Digitalisierungsrichtlinie erfolgreich umgesetzt: GmbH-Gründungen und Handelsregistereintragungen fortan online möglich

Am 01.08.2022 treten wesentliche Regelungen des vom BMJ jeweils vorgelegten und im Sommer 2021 bzw. im Juni 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) in Kraft.

BMJ, Pressemitteilung vom 29.07.2022

Am 1. August 2022 treten wesentliche Regelungen des vom Bundesministerium der Justiz jeweils vorgelegten und im Sommer 2021 bzw. im Juni 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) in Kraft.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

„Ich freue mich, dass wir Unternehmen und Privatpersonen ab heute weitere digitale Lösungen zur Erleichterung und Förderung ihrer Geschäftstätigkeit anbieten können. GmbHs können ab heute online gegründet werden. Darüber hinaus können nunmehr alle Bürgerinnen und Bürger das Online-Verfahren auch für Registeranmeldungen nutzen. Notarielle Beglaubigungen zum Beispiel von Handelsregisteranmeldungen können sie mittels Videokommunikation durchführen lassen. Das erspart ihnen das persönliche Erscheinen beim Notar.

Registerauszüge sind zudem ab heute kostenlos. Separate Bekanntmachungen von Registereintragungen in einem Bekanntmachungsportal fallen weg. Gute Nachrichten für alle Gründerinnen und Gründer, die sich, statt Zeit und Geld in Bürokratie zu investieren, vornehmlich der Verwirklichung ihrer Geschäftsideen widmen können. So nutzen wir gezielt die Chancen der Digitalisierung, um die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschlands zu erhöhen.“

Das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) vom 15. Juli 2022 dient im Wesentlichen der Erweiterung der Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021. Das DiRUG hat zum Ziel, die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (Digitalisierungsrichtlinie) in deutsches Recht umzusetzen. Daneben werden auch die Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1724 (Single Digital Gateway-Verordnung – SDG-VO) zur Einführung eines Online-Verfahrens für die Eintragung von Einzelkaufleuten im Handelsregister umgesetzt.

Die Digitalisierungsrichtlinie dient dem Zweck, durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit grenzüberschreitend zu vereinfachen. Dadurch werden diese Verfahren im Hinblick auf Kosten und Zeit effizienter gestaltet.

Umfassende Modernisierung des deutschen Registerrechts

Die Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie brachte umfassende Änderungen zur Modernisierung des Systems des deutschen Registerwesens mit sich. Folgende Neuerungen sind dabei besonders hervorzuheben.

1. Online-Gründung der GmbH und weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen

Zur Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH wurden mit dem DiRUG die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen. Auch die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation durch Notarinnen und Notare wird ermöglicht. Dadurch können Bürgerinnen und Bürger auch die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigen. Die Ausgestaltung dieser Online-Verfahren wahrt die hohen Qualitätsstandards notarieller Beurkundungsverfahren.

Ermöglichte das DiRUG zunächst nur die notarielle Beglaubigung von Registeranmeldungen mittels Videokommunikation bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften, so wird diese Möglichkeit jetzt durch das DiREG auf sämtliche Rechtsträger erweitert. Gleichzeitig werden Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.

Zudem hat das DiRUG zunächst nur die Online-Gründung einer GmbH bei einer sog. Bargründung erlaubt, d. h. in den Fällen, in denen das Stammkapital von den Gründerinnen und Gründern in Geld erbracht wird. Eine solche ist nunmehr ab dem 1. August 2022 möglich. Durch das DiREG wird der Anwendungsbereich der Online-Gründung ab dem 1. August 2023 auch auf Sachgründungen ausgeweitet. Ausgenommen sind lediglich Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist (z. B. Grundstücke oder GmbH-Anteile). Für diese Beurkundungsgegenstände ist das Online-Verfahren weiterhin nicht zugelassen.

Zuletzt werden durch das DiREG auch Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sog. satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens mit einbezogen.

2. Regelungen zur Offenlegung von Registerinformationen und zu den Gebühren

Zudem wird das Bekanntmachungswesen umgestellt. Die bisherige Offenlegungsstruktur wird digitalisiert und bürgerfreundlicher ausgestaltet. Nach dem „once-only-Prinzip“ bedarf es zukünftig keiner separaten Bekanntmachung von Registereintragungen in einem Bekanntmachungsportal mehr. Das bedeutet, dass Eintragungen in den Registern dadurch bekanntgemacht werden, dass sie im jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt werden. Auch erfolgt die Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten fortan nur noch an das Unternehmensregister und nicht mehr an den Bundesanzeiger.

Der Wegfall des kostenlos zugänglichen Bekanntmachungsportals wird dadurch kompensiert, dass ab dem 1. August 2022 für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister sowie dem Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, generell keine Abrufgebühren mehr erhoben werden. Unternehmen und Privatpersonen, die sich z. B. darüber informieren möchten, ob es im Handelsregister Veränderungen bei einem bestimmten Vertragspartner gibt, können also kostenlos einen chronologischen Auszug zu dem betreffenden Unternehmen abrufen.

Quelle: BMJ

Powered by WPeMatico

Gesetzliche Neuregelungen im August 2022

Die gesetzlichen Neuregelungen im August 2022 betreffen lt. Bundesregierung ein breites Spektrum in der Gesellschaft: Von Möglichkeiten, besser auf den angespannten Gasmarkt zu reagieren über Ausschreibungen der Bundeswehr bis zu Frauenrechten, BAföG und mehr Verkehrs- und Lebensmittelsicherheit.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.07.2022

Die gesetzlichen Neuregelungen im August 2022 betreffen ein breites Spektrum in der Gesellschaft: von Möglichkeiten besser auf den angespannten Gasmarkt zu reagieren über Ausschreibungen der Bundeswehr bis zu Frauenrechten, BAföG und mehr Verkehrs- und Lebensmittelsicherheit.

Energie

Gasversorgung sichern

Die Lage auf dem Energiemarkt hat sich drastisch verschärft. Die Bundesregierung schafft deshalb mit einer Gesetzesänderung neue Möglichkeiten, um flexibel auf den angespannten Gasmarkt zu reagieren. Konkret geht es darum, Gaspreise anpassen und Energieunternehmen stabilisieren zu können. Das Gesetz ist am 12. Juli 2022 in Kraft getreten.

Weniger Gas für die Stromproduktion nutzen

Die Nutzung von Kohle und Öl soll befristet dazu beitragen, Gas in der Stromversorgung zu sparen. Mit der Verordnung der Bundesregierung können erste Ersatzkraftwerke an den Strommarkt zurückkehren und einen Beitrag zur Gaseinsparung leisten. Die Verordnung ist am 14. Juli 2022 in Kraft getreten.

Verteidigung

Bundeswehr schneller ausrüsten

Angesichts der neuen sicherheitspolitischen Bedrohungslage muss die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr schnellstmöglich erhöht werden. Ein Baustein ist das „Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr – Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG)“. Es ermöglicht der Bundeswehr, für einen beschränkten Zeitraum Aufträge einfacher und schneller zu vergeben und nachprüfen zu lassen. Das Gesetz ist am 19. Juli 2022 in Kraft getreten.

Frauenrechte

Werbeverbot für Abtreibungen aufgehoben

Durch die Aufhebung des § 219a dürfen Ärztinnen und Ärzte nun öffentlich darüber informieren, dass und mit welcher Methode sie Abtreibungen durchführen. Schwangere sollen so einfacher als bisher geeignete Ärztinnen oder Ärzte für eine Abtreibung finden können. Die Gesetzesänderung ist am 19. Juli 2022 in Kraft getreten.

Bildung

BAföG-Reform: Freibetrag, Bedarfssatz und Wohnkostenzuschlag steigen

Die Freibeträge werden zum 1. August 2022 um 20,75 Prozent angehoben, die Bedarfssätze um 5,75 Prozent, der Wohnkostenzuschlag steigt auf 360 Euro. Außerdem wird die Altersgrenze von 30 Jahren bei Beginn der Ausbildung auf 45 Jahre angehoben. Das wirkt sich ebenfalls auf die Berufsausbildungshilfe, das Ausbildungsgeld und die Einstiegsqualifizierung aus.

Verkehrssicherheit

Abbiegeassistenten ab sofort Pflicht

Seit dem 6. Juli 2022 sind Abbiegeassistenten für neue Fahrzeugtypen europaweit verpflichtend – und ab dem 7. Juli 2024 für alle neu zugelassenen Fahrzeuge. Diese Pflicht gilt für die Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3, also für Busse und Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse. So sollen häufig tödliche Abbiegeunfälle mit Fußgängern und Radfahrern verhindert werden.

Landwirtschaft

Mehr Bio, weniger Gift: Neue EU-Vorschriften für Düngemittel

Seit dem 16. Juli 2022 gilt die neue EU-Verordnung für Düngemittel. Sie öffnet den EU-Binnenmarkt für organische und abfallbasierte Düngeprodukte und legt gemeinsame Regeln für die Kennzeichnung fest. Erstmals werden Grenzwerte für toxische Stoffe in Düngemitteln wie Kadmium, Quecksilber oder Arsen eingeführt. Mit den neuen Regeln sollen die Risiken für Umwelt und Gesundheit sowie die Abhängigkeit von Importen verringert werden.

Verbraucherschutz

E171 – Titandioxid in Lebensmitteln verboten

Titandioxid (E171) wird bislang verwendet, um vielen Lebensmitteln eine weiße Farbe zu verleihen: von Backwaren und Brotaufstrichen bis hin zu Suppen, Soßen, Salatdressings und Nahrungsergänzungsmitteln. Aufgrund eines wissenschaftlichen Gutachtens kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zu dem Schluss, dass Titandioxid bei der Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff nicht mehr als sicher angesehen werden kann. Ab 8. August 2022 ist die Verwendung von Titanoxid deshalb in Nahrungsmitteln verboten.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Postbeamter erleidet Dienstunfall

Der beim Beladen des Zustellfahrzeugs erlittene Abriss der Bizepssehne stellt einen Dienstunfall dar. Das entschied das VG Aachen (Az. 1 K 2167/21).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 28.07.2022 zum Urteil 1 K 2167/21 vom 28.07.2022

Der beim Beladen des Zustellfahrzeugs erlittene Abriss der Bizepssehne stellt einen Dienstunfall dar. Das entschied das Verwaltungsgericht Aachen mit am 28.07.2022 verkündetem Urteil.

Der Kläger, ein Postbeamter, hob am 12. Mai 2020 ein etwa 30 kg schweres Paket in sein Zustellfahrzeug. Dabei erlitt er einen Abriss der Bizepssehne, welcher eine Operation sowie einen mehrtägigen Krankenhausaufenthalt nach sich zog. Es wurde ein fachärztliches Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass der Sehnenriss eine Folge des Unfalls ist. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte gleichwohl die Anerkennung als Dienstunfall ab, weil das Anheben eines Pakets nicht geeignet sei, den Riss der Sehne zu verursachen. Diese sei auf schwere Belastungen ausgelegt und könne ohne Vorschädigung nicht reißen. Es liege eine unfallunabhängige Ursache vor.

Dieser Begründung folgte das Gericht nicht und bewertete den Vorfall als Dienstunfall:

Nach dem eingeholten Gutachten war das Einladen des Pakets die wesentliche Ursache für den Sehnenriss. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der zeitliche Abstand zwischen Unfallereignis und erstem ärztlichen Kontakt regelhaft für eine frische traumatische Verletzung sei, die MRT-Untersuchung einen frischen Riss ohne wesentlichen Hinweise auf Vorschädigung der rechten Bizepssehne zeige, die im Operationsbericht beschriebene Ausfransung der Sehne für einen unfallbedingten Riss typisch und das Anheben eines 30 kg schweren Pakets mit einem Arm nicht mehr als eine tägliche Belastung einzustufen sei. Es handelt sich somit um eine verwirklichte spezifische Gefahr der Tätigkeit des Postbeamten und nicht um ein anlagebedingtes Leiden, das durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst wurde und ebenso im privaten Bereich hätte auftreten können.

Gegen das Urteil kann die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Quelle: VG Aachen

Powered by WPeMatico

Elektronischer Rechtsverkehr: einheitliche Formulare für Zwangsvollstreckung, Beratungshilfe und Verbraucherinsolvenz

Mit einem aktuellen Gesetzentwurf sollen noch bestehende Medienbrüche abgebaut werden, die den elektronischen Rechtsverkehr hemmen. Die BRAK begrüßt dies in ihrer Stellungnahme als wichtigen Schritt für den Ausbau. Sie warnt aber davor, durch Länderöffnungsklauseln einen neuen Flickenteppich zu schaffen.

BRAK, Mitteilung vom 27.07.2022

Mit einem aktuellen Gesetzentwurf sollen noch bestehende Medienbrüche abgebaut werden, die den elektronischen Rechtsverkehr hemmen. Die BRAK begrüßt dies in ihrer Stellungnahme als wichtigen Schritt für den Ausbau. Sie warnt aber davor, durch Länderöffnungsklauseln einen neuen Flickenteppich zu schaffen.

Der elektronische Rechtsverkehr ist noch nicht lückenlos ausgebaut. So müssen etwa im Bereich der Zwangsvollstreckung, bei der Beantragung von Beratungshilfe oder im Verbraucherinsolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren Unterlagen noch im Original auf Papier eingereicht werden. Das will der vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Entwurf zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung ändern. Zu diesem Zweck sollen Möglichkeiten geschaffen werden, die gesetzlich vorgeschriebenen Formulare digital zu nutzen, und zudem die anwaltliche Versicherung an die Stelle der Vorlage der Originale treten.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Verwendung bundeseinheitlicher, elektronisch ausfüllbarer Formulare als wichtigen Schritt zu einer konsequenten Digitalisierung der Justiz. Sie mahnt jedoch an, die Anwaltschaft bei der Erstellung und Weiterentwicklung der Formulare frühzeitig zu beteiligen. So könne sichergestellt werden, dass Anwältinnen und Anwälte immer die aktuellen Formulare elektronisch einreichen.

Dass die Länder die durch eine Koordinierungsstelle die Formulare in Strukturdatensätze umwandeln können sollen, begrüßt die BRAK im Grundsatz. Sie warnt aber vor einer lediglich optionalen Ausgestaltung mittels einer Länderöffnungsklausel. Vielmehr müssten die Strukturdatensätze bundeseinheitlich genutzt werden, um einen Flickenteppich zu vermeiden. Auch hier mahnt die BRAK eine frühzeitige Beteiligung an, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung der Strukturdaten im beA-System sinnvoll und rechtzeitig implementiert werden kann. Zudem müsse gewährleistet werden, dass auch Gerichtsvollzieher:innen mit diesen Daten umgehen könnten.

Die vorgesehene Regelung, wonach bei der elektronischen Abrechnung von Beratungshilfe künftig der Beratungshilfeschein nicht mehr im Original beigefügt werden muss, sondern sein Vorliegen anwaltlich versichert werden kann, befürwortet die BRAK. Denn die Vorlage des Originals verursache in der Praxis Verzögerungen und Probleme. Es dürfe aber nicht bei diesem Schritt bleiben, die Verfahrensordnungen müssen vielmehr aus Sicht der BRAK insgesamt auf die Vermeidung von Medienbrüchen überprüft werden. Dies gelte insbesondere für die Beantragung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 15/2022

Powered by WPeMatico

Neue Pfändungsfreigrenzen seit 01.07.2022

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge wurden zum 01.07.2022 erhöht. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 27.07.2022

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge wurden zum 01.07.2022 erhöht.

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) wurden zum 01.07.2022 insgesamt leicht erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde am 31.05.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Seit dem 01.07.2022 beträgt der monatlich unpfändbare Beträge nach

  • § 850c I 1 ZPO: 1.330,16 Euro monatlich (bisher 1.252,64 Euro)
  • § 850c II 1 ZPO: 500,62 Euro monatlich (bisher 471,44 Euro)
  • § 850c II 2 ZPO: 278,90 Euro monatlich (bisher 262,65 Euro)
  • § 850c III 3 ZPO: 4.077,74 Euro monatlich (bisher 3.840,08 Euro)

Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 15/2022

Powered by WPeMatico

Änderungen der BORA treten zum 01.10.2022 in Kraft

In ihrer 3. Sitzung Ende April hat die Satzungsversammlung Änderungen der BORA beschlossen, u. a. mit Blick auf Sammelanderkonten und auf die neue Pflicht, Kenntnisse im Berufsrecht nachzuweisen. Die Änderungen treten zum 01.10.2022 in Kraft. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 27.07.2022

In ihrer 3. Sitzung Ende April hat die Satzungsversammlung Änderungen der BORA beschlossen, u. a. mit Blick auf Sammelanderkonten und auf die neue Pflicht, Kenntnisse im Berufsrecht nachzuweisen. Die Änderungen treten zum 01.10.2022 in Kraft.

Mit Schreiben vom 25.07.2022 hat der Bundesminister der Justiz der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 3. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 29./30.04.2022 zur Änderung der BORA keine Bedenken bestehen. Die Beschlüsse wurden am 27.07.2022 auf der Website der BRAK veröffentlicht und treten damit gem. § 191e III BRAO mit Wirkung zum 01.10.2022 in Kraft.

Die Satzungsversammlung hatte ursprünglich beabsichtigt, dass die von ihr beschlossenen Änderungen der §§ 8, 30, 32 und 33 BORA zum 01.08.2022, also zeitgleich mit der „großen BRAO-Reform“, in Kraft treten. Dies war jedoch nicht möglich, da die Beschlüsse nach Prüfung durch das Bundesjustizministerium (§ 191e I BRAO) erst am 27.07.2022 veröffentlicht werden konnten.

Die Änderungen betreffen u. a. die Pflicht, Sammelanderkonten zu führen (§ 4 BORA) sowie die ab dem 01.08.2022 geltende neue Pflicht, Kenntnisse im Berufsrecht nachzuweisen (§ 5a BORA n. F.; § 43f BRAO n. F.). Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Natur.

Die von der Satzungsversammlung ebenfalls am 29./30.04.2022 beschlossene Änderung ihrer Geschäftsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung, also am 27.07.2022, in Kraft.

Hintergrund

Die Satzungsversammlung ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Sie beschließt im Rahmen der Ermächtigung nach § 59b II BRAO die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Ihre rund 120 Mitglieder umfassen direkt gewählte Delegierte der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsident:innen der regionalen Rechtsanwaltskammern und den Präsidenten der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch nur die Delegierten der Rechtsanwaltskammern.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 15/2022

Powered by WPeMatico

Verwirkung des Courtageanspruchs eines Maklers

Werden wichtige, dem Makler bekannte Informationen zurückgehalten, kann der Zahlungsanspruch des Maklers entfallen. Weiß der Makler von der „Vermüllung“ einer Mietwohnung, muss er hierüber informieren. So das OLG Hamm (Az. 18 U 149/19).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 26.07.2022 zur Entscheidung 18 U 149/19

In einem Verfahren wegen Maklercourtage hatte der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm sich u. a. mit der Verwirkung des Zahlungsanspruchs des Maklers zu beschäftigen. Werden wichtige, dem Makler bekannte Informationen zurückgehalten, kann der Zahlungsanspruch des Maklers entfallen. Weiß der Makler von der „Vermüllung“ einer Mietwohnung, muss er hierüber informieren.

Die Klägerin ist ein Maklerunternehmen und vermittelte ein Mehrfamilienhauses in Marl. Auf ein Inserat der Klägerin, das eine Käufercourtage von 3,57 % auswies und dem Austausch von Schriftverkehr, darunter einem vollständigen Exposé, vereinbarte die Beklagte einen Besichtigungstermin und besichtigte das Objekt zusammen mit einer Mitarbeiterin der Klägerin. Aus zwischen den Parteien umstrittenen Umständen wurde dabei die Wohnung einer älteren Dame nicht besichtigt. Die Beklagte erwarb die Immobilie. Im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrages stellte sich heraus, dass es sich bei der nicht besichtigten Wohnung um eine sog. Messi-Wohnung handelte. Unter anderem mit der Behauptung, die Mitarbeiterin der Klägerin habe dies gewusst, weshalb sie ihr die fragliche Wohnung bewusst nicht gezeigt habe, hat die Beklagte die Zahlung der Maklercourtage verweigert. Das Landgericht Münster hat zahlreiche von den Parteien benannte Zeugen vernommen und die Beklagte zur Zahlung der Maklercourtage von gut 10.000 Euro verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass die Klägerin von dem Zustand der fraglichen Wohnung gewusst habe.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Ziel einer Klageabweisung weiterverfolgte und vorbrachte, das Landgericht habe einen von ihr benannten Zeugen nicht gehört und die Aussagen der gehörten Zeugen unvollständig gewürdigt.

In rechtlicher Hinsicht ist der 18. Zivilsenat davon ausgegangen, dass der Honoraranspruch aus einem Maklervertrag analog § 654 BGB verwirkt ist, wenn der Makler den Kunden in zumindest grob fahrlässiger Weise über den Zustand des Objekts im Unklaren lässt. Die „Vermüllung“ einer Wohnung ist dabei ein aufklärungsbedürftiger Zustand. Denn bei einer „Messie-Wohnung“ seien neben Schäden an der Wohnung (z. B. Schimmelbildung) für den Erwerber auch Schwierigkeiten und hohe Kosten im Zusammenhang mit einer mitunter aufwändigen Durchsetzung eines Räumungsanspruches zu erwarten.

In tatsächlicher Hinsicht hat der 18. Zivilsenat weitergehenden Aufklärungsbedarf gesehen und die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen ergänzt.

Nachdem der Senat die Parteien im Anschluss an die Beweisaufnahme in einer vorläufigen Einschätzung darauf hingewiesen hat, dass auch die Abweisung der Klage in Betracht komme, der Senat aber bis zum Verkündungstermin nochmals alle Aspekte der Beweiswürdigung genau beraten müsse, haben sich die Parteien noch vor Verkündung eines Urteils auf eine Zahlung in Höhe der Hälfte der Klageforderung geeinigt.

Quelle: OLG Hamm

Powered by WPeMatico

177,5 Milliarden Euro für Klimaschutz, Energiesicherheit und Entlastungen bei Energiekosten

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für den Wirtschaftsplan des Sondervermögens im Klima- und Transformationsfonds (KTF) für 2023 sowie die Finanzplanung bis 2026 beschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 27.07.2022

Das Bundeskabinett hat am 27. Juli 2022 den Regierungsentwurf für den Wirtschaftsplan des Sondervermögens im Klima- und Transformationsfonds (KTF) für 2023 sowie die Finanzplanung bis 2026 beschlossen. Neben verschiedenen Fördermaßnahmen für mehr Klimaschutz im Gebäude- und Verkehrsbereich sowie zur Absenkung der Klimagase in energieintensiven Branchen sieht der Finanzplan bis 2026 Entlastungen bei den Strompreisen von insgesamt rund 47,6 Mrd. Euro vor. So wird die Förderung der erneuerbaren Anlagen künftig nicht mehr über die EEG-Umlage als Teil des Strompreises, sondern vollständig aus KTF-Mitteln finanziert.

Für die Jahre 2023 bis 2026 plant die Bundesregierung mit Mitteln in Höhe von insgesamt 177,5 Mrd. Euro (der BMWK-Anteil liegt bei rund 85,3 %) für Maßnahmen zum Klimaschutz und für die Transformation der deutschen Wirtschaft. 2023 belaufen sich die Ausgaben auf 35,4 Mrd. Euro. Der Anteil des BMWK liegt bei 85,6 % (30,2 Mrd. Euro). Der Großteil Ausgaben fließt in die Förderung zur klimafreundlichen Gebäudesanierung. Außerdem wird mit den KTF-Mitteln die Abschaffung der EEG-Umlage finanziert. Der KTF speist sich unter anderem aus den Erlösen des Europäischen und Nationalen CO2-Bepreisung. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Klimaschutz-Einnahmen des Staates direkt in möglichst wegweisende Investitionen für wirksame Klimaschutzmaßnahmen fließen.

Die Ausgabenschwerpunkte des BMWK im KTF bis 2026 im Einzelnen:

  • Reform der Förderung für effiziente Gebäude (rund 56,3 Mrd. Euro): Die Haushaltsmittel sollen künftig hauptsächlich auf Sanierungen mit vergleichsweise hohem CO2-Einsparpotenzial pro Fördereuro konzentriert werden.
  • Abschaffung der EEG-Umlage zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen (rund 35,5 Mrd. Euro). Im Jahr 2023 werden die erwarteten, aufgrund gestiegener Börsenstrompreise hohen Vermarktungserlöse der erneuerbaren Anlagen allerdings voraussichtlich dazu führen, dass keine Zuschüsse aus Bundesmitteln nötig sind.
  • Dekarbonisierung der Industrie und Umsetzung der deutschen Wasserstoffstrategie (rund 19,9 Mrd. Euro). Dabei wird 2023 unter anderem ein Programm zur Umrüstung von Kohle- zu Gaskraftwerken aufgesetzt, die mit grünem Wasserstoff betrieben werden können.
  • Strompreiskompensation zur Entlastung der Unternehmen von den Kosten durch den Europäischen Emissionshandel (rund 12,1 Mrd. Euro)
  • Förderung für effiziente, klimafreundliche Wärmeversorgungsnetze (rund 3,8 Mrd. Euro)
  • Reform des Umweltbonus zur Förderung rein elektrisch- und brennstoffzell-betriebene Fahrzeuge (rund 3,4 Mrd. Euro)
  • Förderung für Energie- und Ressourceneffizienz (rund 3,4 Mrd. Euro).

Der Entwurf des Wirtschaftsplans wird nun zusammen mit dem Entwurf des Bundeshaushalts dem Bundestag für das parlamentarische Verfahren zugeleitet.

Mit der bereits am 23. Juni vom Bundestag beschlossenen und am 8. Juli vom Bundesrat bestätigten Änderung des EKF-Gesetzes wurde der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, den EKF in einen Klima- und Transformationsfonds (KTF) weiterzuentwickeln, um die Ausgaben aus dem Sondervermögen noch stärker auf die Ziele des Klimaschutzgesetzes und den Umbau der deutschen Wirtschaft hin zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft auszurichten.

Quelle: BMWK

Powered by WPeMatico

Hinweisgeberschutzgesetz vom Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat den vom BMJ vorgelegten Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, beschlossen.

BMJ, Pressemitteilung vom 27.07.2022

Das Bundeskabinett hat am 27. Juli 2022 den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, beschlossen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

„Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Sie übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen oder sie davon abschrecken können. Das heute vom Kabinett beschlossene Hinweisgeberschutzgesetz schafft für sie ein kohärentes Schutzsystem. Das neue Gesetz schützt aber auch Unternehmen und Behörden selbst. Durch frühzeitiges Einschreiten lassen sich Haftungsansprüche und Reputationsschäden vermeiden, die mit einer späteren externen Aufdeckung möglicherweise verbunden wären. Ein effektiver Hinweisgeberschutz kann so auch ein wesentlicher Baustein für ein gutes Compliance-System sein, das eine positive Fehlerkultur stärkt.“

Der Parlamentarische Staatssekretär bei dem Bundesminister der Justiz Benjamin Strasser erklärt dazu:

„Wer Missstände in seinem beruflichen Umfeld aufdeckt, hat Anerkennung verdient, keine Drangsalierung. Denn eine Kultur des Schweigens und Vertuschens ist brandgefährlich: Ohne Aufklärung gibt es oft keine Besserung! Viele Unternehmen und Behörden haben dies zum Glück längst erkannt. Doch noch nicht überall ist ein Schutz von Hinweisgebern Standard. Deshalb braucht es klare gesetzliche Vorgaben. Die letzte Bundesregierung hat es versäumt, Whistleblower gesetzlich zu schützen – obwohl auch das europäische Recht dies verlangt. Wir beheben diesen Missstand jetzt. Der heute vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf enthält eine stimmige Lösung für den Hinweisgeberschutz. Wir vermeiden unnötige Bürokratie – und stellen zugleich sicher, dass couragierte Whistleblower wirkungsvoll geschützt sind. Profitieren wird die Gesellschaft insgesamt.“

Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzrichtlinie). Die Richtlinie war bis zum 17. Dezember 2021 in den Mitgliedstaaten umzusetzen. Das Bundesministerium der Justiz (und für Verbraucherschutz) hatte bereits im Dezember 2020 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie in Deutschland in die Ressortabstimmung gegeben. Das Gesetzgebungsverfahren konnte allerdings wegen des Widerspruchs damals unionsgeführter Ressorts nicht weiter betrieben werden.

Unmittelbar nachdem die neue Bundesregierung ihren Dienst antrat, hat das Bundesministerium der Justiz einen überarbeiteten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Hinweisgeberschutzrichtlinie erstellt. Zentraler Bestandteil des Entwurfs ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Es wird begleitet von notwendigen Anpassungen bestehender gesetzlicher Regelungen.

Die wesentlichen Bestandteile des Gesetzentwurfs sind:

Anwendungsbereich

Der persönliche Anwendungsbereich des HinSchG soll entsprechend den Richtlinienvorgaben weit gefasst werden und umfasst alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dies können neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Beamtinnen und Beamten beispielsweise auch Selbstständige, Anteilseignerinnen und Anteilseigner oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Lieferanten sein.

Der sachliche Anwendungsbereich soll so ausgestaltet sein, dass das Gesetz für die Praxis handhabbar und anwendungsfreundlich ist. Der Entwurf greift daher die durch die Richtlinie vorgegebenen Rechtsbereiche auf und ergänzt sie, wo dies erforderlich ist, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. So sollen in den Anwendungsbereich insbesondere alle Verstöße einbezogen werden, die strafbewehrt sind, sowie bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Außerdem wird der Anwendungsbereich teilweise über die nach der Richtlinie einzubeziehenden Rechtsakte der Europäischen Union hinaus in begrenztem Umfang auf nationale Vorschriften aus dem jeweiligen Regelungsbereich ausgedehnt. Beispielsweise werden nicht nur Verstöße gegen europäisches Kartellrecht, sondern auch solche gegen deutsche Kartellrechtsvorschriften in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzes einbezogen.

Interne und externe Meldestellen

Institutionelles Kernstück des Hinweisgeberschutzsystems sind die internen und externen Meldestellen, die hinweisgebenden Personen für eine Meldung von Verstößen zur Verfügung stehen. Entsprechend den Richtlinienvorgaben sind hinweisgebende Personen frei darin, für ihre Meldung die internen oder sogleich die externen Stellen zu wählen. Die internen und externen Meldestellen prüfen die eingegangenen Meldungen und ergreifen die erforderlichen Folgemaßnahmen.

Beschäftigungsgeber müssen interne Meldestellen einrichten, an die sich Beschäftigte wenden können. Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen betrifft sowohl die Privatwirtschaft als auch den gesamten öffentlichen Sektor, sofern bei der jeweiligen Stelle in der Regel mindestens 50 Personen beschäftigt sind. Spielräume, die die Richtlinie für Erleichterungen für Wirtschaft und Verwaltung bietet, wurden im Entwurf des HinSchG wahrgenommen. So sollen Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten für die Einrichtung interner Meldestellen bis zum 17. Dezember 2023 Zeit haben. Auch können Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten, mit anderen Unternehmen zusammen eine gemeinsame Meldestelle betreiben. Die Einrichtung von internen Meldestellen soll den Unternehmen auch dadurch erleichtert werden, dass Dritte als interne Meldestellen beauftragt werden können oder diese innerhalb des Konzerns zentral bei der Konzernmutter angesiedelt werden können.

Eine zentrale externe Meldestelle soll beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet werden. Daneben sollen die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie beim Bundeskartellamt als weitere externe Meldestellen mit Sonderzuständigkeiten weitergeführt werden. Die externe Meldestelle des Bundes beim BfJ soll mit einer Bund-Länder-übergreifenden Zuständigkeit ausgestattet werden, die sowohl den öffentlichen Sektor als auch die Privatwirtschaft betrifft. Der externen Meldestelle des Bundes soll darüber hinaus die Aufgabe zukommen, Personen, die eine Meldung erwägen, umfassend über die zur Verfügung stehenden Verfahren zu informieren und zu beraten. Den Ländern steht es frei für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen, eigene externe Meldestellen einzurichten.

Offenlegung

Dass sich hinweisgebende Personen mit ihren Informationen an die Öffentlichkeit wenden dürfen, ist den Richtlinienvorgaben folgend nur unter engen Voraussetzungen vorgesehen. Dies gilt etwa bei der Gefahr irreversibler Schäden oder in Fällen, in denen die externe Meldestelle nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat.

Vertraulichkeitsgebot

Wesentlich für die Akzeptanz des Hinweisgeberschutzsystems ist ein wirksamer Schutz der Identität der hinweisgebenden und sämtlicher von einer Meldung betroffenen Personen. Die Identität darf dabei grundsätzlich nur den jeweils für die Bearbeitung einer Meldung zuständigen Personen bekannt sein. Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder einer Person, die Gegenstand einer Meldung ist, sollen nur in Ausnahmefällen herausgegeben werden dürfen, etwa in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden.

Anonyme Meldungen

Um der Gefahr einer Überlastung des neuen Hinweisgeberschutzsystems vorzubeugen und erste Erfahrungen sowohl interner als auch externer Meldestellen abzuwarten, können die zur Einrichtung von Meldestellen Verpflichteten frei darüber entscheiden, ob sie Systeme vorsehen, die die Abgabe und Bearbeitung anonymer Meldungen unter Gewährleistung der Anonymität ermöglichen, oder ob sie hierauf verzichten. Allerdings sollten interne und externe Meldestellen – soweit nicht bereits eine spezialgesetzliche Regelung existiert – dennoch auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Dadurch darf aber die vorrangige Bearbeitung nichtanonymer Meldungen nicht gefährdet werden. Auch anonyme Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber fallen unter die Schutzbestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes, wenn ihre zunächst verdeckte Identität bekannt wird.

Schutz vor Repressalien

Der Entwurf des HinSchG sieht entsprechend den Richtlinienvorgaben verschiedene Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen vor. Zentrales Element ist das Verbot von Repressalien. Hierzu werden alle ungerechtfertigten Nachteile wie beispielweise Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung, geänderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung, Rufschädigung oder Mobbing gezählt, die eine hinweisgebende Person infolge einer Meldung oder Offenlegung erleidet.

Um die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen wegen Repressalien gegen den Schädiger zu verbessern, enthält der Entwurf in Umsetzung der Richtlinie eine Beweislastumkehr zugunsten der geschützten Person.

Schadensersatzansprüche

Der Entwurf des HinSchG enthält zudem zwei spezielle Schadensersatzvorschriften: Zum einen ist der hinweisgebenden Person bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot der daraus entstehende Schaden zu ersetzen. Zum anderen ist im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung die hinweisgebende Person zur Erstattung des dadurch eingetretenen Schadens verpflichtet.

Sanktionen

Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des HinSchG sollen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden können. Dies gilt beispielsweise für das Behindern von Meldungen oder das Ergreifen von Repressalien, aber auch das wissentliche Offenlegen unrichtiger Informationen.

Der am 27. Juli 2022 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Quelle: BMJ

Powered by WPeMatico

Gescheiterter Reifentransport

In einem frachtrechtlichen Verfahren muss das OLG Hamm die Umstände eines fehlgeschlagenen Reifentransports von Italien nach Paderborn aufklären (Az. 18 U 69/17).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 26.07.2022 zum Urteil 18 U 69/17 vom 26.07.2022

In einem frachtrechtlichen Verfahren muss der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Umstände eines fehlgeschlagenen Reifentransports von Italien nach Paderborn aufklären.

Die Klägerin ist ein Transportversicherer. Sie nimmt die beklagte Spedition auf Erstattung einer gezahlten Versicherungssumme von gut 73.000 Euro in Anspruch. Ein Paderborner Reifenunternehmen beauftragte ein Logistikunternehmen mit der Beförderung von Reifen zu einem italienischen Vertragspartner. Zugleich sollten auf dem Rücktransport Reifen von dort mitgenommen werden. Das beauftragte Logistikunternehmen, das bei der Klägerin versichert ist, schaltete seinerseits ein süddeutsches Transportunternehmen ein, das wiederum ein polnisches Unternehmen beauftragte. Der Fahrer des polnischen Transportunternehmens übernahm die für Italien bestimmten Reifen im Juni 2014 in Paderborn und lieferte sie an das italienische Unternehmen aus. Laut Frachtpapieren übernahm der Fahrer des polnischen Unternehmens dort im Gegenzug 1.024 Reifen für den Rücktransport. In Paderborn kamen jedoch nur 50 Reifen an. Für den Schaden kam zunächst die nun klagende Transportversicherung auf. Diese macht nun gegen das süddeutsche Transportunternehmen einen Regressanspruch geltend.

Zwischen den Parteien und den weiter am Rechtsstreit beteiligten vorbenannten Unternehmen sind die Umstände der Übernahme der Reifen in Italien umstritten. Die Klägerseite beruft sich auf die vom Fahrer des polnischen Transportunternehmens unterzeichneten Frachtpapiere und behauptet, in Italien seien wie unterschrieben 1.024 Reifen eingeladen worden, sodass das beklagte süddeutsche Transportunternehmen für deren späteren Verlust einstehen müsse. Die Beklagtenseite macht demgegenüber geltend, der Fahrer sei beim Einladen getäuscht worden. Sie behaupten, nach dem Abladen der Reifen in Italien seien nur 50 Reifen aufgeladen worden. Der Fahrer sei unter Hinweis auf ein weiteres Lager gebeten worden, schon einmal die Frachtpapiere zu unterschreiben. Ein Wagen werde ihn dann zu dem zweiten Lager führen, wo er die restlichen Reifen aufladen könne. Ein solches Lager habe der Fahrer aber nie erreicht, da ihm der vorausfahrende Pkw davongefahren sei.

Das Landgericht Paderborn hat verschiedene Zeugen schriftlich und persönlich vernommen und die Klage abgewiesen. Nachdem die an ein italienisches Gericht gerichteten Amtshilfeersuchen zweimal gescheitert seien, sei ein weiterer Zeuge in Italien nicht mehr zu vernehmen gewesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerseite mit der Berufung, die sie unter anderem darauf stützt, dass das italienische Gericht zulässige Beanstandungen im Rahmen der Rechtshilfe erhoben habe. Die Versuche, den Zeugen in Italien zu vernehmen, hätten daher fortgesetzt werde müssen. Die Amtshilfe hätte nicht als fehlgeschlagen gewertet werden dürfen.

Der 18. Zivilsenat hat die Beweisaufnahme ergänzt und Zeugen, unter anderem aus Italien und Polen teils persönlich und teils im Wege der Rechtshilfe durch ein italienisches Gericht vernommen. Zuletzt hat der Senat das italienische Gericht um eine ergänzende Vernehmung des in Italien bereits vernommenen Zeugen ersucht, da dieser nunmehr mit den Aussagen der inzwischen vernommenen weiteren Zeugen konfrontiert werden soll.

Quelle: OLG Hamm

Powered by WPeMatico