Zusammenführung von Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz

Die Bundesregierung beabsichtigt, im Hinblick auf die im Koalitionsvertrag vereinbarte Weiterentwicklung des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes die Zusammenführung beider Gesetze konkret in den Blick zu nehmen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.10.2022

Die Bundesregierung beabsichtigt, im Hinblick auf die im Koalitionsvertrag vereinbarte Weiterentwicklung des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes die Zusammenführung beider Gesetze konkret in den Blick zu nehmen. Das schreibt die Regierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/3447) zur Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige. Diese Gegenäußerung liegt nun als Unterrichtung (20/3710) vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 508/2022

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Regierung will Planungssicherstellungsgesetz verlängern

Die bis Ende dieses Jahres geltenden Regelungen des „Planungssicherstellungsgesetzes“ sollen nach dem Willen der Bundesregierung um ein Jahr verlängert werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.10.2022

Die bis Ende dieses Jahres geltenden Regelungen des „Planungssicherstellungsgesetzes“ sollen nach dem Willen der Bundesregierung um ein Jahr verlängert werden. Das geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/3714) hervor, der am 10.10.2022 erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Danach wurde mit dem Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 sichergestellt, dass auch unter den Bedingungen während der Covid-19-Pandemie Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

Mit dem Gesetz seien formwahrende Alternativen für Verfahrensschritte in Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie in besonderen Entscheidungsverfahren zur Verfügung gestellt worden, ohne die die Verfahrensberechtigten zur Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte physisch anwesend sein und sich zum Teil in großer Zahl zusammenfinden müssten, heißt es in der Vorlage weiter. Soweit es um die Bekanntmachung von Unterlagen und anderen Informationen gehe, sollten diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Als Ersatz für zwingend durchzuführende Erörterungstermine oder mündliche Verhandlungen sei das Instrument einer Online-Konsultation eingeführt worden. Auch eine Telefon- oder Videokonferenz könne durchgeführt werden. Die Evaluierung des Planungssicherstellungsgesetzes wird den Angaben zufolge erst im Laufe dieses Jahres abgeschlossen werden. Gleichwohl habe sich bereits gezeigt, dass die Regelungen des Gesetzes nicht einfach verstetigt, sondern auch weiter ausgestaltet werden sollten, schreibt die Bundesregierung des Weiteren. Um auf der Grundlage der künftigen Ergebnisse der Evaluierung nicht nur die bisherigen Regelungen des Gesetzes fortzuführen, „sondern für die jeweiligen Fachbereiche passende dauerhafte Anschlussregelungen zu entwickeln und zugleich weiter Rechtssicherheit für die betroffenen Planungs- und Genehmigungsverfahren zu gewährleisten“, bestehe die dringende Notwendigkeit, die Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetz zu verlängern.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 508/2022

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Bundeskabinett beschließt Aufhebung Gaspreisanpassungsverordnung

Das Bundeskabinett hat am 30.09.2022 im Umlaufverfahren die Verordnung zur Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung beschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 30.09.2022

Das Bundeskabinett hat am 30.09.2022 im Umlaufverfahren die Verordnung zur Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung beschlossen.

Der am 29.09.2022 verkündete Abwehrschirm ersetzt die Gasbeschaffungsumlage („saldierter Preisanpassungsmechanismus“ nach § 26 Energiesicherungsgesetz) wirkungsvoll und umfassend.

Die Gaspreisanpassungsverordnung wird deshalb rückwirkend und in Gänze außer Kraft gesetzt. Konkret regelt die Aufhebungsverordnung die Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung mit Wirkung vom 9. August 2022. Ansprüche auf den Ausgleich der Ersatzbeschaffung sind auf Basis der Gaspreisanpassungsverordnung somit nicht entstanden.

Die Aufhebungsverordnung soll am 03.10.2022 im Bundesanzeiger verkündet werden und am 04.10.2022 rückwirkend in Kraft treten.

Den Text der Aufhebungsverordnung finden Sie hier.

Quelle: BMWK

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EU-Energierat einigt sich auf schnelle Notfallmaßnahmen zur Dämpfung der Strompreise

Auf dem außerordentlichen Treffen der EU-Energieministerinnen und -minister in Brüssel am 30.09.2022 haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf Notfallmaßnahmen zur Eindämmung hoher Energiepreise im Strombereich verständigt. Die beschlossene EU-Verordnung umfasst Regelungen zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen am Strommarkt sowie eine Solidarabgabe für Energieproduzenten, wie Unternehmen im Erdöl, Erdgas, Kohle- und Raffineriebereich.

BMWK, Pressemitteilung vom 30.09.2022

Auf dem außerordentlichen Treffen der EU-Energieministerinnen und -minister in Brüssel am 30.09.2022 haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf Notfallmaßnahmen zur Eindämmung hoher Energiepreise im Strombereich verständigt. Die beschlossene EU-Verordnung umfasst Regelungen zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen am Strommarkt sowie eine Solidarabgabe für Energieproduzenten, wie Unternehmen im Erdöl, Erdgas, Kohle- und Raffineriebereich. Die Einnahmen sollen dann an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben werden. Außerdem gibt es nun ein verbindliches Ziel zur Stromeinsparung für alle EU- Mitgliedstaaten. Auch stellte die EU-Kommission auf dem Treffen ihren Vorschlag für ein „Herbstpaket“ im Gasbereich vor. Das Paket soll temporäre Maßnahmen gegen die hohen Gaspreise und für eine stärkere Gasversorgungssicherheit beinhalten.

Bundesminister Robert Habeck: „Haushalte und Unternehmen leiden unter den hohen Energiepreisen. Mit den gemeinsam im Energierat beschlossenen Notfallmaßnahmen haben wir gute und wirksamen Instrumente vereinbart, um den Preisanstieg bei Strom zu dämpfen. Wir schöpfen hierzu Zufallsgewinne aus dem Strommarkt ab und auch Solidarabgabe für Energieproduzenten, wie Unternehmen im Erdöl, Erdgas, Kohle- und Raffineriebereich ist nur gerecht: Denn ein Teil der Unternehmen verdient in der Krise viel Geld und es richtig, diese Einnahmen für einen solidarischen Beitrag für das Gemeinwohl zu nutzen. Genauso wichtig ist und bleibt es Energie zu sparen. Wir sind in einer ernsten Lage und der Winter kommt erst noch. Daher sind die verbindlichen Energiesparziele nötig.“

Habeck erklärte weiter: „Natürlich müssen wir auch die hohen Gaspreise im Großhandel dämpfen. Wir unterstützen hier den Vorschlag der Europäischen Kommission und setzen uns dafür ein, unsere europäische Stärke klug zu nutzen und durch gemeinsame Einkaufsstrategien den Gaspreis europaweit zu senken.“

Quelle: BMWK

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Porsche handelte bei der Information des Kapitalmarktes über die beabsichtigte Übernahme von Volkswagen im Jahr 2008 nicht verwerflich

Das OLG Celle gibt Porsche und Volkswagen im Kapitalanleger-Musterverfahren Recht, das Schäden in Höhe mehrerer Milliarden Euro zum Gegenstand hat (Az. 13 Kap 1/16).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 30.09.2022 zum Beschluss 13 Kap 1/16 vom 30.09.2022

OLG Celle gibt Porsche und Volkswagen im Kapitalanleger-Musterverfahren Recht, das Schäden in Höhe mehrerer Milliarden Euro zum Gegenstand hat

Die Porsche SE hatte ab dem Jahr 2005 ihre Beteiligung an der Volkswagen AG ausgebaut und versucht, diese zu übernehmen. Nachdem sie am 26. Oktober 2008 ihre Absicht mitgeteilt hatte, diese Beteiligung bei stimmigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Laufe des Jahres 2009 auf über 75 Prozent zu erhöhen, stieg der Kurs der Volkswagen-Stammaktie zeitweilig auf das fünffache seines vorherigen Wertes. Anleger, die auf fallende Kurse gesetzt hatten, erlitten hierdurch – nach ihrem Vortrag – Schäden in Höhe von mehreren Milliarden Euro. Ersatz hierfür haben sie zuletzt vor dem Landgericht Hannover eingeklagt. Das Landgericht hat diese Verfahren ausgesetzt und dem Oberlandesgericht Celle verschiedene Vorfragen zur Entscheidung vorgelegt. Diese Feststellungsziele hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss vom 30.09.2022 überwiegend zurückgewiesen und damit den Beklagten – der Porsche SE und der Volkswagen AG – Recht gegeben (Az.: 13 Kap 1/16).

Die Kläger stützen ihre Ansprüche zum einen darauf, dass Porsche und Volkswagen den Kapitalmarkt spätestens ab März 2008 genauer über die Übernahmeabsicht und den Abschluss von Aktienoptionen zur Absicherung und Finanzierung der beabsichtigten Übernahme hätten aufklären müssen. Die Voraussetzungen dieser Ansprüche liegen nach der Entscheidung des Senats nicht vor. Porsche hatte mitgeteilt, seinen Anteil an Volkswagen im Laufe des Jahres 2008 auf über 50 % aufstocken zu wollen. Soweit Porsche die Absicht dementiert hatte, insgesamt mehr als 75 % der Aktien erwerben und einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag schließen zu wollen, hatte es dies damit erklärt, dass dem die „Realitäten in der Aktionärsstruktur“ entgegenstünden. Tatsächlich hätte ein Erwerb von 75 % der Aktien aufgrund von Besonderheiten des sog. VW-Gesetzes den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht ermöglicht. Auch war die Finanzierung eines derart weitgehenden Anteilserwerbs noch nicht gesichert. Vor diesem Hintergrund war es nach der Entscheidung des Senats zumindest nicht grob unrichtig und nicht verwerflich, dass Porsche mögliche weitergehenden Ziele nicht veröffentlicht hatte.

Der Senat hat dabei eine Vielzahl weiterer Gesichtspunkte berücksichtigt: Porsche hatte seine Beteiligung an Volkswagen im Einklang mit den gesetzlichen Meldepflichten veröffentlicht. Die von Porsche abgeschlossenen Aktienoptionen, die weitere Aktienkäufe absichern und finanzieren sollten, waren nach damaliger Rechtslage nicht offen zu legen. Dem Kapitalmarkt war aber ohnehin bekannt, dass Porsche solche Optionen in einem großen Umfang besaß. Es war auch bekannt, dass Porsche die dargestellte Sonderregelung des VW-Gesetzes politisch bekämpfte. Hieraus schlussfolgerte u.a. die Wirtschaftspresse auch ohne eine ausdrückliche Bestätigung, dass Porsche seinen Anteil an Volkswagen auf deutlich mehr als 50 % ausbauen wolle.

Die Kläger stützen ihre Ersatzansprüche weiter darauf, dass Porsche schließlich am 26. Oktober 2008 seine Übernahme- und Beherrschungsabsicht mitgeteilt hatte. Sie sind der Auffassung, dass Porsche zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr gesehen hätte, diese Absichten umzusetzen. Die Mitteilung habe allein dem Zweck gedient, den Kurs der Volkswagen-Aktie explodieren zu lassen, weil ansonsten die Insolvenz gedroht hätte. Auch diese Pressemitteilung war nach der Entscheidung des Senats nicht unrichtig und nicht verwerflich. Die in der Mitteilung dargestellten Umstände trafen zu. Anhaltspunkte für eine konkret drohende Insolvenz lagen nach der Auffassung des Senats nicht vor. Auch sonst habe Porsche nicht annehmen müssen, dass die beabsichtigte Übernahme nach damaligem Stand gescheitert gewesen sei. Porsche hatte die Mitteilung ausdrücklich unter den Vorbehalt passender wirtschaftlicher Rahmenbedingungen gestellt. Tatsächlich hatte Porsche den mitgeteilten Übernahmeplan in der Folgezeit weiter verfolgt und erst nach einem Vorstandswechsel Mitte 2009 aufgegeben, nachdem sich auch Aussichten auf eine Änderung des VW-Gesetzes zerschlagen hatten.

Volkswagen haftet nach der Entscheidung des Senats bereits deshalb nicht, weil sein Vorstand keine Kenntnis von den Übernahmeplänen hatte und sämtliche Aufsichtsratsmitglieder, die diese Kenntnis aus ihrer Tätigkeit bei Porsche hatten, zur Verschwiegenheit verpflichtet waren.

Der Musterentscheid kann von den Klägern innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.

Quelle: OLG Celle

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Richtlinie zur verantwortungsbewussten privaten Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten

Das EP hat die Richtlinie zur verantwortungsbewussten privaten Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten angenommen. Damit soll die an Bedeutung gewinnende Praxis der privaten Prozessfinanzierung geregelt werden. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.09.2022

Das EP hat am 13. September 2022 die Richtlinie zur verantwortungsbewussten privaten Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten angenommen. Damit soll die an Bedeutung gewinnende Praxis der privaten Prozessfinanzierung geregelt werden. Dabei finanziert eine von dem Rechtsstreit nicht betroffene dritte Partei im Interesse des Antragstellers den Rechtsstreit. Dies ermöglicht es, ein eventuelles Machtgefälle zwischen den Parteien auszugleichen und kann den Zugang zur Justiz erleichtern.

Die Richtlinie regelt die potenziellen Konfliktsituationen. So haben Prozessfinanzierer die treuhänderische Pflicht, im besten Interesse des Antragstellers zu handeln. Sie dürfen keine Kontrolle über die von ihnen finanzierten Gerichtsverfahren ausüben, um einen Interessenskonflikt zu vermeiden. Wenn ein Prozessfinanzierer einwilligt, Anwaltskanzleien bei einer Reihe künftiger Rechtssachen zu finanzieren (Portfolio-Finanzierung), muss dies offengelegt und bestimmte Schutzmaßnahmen müssen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorgenommen werden. Der Anteil, den der Antragsteller vom Gesamtgewinn erhält, darf durch die Prozessfinanzierungsvereinbarung nicht auf weniger als 60% reduziert werden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 17/2022

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Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU

Das EP hat die Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU angenommen. Mithilfe der Richtlinie sollen die Arbeits- und Lebensbedingungen insbesondere benachteiligter Arbeitnehmer in der EU verbessert werden. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 30.09.2022

Das EP hat am 14. September 2022 die Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU angenommen. Mithilfe der Richtlinie sollen die Arbeits- und Lebensbedingungen insbesondere benachteiligter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU verbessert werden.

Mitgliedstaaten, die bereits eine tarifvertragliche Abdeckung von 85 % oder mehr haben, müssen die neuen Voraussetzungen nicht erfüllen.

Die konkrete Höhe des Mindestlohns wird weiterhin von jedem Mitgliedstaat selbst festgelegt, muss sich jedoch an bestimmten Kriterien orientieren. So soll dieser 60 % des Bruttomedianlohns und 50 % des Bruttodurchschnittslohns nicht unterschreiten. Mindestens alle zwei Jahre soll die Höhe überprüft und aktualisiert werden. Regelmäßige Kontrollen vor Ort sollen sicherstellen, dass die Vorgaben eingehalten werden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 17/2022

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Verzicht auf Urheberbenennung in AGBs eines Microstock-Portals ist wirksam

Microstock-Portale für Lichtbilder/Videos sprechen aufgrund geringer Lizenzgebühren und eines geringen Abwicklungsaufwands einen großen Nutzerkreis an. Wegen dieses Geschäftsmodells stellt ein in den Lizenzbedingungen eines Microstock-Portals enthaltener Verzicht der Urheber auf ihr Benennungsrecht keine unangemessene Benachteiligung dar. So das OLG Frankfurt (Az. 11 U 95/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.09.2022 zum Urteil 11 U 95/21 vom 29.09.2022

Microstock-Portale für Lichtbilder/Videos sprechen aufgrund geringer Lizenzgebühren und eines geringen Abwicklungsaufwands einen großen Nutzerkreis an. Wegen dieses Geschäftsmodells stellt ein in den Lizenzbedingungen eines Microstock-Portals enthaltener Verzicht der Urheber auf ihr Benennungsrecht keine unangemessene Benachteiligung dar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 29.09.2022 verkündeter Entscheidung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche eines Berufsfotografen wegen unterlassener Urheberbenennung zurückgewiesen.

Der Kläger ist Fotograf und zählt zu den erfolgreichsten Bildanbietern weltweit. Er schloss mit dem Betreiber des Portals Fotolia einen so genannten Upload-Vertrag. Damit räumte er dem Portalbetreiber eine Lizenz zur Nutzung der von ihm eingestellten Fotografien ein sowie das Recht, Unterlizenzen an Kunden des Portals zu erteilen. Fotolia war laut Urteil eine der „führenden europäische Microstock Bildagenturen“ mit Millionen Bildern/Videos und Mitgliedern. Die Kunden können eingestellte Lichtbilder zu „äußerst günstigen Lizenzen“ nutzen. Dies führt zu einer hohen Anzahl eingeräumter Lizenzen und einer starken Verbreitung der eingestellten Werke. Der Kläger vermarktet seine Werke ausschließlich über Microstock-Portale.

Die Beklagte ist eine Kundin des Portals. Sie verwendete ein Lichtbild des Klägers auf ihrer Webseite als Hintergrund, ohne ihn als Urheber zu benennen. Der Kläger verlangt von der Beklagten u. a., es zu unterlassen, das Lichtbild ohne Urheberbenennung zu nutzen und wegen der bereits erfolgten Verletzung Schadensersatz an ihn zu zahlen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe wirksam auf das Recht zur Urheberbenennung im Rahmen des Upload-Vertrags mit Fotolia verzichtet, führt das OLG zur Begründung aus. Gemäß der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe „sowohl Fotolia als auch jedes herunterladende Mitglied, welches ein Werk über Fotolia bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung (…), das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen“. Diese Formulierung und insbesondere der Begriff „Quelle“ seien bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass der Urheber damit auf sein Urheberbenennungsrecht verzichte.

Dieser Verzicht sei auch wirksam vereinbart worden. Er verstoße nicht gegen das Transparenz- und Verständlichkeitsgebot. Der Verzicht werde ausdrücklich und klar erklärt. Die Klausel führte auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Urheber. Ein Urheber entscheide sich willentlich für die Nutzung von Microstock-Portalen. Damit vermeide er eigenen zeitlichen und finanziellen Vermarktungsaufwand. Die fehlende Verpflichtung zur Urheberbenennung habe für die Attraktivität des Angebots von Fotolia für die Kunden und damit für die große Verbreitung erhebliche Bedeutung. Dies räume auch der Kläger ein. „Der Verzicht auf die Pflicht zur Urheberbenennung ermöglicht mithin (auch) die große Reichweite des Microstock-Portals und die große Anzahl von Unterlizenzen, was dem Urheber zugutekommt und so die geringe Lizenzgebühr für die Unterlizenzen kompensiert“, vertieft das OLG.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der klärungsbedürftigen Frage, ob ein Urheber in AGBs für jede Verwendungsart gegenüber einem Microstock-Portal wirksam auf sein Urheberbenennungsrechts verzichten kann, die Revision zum BGH zugelassen.

Quelle: OLG Frankfurt

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SGB II: Neugeborenes profitiert vom Aufenthaltstitel der Mutter

Ein Neugeborenes profitiert vom Aufenthaltstitel der Mutter. Die Rückausnahme vom Leistungssauschluss in § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II erstreckt sich auch auf Familienangehörige. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 12 AS 1323/19).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.09.2022 zum Urteil L 12 AS 1323/19 vom 06.04.2022 (rkr)

Ein Neugeborenes profitiert vom Aufenthaltstitel der Mutter. Die Rückausnahme vom Leistungssauschluss in § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II erstreckt sich auch auf Familienangehörige. Dies hat das Landessozialgericht NRW (LSG) in seinem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 06.04.2022 entschieden (L 12 AS 1323/19).

Die 2018 geborene Klägerin lebt mit Mutter und Schwester in einem Haushalt. Alle drei sind bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige. Sowohl die Mutter als auch die Schwester besitzen einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das beklagte Jobcenter Köln lehnte die Gewährung von SGB II-Leistungen für die ersten drei Lebensmonate der Klägerin ab. Das SG Köln hat den Beklagten verurteilt, ihr auch für diesen Zeitraum Leistungen zu gewähren.

Dies hat LSG nun bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Anspruch der Klägerin bestehe schon ab Geburt. Zwar seien nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt seien, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts von Leistungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II ausgenommen. Die Mutter der Klägerin sei weder Arbeitnehmerin oder Selbständige noch könne sie wegen ihrer bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sein. Gleiches gelte für die Klägerin als Familienangehörige.

Allerdings greife hier eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 3 SGB II. Danach gelte § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Die Mutter verfügte zum Zeitpunkt der Geburt über einen solchen Aufenthaltstitel, sodass sie gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 SGB II nicht von dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II erfasst gewesen sei. Diese Rechtsfolge sei auf die Klägerin zu übertragen. Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes, aber aus seiner Systematik, dem Zweck der Regelung sowie den Gesetzgebungsmaterialien.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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