EuGH zur Wirksamkeit von auf elektronischem Wege geschlossenem Vertrag

Damit ein auf elektronischem Wege geschlossener Vertrag wirksam zustande kommt, muss der Verbraucher allein anhand der Worte auf der Schaltfläche für die Bestellung eindeutig verstehen, dass er eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er diese Schaltfläche aktiviert. So entschied der EuGH (Rs. C-249/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 07.04.2022 zum Urteil C-249/21 vom 07.04.2022

Auf elektronischem Wege geschlossener Vertrag: Damit ein solcher Vertrag wirksam zustande kommt, muss der Verbraucher allein anhand der Worte auf der Schaltfläche für die Bestellung eindeutig verstehen, dass er eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er diese Schaltfläche aktiviert.

Fuhrmann-2 ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die Eigentümerin des Hotels Goldener Anker in Krummhörn-Greetsiel (Deutschland) ist. Die Zimmer dieses Hotels können u. a. über die Website www.booking.com gemietet werden, eine Plattform, auf der im Internet Unterkünfte reserviert werden können. Am 19. Juli 2018 rief der Verbraucher B. diese Website auf, um nach Hotelzimmern in Krummhörn-Greetsiel für den Zeitraum vom 28. Mai 2019 bis zum 2. Juni 2019 zu suchen. Unter den angezeigten Suchergebnissen befanden sich die Zimmer im Hotel Goldener Anker. B. klickte sodann das entsprechende Bild dieses Hotels an, worauf ihm die verfügbaren Zimmer sowie weitere Informationen u. a. zu der Ausstattung und den Preisen dieses Hotels für den gewählten Zeitraum angezeigt wurden. B. beschloss, dort vier Doppelzimmer zu reservieren, und klickte auf die Schaltfläche „Ich reserviere“. Anschließend gab er seine persönlichen Daten sowie die Namen seiner Mitreisenden ein und klickte auf eine Schaltfläche mit den Worten „Buchung abschließen“. B. erschien am 28. Mai 2019 nicht im Hotel Goldener Anker.

Fuhrmann-2 stellte B. gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stornierungskosten in Höhe von 2.240 Euro in Rechnung und setzte ihm eine Frist von fünf Werktagen, um diesen Betrag zu begleichen. B. zahlte den geforderten Betrag nicht. Fuhrmann-2 rief das Amtsgericht Bottrop (Deutschland) an, um diesen Betrag beizutreiben.

Dieses Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob es für die Feststellung, ob im Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf elektronischem Wege eine auf der Schaltfläche für die Bestellung oder auf einer ähnlichen Funktion verwendete Formulierung wie „Buchung abschließen“ den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ entspricht, ausschließlich auf die Worte auf dieser Schaltfläche ankommt oder ob auch die Begleitumstände des Bestellvorgangs zu berücksichtigen sind.

In seinem Urteil vom 07.04.2022 weist der Gerichtshof darauf hin, dass gemäß der Richtlinie 2011/831 der Unternehmer, wenn ein Fernabsatzvertrag auf elektronischem Wege durch einen Bestellvorgang geschlossen wird und mit einer Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers verbunden ist, diesem zum einen unmittelbar vor der Bestellung die wesentlichen Informationen zum Vertrag zur Verfügung stellen und ihn zum anderen ausdrücklich darüber informieren muss, dass er durch die Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht.

Zu letzterer Verpflichtung ergibt sich aus dem Wortlaut der Richtlinie 2011/83, dass die Schaltfläche für die Bestellung oder die ähnliche Funktion mit einer gut lesbaren und eindeutigen Angabe zu kennzeichnen ist, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist.

Zwar wird in der Richtlinie die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ angeführt, aus ihrem Wortlaut geht aber auch hervor, dass es sich bei dieser Formulierung um ein Beispiel handelt und die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, dem Unternehmer die Verwendung jeder anderen entsprechenden Formulierung zu gestatten, sofern diese im Hinblick auf die Begründung dieser Verpflichtung eindeutig ist.

In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine nationale Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2011/83 wie diese selbst keine konkreten Beispiele entsprechender Formulierungen enthält, steht es den Unternehmern daher frei, jede Angabe ihrer Wahl zu verwenden, sofern aus dieser eindeutig hervorgeht, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er die Schaltfläche für die Bestellung oder die ähnliche Funktion aktiviert.

Der Gerichtshof ergänzt, dass aus dem Wortlaut der Richtlinie 2011/83 ebenso klar hervorgeht, dass es die Schaltfläche oder die ähnliche Funktion ist, die mit dieser Formulierung gekennzeichnet sein muss, sodass allein die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist.

Unter diesen Umständen wird das vorlegende Gericht u. a. zu prüfen haben, ob der Begriff „Buchung“ in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird. Falls dies zu verneinen ist, wird es festzustellen haben, dass der Ausdruck „Buchung abschließen“ mehrdeutig ist, sodass er nicht als eine Formulierung angesehen werden kann, die den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ in der Richtlinie 2011/83 entspricht.

Fußnote

1 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

Quelle: EuGH

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EuGH zur Entschädigung bei Flugverspätung eines Nicht-EU-Luftfahrtunternehmens

Fluggäste eines verspäteten Fluges können von einem Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichsleistung verlangen, wenn dieses Unternehmen den gesamten Flug im Namen eines EU-Luftfahrtunternehmens durchgeführt hat. So entschied der EuGH (Rs. C-561/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 07.04.2022 zum Urteil C-561/20 vom 07.04.2022

Fluggäste eines verspäteten Fluges können von einem Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichsleistung verlangen, wenn dieses Unternehmen den gesamten Flug im Namen eines EU-Luftfahrtunternehmens durchgeführt hat.

Die EU-Fluggastrechteverordnung verstößt nicht gegen den Grundsatz der vollständigen und ausschließlichen Hoheit eines Staates über seinen Luftraum.

Drei Fluggäste buchten über ein Reisebüro mit einer einzigen Buchung bei Lufthansa einen Flug von Brüssel (Belgien) nach San José (Vereinigte Staaten) mit Zwischenlandung in Newark (Vereinigte Staaten). Der gesamte Flug wurde von United Airlines, einem in den Vereinigten Staaten ansässigen Luftfahrtunternehmen, durchgeführt. Die drei Fluggäste erreichten ihr Endziel mit einer Verspätung von 223 Minuten. Das Unternehmen Happy Flights, das nun Inhaber ihrer Forderung ist, reichte bei der Nederlandstalige Ondernemingsrechtbank Brussel (Niederländischsprachiges Unternehmensgericht Brüssel, Belgien) eine Klage auf Zahlung einer Ausgleichsleistung gegen United Airlines ein und berief sich dabei auf die Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung1.

In seinem am 07.04.2022 verkündeten Urteil hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, für die Zwecke des nach dem Unionsrecht vorgesehenen Ausgleichsanspruchs der Fluggäste eine Gesamtheit darstellt. Die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung muss nämlich im Hinblick auf den ersten Abflugort und das Endziel des Fluges beurteilt werden.

Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass das Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen (United Airlines), das mit den Fluggästen keinen Beförderungsvertrag geschlossen hat, den Flug aber durchgeführt hat, die Ausgleichsleistung für Fluggäste schulden kann. Das Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen seiner Tätigkeit der Beförderung von Fluggästen die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung der Flugroute eingeschlossen – ist nämlich das ausführende Luftfahrtunternehmen. Dieses Luftfahrtunternehmen wird daher als im Namen des vertraglichen Luftfahrtunternehmens handelnd angesehen. Der Gerichtshof hat allerdings betont, dass dem ausführenden Luftfahrtunternehmen (United Airlines), das verpflichtet ist, einem Fluggast eine Ausgleichsleistung zu zahlen, das Recht vorbehalten bleibt, nach geltendem nationalen Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen.

Bezüglich der Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung im Hinblick auf den völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz, nach dem jeder Staat die vollständige und ausschließliche Hoheit über seinen Luftraum besitzt, hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein Flug mit Umsteigen aus dem Grund in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, dass die Fluggäste ihre Reise auf einem Flughafen in einem Mitgliedstaat angetreten haben. Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass dieses Anwendungskriterium die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes der vollständigen und ausschließlichen Hoheit eines Staates über seinen Luftraum nicht beeinträchtigt.

Fußnote

1 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

Quelle: EuGH

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BGH zu urheberrechtlichen Ansprüchen eines Konstrukteurs der Porsche AG auf Fairnessausgleich nach § 32a UrhG

Der BGH hat über urheberrechtliche Beteiligungsansprüche des früheren Abteilungsleiters der Karosserie-Konstruktion der Porsche AG am wirtschaftlichen Erfolg des Porsche 911 entschieden (Az. I ZR 222/20).

BGH, Pressemitteilung vom 07.04.2022 zum Urteil I ZR 222/20 vom 07.04.2022

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über urheberrechtliche Beteiligungsansprüche des früheren Abteilungsleiters der Karosserie-Konstruktion der Porsche AG am wirtschaftlichen Erfolg des Porsche 911 entschieden.

Sachverhalt

Die Beklagte ist die Porsche AG. Die Klägerin ist die Tochter eines im Jahr 1966 verstorbenen Abteilungsleiters der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Dieser war im Rahmen seiner Tätigkeit mit der Entwicklung des ab 1950 produzierten Fahrzeugmodells Porsche 356 und dessen seit 1963 gebauten Nachfolgemodells Porsche 911 befasst. Der Umfang seiner Beteiligung an der Gestaltung dieser Modelle ist zwischen den Parteien streitig.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerin verlangt als Erbin ihres Vaters und aus abgetretenem Recht einer weiteren Erbin von der Beklagten gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ab dem 1. Januar 2014 eine angemessene Beteiligung an den Erlösen aus dem Verkauf der ab 2011 produzierten Baureihe 991 des Porsche 911. Sie meint, bei den Fahrzeugen dieser Baureihe seien wesentliche Gestaltungselemente der unter maßgeblicher Beteiligung ihres Vaters entwickelten Ursprungsmodelle des Porsche 356 und des Porsche 911 übernommen worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht hat allerdings im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Klägerin keine Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zustehen, soweit sie geltend macht, die Beklagte habe mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 die Urheberrechte ihres Vaters am Porsche 356 genutzt. Die Gestaltung des Porsche 356 ist zwar als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG). Die Klägerin hat auch nachgewiesen, dass ihr Vater diese Gestaltung geschaffen hat und damit deren Urheber ist (§ 7 UrhG). Die Beklagte hat mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 aber nicht das ihr vom Vater der Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eingeräumte Recht zur Verwertung dieses Werkes in körperlicher Form (§ 15 Abs. 1 UrhG) genutzt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts sind bei einem Vergleich des Gesamteindrucks der beiden Fahrzeugmodelle die den Urheberrechtsschutz des Porsche 356 begründenden Elemente in der Gestaltung des Porsche 911 nicht mehr wiederzuerkennen. Die Beklagte hat daher mit der Herstellung und dem Vertrieb des Porsche 911 nicht in das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1 UrhG) und Verbreitung (§ 17 Abs. 1 UrhG) des Porsche 356 eingegriffen. Ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung scheidet deshalb aus, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich bei der Gestaltung der Baureihe 991 des Porsche 911 gleichfalls um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt und damit die Voraussetzungen einer freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG a. F./§ 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG n. F. vorliegen.

Die Annahme des Oberlandesgerichts, der Klägerin stünden auch keine Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung zu, soweit sie sich darauf berufe, die Beklagte habe mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 die Urheberrechte ihres Vaters am Ursprungsmodell des Porsche 911 genutzt, hält der rechtlichen Nachprüfung dagegen in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Oberlandesgericht hat Ansprüche der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Vater die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 geschaffen habe. Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren allerdings ihren Ehemann als Zeugen dafür benannt, dass ihr Vater diesem bei einem Besuch an seinem Arbeitsplatz klargemacht habe, dass der Porsche 911 und dessen Karosserie “sein Auto, sein Entwurf” gewesen sei. Das Oberlandesgericht hätte sich mit diesem Beweisangebot auseinandersetzen müssen, weil die Zeugenaussage zumindest ein Indiz für die Urheberschaft des Vaters der Klägerin liefern konnte. Die Klägerin hat dieses Beweisangebot zwar erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht. Das Oberlandesgericht hat sich aber nicht damit befasst, ob die Klägerin deshalb mit ihrem Beweisantritt ausgeschlossen ist. Diese Frage kann nur vom Berufungsgericht und nicht vom Revisionsgericht entschieden werden.

Quelle: BGH

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Gewerbemiete trotz Corona-Schließung?

Das OLG Oldenburg entschied, dass ein Anspruch auf Kürzung der Miete für eine Lagerhalle während des sog. Lockdowns nicht besteht (Az. 2 U 234/21).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 06.04.2022 zum Urteil 2 U 234/21 vom 29.03.2022

Während des Lockdowns Ende 2020 mussten viele Geschäfte schließen. Die Mietverträge liefen trotzdem weiter, obwohl häufig kein Gewinn mehr erwirtschaftet werden konnte. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert: Es gibt ein neues Gesetz, nach dem ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vermutet wird, wenn die gemieteten Räumlichkeiten wegen des Lockdowns nicht oder nur noch mit erheblichen Einschränkungen verwendet werden können (Art. 240 § 7 EGBGB).

Hierauf berief sich auch ein Möbelhaus in Osnabrück. Das Landgericht Osnabrück gab der Betreiberfirma recht: Die Miete für die angemietete Lagerhalle könne reduziert werden.

Der 2. Senat des Oberlandesgerichts sah dies nun anders: Es bestehe kein Anspruch auf eine Anpassung der Miete. Denn die Lagerhalle sei in der Lockdown-Zeit durchaus nutzbar gewesen. Die Firma habe die Möbel nämlich online vertrieben und auch stationäre Verkäufe über „click & collect“ getätigt. Die Lagerhalle sei in ihrer Funktion durch den Lockdown daher gerade nicht betroffen gewesen. Etwas anderes könne gegebenenfalls für das Ladengeschäft selbst gelten.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Sache grundsätzlich Bedeutung hat und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob die neue Gesetzesregelung (Art. 240 § 7 EGBGB) auch auf Lagerhallen anzuwenden ist.

Quelle: OLG Oldenburg

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Land Hessen erhält rückständige Pacht für denkmalgeschütztes Herrenhaus

Der Verpächter eines denkmalgeschützten Herrenhauses muss im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung nicht die Interessen des Pächters wahrnehmen und ihm das Vertragsrisiko abnehmen. Ob der beabsichtigte Vertrag von Vorteil ist, muss der Pächter selbst prüfen und entscheiden. So das OLG Frankfurt (Az. 12 U 323/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.04.2022 zum Urteil 12 U 323/20 vom 06.04.2022 (nrkr)

Der Verpächter eines denkmalgeschützten Herrenhauses muss im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung nicht die Interessen des Pächters wahrnehmen und ihm das Vertragsrisiko abnehmen. Ob der beabsichtigte Vertrag von Vorteil ist, muss der Pächter selbst prüfen und entscheiden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 06.04.2022 verkündeter Entscheidung die landgerichtliche Entscheidung bestätigt, wonach das Land Hessen ausstehende Pacht verlangen kann und dem Pächter nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Das Land Hessen betreut rund 47 denkmalgeschützte historische Liegenschaften, u. a. das hier streitgegenständliche ehemalige Herrenhaus. Das Herrenhaus wurde zur Führung eines gastronomischen Betriebs an die Beklagten verpachtet und befand sich damals im Sanierungsstadium. Die Beklagten eröffneten das Restaurant im Mai 2014. Heizung, Leitungssysteme und Lüftung waren dabei aus Zeitgründen noch nicht erneuert worden. Die Beklagten übernahmen Renovierungsarbeiten im ersten Geschoss und Ausstattungen der Küche auf eigene Rechnung und berechneten die Eigenleistungen dem Land gegenüber. Pachtzahlungen erbrachten sie nicht. Das Land kündigte wegen des aufgelaufenen Zahlungsrückstands im Januar 2019 den Pachtvertrag.

Vor dem Landgericht begehrte das Land u. a. die Räumung des Herrenhauses und Zahlung ausstehender Pacht in Höhe von rund 68.500 Euro. Dabei berücksichtigte es eine Minderung der Pacht um 50 % für die Jahre 2015-2017 und von 25 % für das Jahr 2018. Die Beklagten begehrten widerklagend Schadensersatz in Höhe von rund 390.000 Euro u. a. wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Sie seien über den Zustand des Herrenhauses arglistig getäuscht worden.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Widerklage zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Land könne Zahlung der berechneten Pacht verlangen. Die Pacht sei insbesondere nicht auf Null gemindert gewesen. Maßgeblich seien insoweit die Gesamtumstände. Der vertragsgemäße Gebrauch sei zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen gewesen. Die Gaststätte sei durchgehend betrieben worden und es seien vielmehr erhebliche Umsätze generiert worden. Zudem hätten die Parteien vertraglich wirksam das einseitige Minderungsrecht der Pächter ausgeschlossen.

Die Beklagten könnten gegen diese Forderung auch nicht aufrechnen, da die Parteien wirksam ein Aufrechnungsverbot für umstrittene Forderungen vereinbart hätten. Sie könnten auch nicht Schadensersatz wegen der Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten verlangen. Die Forderung sei bereits nicht hinreichend bestimmt. Zudem beziehe sich die Berechnung auf das Anlagevermögen einer GbR, die selbst aber nicht Vertragspartnerin geworden sei. Es sei auch nicht dargelegt, dass es sich bei dem eingeklagten Betrag um Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln oder eine Wertminderung handele.

Schließlich habe das Land auch keine vorvertraglichen Pflichten verletzt. Der Umfang der geschuldeten Aufklärungspflichten des Vermieters richte sich nach dem Einzelfall. Ein Vermieter sei nicht gehalten, „dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen“. Es sei vielmehr Sache des Mieters, sich umfassend zu informieren und zu klärungsbedürftigen Punkten Fragen zu stellen. Hier habe das Land weder einen „bestimmten Zustand der Pachtsache garantiert noch irrtums- bzw. täuschungsrelevante Erklärungen über den Zustand abgegeben oder solche Erklärungen pflichtwidrig unterlassen“. Insbesondere seien die Angaben des Landes zum Sanierungszustand des Objektes nicht pflichtwidrig falsch gewesen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

Quelle: OLG Frankfurt

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Flughafen Düsseldorf muss während Sicherheitskontrolle von Fluggästen nicht genutzte Kontrollspuren baulich-technisch sichern

Nicht die Bundespolizei, sondern die Flughafen Düsseldorf GmbH als Betreiberin des Flughafens Düsseldorf hat an den Fluggastkontrollstellen die Kontrollspuren, die während der Sicherheitskontrolle nicht genutzt werden, durch baulich-technische Maßnahmen zu sichern, um ein Umgehen der Kontrolle zu verhindern. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 20 D 7/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 06.04.2022 zum Urteil 20 D 7/20 vom 06.04.2022

Nicht die Bundespolizei, sondern die Flughafen Düsseldorf GmbH als Betreiberin des Flughafens Düsseldorf hat an den Fluggastkontrollstellen die Kontrollspuren, die während der Sicherheitskontrolle nicht genutzt werden, durch baulich-technische Maßnahmen zu sichern, um ein Umgehen der Kontrolle zu verhindern. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 06.04.2022 entschieden.

Der Flughafen Düsseldorf verfügt über mehrere Fluggastkontrollstellen. Dort werden die Fluggäste vor Betreten der sog. Luftseite des Flughafens, die besonderen Sicherheitsanforderungen unterliegt, von der Bundespolizei bzw. von einem damit betrauten Sicherheitsdienst einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Von den dafür zur Verfügung stehenden Kontrollspuren werden während der Kontrolle nicht stets alle genutzt. Bislang werden die nicht genutzten Kontrollspuren während der Kontrolle lediglich durch Absperrbänder geschlossen. Das Verkehrsministerium Nordrhein-Westfalen hat der Betreiberin des Flughafens deshalb aufgegeben, baulich-technische Vorkehrungen zu treffen, die ein Umgehen der Sicherheitskontrolle an den nicht genutzten Kontrollspuren verhindern. Bis zur endgültigen Mängelbehebung hat es zudem eine personelle Sicherung durch den Flughafen angeordnet. Die dagegen gerichtete Klage des Flughafens hat das Oberverwaltungsgericht abgewiesen.

Zur Begründung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der Bundespolizei obliegt es nach der Aufgabenverteilung im Luftsicherheitsgesetz zwar insbesondere, die Fluggäste vor dem Betreten der Luftseite des Flughafens zu kontrollieren. Zu diesem Kontrollvorgang gehört es jedoch nicht, während der Sicherheitskontrolle nicht genutzte Kontrollspuren durch baulich-technische Maßnahmen zu sichern. Dies ist vielmehr Bestandteil der Eigensicherungspflichten, die dem Flughafenbetreiber zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gesetzlich auferlegt sind. Nach dem Luftsicherheitsgesetz besteht für den Flughafenbetreiber eine umfassende Verpflichtung, die Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen entsprechend den Sicherheitserfordernissen zu erstellen und zu gestalten. Ein Defizit in dieser Hinsicht besteht am Flughafen Düsseldorf darin, dass bislang keine baulich-technischen Maßnahmen getroffen worden sind, die ein Umgehen der Sicherheitskontrolle an den nicht genutzten Kontrollspuren verhindern. Zu der umfassenden Verpflichtung zur Bereitstellung der baulich-technischen Sicherheitsinfrastruktur tritt die Eigensicherungspflicht des Flughafenbetreibers nach einer weiteren Regelung im Luftsicherheitsgesetz hinzu, die ausdrücklich bestimmt, dass der Flughafenbetreiber die Luftseite vor einem unberechtigten Zugang zu sichern hat.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Online-Beglaubigungen: BRAK begrüßt geplante Ausweitung

Mit einer Ergänzung des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtline sollen Online-Beglaubigungen für Anmeldungen im Handelsregister künftig für alle Rechtsträger und auch in weiteren Registern möglich sein. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 06.04.2022

Mit einer Ergänzung des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtline sollen Online-Beglaubigungen für Anmeldungen im Handelsregister künftig für alle Rechtsträger und auch in weiteren Registern möglich sein.

Die EU-Digitalisierungsrichtlinie (RL EU 2019/1151) zielt darauf, mittels digitaler Instrumente die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit zu vereinfachen. Dazu sieht sie unter anderem die Verpflichtung zur Einführung der Online-Gründung der GmbH und zu Online-Verfahren bei Registeranmeldungen für Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen vor. Die Richtlinie ist bis zum 01.08.2022 in nationales Recht umzusetzen.

Entsprechende Änderungen beinhaltet das im Sommer 2021 verabschiedete und zum 01.08.2022 in Kraft tretende Gesetz zur Umsetzung der Digitalsierungsrichtlinie (DiRUG). Die BRAK hatte sich im Gesetzgebungsverfahren positiv dazu geäußert, dass zukünftig ermöglicht werden soll, Kapitalgesellschaften vollständig online zu gründen und eintragen zu lassen, Zweigniederlassungen zu registrieren und Gesellschaftsdokumente bei den zuständigen Registern online einzureichen. Die Erfüllung von Publizitäts- und Veröffentlichungspflichten werde mit den beabsichtigten Neuregelungen für Beglaubigungen spürbar erleichtert.

Mit den nunmehr vorgeschlagenen ergänzenden Regelungen soll die durch das DiRUG geschaffene Möglichkeit zur Online-Gründung einer GmbH auch auf Sachgründungen erweitert werden. Zudem sollen Online-Beglaubigungen zum Handelsregister nicht mehr nur für bestimmte, sondern für alle Rechtsträger und darüber hinaus auch für Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister möglich sein.

Die vorgeschlagenen ergänzenden Regelungen befürwortet die BRAK ebenfalls. Für besonders begrüßenswert hält sie, dass die Möglichkeit zur Beglaubigung im Wege des Online-Verfahrens auf sämtliche Registeranmeldungen erstreckt werden soll. Sie begrüßt zudem, dass die notarielle Beglaubigung oder Beurkundung der Gründungsvollmacht künftig mittels Videokommunikation erfolgen kann; das erleichtere insbesondere die in der Praxis wichtigen Vollzugsvollmachten für notarielles Personal.

Dass bei Sachgründungen von GmbHs bestimmte Gegenstände vom Online-Verfahren ausgeschlossen sein sollen, die nach anderen Vorschriften beurkundungspflichtig sind, etwa Immobilien oder GmbH-Anteile. Gerade diese stünden besonders im Fokus der Geldwäschebekämpfung; die Bemühungen der Notarinnen und Notare in diesem Bereich dürften nicht durch eine Ermöglichung von Online-Einbringungen solcher Gegenstände konterkariert werden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 7/2022

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Güterrechtsregister: BRAK befürwortet geplante Abschaffung

Die BRAK hat sich in einer aktuellen Stellungnahme positiv zu den Plänen des Bundesjustizministeriums geäußert, die Güterrechtsregister abzuschaffen.

BRAK, Mitteilung vom 06.04.2022

Die BRAK hat sich in einer aktuellen Stellungnahme positiv zu den Plänen des Bundesjustizministeriums geäußert, die Güterrechtsregister abzuschaffen.

In die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister werden auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen. Von dem mit einer solchen Eintragung verbundenen Schutz des Rechtsverkehrs wird jedoch in der Praxis nur noch selten Gebrauch gemacht. Der Aufwand für die zumeist noch nicht elektronisch geführten Register steht aus Sicht des Bundesjustizministeriums in keinem Verhältnis deren Bedeutung. Bei einer Beibehaltung des Güterrechtsregisters wäre eine Zentralisierung und Digitalisierung unabdingbar, aber sehr aufwändig, da es sehr umfangreiche, lang aufzubewahrende Altaktenbestände auf Papier gibt. Im Interesse des Bürokratieabbaus soll das Güterrechtsregister angesichts des nur noch begrenzten praktischen Bedürfnisses abgeschafft werden.

In ihrer Stellungnahme spricht die BRAK sich für die Abschaffung des Güterrechtsregisters aus. Das in der Praxis annähernd bedeutungslose, bei den Amtsgerichten dezentral geführte Register sei nicht mehr zeitgemäß; eine Umstellung auf eine elektronische Form – wie noch in der Stellungahme Nr. 23/2017 im Mai 2017 angeregt – sei mit Blick auf den Zeit-, Kosten- und Personalaufwand nicht tragbar. Hinzu komme, dass die Eintragungszahlen ausweislich des Gesetzentwurfs jährlich zurückgingen (2014: 1.099 Einträge; 2016: 431 Einträge; 2019: 287 Einträge). Die Bundesnotarkammer habe darauf verwiesen, dass eine kostendeckende Führung eines neuen elektronischen Güterrechtsregisters bei ihr allenfalls bei einer signifikanten Steigerung der Eintragungszahlen (auf ca. 11.000 Eintragungen jährlich) oder bei einer deutlichen Erhöhung der Eintragungsgebühr möglich wäre.

Die geplante Änderung von § 1412 BGB dahingehend, dass der Schutz des Rechtsverkehrs dem Schutz der Ehegatten voreinander vorrangig ist, befürwortet die BRAK ebenfalls.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 7/2022

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Änderungen von BORA und FAO treten in Kraft

Die in der 2. Sitzung der 7. Satzungsversammlung beschlossenen Änderungen von Berufsordnung und Fachanwaltsordnung treten zum 01.06.2022 bzw. 01.08.2022 in Kraft. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.04.2022

Die in der 2. Sitzung der 7. Satzungsversammlung beschlossenen Änderungen von Berufsordnung und Fachanwaltsordnung treten zum 01.06.2022 bzw. 01.08.2022 in Kraft.

In ihrer Sitzung am 06.12.2021 hatte die Satzungsversammlung Änderungen u. a. der Regelung des Verbots widerstreitender Interessen in § 3 BORA sowie Anpassungen der Fachanwaltsordnung bei der künftig so bezeichneten Fachanwaltschaft für Insolvenz- und Sanierungsrecht und der Fachanwaltschaft für Bau- und Architektenrecht beschlossen.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung wurden durch das dem Bundesministerium für Justiz geprüft (§ 191e BRAO). Mit Schreiben vom 23.03.2022 hat der Bundesminister der Justiz der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 2. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 06.12.2021 zur Änderung der BORA und der FAO keine Bedenken bestehen. Die Beschlüsse wurden am 25.03.2022 auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und werden am 01.06.2022 in Kraft treten; die Änderung des § 3 BORA wird am 01.08.2022 in Kraft treten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 7/2022

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Sammelanderkonten: Lösung zeichnet sich ab

Nach den Kündigungen anwaltlicher (Sammel-)Anderkonten durch Banken tragen die von der BRAK mit den zuständigen Ministerien, der BaFin und dem Bankenverband geführten Gespräche erste Früchte. BMF und BaFin wandten sich mit einem klarstellenden Schreiben an die Kreditwirtschaft.

BRAK, Mitteilung vom 06.04.2022

Nach den Kündigungen anwaltlicher (Sammel-)Anderkonten durch Banken tragen die von der BRAK mit den zuständigen Ministerien, der BaFin und dem Bankenverband geführten Gespräche erste Früchte. Bundesfinanzministerium und BaFin wandten sich mit einem klarstellenden Schreiben an die Kreditwirtschaft.

Seit Ende Januar hatten mehrere Banken die Anderkonten zahlreicher Anwältinnen und Anwälte unter Hinweis auf eine Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gekündigt. Dies stellt Anwältinnen und Anwälte vor erhebliche Probleme, da sie berufsrechtlich zur Separierung von Fremdgeldern verpflichtet sind. Die BRAK hatte dieses Vorgehen daher scharf kritisiert und umgehend Kontakt zu Bundesfinanz – und Bundesjustizministerium (BMF und BMJ) sowie zur BaFin und zum Bundesverband deutscher Banken (BdB) aufgenommen, um rasch eine Lösung zu finden.

Im Februar und März fanden mehrere Gespräche zwischen der BRAK, den beiden Ministerien sowie der BaFin statt. Dabei konnte die BRAK den Standpunkt und die Interessen der Anwaltschaft nachvollziehbar und fundiert darlegen. Das BMF hatte bereits im Vorfeld Gespräche mit der BaFin und der Deutschen Kreditwirtschaft als Interessenvertretung der fünf kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände geführt und der BRAK vom Ergebnis dieser Sondierungen berichtet. Anlass für die Banken, anwaltliche Sammelanderkonten zu kündigen, seien demnach im Wesentlichen die Nationale Risikoanalyse (NRA) sowie die Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) – Allgemeiner Teil der BaFin.

Die BaFin bekräftigte nachdrücklich, dass die Streichung der Privilegierung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in ihren AuA die Kündigungen der Banken weder bedinge noch intendiere. Die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten sei keineswegs ausgeschlossen. Entscheidend bleibe nach wie vor eine von der Bank vorzunehmende konkrete Risikoanalyse der Sammelanderkonten unter Heranziehung konkreter Risikofaktoren. Die gestrichene Privilegierung habe lediglich für einen kleinen Teil von anwaltlichen Sammelanderkonten gegolten, nämlich ausschließlich für verpflichtete Kontoinhaber (§ 2 I Nr. 10 GwG) und auch nur im Rahmen der dort abschließend aufgezählten Kataloggeschäfte. Eine Rückkehr zur bisherigen Handhabung lehnt die BaFin jedoch ab.

Das BMF erkennt sowohl die Interessen der Anwaltschaft als auch Problematik der aktuell vorherrschenden Situation an. Es hat sich Anfang April in einem gemeinsam mit der BaFin verfassten Schreiben an die Kreditwirtschaft gewandt. Ziel des Schreibens ist es, den Banken zu signalisieren, dass man sich zu der Thematik in Verhandlungen befinde und die Banken gehalten seien, bei der Risikoanalyse von Anderkonten mit Augenmaß vorzugehen. Das Ministerium hofft, damit erreichen zu können, dass Kündigungen zurückgenommen werden bzw. Banken auch neue Anwaltsanderkonten einrichten.

Es wurde vereinbart, zeitnah weitere Gespräche zu führen. Die BRAK wird sich in der Angelegenheit weiterhin engagieren und mit den betreffenden Behörden und Ministerien in Kontakt bleiben, bis eine zufriedenstellende Lösung für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen gefunden ist. Dem BMF dankt die BRAK für die konstruktiven Gespräche und die bisherige Unterstützung.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 7/2022

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