Errichtung eines Kreuzes in WEG unzulässig

Das LG Düsseldorf hat eine Rentnerin dazu verpflichtet, das von ihr im Garten der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgestellte 7 Meter hohe Holzkreuz wieder zu beseitigen (Az. 25 S 56/21).

LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 21.06.2022 zum Urteil 25 S 56/21 vom 21.06.2022 (rkr)

Mit Urteil vom 21. Juni 2022 hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 25 S 56/21) die Berufung einer Düsseldorfer Rentnerin, die in ihrem Garten ein etwa 7 Meter hohes Holzkreuz aufgestellt hat, zurückgewiesen. Ihre Nachbarin lebte mit ihr in einer Wohnungseigentümergemeinschaft und fühlte sich durch das Kreuz gestört. Sie erhob Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf und verlangte, dass die Beklagte das Kreuz wieder beseitigt. Die Klage hatte Erfolg. Die Beklagte legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein.

Wie das Landgericht nun entschied, hat das Amtsgericht die Beklagte zu Recht zur Beseitigung des Kreuzes verpflichtet. Bereits aufgrund der massiven Höhe handele es sich um eine optische Beeinträchtigung der Wohnanlage. Auf einen vernünftigen Betrachter wirke das Kreuz wie ein störender Fremdkörper. Es führe nämlich dazu, dass der Garten sein Erscheinungsbild als Garten in weiten Teilen verliere und stärker die Züge einer Gedenkstätte annehme. Für die Klägerin sei das Kreuz auch deutlich sichtbar. Das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme schließlich nicht davon überzeugt, dass die Klägerin – wie die Beklagte zuvor behauptet hatte – in die Errichtung des Kreuzes eingewilligt hatte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LG Düsseldorf

 

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EuGH zur Verarbeitung von Fluggastdaten

Nach Ansicht des EuGH erfordert die Achtung der Grundrechte eine Beschränkung der in der PNR-Richtlinie vorgesehenen Befugnisse auf das absolut Notwendige. Besteht keine reale und aktuelle oder vorhersehbare terroristische Bedrohung eines Mitgliedstaats, steht das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die eine Übermittlung und Verarbeitung von PNR-Daten bei EU-Flügen sowie bei Beförderungen mit anderen Mitteln innerhalb der Union vorsehen (Rs. C-817/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 21.06.2022 zum Urteil C-817/19 vom 21.06.2022

Nach Ansicht des Gerichtshofs erfordert die Achtung der Grundrechte eine Beschränkung der in der PNR-Richtlinie vorgesehenen Befugnisse auf das absolut Notwendige.

Besteht keine reale und aktuelle oder vorhersehbare terroristische Bedrohung eines Mitgliedstaats, steht das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die eine Übermittlung und Verarbeitung von PNR-Daten bei EU-Flügen sowie bei Beförderungen mit anderen Mitteln innerhalb der Union vorsehen.

Die PNR-Richtlinie1 schreibt zur Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität die systematische Verarbeitung einer großen Zahl von PNR-Daten (Passager Name Record) der Fluggäste von Flügen zwischen der Union und Drittstaaten (Drittstaatsflüge) bei der Einreise in die bzw. der Ausreise aus der Union vor. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten diese Richtlinie nach ihrem Art. 2 auch auf Flüge innerhalb der Union (EU-Flüge) anwenden.

Die Ligue des droits humains (Liga für Menschenrechte, LDH) ist ein gemeinnütziger Verein, der im Juli 2017 beim belgischen Verfassungsgerichtshof eine Nichtigkeitsklage gegen das Gesetz vom 25. Dezember 2016 erhoben hat, mit dem die PNR-Richtlinie, die API-Richtlinie2 und die Richtlinie 2010/653 in belgisches Recht umgesetzt wurden. Die LDH macht geltend, dieses Gesetz verletze das im belgischen Recht und im Unionsrecht garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Sie rügt den sehr großen Umfang der PNR-Daten sowie den allgemeinen Charakter ihrer Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung. Außerdem schränke das Gesetz die Freizügigkeit ein, da mit ihm durch die Ausdehnung des „PNR-Systems“ auf EU-Flüge sowie auf Beförderungen mit anderen Mitteln innerhalb der Union indirekt wieder Grenzkontrollen eingeführt würden.

Im Oktober 2019 hat der belgische Verfassungsgerichtshof dem Gerichtshof zehn Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die u. a. die Gültigkeit der PNR-Richtlinie sowie die Vereinbarkeit des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 mit dem Unionsrecht betreffen.

In seinem Urteil vom 21.06.2022 stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die Prüfung der vorgelegten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der PNR-Richtlinie berühren könnte, da seine Auslegung ihrer Bestimmungen im Licht der Grundrechte, die in den Art. 7, 8 und 21 sowie in Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert sind, die Vereinbarkeit dieser Richtlinie mit den genannten Artikeln gewährleistet.

Zunächst weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Rechtsakt der Union so weit wie möglich in einer seine Gültigkeit nicht in Frage stellenden Weise und im Einklang mit dem gesamten Primärrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der Charta auszulegen ist. Dabei müssen die Mitgliedstaaten darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung des Rechtsakts stützen, die mit den durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten oder mit anderen in dieser Rechtsordnung anerkannten allgemeinen Grundsätzen kollidiert. Zur PNR-Richtlinie führt der Gerichtshof aus, dass eine ganze Reihe ihrer Erwägungsgründe und Bestimmungen eine solche Auslegung erfordern, und hebt die Bedeutung hervor, die der Unionsgesetzgeber – unter Bezugnahme auf ein hohes Datenschutzniveau – der uneingeschränkten Achtung der in der Charta verankerten Grundrechte beimisst.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die PNR-Richtlinie mit fraglos schwerwiegenden Eingriffen in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte verbunden ist, insbesondere soweit sie auf die Schaffung eines Systems kontinuierlicher, nicht zielgerichteter und systematischer Überwachung abzielt, das die automatisierte Überprüfung personenbezogener Daten sämtlicher Personen einschließt, die Flugreisen unternehmen. Er weist darauf hin, dass die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, einen solchen Eingriff zu rechtfertigen, zu beurteilen ist, indem seine Schwere bestimmt und geprüft wird, ob die verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung dazu in angemessenem Verhältnis steht.

Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die in der PNR-Richtlinie vorgesehene Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von PNR-Daten als auf das für die Bekämpfung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität absolut Notwendige beschränkt angesehen werden kann, sofern die in der Richtlinie vorgesehenen Befugnisse eng ausgelegt werden. Hierzu enthält das heutige Urteil unter anderem folgende Ausführungen:

  • Das durch die PNR-Richtlinie eingeführte System darf sich nur auf die in den Rubriken ihres Anhangs aufgeführten, klar identifizierbaren und umschriebenen Informationen erstrecken, die in Zusammenhang mit dem durchgeführten Flug und dem betreffenden Fluggast stehen. Dies bedeutet bei einigen Rubriken dieses Anhangs I, dass nur die dort ausdrücklich genannten Angaben erfasst werden.
  • Die Anwendung des durch die PNR-Richtlinie geschaffenen Systems muss auf terroristische Straftaten und auf schwere Kriminalität mit einem – zumindest mittelbaren – objektiven Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen beschränkt werden. Sie darf sich nicht auf strafbare Handlungen erstrecken, die zwar das in der Richtlinie vorgesehene Kriterium in Bezug auf den Schweregrad erfüllen und in ihrem Anhang II aufgeführt sind, angesichts der Besonderheiten des nationalen Strafrechtssystems aber zur gewöhnlichen Kriminalität gehören.
  • Die etwaige Ausdehnung der Anwendung der PNR-Richtlinie auf alle oder einen Teil der EU-Flüge aufgrund der den Mitgliedstaaten in der Richtlinie eingeräumten Befugnis muss sich auf das absolut Notwendige beschränken. Sie muss Gegenstand einer wirksamen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle sein können, deren Entscheidung bindend ist. Hierzu führt der Gerichtshof aus:
    • Nur in einer Situation, in der es nach der Einschätzung des betreffenden Mitgliedstaats hinreichend konkrete Umstände für die Annahme gibt, dass er mit einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden terroristischen Bedrohung konfrontiert ist, werden die Grenzen des absolut Notwendigen nicht überschritten, wenn die PNR-Richtlinie für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber verlängerbaren Zeitraum auf alle EU-Flüge aus oder nach diesem Mitgliedstaat angewandt wird.
    • Ohne eine solche terroristische Bedrohung darf die Anwendung der Richtlinie nicht auf alle EU-Flüge ausgedehnt werden, sondern muss sich auf EU-Flüge beschränken, die etwa bestimmte Flugverbindungen, bestimmte Reisemuster oder bestimmte Flughäfen betreffen, für die es nach der Einschätzung des betreffenden Mitgliedstaats Anhaltspunkte gibt, die eine Anwendung der Richtlinie rechtfertigen können. Die absolute Notwendigkeit ihrer Anwendung auf die ausgewählten EU-Flüge muss nach Maßgabe der Entwicklung der Bedingungen, die ihre Auswahl gerechtfertigt haben, regelmäßig überprüft werden.
  • Für die Zwecke der Vorabüberprüfung der PNR-Daten, die dazu dient, diejenigen Personen zu ermitteln, die vor ihrer Ankunft oder ihrem Abflug genauer überprüft werden müssen, und deren erster Schritt in automatisierten Verarbeitungen besteht, darf die PNR-Zentralstelle diese Daten zum einen nur mit Datenbanken betreffend Personen oder Gegenstände, nach denen gefahndet wird oder die Gegenstand einer Ausschreibung sind, abgleichen. Diese Datenbanken müssen frei von Diskriminierung sein und von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Bekämpfung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität mit einem – zumindest mittelbaren – objektiven Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen betrieben werden. Zum anderen darf die PNR-Zentralstelle bei der Vorabüberprüfung anhand im Voraus festgelegter Kriterien keine Technologien der künstlichen Intelligenz im Rahmen selbstlernender Systeme („machine learning“) heranziehen, die – ohne menschliche Einwirkung und Kontrolle – den Bewertungsprozess und insbesondere die Bewertungskriterien, auf denen das Ergebnis der Anwendung dieses Prozesses beruht, sowie die Gewichtung der Kriterien ändern können. Die genannten Kriterien sind so festzulegen, dass sie speziell auf Personen abzielen, bei denen der begründete Verdacht einer Beteiligung an terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität im Sinne dieser Richtlinie bestehen könnte, und dass sowohl „belastende“ als auch „entlastende“ Gesichtspunkte berücksichtigt werden; sie dürfen nicht zu unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierungen führen.
  • Angesichts der Fehlerquote, die solchen automatisierten Verarbeitungen der PNR-Daten innewohnt, und der erheblichen Zahl „falsch positiver“ Ergebnisse, die in den Jahren 2018 und 2019 bei ihrer Anwendung auftraten, hängt die Eignung des durch die PNR-Richtlinie geschaffenen Systems zur Erreichung der verfolgten Ziele im Wesentlichen vom ordnungsgemäßen Ablauf der Überprüfung der im Rahmen dieser Verarbeitungen erzielten Treffer ab, die von der PNR-Zentralstelle in einem zweiten Schritt mit nicht-automatisierten Mitteln vorgenommen wird. Insoweit müssen die Mitgliedstaaten klare und präzise Regeln vorsehen, die Leitlinien und einen Rahmen für die von den Bediensteten der PNR-Zentralstelle, die mit der individuellen Überprüfung betraut sind, vorzunehmende Analyse vorgeben, um für die uneingeschränkte Achtung der in den Art. 7, 8 und 21 der Charta verankerten Grundrechte zu sorgen und insbesondere eine dem Diskriminierungsverbot Rechnung tragende kohärente Verwaltungspraxis innerhalb der PNR-Zentralstelle zu gewährleisten. Insbesondere müssen sie sich vergewissern, dass die PNR-Zentralstelle Kriterien für die objektive Überprüfung aufstellt, die es ihren Bediensteten ermöglichen, zum einen zu prüfen, ob und inwieweit ein Treffer (hit) tatsächlich eine Person betrifft, die möglicherweise an terroristischen Straftaten oder an schwerer Kriminalität beteiligt ist, und zum anderen, ob die automatisierten Verarbeitungen keinen diskriminierenden Charakter haben. Dabei müssen sich die zuständigen Behörden vergewissern, dass der Betroffene die Funktionsweise der im Voraus festgelegten Prüfkriterien und der Programme zu ihrer Anwendung verstehen und deshalb in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob er von seinem Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen Gebrauch macht. Desgleichen müssen im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs das mit der Rechtmäßigkeitsprüfung der Entscheidung der zuständigen Behörden betraute Gericht sowie, außer in Fällen einer Bedrohung der Sicherheit des Staates, der Betroffene selbst sowohl von allen Gründen als auch von den Beweisen, auf deren Grundlage diese Entscheidung getroffen wurde, Kenntnis erlangen können, einschließlich der im Voraus festgelegten Prüfkriterien und der Funktionsweise der Programme, mit denen diese Kriterien angewandt werden.
  • Nachträglich, d. h. nach der Ankunft oder dem Abflug der betreffenden Person, darf eine Zurverfügungstellung und Überprüfung der PNR-Daten nur aufgrund neuer Umstände und objektiver Anhaltspunkte erfolgen, die entweder geeignet sind, den begründeten Verdacht einer Beteiligung dieser Person an schwerer Kriminalität, die – zumindest mittelbar – einen objektiven Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen aufweist, zu wecken, oder den Schluss zulassen, dass diese Daten in einem konkreten Fall einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung terroristischer Straftaten, die einen solchen Zusammenhang aufweisen, leisten könnten. Die Zurverfügungstellung der PNR-Daten zum Zweck einer solchen nachträglichen Überprüfung muss grundsätzlich – außer in hinreichend begründeten Eilfällen – einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle im Anschluss an einen mit Gründen versehenen Antrag der zuständigen Behörden unterworfen werden, unabhängig davon, ob der Antrag vor oder nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ab der Übermittlung dieser Daten an die PNR-Zentralstelle gestellt wurde.

Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass die PNR-Richtlinie im Licht der Charta nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen die Verarbeitung der PNR-Daten, die im Einklang mit dieser Richtlinie erhoben wurden, zu anderen als den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie ausdrücklich genannten Zwecken zulässig ist.

Drittens entscheidet der Gerichtshof in Bezug auf die Speicherfrist der PNR-Daten, dass Art. 12 der PNR-Richtlinie im Licht der Art. 7 und 8 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die eine allgemeine, unterschiedslos für alle Fluggäste geltende Speicherfrist dieser Daten von fünf Jahren vorsehen.

Dazu führt der Gerichtshof aus, dass sich nach Ablauf der ursprünglichen sechsmonatigen Speicherfrist die Speicherung von PNR-Daten nicht auf das absolut Notwendige beschränkt, wenn sie sich auf Fluggäste bezieht, bei denen weder die Vorabüberprüfung noch etwaige Überprüfungen während der ursprünglichen sechsmonatigen Speicherfrist oder irgendein anderer Umstand objektive Anhaltspunkte – wie die Tatsache, dass die PNR-Daten der betreffenden Fluggäste im Rahmen der Vorabüberprüfung zu einem überprüften Treffer führten – geliefert haben, die eine Gefahr im Bereich terroristischer Straftaten oder schwerer Kriminalität mit einem – zumindest mittelbaren – objektiven Zusammenhang mit ihrer Flugreise belegen können. Während des ursprünglichen Zeitraums von sechs Monaten überschreitet die Speicherung der PNR-Daten aller Fluggäste, für die das durch die PNR-Richtlinie geschaffene System gilt, dagegen grundsätzlich nicht die Grenzen des absolut Notwendigen.

Viertens entscheidet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die, ohne dass der betreffende Mitgliedstaat mit einer realen und aktuellen oder vorhersehbaren terroristischen Bedrohung konfrontiert ist, ein System vorsehen, wonach die PNR-Daten aller EU-Flüge und aller Beförderungen mit anderen Mitteln innerhalb der Union aus diesem, in diesen oder durch diesen Mitgliedstaat zur Bekämpfung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität von den Beförderungsunternehmen und den Reiseunternehmen übermittelt sowie von den zuständigen Behörden verarbeitet werden. In einer solchen Situation muss die Anwendung des durch die PNR-Richtlinie geschaffenen Systems auf die Übermittlung und Verarbeitung der PNR-Daten von Flügen und/oder Beförderungen beschränkt werden, die insbesondere bestimmte Verbindungen, bestimmte Reisemuster oder bestimmte Flughäfen, Bahnhöfe oder Seehäfen betreffen, für die es Anhaltspunkte gibt, die seine Anwendung rechtfertigen können. Überdies steht das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die zum Zweck der Verbesserung der Grenzkontrollen und der Bekämpfung illegaler Einwanderung ein solches System der Übermittlung und Verarbeitung der genannten Daten vorsehen.

Fußnoten

1 Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. 2016, L 119, S. 132).
2 Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. 2004, L 261, S. 24).
3 Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. 2010, L 283, S. 1).

Quelle: EuGH

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Corona-Pandemie: „Dezemberhilfe“ nicht für jedes Unternehmen

Ein Unternehmen, das von der coronabedingten Schließungsanordnung für den Einzelhandel ab dem 16. Dezember 2020 betroffen war, hat keinen Anspruch auf die sog. Dezemberhilfe. So entschied das VG Berlin (Az. 26 K 129/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 21.06.2022 zum Urteil 26 K 129/21 vom 03.06.2022

Ein Unternehmen, das von der coronabedingten Schließungsanordnung für den Einzelhandel ab dem 16. Dezember 2020 betroffen war, hat keinen Anspruch auf die sog. Dezemberhilfe. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin betreibt Schuhfilialen in mehreren Bundesländern. Aufgrund der ansteigenden Corona-Infektionszahlen im Herbst 2020 beschlossen die Regierungschefs von Bund und Ländern Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie. Während der Groß- und Einzelhandel darunter auch die Schuhfilialen der Klägerin zunächst unter bestimmten Beschränkungen geöffnet blieben, mussten Institutionen und Einrichtungen der Freizeitgestaltung, etwa Theater, Kinos, Bordelle, Bäder und Fitnessstudios, ab November 2020 schließen. Diese Betriebe konnten für November und Dezember 2020 eine außerordentliche Wirtschaftsbeihilfe beantragen, die bis zu 75 % des Umsatzes im Vorjahresmonat betrug (sog. November-/Dezemberhilfe). Zum 16. Dezember 2020 musste sodann der gesamte Einzelhandel mit Ausnahme bestimmter zur Versorgung der Bevölkerung dringend nötiger Sparten schließen. Für die nun auch betroffenen Unternehmen war (nur) eine Überbrückungshilfe III vorgesehen, die in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzeinbruchs anteilig förderfähige Fixkosten decken sollte. Die Klägerin sieht sich dadurch in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt und beantragte die Gewährung einer Dezemberhilfe.

Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Die unterschiedliche Behandlung der bereits ab November 2020 geschlossenen Unternehmen und der erst ab Mitte Dezember 2020 betroffenen Klägerin sei nicht zu beanstanden. Die Erbringung von Dienstleistungen unterscheide sich grundlegend vom Verkauf von Waren. Während die Besuche etwa im Kosmetikstudio, Theater oder Restaurant regelmäßig nicht alle nachgeholt würden, lasse sich die Deckung des Bedarfs an Sachgütern aufschieben bzw. online erledigen. Hinzu komme, dass die seit November 2020 Betroffenen sechs Wochen länger geschlossen gewesen seien und die Kundenbindung in Abhängigkeit von der Schließungsdauer abnehme. Nicht jedem von den wirtschaftlichen Wirkungen der Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen sei daher eine außerordentliche Wirtschaftsbeihilfe zu gewähren gewesen.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: VG Berlin

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Kein Außenaufzug an denkmalgeschütztem Gebäude

Die Errichtung eines gläsernen Außenaufzugs im Innenhof eines denkmalgeschützten Gebäudes kann im Einzelfall dessen Erscheinungsbild derart beeinträchtigen, dass die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung hierfür ausscheidet. So entschied das VG Berlin (Az. 13 K 247.19).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 20.06.2022 zum Urteil 13 K 247.19 vom 19.05.2022

Die Errichtung eines gläsernen Außenaufzugs im Innenhof eines denkmalgeschützten Gebäudes kann im Einzelfall dessen Erscheinungsbild derart beeinträchtigen, dass die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung hierfür ausscheidet. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Eigentum ein Grundstück in Berlin Pankow steht. Das Grundstück ist mit einem fünfgeschossigen Wohnhaus aus dem Jahr 1873 bebaut, das Teil eines denkmalgeschützten Ensembles am Kollwitzplatz ist. Die Eigentümergemeinschaft beabsichtigt den Anbau eines Aufzugs und beantragte einen Bauvorbescheid zur Zulässigkeit eines Außenaufzugs im Innenhof. U. a. gegen die Feststellung der denkmalrechtlichen Unzulässigkeit dieser Planung hat der Kläger Klage erhoben, die insoweit ohne Erfolg blieb.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Einschätzung der Denkmalbehörde. Die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes sei mehr als nur geringfügig. Auch der Hofraum des Gebäudes sei als räumliches Element ein erhaltenswertes Dokument der Berliner Mietshausarchitektur des ausgehenden 19. Jahrhunderts. Grundsätzlich könne dem Denkmalschutz bei Außenaufzügen zwar durch verglaste Aufzüge Rechnung getragen werden, welche die Fassade und Sichtachsen möglichst wenig verdeckten. Im konkreten Fall sei die Hoffassade aber bereits durch früher angebaute Balkone im Erscheinungsbild beeinträchtigt worden. Wenn aber die städtebauliche Aussagekraft eines Gebäudes bereits geschmälert sei, ohne dass wie hier die Denkmalwürdigkeit ganz entfallen wäre, steige das relative Gewicht weiterer Beeinträchtigungen. In derartigen Fällen trete das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals stärker in den Vordergrund. Die Klage hatte allerdings Erfolg, soweit die Behörde auch die Zulässigkeit eines Innenaufzugs aus erhaltungs- und denkmalrechtlichen Gründen für unzulässig gehalten hatte.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: VG Berlin

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Regierung will personenstandsrechtliche Vorschriften ändern

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften“ vorgelegt. Damit sollen Regelungen für den elektronischen Zugang der Bürger zu den standesamtlichen Verfahren einführt werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.06.2022

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften“ (20/2294) vorgelegt, der am 23.06.2022 erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Mit der Vorlage, die eine Änderung des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung vorsieht, sollen Regelungen für den elektronischen Zugang der Bürger zu den standesamtlichen Verfahren einführt werden.

Wie die Bundesregierung in der Begründung ausführt, schafft der Entwurf die Grundlagen für die elektronische Kommunikation des Bürgers und von anzeigepflichtigen Einrichtungen mit dem Standesamt bei weitgehendem Verzicht auf die Vorlage urkundlicher Nachweise durch Anzeigende und Antragsteller und setzt insoweit die Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes um. Im Wesentlichen handele es sich dabei um die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder eines Ehefähigkeitszeugnisses sowie um die Bearbeitung der Anmeldung einer Eheschließung oder der Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls. Um die Antragsteller und Anzeigepflichtigen von der Vorlage der für die Beurkundung maßgeblichen Nachweise zu entlasten, enthält der Entwurf Vorschriften für die Durchführung eines automatisierten Abrufverfahrens für die erforderlichen Daten aus Personenstandsregistern anderer Standesämter, heißt es in der Begründung weiter. Um die elektronische Datenantwort direkt aus dem angefragten Personenstandsregister generieren zu können, sieht der Entwurf danach eine Intensivierung der elektronischen Nacherfassung der papiergebundenen Alteinträge in den elektronischen Personenstandsregistern vor. Zugleich soll künftig in den Personenstandsregistern die auf Wunsch der Betroffenen mögliche Beurkundung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, entfallen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 307/2022

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Kreis der BAföG-Empfänger soll in Notlagen erweitert werden

Mit dem 28. BAföG-Änderungsgesetz soll in Notlagen zukünftig der Kreis der BAföG-Empfänger erweitert werden können. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung hervor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.06.2022

Mit dem 28. BAföG-Änderungsgesetz (28. BAföGÄndG) soll in Notlagen zukünftig der Kreis der BAföG-Empfänger erweitert werden können. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/2298) hervor.

Viele Auszubildende hätten während der Corona-Pandemie ihre Nebenjobs verloren und seien dadurch in finanzielle Notlagen geraten. Auch wenn der Arbeitsmarkt sich mittlerweile wieder erholt habe, sei es wichtig, für zukünftige Krisenlagen vorbereitet zu sein. Daher soll die Bundesregierung dazu ermächtigt werden, im Falle einer bundesweiten Notlage den Personenkreis der BAföG-Empfänger zu erweitern, sofern die Krise negativen Einfluss auf den „Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Nebentätigkeiten“ hat. Dieser Personenkreis soll neben Studierende auch Schülerinnen und Schüler umfassen, die sich in einer förderungsfähigen Ausbildung befinden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 307/2022

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Kein Impfschaden selbst bei ausgeprägter Impfreaktion, wenn es sich nur um eine übliche Nebenwirkung handelt

Die Anerkennung eines Impfschadens setzt voraus, dass eine Impfreaktion grundsätzlich ärztlich dokumentiert wird, diese über eine bloße übliche Nebenwirkung des verwendeten Impfstoffes hinausgeht und es letztlich zu einer Funktionsstörung kommt. So das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 VJ 254/21).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 20.06.2022 zum Urteil L 6 VJ 254/21 vom 28.04.2022

Die Anerkennung eines Impfschadens setzt voraus, dass eine Impfreaktion grundsätzlich ärztlich dokumentiert wird, diese über eine bloße übliche Nebenwirkung des verwendeten Impfstoffes hinausgeht und es letztlich zu einer Funktionsstörung kommt.

Die 56jährige Klägerin K stürzte im Dezember 2015 und zog sich dabei eine Wunde an der rechten Hand und eine Prellung am Knie zu. Noch am selben Tag wurde sie mit einem Kombinationswirkstoff gegen Tetanus und Diphtherie geimpft. In der Folge bildete sich an der Einstichstelle auf der linken Schulter ein Granolom [körnchenförmige Gewebeneubildung].

Mit Bescheid vom Juni 2017 erkannte das Land Baden-Württemberg als Folge einer Impfschädigung eine etwa 7×6 cm große, leicht verhärtete druckschmerzhafte Fläche im Bereich des Schultermuskels und innerhalb dieser eine etwa 1,5 cm große rot-bläulich verfärbte Verhärtung, an. Die Gewährung einer Beschädigtengrundrente wurde abgelehnt, da der Grad der Schädigung nur 10 betrage. Heilbehandlung werde aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen gewährt.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) machte K geltend, sie leide an attackenartigem, schmerzhaftem Stechen und Brennen im linken Arm bis zum Unterarm. Sie könne sich nicht länger auf ihren linken Arm stützen oder den Arm hängen lassen. Ihre frühere Tätigkeit als Reinigungskraft könne sie aufgrund dessen nicht mehr ausüben. Ihr sei daher eine Beschädigtengrundrente zu gewähren.

Mit Gerichtsbescheid vom Dezember 2020 hat das SG das beklagte Land verpflichtet, als weitere Folge des bereits festgestellten Impfschadens eine Reizsymptomatik von Hautästen des linken Speichennerves anzuerkennen.

Der 6. Senat des Landessozialgericht Baden-Württemberg hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zu Unrecht habe der Beklagte einen Impfschaden festgestellt, so dass K schon deshalb die Feststellung weiterer Schädigungsfolgen nicht beanspruchen könne. Aufgrund der Impfung sei nur eine typische Nebenwirkung, hier das bei K aufgetretene Impfgranulom, eingetreten. Der erforderliche Nachweis einer gesundheitlichen Schädigung sei nicht erbracht, weil keine über die übliche Impfreaktion hinausgehende Impfkomplikation vorliege. Die von K darüber hinaus beschriebenen, angeblich nach der Impfung eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen seien in keiner Weise ärztlich dokumentiert. Vielmehr habe bei K bereits vor der streitigen Impfung eine ängstlich-depressive Symptomatik mit Ausbildung von Konversionssymptomen bestanden. Wesentliche Ursache dafür seien die erheblichen familiären und sozialen Probleme der K mit langjähriger psychosozialer Belastung und chronischer Überforderung bei Alkoholkrankheit des Ehemannes. Ks Schmerzsymptomatik könne ebenfalls nicht auf die Impfung zurückgeführt werden, nachdem ein halbes Jahr nach der Impfung noch keine dauerhafte Schmerzmedikation erforderlich gewesen sei. Im Übrigen seien bereits in der Vergangenheit orthopädisch Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Schultergürtel beschrieben worden.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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Änderung der Rentenbesteuerung noch in diesem Jahr

Die Bundesregierung will noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem die gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung von Alterseinkünften aus der Basisversorgung geändert werden sollen. Damit wolle man sicherstellen, dass die vom Bundesfinanzhof kritisierte doppelte Besteuerung von Renteneinkünften und Altersvorsorgeaufwendungen nicht eintreten werde, heißt es in der Antwort der Regierung (20/2221) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/1964).

Deutscher Bundestag, Meldung vom 20.06.2022

Die Bundesregierung will noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem die gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung von Alterseinkünften aus der Basisversorgung geändert werden sollen. Damit wolle man sicherstellen, dass die vom Bundesfinanzhof kritisierte doppelte Besteuerung von Renteneinkünften und Altersvorsorgeaufwendungen nicht eintreten werde, heißt es in der Antwort der Regierung (20/2221) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/1964).

Weiter heißt es in der Antwort, dass es für die im Koalitionsvertrag vereinbarte Entfristung der Hinzuverdienstregelungen bei vorzeitigem Altersrentenbezug noch keine Festlegungen gebe. Die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführte höhere Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro läuft eigentlich Ende des Jahres 2022 aus. Erst über diese Grenze hinausgehende Verdienste werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Auf die Frage nach einer Quellenbesteuerung von Renten erklärt die Bundesregierung, derzeit gebe es dafür keine konkreten Pläne. Es sei fraglich, ob die Einführung eines sogenannten Steuerabzugs von der Quelle tatsächlich einen signifikanten Vereinfachungs- und Entlastungseffekt mit sich bringen würde.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 306/2022

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Showbeleuchtung eines Sattelzugs führt nicht immer zum Erlöschen der Betriebserlaubnis

Das Anbringen von 110 zusätzlichen LED-Leuchten an einem Lastkraftwagen führt nicht zwingend dazu, dass die Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO erlischt. Hierfür muss vom Gericht festgestellt werden, dass die Beleuchtung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lässt. So das OLG Zweibrücken (Az. 1 OWi SsBs 101/21

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 20.06.2022 zum Beschluss 1 OWi SsBs 101/21 vom 24.05.2022

Das Anbringen von 110 zusätzlichen LED-Leuchten an einem Lastkraftwagen führt nicht zwingend dazu, dass die Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO erlischt. Hierfür muss vom Gericht festgestellt werden, dass die Beleuchtung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lässt. Dies hat der Bußgeldsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts in einem Rechtsbeschwerdeverfahren entschieden.

Der Betroffene hatte an seiner Sattelzugmaschine mehr als 110 zusätzliche LED-Leuchteinheiten – gesondert schaltbar durch einen eigenen Stromkreis – angebracht. Die Zusatzbeleuchtung diente der Verwendung des Fahrzeugs bei einer Showveranstaltung. Diese Beleuchtung war während einer Fahrt in den Abendstunden im September 2020 auf der BAB 6 eingeschaltet, weshalb die Polizei den Mann aus Witten anhielt und kontrollierte. Da die Polizei davon ausging, dass die Betriebserlaubnis durch die Zusatzbeleuchtung erloschen war, leitete sie ein Bußgeldverfahren ein.

Das Amtsgericht Landstuhl verurteilte den Fahrzeugführer daraufhin wegen der vorsätzlichen Inbetriebnahme eines LKWs trotz erloschener Betriebserlaubnis zu einer Geldbuße von 360 Euro. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte – vorläufig – Erfolg. Der Bußgeldsenat hat das Urteil aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Nach der Entscheidung des Senats hat das Amtsgericht eine von der Zusatzbeleuchtung ausgehende Gefährdung von Verkehrsteilnehmern im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO nicht hinreichend festgestellt. Diese Vorschrift setze zwar keine konkrete Gefährdung voraus, so der Senat. Es sei aber erforderlich, dass der Bußgeldrichter im Einzelfall ermittele, ob die am Fahrzeug vorgenommenen Änderungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern generell erwarten lasse. Der reine Verweis auf die hohe Anzahl der (110) eingebauten LED-Leuchten genüge nicht. Denn allein die hieraus folgende besondere Auffälligkeit des LKWs bei eingeschalteter Beleuchtung begründe nicht die Erwartung, dass andere Verkehrsteilnehmer in gefährdender Weise vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden. Das Amtsgericht hätte sich zumindest mit der Leuchtkraft und Farbgebung der LED-Leuchten und einer daraus möglicherweise folgenden Blend-Wirkung auseinandersetzen müssen. Dass der Einbau lichttechnischer Anlagen per se zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führe – wovon das Amtsgericht ausgegangen war – halte der Senat nicht für zutreffend. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Einbau der Leuchten eine Veränderung der notwendigen lichttechnischen Anlagen des Fahrzeugs (wie beispielsweise bei getönten Rückleuchten) zur Folge hätte. Da die zusätzlichen LED-Leuchten in einem gesonderten Stromkreis getrennt von der notwendigen Beleuchtung schaltbar gewesen seien, sei diese Voraussetzung nach Auffassung des Senats nicht gegeben.

In dem erneuten Verfahren wird das Amtsgericht nun zu klären haben, ob die Showbeleuchtung zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen kann. Dabei wird ggf. auch zu beachten sein, dass das Anbringen von nicht vorgeschriebenen oder unzulässigen lichttechnischen Einrichtungen am Fahrzeug gemäß §§ 69 Abs. 3 Nr. 18 i.V.m. 49a StVZO auch ungeachtet einer möglichen Gefährdung bußgeldbewehrt ist (Regelsatz nach Nr. 221.2 Bußgeldkatalog-Verordnung: 20 Euro).

Quelle: OLG Zweibrücken

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Tätigkeitsverbot für Luftfracht-Kontrolleurin

Für Kontrolleure von Luftfracht, also von Frachtsendungen, die auf Flugzeuge verladen werden sollen, gelten strenge Sorgfaltsanforderungen. Schon bei einem einmaligen schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß bei der Kontrolle darf das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ihnen verbieten, weiter als Kontrolleur tätig zu sein. So das VG Braunschweig (Az. 2 B 51/22).

VG Braunschweig, Pressemitteilung vom 13.06.2022 zum Beschluss 2 B 51/22 vom 02.06.2022

Für Kontrolleure von Luftfracht, also von Frachtsendungen, die auf Flugzeuge verladen werden sollen, gelten strenge Sorgfaltsanforderungen. Schon bei einem einmaligen schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß bei der Kontrolle darf das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ihnen verbieten, weiter als Kontrolleur tätig zu sein. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig am 2. Juni 2022 in einem Eilverfahren entschieden. Die Kammer hat damit den Eilantrag einer Kontrolleurin abgelehnt, die eine Frachtsendung als sicher eingestuft hatte, ohne sie vorher selbst überprüft zu haben.

Die 29 Jahre alte Antragstellerin war als zertifizierte Kontrollkraft in Düsseldorf bei einem Unternehmen beschäftigt, das behördlich als „reglementierter Beauftragter“ zugelassen ist. Das Unternehmen darf damit Sicherheitskontrollen an Luftfracht-Sendungen durchführen, bevor diese auf ein Flugzeug verladen werden. Im Februar 2022 führten Mitarbeiter des LBA bei dem Unternehmen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Dabei fiel ihnen eine Sendung auf, die aus 8 Kisten mit Zahnrädern aus Stahl bestand, ein Gesamtgewicht von fast 10 Tonnen hatte und für einen Flug von Düsseldorf nach Tianjin in China vorgesehen war. Die Mitarbeiter stellten fest, dass die Kontrollkraft die Sendung im Air Waybill (Luftfrachtbrief) als „sicher“ für Flugzeuge (einschließlich Passagierflugzeuge) eingestuft hatte, obwohl sie die Kontrolle gar nicht selbst durchgeführt hatte. Eine andere Kontrollkraft hatte die Kisten per Röntgengerät geprüft und dabei keine Beanstandung erhoben, obwohl auf dem Röntgenschirm große schwarze Flächen zu erkennen waren. Die Antragstellerin machte geltend, sie habe den Luftfrachtbrief versehentlich gestempelt und unterschrieben. Das LBA untersagte ihr die Tätigkeit als Kontrollkraft, weil ihr Verhalten den Luftverkehr gefährde. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Antragstellerin. Auch der anderen Kontrollkraft untersagte das LBA die Tätigkeit; ein Verfahren vor der Kammer gibt es dazu bislang nicht.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Zur Begründung führte die Kammer unter anderem aus: Kontrollkräfte für Fracht und Post hätten eine besonders wichtige Funktion in der „sicheren Lieferkette“, die die europarechtlichen Regeln zur Luftsicherheit vorsehen. Diese Regeln wollten eine lückenlose Sicherheitskontrolle von Fracht und Post bis zur Verladung in das Flugzeug gewährleisten, um auszuschließen, dass sich in der Ladung Sprengsätze oder andere verbotene Gegenstände befinden, die für einen Terrorakt verwendet werden können. An Sicherheitskontrollen seien daher besonders strenge Anforderungen zu stellen. Diese habe die Antragstellerin verletzt. Sie habe den Sicherheitsstatus ohne eigene Kontrolle, also „blind“ vergeben. Darin liege ein schwerwiegender Sorgfaltsverstoß, der grundlegende Zweifel an der Verlässlichkeit der Kontrollkraft begründe. Dass sich dieses Verhalten wiederhole, sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Der einmalige schwere Sorgfaltsverstoß genüge für das Tätigkeitsverbot. Es sei auch nicht erforderlich, dass bereits ein Schaden eingetreten sei. Im Rahmen der Sicherheitskontrollen von Fracht- und Postsendungen, die in ein Flugzeug verladen werden sollen, müssten versehentliche Fehler wegen der drohenden schweren Folgen für eine Vielzahl von Menschen jederzeit ausgeschlossen sein.

Die Tätigkeitsuntersagung sei auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar und verletze daher nicht das Grundrecht der Antragstellerin auf Berufsfreiheit. Aus ihrem Fehlverhalten ergebe sich gegenwärtig die konkrete Gefahr, dass bei ihrer Weiterbeschäftigung als Kontrollkraft verbotene Gegenstände an Bord eines Flugzeugs gelangen und so gravierende Schäden insbesondere für Leib und Leben von Fluggästen, Crew und Flughafenpersonal entstehen. Ein sofortiges Einschreiten sei daher zwingend geboten gewesen. Rechtlich zu beanstanden sei auch nicht, dass das LBA die Tätigkeitsuntersagung nicht von vornherein befristet habe. Wenn sich irgendwann Änderungen ergäben, die eine andere Gefahrenprognose rechtfertigen könnten, könne die Antragstellerin einen Antrag beim LBA auf Aufhebung des Tätigkeitsverbots stellen; das LBA habe dann zu prüfen, ob die konkrete Gefahr noch bestehe.

Die Antragstellerin kann gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

Quelle: VG Braunschweig

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