Berliner Mobilitätsgesetz: BVG darf Falschparker umsetzen

Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) dürfen falsch geparkte Fahrzeuge auf Flächen des öffentlichen Nahverkehrs umsetzen und hierfür Gebühren fordern. So entschied das VG Berlin (Az. 11 K 298/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 04.07.2022 zum Urteil 11 K 298/21 vom 30.05.2022

Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) dürfen falsch geparkte Fahrzeuge auf Flächen des öffentlichen Nahverkehrs umsetzen und hierfür Gebühren fordern. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw, der in den frühen Morgenstunden des 25. Oktober 2020 weniger als 15 m entfernt von einer Bushaltestelle in Berlin-Weißensee geparkt war. Ein Mitarbeiter der BVG stellte dies fest und veranlasste die Umsetzung des Fahrzeugs. Der Kläger wandte sich gegen den darauf ergangenen Gebührenbescheid in Höhe von 208,33 Euro mit der Begründung, auch wenn er im Haltestellenbereich geparkt habe, habe er niemanden behindert. Damit sei die Maßnahme unverhältnismäßig gewesen.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides. Dabei hatte sich das Gericht erstmals mit der durch das Berliner Mobilitätsgesetz (MobG Bln) geschaffenen Befugnis zu befassen, wonach die BVG Umsetzungen von verkehrswidrig geparkten Kraftfahrzeugen veranlassen darf. Diese Aufgabenübertragung im MobG Bln stehe mit höherrangigem Recht in Einklang und sei auch sonst nicht zu beanstanden. Die BVG nehme als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen der Gefahrenabwehr Ordnungsaufgaben wahr. Nach dem MobG Bln dürfe die BVG unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse von Polizei und Ordnungsbehörden den ruhenden Verkehr zur Abwehr von Gefahren überwachen, die von einer den Verkehrsregeln oder Verkehrszeichen widersprechenden Nutzung der Verkehrsflächen des ÖPNV ausgingen. Der Kläger habe gegen das Verbot verstoßen, in einem Abstand von 15 m vor und hinter einem Haltestellenschild zu parken. Eine konkrete Behinderung sei in einem solchen Fall nicht erforderlich, weil dem reibungslosen Funktionieren des öffentlichen Nahverkehrs ein hoher Stellenwert zukomme.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: VG Berlin

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Europäisches Regelwerk für Kryptowährungen beschlossen

Kryptowährungen werden zukünftig in der EU einem weltweit beispielgebenden Rechtsrahmen unterworfen. Das Europäische Parlament und der Rat einigten sich auf zwei Vorschläge der Kommission: die Verordnung über Märkte für Kryptowerte („MiCA“) und Änderungen an der Verordnung über Mittelübertragungen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.07.2022

Kryptowährungen werden zukünftig in der EU einem weltweit beispielgebenden Rechtsrahmen unterworfen. Das Europäische Parlament und der Rat einigten sich auf zwei Vorschläge der Kommission: die Verordnung über Märkte für Kryptowerte („MiCA“) und Änderungen an der Verordnung über Mittelübertragungen.

Risiken für Verbraucher und Finanzinstitute senken

Finanzmarktkommissarin Mairead McGuiness erklärte dazu: „Ich begrüße nachdrücklich die beiden politischen Einigungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über MiCA und die Neufassung der Mittelübertragung. Zusammen werden diese Vorschläge die Kryptomärkte in den regulierten Raum bringen und Risiken im Zusammenhang mit Verbraucherschutz, Marktintegrität, Finanzstabilität und Finanzkriminalität angehen. Gleichzeitig wird MiCA Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer schaffen und Innovationen im Binnenmarkt mit einem neuen EU-Pass für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen fördern. Die EU ist die erste Gerichtsbarkeit, die einen so umfassenden Rahmen für Kryptowerte geschaffen hat. Ich hoffe, dass andere Länder und Gebiete folgen werden und dass die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich fortgesetzt wird.“

MiCA wird die Verbraucher, die Marktintegrität und die Finanzstabilität schützen. Die Verordnung wird einen klaren Rechtsrahmen in der EU schaffen, der weitere Innovationen auf einer sicheren und soliden Grundlage ermöglicht. Der MiCA-Rahmen gilt für Kryptowerte, die nicht bereits durch andere EU-Finanzvorschriften geregelt sind. Für „Stablecoins“ enthält die Vereinbarung strenge Anforderungen an die Einrichtung, Zulassung und Verwaltung von Reserven, einschließlich der EU-Aufsicht für signifikante „Stablecoins“, die systemrelevant sind. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen ebenfalls in der EU zugelassen werden und können daher ihre Dienstleistungen in der gesamten Union unter Verwendung des EU-Passes erbringen.

Geldwäschebekämpfung durch Transparenz

Am 29. Juni hatten sich die beiden gesetzgebenden Organe über den Kommissionsvorschlag zur Änderung der Verordnung über Mittelübertragungen geeinigt. Die Vereinbarung sieht vor, dass alle an Kryptotransfers beteiligten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet sind, Daten über die Originatoren und Begünstigten der von ihnen durchgeführten Übertragungen von Kryptowerten zu erheben und sie den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. Diese neuen Vorschriften werden die Überwachung und Rückverfolgbarkeit von Kryptoanlagen erheblich verbessern.

Quelle: EU-Kommission

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EU-Verbraucherrecht: Amazon Prime-Kündigung wird unkomplizierter

Die Kündigung eines Amazon Prime-Abos soll künftig mit nur zwei Klicks möglich sein. Die EU-Kommission und nationale Verbraucherschutzbehörden hatten im Gespräch mit Amazon auf eine Änderung des Kündigungsverfahren gedrungen. Amazon sagte daraufhin eine Anpassung an die EU-Verbraucherschutzvorschriften zu.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.07.2022

Die Kündigung eines Amazon Prime-Abos soll künftig mit nur zwei Klicks möglich sein. Bisher mussten sich Verbraucher, die ihre Mitgliedschaft beenden wollten, durch komplizierte Navigationsmenüs scrollen. Die EU-Kommission und nationale Verbraucherschutzbehörden hatten im Gespräch mit Amazon auf eine Änderung des Kündigungsverfahren gedrungen. Amazon sagte daraufhin eine Anpassung an die EU-Verbraucherschutzvorschriften zu.

Abmelden muss so einfach sein wie Anmelden

EU-Justizkommissar Didier Reynders erklärte dazu: „Ein Online-Abonnement abzuschließen, kann eine praktische Sache sein, da man sich oft sehr einfach anmelden kann. Die Abmeldung sollte aber genauso einfach sein. Die Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte keinem Druck durch die Plattformen ausgesetzt sein. Eine Sache ist jedenfalls klar: Manipulatives Design und „Dark Patterns“ gehören verboten. Ich begrüße die Zusage von Amazon, seine Verfahren zu vereinfachen, damit sich die Verbraucherinnen und Verbraucher frei entscheiden und auf einfachem Wege abmelden können.“

Beschwerde des Europäischen Verbraucherverbands

Nach einer Beschwerde des Europäischen Verbraucherverbands (BEUC), des norwegischen Verbraucherrats und des Transatlantischen Verbraucherdialogs wurde die Kommission im April 2021 in Zusammenarbeit mit nationalen Verbraucherschutzbehörden tätig. Das gemeldete Verfahren war so gestaltet, dass bei der Abmeldung zahlreiche Hindernisse überwunden werden mussten, darunter komplizierte Navigationsmenüs, unklare Formulierungen, verwirrende Wahlmöglichkeiten und wiederholte Verleitungstechniken („Nudging“). Amazon hat sich nun verpflichtet, sein Abmeldeverfahren zu verbessern, und wird die Änderungen ab sofort umsetzen.

Nächste Schritte

Die Kommission und die nationalen Behörden werden weiterhin genau beobachten, ob Amazon seine Zusagen zur Angleichung an das EU-Verbraucherrecht erfüllt.

Quelle: EU-Kommission

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Rentenanpassung 2022: Renten steigen deutlich

Am 1. Juli erhöhen sich die Renten – im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent. Außerdem werden zwei Verabredungen aus dem Koalitionsvertrag zur Rente umgesetzt – der sog. Nachholfaktor wird wieder eingesetzt und Verbesserungen für die Bezieher:innen von Erwerbsminderungsrenten werden auf den Weg gebracht.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 01.07.2022

Am 1. Juli erhöhen sich die Renten – im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent. Außerdem werden zwei Verabredungen aus dem Koalitionsvertrag zur Rente umgesetzt – der sog. Nachholfaktor wird wieder eingesetzt und Verbesserungen für die Bezieherinnen und Bezieher von Erwerbsminderungsrenten werden auf den Weg gebracht.

Rentenanpassung

Zum 1. Juli steigen die Renten in Westdeutschland um 5,35 Prozent und in Ostdeutschland um 6,12 Prozent. Somit erhöht sich der Rentenwert im Westen von bisher 34,19 Euro auf 36,02 Euro, im Osten von bisher 33,47 Euro auf 35,52 Euro.

Der Rentenwert Ost steigt damit auf 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts West. So kommt die Rentenangleichung einen weiteren Schritt voran – sie wird spätestens zum 1. Juli 2024 vollständig abgeschlossen sein. Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer sind dabei die Angleichungsschritte relevant, die im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegt wurden.

Wiedereinführung des Nachholfaktors

Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, wird der Nachholfaktor bei der Rentenanpassung wieder eingesetzt. Das heißt, die unterbliebene Rentenminderung aus dem Jahr 2021 wird mit der Rentenanpassung zum 1. Juli verrechnet. Dabei wird die Haltelinie von 48 Prozent für das Sicherungsniveau beachtet.

Erhöhung der Erwerbsminderungsrenten

Die Erwerbsminderungsrenten werden ab 1. Juli 2024 für diejenigen erhöht, die schon seit längerer Zeit eine Erwerbsminderungsrente beziehen – etwa drei Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren davon.

Denn für Neurentner wurden die Erwerbsminderungsrenten in den vergangenen Jahren durch mehrere gesetzliche Verbesserungen für Neurentner deutlich erhöht. Das heißt Personen, die zum Einführungszeitpunkt bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatten, wurden nicht oder nur teilweise erfasst.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Rentenanpassung 2022 finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Quelle: Bundesregierung

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BGH zur materiellen Verfassungsmäßigkeit von § 16a NachbG Bln (Grenzüberschreitende Wärmedämmung von Bestandsgebäuden)

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, ob die Regelung in § 16a Abs. 1 des Nachbargesetzes des Landes Berlin (NachbG Bln), die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlaubt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Az. V ZR 23/21).

BGH, Pressemitteilung vom 01.07.2022 zum Urteil V ZR 23/21 vom 01.07.2022

Der u. a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinem am 01.07.2022 verkündeten Urteil mit der Frage befasst, ob die Regelung in § 16a Abs. 1 des Nachbargesetzes des Landes Berlin (NachbG Bln), die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlaubt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Sachverhalt

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Berlin. Das auf dem Grundstück der Beklagten stehende Gebäude ist ca. 7,5 m niedriger als das Gebäude der Klägerin. Diese will m Rahmen einer Fassadensanierung den seit 1906 nicht mehr sanierten grenzständigen Giebel ihres Gebäudes mit einer 16 cm starken mineralischen Dämmung versehen und in diesem Umfang über die Grenze zum Grundstück der Beklagten hinüberbauen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Überbauung ihres Grundstücks zum Zwecke der Wärmedämmung der grenzständigen Giebelwand des klägerischen Gebäudes zu dulden. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wollte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision hatte keinen Erfolg.

1. Der Anspruch des Grundstückseigentümers aus § 16a NachbG Bln auf Duldung einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung hat einzig zur Voraussetzung, dass die Überbauung zum Zwecke der Dämmung eines bereits bestehenden, entlang der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes erfolgt. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben.

2. Der Bundesgerichtshof hat im Ergebnis nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht die Verfassungsmäßigkeit von § 16a NachbG Bln bejaht und seine Entscheidung auf diese Norm gestützt hat. Der Senat hatte keinen Anlass, seinerseits das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, weil er von der Verfassungswidrigkeit der Norm nicht überzeugt ist.

a) Gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit von § 16a NachbG Bln bestehen keine Bedenken, insbesondere ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin gegeben. Der Senat hat bereits in seinem zu § 23a Abs. 1 NachbG NW ergangenen Urteil vom 12. November 2021 (Az. V ZR 115/20) entschieden, dass Regelungen, die den Grundstückseigentümer zur Duldung einer nachträglichen grenzüberschreitenden Wärmedämmung des Nachbargebäudes verpflichten, aufgrund des Vorbehalts in Art. 124 EGBGB von der Gesetzgebungskompetenz der Länder umfasst sind (siehe hierzu die Pressemitteilung Nr. 210/21).

b) Der Senat hat allerdings Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit von § 16a NachbG, namentlich an der Vereinbarkeit der Norm mit Art. 14 Abs. 1 GG. In den Regelungen anderer Bundesländer wird der Duldungsanspruch durchweg von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht, etwa davon, dass der Überbau die Benutzung oder beabsichtigte Benutzung des Grundstücks des Nachbarn nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt oder dass eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise (etwa durch eine Innendämmung) mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann. Der Berliner Gesetzgeber hat auf solche Regelungen bewusst verzichtet, um die Handhabung der Vorschrift möglichst einfach zu gestalten und nicht durch den möglichen Streit über weitere Voraussetzungen, insbesondere über unbestimmte Rechtsbegriffe, zu belasten. Im Hinblick auf diesen ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und den eindeutigen Wortlaut von § 16a NachbG Bln können Voraussetzungen und Einschränkungen des Duldungsanspruchs, wie sie die Nachbarrechtsgesetze anderer Bundesländer enthalten (vgl. etwa 5 23a Abs. 1 NachbG NW), der Norm auch nicht unter Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze oder im Wege der verfassungskonformen Auslegung entnommen werden.

c) Eine Vorlage von § 16a NachbG Bln kam gleichwohl nicht in Betracht. Denn die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zulässig, wenn das Fachgericht an der Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes nicht nur zweifelt, sondern – vorbehaltlich einer verfassungskonformen Auslegung – von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist. Dies ist nicht der Fall.

§ 16a NachbG Bln zielt auf Energieeinsparungen bei bestehenden Wohngebäuden ab und der Senat hat keine Zweifel, dass die Regelung zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist.

Fraglich erscheint allerdings, ob die Norm im engeren Sinne verhältnismäßig ist, namentlich ob sie die Interessen des duldungspflichtigen Nachbarn noch in einer Weise berücksichtigt, dass der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum eingehalten ist. Da § 16a NachbG Bln keine Einschränkungen des Duldungsanspruchs im Hinblick auf den Umfang der Beeinträchtigung des Nachbarn und die Zumutbarkeit der Überbauung für diesen vorsieht, ist dem Tatrichter eine Einzelfallbetrachtung selbst besonders gelagerten Ausnahmefällen verwehrt. So wäre der Duldungsanspruch etwa auch dann gegeben, wenn die grenzüberschreitende Dämmung dazu führt, dass der Platz auf dem Nachbargrundstück- nicht mehr ausreicht, um Mülltonnen oder Fahrräder abzustellen oder über einen Weg zwischen den Häusern zur Straße zu bringen.

Allerdings werden die Interessen des von der Überbauung betroffenen Nachbarn in § 16a NachbG Bln zumindest in einem gewissen Umfang berücksichtigt. So ist der duldungsverpflichtete Nachbar berechtigt, die Beseitigung des Überbaus zu verlangen, wenn und soweit er selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen Will, auch wird dem Begünstigten des Wärmeschutzüberbaus auferlegt, die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand zu erhalten und die wärmegedämmte Grenzwand zu. unterhalten und schließlich ist das Recht so zügig und schonend wie möglich auszuüben und darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden. Zudem ist der duldungspflichtige Nachbar für die Beeinträchtigung der Benutzung seines Grundstücks durch eine Geldrente zu entschädigen.

In der Gesamtschau erscheint es dem Senat durchaus möglich, dass § 16a NachbG Bln noch als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung aus Sicht des Gesetzgebers nicht allein das Verhältnis zweier Grundstückseigentümer untereinander, betrifft deren Individualinteressen zum Ausgleich zu bringen sind, sondern vor allem dem Klimaschutz und damit einemanerkannten Gemeinwohlbelang dient, dem über das aus Art. 20a GG abgeleitete Klimaschutzgebot Verfassungsrang zukommt (vgl. hierzu BVerfGE 157, 30). Das Wirtschaftliche Interesse des Grundstückseigentümers an der Einsparung von Energie durch eine grenzüberschreitende Dämmung seines Bestandsgebäudes wird nicht als solches, sondern deswegen höher gewichtet als das entgegenstehende Interesse des Nachbarn an der vollständigen Nutzung seines Grundstücks‚ weil es sich mit dem – Interesse der Allgemeinheit an der möglichst raschen Dämmung von Bestandsgebäuden deckt. Zwar erscheint dem Senat bedenklich, dass individuelle Interessen des Nachbarn selbst dann keine Berücksichtigung finden, wenn im Einzelfall die Annahme einer Unzumutbarkeit der Duldungsverpflichtung naheläge. Es ist aber nicht zu verkennen, dass der Streit zwischen den Nachbarn über die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, bei jeder einzelnen Maßnahme zu einer unter Umständen Jahre währenden Verzögerung oder sogar dazu führen kann, dass der Grundstückseigentümer von der Dämmung seines Gebäudes ganz absieht. Der Senat hält es daher für nicht ausgeschlossen, dass der generalisierende Ansatz des Berliner Landesgesetzgebers, den Duldungsanspruch klar und einfach zu regeln, um auf das Ganze gesehen die Durchführung möglichst vieler und rascher Dämmmaßnahmen zu erreichen, noch zulässig ist, auch wenn damit für den jeweiligen Nachbarn im Einzelfall gewisse – unter Umständen auch erhebliche – Härten verbunden sein mögen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 16a NachbG Bln Wärmeschutzüberbau der Grenzwand

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht.

(2) Im Falle des Wärmeschutzüberbaus ist der duldungsverpflichtete Nachbar berechtigt,-die Beseitigung des Überbaus zu verlangen, wenn und soweit er selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.
(3) Der Begünstigte des Wärmeschutzüberbaus muss die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand erhalten. Er ist zur baulichen Unterhaltung der wärmegedämmten Grenzwand verpflichtet.

(4) § 17 Absatz3 gilt entsprechend.

(5) § 912 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.

§ 912 BGB Überbau; Duldungspflicht

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

Art. 124 EGBGB Nachbarschaftsrecht

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften. welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften, nach welchen Anlagen sowie Bäume und Sträucher nur in einem bestimmten Abstand von der Grenze gehalten werden dürfen.

Quelle: BGH

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EEG-Umlage entfällt ab 01.07.2022 vollständig

Ab 01.07.2022 fällt die EEG-Umlage im Strompreis vollständig weg. Die EEG-Umlage beträgt aktuell 3,72 Cent je Kilowattstunde und wird ab 01.07.2022 auf null abgesenkt.

BMWK, Pressemitteilung vom 01.07.2022

Ab 01.07.2022 fällt die EEG-Umlage im Strompreis vollständig weg. Die EEG-Umlage beträgt aktuell 3,72 Cent je Kilowattstunde und wird ab 01.07.2022 auf null abgesenkt.

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Habeck: „Ab heute sinkt die EEG-Umlage auf null. Das ist in der aktuellen Hochpreisphase wichtiger denn je und kann den Druck für Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher zumindest etwas mindern. Bereits seit Monaten ist der Druck auf die Energiepreise enorm, daher ist der Wegfall der EEG-Umlage eine wichtige Nachricht für Verbraucher und Unternehmen. Wir haben außerdem die gesetzlichen Regelungen angepasst, damit die Absenkung auch beim Endkunden ankommt. Die Anbieter sind gesetzlich klar verpflichtet, die Absenkung in vollem Umfang an ihre Kunden weiterzugeben.“

Die Absenkung der EEG-Umlage auf null wurde bereits am 20. Mai 2022 final vom Bundesrat beschlossen. Gleichzeitig wurde im Energiewirtschaftsrecht sichergestellt, dass die Umlageabsenkung im zweiten Halbjahr 2022 auch beim Endkunden ankommt. Stromlieferanten werden in den jeweiligen Vertragsverhältnissen zu einer entsprechenden Absenkung der Preise zum 1. Juli 2022 verpflichtet.

Ein Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh zahlte 2021 noch 227,50 Euro für die EEG-Umlage. 2022 werden es wegen der Absenkung zum 1. Juli über das Jahr gerechnet nur noch 65 Euro sein. 2023 wird die Absenkung auf null dann voll wirksam.

Quelle: BMWK

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Landessozialgericht entscheidet zu Notfallstrukturen in Krankenhäusern

Das LSG Berlin-Brandenburg hat über vier Klagen gegen den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) „zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V“ vom 19. April 2018 entschieden (Az. L 9 KR 170/19 KL u. a.).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 29.06.2022 zu den Urteilen L 9 KR 170/19 KL, L 9 KR 179/19 KL, L 9 KR 184/19 KL und L 9 KR 186/19 KL vom 22.06.2022 (nrkr)

Der 9. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat über vier Klagen gegen den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) „zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V“ vom 19. April 2018 entschieden.

Nach dem gesetzlichen Auftrag in § 136c Absatz 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) hat der GBA ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung, zu beschließen. Hierbei sind für jede Stufe der Notfallversorgung Mindestvorgaben – insbesondere zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen – differenziert festzulegen, vgl. hierzu die Pressemitteilung des GBA vom 19. April 2018 Pressemitteilungen und Meldungen – Gemeinsamer Bundesausschuss (g-ba.de).

Der Beschluss des GBA vom 19. April 2018 ist abrufbar unter Beschluss (g-ba.de).

Gegen den Beschluss des GBA hat eine Vielzahl kleinerer deutscher Kliniken, darunter viele Belegkliniken, bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Klage erhoben. Sämtliche Klägerinnen sind nach dem Beschluss des GBA nicht (mehr) an der Notfallversorgung beteiligt, weil sie nicht die Qualitätsanforderungen der sog. Basisnotfallversorgung erfüllen (u.a. Vorhalten von Fachabteilungen für Chirurgie oder Unfallchirurgie und Innere Medizin, Verfügbarkeit bestimmten Fachpersonals in einer zentralen Notaufnahme, Intensivstation mit mindestens sechs Betten, Schockraum). Die Klägerinnen haben deshalb auch Abschlagszahlungen in Kauf zu nehmen, während die an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhäuser unterschiedlich hoch bezuschusst werden.

Der 9. Senat des Landessozialgerichts hat am 22. Juni 2022 die Klagen von vier Kliniken abgewiesen. Er sah die Regelungen des GBA als rechtlich beanstandungsfrei an. Mit seinem Beschluss bewege der GBA sich im Rahmen der Vorgaben des Gesetzgebers. Die Regelungen der Zu- und Abschläge und das gestufte System der Notfallversorgung seien mit dem Krankenhausstrukturgesetz vom 10. Dezember 2015 unmittelbar vom Gesetzgeber angestoßen worden.

Der Senat hat in der mündlichen Urteilsbegründung betont, dass der GBA selbst nicht für die von den Klägerinnen zu erhebenden Abschläge „verantwortlich“ sei. Deren Höhe sei überdies wiederum auf der Grundlage eines gesetzlichen Auftrages vom GKV Spitzenverband, vom Verband der Privaten Krankenversicherung und von der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart worden und könne dem GBA nicht angelastet werden.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Die unterlegenen Klägerinnen können bei dem Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Quelle: LSG Berlin-Brandenburg

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Zehn weitere Jahre Roaming ohne zusätzliche Kosten

Am 1. Juli tritt die neue verbesserte Roaming-Verordnung in Kraft. Sie verlängert das „Roaming zu Inlandspreisen“ bis zum Jahr 2032.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.06.2022

Am 1. Juli tritt die neue verbesserte Roaming-Verordnung in Kraft. Sie verlängert das „Roaming zu Inlandspreisen“ bis zum Jahr 2032. Damit können Reisende in der EU und im EWR weiterhin ohne zusätzliche Gebühren aus dem Ausland anrufen, SMS schreiben und im Internet surfen. Margrethe Vestager, die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin, betonte die Vorzüge der Verordnung: „Wir können auf Reisen in der EU ohne zusätzliche Kosten telefonieren, SMS verschicken und im Internet surfen. Das ist ein sehr spürbarer Vorteil unseres europäischen Binnenmarkts. Durch die Verlängerung dieser Vorschriften werden die Roaming-Entgelte zwischen den Betreibern wettbewerbsfähig bleiben und können die Verbraucherinnen und Verbraucher für die nächsten zehn Jahre weiterhin aufschlagsfreie Roaming-Dienste in Anspruch nehmen.“

Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar Thierry Breton fügte hinzu: „Erinnern Sie sich daran, wie wir auf Reisen in Europa die mobile Datennutzung abschalten mussten, um zu vermeiden, dass eine riesige Roaming-Rechnung aufläuft? Das gehört der Vergangenheit an. Und wir wollen, dass das zumindest auch für die nächsten zehn Jahren so bleibt.“

Die neuen Vorschriften bringen auch Vorteile für Unternehmen sowie für Bürger in der EU mit sich, die im Ausland die gleiche Qualität von Mobilfunkdiensten wie zu Hause bekommen werden. Die Roaming-Verordnung verbessert außerdem den Zugang zu Notrufen in der gesamten EU und gewährleistet klare Informationen über Dienste, für die möglicherweise zusätzliche Gebühren anfallen.

Bessere Mobilfunk-Datengeschwindigkeit auf Reisen

Die Verbraucher haben nun Anspruch darauf, dass das mobile Internet im Ausland die gleiche Qualität hat wie zu Hause. Betreiber, die Mobilfunkdienste anbieten, sollten sicherstellen, dass die Verbraucher Zugang zu 4G- oder fortschrittlicheren 5G-Netzen haben – sofern diese am Zielort verfügbar sind. Die Verbraucher sollten in ihren Mobilfunkverträgen und auf den Webseiten der Betreiber Informationen über die Netzverfügbarkeit finden können.

Vermeidung versteckter Kosten

Auf Flug- oder Schiffsreisen verbinden sich die Mobiltelefone der Verbraucher möglicherweise automatisch mit einem über Satelliten bereitgestellten Bordnetz. Wenn mobile Anschlussdienste genutzt werden, die über nicht-terrestrische Netze erbracht werden, können sehr hohe Aufschläge anfallen. Die neuen Roaming-Vorschriften verpflichten die Betreiber, ihre Verbraucher zu schützen und sie zu informieren, wenn ihre Smartphones in ein nicht-terrestrisches Netz wechseln. Darüber hinaus sollten die Betreiber die Verbindung automatisch unterbrechen, wenn über solche Mobilfunkdienste Kosten in Höhe von 50 Euro oder eine andere vordefinierte Grenze erreichen. Zudem können die Betreiber weitere Dienste wie das Blockieren des Roamings in Flugzeugen und auf Schiffen anbieten.

Mehr Informationen für eine bessere Wahl

Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollten daher informiert entscheiden können, ob sie Dienste nutzen wollen, die möglicherweise zusätzliche Kosten verursachen. Bei Reisen ins Ausland können Kundendienste und SMS zur Teilnahme an Wettbewerben oder Veranstaltungen teurer sein als zu Hause. Die Betreiber müssen sicherstellen, dass die Verbraucher über die Arten von Telefonnummern informiert werden, die zusätzliche Kosten aus dem Ausland verursachen können. Die Betreiber sollten die Verbraucher in den Mobilfunkverträgen und mithilfe automatischer SMS informieren, die beim Überschreiten der Grenze in ein anderes EU-Land versandt werden.

112 – Notrufe auf Reisen

Die neuen Roaming-Vorschriften gewährleisten, dass die Bürgerinnen und Bürger die einheitliche EU-Notrufnummer 112 kennen. Sie können die Nummer überall in der EU nutzen, um Notdienste zu erreichen. Bis Juni 2023 sollten Betreiber ihren Kunden bei Auslandsreisen automatisch Nachrichten übermitteln, die sie über die alternativen Möglichkeiten zum Erreichen der Notdienste informieren, z. B. über Echtzeit-SMS oder über Apps. Bürgerinnen und Bürger, die nicht anrufen können, können diese alternativen Möglichkeiten nutzen.

Geringere Roaming-Entgelte zwischen Betreibern, bessere Bedingungen für Verbraucher

In der neuen Roaming-Verordnung werden niedrigere Vorleistungsentgelte festgesetzt, d. h. Kosten, die Betreibern in Rechnung gestellt werden, wenn ihre Kunden Netze im Ausland nutzen. Die Obergrenzen auf der Vorleistungsebene werden so festgesetzt, dass es für die Betreiber dauerhaft rentabel bleibt, Roaming-Dienste zu Inlandspreisen für Verbraucher zu erbringen.

  • Für Datendienste werden in der neuen Verordnung auf der Vorleistungsebene folgende Entgeltobergrenzen festgesetzt: 2 Euro/Gigabyte im Jahr 2022, 1,8 Euro/GB im Jahr 2023, 1,55 Euro/GB im Jahr 2024, 1,3 Euro/GB im Jahr 2025, 1,1 Euro/GB im Jahr 2026 und 1 Euro/GB ab 2027.
  • Für Anrufe: 0,022 Euro/min im Zeitraum 2022–2024 und 0,019 Euro/min ab 2025.
  • Für SMS: 0,004 Euro/SMS im Zeitraum 2022–2024 und 0,003 Euro/SMS ab 2025.

Niedrigere Vorleistungsentgelte kommen den Verbrauchern zugute. weil sie sicherstellen sollten, dass alle Betreiber wettbewerbsfähige Roamingtarife nach dem Grundsatz des „Roamings zu Inlandspreisen“ anbieten können.

Quelle: EU-Kommission

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Germanwings-Absturz: Lufthansa haftet den Hinterbliebenen nicht auf Schmerzensgeld

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass Angehörige der Insassen des am 24.03.2015 abgestürzten Germanwings-Flugzeugs jedenfalls von der Lufthansa kein Schmerzensgeld verlangen können (Az. 2-24 O 109/19).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 2-24 O 109/19 vom 30.06.2022 (nrkr)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 30.06.2022 entschieden, dass Angehörige der Insassen des am 24.03.2015 abgestürzten Germanwings-Flugzeugs jedenfalls von der Lufthansa kein Schmerzensgeld verlangen können.

Am Vormittag des 24.03.2015 verursachte der Co-Pilot einer Germanwings-Maschine auf einem Flug von Barcelona nach Düsseldorf bewusst einen Absturz, indem er nach Erreichen der Reiseflughöhe das Cockpit von innen verriegelte, den Sinkflug einleitete und zugleich die Geschwindigkeit erhöhte. Das Flugzeug zerschellte in den französischen Alpen. Alle 150 Insassen starben.

Später wurde bekannt, dass der Co-Pilot an einer psychischen Erkrankung gelitten hatte. Das Luftfahrtbundesamt hatte ihm seine Fluglizenz auf Grundlage medizinischer Tauglichkeitszeugnisse erteilt. Die flugmedizinischen Sachverständigen waren für ein flugmedizinisches Zentrum tätig, das von der Lufthansa betrieben wird.

Im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main haben Hinterbliebene gegen die Lufthansa als Konzernmutter von Germanwings auf Schmerzensgeld geklagt: Die Kläger haben jeweils 40.000 Euro für die von ihnen selbst erlittenen Beeinträchtigungen begehrt, teilweise unter Abzug bereits gezahlter 10.000 Euro. Darüber hinaus haben sie als Erben pro Todesfall 25.000 Euro verlangt für die in den Minuten vor dem Absturz erlittene Todesangst ihrer verunglückten Angehörigen. Nach Auffassung der Kläger hätte dem Co-Piloten keine Flugtauglichkeit attestiert werden dürfen. Das medizinische Überwachungssystem habe, so die Kläger, unter schweren organisatorischen Mängeln gelitten. Die Lufthansa sei Teil dieses Systems gewesen.

Die Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Klagen heute abgewiesen. „Die flugmedizinischen Sachverständigen handelten bei ihren Tauglichkeitsuntersuchungen in Ausübung eines öffentlichen Amtes, denn ihre Tätigkeit war durch öffentlich-rechtliche Vorschriften bestimmt und Bedingung für die Lizenzierung. Deswegen kann nur der Staat oder die Körperschaft haften, in dessen Dienst die Ärzte standen. Das ist jedenfalls nicht die Lufthansa“, erklärte der Vorsitzende in der Urteilsverkündung. „Die fliegerärztlichen Untersuchungen sind Kernbestandteil der Flugsicherheit. Die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten ist eine staatliche Aufgabe, die durch das Luftfahrtbundesamt wahrgenommen wird.“ Die Lufthansa habe hingegen keinen Zugang zu den flugmedizinischen Untersuchungen. Die Fliegerärzte seien unabhängig und nicht an Weisungen der Lufthansa gebunden. Es habe kein Überwachungssystem der Lufthansa bestanden. Ihr könne daher auch kein Organisationsversagen vorgehalten werden.

Da die Klagen bereits an eine falsche Beklagte gerichtet waren und die Richter keine organisatorischen Mängel der beklagten Lufthansa erkannten, mussten sie in ihrem heutigen Urteil keine Entscheidung darüber treffen, wie hoch ein Schmerzensgeld der Hinterbliebenen bzw. ihrer verunglückten Angehörigen zu bemessen wäre.

Die rechtliche Beurteilung im heutigen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-24 O 109/19) befindet sich auf der Linie eines vorangegangenen Urteils des Landgerichts Essen vom 01.07.2020 (Az. 16 O 11/18) bzw. des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.09.2021 (Az. 27 U 84/20).

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main ist nicht rechtskräftig. Sie kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: LG Frankfurt

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SGB II-Angemessenheitsprüfung in Pandemie nur für 6 Monate ausgesetzt

Während der COVID-19-Pandemie ist trotz gesetzlicher Sonderregelung ein Kostensenkungsverfahren nicht generell ausgeschlossen. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 2 AS 468/22 B ER).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 29.06.2022 zum Beschluss L 2 AS 468/22 B ER vom 12.05.2022

Während der COVID-19-Pandemie ist trotz gesetzlicher Sonderregelung ein Kostensenkungsverfahren nicht generell ausgeschlossen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Beschluss vom 12.05.2022 entschieden (Az. L 2 AS 468/22 B ER).

Der Antragsgegner (Jobcenter) bewilligte den Antragstellern Arbeitslosengeld II für zwei Halbjahreszeiträume. Er wies zu Beginn des zweiten Zeitraumes darauf hin, dass die pro Monat anfallenden Unterkunfts- und Heizkosten (1.350 Euro) unangemessen seien und forderte die Kostensenkung. Nach dessen Ende berücksichtigte er nur noch 1.000 Euro. Die Antragsteller legten Widerspruch ein und suchten um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach. Das SG Detmold verpflichtete den Antragsgegner vorläufig zur Übernahme der tatsächlichen Kosten.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hatte vor dem LSG Erfolg. Bedarfe für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien (§ 22 SGB II). Soweit die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang überstiegen, seien sie so lange anzuerkennen, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder zuzumuten sei, z. B. durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Abweichend davon regele § 67 SGB II über den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten und dieser Zeitraum nicht auf die in § 22 SGB II genannte Frist anzurechnen sei. Bei im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2022 beginnenden Bewilligungszeiträumen, sei für sechs Monate eine Angemessenheitsprüfung nicht vorzunehmen. Nach Ablauf der sechs Monate solle jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut die allgemeine Regelung des § 22 SGB II wieder gelten. Deren Regelungszweck liege darin, dass die von den Auswirkungen der Pandemie Betroffenen sich kurzfristig nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssten. Von einem kurzfristigen Verlust dürfe jedoch nach über einem Jahr im SGB II-Leistungsbezug nicht mehr ausgegangen werden.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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