Scharfe Kritik am 8. EU-Sanktionspaket

Mit einem Schreiben vom 07.10.2022 wandte sich die BRAK an Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann und forderte diesen auf, für die Sicherung von Rechtsstaatlichkeit und uneingeschränkter Berufsausübungsfreiheit der Anwaltschaft einzustehen.

BRAK, Pressemitteilung vom 10.10.2022

BRAK fordert von Buschmann Sicherung von Rechtsstaatlichkeit und Berufsausübungsfreiheit

Mit einem Schreiben vom 07.10.2022 wandte sich die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) an Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann und forderte diesen auf, für die Sicherung von Rechtsstaatlichkeit und uneingeschränkter Berufsausübungsfreiheit der Anwaltschaft einzustehen.

Als Reaktion auf die Scheinreferenden in den mittlerweile durch Russland annektierten Gebieten in der Ukraine reagierte die EU mit einem weiteren Sanktionspaket. Die BRAK hält diesen Schritt zwar für nachvollziehbar, kritisiert allerdings die konkrete Ausgestaltung aufs Schärfste. Die BRAK hatte in der Vergangenheit wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die ungerechtfertigte militärische Invasion in einem souveränen Staat einen inakzeptablen Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit in Europa, aber auch auf die internationale Staatengemeinschaft darstellt. Die ukrainische Nation und das ukrainische Volk verdienen den größtmöglichen Schutz der internationalen Rechtsordnung.

Dessen ungeachtet ist es aus Sicht der BRAK jedoch keinesfalls gerechtfertigt und verfassungsrechtlich überaus bedenklich, dass nunmehr nach dem neuen Artikel 5n der entsprechenden EU-Verordnung die rechtliche Beratung von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen wesentlich eingeschränkt werden soll.

Das achte EU-Sanktionspaket verstößt nach Auffassung der BRAK gegen rechtsstaatliche Grundsätze und darf in Deutschland schon aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Anwendung finden. Daran ändern auch die in den Regelungen niedergelegten Ausnahmefälle nichts. Einerseits enthalten diese zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe. Zum anderen ist es nicht hinnehmbar, dass im Grunde genommen verbotene Rechtsberatung im Einzelfall und unter bestimmten Bedingungen von Behörden genehmigt werden kann.

BRAK-Präsident Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels findet hierfür klare Worte: „Schon Art. 12 GG gebietet die Sicherung Berufsausübungsfreiheit! Es muss allein die Entscheidung jeder Rechtsanwältin und jedes Rechtsanwalts sein, ob sie oder er ein Mandat annehmen oder es – beispielsweise aus moralischen Gründen – ablehnen möchte.“

Das Sanktionspaket steht nach Auffassung der BRAK auch in klarem Widerspruch zur Berufsordnung (BORA) für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. „Jedermann hat das gesetzlich verankerte Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen. Die BORA sichert überdies keineswegs nur die Freiheit der Berufsausübung, sondern darüber hinaus auch die Teilnahme am Recht. Die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates wird in ihren Grundfesten erschüttert, sollte es bei den nun auf den Weg gebrachten Regelungen bleiben. Die in der neuen Verordnung vorgesehenen Einschränkungen bei der rechtlichen Beratung müssen angesichts der massiven rechtsstaatlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken zwingend wieder rückgängig gemacht werden“, fordert Wessels.

Quelle: BRAK

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LSG stärkt Selbstbestimmungsrecht von Rollstuhlfahrern

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass dem Wunsch- und Wahlrecht von Behinderten bei der Hilfsmittelversorgung weiter Raum zu gewähren ist (Az. L 16 KR 421/21).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 10.10.2022 zum Urteil L 16 KR 421/21 vom 13.09.2022

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass dem Wunsch- und Wahlrecht von Behinderten bei der Hilfsmittelversorgung weiter Raum zu gewähren ist.

Ausgangspunkt war das Verfahren eines 49-jährigen, querschnittsgelähmten Mannes. Er war bislang mit einem Aktivrollstuhl nebst mechanischem Zuggerät (Handbike) versorgt. Wegen nachlassender Kraft und zunehmender Schulterbeschwerden beantragte er bei seiner Krankenkasse ein elektrisch unterstütztes Zuggerät.

Die Kasse lehnte den Antrag ab und bot dem Mann stattdessen einen Elektrorollstuhl an. Ein elektrisch unterstütztes Zuggerät möge zwar wünschenswert, hilfreich und sinnvoll sein. Gleichwohl stelle es eine nicht notwendige Überversorgung dar, weil die Basismobilität auch mit einem rein elektrischen Hilfsmittel gesichert werden könne, das nur rd. die Hälfte koste.

Der Mann lehnte einen Elektrorollstuhl jedoch ab. Eine rein passive Fortbewegung sei für ihn keine adäquate Alternative, da selbst der Medizinische Dienst einen Elektrorollstuhl in seinem Falle als „Zumutung“ bewertet habe.

Anders als die erste Instanz hat das LSG die Kasse zur Kostenübernahme verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein querschnittsgelähmter Versicherter nicht gegen seinen Willen auf einen rein passiven Elektrorollstuhl zur Erschließung des Nahbereichs verwiesen werden könne, wenn er lediglich eine elektrische Unterstützung benötige. Bei der Prüfung des Anspruchs auf ein solches Hilfsmittel dürfe das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs nicht zu eng gefasst werden. Dies folge aus einer grundrechtsorientierten Auslegung, den Teilhabezielen des SGB IX und der UN-Behindertenrechtskonvention. Dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen sei volle Wirkung zu verschaffen. Die Leistung müsse dem Berechtigten viel Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung der Lebensumstände lassen und die Selbstbestimmung fördern. Im Falle des Klägers widerspräche eine nicht gewünschte Versorgung mit einem Elektrorollstuhl dem Selbstbestimmungsrecht des Behinderten.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Sanktionsverstöße EU-weit ahnden

Um die Durchsetzung von EU-Sanktionen zu vereinheitlichen und Sanktionsverstöße schneller zu ahnden, soll die EU ihre Kompetenzen erweitern können. Damit das nach deutschem Recht möglich wird, hat der Bundesrat dem entsprechenden Gesetz zugestimmt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 07.10.2022

Um die Durchsetzung von EU-Sanktionen zu vereinheitlichen und Sanktionsverstöße schneller zu ahnden, soll die EU ihre Kompetenzen erweitern können. Damit das nach deutschem Recht möglich wird, hat der Bundesrat dem entsprechenden Gesetz nun zugestimmt.

Die Bundesregierung hat das Gesetz im Juli auf den Weg gebracht, um der EU eine Ausweitung ihrer Kompetenz auf das sog. Sanktionsstrafrecht zu ermöglichen – also das Recht, das Sanktionsverstöße ahndet. Der Bundesrat hat dem Gesetz nun abschließend zugestimmt – nach dem Bundestagsbeschluss vom 28. September. Es soll nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Mit dem neuen Gesetz erlauben Bundestag und Bundesrat der Bundesregierung, im EU-Rat dieser Ausweitung der EU-Kompetenzen zuzustimmen. Dieser sog. Parlamentsvorbehalt soll sicherstellen, dass die EU-Gesetze demokratisch legitimiert sind.

Einheitliche Mindeststandards

Die EU will dieses Recht vereinheitlichen. Einheitliche Mindeststandards sollen zukünftig eine effektivere Durchsetzung von Sanktionen EU-weit regeln und damit auch die Wirkkraft der EU-Sanktionspakete gegen die Russische Föderation stärken.

Das wird bisher erschwert, da die Systeme zur Durchsetzung von EU-Sanktionen und zur Verfolgung von Sanktionsverstößen in den EU-Mitgliedstaaten teilweise erheblich voneinander abweichen.

Sanktionsverstöße schnell ahnden

Dafür müssen Sanktionsverstöße in den Katalog des Artikel 83 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgenommen werden. Dieser Artikel zählt die Strafrechtsbereiche auf, in denen die EU tätig werden darf. Dies ist der Fall, wenn sie eine grenzüberschreitende Dimension haben. Bislang gilt dies beispielsweise für Drogenhandel.

Sobald die EU über den EU-Vertrag die Kompetenz für eine einheitliche Regelung erhalten hat, kann sie in einem zweiten Schritt eine Harmonisierungs-Richtlinie erarbeiten. Sie kann damit starten, sobald das deutsche Gesetz in Kraft ist und der erforderliche Ratsbeschluss gefasst wurde.

Die Europäische Union wendet derzeit über 40 verschiedene länder- und sachbezogene Sanktionsregime bzw. sog. restriktive Maßnahmen an. Einige davon dienen der Umsetzung von Sanktionen der Vereinten Nationen; andere hat die EU selbst erlassen. Für die Durchführung und Durchsetzung von EU-Sanktionen sind die Mitgliedstaaten zuständig. Strafrecht ist grundsätzlich eine nationale Angelegenheit. Die verschiedenen Staaten gehen aber sehr unterschiedlich mit denselben Straftaten um. Das soll sich nun für Sanktionsverstöße ändern, damit die gemeinsamen Beschlüsse auch ähnlich umgesetzt werden und dadurch besser wirken.

Quelle: Bundesregierung

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Online-Händler Shopify verpflichtet sich zu Einhaltung von EU-Verbraucherrecht

Der multinationale Online-Händler Shopify hat sich nach Gesprächen mit der EU-Kommission dazu verpflichtet, gegen illegale Praktiken von Händlern auf der Plattform vorzugehen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.10.2022

Der multinationale Online-Händler Shopify hat sich dazu verpflichtet, gegen illegale Praktiken von Händlern auf der Plattform vorzugehen. Vorangegangen waren Gespräche mit der EU-Kommission und dem Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz). EU-Justizkommissar Didier Reynders sagte: „Fast 75 Prozent der Internetnutzer in der EU kaufen online ein. Das ist ein riesiger Markt, den Betrüger und unseriöse Händler für ihre Zwecke nutzen können, und sie werden dies auch weiterhin tun, wenn wir nicht handeln. Wir begrüßen die von Shopify eingegangene Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die auf seiner Plattform tätigen Händler sich ihrer Pflichten nach dem EU-Recht bewusst sind und bei Verstößen gegen die Vorschriften aus dem Verkehr gezogen werden.“

Beschwerden über illegale Praktiken

Die Gespräche mit Shopify waren Folge zahlreicher Beschwerden bei den europäischen Verbraucherzentren, deren Zahl während der COVID-19-Pandemie ihren Höhepunkt erreichte. Die Beschwerden bezogen sich hauptsächlich auf von der Plattform betriebene Internet-Shops. Sie betrieben illegale Praktiken, beispielsweise gefälschte Angebote, falsche Angaben in Bezug auf Warenknappheit, Lieferung gefälschter Waren oder unterlassene Angaben ihrer Kontaktdaten.

Die Kommission hat im Juli 2021 zusammen mit dem CPC-Netz und unter der Leitung der belgischen Generaldirektion für Wirtschaftsinspektion Gespräche mit Shopify aufgenommen. Das Ziel: Änderungen, um den illegalen Praktiken von Händlern auf der Plattform entgegenzuwirken.

Wichtigste Verpflichtungen seitens Shopify

Shopify hat sich verpflichtet, ein schnelles und wirksames Melde- und Abhilfeverfahren für die nationalen Verbraucherbehörden einzuführen. Auch sollen die Vorlagen so geändert werden, dass die Händler transparentere Angaben gegenüber den Verbrauchern machen müssen.

Konkret hat sich Shopify verpflichtet,

  • seine Vorlagen für die Kontaktseiten von Internet-Shops, für die Generatoren der allgemeinen Geschäftsbedingungen, für die Datenschutzpolitik und für die Erstattungspolitik um Felder für die Eingabe von Unternehmensinformationen und Kontaktdaten zu erweitern,
  • den Händlern klare Leitlinien zum geltenden EU-Verbraucherrecht an die Hand zu geben,
  • auf Anfrage nationaler Verbraucherbehörden Unternehmensinformationen zu jedem EU-Händler bereitzustellen.

Um schneller und effizienter gegen von den nationalen Verbraucherbehörden gemeldete Verstöße von Online-Shops gegen das EU-Verbraucherrecht vorzugehen, hat sich Shopify bereit erklärt, die betreffenden Online-Shops zu entfernen und die betreffenden Unternehmensinformationen zu übermitteln. Zu solchen Verstößen könnten beispielsweise Falschangaben über die Warenknappheit, Verkäufe unter Druckausübung, nachgeahmte Waren oder nicht gelieferte Produkte gehören.

Darüber hinaus haben die nationalen Verbraucherschutzbehörden vereinbart, ihre Zusammenarbeit mit der kanadischen Wettbewerbsbehörde gegen Verstöße durch nicht in der EU bzw. nicht im EWR ansässige Shopify-Händler zu verstärken.

Nächste Schritte

Das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) wird die Umsetzung dieser Verpflichtungen sowie alle weiteren Beschwerden von Verbrauchern aktiv überwachen. Darüber hinaus können Maßnahmen auf nationaler Ebene eingeleitet werden, um sicherzustellen, dass EU-Standards eingehalten werden und für alle Plattformen die gleichen Regeln gelten.

Quelle: EU-Kommission

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Verordnung über Notfallmaßnahmen zur Minderung der hohen Energiepreise veröffentlicht

Am 07.10.22 wurde die Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Mit Ausnahme einiger Artikel gilt die Verordnung bis 31.12.2023.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 07.10.2022

Am 07.10.2022 wurde die Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Mit Ausnahme einiger Artikel gilt die Verordnung bis 31.12.2023.

Zu den Maßnahmen der Verordnung zählen neben der Senkung des Stromverbrauchs u. a.:

Obergrenze für Markterlöse für die Erzeugung von Strom mit inframarginalen Technologien (z. B. erneuerbare Energien, Kernenergie und Braunkohle)

Die Obergrenze wurde in Höhe von 180 Euro/MWh festgesetzt. Die EU-Mitgliedstaaten können die Überschusserlöse für die Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung von privaten und gewerblichen Endkunden verwenden, wie z. B. Rabatte auf Energierechnungen oder Förderung von Investitionen in Dekarbonisierungstechnologien, erneuerbare Energien, Energieeffizienz.

Um nationale Besonderheiten zu berücksichtigen, können die EU-Mitgliedstaaten entscheiden, ob sie die Obergrenze entweder bei der Abwicklung des Stromaustauschs oder danach anwenden. Die EU-Kommission gibt für die EU-Mitgliedstaaten Leitlinien zur Durchführung der Maßnahme heraus.

Des Weiteren können die EU-Mitgliedstaaten auch nationale Krisenmaßnahmen einführen bzw. aufrechterhalten, wie z. B. die Festlegung einer höheren Obergrenze für Markterlöse bei der Erzeugung von Strom aus den oben genannten Quellen oder die Festlegung für eine Obergrenze für Markterlöse aus dem Verkauf von Steinkohle.

Die Bestimmungen zur Obergrenze für Markterlöse (Art. 6-8) gelten vom 01.12.2022 bis 30.06.2023.

Befristeter Solidaritätsbeitrag für den Sektor der fossilen Brennstoffe

Er beruht auf den steuerpflichtigen Überschussgewinnen, die Unternehmen im Öl-, Gas-, Kohle- und Raffineriebereich im Geschäftsjahr 2022 erzielt haben und/oder im Geschäftsjahr 2023 erzielen und mehr als 20 % über dem Durchschnitt der jährlichen steuerpflichtigen Gewinne seit 2018 liegen. Der Solidaritätsbeitrag wird zusätzlich zu den in den EU-Mitgliedstaaten geltenden üblichen Steuern und Abgaben erhoben. Die Einnahmen aus dem befristeten Solidaritätsbeitrag sollen u.a. für gezielte finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für Endkunden, für finanzielle Unterstützungsmaßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs als auch zur Unterstützung von Unternehmen in energieintensiven Branchen sofern sie Investitionen in bspw. erneuerbare Energien oder die Energieeffizienz tätigen, verwendet werden.

Vorübergehende Ausweitung öffentlicher Eingriffe in die Strompreisfestsetzung auf KMU

Die EU-Mitgliedstaaten können zudem vorübergehend unterhalb der Kosten liegende Strompreise festlegen, um KMU zu unterstützen.

Die EU-Kommission soll bis zum 30.04.2023 eine Überprüfung der Maßnahmen in Bezug auf den Strommarkt (Kapitel II der Verordnung) vornehmen und ggf. einen Vorschlag für die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Verordnung oder die Höhe der Obergrenze für Markterlöse vorlegen. Die Maßnahmen in Bezug auf Endkunden (Kapitel III) sollen bis 15.10.2023 und danach erneut bis zum 15.10.2024 überprüft werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-Verbot von WP- und StB-Dienstleistungen in Russland als Sanktion

Laut Beschluss vom 06.10.2022 gilt ein EU-Verbot von WP- und StB-Dienstleistungen in Russland als Sanktion.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 07.10.2022

Als „restriktive Maßnahme angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren“, ist es laut Beschluss vom 06.10.2022 verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für die russische Regierung sowie für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. Der Beschluss greift wortgleich das Verbot aus der Verordnung vom 03.06.2022 auf.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Längere Übergangsfrist für Prüfpflicht nach Elektrogesetz

Die Übergangsfrist für die nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ab 1. Januar 2023 geltende Prüfpflicht für Onlinemarktplätze und Fulfilment-Dienstleister soll um sechs Monate bis zum 1. Juni 2023 verlängert werden. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.10.2022

Die Übergangsfrist für die nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ab 1. Januar 2023 geltende Prüfpflicht für Onlinemarktplätze und Fulfilment-Dienstleister soll um sechs Monate bis zum 1. Juni 2023 verlängert werden. Einen Gesetzentwurf (20/3821) für die entsprechende Anpassung des zuletzt 2021 novellierten ElektroG hat die Bundesregierung vorgelegt. Er soll am 13.10.2022 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz überwiesen werden.

Hintergrund der Anpassung sind der Bundesregierung zufolge Kapazitätsengpässe bei der zuständigen Behörde, der „stiftung elektro-altgeräte register“ (ear). Sie ist Ansprechpartnerin für Onlinemarktplätze und Fulfilment-Dienstleister, die eigentlich nach dem ElektroG die ordnungsgemäße Registrierung von Elektro- und Elektronikgeräte-Herstellern überprüfen müssen. Letztere hatten sich bereits seit Inkrafttreten des neuen ElektroG bei der ear zu registrieren, bevor sie Geräte in Verkehr bringen. Im Vorfeld des Inkrafttretens der Prüfpflicht war es dann zu einem starken Anstieg der Benennungen und Registrierungen gekommen, schreibt die Bundesregierung zur Begründung der geplanten verlängerten Übergangsfrist.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 522/2022

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Arbeitnehmerrechte in der EU

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/3817) zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.10.2022

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/3817) zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen vorgelegt. Mit dem Gesetz soll eine entsprechende EU-Richtlinie (2019/2121) umgesetzt werden, in der es um Änderungen der sog. Gesellschaftsrichtlinie (GesRRL) in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen geht.

Das Gesetz enthält unter anderem folgende Regelungen: Nach den unionsrechtlichen Vorgaben gilt das MgFSG (Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und bei grenzüberschreitender Spaltung) in erster Linie für die Ausgestaltung der Mitbestimmung in Gesellschaften deutscher Rechtsform, die aus einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehen („Herein-Umwandlung“). Sowohl für den grenzüberschreitenden Formwechsel und die grenzüberschreitende Spaltung als auch für die grenzüberschreitende Verschmelzung werden Verhandlungen über die Mitbestimmung in einer hervorgehenden Gesellschaft bereits dann erforderlich, wenn eine beteiligte Gesellschaft eine Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die mindestens vier Fünfteln des Schwellenwerts entspricht, der die Unternehmensmitbestimmung im Wegzugsmitgliedstaat auslöst („Vier-Fünftel-Regelung“). Der Umsetzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter im besonderen Verhandlungsgremium wird nach dem Vorbild des geltenden Rechts ausgefüllt. Um Verzögerungen und unnötige Kosten zu vermeiden, erfolgt die Wahl durch bestehende Gremien der Arbeitnehmervertretung. Den Besonderheiten der grenzüberschreitenden Spaltung wird durch eine Sitzgarantie der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer Rechnung getragen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 522/2022

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Elektronische Kommunikation mit den Standesämtern

Bürger sollen leichter elektronisch mit den Standesämtern kommunizieren können. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür hat der Bundesrat am 07.10.2022 gebilligt. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.

Bundesrat, Mitteilung vom 07.10.2022

Bürgerinnen und Bürger sollen leichter elektronisch mit den Standesämtern kommunizieren können. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür hatte der Bundestag am 29. September 2022 beschlossen, der Bundesrat hat sie am 7. Oktober 2022 gebilligt. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.

Once-Only-Prinzip

Das Gesetz soll auch das sog. Onlinezugangsgesetz umsetzen. Bürgerinnen und Bürger können zukünftig ihre Personenstandsdaten über ein Verwaltungsportal erfassen und dem zuständigen Standesamt übersenden. Dieses tauscht sich dann mit der jeweiligen anderen Behörde aus – die Daten werden nur einmal erfasst.

Verzicht auf Papiernachweise

Dadurch können Standesämter in bestimmten Fällen auf die Vorlage urkundlicher Nachweise verzichten – zum Beispiel beim Ausstellen einer Personenstandsurkunde oder eines Ehefähigkeitszeugnisses, Anmeldung einer Eheschließung, Anzeige eines Geburts- bzw. Sterbefalls.

Datenaustausch zwischen Behörden

Damit Bürgerinnen und Bürger Nachweise für die Beurkundung nicht mehr selbst vorlegen müssen, tauschen die verschiedenen Standesämter ihre Registerdaten elektronisch aus. Das Gesetz regelt dazu das automatisierte Abrufverfahren zwischen den Behörden.

Papiergebundenen Alteinträge sollen in den elektronischen Personenstandsregistern intensiver nacherfasst werden, um den Datenaustausch zu erleichtern.

Religionsgemeinschaft nicht mehr beurkundet

Die auf Wunsch der Betroffenen derzeit noch mögliche Beurkundung der Religionszugehörigkeit entfällt zukünftig. Diese Änderung wurde erst im Laufe der Bundestagsberatungen in den ursprünglichen Regierungsentwurf eingefügt.

Anregung des Bundesrates umgesetzt

Auf Anregung des Bundesrates enthält das Gesetz eine Klarstellung, wie mit Personenstandsregistern in bestimmten Fallkonstellationen umzugehen ist.

Baldiges Inkrafttreten

Das Gesetz soll im Wesentlichen am 1. November 2022 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Strafprozesse: Bundesrat für längere Verhandlungspausen bei höherer Gewalt

Der Bundesrat will erreichen, dass Strafprozesse bei Katastrophen und Seuchen länger unterbrochen werden können. In einer am 7. Oktober gefassten Entschließung fordert er die Bundesregierung dazu auf, einen Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung vorzulegen.

Bundesrat, Mitteilung vom 07.10.2022

Der Bundesrat will erreichen, dass Strafprozesse bei Katastrophen und Seuchen länger unterbrochen werden können. In einer am 7. Oktober gefassten Entschließung fordert er die Bundesregierung dazu auf, einen Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung vorzulegen. Darin soll sie regeln, dass die Unterbrechungsfristen für Hauptverhandlungen auch in Fällen höherer Gewalt gehemmt werden.

Hintergrund: Beschleunigungsgebot

Damit Strafprozesse möglichst zügig zum Abschluss gebracht werden, bestimmt die Strafprozessordnung, wieviel Zeit zwischen den einzelnen Verhandlungstagen liegen darf – in der Regel drei Wochen und nach zehn Verhandlungstagen bis zu einem Monat. In bestimmten Fällen, z. B. bei Erkrankung von Richterinnen und Richtern, werden diese Fristen „gehemmt“, das heißt, sie laufen nicht weiter, so lange die Krankheit besteht. Dies gilt jedoch längstens für zwei Monate. Ist eine Fortsetzung nach den vorgeschriebenen Abständen nicht möglich, muss die Hauptverhandlung ausgesetzt und wieder neu begonnen werden.

Anlass: Corona-Pandemie

Der Bundesrat fordert nun, dass die Unterbrechungsfristen auch in Fällen höherer Gewalt nicht laufen. Darunter sollen insbesondere Seuchen und Katastrophen fallen. Gelten soll dies unabhängig davon, ob die Hauptverhandlung bereits zehn Tage gedauert hat.

Auch wenn die Fälle höherer Gewalt selten sein dürften, zeige die COVID-19-Pandemie, dass eine solche Regelung erforderlich ist. Anstelle einer zeitlich befristeten Regelung, die es für die Corona-Zeit gab und die sich bewährt habe, sei eine dauerhafte Lösung geboten.

Die geltenden Vorgaben würden auch den Fall einer Quarantäne nicht erfassen, weil es sich dabei lediglich um den Verdacht einer Krankheit und nicht um eine tatsächliche Krankheit handele.

Beeinträchtigungen des Flugverkehrs

Weitere denkbare Anwendungsfälle für „höhere Gewalt“ seien Sperrungen des Luftraumes, wie es sie beispielsweise aufgrund der Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull im Jahr 2010 oder aufgrund von Terroranschlägen bereits gegeben habe.

Nächste Schritte

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich damit befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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