Verzeichnis herrenloser Konten und Depots von Verstorbenen

Der Bundesrat hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über unbekanntes Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener“ (20/1534) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.05.2022

Der Bundesrat möchte es Erbinnen und Erben künftig erleichtern, Auskünfte über ihnen unbekannte Konten und Depots von Verstorbenen zu erhalten. Dazu hat der Bundesrat auf Initiative der Länder Niedersachsen und Bremen den „Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über unbekanntes Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener“ (20/1534) vorgelegt. Die Länderkammer schlägt dazu vor, ein vom Bundesamt für Justiz zu betreibendes, öffentlich einsehbares Verzeichnis zu erstellen, an das die Daten der Verstorbenen sowie die Namen der jeweiligen Kreditinstitute übermittelt werden, sofern keine Erbin beziehungsweise kein Erbe innerhalb eines bestimmten Zeitraums Anspruch auf das Konto oder Depot erhoben hat. Zur Begründung führt der Bundesrat Schätzungen an, nach denen zwischen zwei und neun Milliarden Euro – ohne Kenntnis der Erbinnen und Erben – auf solchen herrenlosen Konten liegen.

Die Bundesregierung lehnt den Entwurf in ihrer Stellungnahme ab. Sie verfolge einen weitergehenden Ansatz. „Sie beabsichtigt die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um Guthaben auf nachrichtenlosen Konten zur Förderung des Gemeinwohls nutzen zu können“, heißt es in der Stellungnahme. „Mit der Regelung sollen alle nachrichtenlosen Konten, nicht nur die von Verstorbenen, erfasst werden.“

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 205/2022

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Schutz von Genossenschaften

Der Bundesrat hat erneut den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften vorgelegt (BT-Drucks. 20/1533).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.05.2022

Der Bundesrat hat erneut den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften vorgelegt (20/1533). Eine wortgleiche Vorlage (19/11467) war zum Ende der 19. Wahlperiode für erledigt erklärt worden.

Mit dem Gesetz sollen Genossenschaften vor Geschäftsmodellen, die dem „grauen Kapitalmarkt“ zugeordnet werden, geschützt werden, heißt es in der Vorlage unter Verweis auf die Fälle Eventus, Grundwerte und GenoGen in jüngerer Zeit. Gleichzeitig soll es zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen beitragen. Zu diesem Zweck soll im Genossenschaftsgesetz eine Legaldefinition der unzulässigen Form der Kapitalanlagegenossenschaft vorgenommen werden, um sowohl den Verbrauchern als auch den Genossenschaften zu signalisieren, welche Förderzwecke nicht dem Genossenschaftsgedanken entsprechen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände werden verpflichtet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Aufsichtsbehörde unverzüglich über mögliche Verstöße von geprüften Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Vermögensanlagengesetz zu informieren.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 204/2022

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Bundesrat: Strafbarkeit des Digitalen Hausfriedensbruch

Bereits zum dritten Mal bringt der Bundesrat einen Gesetzentwurf zur „Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme – Digitaler Hausfriedensbruch“ (BT-Drucks. 20/1530) ein.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.05.2022

Bereits zum dritten Mal bringt der Bundesrat einen Gesetzentwurf zur „Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme – Digitaler Hausfriedensbruch“ (20/1530) ein. Zwei wortgleiche Vorlagen waren am Ende der 18. (18/10182) beziehungsweise der 19. Wahlperiode (19/1716) jeweils für erledigt erklärt worden.

Ziel des Entwurfes ist es, die unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme unter Strafe zu stellen. Danach sollen zur Erreichung eines angemessenen Schutzniveaus für die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme die Rechtsgedanken der Paragrafen 123 und 248b des Strafgesetzbuches (StGB) in die digitale Welt übertragen und ein neuer Paragraf 202e geschaffen werden. IT-Systeme seien mindestens ebenso schutzwürdig wie das Hausrecht und wie das ausschließliche Benutzungsrecht an Fahrzeugen. Derzeit seien sogar Fahrräder besser geschützt als Computer mit höchstpersönlichen Daten. Die Gefahr für die Allgemeinheit, die von unbefugt genutzten informationstechnischen Systemen ausgeht, sei hoch. Es sei daher die Aufgabe auch des Strafrechts, den lückenlosen Schutz des bedeutsamen Grundrechts auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sicherzustellen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 204/2022

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Vorschlag für SLAPP-Richtlinie

Die EU-Kommission hat einen Richtlinienvorschlag zu SLAPP-Klagen (Strategic Lawsuits Against Public Participation) veröffentlicht. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 29.04.2022

Die Europäische Kommission hat am 27. April 2022 einen Richtlinienvorschlag zu SLAPP-Klagen (Strategic Lawsuits Against Public Participation) veröffentlicht.

Die Richtlinie umfasst SLAPP-Klagen in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug. Damit sollen Journalisten und Menschenrechtsverteidiger, die sich für die Verteidigung der Grundrechte, Frauenrechte, Umweltrechte etc. einsetzen, besser gegen offenkundig unbegründete oder missbräuchliche Zivilverfahren geschützt werden. Die Richtlinie soll u. a. die vorzeitige Einstellung offenkundig unbegründeter Gerichtsverfahren ermöglichen, die Verfahrenskosten dem Kläger auferlegen und dem Betroffenen Schadensersatz für den erlittenen materiellen oder immateriellen Schaden zusprechen. Außerdem sollen Gerichte abschreckende Sanktionen verhängen können. Betroffene sollen auch vor Urteilen aus Drittländern geschützt werden. Daneben hat die Kommission eine Empfehlung angenommen, welche die Richtlinie ergänzt. Diese findet unmittelbar Anwendung.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 08/2022

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Gasspeichergesetz ab 30.04.2022 in Kraft – wichtiger Beitrag für Versorgungssicherheit

Nach der Bestätigung im parlamentarischen Verfahren ist das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeichergesetz) am 29.04.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und ab 30.04.2022 fristgemäß in Kraft.

BMWK, Pressemitteilung vom 29.04.2022

Nach der Bestätigung im parlamentarischen Verfahren ist das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeichergesetz) am 29.04.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und ab 30.04.2022 fristgemäß in Kraft.

Damit sollen alle Betreiber in Deutschland verpflichtet werden, ihre Speicher schrittweise zu füllen. Vor allem mit Blick auf den kommenden Winter soll so die Vorsorge weiter gestärkt werden und auch und heftige Preisausschläge eingedämmt werden.

Deutschland verfügt in Mittel- und Westeuropa über die mit Abstand größten Speicherkapazitäten für Erdgas. Die Kapazitäten reichen aus, um Deutschland für einen längeren Zeitraum zu versorgen. Das setzt allerdings voraus, dass die Speicher zu Beginn der Heizsaison gut gefüllt sind.

Die Füllstände der Speicher waren im Winter 2021/2022 historisch niedrig – auch deswegen stiegen die Preise an den kurzfristigen Handelsplätzen stark.

Mit dem neuen Gasspeichergesetz soll jetzt die Vorsorge für den nächsten Winter verbessert werden. In einem mehrstufigen Verfahren soll zunächst die Speicherbefüllung marktbasiert erfolgen und, wenn erforderlich, durch Ausschreibung von Gas-Optionen angereizt werden. Wenn Mindestfüllstände absehbar nicht erreicht werden, greifen zusätzliche Instrumente, damit definierte Mindestfüllmengen zu verschiedenen Terminen erreicht werden.

Konkret soll der sogenannte Marktgebietsverantwortliche, die Trading Hub Europe GmbH, das ist eine Tochtergesellschaft aller Gaspipeline-Betreiber in Deutschland, verpflichtet werden, die Gasspeicher schrittweise zu füllen. Zum 1. Oktober 80 Prozent zum 1. November zu 90 Prozent und am 1. Februar zu 40 Prozent.

Mit dem Inkrafttreten steht das komplette Sommerhalbjahr zur Befüllung der Speicher zur Verfügung.

Quelle: BMWK

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Zum Anspruch der Löschung eines Eintrags aus Schufa-Schuldnerkartei

Das LG Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger von der Schufa die Löschung der Information über seine Restschuldbefreiung nach einem Insolvenzverfahren aus der Kartei verlangte (Az. 28 O 221/21).

LG Köln, Pressemitteilung vom 29.04.2022 zum Urteil 28 O 221/21 vom 29.04.2022 (nrkr)

Kreditunternehmen haben unter bestimmten Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse daran, personenbezogene Daten von der Schufa zu erhalten, um die Kreditwürdigkeit von potentiellen Kreditnehmern einschätzen zu können.

Das Landgericht Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger von der Schufa die Löschung der Information über seine Restschuldbefreiung nach einem Insolvenzverfahren aus der Kartei verlangte.

Der Kläger klagte gegen die Schufa Holding AG auf Löschung eines Eintrags aus seiner Schuldnerkartei.

Der Kläger ist 31 Jahre alt. Er bewohnt seit Mai 2020 mit seiner Frau eine kleine Wohnung in Köln und verfügt seit dem Dezember 2020 über ein Girokonto bei der Sparkasse. Er hat eine feste Anstellung als Verkäufer. Der Kläger war zuvor insolvent wegen Schulden in Höhe von 45.000 Euro, die mit Erteilung der Restschuldbefreiung am 06.10.2020 bei der Beklagten als erledigt markiert und nicht mehr angezeigt wurden. Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis des Klägers über die Restschuldbefreiung wird allerdings erst nach drei Jahren gelöscht.

Der Kläger verlangte von der Beklagten daher die Löschung dieses Eintrags. Er behauptet dazu, dieser Eintrag hindere ihn an der Anmietung einer größeren Wohnung; er könne keinen Immobilienkredit deswegen aufnehmen, kein neues Girokonto eröffnen und auch keinen neuen Mobilfunk- oder Energieversorgervertrag abschließen. Auch sei diese Situation abträglich für seinen Gesundheitszustand.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Löschungsanspruch aus § 17 Abs. 1 DS-GVO zu. Ihm sei Restschuldbefreiung erteilt worden, daher stünde auch der Beklagten kein Interesse mehr daran zu, Daten darüber zu speichern.

Die Beklagte lehnt die Löschung des Eintrags ab. Dieser Eintrag fordere potentielle Kreditgeber auf, die Bonität des Klägers besonders zu prüfen. Die Speicherdauer von drei Jahren sei angemessen, transparent und entspreche dem sog. Code of Conduct, einer Art von Verhaltenskodex, dem die Beklagte verpflichtet sei und der mit der zuständigen Datenschutzbehörde abgestimmt sei.

Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Die Richter sahen keinen Anspruch des Klägers auf Löschung aus Art. 17 Abs. 1 a) oder d) DS-GVO. Die Datenverarbeitung der Beklagten sei rechtmäßig, weil sie gem. Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO zulässig sei.

Es bestehe ein berechtigtes Interesse der Vertragspartner der Beklagten an der Datenverarbeitung, welches die Interessen und die Grundrechte des Klägers überwiege. Die Erteilung von Auskünften durch die Beklagte an deren Vertragspartner bei kreditrelevanten Geschäften mit einer Person diene dem Ausgleich der Informationsdisparität zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern. Ansonsten wären Kreditgeber allein auf die Eigenangaben der potentiellen Kreditnehmer angewiesen.

Zu dem Zeitpunkt der Insolvenz sei der Kläger immerhin nachweislich vermögenslos gewesen, was für die Bewertung der Kreditwürdigkeit auch heute im Markt noch von Interesse sei. Die Restschuldbefreiung belege zudem, dass der Schuldner fällige Forderungen in einem Zeitraum von sechs Jahren nicht habe begleichen können, obwohl er verpflichtet gewesen sei, alles ihm Mögliche zu unternehmen, um seine Schulden in der Wohlverhaltensphase abzuzahlen. Es sei kaum nachvollziehbar, warum der Kläger über einen Zeitraum von sechs Jahren seine alten Schulden nicht habe begleichen können, mit der Gewährung der Restschuldbefreiung aber in der Lage sein will, neue Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der Kläger werde dadurch auch nicht stigmatisiert. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gleichstellung mit Personen, die niemals von einer Insolvenz betroffen gewesen waren.

Die Speicherfrist für personenbezogene Daten soll nach der DS-GVO auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben. Der sog. Code of Conduct sei eine Selbstverpflichtung der Mitglieder und von der zuständigen Datenschutzbehörde des Landes Hessen genehmigt worden. Die danach maßgebliche 3-Jahres-Frist sei noch nicht abgelaufen.

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Löschung aus Art. 17 Abs. 1 c) Var. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO zu. Das Recht zum Widerspruch stehe ihm nur zu, wenn er eine persönliche, atypische Konstellation vorträgt, die seinen Interessen an einer Löschung besonderes Gewicht verleiht. Solche Gründe habe der Kläger nicht vorgebracht.

Daher stünde dem Kläger auch nicht eine Wiederherstellung seines Scorewertes für die Bewertung zu.

Das Landgericht hat die Klage daher abgewiesen.

Die Entscheidung vom zum Az. 28 O 221/21 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

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Ausfahrt aus Tiefgarage endet in Baugrube: Bauunternehmen haftet für den Fahrzeugschaden

Wer Straßenbauarbeiten ausführt, muss dafür sorgen, dass Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Er muss deutlich vor den Gefahren warnen. Wird im Bereich einer Tiefgarage ein Leitungsgraben ausgehoben, so müssen besondere Vorkehrungen gerade für die Autofahrer getroffen werden, die aus der Tiefgarage ausfahren wollen. Es genügt dabei nicht, die Hausverwaltung von den Arbeiten zu unterrichten und irgendwo auf der Straße Warnschilder aufzustellen. So entschied das LG Frankenthal (Az. 9 O 32/21).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 29.04.2022 zum Urteil 9 O 32/21 vom 25.03.2022 (nrkr)

Wer Straßenbauarbeiten ausführt, muss dafür sorgen, dass Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Er muss deutlich vor den Gefahren warnen. Wird im Bereich einer Tiefgarage ein Leitungsgraben ausgehoben, so müssen besondere Vorkehrungen gerade für die Autofahrer getroffen werden, die aus der Tiefgarage ausfahren wollen. Es genügt dabei nicht, die Hausverwaltung von den Arbeiten zu unterrichten und irgendwo auf der Straße Warnschilder aufzustellen, so die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Fall.

Ein Bauunternehmen hatte im Rahmen von Straßenbauarbeiten in Speyer vor einem Wohnhaus einen Graben zwischen Bürgersteig und Straße ausgehoben. Normalerweise war dieser im Bereich der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage mit Stahlplatten abgedeckt, über die die man den Graben gefahrlos überfahren konnte. An einem Tag im Februar 2021 jedoch hatten Arbeiter die Stahlplatten anlässlich von im Graben stattfindenden Arbeiten entfernt. Eine Bewohnerin fuhr mit ihrem Pkw aus der Tiefgarage aus, bemerkte dies nicht und und landete mit den Vorderrädern ihres Pkw in dem Graben. Am Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von rund 6.000 Euro, den sie von der Baufirma ersetzt verlangte.

Der Richter der 9. Zivilkammer gab der Pkw-Fahrerin nun recht und verurteilte die Baufirma dazu, den Schaden zu ersetzen. Deren Arbeiter hätten die Pflicht zur umfassenden Sicherung der Baustelle verletzt, als sie die Stahlplatten entfernten, ohne eine anderweitige Absicherung vorzunehmen. Der Graben sei für die aus der Tiefgarage hochfahrende Frau nicht sichtbar gewesen. Zwar habe sie als Anwohnerin von den Bauarbeiten gewusst und sei auch durch die Hausverwaltung über die Arbeiten informiert worden. Doch sei es nicht ihre Sache gewesen, sich zu vergewissern, dass sie – wie bisher ja auch – gefahrlos aus der Tiefgarage herausfahren könne. Vielmehr sei es Sache des Bauunternehmens gewesen, deutlich auf die Gefahr durch den geöffneten Graben hinzuweisen, der noch keine Fahrzeuglänge von der Ausfahrt entfernt gewesen sei. Die üblichen Warnschilder an der Baustelle reichten insoweit nicht aus. In der Verhandlung hatte sich das Bauunternehmen noch damit verteidigt, dass ein Mitarbeiter vor der Garagenausfahrt positioniert worden sei, um die Ausfahrenden zu warnen. Dieser hatte jedoch nach den Feststellungen der Kammer kurz vor dem Unfall seinen Posten verlassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.

Quelle: LG Frankenthal (Pfalz)

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Mietvertragskündigung rechtswidrig

Das AG Frankfurt entschied, dass eine in der Türkei unterhaltene Meldeadresse nicht schlechthin die Annahme eines gemeinsamen Haushalts in der ehelichen Wohnung ausschließt, wenn es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt (Az. 33 C 2294/21 (29)).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.04.2022 zum Urteil 33 C 2294/21 (29) vom 17.03.2022 (nrkr)

Eine ausländische Meldeanschrift beseitigt einen gemeinsamen Haushalt der Ehegatten in Deutschland nicht ohne weiteres

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine in der Türkei unterhaltene Meldeadresse nicht schlechthin die Annahme eines gemeinsamen Haushalts in der ehelichen Wohnung ausschließt, wenn es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 17.03.2022, 33 C 2294/21 (29)).

In dem entschiedenen Fall begehrte die klagende Vermieterin die Räumung einer Wohnung nach außerordentlicher Kündigung eines durch den Ehemann der Beklagten im Jahr 1981 geschlossenen Mietvertrages. Der Kündigung vorausgegangen war die Mitteilung über das Ableben des Ehemannes im Jahr 2020 durch den Sohn der Beklagten verbunden mit der Aufforderung zu Ausstellungen einer Wohnungsgeberbestätigung für seine 1943 geborene Mutter. Zur Begründung ihrer Klage trug die Klägerin vor, die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes keinen gemeinsamen Haushalt mit diesem in der streitgegenständlichen Wohnung geführt mit der Folge, dass ein gesetzlicher Eintritt in das Mietverhältnis des überlebenden Ehegattens nach § 563 Abs. 1 BGB nicht erfolgt sei. So sei sie etwa nie von den Nachbarn gesehen worden.

Die angestrebte Räumungsklage blieb erfolglos. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, bei der auch die Familienangehörigen und Nachbarn der Beklagten gehört wurden, war das Gericht vom Bestehen eines gemeinsamen Haushalts der Beklagten mit ihrem verstorbenen Ehemann im Zeitpunkt seines Ablebens überzeugt. Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass die türkischstämmige Beklagte auch eine Meldeanschrift in der Türkei unterhielt. Diese diene indes lediglich dem erleichterten Abschluss von Rechtsgeschäften bei längeren Auslandsaufenthalten der Beklagten, was der Annahme einer gemeinsamen Haushaltsführung der Eheleute in der streitgegenständlichen Wohnung nicht entgegenstünde. Schließlich habe die Beklagte, die aus religiösen Gründen immer im Hintergrund bleibe und Analphabetin ist, ihre zurückgezogene Lebensweise nachvollziehbar erklären können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt

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Buggy blockiert Briefkasten – Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Sturz?

Das LG Koblenz hat zu der Frage Stellung genommen, ob derjenige, der einen Kinderwagen beiseiteschiebt (um an seinen Briefkasten zu gelangen) und dabei stürzt, Schmerzensgeld verlangen kann (Az. 4 O 213/21).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.04.2022 zum Urteil 4 O 213/21 vom 16.03.2022 (nrkr)

Kann Schmerzensgeld verlangen, wer dabei stürzt, dass er einen Kinderwagen beiseiteschiebt, um an seinen Briefkasten zu gelangen? Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Koblenz beschäftigt.

Der Sachverhalt

Die Klägerin und die Beklagte zu 1. haben von der Beklagten zu 2. jeweils eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Bad Neuenahr-Ahrweiler angemietet. Zur Hauseingangstür gelangt man über einen etwa 4 m² großen Treppenabsatz, über dem die Briefkästen der Hausbewohner angebracht sind. Die Beklagte zu 1. stellte auf diesem Treppenabsatz regelmäßig einen Kinderwagen ab.

Die Klägerin behauptete, sie habe am 06.02.2020 den Buggy zur Seite schieben müssen, um an ihren Briefkasten zu gelangen. Dabei sei sie mit dem Ärmel am Griff des Kinderwagens hängen geblieben und gegen die Hauswand gestürzt, wobei sie sich eine Verletzung an der Schulter zugezogen habe.

Die Klägerin vertrat im Prozess die Auffassung, die Beklagte zu 1. habe den Kinderwagen dort nicht abstellen dürfen und dadurch die Verletzung fahrlässig verursacht; die Beklagte zu 2. habe das als ihre Vermieterin verhindern müssen. Zusammen seien sie wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht verantwortlich und schuldeten ihr daher ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 Euro.

Die Beklagten lehnten die Zahlung ab. Sie meinten, der Treppenabsatz sei groß genug, um dort einen Kinderwagen abzustellen. Außerdem bestritten sie den von der Klägerin behaupteten Hergang.

Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Es stelle keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar, wenn der Kinderwagen auf dem Treppenabsatz vor den Briefkästen abgestellt worden sei.

Ein allgemeines Verbot, andere zu gefährden, gebe es nicht. Es könne nicht jeder erdenklichen Gefahr vorbeugend begegnet werden. Sicherheitsmaßnahmen, die jede Schädigung ausschließen, seien im praktischen Leben nicht erreichbar. Rechtlich geboten – so das Gericht weiter – seien vielmehr nur „die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren“.

Dagegen sei hier nicht verstoßen worden. Das Abstellen eines Kinderwagens vor einer Briefkastenanlage begründe nicht die naheliegende Möglichkeit, dass jemand dadurch zu Schaden komme. Es müsse vernünftigerweise nicht damit gerechnet werden, dass sich jemand beim Umstellen eines kleinen Kinderwagens verletze. Auf dem Treppenabsatz sei ausreichend Platz, um den Buggy gefahrlos beiseiteschieben zu können.

Weiter erklärte das Gericht, die Klägerin habe den von ihr behaupteten Hergang außerdem nicht beweisen können. Da sie den Anspruch stelle, müsse sie auch Beweise vorlegen. Es gebe aber keine Zeugen für den Vorfall. Eine Vernehmung der Klägerin selbst hielt das Gericht im konkreten Fall für kein zulässiges Beweismittel.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) (…)

§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) (…)

§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) (…)

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Quelle: LG Koblenz

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Verhinderte Wohnungsbesichtigung durch Mieter führt zu außerordentlicher Kündigung

Das AG München verurteilte Mieter, die den Zutritt zur Wohnungsbesichtigung verweigerten, aus der Mietwohnung auszuziehen und diese an die Eigentümer herauszugeben (Az. 474 C 4123/21).

AG München, Pressemitteilung vom 29.04.2022 zum Urteil 474 C 4123/21 vom 26.08.2021 (rkr)

Weigerung der Mieter, die Wohnung vom Eigentümer besichtigen zu lassen, führt zu außerordentlicher Kündigung

Das Amtsgericht München verurteilte am 26.08.2021 zwei Mieter, aus ihrer Wohnung auszuziehen und diese an die Eigentümer herauszugeben.

Die Mieter wohnten bereits seit 2005 in einer 60 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung in der Maxvorstadt. Als diese verkauft werden sollte, verweigerten sie möglichen Interessenten jede Besichtigung. Aber auch so fanden sich Käufer.

Diese wollten ihre neu erworbene Wohnung zumindest nach dem Erwerb anschauen und vereinbarten im Zeitraum von fünf Monaten insgesamt acht Besichtigungstermine. Keiner der Termine kam zustande. Daraufhin mahnten sie die Mieter ab und kündigten dann den Mietvertrag außerordentlich.

Die Kläger meinen, ihnen stünde ein Besichtigungsrecht zu, um den Zustand der Wohnung bewerten zu können. Auch die finanzierende Bank müsse diese Möglichkeit haben. Die beharrliche Weigerung stelle einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

Die Beklagten führten verschiedene Gründe an, warum die Besichtigungstermine nicht zustande gekommen seien. An einem Termin habe der Mieter sich auf eine Online-Schulung vorbereiten müssen. Die übrigen Termine seien zumeist an Corona-Tests, Isolationen und den Infektionsschutzbestimmungen gescheitert.

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die zuständige Richterin begründete das Urteil wie folgt: „Die Kläger können von den Beklagten die Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung aus §§ 546 Abs. 1, Abs. 2 985 BGB verlangen. (…) Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann ein Mietverhältnis von jeder Partei aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies ist hier der Fall.

Die Verweigerung des Zutritts zur Besichtigung der Wohnung durch die Kläger (…) stellen einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 543 Abs. 1, 3 Satz 1 BGB dar. (…) Für eine Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter müssen grundsätzlich besondere Gründe vorliegen. Dies ist hier der Fall. Da die Kläger vor dem Kauf der Wohnung wegen der Verweigerung der Besichtigung durch den Beklagten (…) keine Gelegenheit hatten, die Wohnung zu besichtigen, steht den Klägern als Erwerber der Wohnung ein Besichtigungsrecht zu.“

Die vorgetragenen Verhinderungsgründe überzeugten die Richterin hingegen nicht: „Ausreichende Verhinderungsgründe haben die Beklagten nicht vorgetragen bzw. nicht bewiesen. (…) Soweit die Beklagten vortragen, (…) eine Besichtigung [sei] nicht möglich gewesen, weil der Beklagte (…) am Wochenende (…) Onlineformate für eine Schulung vorbereiten musste, haben die Beklagten mit Vorlage der Bestätigung (…) keinen zulässigen Beweis angeboten.

Zudem stellt die Schulungsvorbereitung keinen ausreichenden Verhinderungsgrund dar. Selbst wenn der Vortrag zutreffend ist, wäre dem Beklagten (…) zumutbar gewesen, für eine Besichtigungsmöglichkeit der Wohnung zu sorgen. (…) Soweit die Beklagten behaupten, der Beklagte (…) habe sich (..) wegen eines Coronavirustests in Quarantäne begeben müssen, liegt kein zulässiges Beweisangebot vor. Es wurden weder eine ärztliche Bescheinigung, Testnachweise oder behördliche Quarantäneanordnungen vorgelegt, noch andere Beweise angeboten.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München

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