Für bessere Verzahnung von Ladeinfrastruktur und Stromversorgung: Ministerien verstärken Zusammenarbeit

Dr. Volker Wissing, Bundesminister für Digitales und Verkehr, und Dr. Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, haben am 26.08.2022 gemeinsam die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur besucht. Im Mittelpunkt des Besuchs, zu dem Bundesverkehrsminister Wissing eingeladen hatte, standen sowohl die Arbeit und die digitalen TOOLs der Leitstelle als auch die Gründung der Interministeriellen Steuerungsgruppe Ladeinfrastruktur (ISLa).

BMWK, Pressemitteilung vom 26.08.2022

Dr. Volker Wissing, Bundesminister für Digitales und Verkehr, und Dr. Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, haben am 26.08.2022 gemeinsam die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur besucht. Im Mittelpunkt des Besuchs, zu dem Bundesverkehrsminister Wissing eingeladen hatte, standen sowohl die Arbeit und die digitalen TOOLs der Leitstelle als auch die Gründung der Interministeriellen Steuerungsgruppe Ladeinfrastruktur (ISLa). Hauptaufgabe der ISLa ist es, die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Masterplan Ladeinfrastruktur II für den beschleunigten Aufbau einer flächendeckenden, bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur ressortübergreifend zu koordinieren. Dazu gehört die an Bedeutung gewinnende Verzahnung von Lade- und Stromnetz, die die Minister mit der Interministeriellen Steuerungsgruppe gemeinsam gestalten und weiter verbessern wollen. Ziel ist, den Ausbau beider Netze besser zu synchronisieren.

BMDV und BMWK übernehmen die gemeinsame Leitung der ISLa. Die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur unterstützt inhaltlich und organisatorisch. Das BMDV verständigt sich derzeit mit dem BMWK und weiteren relevanten Akteuren wie Ländern, Kommunen, Verbänden und Unternehmen über den neuen Masterplan, der den gemeinsamen Fahrplan der Bundesregierung für den Ladeinfrastrukturausbau vorgeben und im Herbst vom Bundeskabinett beschlossen werden soll.

Dr. Volker Wissing, Bundesminister für Digitales und Verkehr: „Ladeinfrastruktur und Stromnetzausbau müssen endlich zusammengedacht werden. Wir haben darum heute eine gemeinsame Steuerungsgruppe aufgegleist, die alle Akteure rund um den neuen Masterplan Ladeinfrastruktur an einen Tisch holt. Ziel ist es, kurzfristig Hürden abzubauen, Umsetzungsprozesse zu beschleunigen und so unsere Strom- und Verkehrsnetze für die Zukunft gut aufzustellen. Denn klar ist: Den schnellen Aufbau einer flächendeckenden, bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur werden wir nur gemeinsam stemmen können.“

Dr. Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz: „Die Ladeinfrastruktur darf nicht zum Flaschenhals für den Hochlauf der Elektromobilität werden. Es ist mir dabei besonders wichtig, dass die neue interministerielle Steuerungsgruppe Ladeinfrastruktur einen Fokus auf die Integration von Ladeinfrastruktur und Stromsystem legt. Unser Ziel ist es, erneuerbare Energien effektiver zu nutzen – zum Beispiel können E-Autos durch die Solaranlage auf dem eigenen Dach oder dem Mietshaus günstig geladen werden. Solche intelligenten Ladelösungen brauchen wir, um die Energiewende im Verkehr erfolgreich voranzutreiben“

Die Leitstelle plant, unterstützt und begleitet unter dem Dach der bundeseigenen NOW GmbH im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Aktivitäten zum Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland.

Quelle: BMWK

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Mieter ohne Warmwasser – Wohnungsaufsichtsrechtliches Einschreiten wegen Gaszufuhrunterbrechung

Das VG Frankfurt hat den Eilantrag eines Hausmiteigentümers abgelehnt, mit dem dieser sich gegen eine wohnungsaufsichtsrechtliche Verfügung der Stadt Frankfurt wendete (Az. 8 L 1907/22).

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.08.2022 zum Beschluss 8 L 1907/22 vom 22.08.2022

Mit Beschluss vom 22. August 2022 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt den Eilantrag eines Hausmiteigentümers abgelehnt, mit dem dieser sich gegen eine wohnungsaufsichtsrechtliche Verfügung der Stadt Frankfurt wendete.

Der Hausmiteigentümer und Vermieter mehrerer Wohnungen in der Liegenschaft hatte zum 30. Juni 2022 die Gasversorgung in der Liegenschaft unter Berufung auf die durch den Ukrainekonflikt hervorgerufenen Versorgungengpässe und Preissteigerungen für Gas unterbrochen. Er wolle mit seinem Vorgehen auch seine Mieter vor den steigenden Gaskosten schützen. Ferner vertrat er die Auffassung, dass es den Mietern zumutbar sei, Warmwasser für den täglichen Bedarf in der Küche selbst zuzubereiten. Die Beheizung der Liegenschaft im kommenden Winter könne auch mit Elektroheizlüftern erfolgen. Eine Versorgung mit Warmwasser werde von ihm auch mietvertraglich nicht geschuldet.

Das Wohnungsamt der Stadt Frankfurt gab dem Antragsteller nach Beschwerden einer älteren, pflegebedürftigen Bewohnerin des Hauses mittels einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung auf, die Gasversorgung der Liegenschaft binnen einer Woche wiederherzustellen. In der auf § 9 des Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) gestützten Verfügung führte sie u. a. aus, gerade in der warmen Jahreszeit sei die Versorgung der Mietwohnungen dringend und eilbedürftig Die Versorgung mit Warmwasser habe für die Körperhygiene erhebliche Bedeutung und sei eine Grundvoraussetzung für gesundes Wohnen.

Mit seinem Beschluss folgt das Gericht der Argumentation der Stadt Frankfurt und führt aus, die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Mindeststandards für ein menschwürdiges Wohnen in einem Land wie der Bundesrepublik Deutschland. Von Bedeutung sei im vorliegenden Zusammenhang, dass der Antragsteller willkürlich einen zuvor bestehenden absolut üblichen Wohnstandard abgesenkt habe. Die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Standards, denen ein Eigentümer einer Liegenschaft mit Mietwohnungen nach den gesetzlichen Wertungen des Wohnungsaufsichtsgesetzes nachkommen müsse. Es stehe ihm nicht zu, einseitig und in einer seine Mieter bevormundenden Weise die auf Gas basierende Warmwasserversorgung einzustellen.

Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den Kosten für Warmwasserversorgung und Heizung um Kosten handelt, die die Mieter über Vorauszahlungen und letztlich auf der Basis einer Jahresendabrechnung des Vermieters zu tragen hätten.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte zum Schutze der Mieterin bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsteller erlassen.

Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.

Quelle: VG Frankfurt

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Keine Änderung der insolvenzrechtlichen Rangfolge durch Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit

Der Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit führt nicht zu einer Änderung der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO. Dies entschied das BAG (Az. 6 AZR 441/21).

BAG, Pressemitteilung vom 25.08.2022 zum Urteil 6 AZR 441/21 vom 25.08.2022

Der Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit führt nicht zu einer Änderung der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO.

Die Parteien streiten über den insolvenzrechtlichen Rang von Annahmeverzugsansprüchen. Der beklagte Insolvenzverwalter hat sich im Lauf des Insolvenzverfahrens nach erfolgter Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in der Folgezeit zunächst auf Neumasseunzulänglichkeit und sodann auf Neu-Neumasseunzulänglichkeit berufen und diese jeweils dem Insolvenzgericht gegenüber angezeigt. Der Eintritt der angezeigten Neu-Neumasseunzulänglichkeit ist zwischen den Parteien streitig.

Der von der Arbeitsleistung freigestellte Kläger hat Annahmeverzugsansprüche, die in den Zeitraum nach der „Neumasseunzulänglichkeitsanzeige“ des Beklagten fallen, vorrangig mit einer Leistungsklage geltend gemacht. Hilfsweise hat er gestaffelt die Feststellung dieser Ansprüche als Masseverbindlichkeiten begehrt, die jeweils im Rang vor denjenigen Masseverbindlichkeiten stehen, die bis zu der jeweiligen (Neu-)Masseunzulänglichkeitsanzeige begründetet worden sind.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Leistungsklage abgewiesen und der Feststellungsklage teilweise stattgegeben.

Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten hatten vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Leistungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs können Ansprüche nur noch mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, wenn nach erfolgter Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO durch den Insolvenzverwalter die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht zur Deckung der Neumasseverbindlichkeiten ausreicht.

Hat der Insolvenzverwalter nach § 208 Abs. 1 InsO (drohende) Masseunzulänglichkeit angezeigt, ändert sich nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof die Rangfolge für die Masseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 InsO nicht, wenn in der Folgezeit die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht ausreicht, um fällige Neumasseverbindlichkeiten zu decken. Diese sind dann nur noch quotal zu befriedigen. An dieser Rechtsprechung hat der Sechste Senat festgehalten. Die Insolvenzordnung regelt abschließend, dass eine Rangfolgenordnung nur einmal erfolgt. Daher findet eine Rangabwertung der Neumasseverbindlichkeiten i. S. v. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO bei erneuter Masseunzulänglichkeit nicht statt. Sog. Neu- bzw. Neu-Neumasseunzulänglichkeitsanzeigen des Insolvenzverwalters entfalten deshalb keine Bindungswirkung iSd. § 208 Abs. 1 InsO. Der Insolvenzverwalter hat folglich die Neumasseunzulänglichkeit im Bestreitensfall darzulegen und zu beweisen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – Berechnung der Karenzentschädigung – Einbeziehung von Leistungen Dritter – Restricted Stock Units (RSUs)

Der Begriff der „vertragsmäßigen Leistungen“ i. S. v. § 74 Abs. 2 HGB, auf deren Grundlage sich bei einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot die gesetzliche (Mindest-)Karenzentschädigung berechnet, umfasst nur solche Leistungen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen und die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Vergütung für geleistete Arbeit schuldet. Dies entschied das BAG (Az. 8 AZR 453/21).

BAG, Pressemitteilung vom 25.08.2022 zum Urteil 8 AZR 453/21 vom 25.08.2022

Der Begriff der „vertragsmäßigen Leistungen“ i. S. v. § 74 Abs. 2 HGB*, auf deren Grundlage sich bei einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot die gesetzliche (Mindest-)Karenzentschädigung berechnet, umfasst nur solche Leistungen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen und die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Vergütung für geleistete Arbeit schuldet. Deshalb sind, soweit der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung von Restricted Stock Units (RSUs – beschränkte Aktienerwerbsrechte) nicht mit seinem Arbeitgeber, sondern mit der Obergesellschaft der Unternehmensgruppe schließt, der sein Vertragsarbeitgeber angehört, die dem Arbeitnehmer seitens der Obergesellschaft gewährten RSUs bzw. die ihm – nach Wegfall bestimmter Restriktionen – zugeteilten Aktien grundsätzlich nicht Teil der „vertragsmäßigen Leistungen“ i. S. v. § 74 Abs. 2 HGB. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Vertragsarbeitgeber im Hinblick auf die Gewährung der RSUs durch die Obergesellschaft ausdrücklich oder konkludent eine eigene (Mit-)Verpflichtung eingegangen ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

Der Kläger war von Januar 2012 bis Januar 2020 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Sein monatliches Grundgehalt belief sich zuletzt auf 10.666,67 Euro brutto. Die Beklagte ist Mitglied einer Unternehmensgruppe, deren Obergesellschaft ein US-amerikanisches Unternehmen ist. Der im Dezember 2011 geschlossene Arbeitsvertrag des Klägers enthält unter § 15 die Vereinbarung eines neunmonatigen konzernweiten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Im Gegenzug verpflichtete sich die Arbeitgeberin, an den Kläger „nach Ende der Anstellung eine Entschädigung zu zahlen, welche für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der vom Angestellten zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht“. Ergänzend wurde die Geltung der §§ 74 ff. HGB vereinbart. Während seines Arbeitsverhältnisses partizipierte der Kläger an dem „RSU-Programm“ der Obergesellschaft und erhielt auf der Grundlage der von ihm mit dieser jeweils separat getroffenen „Global Restricted Stock Unit Award Agreements“ jährlich eine bestimmte Anzahl von RSUs.

Mit seiner Klage hat der Kläger, der sich nach seinem Ausscheiden an das Wettbewerbsverbot gehalten hat, die Beklagte zuletzt noch auf Zahlung von Karenzentschädigung i. H. v. insgesamt 80.053,65 Euro brutto nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für die Karenzzeit – über den von der Beklagten bereits gezahlten und den ihm erstinstanzlich rechtskräftig zuerkannten weiteren Betrag hinaus – eine weitere Karenzentschädigung i. H. v. 8.894,85 Euro brutto monatlich zu. Bei der Berechnung der Karenzentschädigung seien auch die ihm gewährten RSUs zu berücksichtigen. Darauf, wer Schuldner dieser Leistungen sei, könne es schon in Anbetracht der Möglichkeit der Einflussnahme der Obergesellschaft auf die Vertragsbedingungen im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht ankommen. Die Vorinstanzen haben die Klage im noch streitgegenständlichen Umfang abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Kläger hat – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat – keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Karenzentschädigung. Ein solcher Anspruch hätte sich nur unter Berücksichtigung der dem Kläger seitens der Obergesellschaft gewährten RSUs ergeben können. Bei diesen handelt es sich jedoch nicht um „vertragsmäßige Leistungen“ i. S. der unter § 15 des Arbeitsvertrags über die Höhe der Karenzentschädigung getroffenen Vereinbarung. Diese Vereinbarung greift den Wortlaut von § 74 Abs. 2 HGB auf und ist mithin dahin zu verstehen, dass die Beklagte dem Kläger eine Karenzentschädigung i. H. der gesetzlichen Mindestentschädigung zugesagt hat. Für die Auslegung des Begriffs der „vertragsmäßigen Leistungen“ in § 15 des Arbeitsvertrags gilt demnach nichts anderes als für die Auslegung des entsprechenden Rechtsbegriffs in § 74 Abs. 2 HGB. Der Begriff der „vertragsmäßigen Leistungen“ i. S. v. § 74 Abs. 2 HGB, auf deren Grundlage sich bei der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots die gesetzliche (Mindest-)Karenzentschädigung berechnet, umfasst nur solche Leistungen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen und die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Vergütung für geleistete Arbeit schuldet. Da der Kläger die jeweiligen „Global Restricted Stock Unit Award Agreements“, also die Vereinbarungen über die Gewährung der RSUs, nicht mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, sondern mit der Obergesellschaft getroffen hat, setzt die Berücksichtigung der RSUs bei der Berechnung der Karenzentschädigung zumindest voraus, dass die Beklagte im Hinblick auf die Gewährung dieser RSUs – ausdrücklich oder konkludent – eine (Mit-)Verpflichtung übernommen hatte. Die Beklagte ist jedoch – wie das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat – weder ausdrücklich noch konkludent eine solche (Mit-)Verpflichtung eingegangen. Insbesondere war eine andere Bewertung nicht deshalb geboten, weil die Parteien in § 15 des Arbeitsvertrags ein „konzernweites“ Wettbewerbsverbot vereinbart hatten. Selbst wenn die Wettbewerbsabrede hinsichtlich ihres vereinbarten Konzernbezugs nicht dem Schutz berechtigter geschäftlicher Interessen der Beklagten gedient haben sollte, hätte dies nach § 74a Abs. 1 HGB** „nur“ eine Rückführung der dem Kläger auferlegten Beschränkungen auf die zulässige Reichweite des Verbots bewirkt, nicht aber dazu geführt, dass der Kläger, soweit er sich auch des Wettbewerbs insbesondere im Geschäftsbereich der Obergesellschaft enthalten hat, eine Karenzentschädigung unter Berücksichtigung der RSUs verlangen könnte.

Hinweis zur Rechtslage

* § 74 Abs. 2 HGB

Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

** § 74a Abs. 1 HGB

Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. (…)

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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(Un-)Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung

Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO* unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. Dies entschied das BAG (Az. 8 AZR 14/22).

BAG, Pressemitteilung vom 25.08.2022 zum Urteil 8 AZR 14/22 vom 25.08.2022

Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO* unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.

Der Beklagte betreibt eine Gaststätte. Er zahlte an seine Beschäftigte (im Folgenden Schuldnerin), die als Küchenhilfe eingestellt war, aber auch als Thekenkraft eingesetzt wurde, im September 2020 neben dem Monatslohn i. H. v. 1.350,00 Euro brutto und Sonntagszuschlägen i. H. v. 66,80 Euro brutto eine Corona-Prämie i. H. v. 400,00 Euro. Über das Vermögen der Schuldnerin war im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Für den Monat September 2020 errechnete die Klägerin aus dem Monatslohn sowie der Corona-Prämie als pfändungsrelevanten Nettoverdienst einen Betrag i. H. v. 1.440,47 Euro und forderte den Beklagten erfolglos zur Zahlung eines aus ihrer Sicht pfändbaren Betrags i. H. v. 182,99 Euro netto auf.

Mit ihrer Klage vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass die vom Beklagten an die Schuldnerin gezahlte Corona-Prämie pfändbar sei. Anders als im Pflegebereich, wo der Gesetzgeber in § 150a Abs. 8 Satz 4 SGB XI ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie bestimmt habe, bestehe für eine Sonderzahlung wie hier keine Regelung über eine Unpfändbarkeit. Der Gesetzgeber habe insoweit lediglich bestimmt, dass die Zahlung bis zu einer Höhe von 1.500,00 Euro steuer- und abgabenfrei sei. Die vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie sei auch keine nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulage. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat – keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags. Die Corona-Prämie gehört nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der Schuldnerin. Der Beklagte wollte mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren. Die vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie überstieg auch nicht den Rahmen des Üblichen i. S. v. § 850a Nr. 3 ZPO.

Hinweis zur Rechtslage

*§ 850 a ZPO

Unpfändbar sind

(…)

(…) Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

(…)

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Gericht droht Gesundheitsministerium Zwangsgeld wegen ausstehender Presseauskunft zu Maskenbeschaffungen an

Wegen einer ausstehenden Presseauskunft zu Maskenbeschaffungen hat das VG Köln dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht. Es gab damit dem Vollstreckungsantrag eines Zeitungsverlags statt (Az. 6 M 63/22).

VG Köln, Pressemitteilung vom 25.08.2022 zum Beschluss 6 M 63/22 vom 24.08.2022

Wegen einer ausstehenden Presseauskunft zu Maskenbeschaffungen hat das Verwaltungsgericht Köln dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht. Es gab damit dem Vollstreckungsantrag eines Zeitungsverlags statt.

Im Ausgangsverfahren hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster das BMG mit einem Eilbeschluss vom 29. Juli 2022 verpflichtet, dem Zeitungsverlag die Frage zu beantworten, „auf wessen Veranlassung im Gesundheitsministerium“ akzeptiert worden sei, dass eine namentlich benannte Firma „lange nach dem 30. April 2020 anliefern konnte und diese gleichwohl bezahlt wurde?“. Das BMG antwortete hierauf zuletzt, dass dies auf Entscheidungen beruhe, die u. a. von „dem Bundesministerium für Gesundheit unter Wahrung der vorgesehenen Zuständigkeiten im Bundesministerium“ getroffen worden seien. Weil die Antragstellerin damit ihre Frage nicht beantwortet sah, stellte sie beim Verwaltungsgericht Köln am 22. August 2022 einen Vollstreckungsantrag. Das BMG vertrat in dem Verfahren die Ansicht, die Frage beantwortet zu haben; anderenfalls sei die Auskunftspflicht unklar und daher nicht vollstreckungsfähig.

Dem ist das Gericht mit seinem Vollstreckungsbeschluss vom 24. August 2022 nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Verpflichtung zur Beantwortung der Frage ist hinreichend bestimmt. Die Frage zielt ersichtlich auf die Benennung derjenigen Person/en ab, auf deren Veranlassung akzeptiert wurde, dass die besagte Firma lange nach dem 30. April 2020 anliefern konnte und diese gleichwohl bezahlt wurde. Jedenfalls ist unter Heranziehung der Gründe des zu vollstreckenden Beschlusses erkennbar, dass Inhalt der begehrten Auskunft sei, auf wen die erfragte Veranlassung innerhalb des Ministeriums zurückgeht. Diese Auskunft hat das BMG bislang mit dem bloßen Verweis auf die Wahrung der vorgesehenen Zuständigkeiten nicht erteilt.

Gegen den Beschluss kann das BMG Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: VG Köln

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Kindertagesbetreuung weiter verbessern

Mehr Personal, eine gute Sprachförderung sowie verstärkt Angebote zu Gesundheit und Bewegung: Das Bundeskabinett hat das „Kita-Qualitätsgesetz“ verabschiedet.

Bundesregierung, Mitteilung vom 24.08.2022

Mehr Personal, eine gute Sprachförderung sowie verstärkt Angebote zu Gesundheit und Bewegung: Das Bundeskabinett hat das „Kita-Qualitätsgesetz“ verabschiedet. Für eine bessere Qualität in der Kindertagesbetreuung unterstützt der Bund die Länder in den nächsten beiden Jahren mit vier Milliarden Euro.

Eine gute frühkindliche Bildung legt die entscheidenden Grundlagen für einen erfolgreichen Bildungsweg. Die Bundesregierung will deshalb gezielte Verbesserungen in der Qualität der Kindertagesbetreuung erreichen.

„Alle Kinder in Deutschland sollen die Chance auf gute frühkindliche Bildung haben, egal, wo sie wohnen, egal, ob ihre Eltern reich oder arm sind. Wir investieren deshalb allein in den kommenden beiden Jahren vier Milliarden Euro ganz gezielt in die Qualität der Kindertagesbetreuung und frühkindliche Bildung“, sagte Bundesfamilienministerin Lisa Paus nach dem Beschluss des Kita-Qualitätsgesetzes durch das Bundeskabinett.

Das Kita-Qualitätsgesetz sieht daher unter anderem Folgendes vor:

  • Mit dem neuen Gesetz sollen die für die Kinderbetreuung zuständigen Länder dabei unterstützt werden, die Personalsituation in Kitas zu verbessern. Ziel ist eine Verbesserung des Fachkraft-Kind-Schlüssels, die Gewinnung neuer Fachkräfte und eine Stärkung der Kita-Leitung.
  • Gleichzeitig soll in bedarfsgerechte Angebote und in die sprachliche Bildung investiert werden, um der besonderen Bedeutung der sprachlichen Entwicklung von Kindern Rechnung zu tragen.
  • Auch die Kindertagespflege soll als gleichwertiges Angebot der Kindertagesbetreuung gestärkt werden.
  • Darüber hinaus sollen – als Konsequenz aus der Corona-Pandemie – Maßnahmen zur Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung stärker in den Fokus genommen werden. Verschiedene Studien hatten erhebliche Auswirkungen der Pandemie auf Kinder festgestellt, etwa den Anstieg von Förderbedarfen sowie Häufungen von psychischen und physischen Auffälligkeiten.
  • Weiteres Ziel ist es, die soziale Teilhabe an der Kindertagesbetreuung für alle Kinder in Deutschland zu erleichtern. Daher sollen künftig die Beiträge bundesweit verpflichtend nach dem Einkommen der Eltern, der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und der individuellen täglichen Betreuungszeit gestaffelt werden. Die Evaluation hat gezeigt, dass bisher nur rund ein Drittel der Kommunen die Beiträge nach dem Einkommen staffelt.
  • Maßnahmen zur Beitragsentlastung, die seit 2019 im Rahmen des „Gute-Kita-Gesetzes“ von den Ländern umgesetzt wurden, sollen grundsätzlich fortgesetzt werden können. Neue Maßnahmen zur Beitragsentlastung sollen aber künftig nicht mehr mit Bundesmitteln finanziert werden. Damit soll die Budgetkonkurrenz zwischen Maßnahmen von Qualität und Teilhabe verringert werden.

Vier Milliarden Euro für 2023 und 2024

Bereits 2019 ist ein Gesetz zur „Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung“, das sogenannte „Gute-Kita-Gesetz“, in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll nun fortgesetzt und – auf der Grundlage der Empfehlungen einer Evaluation dieses Gesetzes – weiterentwickelt werden.

Der Bund will die Länder bei den Maßnahmen nach dem neuen Kita-Qualitätsgesetz 2023 und 2024 mit insgesamt vier Milliarden Euro unterstützen.

Ziel: Qualitätsentwicklungsgesetz für Kitas mit bundesweiten Standards

Bis zum Ende der Legislaturperiode will die Bundesregierung das neue Kita-Qualitätsgesetz – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – in einem weiteren Schritt abschließend zu einem Qualitätsentwicklungsgesetz mit bundesweiten Standards weiterentwickeln.

Der Bund leistet damit einen wichtigen Beitrag zu mehr Chancengerechtigkeit für alle Kinder durch Verbesserung der Qualität in der frühkindlichen Bildung sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Quelle: Bundesregierung

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BMWK zur Bewertung des Expertenrats zu Sofortprogrammen Gebäude und Verkehr

Der Expertenrat für Klimafragen (ERK) hat am 25.08.2022 seinen Prüfbericht zu dem von BMWK und BMWSB am 13.07.2022 vorgelegten Sofortprogramm Gebäude und dem von BMDV vorgelegten Sofortprogramm Verkehr veröffentlicht.

BMWK, Pressemitteilung vom 25.08.2022

Habeck: „Expertenrat unterstreicht Dringlichkeit beim Klimaschutz – Klimaschutzsofortprogramm muss noch im September beschlossen werden“

Der Expertenrat für Klimafragen (ERK) hat am 25.08.2022 seinen Prüfbericht zu dem von BMWK und BMWSB am 13.07.2022 vorgelegten Sofortprogramm Gebäude und dem von BMDV vorgelegten Sofortprogramm Verkehr veröffentlicht.

Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck:
„Die Klimakrise ist in ihren Auswirkungen schon jetzt in ihrer Dringlichkeit deutlich zu spüren. Sie braucht nun schnellstmöglich Antworten. Das unterstreicht der Expertenrat eindrücklich. Wir sind in der Pflicht, noch im September das Klimaschutzsofortprogramm zu beschließen. Dabei müssen alle Sektoren ihren Beitrag leisten, sonst werden wir die Klimaziele nicht erreichen. Dabei geht es nicht um abstrakte Zahlen, sondern darum, dass wir die Grundlage für ein Leben in Freiheit und Wohlstand bewahren.“

Der ERK hat nach dem Klimaschutzgesetz die Aufgabe, die von den Ressorts vorgelegten Sofortprogramme zu prüfen und zu bewerten. Am 13. Juli 2022 haben sowohl das Bundesverkehrsministerium für den Verkehrssektor wie auch das Bundeswirtschafts und -klimaschutz- als auch das Bundesbauministerium für den Gebäudesektor Sofortprogramme vorgelegt. Die Vorlage der Sofortprogramme war gemäß Klimaschutzgesetz erforderlich, weil diese Sektoren die festgelegten Jahresemissionsmengen überschritten hatten. So hatte der Gebäudesektor die im Klimaschutzgesetz festgelegte Jahresemissionsmenge im Jahr 2021 um gut 2 Mio. t CO2-Äq. überschritten. Der Verkehrssektor hatte die Jahresemissionsmenge für 2021 um 3 Mio. t CO2-Äq überschritten.

Der Expertenrat betonte in seiner Stellungnahme zu beiden Sofortprogrammen die Dringlichkeit von Handlungen, um die Klimaziele zu erreichen. Mit Blick auf den Gebäudebereich bestätigte der Expertenrat, dass das Sofortprogramm einen substanziellen Beitrag zur Minderung der Emissionen im Gebäudesektor leisten wird. Die Experten betonten jedoch zugleich, dass gewisse Unsicherheiten bei der Zielerreichung bestehen und daher die vorgesehenen Maßnahmen im Gebäudebereich noch weiter konkretisiert und die Voraussetzungen für eine schnelle und ambitionierte Umsetzung geschaffen werden müssen. Dazu sei u.a. eine ausreichende Finanzierung bis 2030 sicherzustellen.

Zu dem vom federführenden BMDV vorgelegten Sofortprogramm für den Verkehrssektor hat der ERK ebenfalls Stellung genommen. Hier betont der ERK, dass das vom BMDV vorgeschlagene Sofortprogramm den Anforderungen des Klimaschutzgesetzes an ein Sofortprogramm nicht gerecht wird. So sei mit den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht sichergestellt, dass die jährlichen Emissionsbudgets des Klimaschutzgesetzes für den Verkehr in den kommenden Jahren eingehalten werden. Die Bundesregierung müsse daher bei der nun anstehenden Ausarbeitung des Klimaschutzsofortprogramms im Verkehrssektor mit wirksamen zusätzlichen Maßnahmen substantiell nachlegen, um den Verkehrssektor wieder auf Kurs für das 2030-Sektorziel zu bringen.

Das BMWK wird die Ergebnisse des ERK-Prüfberichts in die derzeit laufenden Abstimmungen zum Entwurf des umfassenden Klimaschutzsofortprogramms einbringen. Ziel ist es die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung zeitnah abzuschließen und bis Ende September zu einer politischen Einigung über die Maßnahmen zu kommen.

Quelle: BMWK

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Bundesgesetzblatt soll elektronisch ausgegeben werden

Die amtliche Verkündung von Gesetzen auf Bundesebene soll lt. Bundesregierung künftig elektronisch erfolgen (BT-Drucks. 20/3068).

Deutscher Bundestag, Meldung vom 25.08.2022

Die amtliche Verkündung von Gesetzen auf Bundesebene soll künftig elektronisch erfolgen. Bisher erfolgt die Verkündung von Bundesgesetzen sowie einem Teil der Rechtsverordnungen im gedruckten Bundesgesetzblatt. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens (20/3068) sieht dazu vor, ein neues „Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen“ (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz – VkBkmG) zu schaffen. Danach soll künftig das Bundesgesetzblatt Verkündungsorgan des Bundes für alle Gesetze und Rechtsverordnungen sein. Die bisher mögliche elektronische Verkündung von Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger entfällt damit. Der Gesetzentwurf sieht zudem zahlreiche Folgeänderungen vor. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 426/2022

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Leitentscheidung zur Finanzierung gemeindlicher Feuerwehrlöschfahrzeuge

Das OVG Schleswig-Holstein entschied über den Widerruf einer Zuwendung des Kreises Segeberg, die er einer kreisangehörigen Gemeinde zwecks Anschaffung eines neuen Feuerwehrlöschfahrzeuges gewährt hatte (Az. 5 LB 9/20).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 25.08.2022 zum Urteil 5 LB 9/20 vom 23.08.2022

Am 23.08.2022 verhandelte der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein über den Widerruf einer Zuwendung des Kreises Segeberg, die er einer kreisangehörigen Gemeinde zwecks Anschaffung eines neuen Feuerwehrlöschfahrzeuges (LF10/6) gewährt hatte. Das Gericht entschied, dass der Widerruf als solcher zwar hätte ergehen können, dem Kreis allerdings ein Fehler unterlaufen ist, der zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs führt. Damit war die Berufung der Gemeinde gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgreich und die geforderte Rückzahlung der Zuwendung über rund 48.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von rund 10.000,- Euro vom Tisch.

Beide Instanzen bestätigten jedoch, dass die Gemeinde gegen die ihr gemachte Auflage, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchzuführen, in mehrfacher Hinsicht verstoßen hat. So habe sie trotz Überschreitens der maßgeblichen Wertgrenze nur eine auf fünf Anbieter beschränkte Ausschreibung und keine Öffentliche Ausschreibung durchgeführt. Hinzu komme ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung anderer Anbieter, weil die Firma, die später den Zuschlag für den Fahrzeugaufbau bekam, die Ausschreibungsunterlagen vorab erhalten hatte und ein „Infoangebot“ abgeben konnte. Schließlich soll die Gemeinde das gesamte Vergabeverfahren nicht ausreichend dokumentiert haben.

Der 5. Senat hat ihrer Klage dennoch stattgegeben, weil der Kreis entgegen der gesetzlichen Regelung irrigerweise angenommen habe, dass ihm in Bezug auf die Höhe der Rückforderung kein Ermessen zustehe und er den vollen Betrag zurückfordern müsse. Tatsächlich hätte er die Verhältnismäßigkeit der Rückforderung prüfen müssen, indem er die Schwere der Vergaberechtsverstöße bewertet und diese gegen andere Aspekte wie etwa die geringe Finanzkraft der kleinen Gemeinde abwägt. Ob die Klage auch deshalb hätte erfolgreich sein müssen, weil der Kreis die gesetzliche Jahresfrist für den Widerruf nicht eingehalten hat, ist danach offengeblieben.

Eine schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor (Az. 5 LB 9/20).

Quelle: OVG Schleswig-Holstein

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