EU und USA stärken transatlantische Partnerschaft

Die EU und die USA wollen bei der Bewältigung globaler Herausforderungen in den Bereichen Handel und Technologie stärker zusammenarbeiten. Auf dem zweiten Treffen des Handels- und Technologierats (TTC) in Paris bekräftigten beide Parteien die zentrale Rolle dieser Initiative für die erneuerte transatlantische Partnerschaft.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.05.2022

Die EU und die USA wollen bei der Bewältigung globaler Herausforderungen in den Bereichen Handel und Technologie stärker zusammenarbeiten. Auf dem zweiten Treffen des Handels- und Technologierats (TTC) in Paris bekräftigten beide Parteien die zentrale Rolle dieser Initiative für die erneuerte transatlantische Partnerschaft. „Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die zentrale Bedeutung unserer Zusammenarbeit mit den USA in wirtschaftlichen und technologischen Fragen erneut unterstrichen. Diese Zusammenarbeit geht über unsere Reaktion auf den Krieg hinaus. Gemeinsam mit unseren transatlantischen Partnern können wir eine positive Vision für unsere Volkswirtschaften und für eine demokratische Verwaltung des Internets auf der Grundlage der Würde und Integrität des Einzelnen entwickeln“, sagte Exekutiv-Vizepräsidenten Margrethe Vestager. „Wenn wir gemeinsam handeln, können wir die Maßstäbe für die Wirtschaft von morgen setzen. Wir bündeln unsere Kräfte, und wenn zwei so entschlossene Partner die Führung übernehmen, können wir das Blatt wenden.

Exekutiv-Vizepräsidenten der EU-Kommission, Margrethe Vestager und Valdis Dombrovskis, sowie US-Außenminister Antony Blinken, die US-Handelsministerin Gina Raimondo und die US-Handelsbeauftragte Katherine Tai, die den gemeinsamen Vorsitz des TTC haben, kündigten unter anderem neue Initiativen zu Lieferketten, Lebensmittelsicherheit, Ausfuhrkontrollen, neuen Technologien, digitaler Infrastruktur und zum Handel an. „Diese Initiativen werden unsere gemeinsamen Werte bekräftigen, unsere globale Wettbewerbsfähigkeit stärken und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Familien auf beiden Seiten des Atlantiks zugutekommen“, unterstrichen US-Präsident Joe Biden und EU-Kommissionpräsidentin Ursula von der Leyen in einem gemeinsamen Statement zum TTC.

Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident und EU-Kommissar für Handel und Ko-Vorsitzender des TTC, sagte: „Ich freue mich, dass wir auf dieser zweiten TTC-Sitzung vereinbart haben, unsere Zusammenarbeit mit den USA auszubauen, um neue und aufkommende Herausforderungen im globalen Handel als vertrauensvolle Partner anzugehen. Wir werden eng zusammenarbeiten, um unsere Lieferketten zu sichern und die weltweite Ernährungssicherheit zu verbessern. Wir werden auf unserer beispiellosen transatlantischen Koordinierung bei den Ausfuhrkontrollen gegen Russland aufbauen, um unsere Ansätze in diesem kritischen Bereich weiter anzugleichen und gleichzeitig den Handel mit der Ukraine zu fördern. Wir werden auch bei der Förderung eines umweltfreundlichen Handels zusammenarbeiten, zum Beispiel durch ein umweltfreundliches öffentliches Beschaffungswesen“.

Thierry Breton, Kommissar für den Binnenmarkt, fügte hinzu: „Die transatlantische Zusammenarbeit bei Lieferketten und digitalen Technologien ist für die Verteidigung unserer gemeinsamen Interessen und Werte von entscheidender Bedeutung. Nachdem wir mit den Vereinigten Staaten erfolgreich an Engpässen in der Lieferkette für Impfstoffbestandteile gearbeitet haben, freue ich mich über das gemeinsame Bestreben, die Widerstandsfähigkeit der Lieferketten in anderen Bereichen, von Rohstoffen bis hin zu Halbleitern, zu stärken. Der Pariser Gipfel ist ein wichtiger Moment für den Rat für Handel und Technologie, um den transatlantischen Dialog in konkrete Ergebnisse umzusetzen.“

Quelle: EU-Kommission

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Rechtsanwälte müssen auch in eigenen Angelegenheiten elektronisch kommunizieren

Wird ein Rechtsanwalt in eigener Angelegenheit tätig und tritt er als solcher gegenüber dem Gericht auf, dann besteht auch für ihn die Pflicht, seine Schriftsätze elektronisch einzureichen. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 12 L 25/22).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 16.05.2022 zum Beschluss VG 12 L 25/22 vom 05.05.2022

Wird ein Rechtsanwalt in eigener Angelegenheit tätig und tritt er als solcher gegenüber dem Gericht auf, dann besteht auch für ihn die Pflicht, seine Schriftsätze elektronisch einzureichen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller, der im Gerichtsverfahren ausdrücklich als Rechtsanwalt auftrat, wandte sich gegen eine Zwangsvollstreckung aus einem bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheid des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin. Er reichte seinen Schriftsatz vorab per Telefax und sodann schriftlich bei Gericht ein. Er halte diesen Weg wegen noch nicht behobener Zugangsstörungen für zulässig. Auch wegen des damit verbundenen Aufwands sei es ihm nicht möglich, alle bislang schriftlich eingereichten Schriftsätze einzuscannen, um sie elektronisch nachzureichen.

Die 12. Kammer hat den Eilantrag mangels wirksamer Antragstellung als unzulässig zurückgewiesen. Das Gericht verwies auf den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen § 55d Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, wonach Rechtsanwälte vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln müssen. Der personelle Anwendungsbereich der Vorschrift sei auch dann eröffnet, wenn der Rechtsanwalt nicht als Prozessvertreter für einen Dritten, sondern in eigener Angelegenheit auftrete. Hier sei der Antragsteller ausdrücklich als Rechtsanwalt und gerade nicht als Privatperson aufgetreten. Gehe mit der Vertretung in eigener Sache im Erfolgsfall die Berechtigung einher, Gebühren und Auslagen auf der Grundlage des Kostenrechts vom Gegner zu verlangen, könne er sich mit Blick auf die für Rechtsanwälte geltenden Bestimmungen nicht auf seine Rolle als Privatperson zurückziehen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Grundschullehrer haben keinen Anspruch auf gleiche Besoldung wie Studienräte

Grundschullehrer haben keinen Anspruch darauf, wie Studienräte besoldet zu werden. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und damit die Klagen zweier Grundschullehrerinnen abgewiesen (Az. 26 K 9086/18 und 26 K 9087/18).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16.05.2022 zu den Urteilen 26 K 9086/18 und 26 K 9087/18 vom 13.05.2022

Grundschullehrer haben keinen Anspruch darauf, wie Studienräte besoldet zu werden. Das hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch zwei heute in öffentlicher Sitzung verkündete Urteile entschieden und damit die Klagen zweier Grundschullehrerinnen abgewiesen.

Die Klägerinnen sind als Beamtinnen auf Lebenszeit in die Besoldungsgruppe A 12 eingestuft. Sie begehren die Einstufung in die mit einem höheren Grundgehalt ausgewiesene Besoldungsgruppe A 13 sowie die Gewährung einer Studienratszulage. Sie sind der Auffassung, dass sowohl ihre Ausbildungen wie auch ihre ausgeübten Tätigkeiten sich von denen der mit A 13 zuzüglich einer Studienratszulage besoldeten Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nicht oder jedenfalls nicht mehr so wesentlich unterschieden, dass die ungleiche Besoldungshöhe im Eingangsamt berechtigt sei.

Hintergrund der Klageverfahren ist die Änderung der Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen, die seit Inkrafttreten des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) 2009 für alle Lehramtsbefähigungen den Abschluss eines Bachelor- und eines Masterstudiengangs sowie die erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes verlangt und in weiten Teilen angeglichen wurde. Eine der Klägerinnen absolvierte ihre Ausbildung nach den Regelungen des LABG 2009. Die andere Klägerin studierte im Rahmen des zuvor durchgeführten Modellversuchs „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“, in dem die Angleichung noch nicht vollständig umgesetzt war.

Die Kammer hat die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Besoldung sei nicht zu niedrig bemessen. Die Einstufungen der Lehrerinnen in die Besoldungsgruppe A 12 stehe mit dem Verfassungsrecht in Einklang. Die Verknüpfung der Funktion der Lehrer mit der Lehramtsbefähigung für Grund-, Haupt- und Realschulen mit einem (Einstiegs-)Amt der Besoldungsgruppe A 12 sei wegen des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber in diesem Bereich eröffnet sei, nicht zu beanstanden. Insbesondere sei der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, weil trotz durch das LABG 2009 weitgehend angeglichener Bildungsvoraussetzungen für die verschiedenen Lehrämter inhaltliche Unterschiede zwischen den Lehramtsbefähigungen bestünden. Zudem unterscheide sich der Berufsalltag von Lehrern mit der Lehramtsbefähigung für Grund-, Haupt- und Realschulen von dem der Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in einem Maße, das die abweichende Einstufung in die Besoldungsgruppen A 12 und A 13 als sachgerecht rechtfertige und nicht willkürlich sei. Im Rahmen des Modellversuchs „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“ habe es zudem maßgebliche Unterschiede in der Ausbildung gegeben.

Gegen die Entscheidung kann die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden, die die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.

Quelle: VG Düsseldorf

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EuGH: DSGVO steht Verbandsklage nicht entgegen

Der EuGH entschied nun, dass ein Verband eine klagebefugte Einrichtung im Sinne der DSGVO ist, wenn er ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt (Rs. C-319/20). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 13.05.2022 zum Urteil C-319/20 des EuGH vom 28.04.2022

Der EuGH hat am 28. April 2022 in der Rechtssache Meta Platforms Ireland (Rs. C-319/20) entschieden.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte gegen Meta Platforms Ireland (vormals Facebook Ireland) eine Unterlassungsklage erhoben, weil diese ihren Nutzern kostenlose Spiele von Drittanbietern bereitstellte und dabei gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und Verbrauchern sowie zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs verstieß. Der Bundesgerichtshof hielt die Klage für begründet, aber zweifelte an der Klagebefugnis des Verbandes und somit an der Zulässigkeit der Klage. Der EuGH entschied nun, dass ein Verband eine klagebefugte Einrichtung im Sinne der DSGVO ist, wenn er ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt. Ein solcher Verband könne unabhängig von einem ihm erteilten Auftrag Klage erheben, wenn seines Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß der DSGVO verletzt worden seien. Dafür sei es nicht erforderlich, dass die betroffene Person individuell ermittelt und das Vorliegen einer konkreten Verletzung behauptet werde.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 09/2022

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Verabschiedung neuer Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung und Vertikal-Leitlinien

Die EU-Kommission hat eine neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung und dazu gehörige Leitlinien angenommen. Die BRAK hatte sich am Konsultationsverfahren beteiligt.

BRAK, Mitteilung vom 13.05.2022

Die Europäische Kommission hat am 10. Mai 2022 eine neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung und dazu gehörige Leitlinien angenommen. Die BRAK hatte sich am vorangegangenen Konsultationsverfahren beteiligt.

Dadurch sollen für Unternehmen einfachere, klarere und aktuelle Vorschriften bereitgestellt werden. Sie sollen dadurch ihre Liefer- und Vertriebsvereinbarungen leichter auf Übereinstimmung mit dem EU-Wettbewerbsrecht überprüfen können. Abgestimmt sind die Regelungen auf ein zunehmend durch elektronischen Handel und Online-Verkäufe geprägtes Geschäftsumfeld. Sie sehen insbesondere eine Einschränkung des geschützten Bereichs in Bezug auf den zweigleisigen Vertrieb und Paritätsverpflichtungen vor, eine Erweiterung des geschützten Bereichs in Bezug auf den aktiven Verkauf und den Online-Verkauf. In Kraft treten sollen die Regelwerke am 1. Juni 2022.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 09/2022

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EuGH: Pauschalbegrenzung des Streitwerts zulässig

Der EuGH entschied, dass Mitgliedstaaten die zu tragenden Kosten für unterliegende natürliche Personen, die außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geistiges Eigentum verletzt haben, durch eine Deckelung des Streitwerts, wie in § 97a UrhG, niedrig halten dürfen, wenn die Möglichkeit besteht, die spezifischen Merkmale des Einzelfalls zu berücksichtigen und bei Unbilligkeit die Kosten höher anzusetzen (Rs. C-559/20). Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 13.05.2022 zum Urteil C-559/20 des EuGH vom 28.04.2022

Der EuGH hat am 28. April 2022 ein Urteil in der Sache C-559/20 gefällt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine natürliche Person ein Videospiel zum Download auf einer Filesharing-Plattform angeboten, wogegen die Rechteinhaberin eine Abmahnung erwirkte und schließlich Klage erhob und gewann. Der Unterlegene wurde nur zur Erstattung eines Teils der vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Das Berufungsgericht wandte sich an den EuGH. Der EuGH entschied, dass Mitgliedstaaten die zu tragenden Kosten für unterliegende natürliche Personen, die außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geistiges Eigentum verletzt haben, durch eine Deckelung des Streitwerts, wie in § 97a UrhG, niedrig halten dürfen, wenn die Möglichkeit besteht, die spezifischen Merkmale des Einzelfalls zu berücksichtigen und bei Unbilligkeit die Kosten höher anzusetzen. Die Höchstbeträge, die geltend gemacht werden können, dürfen im Verhältnis zu den Gebühren, die ein Anwalt normalerweise verlangt, nicht zu niedrig sein.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 09/2022

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EU erzielt Einigung über neue Vorschriften für die Cybersicherheit kritischer Einrichtungen und Netze

Die EU-Kommission hat die am 13.05.2022 zwischen dem Europäischen Parlament und den EU-Mitgliedstaaten erzielte politische Einigung auf die Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS-2-Richtlinie) begrüßt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.05.2022

Die EU-Kommission hat die am 13.05.2022 zwischen dem Europäischen Parlament und den EU-Mitgliedstaaten erzielte politische Einigung auf die Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS-2-Richtlinie) begrüßt. Margrethe Vestager, die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin, sagte: „Wir haben hart für den digitalen Wandel unserer Gesellschaft gearbeitet. In den vergangenen Monaten haben wir eine Reihe von Bausteinen geschaffen, zu denen das Gesetz über digitale Märkte und das Gesetz über digitale Dienste gehören. Heute haben die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament auch eine Einigung über NIS-2 erzielt. Das ist ein weiterer großer Durchbruch bei der Verwirklichung unserer europäischen Digitalstrategie, diesmal, um dafür zu sorgen, dass Bürger und Unternehmen geschützt werden und grundlegenden Diensten vertrauen können.“

Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar Thierry Breton fügte hinzu: „Cyberbedrohungen sind größer und komplexer geworden. Damit unsere Bürgerinnen und Bürger und unsere Infrastrukturen geschützt bleiben, müssen wir immer ein paar Schritte voraus sein. In der heutigen Cybersicherheitslage kommt es ganz entscheidend auf die Zusammenarbeit und einen raschen Informationsaustausch an. Die modernisierten Vorschriften zur Sicherung der für unsere Gesellschaft und Wirtschaft kritischen Dienste sind ein weiterer Schritt in diese Richtung. Nach der Einigung über NIS 2 können wir uns nun der Vervollständigung unseres Konzepts mit dem anstehenden Gesetz über Cyberresilienz zuwenden, das sicherstellen wird, dass digitale Produkte auch bei ihrer Verwendung sicherer werden.“

Die bestehenden Vorschriften über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (NIS-Richtlinie) waren der erste EU-weite Rechtsakt auf dem Gebiet der Cybersicherheit und ebneten in vielen Mitgliedstaaten den Weg für ein grundlegendes Umdenken und für ein neues institutionelles und regulatorisches Herangehen an Fragen der Cybersicherheit. Trotz der bemerkenswerten Erfolge und positiven Auswirkungen dieser Vorschriften war aber wegen der zunehmenden Digitalisierung und Vernetzung unserer Gesellschaft und der steigenden Zahl böswilliger Cyberaktivitäten weltweit eine Überarbeitung nötig geworden.

Um auf die wachsenden Bedrohungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung und Vernetzung zu reagieren, wird die NIS-2-Richtlinie nun auch mittlere und große Einrichtungen aus einer größeren Anzahl von Sektoren erfassen, die für die Wirtschaft und Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, darunter Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste und digitaler Dienste, die Abwasser- und Abfallwirtschaft, die Herstellung kritischer Produkte, Post- und Kurierdienste und die öffentliche Verwaltung. Angesichts der zunehmenden Sicherheitsbedrohungen, die während der COVID-19-Pandemie offenbar wurden, wird auch der Gesundheitssektor – etwa durch die Einbeziehung der Medizinproduktehersteller – breiter erfasst. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der neuen Vorschriften, durch die mehr Einrichtungen und Sektoren dazu verpflichtet werden, Maßnahmen zu ergreifen, wird mittel- und langfristig dazu beitragen, das Cybersicherheitsniveau in Europa zu erhöhen.

Die NIS-2-Richtlinie verschärft die Sicherheitsanforderungen an die Unternehmen und befasst sich auch mit der Sicherheit von Lieferketten und den Beziehungen zwischen Anbietern. Mit dem Vorschlag werden die Meldepflichten gestrafft, strengere Aufsichtsmaßnahmen für die nationalen Behörden festgelegt sowie strengere Durchsetzungsvorschriften und eine Harmonisierung der Sanktionsregelungen in den Mitgliedstaaten eingeführt. Die Richtlinie wird zu einem größeren Informationsaustausch und einer besseren Zusammenarbeit bei der Bewältigung von Cyberkrisen auf nationaler und EU-Ebene beitragen.

Nächste Schritte

Die politische Einigung, die das Europäische Parlament und der Rat erzielt haben, muss nun von den beiden Gesetzgebungsorganen noch förmlich gebilligt werden. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, und die Mitgliedstaaten müssen dann die neuen Elemente der Richtlinie in ihr nationales Recht umsetzen.

Quelle: EU-Kommission

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Bundestag stimmt für Kinder­zuschlag und Einmal­zahlung

Der Bundestag hat am 12.05.2022 für einen finanziellen Sofortzuschlag für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie gestimmt.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 12.05.2022

Mehr Unterstützung in der Grundsicherung

Ab 1. Juli bekommen rund 2,9 Millionen von Armut betroffene Kinder in Deutschland 20 Euro zusätzlich im Monat. Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger erhalten einmalig 200 Euro. Die Bundesregierung will so besondere Härten aufgrund der Pandemie und steigender Energiepreise abfedern. Der Bundestag hat dem Vorhaben zugestimmt.

Menschen in der Grundsicherung erhalten mehr Unterstützung. Der Bundestag hat dem Vorhaben der Bundesregierung für einen Sofortzuschlag für leistungsberechtigte Kinder und eine Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte zugestimmt. Bevor das Gesetz am 1. Juli in Kraft treten kann, muss noch der Bundesrat zustimmen.

Jeden Monat 20 Euro mehr

Die Unterstützung hilfebedürftiger Familien und die Verbesserung der Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Mit dem Gesetz soll ein monatlicher Sofortzuschlag von 20 Euro für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene eingeführt werden, die mit ihren leistungsberechtigten Eltern in einem Haushalt leben.

Erhalten sollen den Zuschlag alle Kinder, die entweder einen Leistungsanspruch nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder auf Kinderzuschlag sowie die Ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz haben. Die Bundesregierung will so finanzielle Spielräume für Familien schaffen und dazu beitragen, die Lebensumstände und Chancen von Kinder und Jugendlichen zu verbessern.

Der Sofortzuschlag wird ab 1. Juli 2022 ergänzend, ohne weiteren Antrag unbürokratisch ausgezahlt und ist bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung vorgesehen. „Mir ist wichtig, dass dieses Geld schnell und unbürokratisch bei den Kindern ankommt“, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil zu dem Vorhaben. Auch Kinder, die, wie aus der Ukraine geflohene Kinder, eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz haben, erhalten einen Kindergeldanspruch und damit Anspruch auf den Sofortzuschlag.

Sozialstaat steht den Menschen zur Seite

Eine weitere Regelung im Gesetz betrifft alle erwachsenen Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung, die im Juli 2022 einen Leistungsanspruch haben. Sie sollen einmalig 200 Euro erhalten. Im parlamentarischen Verfahren hat die Bundesregierung die Summe von ursprünglich 100 Euro auf 200 Euro verdoppelt. Heil erklärte dazu: „Wir erhöhen die Einmalzahlungen für alle, die Leistungen aus den sozialen Sicherungssystemen beziehen, auf 200 Euro, um die Menschen in dieser schwierigen Situation zu unterstützen.“ Menschen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden eine Einmalzahlung von 100 Euro erhalten.

Die Auswirkungen der Pandemie und die steigenden Lebenshaltungskosten treffen die Menschen besonders hart, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Die Bundesregierung hat zwei Entlastungspakete auf den Weg gebracht, um diesen Menschen zu helfen.

Leistungsanspruch für Geflüchtete aus der Ukraine geregelt

Eine weitere Ergänzung des Gesetzesvorhabens betrifft den Status hilfebedürftiger geflüchteter Menschen aus der Ukraine. Sie werden den im Asylverfahren anerkannt Schutzberechtigten leistungsrechtlich gleichgestellt. Die Geflüchteten haben damit Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Sie erhalten zudem erleichterten Zugang zu Integrations- und Sprachkursenkursen sowie zum Arbeitsmarkt.

Geregelt wurde auch, dass der Bund die Länder und Kommunen im Jahr 2022 mit insgesamt zwei Milliarden Euro bei ihren Mehraufwendungen für die geflüchteten Menschen aus der Ukraine unterstützt.

Quelle: Bundesregierung

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Kein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber bei Corona-Infektion

Infiziert sich eine Krankenschwester mit Corona hat sie lt. ArbG Siegburg gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn sie nicht nachweisen kann, dass der Arbeitgeber die Schuld an der Erkrankung trägt (Az. 3 Ca 1848/21).

ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 12.05.2022 zum Urteil 3 Ca 1848/21 vom 30.03.2022 (nrkr)

Infiziert sich eine Krankenschwester mit Corona hat sie gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn sie nicht nachweisen kann, dass der Arbeitgeber die Schuld an der Erkrankung trägt.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Krankenschwester in einem Pflegeheim in der psychosozialen Betreuung tätig. Im März 2020 arbeitete sie in der Essensausgabe und half Bewohnern beim Essen, ohne vom Arbeitgeber eine Atemschutzmaske zu erhalten. Anfang April 2020 wurde sie positiv auf Corona getestet und erkrankte schwer. Auch zwölf Bewohner des Pflegeheims infizierten sich mit Corona. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber.

Mit Urteil vom 30.03.2022 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Die Klägerin habe nicht hinreichend darlegen können, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich geworden sei. Es habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, dass die Klägerin sich an ihrem Arbeitsplatz angesteckt habe. Es sei für das Gericht unklar geblieben, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt haben will. Auch wenn aus einem ärztlichen Attest der Klägerin hervorging, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll, war für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin zu dieser Feststellung und Aussage gekommen sein will, da sie die Klägerin wohl kaum im fraglichen Zeitraum rund um die Uhr begleitet habe und die Klägerin sich auch außerhalb ihres Arbeitsplatzes angesteckt haben könnte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Siegburg

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Erneuter Eilantrag zum Verbot von E-Scootern abgelehnt

Das VG Münster hat den Antrag des Blinden- und Sehbehindertenvereins Westfalen abgelehnt, der Stadt Münster im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, erneut über die straßenrechtliche Beseitigung von E-Scootern zu entscheiden (Az. 8 L 219/22).

VG Münster, Pressemitteilung vom 12.05.2022 zum Beschluss 8 L 219/22 vom 10.05.2022 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Eilbeschluss vom 10. Mai 2022 den Antrag des Blinden- und Sehbehindertenvereins Westfalen abgelehnt, der Stadt Münster im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, erneut über die straßenrechtliche Beseitigung von E-Scootern zu entscheiden.

Als Folge des rechtskräftig gewordenen Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Februar 2022 (siehe hierzu näher die Pressemitteilung des Gerichts vom 10. Februar 2022 zum Aktenzeichen 8 L 785/21) hatte die Stadt Münster über den Antrag des Blinden- und Sehbehindertenvereins Westfalen, den Geschäftsbetrieb mit E-Tretrollern im „free-floating-System“ im Stadtgebiet zu untersagen und entsprechende Beseitigungsverfügungen zu erlassen, neu zu entscheiden. Die Stadt Münster stellte mit Bescheid vom 25. Februar 2022 (erneut) fest, dass Beseitigungsverfügungen auf der Grundlage des § 22 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) nicht zu erlassen seien. Unter dem 9. März 2022 erteilte die Stadt Münster zudem den jeweiligen Betreiberfirmen der E-Scooter Sondernutzungserlaubnisse für die Benutzung der öffentlichen Straßen. Diese Sondernutzungserlaubnisse sind vor dem Verwaltungsgericht Münster nicht angegriffen worden.

Das Gericht lehnte den allein gegen den Bescheid der Stadt Münster vom 25. Februar 2022 erhobenen Eilantrag ab. In der Begründung des Beschlusses heißt es unter anderem: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die erstrebte Neubescheidung hinsichtlich des Erlasses einer Beseitigungsverfügung glaubhaft gemacht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW lägen bereits nicht vor. Nach dieser Vorschrift könne die Behörde insbesondere die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Straßenbenutzung anordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt werde. Dies sei deswegen nicht (mehr) der Fall, weil die Stadt Münster zwischenzeitlich mit Bescheiden vom 9. März 2022 den Betreiberfirmen Sondernutzungserlaubnisse erteilt habe. Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Entscheidung des vorherigen Eilverfahrens sei damit die formelle Illegalität der Straßennutzung entfallen. Auch sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Erlaubnisnehmer ihren Verpflichtungen aus den in den Sondernutzungserlaubnissen erteilten Auflagen nicht nachkommen würden. Über die Genehmigungspraxis der Stadt in Bezug auf Sondernutzungserlaubnisse und über die Frage, ob die Stadt mittlerweile über ein effektives Überwachungskonzept verfügt, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Quelle: VG Münster

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