Bundesrat stimmt COVID-19-Schutzgesetz zu

Am 16.09.2022 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor COVID-19 zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 16.09.2022

Am 16. September 2022 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor COVID-19 zugestimmt, das der Bundestag am 8. September 2022 verabschiedet hatte.

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Coronavirus-Impfverordnung einschließlich der hälftigen Mitfinanzierung der Impfzentren und mobilen Impfteams der Länder bis mindestens 30. April 2023 zu verlängern.

Außerdem empfiehlt er, die Geltungsdauer der Coronavirus-Testverordnung ebenfalls bis 30. April 2023 zu verlängern, damit ein Gleichlauf zur Coronavirus-Impfverordnung hergestellt wird.

Was das Gesetz vorsieht: Schutz vulnerabler Gruppen

Das Gesetz enthält zahlreiche Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz und anderen Gesetzen, die insbesondere den Corona-Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter verbessern sollen. Darunter befinden sich Vorgaben für die Impfkampagne, die Datenerfassung und Hygienekonzepte. Der Bundestagsbeschluss verlängert die Ermächtigungsgrundlage für die Coronavirus-Impfverordnung und die Coronavirus-Testverordnung sowie die Geltungsdauer der Impfverordnung bis Jahresende 2022. Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte sind noch bis zum 30. April 2023 dazu berechtigt, eine COVID-19-Impfung zu verabreichen.

Regelungen zur Pflege

Die Länder erhalten eine Ermächtigungsgrundlage, um auch in der Pflege Regelungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz zu treffen, etwa die Bestellung von hygienebeauftragten Pflegefachkräften in vollstationären Einrichtungen. Insofern ist für Pflegeeinrichtungen pro Monat ein nach Größe gestaffelter Bonus von 500, 750 oder 1.000 Euro vorgesehen. Die Krankenhäuser werden dazu verpflichtet, die Zahl der belegten Betten sowie der aufgestellten Betten auf Normalstationen zu melden.

Erfassung von Tests und Infektionen

Das Gesetz regelt die verpflichtende Erfassung aller PCR-Testungen, auch der negativen. Es schafft die Grundlage für weitergehende Studien, um repräsentative Auswertungen zu Erkrankungs- und Infektionszahlen und Durchimpfungsraten zu erhalten. Dies ermöglicht auch die Fortführung der sog. Abwasser-Surveillance.

Masken-Regelungen und Kinderkrankentage

Bundesweit gilt künftig eine FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, dort ist außerdem ein Corona-Test verpflichtend. Der Bundestagsbeschluss führt die FFP2-Maskenpflicht bundesweit auch in ambulanten medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen oder bei Rettungsdiensten ein, um insbesondere vulnerable Gruppen zu schützen. Auch im Fernverkehr von Bus und Bahn muss eine FFP2-Maske getragen werden.

Keine grundsätzliche Maskenpflicht in Flugzeugen

Die bisher geltende Maskenpflicht in Flugzeugen, die nach den Plänen der Bundesregierung ursprünglich weitergeführt werden sollte, ist in dem Gesetzesbeschluss nicht mehr enthalten. Allerdings ermächtigt das Gesetz die Bundesregierung, bei einer deutlichen Verschlechterung der Infektionslage durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass Fluggäste und Personal in Flugzeugen dazu verpflichtet werden können, eine FFP2-Schutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

Pflegende Angehörige und Kinderkrankentage

Das Gesetz verlängert den Schutzschirm für pflegende Angehörige und die zusätzlichen Kinderkrankentage, die auch im Jahr 2023 in Anspruch genommen werden können. Kinder müssen bei einem Infektionsverdacht nicht zum Arzt, wie es im Gesetzentwurf noch geplant war, sondern brauchen nur einen negativen Selbsttest, um wieder am Unterricht oder in der Kita teilnehmen zu können. Die Länder können vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 je nach Infektionslage weitere Schutzvorkehrungen eigenständig anordnen, so etwa eine Maskenpflicht an Schulen für Schüler ab der 5. Klasse, sofern dies für die Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebs als notwendig angesehen wird.

Geltung ab Oktober geplant

Nach Ausfertigung und Verkündung des COVID-19-Schutzgesetzes kann es in Teilen bereits am 24. September 2022 in Kraft treten. Die darin enthaltenen Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen werden vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten.

Quelle: Bundesrat

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Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die Wohnungseigentümer

Der BGH entschied, dass bei einem Leitungswasserschaden, der im räumlichen Bereich des Sondereigentums eingetreten ist, der im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung – von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen ist (Az. V ZR 69/21).

BGH, Pressemitteilung vom 16.09.2022 zum Urteil V ZR 69/21 vom 16.09.2022

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass bei einem Leitungswasserschaden, der im räumlichen Bereich des Sondereigentums eingetreten ist, der im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung – von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen ist.

Sachverhalt

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Zu der Anlage gehören die Wohnungen der Beklagten und die gewerbliche Einheit der Klägerin. Die Gemeinschaft unterhält eine Gebäudeversicherung, die neben anderen Risiken auch Leitungswasserschäden abdeckt (sog. verbundene Gebäudeversicherung). Der Versicherungsschutz besteht für das gesamte Gebäude, ohne dass zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum unterschieden wird. In der Vergangenheit traten aufgrund mangelhafter Leitungen (Kupferrohre) wiederholt Wasserschäden in den Wohnungen der Beklagten auf, die sich allein im Jahr 2018 auf rd. 85.000 Euro beliefen. Die Gemeinschaft macht deshalb bereits seit geraumer Zeit vor Gericht Ansprüche gegen das Unternehmen geltend, das die Leitungen verlegt hat. Bislang ist die Praxis in der Gemeinschaft so, dass die Verwalterin bei einem Wasserschaden ein Fachunternehmen mit der Schadensbeseitigung beauftragt und die Kosten von dem Gemeinschaftskonto begleicht. Sie nimmt die Versicherung in Anspruch und legt die Kosten unter Abzug der Versicherungsleistung nach Miteigentumsanteilen um, und zwar auch insoweit, als die Schäden im Bereich des Sondereigentums entstanden sind. Aufgrund der Schadenshäufigkeit beträgt der in jedem Schadensfall verbleibende Selbstbehalt inzwischen 7.500 Euro. Dies hat zur Folge, dass die Versicherung nur noch ca. 25 % der Schäden erstattet. Gestützt auf die Behauptung, die Mängel an den Leitungen seien jeweils hinter den Absperreinrichtungen in den betroffenen Wohneinheiten aufgetreten, verlangt die Klägerin mit ihrer auf zwei Anträge gestützten Beschlussersetzungsklage eine von der bisherigen Praxis abweichende Verteilung des Selbstbehalts. Sie will erreichen, dass sie nicht aufgrund des im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts anteilig an den Kosten für die Beseitigung von Leitungs- und Folgeschäden beteiligt wird, die nach ihrer Ansicht ausschließlich an dem Sondereigentum der Beklagten entstanden sind; auch verweist sie darauf, dass in ihrer Einheit bislang kein Schaden aufgetreten ist.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Landgericht ist erfolglos geblieben. Dagegen hat sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision gewandt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Keinen Erfolg hatte die Revision, soweit sich die Klägerin mit dem Antrag zu 1 gegen die Rechtmäßigkeit der derzeitigen Verwaltungspraxis wendet. Anders verhält es sich im Hinblick auf den Antrag zu 2, der einen Anspruch der Klägerin auf die künftige Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zum Gegenstand hat. Insoweit hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde

Die für den Erfolg einer Beschlussersetzungsklage erforderliche Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer betreffend den Antrag zu 1 ist gegeben. Kommt es für die Beurteilung, ob eine Verwaltungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, – wie hier – auf eine umstrittene und höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage an, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden, welche Auffassung für die künftige Verwaltungspraxis maßgeblich sein soll. Dass der Rechtsstreit gegen das Unternehmen, das die Kupferrohrleitungen verlegt hatte, noch nicht abgeschlossen ist, lässt den Regelungsbedarf für die Beschlussersetzungsklage nicht entfallen. Hierauf muss sich die Klägerin nicht verweisen lassen, zumal die Dauer des Verfahrens nicht absehbar ist.

Da die in der Gemeinschaft derzeit praktizierte Verteilung des Selbstbehalts bei einem Leitungswasserschaden nach Miteigentumsanteilen rechtmäßig ist, kann die Klägerin nicht verlangen, dass ein ihrer Rechtsauffassung entsprechender Beschluss durch das Gericht ersetzt wird. Hierauf zielt der Antrag zu 1. Tritt in einer Wohnungseigentumsanlage aufgrund einer defekten Wasserleitung ein Schaden ein, ist ein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt, durch den der Versicherer einen bestimmten Teil des ansonsten versicherten Interesses nicht zu ersetzen hat, wie die Versicherungsprämie nach dem gesetzlichen bzw. vereinbarten Verteilungsschlüssel zu verteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leitungswasserschaden an dem Gemeinschaftseigentum oder – ausschließlich oder teilweise – an dem Sondereigentum entstanden ist. Zwar stellt nach versicherungsrechtlichen Maßstäben die Vereinbarung eines Selbstbehalts im Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherer einen bestimmten Betrag des versicherten Schadens nicht ersetzen muss, einen Fall der bewussten Unterversicherung dar. Es würde jedoch der Interessenlage der Wohnungseigentümer bei Abschluss einer verbundenen Gebäudeversicherung nicht gerecht, wenn der geschädigte Sondereigentümer den Selbstbehalt alleine tragen müsste. Die Entscheidung für einen Selbstbehalt im Versicherungsvertrag ist regelmäßig damit verbunden, dass die Gemeinschaft als Versicherungsnehmerin eine herabgesetzte Prämie zu zahlen hat. Das ist für die Wohnungseigentümer wegen der damit einhergehenden Verringerung des Hausgeldes wirtschaftlich sinnvoll. Von sonstigen Fällen einer bewussten Unterversicherung unterscheidet sich der Selbstbehalt wegen des typischerweise überschaubaren und genau festgelegten Risikos. Grundlage der Entscheidung zugunsten eines Selbstbehalts ist dabei die Erwartung der Wohnungseigentümer, dass dieses durch Mehrheitsentscheidung eingegangene Risiko für alle vom Versicherungsumfang erfassten Sachen gemeinschaftlich getragen wird.

An dem Ergebnis ändert sich nichts, wenn der Versicherer – wie hier – die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses in einer schadengeneigten Wohnungseigentumsanlage von der Vereinbarung eines Selbstbehaltes abhängig macht. Auch dann kommt die Vereinbarung eines Selbstbehalts allen Wohnungseigentümern zugute, und zwar deshalb, weil andernfalls deren Anspruch gegen die Gemeinschaft auf angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert nicht erfüllt werden könnte. Im Ergebnis stellt daher der im Schadensfall in der verbundenen Gebäudeversicherung verbleibende Selbstbehalt bei wertender Betrachtung wie die Versicherungsprämie einen Teil der Gemeinschaftskosten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG dar.

Diese Überlegungen rechtfertigen allerdings nicht die Abweisung des Antrags zu 2. Mit diesem Antrag will die Klägerin erreichen, dass der Selbstbehalt bei einem Schaden am Sondereigentum der Wohneinheiten allein von den Eigentümern der Wohneinheiten getragen wird, während sie ihrerseits für den Selbstbehalt bei einem Schaden am Sondereigentum der gewerblichen Einheit aufkommen muss. Das ist so zu verstehen, dass der derzeit maßgebliche Verteilungsschlüssel für die Zukunft geändert werden soll. Hierzu sind die Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG befugt. Ein Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers (wie der Klägerin) auf eine solche Beschlussfassung ist aber nur dann gegeben, wenn gemäß § 10 Abs. 2 WEG ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Da es insoweit an hinreichenden Feststellungen fehlt, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für das weitere Verfahren hat er darauf hingewiesen, dass eine – im Vergleich zu den übrigen Eigentümern – unbillige Belastung der Klägerin in Betracht kommen könnte, wenn das (alleinige bzw. jedenfalls überwiegende) Auftreten der Leitungswasserschäden im Bereich der Wohneinheiten auf baulichen Unterschieden des Leitungsnetzes in den Wohneinheiten einerseits und der Gewerbeeinheit andererseits beruhen sollte. Nicht ausreichend wäre es demgegenüber, wenn die Ursache bei gleichen baulichen Verhältnissen in einem unterschiedlichen Nutzungsverhalten läge.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 10 WEG Allgemeine Grundsätze

(1) […]

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) […]

§ 16 WEG Nutzungen und Kosten

(1) […]

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Wackelige Bierbank: Kein Schadensersatz oder Schmerzensgeld nach Sturz von Bierbank

Das AG München wies die Klage eines Müncheners auf Zahlung von 1.049,46 Euro Arztkosten und 500 Euro Schmerzensgeld wegen eines Sturzes von der Bierbank ab (Az. 159 C 18386/21).

AG München, Pressemitteilung vom 16.09.2022 zum Urteil 159 C 18386/21 vom 25.04.2022 (rkr)

Mit Urteil vom 25.04.2022 wies das Amtsgericht München die Klage eines Münchners auf Zahlung von 1.049,46 Euro Arztkosten und 500 Euro Schmerzensgeld ab.

Der Kläger besuchte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im Sommer 2021 einen Biergarten in München-Sendling. Der Kläger saß neben seiner Tochter auf der Bierbank. Als diese aufstand, fiel die Bierbank mit dem Kläger plötzlich nach hinten um.

Der Kläger stürzte gegen einen Baum und erlitt Prellungen und Abschürfungen am Ober- und Unterarm sowie eine Prellung des Ellbogens. Er trug vor, er habe sich drei Wochen in ambulante ärztliche Behandlung begeben müssen und insgesamt vier Wochen starke Schmerzen gehabt. Mit der Klage begehrte der Kläger von der Betreiberin der Gaststätte Ersatz seiner Arztkosten sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500 Euro.

Der Kläger meint, ihm stehe ein angemessenes Schmerzensgeld von sogar 800 Euro zu. Die eingeklagten 500 Euro seien das absolute Minimum. Die Betreiberin der Gaststätte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Bierbank sei umgekippt, da die Bodenunterlage an der hinteren Seite der Bierbank zu kurz gewesen sei und der Standbügel der Bierbank deshalb 5 cm in der Luft gestanden habe.

Die Beklagte meint, es liege keine Verkehrspflichtverletzung vor. Die Bierbänke würden von dem Personal immer wieder in Augenschein genommen und ordnungsgemäß hingestellt werden. Es könne aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass diese von Gästen verstellt würden. Die Gäste müssten die Sitzgelegenheiten daher selbst ausreichend in Augenschein nehmen und im Zweifel ordnungsgemäß platzieren. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro sei zudem klar überhöht.

Das Gericht wies der Klage vollumfänglich ab. Die zuständige Richterin führte in der Begründung aus: „(…) Für einen Anspruch aus §§ 280, 823, 253 BGB hätte der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nachweisen müssen, dass eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten ursächlich für seinen Sturz und damit seine Verletzungen gewesen ist. Dieser Nachweis ist dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht gelungen.

Zwar mag man eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten darin sehen, dass die Bierbank zum Teil auf den Dielen zum Teil auf dem Schotter gestanden hat. Das Gericht konnte sich jedoch nicht die erforderliche Überzeugung bilden, dass die Bierbank vor dem Umkippen tatsächlich so gestanden hat.

Der Zeuge (…), der zum Zeitpunkt des Unfalls verantwortlicher Schichtleiter bei der Beklagten gewesen ist, gab in seiner Einvernahme an, dass zu Schichtbeginn um 15:00 Uhr die Bierbänke und Biertische jeweils geordnet hingestellt worden seien. Die Bierbank hätte zu diesem Zeitpunkt vollständig auf den Dielen gestanden. Erst als er sich den Unfallort nach dem Geschehen angeschaut habe, sei die Bierbank so gestanden, wie man es auf den Lichtbildern zur Anlage des Schriftsatzes der Beklagtenseite vom 08.02.2022 sehen könne.

Die Tochter des Klägers, (…), gab in ihrer uneidlichen Einvernahme an, dass sie nicht angeben könne, wie die Bierbank konkret gestanden habe, als ihr Vater und sie sich auf die Bierbank gesetzt hätten. Die Bierbank sei jedoch, nachdem sie sie nach dem Umfallen wieder aufgerichtet hätten, so gestanden, wie man es auf den Lichtbildern zur Anlage des Schriftsatzes der Beklagtenseite vom 08.02.2022 sehen könne.

Auch der Kläger konnte in seiner informatorischen Anhörung lediglich angeben, dass an dem Unfalltag ein Gast zu ihm gesagt hätte, dass die Bank übergestanden sei. Er selber habe sich dieses an dem Tag jedoch nicht angeschaut. Er habe sich dies erst einige Tage später angeschaut, als er noch einmal in der Gastwirtschaft gewesen sei, um die in Augenschein genommenen Lichtbilder zu fertigen.

Damit konnte letztlich keiner der einvernommenen Personen konkrete Angaben über den Stand der Bierbank im Zeitpunkt des Kippens machen. Berücksichtigt man dann weiter, dass der Zeuge (…) nachvollziehbar ausgeführt hat, dass bei Schichtbeginn um 15:00 Uhr die Bierbank noch vollständig auf den Dielen gestanden habe, und der Kläger bereits gegen 16:00 Uhr in der Gastwirtschaft gewesen ist, reicht dies zur Überzeugungsbildung des Gerichts, dass die Bank im Zeitpunkt des Kippens nicht vollständig auf den Dielen gestanden hat, nicht aus. (…)“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Fahrzeughalter muss Standgebühren nach Abschleppen nicht unbegrenzt zahlen

Das OLG Dresden entschied, dass ein Fahrzeughalter, der unberechtigt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hat, zwar für die Kosten des Abschleppens aufkommen muss und auch für die Standgebühren auf dem Gelände des Abschleppunternehmens, allerdings nicht unbegrenzt (Az. 8 U 328/22).

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 15.09.2022 zum Urteil 8 U 328/22 vom 15.09.2022 (nrkr)

Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden, dass ein Fahrzeughalter, der unberechtigt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hat, zwar für die Kosten des Abschleppens aufkommen muss und auch für die Standgebühren auf dem Gelände des Abschleppunternehmens, allerdings nicht unbegrenzt.

Im konkreten Fall hatte der Fahrzeughalter vier Tage nach dem Abschleppen sein Auto von der Firma herausverlangt. Diese verweigerte die Herausgabe, solange die Abschleppkosten von rund 270,00 Euro und Standgebühren von 15,00 Euro täglich nicht bezahlt würden. Der Streit zog sich hin und endete vor Gericht: Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Landgericht stand der Volvo schon seit 329 Tagen auf dem Gelände der Abschleppfirma – bei 15,00 Euro am Tag waren das fast 5.000,00 Euro.

Das Landgericht hat das Unternehmen zur Herausgabe des Pkw verurteilt, allerdings nur gegen Zahlung sämtlicher Kosten, insgesamt rund 5.200,00 Euro. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung nun in weiten Teilen aufgehoben. Es sei richtig, dass der Halter für das Abschleppen bezahlen müsse, schließlich habe er dafür durch sein Falschparken die Ursache gesetzt. Auch die Unterbringung auf dem Gelände der Abschleppfirma müsse er bezahlen. Dies allerdings nur so lange, bis er unmissverständlich klargestellt habe, dass er sein Fahrzeug heraushaben wollte. Dass das Unternehmen den Pkw auch weiterhin einbehalten habe, sei zwar zulässig, um die Bezahlung der Abschleppkosten sicherzustellen; Standgebühren verdienen könne die Abschleppfirma damit aber nicht mehr.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Sächsische Staatskanzlei

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Ansprüche wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zurückgewiesen

Es besteht kein Unfallversicherungsschutz für psychische Folgen eines Unfalls unabhängig von ihrer medizinischen Nachvollziehbarkeit. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 7 U 88/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.09.2022 zum Urteil 7 U 88/21 vom 13.07.2022 (nrkr)

Es besteht kein Unfallversicherungsschutz für psychische Folgen eines Unfalls unabhängig von ihrer medizinischen Nachvollziehbarkeit.

Nach den Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung (AUB 2008) sind krankhafte Störungen in Folge psychischer Reaktionen vom Versicherungsschutz ausgenommen, auch wenn sie durch den Unfall verursacht wurden. Für diesen Leistungsausschluss ist es unerheblich, ob sich die psychischen Reaktionen als medizinisch nicht nachvollziehbare Fehlverarbeitung darstellen, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) nun entschieden und Ansprüche wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einer Armverletzung zurückgewiesen.

Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer Invaliditätsgrundsumme von 25.000 Euro unfallversichert. Einbezogen wurden die AUB 2008. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind „krankhafte Störungen in Folge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch den Unfall verursacht wurden“.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Leistungen wegen unfallbedingter Invalidität geltend. Er beruft sich auf einen Unfall, bei dem er seinen rechten Ellenbogen an einem Heizkörper angestoßen habe mit einer anschließenden großflächigen Infektion des betroffenen Armes. Durch die Armverletzung sei es zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Die Beklagte verweist auf ihren Leistungsausschluss für psychische Reaktionen.

Das Landgericht hatte die Beklagte wegen festgestellter Dauerfolgen am Arm zur Zahlung von 12.500 Euro verurteilt und Ansprüche wegen krankhafter Veränderungen der Psyche zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stünde wegen des vereinbarten Leistungsausschlusses für psychische Reaktionen keine weitere Invaliditätsleistung zu. Auch nach den Behauptungen des Klägers habe nicht der Anstoß an den Heizkörper selbst oder die daraus resultierende Entzündungsreaktion unmittelbar zu einer Veränderung der Hirnstruktur geführt. Er berufe sich vielmehr selbst auf eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge der Funktionseinschränkungen am Arm. Ob diese psychische Reaktion auf das körperliche Geschehen nachvollziehbar sei, könne offenbleiben. Der Ausschlusstatbestand erfasse nicht nur „Fehlverarbeitungen“. Es bestehe vielmehr schon dann kein Versicherungsschutz, wenn die Störung des Körpers „rein psychisch-reaktiver Natur ist“, wie hier. Der Ausschluss knüpfe an objektiv fassbare Vorgänge an. Es sei mit dem Wortlaut der Klausel kaum vereinbar, auf das Kriterium der „medizinischen Nachvollziehbarkeit“ abzustellen, da dieses auf eine Ursachenbetrachtung abziele, ob der Unfall mehr oder weniger zwangsläufig bzw. regelmäßig und unvermeidbar psychische Beschwerden der aufgetretenen Art hervorrufen konnte. Nach der Klausel seien jedoch psychische Reaktionen auch dann ausgeschlossen, „wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden“.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Nichtzulassungsverfahren läuft vor dem BGH unter dem Az. IV ZR 302/22.

Quelle: OLG Frankfurt

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Kündigungsschutzklage eines Kirchenmusikers der evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig erfolgreich

Das ArbG Braunschweig hat der Kündigungsschutzklage eines Domkantors stattgegeben und sowohl die außerordentliche Kündigung als auch die hilfsweise erklärte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist für unwirksam erklärt. Ein an sich wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB sei nicht gegeben.

ArbG Braunschweig, Pressemitteilung vom 15.09.2022 zum Urteil vom 15.09.2022

In dem Kündigungsschutzverfahren eines bei der evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig beschäftigten Kirchenmusikers ist auf die Verhandlung vom 15.09.2022 ein Urteil ergangen.

Der Kläger wehrt sich mit seiner Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentlich fristlose Kündigung vom 22.03.2022, hilfsweise außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31.10.2022.

Die beklagte Landeskirche hat die Kündigung im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe sich Pläne offengehalten, für sich und seinen Ehemann Kinder im Wege der Leihmutterschaft in Kolumbien austragen zu lassen. Hierin liege ein erheblicher Loyalitätsverstoß, der eine weitere Zusammenarbeit auch unter Berücksichtigung der exponierten Position des Klägers als Domkantor mit bundesweitem Bekanntheitsgrad unzumutbar mache. Zudem hätten die Diskussionen um die privaten Planungen des Klägers zu Zerwürfnissen unter Mitarbeitern, die in weiten Teilen eine weitere Zusammenarbeit ablehnten, geführt.

Die Klägerseite hat dem (u. a.) entgegengehalten, dass zu keinem Zeitpunkt eine kommerzielle Leihmutterschaft geplant gewesen sei und dass die Landeskirche versuche, durch die Kündigung einen bloßen Gedankenprozess zu unterbinden. Ferner habe die Kirchengemeinde selbst für die Verbreitung des Sachverhalts gesorgt. Der Kläger sei in seiner Reputation und möglicherweise auch wirtschaftlich schwer geschädigt.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und sowohl die außerordentliche Kündigung als auch die hilfsweise erklärte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist für unwirksam erklärt. Weiterhin hat das Gericht die Landeskirche zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung des Klägers als Domkantor bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verurteilt und einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Diesbezüglich hatten die Parteien im Rahmen der Verhandlung über Prozesserklärungen eine Übereinkunft getroffen, um eine (zwangsweise) Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs zu vermeiden.

Das Gericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein an sich wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB nicht gegeben ist, da in dem sanktionierten Verhalten des Klägers kein direkter Verstoß gegen eine vertragliche Loyalitätspflicht gegenüber der Landeskirche zu erkennen sei. Indem der Kläger gegenüber der Landeskirche erklärt hat, sich die Möglichkeit einer Leihmutterschaft offenzuhalten, habe er nicht gegen eine konkrete, aus dem Selbstverständnis der Kirche folgende Loyalitätsanforderung verstoßen.

Auch überwiege im Wege der gebotenen Abwägung der Interessen der Parteien im Einzelfall nicht das Interesse der Kirche an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dabei berücksichtigt die Kammer – neben dem Umstand, dass ein direkter Verstoß des Klägers gegen Loyalitätspflichten nicht erkannt werden kann – insbesondere, dass die mit der Kündigung sanktionierte Äußerung keinen provokativen Charakter aufweist, sondern dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit unterfällt. Der bloße Abwägungsprozess des Klägers sei nicht mittels Kündigung zu sanktionieren. Ferner bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die öffentliche Verbreitung der Problematik auf einem Verhalten des Klägers beruhe; das Gericht erkennt hierbei einen erheblichen Eigenanteil der Landeskirche und ein Mitverschulden.

Quelle: ArbG Braunschweig

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Erstattung geleisteter Zahlungen für Pauschalreise trotz Corona gerechtfertigt

Nach Ansicht von EuGH-Generalanwältin Medina sind Reiseveranstalter, die einen Pauschalreisevertrag nicht erfüllen können, aufgrund der Pandemie nicht von der Verpflichtung befreit, den Preis zu mindern und, falls der Vertrag storniert wird, eine Erstattung in Geld vorzunehmen, es sei denn, es liegen nachweislich außerordentliche Schwierigkeiten vor (Rs. C-396/21 und C-407/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 15.09.2022 zu den Schlussanträgen in den Rs. C-396/21 und C-407/21 vom 15.09.2022

Tourismus in Zeiten der Pandemie: Nach Ansicht von Generalanwältin Medina sind Reiseveranstalter, die einen Pauschalreisevertrag nicht erfüllen können, aufgrund der Pandemie nicht von der Verpflichtung befreit, den Preis zu mindern und, falls der Vertrag storniert wird, eine Erstattung in Geld vorzunehmen, es sei denn, es liegen nachweislich außerordentliche Schwierigkeiten vor.

Die außergewöhnlichen Auswirkungen von COVID-19 auf den Tourismussektor können eine vorübergehende Ausnahme von der Verpflichtung des Veranstalters, einem Verbraucher im Fall der Stornierung der Pauschalreise alle geleisteten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen voll zu erstatten, ausnahmsweise rechtfertigen; jedoch muss jede durch die Vertragswidrigkeit der Pauschalreise bedingte Preisminderung im Hinblick auf sämtliche Umstände des Einzelfalls angemessen sein.

Die COVID-19-Pandemie gehört zu den schwersten gesundheitlichen Notlagen der Gegenwart und hat sich auch auf die Wirtschaft schädlich ausgewirkt, u. a. auf den Tourismussektor, der zu den am schwersten und unmittelbarsten beeinträchtigten Sektoren zählt.

Die Rechtssache C-396/21, FTI Touristik (Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln), betrifft einen konkreten Aspekt der Auswirkungen der Pandemie, und zwar im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 2015/23021 und den Rechten von Reisenden. Die Kläger des Ausgangsverfahrens buchten eine vierzehntägige Urlaubsreise von Deutschland auf die Kanarischen Inseln für den Zeitraum vom 13. bis 27. März 2020. Aufgrund der Pandemie endete ihre Reise nach sieben Tagen und sie kehrten nach Deutschland zurück, wo sie eine Preisminderung in Höhe von 70 % des anteiligen Reisepreises für sieben Tage verlangten. Das Landgericht München I hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Reisende nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 Anspruch auf eine Preisminderung wegen einer Vertragswidrigkeit in Bezug auf den Pauschalreisevertrag hat, wenn die Vertragswidrigkeit auf Einschränkungen zurückzuführen ist, die angeordnet wurden, um die Ausbreitung einer Infektionskrankheit weltweit einzudämmen.

Die Rechtssache C-407/21, UFC – Que Choisir und CLCV, betrifft insbesondere die Rechtmäßigkeit des Erlasses nationaler Maßnahmen, die vorübergehende Ausnahmen vom Verbraucherrecht in Bezug auf Pauschalreiseverträge vorsehen. Die Klägerinnen, bei denen es sich um französische Verbraucherschutzverbände handelt, machen u. a. die Rechtswidrigkeit der Ordonnance Nr. 2020-315 vom 25. März 2020 geltend, in der die Voraussetzungen für die Beendigung von Urlaubsaufenthalten im Fall unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt geregelt waren. Unter diesen Voraussetzungen erlaubte die Ordonnance den Reiseveranstaltern die Ausstellung eines Gutscheins anstelle der vollständigen Erstattung aller Zahlungen der Reisenden, was eine Abweichung von den Anforderungen der Richtlinie 2015/2302 darstellte. Der französische Staatsrat erläutert, dass die Ordonnance erlassen worden sei, um die Liquidität und Solvenz der Leistungserbringer zu sichern. Damals hätten sich mehr als 7 000 in Frankreich registrierte Reiseveranstalter in großen Schwierigkeiten befunden. Unter diesen Umständen hätte eine sofortige Erstattung für alle stornierten Leistungen diese Reiseveranstalter in wirtschaftliche Not gebracht und damit die Möglichkeit gefährdet, Kunden alle von ihnen geleisteten Zahlungen zu erstatten.

In ihren heute vorgelegten Schlussanträgen in der Rechtssache C-396/21, FTI Touristik (Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln), vertritt Generalanwältin Laila Medina die Auffassung, dass der Reiseveranstalter in Anbetracht der Systematik von Art. 14 der Richtlinie 2015/2302 von seiner Verpflichtung zur Gewährung einer angemessenen Minderung des Preises für die Pauschalreise nicht befreit sei. Die Höhe der Preisminderung, auf die ein Reisender Anspruch habe, müsse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls angemessen sein; diese Festlegung sei Sache des nationalen Gerichts.

Generalanwältin Medina weist als Erstes darauf hin, dass das Ziel der Richtlinie 2015/2302 – die auch im Kontext der COVID-19-Pandemie anwendbar sei – darin bestehe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Für den Anspruch auf eine Preisminderung gelte eine Voraussetzung, nämlich die „Vertragswidrigkeit“, und es bestehe eine Ausnahme, nämlich wenn die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen sei. Eine Vertragswidrigkeit, die irgendeiner anderen Person zuzurechnen sei oder durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände bedingt sei, schließe folglich den Anspruch des Reisenden auf eine Preisminderung nicht aus.

Als Zweites führt die Generalanwältin aus, dass die im März 2020 als Reaktion auf die Pandemie angeordneten regulatorischen Einschränkungen als höhere Gewalt anzusehen seien. Die erlassenen restriktiven Maßnahmen hätten eine außerhalb der Kontrolle des Reiseveranstalters stehende Situation geschaffen, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände befreiten den Reiseveranstalter aber nicht von seiner Verpflichtung zur Gewährung einer Preisminderung. Die Tatsache, dass die Situation auf einschränkende Maßnahmen zurückzuführen sei, die als Reaktion auf die Pandemie erlassen worden seien und Maßnahmen ähnelten, die am Wohnort des Reisenden angeordnet worden seien, lasse den Anspruch auf eine Preisminderung unberührt.

Sodann führt Generalanwältin Medina aus, dass den Reiseveranstalter keine Haftung für entgangene Urlaubsfreuden in Bezug auf Leistungen treffen könne, die vom Umfang des Reisevertrags nicht umfasst seien. Die „angemessene“ Minderung sei von den nationalen Gerichten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzulegen. Bei dieser Festlegung könne ein nationales Gericht daher die Ursache der Vertragswidrigkeit, das etwaige Vorliegen eines Verschuldens des Reiseveranstalters und die Möglichkeit, dass der Reiseveranstalter für an den Reisenden geleistete Zahlungen in der Lieferkette vorgelagerte Beteiligte oder staatliche Gelder in Anspruch nehmen könne, berücksichtigen. Auch wenn für die Zahlung der Preisminderung, auf die der Reisende Anspruch habe, keine konkrete Frist gelte, sollte sie unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. In diesem Zusammenhang sollten die nationalen Gerichte den pandemiebedingten Liquiditätsproblemen der Reiseveranstalter Rechnung tragen.

In ihren in der Rechtssache C-407/21, UFC – Que choisir und CLCV, vorgelegten Schlussanträgen weist Generalanwältin Medina darauf hin, dass mit dem Begriff „Erstattung“ üblicherweise ein Geldbetrag gemeint sei, der jemandem zurückgezahlt werde. Die „Erstattung“ aller getätigten Zahlungen könne daher nicht so verstanden werden, dass sie den Reiseveranstalter zur Leistung in einer mit einem Aufschub verbundenen Form der Zahlung, wie etwa einem Gutschein, berechtige. Diese Auslegung werde durch den Kontext und die Entstehungsgeschichte von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2015/2302 sowie durch das Ziel dieser Richtlinie gestützt.

Da die in der Richtlinie enthaltene Regelung allein eine Erstattung in Geld vorsehe, sei jede vom Reiseveranstalter obligatorisch vorgegebene Alternative, insbesondere in Form eines Gutscheins, ausgeschlossen. Dies hindere den Reisenden jedoch nicht daran, sich nach Eintritt des den Erstattungsanspruch begründenden Ereignisses freiwillig für den Erhalt eines solchen Gutscheins zu entscheiden.

Generalanwältin Medina vertritt die Auffassung, Ausnahmen vom Freizügigkeitsrecht der Union könnten Ausnahmen von einer konkreten Bestimmung des sekundären Unionsrechts, insbesondere vom Erstattungsanspruch des Reisenden, nicht rechtfertigen. Nach ihrem Verständnis der Richtlinie 2015/2302 ist die Pandemie weder vom Bedeutungsumfang des Begriffs „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ noch vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie insgesamt ausgenommen.

Der Grundsatz der höheren Gewalt bei objektiver Unmöglichkeit der Einhaltung des Unionsrechts könnte zwar eine gewisse Flexibilität bei der Rechtsanwendung gestatten und Reiseveranstaltern eine sehr begrenzte Möglichkeit einer vorübergehenden Befreiung von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einräumen. Das Angebot eines Gutscheins mit den in der angefochtenen Ordonnance beschriebenen Merkmalen stelle jedoch das Gleichgewicht zwischen den Parteien nicht wieder her, da es den Reisenden benachteilige.

Wenn ein Mitgliedstaat zeitweise unüberwindliche Schwierigkeiten habe, eine zur Umsetzung sekundären Unionsrechts bestimmte Vorschrift in seiner Rechtsordnung anzuwenden, sollte er ausnahmsweise auch berechtigt sein, sich auf höhere Gewalt zu berufen. Daher könnten die Pandemie und ihre außergewöhnlichen Auswirkungen auf den Tourismussektor eine vorübergehende regulatorische Ausnahme von der Verpflichtung des Veranstalters, dem Reisenden alle getätigten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Vertrags voll zu erstatten, rechtfertigen. Eine solche Ausnahme sei nur für den Zeitraum gerechtfertigt, der erforderlich sei, um dem Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, die unüberwindlichen Schwierigkeiten auszuräumen, die ihn an der Anwendung der diese Verpflichtung umsetzenden nationalen Regelung hinderten; hierbei sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Generalanwältin Medina führt aus, es obliege dem Mitgliedstaat, der sich auf einen Fall höherer Gewalt berufe, nachzuweisen, dass eine Abweichung vom Unionsrecht erforderlich sei, um solche pandemiebedingten Schwierigkeiten zu überwinden, und es müsse feststehen, dass es keine Alternative gebe. Die von der französischen Regierung erlassene Ordonnance gehe wohl über das hinaus, was erforderlich und verhältnismäßig sei, um den Schwierigkeiten der Reiseveranstalter zu begegnen, insbesondere angesichts der Rückwirkung der streitigen Maßnahme, der Dauer der Aussetzung des Erstattungsanspruchs und des Fehlens eines dem Reisenden als Ausgleich für den Eingriff in seine Rechte aus dem Pauschalreisevertrag angebotenen Vorteils.

Fußnote

1 Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).

Quelle: EuGH

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Neue EU-Vorschriften für die Cybersicherheit gewährleisten sicherere Hardware- und Softwareprodukte

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für ein neues Cyberresilienzgesetz vorgelegt, um Verbraucher und Unternehmen vor Produkten mit unzureichenden Sicherheitsmerkmalen zu schützen. Diese erste EU-weite Rechtsvorschrift ihrer Art enthält verbindliche Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen, denen die Produkte während ihres gesamten Lebenszyklus genügen müssen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.09.2022

Die Kommission hat heute einen Vorschlag für ein neues Cyberresilienzgesetz vorgelegt, um Verbraucher und Unternehmen vor Produkten mit unzureichenden Sicherheitsmerkmalen zu schützen. Diese erste EU-weite Rechtsvorschrift ihrer Art enthält verbindliche Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen, denen die Produkte während ihres gesamten Lebenszyklus genügen müssen.

Der Rechtsakt wurde von Präsidentin Ursula von der Leyen im September 2021 in ihrer Rede zur Lage der Europäischen Union angekündigt und baut auf der EU-Cybersicherheitsstrategie von 2020 sowie der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion von 2020 auf. Er soll sicherstellen, dass digitale Produkte – wie drahtlose und drahtgebundene Hardware sowie Software – für die Verbraucher in der gesamten EU sicherer werden: Zum einen müssen Hersteller mehr Verantwortung übernehmen, da sie verpflichtet werden, Unterstützung und Softwareaktualisierungen bereitzustellen, um festgestellte Schwachstellen zu beheben. Zum anderen sollen die Verbraucher über die Cybersicherheit der Produkte, die sie kaufen und verwenden, ausreichend informiert werden.

Margrethe Vestager, die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin, erklärte: „Wir müssen uns darauf verlassen können, dass die Produkte, die im Binnenmarkt angeboten werden, sicher sind. Ähnlich, wie das CE-Kennzeichen bei Spielzeug oder Kühlschränken die Sicherheit bescheinigt, stellt das Cyberresilienzgesetz sicher, dass die angebotenen vernetzten Hardware- und Softwareprodukte strenge Cybersicherheitsanforderungen erfüllen. Dazu nehmen wir diejenigen in die Pflicht, die die Produkte in Verkehr bringen.“

Der für die Förderung unserer europäischen Lebensweise zuständige Vizepräsident Margaritis Schinas ergänzte: „Das Cyberresilienzgesetz ist unsere Antwort auf neue Sicherheitsrisiken, die in unserer digitalen Gesellschaft heute allgegenwärtig sind. Die EU ist Vorreiter bei der Einführung eines Ökosystems für die Cybersicherheit – durch Vorschriften über kritische Infrastrukturen, Vorsorge und Reaktion in Sachen Cybersicherheit und die Zertifizierung von Cybersicherheitsprodukten. Dieses Ökosystem ergänzen wir heute mit einem Gesetz, das Sicherheit im privaten Umfeld, in unseren Unternehmen und bei allen vernetzten Produkten gewährleistet. Cybersicherheit ist nicht nur ein Thema für die Industrie, sondern für die ganze Gesellschaft.“

Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar Thierry Breton erklärte: „Im Bereich der Cybersicherheit ist Europa nur so stark wie sein schwächstes Glied – z. B. ein gefährdeter Mitgliedstaat oder ein unsicheres Produkt in der Lieferkette. Computer, Handys, Haushaltsgeräte, virtuelle Hilfsgeräte, Autos, Spielzeug usw. – alle diese hunderte Millionen von vernetzten Produkten sind eine potenzielle Schwachstelle, über die Cyberangriffe erfolgen können. Für die meisten Hardware- und Softwareprodukte gelten jedoch heute noch keine Cybersicherheitsanforderungen. Mit der Einführung des Konzepts der „integrierten Cybersicherheit“ trägt das Cyberresilienzgesetz dazu bei, die Wirtschaft in Europa zu schützen und die Sicherheit aller zu gewährleisten.“

Angesichts der Tatsache, dass weltweit alle 11 Sekunden eine Organisation zum Opfer eines Ransomware-Angriffs wird und sich die Kosten der Cyberkriminalität im Jahr 2021 Schätzungen zufolge auf 5,5 Billionen EUR beliefen (Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle (2020): Cybersecurity – Our Digital Anchor, a European perspective”), ist es wichtiger denn je, ein hohes Maß an Cybersicherheit zu gewährleisten und Schwachstellen digitaler Produkte – über die viele erfolgreiche Angriffe erfolgen – zu verringern. Angesichts der zunehmenden Zahl intelligenter und vernetzter Produkte kann ein Cybersicherheitsvorfall bei einem Produkt Auswirkungen auf die gesamte Lieferkette haben und möglicherweise wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten im gesamten Binnenmarkt ernsthaft stören, die Sicherheit beeinträchtigen oder sogar Leben gefährden.

Die heute vorgeschlagenen Maßnahmen stützen sich auf den neuen Rechtsrahmen für EU-Produktvorschriften und werden Folgendes enthalten:

a) Vorschriften für das Inverkehrbringen von Produkten mit digitalen Elementen, um ihre Cybersicherheit zu gewährleisten;

b) grundlegende Anforderungen an die Gestaltung, Entwicklung und Herstellung von Produkten mit digitalen Elementen und Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf diese Produkte;

c) grundlegende Anforderungen an die von den Herstellern anzuwendenden Verfahren zur Behebung von Schwachstellen, um die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten, sowie Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer hinsichtlich dieser Verfahren. Zudem müssen die Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen und Vorfälle melden;

d) Vorschriften für die Marktüberwachung und Durchsetzung.

Mit den neuen Vorschriften erhalten die Hersteller mehr Verantwortung, da sie dafür sorgen müssen, dass Produkte mit digitalen Elementen, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, mit den Sicherheitsanforderungen übereinstimmen. Dies kommt Verbrauchern, Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen, die digitale Produkte verwenden, zugute, weil die Sicherheitsmerkmale transparenter werden, das Vertrauen in Produkte mit digitalen Elementen gestärkt wird und Grundrechte, wie das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz, besser geschützt werden.

Da sich auch andere Länder weltweit derzeit mit der Bewältigung dieser Probleme befassen, dürfte das Cyberresilienzgesetz über den EU-Binnenmarkt hinaus auch international Maßstabe setzen. EU-Standards, die auf dem Cyberresilienzgesetz beruhen, werden die Umsetzung erleichtern und den EU-Unternehmen, die auf den globalen Märkten im Bereich der Cybersicherheit tätig sind, Vorteile bringen.

Die vorgeschlagene Verordnung wird für alle Produkte gelten, die direkt oder indirekt mit einem anderen Gerät oder einem Netz verbunden sind. Es gibt einige Ausnahmen für Produkte, die bereits unter die bestehenden EU-Vorschriften für die Cybersicherheit fallen, wie Medizinprodukte, Luftfahrtprodukte oder Pkw.

Nächste Schritte

Der Entwurf des Gesetzes über Cyberresilienz wird nun vom Europäischen Parlament und dem Rat geprüft. Nach der Verabschiedung haben Wirtschaftsteilnehmer und Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Abweichend davon soll die Meldepflicht der Hersteller in Bezug auf aktiv ausgenutzte Schwachstellen und Vorfälle bereits ein Jahr ab dem Inkrafttreten gelten, da dafür weniger organisatorische Anpassungen erforderlich sind als für die anderen neuen Verpflichtungen. Die Kommission wird das Cyberresilienzgesetz regelmäßig überprüfen und über seine Funktionsweise Bericht erstatten.

Quelle: EU-Kommission

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Verlängerung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer einer Arbeitnehmerüberlassung durch Tarifvertrag

Bei einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kann in einem Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche abweichend von der gesetzlich zulässigen Dauer von 18 Monaten eine andere Überlassungshöchstdauer vereinbart werden. Diese ist lt. BAG auch für den überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (Verleiher) unabhängig von deren Tarifgebundenheit maßgebend (Az. 4 AZR 83/21).

BAG, Pressemitteilung vom 14.09.2022 zum Urteil 4 AZR 83/21 vom 14.09.2022

Bei einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kann in einem Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche abweichend von der gesetzlich zulässigen Dauer von 18 Monaten eine andere Überlassungshöchstdauer vereinbart werden. Diese ist auch für den überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (Verleiher) unabhängig von deren Tarifgebundenheit maßgebend.

Der Kläger war der Beklagten ab Mai 2017 für knapp 24 Monate als Leiharbeitnehmer überlassen. Die Beklagte ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall). In ihrem Unternehmen galt daher der zwischen Südwestmetall und der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) geschlossene „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“. Der Tarifvertrag regelt u. a., dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung 48 Monate nicht überschreiten darf. Der Kläger will mit seiner Klage festgestellt wissen, dass zwischen ihm und der Beklagten (Entleiherin) aufgrund Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG*) ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Der Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit gelte für ihn mangels Mitgliedschaft in der IG Metall nicht. Zudem sei die dem Tarifvertrag zugrundliegende Regelung (§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG**) verfassungswidrig. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Südwestmetall und IG Metall konnten die Überlassungshöchstdauer für den Einsatz von Leiharbeitnehmern bei der Beklagten durch Tarifvertrag mit Wirkung auch für den Kläger und dessen Arbeitgeberin (Verleiherin) verlängern. Bei § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG handelt es sich um eine vom Gesetzgeber außerhalb des Tarifvertragsgesetzes vorgesehene Regelungsermächtigung, die den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche nicht nur gestattet, die Überlassungshöchstdauer abweichend von § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG verbindlich für tarifgebundene Entleihunternehmen, sondern auch für Verleiher und Leiharbeitnehmer mittels Tarifvertrag zu regeln, ohne dass es auf deren Tarifgebundenheit ankommt. Die gesetzliche Regelung ist unionsrechts- und verfassungskonform. Die vereinbarte Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten hält sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungsbefugnis.

Hinweise: Der Senat hat in einer Parallelsache (Az. 4 AZR 26/21), in der der Klage durch das Landesarbeitsgericht (Urteil vom 2. Dezember 2020, 4 Sa 16/20) stattgegeben worden war, die Klage ebenfalls abgewiesen.

Hinweise zur Rechtslage

*§ 9 und 10 AÜG lauten auszugsweise:

§ 9 Unwirksamkeit

(1) Unwirksam sind: …

1b. Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, …

§ 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. …

**§ 1 AÜG lautet auszugsweise:

§ 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht

(1b) 1Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. … 3In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden.

Quelle: BAG

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Verlängerung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung

Mit der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung werden bis zum 31. Dezember 2022 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld erneut verlängert, um den Betrieben in dieser schwierigen und von Unsicherheiten geprägten Zeit die Möglichkeit zu geben, unter erleichterten Bedingungen kurzfristig in Kurzarbeit gehen zu können. Darauf weist das BMAS hin.

BMAS, Pressemitteilung vom 14.09.2022

Bis zum Ende des Jahres besteht der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld weiterhin fort

Mit der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung werden bis zum 31. Dezember 2022 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld erneut verlängert, um den Betrieben in dieser schwierigen und von Unsicherheiten geprägten Zeit die Möglichkeit zu geben, unter erleichterten Bedingungen kurzfristig in Kurzarbeit gehen zu können.

Dank der Kurzarbeit haben wir in den vergangenen, von der COVID-19-Pandemie geprägten Jahren viele Arbeitsplätze sichern können. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens im kommenden Herbst und Winter ist jedoch ebenso unsicher wie die weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine. Daher sorgen wir mit der vorliegenden Verordnung dafür, dass die Brücke der Kurzarbeit weiter trägt und Arbeitsplätze sichert. Den Betrieben wird so über den 30. September 2022 hinaus Planungssicherheit durch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld gegeben.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für die Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.

Damit stellen wir sicher, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im vierten Quartal stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden.

Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung in Kraft.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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