Kein Ausgleichsanspruch nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Das OLG Frankfurt hat Ausgleichsansprüche für Luxusausgaben bei gehobenem Lebensstil nach Beendigung einer unehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt (Az. 17 U 125/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.10.2022 zum Urteil 17 U 125/21 vom 12.10.2022 (nrkr)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main lehnt Ausgleichsansprüche für Luxusausgaben bei gehobenem Lebensstil nach Beendigung einer unehelichen Lebensgemeinschaft ab.

Während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschenkte Gegenstände und Geldbeträge können bei grobem Undank zurückgefordert werden. Die dafür erforderliche Verfehlung von gewisser Schwere und eine die Dankbarkeit vermissende Gesinnung konnte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) nach der Trennung eines im gehobenen Lebensstil lebenden Paares nicht feststellen. Es wies Ausgleichsansprüche des Mannes u. a. im Zusammenhang mit Kreditkartenabhebungen über die überlassene Zweitkarte und übergebener Diamant-Ohrringe mit am 17.10.2022 veröffentlichter Entscheidung zurück.

Die sich bereits aus Kindertagen bekannten Parteien hatten über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren eine intime Beziehung geführt. Der Kläger überließ der Beklagten eine American Express Platinum Zweitkarte für einen Zeitraum von 10 Monaten. Sie belastete das Konto mit gut 100.000 Euro. Zudem hatte der Kläger u. a. Reisen und Einkäufe bei Chanel bezahlt und ihr Diamant-Ohrringe geschenkt. Im Rahmen der Trennung kam es u. a. zu Sachbeschädigungen durch den Kläger; die Beklagte erstattete Strafanzeige; es wurde ein Kontaktverbot ausgesprochen.

Nunmehr begehrt der Kläger Zahlung von gut 200.000 Euro sowie die Rückgabe der Diamant-Ohrringe. Das Landgericht hat die Ansprüche zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Es bestünden keine Ausgleichsansprüche, bestätigte das OLG. Die Hintergründe für die Überlassung der Kreditkarte seien offengeblieben. Dass ein Darlehen gewährt worden sei, habe der Kläger nicht beweisen können. Soweit der Kläger sich auf „aufaddierende Schenkungen“ berufe, fehle es jedenfalls an einem wirksamen Widerruf dieser Schenkungen. Der für einen Schenkungswiderruf erforderliche „grobe Undank“ liege nicht bereits dann vor, „wenn ein Partner die insoweit unterstellte nichteheliche Lebensgemeinschaft (…) verlässt, da mit der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jederzeit gerechnet werden muss“, betont das OLG. Vorausgesetzt würde vielmehr “objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere“, die subjektiv „Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten (ist), die in erheblichen Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann“, führt das OLG weiter aus. Eine solche subjektiv undankbare Einstellung sei hier nicht feststellbar. Maßgeblich seien alle relevanten Umstände des Einzelfalls. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die behaupteten Geschenke „einem luxuriösen, exklusiven, eher konsumorientierten Lebensstil entsprangen, zu dem nach dem übereinstimmenden Vortrag der – finanziell gut situierten – Parteien der Einkauf in hochpreisigen Geschäften ebenso wie der regelmäßige Besuch teurer Restaurants … dazugehörte“. Das Ausgabeverhalten der Parteien habe sich während der Beziehung nicht maßgeblich geändert. Die zurückgeforderten Ausgaben seien auch nicht ersichtlich von großer finanzieller Anstrengung des Klägers oder einer prekären Situation der Beklagten geprägt gewesen. Es habe sich um Einzelbeträge im Bereich zwischen gut 60 Euro und gut 3.000 Euro gehandelt. Angesichts des „emotional aufgeladenen Trennungsgeschehen(s) und hitzigen Auseinandersetzungen“ stützten auch die weiteren Umstände u. a. die klägerischen Angaben gegenüber der Polizei keinen groben Undank.

Soweit bei gemeinschaftsbezogenen Aufwendungen (sog. unbenannten Zuwendungen) eine Rückforderung in Betracht komme, wenn sie über das hinausgingen, was das tägliche Zusammenleben erst ermögliche, folge auch daraus hier kein Anspruch. Ein „korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist“, führt das OLG aus. Auszugleichen seien damit nur solche Leistungen, denen nach den jeweiligen Verhältnissen eine besondere Bedeutung zukomme. Hier seien jedoch allein Ausgaben zu beurteilen, die „ersichtlich den gewöhnlichen Konsum im Hier und Jetzt abdecken, ohne auf die Zukunft gerichtet zu sein“.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof begehrt werden.

Quelle: OLG Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Kein höherer SGB II-Regelbedarf im Jahr 2022 trotz hoher Inflationsrate

Bezieher von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II können im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren keine Erhöhung ihres Regelsatzes aufgrund der inflationsbedingten Preissteigerungen erlangen. Dies entschied das LSG Schleswig-Holstein (Az. L 6 AS 87/22 B ER).

LSG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil L 6 AS 87/22 B ER vom 11.10.2022

Bezieher von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II können im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren keine Erhöhung ihres Regelsatzes aufgrund der inflationsbedingten Preissteigerungen erlangen.

Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hervor. Der 6. Senat hat am 11. Oktober 2022 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass es die Frage, ob die Höhe des Regelsatzes im Jahr 2022 trotz der hohen Inflationsrate noch ausreichend ist, um das soziokulturelle Existenzminimum in verfassungskonformer Weise zu decken, nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen muss (Aktenzeichen L 6 AS 87/22 B ER). Antragsteller war ein 52-jähriger Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, der in Kiel lebt. Das Jobcenter Kiel gewährt ihm monatlich den aktuellen Regelbedarf in Höhe von 449 Euro sowie seine Kosten der Unterkunft und die anfallenden Heizkosten. Nach der Überzeugung des Antragstellers ist die Höhe des Regelsatzes seit Januar 2022 zu gering bemessen. Gemessen an den realen Preissteigerungen hielt er einen Regelsatz in Höhe von 687 Euro für angemessen. Er machte daher mit Eilantrag vom 3. Juli 2022 einen um 238 Euro höheren Regelsatz geltend. Den Antrag lehnte das Sozialgericht Kiel ab. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde gegen diese Entscheidung zurück.

Zuständig für die Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei zunächst erstmal nur der Gesetzgeber, so die Begründung des Gerichts. Lediglich dem Bundesverfassungsgericht komme die Kompetenz zu, zu überprüfen, ob die Höhe der Leistungen ausreiche, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen sei. Es gebe aber auch keinen Grund, das Eilverfahren auszusetzen und die verfassungsrechtliche Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, denn die gegenwärtige Regelbedarfshöhe sei nicht evident unzureichend. Dabei berücksichtigte das Gericht anders als der Antragsteller nicht die auf alle Güter bezogene Inflationsrate von derzeit ungefähr 10 %. Denn die Teuerungsrate sei insbesondere im Hinblick auf die Heizenergie gestiegen, die in der Regel in voller Höhe vom Jobcenter übernommen werde. Es sei vielmehr auf die Inflationsrate der regelsatzrelevanten Güter und zugleich auf die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter abzustellen. Daraus ergebe sich eine Veränderungsrate von 4,54 %. Der Gesetzgeber habe auf die Preissteigerungen reagiert. Das 9-Euro-Ticket, die im Juli 2022 ausgezahlte Einmalzahlung von 200 Euro und das ab Januar 2023 geplante Bürgergeld seien Maßnahmen, die der Entlastung der Leistungsbezieher dienten. Derzeit sei davon auszugehen, dass die dadurch bewirkten Anpassungen im Regelsatz weiterhin existenzsichernd seien.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist bestandskräftig, da in Eilverfahren kein Rechtsmittel zum Bundessozialgericht gegeben ist.

Quelle: 2022 Landesportal Schleswig-Holstein

Powered by WPeMatico

Russland-Sanktionen zu Rechtsdienstleistungen

Der Rat hat am 06.10.2022 ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland angenommen. In diesem nunmehr achten Paket sind auch Rechtsdienstleistungen enthalten. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 14.10.2022

Der Rat hat am 6. Oktober 2022 ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland angenommen. In diesem nunmehr achten Paket sind auch Rechtsdienstleistungen enthalten.

So wird es in Verordnung 2022/1904 und Ratsbeschluss 2022/1909 verboten, direkt oder indirekt Rechtsberatungsdienste zu erbringen an die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

„Rechtsberatungsdienstleistungen“ sind in diesem Sinne die Rechtsberatung von Mandanten in nichtstreitigen Angelegenheiten, einschließlich Handelsgeschäften, bei denen es um die Anwendung oder Auslegung von Rechtsvorschriften geht; die Teilnahme mit oder im Namen von Mandanten an Handelsgeschäften, Verhandlungen und sonstigen Geschäfte mit Dritten; die Ausarbeitung, Ausfertigung und Überprüfung von Rechtsdokumenten. Nicht erfasst sein sollen die Vertretung, Beratung, Ausarbeitung oder Überprüfung von Dokumenten im Rahmen von Rechtsvertretungsdienstleistungen, insbesondere in Angelegenheiten oder Verfahren vor Verwaltungsbehörden, Gerichten, anderen ordnungsgemäß eingerichteten offiziellen Gerichten oder in Schieds- oder Mediationsverfahren.

Von diesem Verbot gibt es wiederum Ausnahmen, u. a. für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind und für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind.

Die BRAK hat bereits in einem Schreiben an Justizminister Buschmann und in einer Pressemitteilung reagiert.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 18/2022

Powered by WPeMatico

Anpassung der außergerichtlichen Streitbeilegung an digitale Märkte

Die EU-Kommission hat eine Konsultation sowie eine Sondierung zur Anpassung der außergerichtlichen Streitbeilegung an digitale Märkte begonnen. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 14.10.2022

Die Europäische Kommission hat am 28. September 2022 eine Konsultation sowie eine Sondierung zur Anpassung der außergerichtlichen Streitbeilegung an digitale Märkte begonnen.

Die Kommission plant den Erlass einer Richtlinie zur Regelung dieses Bereichs. Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen derzeit für die alternative Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution, ADR), also den Rechtsschutz außerhalb eines Gerichts, vielfach private Systeme, welche die ADR-Richtlinie (RL 2013/11/EU) nicht erfüllen. Die geplante Richtlinie soll für fairen Rechtsschutz in diesem Bereich sorgen. Die Kommission plant im Rahmen ihres Arbeitsprogrammes „Durchsetzung der Verbraucherrechte“ im Jahr 2023 ein Paket zu beschließen, mit dem sowohl die ADR-Richtlinie als auch die Verordnung über Online-Streitbeilegung (VO (EU) Nr. 524/2013) modernisiert werden sollen. Mithilfe letzterer können Online-Käufer die Zustimmung von Unternehmen zur Beilegung ihrer Streitigkeiten unter Nutzung eines ADR-Verfahrens einholen. Interessenvertreter können bis zum 21. Dezember 2022 Stellung nehmen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 18/2022

Powered by WPeMatico

Reinfall mit Reisegutscheinen – Zur Haftung des Reiseveranstalters

Das LG Koblenz hat zur Frage Stellung genommen, ob ein Reiseveranstalter Gutscheincodes einlösen muss, die ein Betrüger bei ihm erschlichen und dann an ahnungslose Personen weiterverkauft hat (Az. 4 O 101/22).

LG Koblenz, Mitteilung vom 14.10.2022 zum Urteil 4 O 101/22 vom 31.08.2022 (nrkr)

Muss ein Reiseveranstalter Gutscheincodes einlösen, die ein Betrüger bei ihm erschlichen und dann an ahnungslose Personen weiterverkauft hat? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Zum Sachverhalt

Die Kläger kauften über ein Kleinanzeigenportal im Internet von einer unbekannten Person insgesamt 77 Reisegutscheine im Wert von insgesamt 11.673 Euro. Nach Bezahlung schickte ihnen der Verkäufer von der Beklagten ausgegebene Gutscheincodes zu, die über eine Internetplattform der Beklagten eingelöst werden sollten.

Der Verkäufer hatte sich die Gutscheincodes aber selbst erschlichen. Er hatte nämlich beim Kauf gegenüber der Beklagten die Namen und Kontonummern nichtsahnender Dritter angegeben. Die Beklagte hatte die Gutscheincodes sofort herausgegeben und die Kaufpreise von den Konten eingezogen. Als die Kontoinhaber dem Geldeinzug widersprachen, sperrte die Beklagte die Gutscheincodes. Für die Kläger, die die Codes inzwischen gekauft hatten, wurden sie dadurch wertlos.

Die Kläger verlangten nun von der Beklagten, ihnen die gesperrten Gutscheine wieder zur Verfügung zu stellen. Sie meinten, die Beklagte habe die Betrugsmasche, der die Kläger zum Opfer gefallen seien, gekannt. Da sie trotzdem an dem Online-Vertrieb mit Lastschriftverfahren festgehalten habe, sei sie auch für den Schaden verantwortlich.

Die Beklagte lehnte das ab. Sie sah bei sich keine Verantwortung für das betrügerische Verhalten des unbekannten Täters.

Die Entscheidung

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Eine Verpflichtung – so das Gericht – treffe die Beklagte gegenüber den Klägern nicht. Der unbekannt gebliebene Täter habe nämlich keinen vertraglichen Anspruch gegenüber der Beklagten erworben, den er an die Kläger hätte weitergeben können. Weil der Betrüger gegenüber der Beklagten unter falschem Namen und mit einer ihm nicht zustehenden Kontoverbindung aufgetreten sei, habe ein Vertrag nicht wirksam zustande kommen können. Er habe daher gar kein Anrecht gehabt, das er an die Kläger wirksam hätte verkaufen können. Zwischen den Klägern und der Beklagten gebe es also keinerlei vertragliche Verpflichtungen, gegen die die Beklagte verstoßen haben könnte.

Das Gericht erklärte weiter, für die Betrügereien des unbekannten Täters sei die Beklagte nicht verantwortlich. Denn sie habe ja nicht mit dem Täter zusammengearbeitet und sei sogar selbst Opfer geworden. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, auf das Lastschriftverfahren zu verzichten, nur weil dies von anderen ausgenutzt werden könne.

Quelle: LG Koblenz

Powered by WPeMatico

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Fragenkatalog veröffentlicht

Das BAFA hat am 14.10.2022 den Fragenkatalog zur Berichterstattung für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) veröffentlicht. Damit können Unternehmen prüfen, wie sie ab dem 01.01.2023 ihrer Berichtspflicht vollständig nachkommen können.

BAFA, Pressemitteilung vom 14.10.2022

Das BAFA veröffentlicht den Fragenkatalog zur Berichterstattung für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Damit können Unternehmen prüfen, wie sie ab dem 01.01.2023 ihrer Berichtspflicht vollständig nachkommen können.

Alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des LkSG fallen, müssen regelmäßig einen Bericht über die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten veröffentlichen. Der Bericht generiert sich aus den Antworten in einem strukturierten Fragebogen. Ab Januar wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein elektronisches Portal für die Berichte zur Verfügung stehen.

Torsten Safarik, Präsident des BAFA: „Wir verstehen uns als Partner aller Unternehmen, die die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erfüllen wollen. Dementsprechend orientiert sich der Fragenkatalog an der im Gesetz angelegten Bemühenspflicht. Plausible Darlegungen, z. B. zu begonnenen internen Prozessen, werden bei der Prüfung durch das BAFA angemessen gewürdigt.“

Das BAFA veröffentlicht den Fragebogen vorab, so dass sich die Unternehmen mit dem Inhalt des späteren Fragebogens auseinandersetzen können. Damit können sie überprüfen, inwieweit sie bereits alle Informationen für einen vollständigen Bericht vorliegen haben oder ob es noch weitergehender vorbereitender Maßnahmen bedarf.

Der Fragenkatalog enthält offene und geschlossene Fragen sowie Mehrfachauswahlmöglichkeiten (Multiple Choice). Durch die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des späteren Fragebogens sowie die Veröffentlichung des daraus generierten Berichts auf der Internetseite des Unternehmens kommen die Unternehmen ihrer Berichtspflicht im Rahmen des Gesetzes nach.

Der Konzeption des Fragenkatalogs ging ein breiter Beteiligungs- und Stakeholderprozess voraus. Im Vordergrund standen die praxistaugliche und verfahrenseffiziente Ausgestaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Lieferkettengesetzes.

Quelle: 2022 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Powered by WPeMatico

Effektivere Verfahren in der Sozialversicherung

Die Bundesregierung möchte Verfahren in der Sozialversicherung effektiver gestalten und im Sinne der Digitalisierung und Entbürokratisierung verbessern. Dazu wurde ein Gesetzentwurf eingebracht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.10.2022

Die Bundesregierung möchte Verfahren in der Sozialversicherung effektiver gestalten und im Sinne der Digitalisierung und Entbürokratisierung verbessern. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfes (20/3900) der Bundesregierung für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze.

Das Gesetz enthält darüber hinaus unter anderem Regelungen zur Neustrukturierung der Ausstellung von A1-Bescheinigungen im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, Regelungen zum Künstlersozialversicherungsrecht, zu Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung und Regelungen aus dem Bereich der Arbeitsförderung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 555/2022

Powered by WPeMatico

Klage gegen Auflösung des Düsseldorfer Großmarktes erfolgreich

Die von der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossene Auflösung des Großmarktes ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Das VG Düsseldorf hat damit der Klage einer Großmarkthändlerin entsprochen (Az. 3 K 7947/21).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil 3 K 7947/21 vom 13.10.2022

Die von der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossene Auflösung des Großmarktes ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Das hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit am 13. Oktober 2022 zugestellten Urteil entschieden und damit der Klage einer Großmarkthändlerin entsprochen.

Das Gericht hat zunächst seine 2018 im Rahmen der seinerzeitigen Umstrukturierung vorgenommene Bewertung bestätigt, dass es sich bei dem seit 1936 in Düsseldorf bestehenden Großmarkt nicht lediglich um eine rein wirtschaftliche Betätigung der Stadt handelt (vgl. Pressemitteilung vom 28. November 2018); vielmehr ist der Großmarkt immer noch eine Einrichtung der Daseinsvorsorge mit hoher traditioneller Prägung. Diese erfüllt die Kriterien des sog. Weihnachtsmarkturteils des Bundesverwaltungsgerichts (vom 27. Mai 2009). Demnach ist auch die Auflösung einer solchen öffentlichen Einrichtung am verfassungsrechtlichen Maßstab der Aufrechterhaltung des gemeindlichen Aufgabenbestandes zu messen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Großmarkt „bis in alle Ewigkeit“ fortgeführt werden muss. Eine Abwägung mit anderen Belangen ist bei entsprechender besonderer Begründung durchaus möglich. Dem Ratsbeschluss vom 1. Juli 2021 und dem diesen umsetzenden Bescheid über den Widerruf der Zuweisung von Großmarktflächen fehlt es aber an einer solchen Abwägung.

Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster Berufung eingelegt werden, die die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.

Quelle: VG Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Sozialwahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gültig

Die Sozialwahlen zur Vertreterversammlung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Jahr 2017 sind fehlerfrei ausschließlich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchgeführt worden. Sie sind deshalb gültig und nicht zu wiederholen. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 2 U 6/22 R).

BSG, Pressemitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil B 2 U 6/22 R vom 13.10.2022

Die Sozialwahlen zur Vertreterversammlung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Jahr 2017 sind fehlerfrei ausschließlich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchgeführt worden. Sie sind deshalb gültig und nicht zu wiederholen. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 13.10.2022 entschieden (Az. B 2 U 6/22 R).

Der Kläger war Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen und als Selbstständiger ohne fremde Arbeitskräfte bei der beklagten Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau versichert. Er reichte als Listenvertreter eine „Freie Liste“ zur Sozialwahl 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte ein. Bei der Wahl erhielt die Liste ein Mandat.

Das Bundessozialgericht hat die Wahlanfechtungsklage gegen die im Jahr 2017 durchgeführte Wahl zur Vertreterversammlung in der Gruppe der Selbstständigen ohne Arbeitskräfte abgewiesen. Die Wahl ist fehlerfrei im Zweig der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchgeführt worden. Der damit verbundene Wahlausschluss der in den anderen Zweigen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Alter, Krankheit und Pflege) versicherten Alters- und Erwerbsminderungsrentner steht im Einklang mit den Wahlvorschriften (§ 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV). Die Beschränkung auf erwerbstätige Wahlberechtigte in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte ist sachlich gerechtfertigt. Sie dient auch nach der Fusionierung der einzelnen Zweige der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu einem bundeseinheitlichen Verbundträger zum 1. Januar 2013 dem Schutz der Gruppe der Solo-Selbstständigen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als einer im Kern berufsständischen Solidargemeinschaft.

Hinweise zur Rechtslage

Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

§ 44 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane (i. d. F. des Gesetzes vom 12.04.2012, BGBl. I S. 579 m. W. v. 01.01.2013)
(1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zusammen

1. …

2. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau je zu einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber,

3. …

§ 46 Wahl der Vertreterversammlung (i. d. F. des Gesetzes vom 12.04.2012, BGBl. I S. 579 m. W. v. 01.01.2013)
(1) Die Versicherten und die Arbeitgeber wählen die Vertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung getrennt auf Grund von Vorschlagslisten; das Gleiche gilt bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.

§ 47 Gruppenzugehörigkeit (i. d. F. Gesetzes vom 23.12.1976, BGBl. I S. 3845, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2015, BGBl. I S. 2010)
(1) Zur Gruppe der Versicherten gehören

1. …

2. bei den Trägern der Unfallversicherung die versicherten Personen, die regelmäßig mindestens zwanzig Stunden im Monat eine die Versicherung begründende Tätigkeit ausüben, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Versicherten unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,

(2) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören

1. die Personen, die regelmäßig mindestens einen beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen…

2. bei den Trägern der Unfallversicherung auch die versicherten Selbständigen und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner, soweit Absatz 3 nichts Abweichendes bestimmt, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Arbeitgeber unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,

(3) Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

1. die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner; dies gilt nicht für Personen, die in den letzten zwölf Monaten sechsundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert waren,

2. die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben.
(4) …
(5) Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener Versicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger bezieht.

Quelle: Bundessozialgericht

Powered by WPeMatico

Kein Anspruch auf waffenrechtliche Erlaubnis für ein Pfeilabschussgerät

Das VG Trier hat die auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für ein Pfeilabschussgerät gerichtete Klage abgewiesen (Az. 2 K 1197/22).

VG Trier, Pressemitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil 2 K 1197/22 vom 15.09.2022

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für ein Pfeilabschussgerät gerichtete Klage abgewiesen.

Durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz vom 17. Februar 2020 wurden bestimmte Pfeilabschussgeräte ab dem 1. September 2020 den Schusswaffen gleichgestellt. Der Umgang mit ihnen ist daher seit dem Inkrafttreten der Änderung grundsätzlich erlaubnispflichtig, wobei den sog. Altbesitzern eine Übergangsfrist eingeräumt wurde. Der Kläger beantragte hierauf, ihm eine waffenrechtliche Erlaubnis für ein im August 2019 erworbenes Pfeilabschussgerät zu erteilen. Der beklagte Landkreis lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe das für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche Bedürfnis nicht nachgewiesen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger im April 2022 beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen die Erteilung der beantragten Erlaubnis für das Pfeilabschussgerät begehrte. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe ein besonders anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse am Besitz des Pfeilabschussgerätes, denn das Gerät habe einen erheblichen wirtschaftlichen Wert. Das mit der Versagung der Erlaubnis einhergehende faktische Verbot stelle zudem eine gegen die Eigentumsgarantie verstoßende Enteignung dar.

Die 2. Kammer hat die Klage auf Erteilung der beantragten Erlaubnis abgewiesen. Zur Urteilsbegründung führten die Richter im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für das Pfeilabschussgerät, denn dieser habe das hierfür erforderliche besondere persönliche oder wirtschaftliche Interesse nicht dargelegt. Das von ihm als Altbesitzer behauptete wirtschaftliche Interesse an dem weiteren Besitz des Pfeilabschussgerätes stelle kein Bedürfnis im Sinne der maßgeblichen Vorschrift dar. Der Gesetzgeber habe insbesondere eine Übergangsvorschrift für sog. Altbesitzer erlassen, was zeige, dass der vom Kläger begehrte Bestandsschutz im Sinne einer dauerhaften Legalisierung des Altbesitzes vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt sei. Darüber hinaus stelle das Eigentum allein auch kein besonders anzuerkennendes Interesse dar. Allein die tatsächliche Besitzausübung über Schusswaffen – nicht das zivilrechtliche Eigentum – mache das Waffengesetz von strengen Voraussetzungen abhängig, sodass der Kläger sich nicht auf den Schutzbereich des betreffenden Grundrechts berufen könne. Die gesetzlichen Regelungen seien ungeachtet dessen auch mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar. Bei der Erstreckung der Erlaubnispflicht auf Altbesitzer eines Pfeilabschussgerätes handele es sich nicht um eine Enteignung, sondern um eine zulässige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch den Gesetzgeber. Angesichts der von Waffen ausgehenden schwerwiegenden Gefahren für die Allgemeinheit und die Interessen des Gemeinwohls überschritten derartige Einschränkungen in der Regel hinsichtlich der Schwere und der Bedeutung für den Betroffenen nicht die Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier

Powered by WPeMatico