Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes tritt in Kraft

Das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht (GSVWG), das am 28.05.2022 in Kraft tritt, soll insbesondere die Transparenz auf Online-Marktplätzen verbessern, für Transparenz und Rechtssicherheit im Hinblick auf das Influencer-Marketing sorgen und vor unlauteren Geschäftspraktiken bei Kaffeefahrten schützen.

BMJ, Pressemitteilung vom 27.05.2022

Mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Onlinehandel, für Influencer und bei Kaffeefahren

Das vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte und im Sommer 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht (GSVWG) tritt am Samstag, den 28. Mai 2022, in Kraft.

Das Gesetz soll insbesondere die Transparenz auf Online-Marktplätzen verbessern, für Transparenz und Rechtssicherheit im Hinblick auf das Influencer-Marketing sorgen und vor unlauteren Geschäftspraktiken bei Kaffeefahrten schützen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

„Immer öfter erledigen wir unsere Einkäufe per Mausklick oder in der App. Das ist bequem und einfach. Doch neben den neuen Möglichkeiten birgt der zunehmende Online-Handel auch Risiken. Mit dem nun in Kraft getretenen Gesetz stellen wir sicher, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auf Online-Marktplätzen und Vergleichsplattformen besser vor gefälschten, fiktiven oder irreführenden Bewertungen von Waren und Dienstleistungen geschützt werden. Auch müssen sie fortan darüber informiert werden, nach welchen Kriterien das Ranking der Angebote erfolgt. Halten die Anbieter die neuen Regeln schuldhaft nicht ein, setzen sie sich Schadensersatzansprüchen aus.

Auch in Bezug auf das Influencer-Marketing erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher künftig mehr Transparenz und Klarheit. Influencerinnen und Influencer müssen ein Posting dann als Werbung ausweisen, wenn sie dafür bezahlt werden oder sonstige wirtschaftliche Vorteile erhalten.“

Darüber hinaus sind auch Kaffeefahrten immer noch Schauplatz halbseidener Geschäftsmethoden. Deshalb schützt das neue Gesetz insbesondere Seniorinnen und Senioren zukünftig noch besser vor missbräuchlichen Praktiken, dies auch bei Fahrten ins Ausland. Hierzu werden die Anzeige- und Informationspflichten der Veranstalter verschärft und der Bußgeldrahmen deutlich erhöht. Außerdem ist ab sofort der Vertrieb von Finanzanlagen, Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln bei solchen Fahrten verboten.

Mit dem Gesetz werden in erster Linie die lauterkeitsrechtlichen Regelungen der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften im Rahmen des „New Deal for Consumers“ umgesetzt. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt durch entsprechende Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zur Umsetzung der Regelungen zu Kaffeefahrten werden auch Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) angepasst.

Neue Informations- und Auskunftspflichten

Im Einzelnen enthält das Gesetz die folgenden Kernpunkte:

  • Rankings und Verbraucherbewertungen auf Online-Marktplätzen:
    Betreiber von Online-Marktplätzen müssen darüber informieren, ob es sich bei den Anbietern, die über ihre Plattform Waren und Dienstleistungen vertreiben, um Unternehmer handelt. Ermöglichen Vergleichs- und andere Vermittlungsplattformen Verbraucherinnen und Verbrauchern die Suche nach Waren oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter, müssen sie die Hauptparameter ihres Rankings und die Gewichtung dieser Parameter offenlegen. Machen Plattformen, Webshops oder andere Unternehmer Verbraucherbewertungen öffentlich zugänglich, müssen sie darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen tatsächlich von Verbraucherinnen und Verbrauchern stammen.
  • Individuelle Rechtsbehelfe:
    Verbraucherinnen und Verbraucher, die durch schuldhafte unlautere geschäftliche Handlungen geschädigt worden sind, erhalten einen Anspruch auf Schadensersatz. Bestimmte grenzüberschreitende Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften in der Europäischen Union stellen in Zukunft eine Ordnungswidrigkeit dar, um diese Verstöße einheitlicher sanktionieren zu können.
  • Verbot der Vermarktung wesentlich unterschiedlicher Waren als identisch („Dual Quality“):
    Identisch gekennzeichnete und vermarktete Waren können in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Beschaffenheit oder Rezeptur haben. Zukünftig ist vorgesehen, dass die Vermarktung einer Ware als identisch zu einer in anderen Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitgestellten Ware unzulässig ist, wenn sich die Waren im Hinblick auf ihre Zusammensetzung und Merkmale wesentlich unterscheiden.
  • Kaffeefahrten:
    Das Gesetz erweitert die Anzeigepflicht der Veranstalterinnen und Veranstalter gegenüber der zuständigen Behörde auch bei ins Ausland führenden Kaffeefahrten und verschärft die Informationspflichten bei der Bewerbung solcher Veranstaltungen. Der Vertrieb von Finanzanlagen, Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln auf Kaffeefahrten wird verboten und der Bußgeldrahmen von 1.000 Euro auf 10.000 Euro erhöht.
  • Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation:
    Der Gesetzentwurf stellt zudem klar, in welchen Fällen Inhalte als kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet werden müssen. Dies hat vor allem Bedeutung für die Frage, wann Influencer oder Blogger von ihnen abgegebene Empfehlungen als Werbung kennzeichnen müssen.

Quelle: BMJ

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Verhinderte Bankgeschäfte – Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Hausverbot in einer Bank

Das AG München wies den Antrag eines Münchner Bürgers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Aufhebung eines bestehenden Hausverbots im Selbstbedienungsbereich seiner Bank ab (Az. 182 C 4296/22).

AG München, Pressemitteilung vom 27.05.2022 zum Beschluss 182 C 4296/22 vom 23.03.2022

Das Amtsgericht München wies am 23.03.2022 den Antrag eines Münchner Bürgers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.

Der Antragsteller war Inhaber eines Girokontos bei einem großen deutschen Kreditinstitut. In den Filialen dieser Bank herrschte im März 2022 noch Maskenpflicht. Der Antragsteller benutzte die Automaten im Selbstbedienungsbereich der Bank trotzdem ohne entsprechende Maske und tätigte dort seine Bankgeschäfte. Nachdem er mit Unterstützung der Polizei aus den Geschäftsräumen entfernt werden musste, erteilte die Bank ihm ein Hausverbot in allen Filialen.

Der Antragsteller meint, er könne nun seine Bankgeschäfte nicht mehr tätigen und weder Geld einzahlen noch Überweisungen tätigen. Eine Maske könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen. Ein Betreten der Bank sei ihm nun verboten. Onlinebanking sei ihm unmöglich, da er momentan kein Mobiltelefon habe. Die von außen zugänglichen Bankterminals seien nicht ausreichend, denn dort könne man zwar Geld abheben, aber kein Geld einzahlen.

Aus diesem Grund beantragte er im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, das bestehende Hausverbot im Selbstbedienungsbereich der Bank aufzuheben.

Das Gericht wies den Antrag ab. Die zuständige Richterin führte in der Begründung aus:

„Angesichts des Vortrags des Antragstellers liegt keine Dringlichkeit im Sinne einer objektiv begründeten Besorgnis vor, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die es gelte, durch die Aufhebung des Hausverbots in dem SB-Bereich der streitgegenständlichen Filiale der (…)bank in München abzuwenden. Es ist gerichtsbekannt, dass die (…)bank ihren Kunden die Möglichkeit anbietet, über ein Girokonto im Wege des Online-Bankings zu verfügen. Dass ein derartiges Online-Banking dem Antragsteller nicht möglich wäre, lediglich deswegen, da ihm sein Telefon derzeit nicht zur Verfügung stehe, ist nicht ersichtlich. Hierfür wäre dem Antragsteller zuzumuten, auch auf andere internetfähige Endgeräte, wie Computer oder Laptops zurückzugreifen, die im Übrigen auch in öffentlich zugänglichen Internetcafés, Bibliotheken etc. zur Verfügung stehen. Der Antragsteller hat auch nicht schlüssig ausgeführt oder glaubhaft gemacht, weshalb und in welchem Umfang es ihm gerade darauf ankommt, Bargeld an einem Automaten in dem SB-Bereich der streitgegenständlichen Filiale der (…)bank München auf sein Girokonto einzuzahlen.

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt nach alledem der vorliegend als eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses anzusehende Verfügungsgrund.

(…) Aber auch ein Verfügungsanspruch aus dem Girokontovertrag zwischen den Parteien ist weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO. Dass der Filialleiter der streitgegenständlichen Filiale der (…)bank München für einen Besuch der dortigen Innenräume das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung vom Antragsteller verlangt hat, ist grundsätzlich von seinem Hausrecht gedeckt und stimmt mit den derzeit geltenden öffentlichen Bestimmungen überein. Das vom Antragsteller überlassene Attest ist demgegenüber nicht geeignet, eine Ausnahme hiervon für den Antragsteller zu begründen. Zum einen handelt es sich bei dem im Januar 2022 ausgestellten Attest nicht um ein aktuelles Attest. Zum anderen lässt sich diesem nicht entnehmen, inwiefern es dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten wäre, eine Mund-Nasenbedeckung für eine durchaus überschaubare Zeitspanne zur Erledigung von Bankgeschäften am Automaten von ca. 2-5 Minuten zu tragen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war nach alledem zurückzuweisen.

Der Beschluss ist nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Landgericht München I nicht mehr angreifbar.

Quelle: AG München

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof verhandelt zum sog. Kreuzerlass

Der BayVGH hat in zwei Verfahren über den sog. Kreuzerlass verhandelt (Az. 5 N 20.1331, 5 B 22.674).

BayVGH, Pressemitteilung vom 25.05.2022 zu den Verfahren 5 N 20.1331, 5 B 22.674 vom 25.05.2022

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 25.05.2022 in zwei Verfahren über den sog. Kreuzerlass verhandelt.

Anlass der Verfahren ist der im Jahr 2018 in Kraft getretene § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO). Darin heißt es wörtlich, dass im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen ist.

Gegen die Regelung hatten sich der Bund für Geistesfreiheit Bayern und München sowie 25 Privatpersonen zunächst vor dem Verwaltungsgericht München gewandt, weil sie sich in ihren Grundrechten verletzt sahen. Sie beantragten, § 28 AGO aufzuheben und den Freistaat Bayern zu verpflichten, die in seinen Dienststellen angebrachten Kreuze zu entfernen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Aufhebung der Vorschrift als Normenkontrollverfahren an den BayVGH verwiesen und die Klagen im Übrigen abgewiesen. Über den Normenkontrollantrag (5 N 20.1331) aller Antragssteller und die vom Gericht zugelassene Berufung des Bundes für Geistesfreiheit Bayern und München (5 B 22.674) betreffend die Entfernung der Kreuze hat der 5. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 25.05.2022 verhandelt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Gericht zunächst Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Normenkontrollverfahrens geäußert. Zum einen handele es sich möglicherweise nicht um die richtige Antragsart, zum anderen sei die Antragsbefugnis der Antragsteller fraglich.

Zur Begründetheit der Klage des Bundes für Geistesfreiheit auf die Entfernung der Kreuze erörterte der Senat mit den Beteiligten zunächst die verfassungsrechtlichen Quellen, den Inhalt und die Grenzen der weltanschaulichen Neutralitätspflicht des Staates. Zu prüfen sei des Weiteren, ob die Kreuze in den Eingangsbereichen der Behörden Symbole der christlichen Kirche darstellten. Hierzu verwies das Gericht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995 zu Kreuzen in den Klassenzimmern bayerischer Schulen. Gehe man davon aus, dass es sich bei den Kreuzen um Symbole der christlichen Glaubensgemeinschaften handele, sei weiter zu prüfen, ob das Aufhängen der Kreuze die Kläger als konkurrierende Weltanschauungsgemeinschaft in ihren kollektiven Freiheits- und Gleichheitsgrundrechten verletzen könne.

Eine Entscheidung wird der Senat den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen bekanntgeben. Der Senat beabsichtigt, in absehbarer Zeit auch über die Zulassung der Berufung der weiteren 25 Einzelkläger zur Kreuzentfernung im schriftlichen Verfahren gesondert zu entscheiden.

Quelle: BayVGH

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Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden, erlischt er mit Insolvenzeröffnung. Die Insolvenzordnung bindet durch § 108 Abs. 1 InsO den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse, kennt jedoch keinen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters. Einen solchen Zwang kann nur der Gesetzgeber anordnen. Dies entschied das BAG (Az. 6 AZR 224/21).

BAG, Pressemitteilung vom 25.05.2022 zum Urteil 6 AZR 224/21 vom 25.05.2022

In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden, erlischt er mit Insolvenzeröffnung. Die Insolvenzordnung bindet durch § 108 Abs. 1 InsO den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse, kennt jedoch keinen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters. Einen solchen Zwang kann nur der Gesetzgeber anordnen.

Der Kläger war bei einem Betten- und Matratzenhersteller mit rund 300 Arbeitnehmern beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31. Juli 2019 wegen Betriebsstilllegung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, noch während der Kündigungsfrist sei ein Betriebsübergang auf die spätere Schuldnerin beschlossen und am 1. August 2019 vollzogen worden. Er nahm deshalb die spätere Schuldnerin, die etwa 20 Arbeitnehmer beschäftigte, auf Wiedereinstellung in Anspruch. Gegen eine von der späteren Schuldnerin erklärte vorsorgliche Kündigung erhob er fristgerecht Kündigungsschutzklage. Während des Berufungsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren wurde dadurch unterbrochen. Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 die Aufnahme des Verfahrens. Der Beklagte widersprach der Aufnahme. Das Landesarbeitsgericht hat mit Zwischenurteil festgestellt, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts aus prozessualen Gründen Erfolg. Der richterrechtlich entwickelte Wiedereinstellungsanspruch kommt zum Tragen, wenn sich die bei Zugang der Kündigung noch zutreffende Prognose des Arbeitgebers, der Beschäftigungsbedarf werde bei Ablauf der Kündigungsfrist entfallen, als fehlerhaft erweist, etwa weil es zu einem Betriebsübergang kommt. Zwar besteht ein solcher Anspruch in der Insolvenz nicht, sodass der Rechtsstreit an sich nicht nach § 240 ZPO unterbrochen wird. Wird jedoch mit dem Wiedereinstellungsanspruch – wie im vorliegenden Fall – zugleich die Wirksamkeit einer Kündigung angegriffen, führt das zur Unterbrechung auch bezüglich des Streits über die Wiedereinstellung. Umgekehrt hat die Aufnahme des Kündigungsrechtsstreits, für die es nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO genügt, dass bei Obsiegen des Arbeitnehmers Masseverbindlichkeiten entstehen können, auch die Aufnahme des Streits über die Wiedereinstellung zur Folge.

Quelle: BAG

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Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens

Die Bundesregierung hat am 25.05.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens beschlossen. Ziel ist die Einführung einer rein elektronischen Gesetzesverkündung ab dem 01.01.2023 auch auf Bundesebene. Hierauf weist das BMJ hin.

BMJ, Mitteilung vom 25.05.2022

Der vom Bundesministeriums der Justiz erstellte Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens soll die rechtlichen Voraussetzungen für die Verkündung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes in einem elektronischen Bundesgesetzblatt im Internet schaffen und zugleich das Verkündungs- und Bekanntmachungsrecht konsolidieren sowie modernisieren.

Während bereits heute in zahlreichen europäischen Staaten, in mehreren Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland sowie auf Ebene der Europäischen Union die amtliche elektronische Verkündung praktiziert wird, erfolgt die amtliche Verkündung von Gesetzen und einem Teil der Rechtsverordnungen auf Bundesebene nach wie vor im gedruckten Bundesgesetzblatt. Das Bundesgesetzblatt ist das ausschließliche Verkündungsorgan für die Gesetze des Bundes. Die Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes kann dagegen bislang in bestimmten Fällen auch im elektronischen Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt erfolgen. Der Bundesanzeiger erscheint bereits seit dem 1. April 2012 ausschließlich elektronisch.

Mit dem Gesetz soll nunmehr ab dem 1. Januar 2023 die amtliche elektronische Ausgabe des Bundesgesetzblattes eingeführt werden. Diese bietet gegenüber der papiergebundenen Ausgabe zahlreiche Vorteile: Sie beschleunigt den Ausgabeprozess, verbessert den Zugang zu den amtlichen Inhalten und spart Ressourcen. Das Bundesgesetzblatt wird künftig ausschließlich elektronisch auf einer vom Bundesamt für Justiz betriebenen Verkündungsplattform im Internet ausgegeben und wird hierbei das alleinige Verkündungsorgan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen. Mit der Einführung des elektronischen Bundesgesetzblattes entfällt das praktische Bedürfnis für die Verkündung von Rechtsverordnungen im elektronischen Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt. Darüber hinaus werden die Regelungen des geltenden Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes und des geltenden Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben mit den neuen Regelungen zur elektronischen Gesetzesverkündung in einem neuen Stammgesetz, dem Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz – VkBkmG, zusammengeführt.

Der Gesetzentwurf steht unter dem Vorbehalt, dass in einem parallelen Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82) die verfassungsrechtliche Grundlage zur Modernisierung des Verkündungswesens geschaffen wird. Das insofern federführende Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Ressortbeteiligung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82) eingeleitet.

Quelle: BMJ

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Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters

Die Bundesregierung hat am 25.05.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Güterrechtsregisters beschlossen. Hierauf weist das BMJ hin.

BMJ, Mitteilung vom 25.05.2022

Die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister, in die auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen werden, sind weitgehend funktionslos geworden. Von dem mit einer Eintragung einer güterrechtlichen Vereinbarung verbundenen Schutz des Rechtsverkehrs wird nur noch selten Gebrauch gemacht.

Der Aufwand für die Führung des Registers steht in keinem Verhältnis mehr zu der geringen rechtlichen und schwindenden praktischen Bedeutung des Güterrechtsregisters. Die meisten Amtsgerichte führen die Register nicht elektronisch. Das hat in einzelnen Ländern zu einem enormen Papieraktenbestand geführt, der aufgrund der sehr langen Aufbewahrungsfristen kostenintensiv zu archivieren ist. Insgesamt ist von weit über 500.000 Eintragungen auszugehen, wobei ein erheblicher Teil der Eintragungen durch den Tod der Betroffenen, durch Scheidung, Wegzug aus dem Bezirk (§ 1559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) etc. nicht mehr aktuell ist und keine Löschung der Eintragung beantragt wurde.

Im Zuge der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183 vom 08.07.2016, S. 1; L 113 vom 29.04.2017, S. 62; L 167 vom 04.07.2018, S. 36) (EuGüVO) und der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183 vom 08.07.2016, S. 30; L 113 vom 29.04.2017, S. 62) (EuPartVO) wurde eine Reform des Güterrechtsregisters mit einer zeitgemäßen elektronischen Führung und einer Zentralisierung geprüft. Insbesondere die bei einer Reform notwendige Überführung der enormen Altbestände in elektronische Register würde einen sehr hohen Zeit-, Kosten- und Personalaufwand erfordern.

Die Einführung von Artikel 28 der EuGüVO und der EuPartVO führte bislang nicht zu einem Anstieg der Eintragungszahlen und einer vermehrten Nutzung des Registers.

Da somit insgesamt nur noch ein sehr begrenztes Bedürfnis für die Weiterführung des Registers besteht, kann das Güterrechtsregister abgeschafft werden. Das dient dem Bürokratieabbau.

Quelle: BMJ

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Mindestlohn nicht gegen Insolvenzanfechtung gesichert

Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO lt. BAG vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zu Gunsten der Insolvenzmasse zurückfordern. Dies dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach den insolvenzrechtlichen Verteilungsregeln. Der Rückgewähranspruch umfasst das gesamte Arbeitsentgelt einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns. Der Gesetzgeber hat den Mindestlohn nicht anfechtungsfrei gestellt. (Az. 6 AZR 497/21).

BAG, Pressemitteilung vom 25.05.2022 zum Urteil 6 AZR 497/21 vom 25.05.2022

Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zu Gunsten der Insolvenzmasse zurückfordern. Dies dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach den insolvenzrechtlichen Verteilungsregeln. Der Rückgewähranspruch umfasst das gesamte Arbeitsentgelt einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns. Der Gesetzgeber hat den Mindestlohn nicht anfechtungsfrei gestellt.

Die beklagte Arbeitnehmerin erhielt in den letzten beiden Monaten vor dem Insolvenzantrag – und damit in von § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO erfassten Zeiträumen – unter Angabe des Verwendungszwecks für zwei Monate ihr Arbeitsentgelt von dem Konto der Mutter ihres damals bereits zahlungsunfähigen Arbeitgebers. Am 1. Dezember 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet. Der auf Rückgewähr klagende Insolvenzverwalter hat die Zahlungen wegen sog. Inkongruenz angefochten. Nach Ansicht der Beklagten ist eine Anfechtung in Höhe des Existenzminimums bzw. in Höhe des Mindestlohns unzulässig.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 131 InsO seien zwar erfüllt, der Mindestlohn könne aber nicht zurückgefordert werden. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Revision gewandt. Die Beklagte hat Anschlussrevision erhoben und die vollständige Abweisung der Klage verlangt.

Nur die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten ist die Klage in voller Höhe begründet. Eine grundsätzliche Einschränkung der Insolvenzanfechtung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Schutz des Existenzminimums des Arbeitnehmers wird durch die Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung und das Sozialrecht gewährleistet. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch bezieht sich uneingeschränkt auch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Wurde dieser durch Zahlung erfüllt, enden die Rechtswirkungen des Mindestlohngesetzes. Einen Ausschluss der Anfechtbarkeit oder einen besonderen Vollstreckungsschutz hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Quelle: BAG

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Kommandeure müssen bei privaten Internetauftritten die Auswirkungen auf ihr berufliches Ansehen beachten

Das BVerwG hat die Rechtsbeschwerde einer Bataillonskommandeurin gegen eine disziplinarrechtliche Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd zurückgewiesen und betont, dass Soldaten in besonders repräsentativen Funktionen auch bei privaten Internetauftritten bei der Form ihres Auftretens Zurückhaltung üben müssen. (Az. 2 WRB 2.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 25.05.2022 zum Beschluss 2 WRB 2.21 vom 25.05.2022

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat am 25.05.2022 die Rechtsbeschwerde einer Bataillonskommandeurin gegen eine disziplinarrechtliche Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd zurückgewiesen und betont, dass Soldaten in besonders repräsentativen Funktionen auch bei privaten Internetauftritten bei der Form ihres Auftretens Zurückhaltung üben müssen.

Die überdurchschnittlich bekannte Kommandeurin hatte in einem Dating-Portal ein Profilbild von sich in sitzender Pose mit erkennbaren Gesichtszügen und unter Verwendung ihres tatsächlichen Vornamens eingestellt. Sie warb mit dem Text: „Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome.“ Dafür erteilte ihr der Disziplinarvorgesetzte einen einfachen disziplinarrechtlichen Verweis.

Das Truppendienstgericht hat diese Disziplinarmaßnahme gebilligt. Nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG dürfe eine Soldatin durch ihr außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Bundeswehr und die Achtung und das Vertrauen, die ihre dienstliche Stellung erforderten, nicht ernsthaft beeinträchtigen. Die Kommandeurin dürfe zwar grundrechtlich geschützt privat ein promiskuitives Sexualleben führen. Durch die Formulierung in ihrem Profil habe sie aber Zweifel an ihrer moralischen Integrität begründet. Außenstehenden würde der Eindruck vermittelt, dass sie sich selbst und ihre Geschlechtspartner zu reinen Sexobjekten reduziere. Dies wirke sich in der Öffentlichkeit negativ auf die Bewertung ihrer moralischen Integrität und den guten Ruf der Bundeswehr aus.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar festgestellt, dass diese Begründung rechtlichen Bedenken unterliegt. Das Truppendienstgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die privaten Äußerungen der Soldatin in einem Partnerschaftsportal von der Öffentlichkeit der Bundeswehr als Ganzes zugerechnet werden. Auch hat es die Bedeutung der Grundrechte im Bereich der privaten Lebensführung nicht ausreichend gewürdigt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 GG enthält ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Dazu gehört, dass der Einzelne über seine geschlechtlichen Beziehungen frei bestimmen und sich für eine promiskuitives Sexualverhalten entscheiden kann. Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich nicht nur auf die Intim- und Privatsphäre, sondern schließt das Recht ein, in der Sozialsphäre, das heißt im Internet, Kontakte mit Gleichgesinnten zu suchen.

Die Entscheidung des Truppendienstgerichts erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig. Denn die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verlangt, dass eine Soldatin in der besonders hervorgehebenen dienstlichen Stellung einer Bataillonskommandeurin mit Personalverantwortung für ca. 1.000 Personen bei der Wahl der verwendeten Worte und Bilder im Internet Rücksicht auf ihre berufliche Stellung nimmt. Sie muss daher Formulierungen vermeiden, die den falschen Eindruck eines wahllosen Sexuallebens und eines erheblichen Mangels an charakterlicher Integrität erwecken. Die Worte „offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome“ erwecken auch aus der Sicht eines verständigen Betrachters Zweifel an der erforderlichen charakterlichen Integrität, weswegen diese Formulierung durch einen Verweis als mildeste Disziplinarmaßahme beanstandet werden durfte.

Quelle: BVerwG

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Sanierungsanreize und faire Aufteilung: Gesetzentwurf zur Aufteilung der CO2-Kosten im Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 25.05.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der CO2-Kosten beschlossen.

BMJ, Pressemitteilung vom 25.05.2022

Das Bundeskabinett hat am 25.05.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der CO2-Kosten beschlossen.

Basis für den am 25.05.2022 verabschiedeten Gesetzentwurf bildeten die zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium, dem Bundesbauministerium und dem Bundesjustizministerium geeinten Eckpunkten von Anfang April 2022. Die Ampelkoalition erfüllt damit einen wichtigen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag für mehr Klimaschutz im Wärmesektor und eine sozial gerechte Kostenverteilung.

„Der CO2-Preis kann einen wichtigen Beitrag leisten, um unseren Verbrauch von Erdöl, Kohle und Gas zu verringern. Dafür müssen allerdings die gesetzlichen Rahmenbedingungen stimmen. Die Regeln über die Verteilung des CO2-Preises müssen praktikabel sein – und sie müssen die richtigen Anreize setzen. Das heute beschlossene Stufenmodell entspricht diesen Zielvorgaben. Es setzt gerade dort Anreize für energetische Sanierungen, wo diese viel bewirken. Es ist bürokratiearm – und deshalb auch für private Vermieter handhabbar, die nur eine einzelne Immobilie vermieten. Außerdem ist es fair, weil es alle Seiten in die Verantwortung nimmt. Ich bin froh, dass wir die Frage der Verteilung der CO2-Kosten auf diese Weise lösen. Das gefundene Modell ist ein gutes Beispiel für wirkungsorientierten, praxistauglichen Klimaschutz.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

„Wir haben mit der Aufteilung der CO2-Kosten eine Lösung gefunden, die sozial gerecht ist und künftig die Mieter auch entlastet. Je schlechter ein Gebäude gedämmt ist, je älter zum Beispiel die Heizung oder die Fenster sind, umso höher sind die CO2-Kosten für Vermieter und umso größer die Entlastung für Mieter. Denn in diesen Fällen leidet der Mieter häufig unter hohen Energiekosten wegen schlechter Dämmung und Heizung, ohne aber selbst gut gegensteuern zu können. Umgekehrt kann ein Vermieter, der das Gebäude gut energetisch saniert hat, die Kosten auch umlegen. Denn dann sind beispielsweise Dach und Fenster gut gedämmt, sodass vor allem die Mieter durch ihr Verhalten noch dazu beitragen können, Energie einzusparen und so die Heizkosten zu reduzieren.“

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck

„Wohnhäuser energiefest machen, ist eine win-win-win-Situation: Wir schützen die Umwelt und damit nachfolgende Generationen. Die Mieter gewinnen, denn sie heizen nicht für die Außenumgebung. Die Vermieter gewinnen, denn sie sparen damit langfristig Kosten ein. Die jetzt getroffene Regelung ist eine Übergangslösung. Wir werden sie deshalb auf ihre Wirkung hin evaluieren und daran arbeiten, Energieausweise als Grundlage für das Modell heranzuziehen. Unser Ziel ist es, zu einem bestimmten Zeitpunkt CO2-neutral zu heizen. Bis wir das erreicht haben, wird der CO2-Preis fair verteilt. Das ist das Versprechen dieser Koalition und das haben wir heute eingelöst.“

Bundesbauministerin Klara Geywitz

Im Einzelnen zu den Inhalten des Gesetzentwurfs

Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) erhoben. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er wird schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen.

Im Gebäudebereich soll der CO2-Preis Vermieter motivieren, energetische Sanierungen ihrer Gebäude voranzutreiben und Mieter dazu, sparsam mit Energie umzugehen. Aktuell können Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis gänzlich an ihre Mieter weitergeben. Damit konnte der CO2-Preis bislang nicht die gewünschte klimapolitische Lenkungswirkung entfalten. Dem will die Bundesregierung nun abhelfen. Für Wohngebäude wird ein Stufenmodell eingeführt, dass die CO2-Kosten anhand der energetischen Qualität des Gebäudes aufteilt. Für Nichtwohngebäude wird zunächst eine 50-50-Lösung geregelt. Die CO2-Kosten werden hier pauschal hälftig zwischen Mieter und Vermieter geteilt.

Wohngebäude/gemischte Nutzung

Mit dem Stufenmodell werden anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche und damit fair zwischen Mietern und Vermietern umgelegt. Je schlechter die energetische Qualität des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Mit dem Stufenmodell wird die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro m² Wohnfläche geknüpft. Diese 10 Stufen ermöglichen eine zielgenaue Berechnung:

Bei Gebäuden mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieter 90 Prozent und die Mieter 10 Prozent der CO2-Kosten. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard (EH 55) entspricht, müssen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen.

Das Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude und für Gebäude mit gemischter Nutzung, die überwiegend Wohnzwecken dienen, wenn Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen.

Das Modell beruht auf Daten, die im Rahmen der Heizkostenabrechnung bereits rechtssicher erhoben werden. Die Mietparteien teilen die CO2-Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung selbst untereinander auf. Den Vermietern werden mit der Brennstoffrechnung alle erforderlichen Daten an die Hand gegeben, sodass sie die CO2-Kosten leicht verteilen können. Behörden oder private Dritte müssen nicht hinzugezogen werden.

Nichtwohngebäude

Bei Nichtwohngebäuden wie z. B. Gebäuden mit Gewerberäumen greift die 50:50 Aufteilung, die bereits im Koalitionsvertrag als Möglichkeit festgelegt wurde. Dies ist aber nur eine Übergangslösung. Für Nichtwohngebäude soll bis Ende 2025 ebenfalls ein Stufenmodell entwickelt werden. Aufgrund der Heterogenität von Nichtwohngebäuden (u. a. Größe, Nutzungsarten, Verbrauch) fehlen derzeit noch die erforderlichen Datengrundlagen, um eine valide Berechnung der Abstufungen für Nichtwohngebäude vornehmen zu können. Die Daten sollen bis zum Ende des Jahres 2024 erhoben werden.

Ausnahme- und Begleit- und Übergangsregelungen

Das Gesetz sieht Ausnahmen von der vorgesehenen Aufteilung der Kosten dort vor, wo der Kohlendioxidpreis seine Anreizwirkung nicht entfalten kann. So können die Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten, unter Umständen nur einen eingeschränkten Beitrag zur energetischen Sanierung leisten und werden in diesen Fällen deshalb teilweise oder vollständig von ihrem Anteil befreit. Der Gasverbrauch, den die Verwendung eigener Gasherde verursachen, wird im Wege einer 5 %-Pauschale vom CO2-Kostenanteil des Vermieters abgezogen.

Die klimapolitische Lenkungswirkung des Gesetzes wird sozialverträglich ausgestaltet. Stellt ein Vermieter etwa den Betrieb einer Gastherme auf einen klimaneutralen, aber teureren Ersatzbrennstoff um, so ist die Umlage der Brennstoffkosten auf den Mieter auf den Grundversorgungstarif für Erdgas begrenzt. Wird auf ein Brennstoffgemisch aus Erdgas und Biogas umgestellt, kann der Vermieter aber weiterhin die darauf anfallenden CO2-Kosten verteilen.

In das Gesetz wird eine Evaluierungsklausel aufgenommen, die eine Evaluierung der Anwendungssicherheit des Gesetzes vorsieht. Weiter wird die Bundesregierung die Gesamtverteilung der CO2-Kosten über alle Mietverhältnisse hinweg beobachten. Zuletzt wird im Rahmen der Evaluierung zu prüfen sein, ob zwischenzeitlich – aufgrund einer Reform des Energieausweises – eine Umstellung auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen möglich ist.

Die Regelung soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten und auf alle Abrechnungszeiträume anwendbar sein, die an oder nach diesem Tag beginnen. Weiter sollen bei der Anwendung des Stufenmodells Brennstofflieferungen außer Betracht bleiben, die nach alter Rechtslage abgerechnet wurden. Für diese liegen den Vermietern noch nicht die Daten vor, die sie für die Einstufung ihres Gebäudes und für die Aufteilung der CO2-Kosten gegenüber ihren Mietern benötigen.

Quelle: BMJ

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Neue Verbraucherschutzvorschriften treten in Kraft

Am 28.05.2022 tritt die Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherrechtsvorschriften der Union in Kraft. Die Vorschriften aktualisieren die Instrumente, die zur Bewältigung der Herausforderungen der digitalen Märkte zur Verfügung stehen. Sie werden sowohl den Verbrauchern als auch den zuständigen Behörden mehr zur Durchsetzung ihrer Rechte an die Hand geben.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.05.2022

Am Samstag, den 28. Mai, tritt die Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherrechtsvorschriften der Union in Kraft. Die Vorschriften wurden im November 2019 angenommen. Sie aktualisieren die Instrumente, die zur Bewältigung der Herausforderungen der digitalen Märkte zur Verfügung stehen. Sie werden sowohl den Verbrauchern als auch den zuständigen Behörden mehr zur Durchsetzung ihrer Rechte an die Hand geben. Die für Werte und Transparenz zuständige Vizepräsidentin der Kommission Věra Jourová bekräftigte: „Die neuen Vorschriften zeigen einmal mehr, wie wichtig es ist, dass Europa wirksame Schutzvorkehrungen für die Verbraucher vorsieht. Sie werden sicherstellen, dass die Verbraucher online wie offline vor unlauteren Praktiken geschützt werden, sodass die Verbraucherschutzvorschriften für das digitale Zeitalter gerüstet sind.“

Der für Justiz zuständige Kommissar Didier Reynders fügte hinzu: „Die europäischen Verbraucher haben Anspruch auf die höchsten Schutzstandards, und diese neuen Vorschriften erfüllen genau diese Verpflichtung. So müssen beispielsweise bei der Online-Suche transparente Informationen über die Art und Weise, wie Angebote eingestuft werden, von den Plattformen bereitgestellt werden. Damit sollen irreführende Geschäftspraktiken vermieden werden. Der Zugang zu individuellen Rechtsbehelfen sowie Sanktionen bei grenzüberschreitenden Verstößen werden ebenfalls verbessert. Sie wird eine gerechte Entschädigung der Opfer und eine echte Abschreckung für die Täter gewährleisten.“

In einer sich ständig weiterentwickelnden digitalen Welt arbeitet die Kommission weiter daran, dass die Rechtsvorschriften für die Zukunft geeignet sind und den Verbrauchern online und offline gleichen Schutz bieten. Interessierte können bis zum 14. Juni Rückmeldungen zum Fitness-Check des EU-Verbraucherrechts zur digitalen Fairness geben.

Die Kommission hat am 25. Mai auch eine Studie über „dunkle Muster“ veröffentlicht, d. h. über die Gestaltung von Benutzeroberflächen, die darauf abzielen, die Verbraucher zu bestimmten Entscheidungen zu verleiten. Ein Factsheet mit weiteren Informationen über die neuen Rechte, die mit der Modernisierungsrichtlinie eingeführt wurden, ist ebenfalls verfügbar.

Quelle: EU-Kommission

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