EU-Kommission startet Konsultation zu Leitlinien zur Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zu Leitlinien für die Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie gestartet. Sie bittet insbesondere um Feedback von Unternehmen im Anwendungsbereich und ihren Geschäftspartnern in den Wertschöpfungsketten sowie Behörden oder dem Finanzsektor.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.06.2026

Die EU-Kommission hat eine bis zum 24.07.2026 laufende Konsultation zu Leitlinien für die Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) (EU 2024/1760) gestartet, die durch das Omnibus I-Paket vereinfacht wurde.

Sie bittet insbesondere um Feedback von Unternehmen im Anwendungsbereich und ihren Geschäftspartnern in den Wertschöpfungsketten sowie Behörden oder dem Finanzsektor.

Die Leitlinien sollen Unternehmen und Behörden Orientierung bieten und u. a. folgende Themen abdecken:

  • freiwillige Mustervertragsklauseln
  • Sorgfaltspflichtenprozesse, einschließlich Risikofaktoren
  • digitale Tools
  • Daten- und Informationsquellen
  • Überprüfung durch Dritte
  • Sanktionen.

Die Veröffentlichung der finalen Leitlinien ist für das erste Quartal 2027 geplant.

Hintergrund

Die CSDDD soll nachhaltige Geschäftspraktiken fördern und verpflichtet betroffene Unternehmen, negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in ihren Geschäftsbereichen und Wertschöpfungsketten zu identifizieren und zu adressieren. Vom Anwendungsbereich erfasst sind sehr große EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und 1,5 Milliarden Euro Nettoumsatz und Drittstaatenunternehmen (mit mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz in der EU).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Punktprämie nur bei Spieleinsatz

Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die vertraglich vereinbarte Nachzahlung der Punkteinsatzprämie nur für Punkte aus Spielen geschuldet ist, in denen der Profifußballspieler tatsächlich eingesetzt wurde, und die Klage auf weitere 21.900 Euro abgewiesen (Az. 11 SLa 106/26).

LAG Düsseldorf Pressemitteilung vom 23.06.2026 zum Urteil 11 SLa 106/26 vom 23.06.2026

Der Kläger war vom 16.07.2015 bis zum 30.06.2025 bei dem beklagten Fußballverein zuletzt in der 2. Bundesliga als Profifußballspieler beschäftigt. Im Jahr 2022 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag. Dieser sah neben dem Grundgehalt verschiedene leistungsabhängige Vergütungsbestandteile vor. § 4 des Arbeitsvertrags lautete u. a.:

„§ 4 Punkteinsatzprämie

[…]

2. Punkteinsatzprämie 2. Bundesliga

Der Spieler erhält während seiner Vertragslaufzeit bei einem Einsatz in der Startaufstellung oder einem Einsatz als Ersatzspieler von mindestens 45 Minuten eine Punkteinsatzprämie für Spiele der Lizenzspielermannschaft des Clubs in der 2. Bundesliga in Höhe von

EUR 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) brutto pro Punkt

[…]

Hat der Club in der jeweiligen Abschlusstabelle der jeweiligen Vorsaison einen Platz von 1 bis 6 erreicht, so erhält der Spieler eine Nachzahlung in Höhe von EUR 1.000 (tausend Euro) brutto pro erreichtem Punkt in der jeweiligen Saison in der 2. Bundesliga, fällig mit dem jeweiligen Juni-Grundgehalt am jeweiligen Saisonende.

[…]“

Am Ende der Saison 2024/2025 belegte der Beklagte mit 53 Punkten den sechsten Tabellenplatz der 2. Bundesliga.

Für den Monat Juni 2025 zahlte der Beklagte dem Kläger gemäß § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages 31.100,00 Euro brutto. Dabei berücksichtigte er lediglich diejenigen Punkte aus Spielen, in denen der Kläger gemäß § 4 Nr. 2 UAbs. 1 des Arbeitsvertrags eine Prämie erhalten hatte, d. h. bei einem tatsächlichen Einsatz. Der Kläger hat gemeint, ihm stünden weitere 21.900,00 Euro brutto zu. Die in § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages vereinbarte Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro brutto je Punkt sei unabhängig von einem persönlichen Spieleinsatz geschuldet.

Dieser Argumentation ist die 11. Kammer des Landesarbeitsgericht Düsseldorf ebenso wie zuvor bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.01.2026 – 13 Ca 6062/25) nicht gefolgt. Der Kläger kann keine Zahlung weiterer 21.900,00 Euro brutto verlangen. Die Prämie in § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages setzt den Einsatz des Spielers voraus. Zwar mag der isolierte Wortlaut noch für die Auslegung des Spielers sprechen. Systematik, Sinn und Zweck und insbesondere die Entstehungsgeschichte der individuellen Vertragsbestimmungen sprechen indes deutlich dagegen. Bereits die Überschrift von § 4 des Arbeitsvertrags „Punkteinsatzprämie“ macht deutlich, dass es in dieser Bestimmung um Zahlungen geht, welche den Spieleinsatz, der zudem definiert wird, voraussetzen. Aus den Vertragsverhandlungen wird klar, dass es bei der streitigen Vertragsbestimmung darum ging, unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe der Punkteinsatzprämie gemäß § 4 Nr. 2 UAbs. 1 des Arbeitsvertrags (3.500,00 Euro oder 2.500,00 Euro) zu lösen. Kompromiss der Vertragsverhandlungen war § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages. Eine vom Spieleinsatz losgelöste Prämie war dabei gar nicht gefordert worden. Dies spricht ebenfalls deutlich dafür, dass § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages den tatsächlichen Einsatz des Spielers voraussetzt. Und selbst wenn man davon ausginge, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen würden, ist das Auslegungsergebnis eindeutig.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Kein Schadensersatz für die Gemeinde Ringgau

Das VG Kassel hat die Schadensersatzklage der Gemeinde Ringgau gegen einen ehemaligen Bürgermeister und eine ehemalige Beamtin mangels nachweisbarer vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzungen abgewiesen (Az. 1 K 2175/22.KS).

VG Kassel, Pressemitteilung vom 22.06.2026 zum Urteil 1 K 2175/22.KS vom 19.06.2026 (nrkr)

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Urteil vom 19. Juni 2026 eine Schadensersatzklage der Gemeinde Ringgau gegen einen ehemaligen Bürgermeister und eine ehemalige Beamtin der Gemeinde abgewiesen.

Die Gemeinde begehrte von den beiden Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 120.000,00 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagten auch für weitere, aktuell noch nicht bezifferbare Schäden zu haften hätten. Hintergrund der Forderung sind mögliche Versäumnisse in der Finanzbuchhaltung der Gemeinde, darunter beispielsweise fehlende und fehlerhaft erstellte Jahresabschlüsse seit 2010.

Die klagende Gemeinde ist der Auffassung, dass der ihr entstandene Schaden auf das Verschulden der beiden Beklagten zurückzuführen sei. Die Beamtin habe besonders gravierende Mängel im Rechnungswesen und der Buchführung nicht bemerkt. Zudem habe sie bei der Buchung des Anlagevermögens einen Zustand herbeigeführt, der Auswertungen unmöglich mache, weshalb die gesamte Anlagenbuchhaltung neu zu erstellen sei. Die jeweiligen Haushaltsgenehmigungen seien nur erfolgt, weil der ehemalige Bürgermeister den zeitnahen Jahresabschluss jeweils versichert habe.

Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht. Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sei, dass ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzte. Allein ein vorgefundener Zustand könne keine Schadensersatzpflicht auslösen.

Im Bereich der Finanzverwaltung der Gemeinde Ringgau habe bereits vor 2007 und damit vor Übernahme der Ämter durch die beiden Beklagten ein auffälliger Rückstand bestanden, welcher den Beklagten nicht angelastet werden könne.

Die Gemeinde habe zudem kein konkretes Verhalten – etwa im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen – benennen können, welches den Beklagten angelastet werden könnte. Unabhängig davon sei es aber nicht Aufgabe der Beamtin gewesen, den Jahresabschluss aufzustellen. Auch der ehemalige Bürgermeister sei insofern nur für die Vorbereitung zuständig gewesen. Die Verantwortung für die Aufstellung der Jahresabschlüsse habe hingegen beim Gemeindevorstand gelegen. Darüber hinaus sei sonst keine Dienstpflichtverletzung der beiden Beklagten zu erkennen. Die Fehlerhaftigkeit der Jahresabschlüsse liege auch nicht derart offensichtlich „auf der Hand“, dass der Beamtin ein Verschulden angelastet werden könnte. Vielmehr habe es einer intensiven Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes bedurft, um die Mängel festzustellen.

Die Entscheidung (Urteil vom 19. Juni 2026, Az. 1 K 2175/22.KS) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel

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Mitgliedsbeiträge der Apothekerkammer Nordrhein rechtswidrig

Beitragsbescheide der Apothekerkammer Nordrhein aus den Jahren 2021 und 2022 sind rechtswidrig. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und damit der Klage eines Apothekers aus Düsseldorf im Wesentlichen stattgegeben. Das Gericht hält die Rücklagenbildung in der Haushaltsplanung der Apothekerkammer für rechtswidrig (Az. 20 K 5583/21).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 22.06.2026 zum Urteil 20 K 5583/21 vom 22.06.2026

Beitragsbescheide der Apothekerkammer Nordrhein aus den Jahren 2021 und 2022 sind rechtswidrig. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben verkündetem Urteil entschieden und damit der Klage eines Apothekers aus Düsseldorf im Wesentlichen stattgegeben. Das Gericht hält die Rücklagenbildung in der Haushaltsplanung der Apothekerkammer für rechtswidrig.

Maßgebend für die gerichtliche Entscheidung sind die folgenden rechtlichen Erwägungen: Den Apothekerkammern ist die Bildung von Vermögen verboten, das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigt wird. Bei der jährlichen Aufstellung des Haushaltsplanes muss eine Kammer eine Prognose über den voraussichtlichen Finanzmittelbedarf treffen, der insbesondere durch Mitgliedsbeiträge aufzubringen ist. Der Bildung von Rücklagen sind rechtliche Grenzen gesetzt: Rücklagen müssen durch einen sachlichen Zweck gerechtfertigt sein; bei der Haushaltsplanung ist das Gebot der Schätzgenauigkeit zu beachten. Die gerichtliche Kontrolle der Haushaltspläne der Apothekerkammer Nordrhein für die Beitragsjahre 2021 und 2022 hat ergeben, dass die Kammer diesen Anforderungen nicht gerecht geworden ist. Den Protokollen der Kammerversammlung lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Versammlung Überlegungen zur Höhe der allgemeinen Rücklage angestellt hätte, die auf 3.000.000 Euro festgesetzt worden war. Nicht erkennbar ist, dass die Festsetzung jeweils Ergebnis einer individuellen Prognose über bestehende Finanzierungsrisiken im jeweiligen Haushaltsjahr war. Erforderlich ist eine konkrete, transparente und objektiv nachvollziehbare Risikoprognose, an der es fehlt.

Gegen das Urteil ist die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich, die das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Streit um Werklohn und Mängelansprüche beim Einbau eines Geländers

Das AG München wies sowohl die Werklohnklage als auch die Widerklage auf Mängelbeseitigungskosten ab, weil der zusätzliche Aufwand für die Geländerbefestigung nicht beauftragt worden war und die beanstandeten Oberflächenmerkmale der vereinbarten Rohstahl-Optik entsprachen und daher keinen Mangel darstellten (Az. 172 C 16474/24).

AG München, Pressemitteilung vom 22.06.2026 zum Urteil 172 C 16474/24 vom 12.08.2025 (rkr)

Geländer in Rohstahl-Optik

Ein nicht deutschsprachiger Münchner beauftragte ein fränkisches Unternehmen mit der Herstellung und Montage eines Geländers aus Rohstahl in der Wohnung. Hierfür besuchte er einen Showroom des Unternehmens in München, in dem verschiedene Geländertypen ausgestellt waren. Dort wurden auf Englisch die vertraglichen Details und ein Gesamtpreis von 5.236 Euro brutto vereinbart und bezahlt. In den Vertragsbedingungen heißt es u. a. auf Deutsch: „Eigenschaften Stahloberfläche Rohstahl ist unbehandelter Stahl mit Gebrauchsspuren wie Kratzer, Verfärbungen und einer sehr unterschiedlichen Oberfläche. […] Dieses Material wird immer Spuren aus der Stahlherstellung und -verarbeitung aufweisen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Oberflächenqualität ist ausgeschlossen. Oberflächeneigenschaften wie Verfärbungen durch Schweißen, Fertigungsspuren durch Schleifarbeiten mit der Flex, Flugrost oder auch Unebenheiten sind unabänderbar. Wenn sich der Auftraggeber für eine einheitliche und homogene Oberfläche entscheiden will, ist purer Rohstahl das Falsche.“

Bei der Montage des Geländers wurde festgestellt, dass aufgrund des Bodenaufbaus eine andere Befestigung mit statischer Ertüchtigung notwendig ist. Hierfür stellte das Unternehmen zusätzliche Kosten in Höhe von 583 Euro in Rechnung. Die Begleichung dieser Rechnung wurde jedoch unter Verweis auf eine fehlende Beauftragung verweigert. Zudem machte der Münchner Mängelansprüche geltend. Anders als im Showroom sei der Zustand nicht makellos und einheitlich patiniert, sondern weise erhebliche Farbunterschiede auf und passe daher nicht zu einem ebenfalls verbauten Stahl-Kamin. Vor dem Amtsgericht München erhob das Unternehmen schließlich Klage auf Zahlung der ausstehenden 583 Euro, der Münchner erhob Widerklage auf Zahlung von 4.736 Euro Mängelbeseitigungskosten.

Das Amtsgericht München wies mit Urteil vom 12.08.2025 Klage und Widerklage ab. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Die Klägerin hat einen ergänzenden Auftrag des Beklagten zur Herstellung einer statischen Ertüchtigung […] nicht nachgewiesen. […] Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass als Auftragsinhalt die Lieferung von Stahl mit einheitlicher und homogener Oberfläche und ohne Verfärbungen vereinbart worden wäre, sodass der aktuelle Zustand des Geländers nicht als Mangel, sondern als auftragsgemäß anzusehen ist. […]

Die Zeugin A. hat […] glaubhaft geschildert, dass seitens der Klägerin ein entsprechendes Material dem Beklagten nicht angeboten worden sei. Das Material des Gewerks der Klägerin sei roher Stahl. Das habe sie dem Beklagten mehrfach erklärt und es sei zum Großteil […] in unserer Ausstellung auch so ausgestellt. […] Es sei immer Bestandteil des Gesprächs im Showroom, dass das so sei mit dem Material und den Schweißspuren, weil das ein wesentliches Merkmal dieses Materials wäre. Sie habe ganz bewusst darauf hingewiesen, dass, wenn man eine andere Optik haben wolle, man das im Nachgang von einem bauseitigen Maler behandeln lassen müsse. […] Sie habe immer gesagt, dass die Oberfläche des Stahls und die Schweißstellen immer individuell sind. Das habe sie auch auf Englisch gesagt. […] Die Aussage der Zeugin wird indiziell gestützt […] durch die Lichtbilder aus dem Showroom der Klägerin […], die weitgehend Treppen und Geländer in Rohstahloptik erkennen lassen.

Auch die schriftliche Vertragssituation bestätigt die Behauptung der Klägerin, dass eine Treppe in Rohstahl montiert werden sollte. Dies wird ausdrücklich und ausführlich in dem vom Beklagten unterschriebenen Angebot auf Seite 5 unter „Eigenschaften Stahloberfläche“ so ausgeführt. […] Einer Übersendung der Vertragsbedingungen in englischer Sprache bedurfte es nicht. Die Zeugin A. hatte dem Beklagten per E-Mail mitgeteilt, dass sie den Auftrag (inkl. Vertragsbedingungen) nicht auf Englisch übersenden könne und darauf verwiesen, dass sich der Beklagte die Ausführungen gegebenenfalls […] übersetzen lassen solle. Der Beklagte hat daraufhin ohne Beanstandungen den Auftrag unterschrieben zurückgesandt, womit er zumindest konkludent auf eine englische Fassung der Vertragsbedingungen verzichtet hat.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Schwarzarbeit – Strafverteidigung hilft im Sozialgerichtsprozess nicht

Wer es als Arbeitgeber unterlässt, Aufzeichnungen zu dem von ihm eingesetzten Personal zu führen, muss damit rechnen, dass die Deutsche Rentenversicherung nachzuzahlende Beiträge zur Sozialversicherung aufgrund einer Schätzung festsetzt. Im Sozialverwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren gelten dabei andere Grundsätze als im Strafverfahren. Es genügt nicht, den Vorwurf der Schwarzarbeit und die Richtigkeit der Schätzung allgemein zu bestreiten. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg hervorgehoben (Az. L 14 BA 63/23).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 19.06.2026 zum Urteil L 14 BA 63/23 vom 11.06.2026 (nrkr)

Wer es als Arbeitgeber unterlässt, Aufzeichnungen zu dem von ihm eingesetzten Personal zu führen, muss damit rechnen, dass die Deutsche Rentenversicherung nachzuzahlende Beiträge zur Sozialversicherung aufgrund einer Schätzung festsetzt. Im Sozialverwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren gelten dabei andere Grundsätze als im Strafverfahren. Es genügt nicht, den Vorwurf der Schwarzarbeit und die Richtigkeit der Schätzung allgemein zu bestreiten. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 11. Juni 2026 (Az. L 14 BA 63/23) hervorgehoben.

Der Kläger betrieb zwei asiatische Buffet-Restaurants mit je mehr als zehn Tischen an sieben Tagen pro Woche. In den Restaurants arbeiteten neben ihm auch seine Ehefrau sowie weitere Beschäftigte, die teils nur auf Basis eines Minijobs angemeldet waren.

Das Hauptzollamt durchsuchte im Jahr 2016 die Wohn- und Geschäftsräume des Klägers. Es kam zu dem Ergebnis, dass es nicht möglich sei, die beiden Restaurants mit der Arbeitsleistung der zur Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigten zu betreiben. Da keine aussagekräftigen Nachweise vorhanden waren, schätzte es den Personalaufwand auf zwei Arbeitskräfte je Restaurant für die Dauer der ausgehängten Öffnungszeiten. Davon zog es die der Einzugsstelle tatsächlich gemeldeten Arbeitszeiten sowie täglich zehn Arbeitsstunden des Unternehmers (= des Klägers) ab. Anhand der Differenz von mehreren tausend Arbeitsstunden jährlich sowie nach Ermittlung der niedrigsten lokalen Löhne ermittelte die Behörde einen Anteil an Schwarzarbeit.

Die Deutsche Rentenversicherung wertete die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts im Rahmen einer Betriebsprüfung aus. Dann setzte sie gegenüber dem Kläger für einen Zeitraum von rund fünf Jahren nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt knapp 130.000 Euro fest (sog. Betriebsprüfungsbescheid).

Ein gegen den Kläger geführtes Strafverfahren wurde vom Amtsgericht gegen Zahlung von 2.400 Euro eingestellt. Eine Geldbuße wegen Nichtzahlung des Mindestlohns und wegen fehlender Arbeitszeitnachweise wurde vom Amtsgericht auf insgesamt 4.000 Euro herabgesetzt.

Gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Neuruppin erhoben. Er hat geltend gemacht, dass der Beitragsschaden im Strafverfahren nicht habe bewiesen werden können. Die Schätzung der Rentenversicherung entbehre jeder Grundlage. Die Restaurants hätten andere Öffnungszeiten gehabt und seien zudem schlecht besucht gewesen. Seine Frau und er hätten die Restaurants im Wesentlichen allein betrieben. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Landessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 11. Juni 2026 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Rechtmäßigkeit der behördlichen Schätzung bestätigt. Da der Kläger die ihm als Arbeitgeber obliegenden Aufzeichnungspflichten verletzt habe, sei die Rentenversicherung befugt gewesen, die Summe der Arbeitsentgelte zu schätzen und ausgehend hiervon die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge festzusetzen. Hierbei habe sich die Rentenversicherung auf die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts stützen dürfen. Auch sei das von ihr angewandte Verfahren zur Ermittlung der beitragspflichtigen Lohnsummen schlüssig. Der Ansatz von zwei Arbeitskräften pro Restaurant und Öffnungsstunde sei das nachvollziehbare Mindestmaß. Das gemeldete Personal und die eigene Arbeitskraft des Klägers hätten nicht genügt, um den Betrieb der Restaurants während der ausgehängten Öffnungszeiten aufrechtzuerhalten. Die Ehefrau sei bereits nach den Angaben des Klägers mehr als nur geringfügig tätig gewesen. Die regelmäßige Beschäftigung von Familienmitgliedern sei nicht sozialversicherungsfrei. Die zugunsten des Klägers auf dem Niveau ungelernter Arbeitskräfte angesetzten Löhne für die Restarbeitszeiten führten zu einem rechtmäßigen Schätzungsergebnis. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gelte im Schätzungsverfahren nicht. Der Nachweis konkreter Straftaten sei, anders als im Strafverfahren, nicht erforderlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

§ 28p Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) lautet:

„Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen […] mindestens alle vier Jahre.“

§ 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV lautet:

„Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen.“

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Genehmigung eines Windenergievorhabens: Schutzmaßnahmen für Kraniche und Fledermäuse rechtmäßig

Während der Brutzeit des Kranichs dürfen Windenergieanlagen in der Nähe von Kranichbrutstätten nicht gebaut werden. Außerdem müssen die Betreiber zum Schutz von Fledermäusen pauschale Abschaltzeiten hinnehmen, sofern noch keine genauen Erkenntnisse zu den tatsächlichen Fledermausaktivitäten vorliegen. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 7 A 41/25).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil OVG 7 A 41/25 vom 17.06.2026

Während der Brutzeit des Kranichs dürfen Windenergieanlagen in der Nähe von Kranichbrutstätten nicht gebaut werden. Außerdem müssen die Betreiber zum Schutz von Fledermäusen pauschale Abschaltzeiten hinnehmen, sofern noch keine genauen Erkenntnisse zu den tatsächlichen Fledermausaktivitäten vorliegen. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2026 entschieden.

Die Klägerin, ein Windenergierunternehmen, klagte gegen Nebenbestimmungen in einer Genehmigung für den Bau von zwei Windenergieanlagen als Ersatz für drei ältere Windenergieanlagen (sog. Repowering). Diese Nebenbestimmungen sehen zum Schutz von Kranichbrutstätten im Zeitraum vom 1. Februar bis 15. September eines Jahres ein Verbot von Baumaßnahmen vor. Zum Schutz von Fledermäusen wird für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober eines Jahres unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Windgeschwindigkeit, Temperatur) eine pauschale Abschaltung der Windenergieanlagen vorgegeben.

Die Klägerin machte geltend, das Bauverbot sei auf die tatsächliche Brutzeit des Kranichs zu begrenzen, die nur bis Ende Juni oder maximal bis Ende Juli dauere. Nur in seltenen Fällen komme es danach zu einem Zweit- oder Nachgelege. Außerdem sei die Beschränkung der Bauzeit unverhältnismäßig, denn der Zeitraum zwischen Mitte September bis Ende Januar reiche für die Fertigstellung der Windenergieanlagen nicht aus. Gegen die Fledermausabschaltzeiten wandte das Unternehmen ein, dass schon jetzt eine „passgenauere“ Regelung möglich sei, da Daten zu den Fledermausaktivitäten vorlägen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die beiden geplanten Wind-energieanlagen drei Altanlagen aus dem Jahr 2000 ersetzen sollten. Das Kollisionsrisiko für die betroffenen Arten (u.a. Großer Abendsegler) verringere sich hierdurch. Die Windenergieanlagen seien außerdem nicht in einem Gebiet geplant, das nach der Erlasslage in Brandenburg für Fledermäuse von besonderer Bedeutung sei.

Das Oberverwaltungsgericht folgte den Argumenten der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Die naturschutzfachlichen Grundannahmen des beklagten Landesamtes für Umwelt sind hinreichend plausibel. Mangels eindeutiger fachlicher Standards verfügt die Behörde insoweit über einen Einschätzungsspielraum, der nicht überschritten wurde.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Kein Schadensersatz bei Rutschgefahr durch Algen in einem öffentlichen Planschbecken

Das LG Lübeck hat Ersatzansprüche eines Kleinkindes verneint, das mutmaßlich im Planschbecken des Lübecker Drägerparks ausgerutscht war und sich zwei Milchzähne ausschlug (Az. 6 O 160/25).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 19.06.2026 zum Urteil 6 O 160/25 vom 01.12.2025 (rkr)

Das Landgericht Lübeck hat Ersatzansprüche eines Kleinkindes verneint, das mutmaßlich im Planschbecken des Lübecker Drägerparks ausgerutscht war und sich zwei Milchzähne ausschlug.

Was ist passiert?

Sommer im Drägerpark: Ein Kleinkind planscht im öffentlichen Wasserbecken, rutscht mutmaßlich auf dem algenbewachsenen Boden aus und verliert zwei Milchzähne. Die Eltern verlangen von der Stadt Schmerzensgeld und den Ersatz künftiger (Arzt-)Kosten. Die Stadt hätte vor der Rutschgefahr durch Algen warnen müssen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck verneinte Ersatzansprüche, denn die Stadt habe keine Sorgfaltspflicht verletzt. Die Stadt müsse Spielflächen zwar möglichst gefahrlos halten. Das habe die Stadt aber auch getan, sie habe das Becken von Zeit zu Zeit gereinigt und gelegentlich trockenfallen lassen. Eine häufigere Reinigung (z.B. einmal wöchentlich) sei nicht zumutbar. Der Algenbewuchs sei auch zu sehen gewesen. Die damit verbundene Rutschigkeit hätten die Eltern selbst erkennen können und müssen, deshalb habe die Stadt davor auch nicht durch Schilder warnen müssen.

Das Urteil vom 01.12.2025 (Az. 6 O 160/25) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Fristlose Kündigung von Stromlieferverträgen zum 21. Dezember 2021 war unwirksam

In dem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Hessen e. V. gegen die Stromio GmbH hat das OLG Hamm festgestellt, dass die fristlose Kündigung der Stromlieferverträge zum 21. Dezember 2021 unwirksam war, und weitere Feststellungen zu Schadensersatzansprüchen betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher getroffen (Az. 2 MK 1/22).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil 2 MK 1/22 vom 18.06.2026 (nrkr)

In dem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Hessen e. V. gegen die Stromio GmbH hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom heutigen Tage festgestellt, dass die fristlose Kündigung der Stromlieferverträge zum 21. Dezember 2021 unwirksam war, und weitere Feststellungen zu Schadensersatzansprüchen betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher getroffen.

Hintergrund

Die Klage richtete sich ursprünglich auch gegen den Geschäftsführer sowie die Muttergesellschaft der Stromio GmbH; insoweit ist sie zurückgenommen worden.

Die Beklagte hatte bis Ende September 2021 zahlreiche Stromlieferverträge mit Privatkunden zu Preisen geschlossen, die nach eigenem Vorbringen deutlich unter dem Marktdurchschnitt lagen. Die Verträge enthielten eine Preisgarantie, durch die die Beklagte das Risiko von Preissteigerungen – insbesondere aufgrund gestiegener Beschaffungskosten – für die Erstlaufzeit der Verträge übernahm.

Im Dezember 2021 stellte die Beklagte die Stromlieferung an alle Kunden ein und erklärte die fristlose Kündigung sämtlicher Verträge rückwirkend zum 21. Dezember 2021. Zur Begründung führte sie – sinngemäß – die gestiegenen Rohstoffpreise sowie die Kündigung der sog. Bilanzkreisverträge durch die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber an. Bilanzkreisverträge regeln, wie ein Stromanbieter den von ihm gelieferten Strom in das Netz einspeist; ohne einen solchen Vertrag ist eine Stromlieferung nicht möglich. Die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber – die Unternehmen, die die überregionalen Stromnetze betreiben – hatten diese Verträge mit der Beklagten gekündigt. Infolge der Kündigung der Stromlieferverträge durch die Beklagte wurden die betroffenen Kunden automatisch in die in der Regel deutlich teurere Ersatz- bzw. ggfls. später in die Grundversorgung überführt.

Feststellungsziel I.1 – Fristlose Kündigung war unwirksam

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Die von der Beklagten genannten Gründe tragen sie nicht.

Der Anstieg der Energiepreise war für die Beklagte vorhersehbar. Die Preissteigerungen hatten bereits seit dem Ende des Lockdowns im Frühjahr 2020 begonnen – die Beklagte selbst datierte den Anstieg der Stromgroßhandelspreise auf Mitte 2021. Dennoch schloss sie bis Ende September 2021 weiterhin neue Verträge ab.

Mit der vertraglich vereinbarten Preisgarantie hatte die Beklagte zudem das Risiko von Kostensteigerungen bewusst übernommen und ihr Preisänderungsrecht für Beschaffungskosten während der Erstlaufzeit ausdrücklich ausgeschlossen. Von dieser Risikoübernahme kann sie sich nicht nachträglich lösen – auch nicht, wenn die wirtschaftliche Lage für sie existenzbedrohende Ausmaße angenommen hatte. Zudem hat sie nicht dargelegt, weshalb eine Preisanpassung im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Preisänderungsrechts nach Ablauf der Erstlaufzeit nicht ausgereicht hätte.

Auch die Kündigung der Bilanzkreisverträge durch die Übertragungsnetzbetreiber rechtfertigte keine fristlose Kündigung gegenüber den Endkunden. Die Beklagte hat weder dargelegt, dass sie keinen neuen Bilanzkreisvertrag hätte schließen können, noch dass ihr dies dauerhaft unmöglich gewesen wäre.

Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung lagen damit nicht vor.

Feststellungsziel II.1 – Nichtleistung war eine Pflichtverletzung

Das Gericht hat festgestellt, dass die Einstellung der Stromlieferung eine Pflichtverletzung der Beklagten darstellt und damit eine wesentliche Voraussetzung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs erfüllt ist. Der Einwand der Beklagten, die Leistung sei schlicht unmöglich gewesen, hat das Gericht nicht gelten lassen.

Das weitergehende Feststellungsbegehren bleibt hingegen ohne Erfolg. Dabei geht es um die Frage, ob die Betroffenen Schadensersatz verlangen können, ohne die Beklagte zuvor nochmals zur Lieferung auffordern zu müssen. Weder die Feststellung einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung noch die Feststellung sog. besonderer Umstände war möglich: Erstere lässt sich nicht einheitlich für alle Betroffenen im Rahmen einer Musterfeststellungsklage treffen; Letztere hat das Gericht verneint, weil weder eine Unterversorgung mit Strom drohte noch eine Wiederaufnahme der Belieferung von vornherein ausgeschlossen war.

Feststellungsziel II.4 – Mehrkosten der Ersatzversorgung sind ersatzfähiger Schaden

Das Gericht hat festgestellt, dass Betroffene die Mehrkosten, die ihnen durch die automatische Übernahme in die Ersatz- bzw. später ggfls. Grundversorgung ab dem 22. Dezember 2021 entstanden sind, als Schadensersatz verlangen können – sofern ein Schadensersatzanspruch im Einzelfall besteht. Bei diesen Mehrkosten handelt es sich um einen typischen und ersatzfähigen Schaden.

Zum Hintergrund des Musterfeststellungsverfahrens

Das Musterfeststellungsurteil trifft verbindliche Feststellungen für alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihre Ansprüche im Klageregister angemeldet haben.

Das Aktenzeichen lautet 2 MK 1/22.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beiden Parteien steht das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Vorwirkender Kündigungsschutz vor Zeitabschnitten einer Elternzeit

Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies gilt lt. BAG auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt (Az. 2 AZR 213/25).

BAG, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil 2 AZR 213/25 vom 18.06.2026

Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt.

Der seit dem 1. Juli 2024 bei der Beklagten beschäftigte Kläger beantragte mit Schreiben vom 23. Juli 2024 für insgesamt vier im Einzelnen aufgelistete Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027 Elternzeit. Im vom Kläger als „2. Abschnitt“ bezeichneten Zeitraum vom 11. November 2024 bis 10. Juli 2025 beantragte er zudem eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Mit Schreiben vom 1. August 2024 bewilligte die Beklagte die Elternzeit und stimmte der Teilzeittätigkeit zu. Nach Anhörung des Personalrats kündigte die Beklagte – ohne eine Zulässigkeitserklärung durch die zuständige oberste Landesbehörde (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG) – das Arbeitsverhältnis des sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Elternzeit befindlichen Klägers mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Mit seiner hiergegen gewandten Klage hat der Kläger u. a. geltend gemacht, er könne sich auf den vorwirkenden Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG berufen, da er (auch) ab dem 11. November 2024 Elternzeit verlangt habe. Die Kündigung vom 9. Oktober 2024 sei daher unwirksam. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Kündigung ist gemäß § 134 BGB i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG unwirksam. Das Gesetz gewährt denjenigen Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber (wirksam) Elternzeit verlangen, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt grundsätzlich – bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes – mit dem Verlangen, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (sog. Vorwirkung). Eine Ausnahme von diesem Kündigungsschutz z. B. während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG kennt das BEEG nicht. Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG kann jeder Elternteil die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Damit wird den Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, mehrmals Elternzeit – in Zeitabschnitten – zu verlangen. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BEEG folgt, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Elternzeitverlangen eingreift. Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, den in § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG geregelten Kündigungsschutz während der Elternzeit nicht leerlaufen zu lassen, indem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits kurz vor Beginn der Elternzeit beenden kann. Unerheblich ist nach dem Wortlaut der Norm, ob der Arbeitnehmer jeweils ein Verlangen vor jedem Elternzeitabschnitt anbringt oder – wie im Streitfall – in einem Schreiben Elternzeit für mehrere Zeitabschnitte verlangt.

Hinweis zur Rechtslage

§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) lautet auszugsweise:

„(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und …

Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. …“

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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