Grenzüberschreitende Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zum Thema der grenzüberschreitenden Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts gestartet. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 14.04.2022

Die Europäische Kommission hat am 4. April 2022 eine Konsultation zum Thema der grenzüberschreitenden Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts gestartet.

Sie beabsichtigt, im Jahr 2023 zwei Berichte über Durchsetzung und außergerichtliche Streitbeilegung im Bereich des Verbraucherschutzes zu veröffentlichen. Darin soll bewertet werden, welchen Beitrag die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Verordnung) zur Durchsetzung des EU-Verbraucherrechts leistet. Weiterhin soll ermittelt werden, wie das gesamteuropäische Durchsetzungsnetz für die CPC-Verordnung gestärkt werden kann, um unabhängig vom Sitz des Händlers die grenzüberschreitende Durchsetzung zu verbessern. Auch Beiträge für ein künftiges Vorgehen gegen unlautere Praktiken, die bestimmte Wirtschaftszweige betreffen und zur Steigerung der Resilienz des Netzes in Krisensituationen sollen gesammelt werden. Interessenträger können sich bis zum 27. Juni 2022 beteiligen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 07/2022

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Außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zu dem Thema außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten gestartet. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 14.04.2022

Die Europäische Kommission hat am 4. April 2022 eine Konsultation zu dem Thema außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten gestartet.

Sie beabsichtigt, im Jahr 2023 zwei Berichte zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über die alternative Streitbeilegung und die Online-Streitbeilegung zu verfassen. Anhand des Berichts soll ermittelt werden, welche Herausforderungen für die alternative Streitbeilegung und Online-Streitbeilegung auf nationaler und EU-Ebene am wichtigsten sind. Außerdem sollen Informationen darüber gesammelt werden, wie diese Instrumente bei der außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten von geringem Wert gefördert werden könnten. Die Berichte können als Grundlage für spätere legislative oder nichtlegislative Initiativen dienen, die darauf abzielen, öffentliche Instrumente zu stärken, die den Verbrauchern im Zusammenhang mit Durchsetzung und Rechtsbehelf zur Verfügung stehen. Interessenträger können sich bis zum 27. Juni 2022 an der Konsultation beteiligen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 07/2022

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Handbücher für die Anwaltschaft zur Geldwäschebekämpfung

Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) hat in Zusammenarbeit mit der European Lawyers Foundation (ELF) und der Europäischen Kommission zwei Leitfäden zur anwaltlichen Geldwäscheprävention veröffentlicht. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 14.04.2022

Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) hat in Zusammenarbeit mit der European Lawyers Foundation (ELF) und der Europäischen Kommission zwei Leitfäden zur anwaltlichen Geldwäscheprävention veröffentlicht.

Ein Handbuch richtet sich an Anwältinnen und Anwälte, welche an Geldwäscheschulungen teilnehmen, das andere an die Trainer solcher Schulungen. Im Teilnehmerhandbuch wird zunächst erklärt, worum es sich bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt und inwiefern dies für die Anwaltschaft von Relevanz ist. Dann setzt sich der Guide u. a. mit dem risikobasierten Ansatz, Kundensorgfaltspflichten, Meldepflichten, und wirtschaftlichem Eigentum auseinander. Thematisierwird auch die anwaltliche Vertraulichkeit einschließlich europäischer Rechtsprechung. Das letzte Kapitel widmet sich dem Thema Sanktionen. Im Trainerhandbuch sind u. a. Fallbeispiele, weiterführende Trainingsmaterialien sowie allgemeine Hinweise für eine erfolgreiche Geldwäscheschulung enthalten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 07/2022

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Kommission genehmigt deutsche Milliardenhilfe für vom Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen

Die EU-Kommission hat eine Regelung genehmigt, mit der Deutschland vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland bis zu 20 Mrd. Euro für die Unterstützung von Unternehmen aller Wirtschaftszweige bereitstellen will.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.04.2022

Die Europäische Kommission hat am 19.04.2022 eine Regelung genehmigt, mit der Deutschland vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland bis zu 20 Mrd. Euro für die Unterstützung von Unternehmen aller Wirtschaftszweige bereitstellen will. Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, sagte: „Mit dieser Regelung im Umfang von bis zu 20 Mrd. Euro wird Deutschland Unternehmen in allen Branchen unterstützen, die von der derzeitigen Krise und den damit verbundenen Sanktionen betroffen sind. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges Putins gegen die Ukraine. Wir stehen weiter an der Seite des ukrainischen Volkes. Gleichzeitig arbeiten wir weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, sodass die nationalen Unterstützungsmaßnahmen rechtzeitig sowie auf koordinierte und effiziente Weise eingeführt werden können und gleichzeitig faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewahrt werden.“

Die Regelung wurde auf der Grundlage des am 23. März 2022 von der Kommission erlassenen Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt, in dem die Kommission mit Blick auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkennt, dass das Wirtschaftsleben der gesamten EU beträchtlich gestört ist.

Die deutsche Maßnahme

Deutschland hatte vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland eine Beihilferegelung bei der Kommission angemeldet, mit bis zu 20 Mrd. Euro für die Unterstützung von Unternehmen bereitgestellt werden.

Unterstützt werden können Unternehmen jeder Größe und aus allen Wirtschaftszweigen mit Ausnahme der Finanzbranche, sofern sie von der derzeitigen geopolitischen Krise und den damit verbundenen Sanktionen betroffen sind.

Etwaige Beihilfen sind in ihrer Höhe begrenzt und können in einer der folgenden Formen gewährt werden: 1) direkte Zuschüsse, 2) Steuer- oder Zahlungsvergünstigungen, 3) rückzahlbare Vorschüsse, 4) Bürgschaften, 5) Darlehen, 6) Eigenkapital und 7) Hybridfinanzierung.

Bewertung durch die Kommission

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete Regelung die im Befristeten Krisenrahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere wird die Beihilfe im Falle von in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen nicht über 35.000 Euro und in allen anderen Fällen nicht über 400.000 Euro je Unternehmen liegen. Außerdem dürfen Beihilfen nur bis 31. Dezember 2022 gewährt werden.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die von Deutschland angemeldete Regelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Krisenrahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Quelle: EU-Kommission

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Obergrenze für Erstattung von Anwaltshonoraren

Der EuGH entschied, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Obergrenze für Anwaltshonorare vorsieht (Rs. C-385/20). Darauf wies die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 14.04.2022

Der EuGH hat am 7. April 2022 in der Rechtssache EL, TP gegen Caixabank SA (C-385/20) entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Obergrenze für Anwaltshonorare vorsieht.

Im Ausgangsfall hatte ein Verbraucher erfolgreich die Nichtigkeit von Vertragsklauseln (AGB) geltend gemacht. Jedoch wurde die unterlegene Partei in Übereinstimmung mit nationalem Recht nur zur Zahlung eines Teils der Anwaltskosten verurteilt. Der EuGH entschied, dass dies nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoße, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Honorar, welches der Verbraucher mit dem von ihm ausgewählten Anwalt vereinbart hat, ungewöhnlich hoch ist. Eine Regelung, die Pauschaltarife für die Erstattung von Anwaltshonoraren enthalte, könne demnach gerechtfertigt sein, wenn damit die Zumutbarkeit der zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung des Einzelfalls gewährleistet werden solle. Die Obergrenze müsse es dem Verbraucher ermöglichen, eine Erstattung zu erhalten, die angemessen und verhältnismäßig zu den Kosten sei, die er objektiv für die Erhebung einer solchen Klage aufwenden müsse.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 07/2022

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Mehr Gestaltungsfreiheit für Unternehmen im Binnenmarkt

Das BMJ hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 20.04.2022

Umstrukturierungen von Unternehmen sollen rechtssicherer und effizienter werden

Das Bundesministerium der Justiz hat am 20.04.2022 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie veröffentlicht.

„Wir schaffen für Unternehmen eine neue Grundlage, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und sich neue Märkte und Geschäftsmodelle zu erschließen. Im Zuge der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie wollen wir einen neuen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Umstrukturierungen mit der Modernisierung des nationalen Umwandlungsrechts verbinden: Wir beseitigen Schlagbäume für Unternehmen im Binnenmarkt, machen Änderungen von Unternehmensstrukturen rechtssicher und gestalten den Rechtsschutz effizient. So schaffen wir Unternehmensrecht aus einem Guss in Deutschland und für Europa.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

Der Referentenentwurf dient der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie über grenzüberschreitende Umwandlungen. Daneben enthält der Referentenentwurf eine Reihe von Erleichterungen für innerstaatliche Umwandlungen von Unternehmen.

Der Referentenentwurf umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird ein rechtssicheres europaweit kompatibles Verfahren eingeführt, bei dem die beteiligten Handelsregister digital miteinander kommunizieren.
  • Für grenzüberschreitende und für innerstaatliche Umwandlungen werden die Rechte der Minderheitsgesellschafter vereinheitlicht, die Ungleichbehandlung von Minderheitsgesellschaftern übertragender und übernehmender Gesellschaften bei der Verschmelzung wird beendet. Das Spruchverfahren steht künftig beiden Gruppen von Minderheitsgesellschaftern zur Verfügung.
  • Aktiengesellschaften erhalten die Möglichkeit, erforderliche Anpassungen der Wertverhältnisse übertragender und übernehmender Gesellschaften durch zusätzliche Aktien auszugleichen. Das schont die Liquidität und erleichtert Investitionen im Zuge von Umstrukturierungen.
  • Der Schutz der Gesellschaftsgläubiger im Umwandlungsverfahren wird gestärkt und ihr Rechtsschutz effizient ausgestaltet.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei grenzüberschreitenden Umwandlungen ihrer Arbeitgeber eigene Rechte auf frühzeitige und umfassende Information über das Umwandlungsvorhaben, um ihre Rechte effektiv wahrnehmen zu können.

Der Entwurf wurde am 20.04.2022 an Länder und Verbände verschickt und auf der Homepage des Bundesjustizministeriums (BMJ) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. Mai 2022 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie über grenzüberschreitende Umwandlungen finden Sie hier.

Quelle: BMJ

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Bundesregierung legt Mindestlohnerhöhungsgesetz vor

Die Bundesregierung will den Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 einmalig auf einen Bruttostundenlohn von zwölf Euro erhöhen. Hierfür hat sie den Entwurf eines Mindestlohnerhöhungsgesetzes vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.04.2022

Die Bundesregierung will den für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 einmalig auf einen Bruttostundenlohn von zwölf Euro erhöhen. Hierfür hat sie den Entwurf eines Mindestlohnerhöhungsgesetzes (20/1408) vorgelegt. Zudem soll sich künftig die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns soll sie auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet werden. Zugleich will die Bundesregierung Maßnahmen treffen, die die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern und verhindern helfen, „dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden“. Dazu werde die Möglichkeit eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gesetzlich geregelt.

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich soll nach dem Willen der Bundesregierung von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben werden. Damit will sie eine weitergehende Entlastung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit geringem Arbeitsentgelt erreichen. Durch die Regelungen zur Anhebung des Mindestlohns entstünden für die öffentliche Hand zusätzliche Kosten durch erforderliche Anhebungen von Löhnen und Gehältern von geschätzt rund 4,41 Millionen Euro im Jahr 2022 und von rund 14,9 Millionen Euro pro Jahr ab dem Jahr 2023, schreibt die Bundesregierung. Soweit durch das Gesetz eine Anhebung der Arbeitsentgelte erforderlich werde, komme es bei den betroffenen Arbeitgebern zu höheren Lohnkosten von geschätzt rund 1,63 Milliarden Euro im Jahr 2022 und zu geschätzt rund 5,63 Milliarden Euro im Jahr 2023. Als Folge der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns könnten sich zudem bei vollständiger Überwälzung der Lohn- und Gehaltssteigerungen die Preise für Güter und Dienstleistungen moderat erhöhen. Eine Quantifizierung dieses Effekts sei jedoch nicht möglich.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 179/2022

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Bundesrat fordert Änderung der Insolvenzordnung – Stellungnahme der Bundesregierung

Durch eine Änderung in der Insolvenzordnung will der Bundesrat aus Gründen der Rechtssicherheit sicherstellen, dass grundsätzlich der vollständige Gerichtsbeschluss über die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters bekannt gemacht werden. Dazu hat die Bundesregierung Stellung genommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.04.2022

Durch eine Neufassung von Paragraf 64 Absatz 2 der Insolvenzordnung (InsO) will der Bundesrat aus Gründen der Rechtssicherheit sicherstellen, dass grundsätzlich der vollständige Gerichtsbeschluss über die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachung müsse „insbesondere den Beschlusstenor (mit Ausnahme des festgesetzten Betrages) sowie die Beschlussgründe umfassen […], soweit schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter nicht ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe gebieten“, enthalten, führt die Länderkammer in einem entsprechenden Gesetzentwurf (20/1415) aus. Zur Begründung wird angeführt, dass in verschiedenen Ländern in Abweichung von der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Bekanntmachung „von einigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern unter Berufung auf ihre Weisungsfreiheit […] entsprechend früherer Praxis dergestalt vorgenommen [wird], dass lediglich der Erlass eines Beschlusses, nicht aber dessen Inhalt bekannt gemacht wird“. Eine solche Bekanntmachung sei nach der Rechtsprechung aber unwirksam. „In diesen Fällen ergeben sich daher Haftungsrisiken sowohl für die Insolvenzverwalterinnen und -verwalter als auch für die jeweiligen Länder“, heißt es in dem Entwurf.

Die Bundesregierung begrüßt in ihrer Stellungnahme das grundsätzliche Anliegen des Bundesrates, äußert sich im Detail aber skeptisch. So verweist die Bundesregierung darauf, „dass eine umfassende Information der Beteiligten bereits über elektronische Gläubigerinformationssysteme nach § 5 Absatz 5 der Insolvenzordnung erfolgen kann, die seit dem 1. Januar 2021 in größeren Verfahren verpflichtend zum Einsatz kommen, aber auch im Übrigen verbreitet sind“. Sollte sich das Informationsbedürfnis über solche Systeme sicherstellen lassen, bedürfe es „der uneingeschränkten Öffentlichkeit nicht, die durch eine Veröffentlichung im Internet hergestellt wird“. Aus Sicht der Bundesregierung ließe sich dem Anliegen des Entwurfs auch dadurch Rechnung tragen, dass in Fällen, „in denen eine vollständige Information über Gläubigerinformationssysteme nicht erfolgt“, die Rechtsmittelfrist verlängert wird. „Durch eine Verlängerung dieser Frist, welche es den betroffenen Gläubigern ermöglicht, sich durch Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle in den Stand zu setzen, Rechtsmittelmöglichkeiten zu prüfen, entfällt das Bedürfnis für eine vollständige Veröffentlichung über das Internet sowie die Normierung von Ausnahmen mit Blick auf entgegenstehende schutzwürdige Belange“, schreibt die Bundesregierung. Wie die Bundesregierung ausführt, hatte die vorherige Bundesregierung eine solche Fristverlängerung in der Insolvenzordnung im Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vorgeschlagen (Regierungsentwurf: 19/24181). Im parlamentarischen Verfahren wurde die entsprechende Klausel aber gestrichen (Beschlussempfehlung 19/25303, Seiten 93-94).

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 177/2022

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EU-Kohäsionspolitik: Kommission genehmigt Partnerschaftsvereinbarung mit Deutschland im Umfang von 20 Mrd. Euro

Die EU-Kommission hat die Partnerschaftsvereinbarung mit Deutschland genehmigt. Sie zeigt auf, wie bis 2027 mehr als 20 Mrd. Euro EU-Mittel, unter anderem aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), in den deutschen Bundesländern investiert werden können.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.04.2022

Die EU-Kommission hat am 19.04.2022 die Partnerschaftsvereinbarung mit Deutschland genehmigt. Sie zeigt auf, wie bis 2027 mehr als 20 Mrd. Euro EU-Mittel, unter anderem aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), in den deutschen Bundesländern investiert werden können. Elisa Ferreira, EU-Kommissarin für Kohäsion und Reformen, erklärte: „Die kohäsionspolitischen Investitionen werden Innovation, soziale Inklusion, Energieeffizienz und ökologischen Wandel fördern und Deutschland und insbesondere den Bundesländern dabei helfen, widerstandsfähiger und wettbewerbsfähiger zu werden und gleichzeitig Unterschiede innerhalb von Deutschland zu verringern.“

Die Bundesländer können mit den Kohäsionsmitteln der EU den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt fördern und so wichtige Prioritäten der EU wie den ökologischen und digitalen Wandel unterstützen.

Der für Beschäftigung und soziale Rechte zuständige EU-Kommissar Nicolas Schmit sagte: „Der Europäische Sozialfonds Plus wird in Deutschland maßgeblich dazu beitragen, den Menschen dabei zu helfen, neue und bessere Arbeitsplätze zu finden, die Kompetenzen zu erwerben, die sie für die angebotenen Arbeitsplätze benötigen, und ein Sicherheitsnetz für die Schwächsten der Gesellschaft zu knüpfen. Aus dem ESF wurden bereits zahlreiche wichtige Projekte in Deutschland kofinanziert, u. a. zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit, zur Unterstützung junger Menschen beim Übergang von der Schule ins Berufsleben sowie zur Unterstützung von Flüchtlingen bei der Arbeitssuche.“

Der für Umwelt, Meere und Fischerei zuständige EU-Kommissar Virginijus Sinkevičius ergänzte: „Die blaue Wirtschaft Europas spielt eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung der Küstengemeinden und bei der Dekarbonisierung unserer Wirtschaft. Aus dem Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds werden innovative Projekte unterstützt, die zur nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung aquatischer Ressourcen beitragen.“

Die Partnerschaftsvereinbarung betrifft drei kohäsionspolitische Fonds – den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und den Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) – sowie den Europäischen Meeres‑, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF). Die neue Partnerschaftsvereinbarung regelt auch die Förderfähigkeit für den Fonds für einen gerechten Übergang sowie dessen Umsetzung in den Regionen, die am stärksten von Klimawandel betroffen sind.

Die Vereinbarung ebnet den Weg für die Umsetzung von 52 operationellen Programme vor Ort: 31 regionale, 2 nationale und 19 INTERREG-Programme. Jedes der 16 Bundesländer verwaltet getrennte EFRE- und ESF+-Programme, mit Ausnahme Niedersachsens, das sich für ein kombiniertes EFRE-/ESF+-Programm entschieden hat. Zwei Programme werden auf Bundesebene durchgeführt: das EMFAF-Programm und ein separates landesweites ESF+-Programm.

Eine grünere Wirtschaft

Vorrang erhalten strategische Investitionen in die Energieeffizienz und die Verringerung der CO2-Emissionen, damit Deutschland bis 2045 klimaneutral wird. Ferner werden die Anpassung an den Klimawandel (einschließlich der Finanzierung des Hochwasserschutzes) sowie Initiativen für städtische Mobilität, Umweltschutz und die Verringerung der Umweltverschmutzung unterstützt. Fast 6 Prozent der EFRE-Mittel fließen in den Schutz der biologischen Vielfalt. Deutschland beabsichtigt, mehr als die Hälfte seiner EMFAF-Mittel für Umweltziele einzusetzen.

Mehr Forschung und Innovation

Deutschland plant, 30 Prozent der Investitionen im Rahmen der Partnerschaftsvereinbarung für die Unterstützung von Forschung und Innovation in Unternehmen, die Digitalisierung, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und die intelligente Spezialisierung einzusetzen.

Mehr sozialer Zusammenhalt

Einer der Schwerpunkte Deutschlands ist die Förderung des sozialen Zusammenhalts, auf den über 30 Prozent der Gesamtmittel entfallen. So wird insbesondere der ESF+ inklusive, hochwertige berufliche Aus- und Weiterbildung sowie lebenslanges Lernen unterstützen. Gefördert wird auch die Entwicklung inklusiver sozialer Dienste, wie z. B. die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit benachteiligter Gruppen und die Einrichtung von Unterstützungsdiensten für ältere Menschen wie Pflege- und Begleitdiensten. Durch Investitionen in Um- und Weiterqualifizierungsangebote soll darüber hinaus die Resilienz von Arbeitskräften und Unternehmen verbessert und so ein Beitrag zur Schaffung einer klimaneutralen, digitaleren und inklusiveren Gesellschaft geleistet werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt Maßnahmen im Bereich der sozialen Inklusion, wie der Bekämpfung der Kinderarmut und der Integration von Migranten und Flüchtlingen, auch der vor der Invasion der Ukraine durch Russland flüchtenden Menschen.

Einbeziehung der Menschen vor Ort in die Projektentwicklung

Für Instrumente zur territorialen Entwicklung sind 5 Prozent der Mittel vorgesehen. Hier geht es um die Entwicklung integrierter territorialer Strategien, vor allem in städtischen Gebieten. Beispielsweise arbeitet das Land Sachsen-Anhalt bei der Konzeption und Umsetzung von Strategien, der Entscheidungsfindung und der Ressourcenzuteilung mit lokalen Aktionsgruppen zusammen, um auf diese Weise benachteiligte ländliche und städtische Gebiete zu stärken. Zehn deutsche Bundesländer werden lokale Fischereiaktionsgruppen im Rahmen des EMFAF unterstützen, um die Resilienz und den lokalen Initiativgeist in Küsten- und Binnengemeinschaften zu stärken, die von Fischerei und Aquakultur abhängig sind.

Hintergrund

Im Rahmen der Kohäsionspolitik arbeitet jeder Mitgliedstaat gemeinsam mit der Kommission eine Partnerschaftsvereinbarung aus. Dieses strategische Dokument dient der Planung von Investitionen aus den kohäsionspolitischen Fonds und dem EMFAF während der Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens. In der auf EU-Prioritäten ausgerichteten Vereinbarung sind die Strategie und die Investitionsprioritäten festgelegt, für die sich der betreffende Mitgliedstaat entschieden hat. Außerdem enthält sie eine Liste der nationalen und regionalen Programme, die das Land umsetzen möchte, sowie eine vorläufige jährliche Mittelzuweisung für jedes Programm. Nach der Partnerschaftsvereinbarung mit Griechenland wurde mit der Vereinbarung mit Deutschland nun die zweite Vereinbarung der neuen Förderperiode genehmigt.

Quelle: EU-Kommission

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Geistiges Eigentum: Kommission stärkt Schutz regionaler Handwerksprodukte

Neue geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte wie etwa Messerschmiedewaren aus Solingen sollen künftig Regionen und Hersteller im europa- und weltweiten Wettbewerb stärken. Die EU-Kommission hat einen entsprechenden Rahmen zum Schutz des geistigen Eigentums vorgeschlagen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.04.2022

Neue geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte wie etwa Messerschmiedewaren aus Solingen sollen künftig Regionen und Hersteller im europa- und weltweiten Wettbewerb stärken. Die EU-Kommission hat am 13.04.2022 einen entsprechenden Rahmen zum Schutz des geistigen Eigentums vorgeschlagen. „Europa verfügt über ein außergewöhnliches Erbe an handwerklichen und industriellen Produkten von Weltruf. Es ist an der Zeit, diesen Herstellern – wie Lebensmittel- und Weinerzeugern – ein neues Recht des geistigen Eigentums zu verleihen, das das Vertrauen in ihre Produkte sowie deren Sichtbarkeit erhöht, indem es für ihre Authentizität und ihren Ruf bürgt“, so EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton. „Die heutige Initiative wird auch zur Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze, besonders in kleinen und mittleren Unternehmen, sowie zur Entwicklung des Tourismus, auch in den ländlicheren oder wirtschaftlich schwächeren Gebieten, beitragen.“

Qualität hervorheben, regionale Wirtschaft fördern

Aufbauend auf dem Erfolg des Systems der geografischen Angaben für Weine, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse, möchte die Kommission mit dem heutigen Verordnungsvorschlag den Herstellern eine Möglichkeit zum Schutz handwerklicher und industrieller Produkte, die mit ihrer Region assoziiert werden, sowie ihres traditionellen Know-how an die Hand geben, der sich in Europa und darüber hinaus auswirkt.

Dank dem in der Verordnung vorgesehenen Schutz der Produktbezeichnung auf europäischer Ebene können die Verbraucherinnen und Verbraucher die Qualität solcher Produkte leichter erkennen und fundiertere Entscheidungen treffen. Sie wird in den europäischen Regionen dazu beitragen, Qualifikationen und Arbeitsplätze zu fördern, anzuziehen und zu erhalten und so zur wirtschaftlichen Entwicklung der Regionen beitragen. Der Vorschlag würde auch dafür sorgen, dass traditionelle handwerkliche und industrielle Produkte mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleichgestellt werden, für die bereits geschützte geografische Angaben existieren.

Mit der am 13.04.2022 vorgeschlagenen Verordnung wird Folgendes erreicht:

  • Einführung eines EU-weiten Schutzes geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte, damit Hersteller die mit ihren Produkten verbundenen Rechte des geistigen Eigentums in der gesamten EU schützen und durchsetzen können. Die neue Verordnung wird auch das Vorgehen gegen gefälschte Produkte, einschließlich solcher, die online verkauft werden, erleichtern. Sie wird der derzeitigen Zersplitterung abhelfen, die durch den Teilschutz auf nationaler Ebene besteht.
  • Ermöglichung einer einfachen und kostengünstigen Eintragung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte durch Einführung eines zweistufigen Antragsverfahrens. Die Hersteller müssten die Eintragung einer geografischen Angabe bei den benannten Behörden der Mitgliedstaaten beantragen, welche anschließend erfolgreiche Anträge zur weiteren Bewertung und Genehmigung an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) weiterleiten würden. Wenn ein Mitgliedstaat kein nationales Bewertungsverfahren eingerichtet hat, können Anträge auch direkt beim EUIPO gestellt werden. Der Vorschlag verschafft Herstellern auch die Möglichkeit, ihre Produkte selbst für konform mit den Produktspezifikationen zu erklären, wodurch das System flexibler und kostengünstiger wird.
  • Vollständige Kompatibilität mit dem internationalen Schutz des geistigen Eigentums, indem Hersteller handwerklicher und industrieller Produkte mit eingetragener geografischer Angabe in die Lage versetzt werden, ihre Produkte in allen Unterzeichnerländern der Genfer Akte über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu schützen, der die EU im November 2019 beigetreten ist und die geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte abdeckt. Zugleich wird es nun möglich, entsprechende geografische Angaben aus Drittländern in der EU zu schützen.
  • Unterstützung der Entwicklung von Europas ländlichen Gebieten und Regionen, indem Herstellern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, Anreize geboten werden, in neue authentische Produkte zu investieren und Nischenmärkte zu schaffen. Die vorgeschlagene Verordnung wird auch dazu beitragen, einzigartige Fertigkeiten zu erhalten, die ansonsten möglicherweise verloren gehen, insbesondere in den ländlichen und weniger entwickelten Regionen Europas. Die Regionen würden vom Ansehen der neuen geografischen Angaben profitieren. Dies kann hilfreich sein, um Touristen anzuziehen und in den Regionen neue, hochqualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen, wodurch ihre wirtschaftliche Erholung angekurbelt wird.

Quelle: EU-Kommission

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