Keine Ausnahmegenehmigung für einen sog. Blaulicht-Journalisten zum Befahren des Seitenstreifens und der Betriebsausfahrten und zum Halten auf Autobahnen

Das VG Karlsruhe hat die Klage eines Journalisten gegen das Land Baden-Württemberg und die Autobahngesellschaft des Bundes abgewiesen. Sein Anliegen unterfalle im Kern nicht der Presse- oder Rundfunkfreiheit (Az. 14 K 3375/20).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 01.04.2022 zum Urteil 14 K 3375/20 vom 09.12.2021 (nrkr)

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 09.12.2021, dessen schriftliche Gründe den Beteiligten nunmehr übermittelt wurden, die Klage eines Journalisten gegen das Land Baden-Württemberg und die Autobahngesellschaft des Bundes abgewiesen.

Der Kläger betreibt zwei Online-Mediendienste im Rhein-Neckar-Raum und berichtet dabei schwerpunktmäßig über Verkehrsunfälle auf den dortigen Bundesautobahnen A 5 und A 6. Nachdem es wegen seiner Anfahrt zu Unfallorten auf den Autobahnen zu mehreren Bußgeldverfahren gekommen war, beantragte er im Juni 2020 beim Regierungspräsidium Karlsruhe eine Ausnahmegenehmigung, um ihm auf den Autobahnen das Anhalten, Parken und Betreten sowie das Befahren der Seitenstreifen und der Betriebsausfahrten zu ermöglichen. Er benötige die Genehmigung, um seine Pressearbeit weiter durchführen zu können. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag ab und berief sich hierbei auf den Vorrang der Verkehrssicherheit. Seitenstreifen und Betriebsausfahrten seien nicht für den Verkehr vorgesehen; ihre Benutzung sei mit erhöhten Gefahren verbunden und könne in Stausituationen Nachahmer animieren. Zudem sei die Polizei bei größeren Unfällen mit der Sicherung der Unfallstelle beschäftigt und könne nicht auch die Einhaltung von Ausnahmegenehmigungen überwachen.

Die Klage, mit der der Journalist sein Anliegen weiter verfolgte, wurde nun von der zuständigen 14. Kammer abgewiesen. Aufgrund der Reform der Autobahnverwaltung zum Jahr 2021 sei die Zuständigkeit für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nunmehr zwischen dem Regierungspräsidium Karlsruhe und der Autobahngesellschaft des Bundes geteilt. Von beiden könne der Kläger weder die Erteilung der Genehmigung noch hilfsweise eine neue Entscheidung über seinen Antrag verlangen. Sein Anliegen unterfalle im Kern nicht der Presse- oder Rundfunkfreiheit, da er sich nicht gegen eine speziell gegen die Presse gerichtete staatliche Beschränkung wehre. Vielmehr gehe es um einen besseren Zugang zu einer Informationsquelle, welche die Situation an einer Unfallstelle grundsätzlich darstellen könne. Speziell in Stausituationen, für die der Kläger die Ausnahmegenehmigung gerade verlange, sei diese Informationsquelle jedoch aufgrund der erschwerten Anfahrt über die Autobahn nicht allgemein zugänglich, sodass der Kläger insoweit nicht in der grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit betroffen sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass eine vereinfachte Anfahrt für die Presse vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei, da die Pressefreiheit hier mit der Verkehrssicherheit kollidiere und ihr die hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer gegenüberstünden.

Das Urteil (Az. 14 K 3375/20) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen, sodass die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen können.

Quelle: VG Karlsruhe

Powered by WPeMatico

Rat billigt Verlängerung von Mobilfunk-Roaming ohne zusätzliche Kosten

Nach dem EU-Parlament hat auch der Rat der Verlängerung der Regelung für das Roaming zu Inlandspreisen bis 2032 zugestimmt. Somit werden die Bürgerinnen und Bürger auch nach dem Ablauf der geltenden Roamingverordnung am 30. Juni 2022 ohne zusätzliche Kosten Anrufe tätigen, SMS versenden und im Internet surfen können.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 04.04.2022

Nach dem Europäischen Parlament hat auch der Rat am 4. April 2022 der Verlängerung der Regelung für das Roaming zu Inlandspreisen bis 2032 zugestimmt.

Somit werden die Bürgerinnen und Bürger auch nach dem Ablauf der geltenden Roamingverordnung am 30. Juni 2022 ohne zusätzliche Kosten Anrufe tätigen, SMS versenden und im Internet surfen können.

Mit der überarbeiteten Roamingverordnung werden die maximalen Vorleistungsentgelte angepasst, um sicherzustellen, dass die Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen eine für Betreiber in der gesamten EU tragfähige Lösung ist.

Sie sorgt für mehr Transparenz bei Diensten, für die zusätzliche Kosten anfallen können, und schützt Kunden vor unerwartet hohen Rechnungen, die sich aus dem unbeabsichtigten Roaming in nicht terrestrischen Mobilfunknetzen auf Fähren oder in Flugzeugen ergeben können.

Die Regelung zur angemessenen Nutzung, mit der dauerhaftes Roaming verhindert werden soll, wird beibehalten. Die Kommission kann nach einer gründlichen Marktanalyse und einer angemessenen Bewertung der möglichen Auswirkungen Änderungen vorschlagen.

Die überarbeitete Verordnung sieht zudem Maßnahmen vor, die ein gutes Kundenerlebnis in Bezug auf die Qualität der Dienste und den Zugang zu Notdiensten, auch für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, gewährleisten sollen.

Die Kommission wird die Situation weiter beobachten und gegebenenfalls einen neuen Legislativvorschlag zur Regulierung der maximalen Vorleistungsentgelte und möglicherweise anderer Aspekte des Roamingmarkts vorlegen.

Nächste Schritte

Nachdem der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments am 4. April 2022 gebilligt hat, ist der Rechtsakt angenommen.

Nach der Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

Quelle: Rat der EU

Powered by WPeMatico

Berufungsunfähigkeit bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

In einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit auch auf der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beruhen. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 7 U 199/12).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.04.2022 zum Urteil 7 U 199/12 vom 23.02.2022

In einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit auch auf der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beruhen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 04.04.2022 veröffentlichtem Urteil dem Kläger, der Simulationsvorwürfen ausgesetzt war, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente zugesprochen.

Der Kläger hatte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Er war zu diesem Zeitpunkt als Flugzeugabfertiger tätig. Das Arbeitsverhältnis endete wegen zunehmender gesundheitlicher Beschwerden des Klägers mit einem Aufhebungsvertrag. Die beklagte Versicherung lehnte Leistungen aus der Berufungsunfähigkeitsversicherung ab. Das Landgericht hatte die Klage auf Leistung nach Einholung einer Vielzahl von Gutachten zurückgewiesen, da keine eine Berufsunfähigkeit begründende somatische oder psychische Erkrankung festzustellen sei. Die geklagten Beschwerden entsprächen nicht den objektiven Befunden; auf psychiatrischem Gebiet sei offengeblieben, ob ein bewusstseinsnaher, willentlicher Prozess vorliege oder aber unbewusste Mechanismen die Schmerzverarbeitung bestimmten.

Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte vor dem OLG Erfolg. Das OLG verurteilte die Beklagte zur Leistung aus der Berufungsunfähigkeitsversicherung. Der Senat hatte ein internistisch-rheumatologisches Gutachten eingeholt. Nach aufwendiger Diagnostik, so der Senat, seien zwar sowohl eine rheumatische Erkrankung als auch eine Fibromyalgie ausgeschlossen worden. Es seien vom Sachverständigen aber auf somatischen Gebiet objektiv nachweisbare Beeinträchtigungen in einem Umfang von 40 % festgestellt worden (u. a. arthrotische Veränderungen an den Fingern sowie dem Daumensattelgrundgelenk). Hieran anknüpfend sei der Sachverständige für psychosomatische Medizin zu der überzeugenden Feststellung einer „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ gelangt, die zu Leistungseinbußen von deutlich mehr als 50 % im zuletzt ausgeübten Beruf führten. Im Gegensatz zur „chronischen Schmerzstörung“, die allein in erster Instanz als Diagnose diskutiert worden sei, setze die Diagnose einer „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ nicht die Feststellung eines psychischen Konflikts oder einer psychosozialen Belastungssituation voraus. Die Diagnose der „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ sei erst im Jahr 2009 in den Diagnoseschlüssel (ICD-10) eingeführt worden, da häufig ein psychischer Konflikt oder eine psychosoziale Belastungsstörung lediglich nicht eruierbar seien, hierdurch jedoch die Diagnosestellung gefährdet sei. Dies zeige auch der vorliegende Fall nachdrücklich auf. Der Kläger sei Simulationsvorwürfen ausgesetzt gewesen. Diese hätten jedoch nach umfangreicher Diagnostik durch den Sachverständigen als erfahrenem Facharzt für Psychosomatik überzeugend ausgeräumt werden können.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: OLG Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik darf vor Virenschutzsoftware von Kaspersky warnen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik darf vor Virenschutzsoftware der Firma Kaspersky warnen. Dies hat das VG Köln entschieden und damit den Eilantrag eines in Deutschland ansässigen Unternehmens aus der Kaspersky-Gruppe abgelehnt (Az. 1 L 466/22).

VG Köln, Pressemitteilung vom 01.04.2022 zum Beschluss 1 L 466/22 vom 01.04.2022

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik darf vor Virenschutzsoftware der Firma Kaspersky warnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln am 1. April 2022 entschieden und damit den Eilantrag eines in Deutschland ansässigen Unternehmens aus der Kaspersky-Gruppe abgelehnt.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hatte am 15. März 2022 eine Warnung veröffentlicht, wonach die Zuverlässigkeit des russischen Herstellers Kaspersky durch die aktuellen kriegerischen Aktivitäten Russlands in Frage gestellt sei, und empfohlen, Virenschutzsoftware von Kaspersky durch alternative Produkte zu ersetzen. Die Kaspersky Labs GmbH, die Virenschutzprodukte des russischen Herstellers vertreibt, beantragte daraufhin am 21. März 2022 den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung und Widerruf dieser Warnung. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich um eine rein politische Entscheidung ohne Bezug zur technischen Qualität der Virenschutzsoftware handle. Eine Sicherheitslücke im Sinne einer bekannt gewordenen technischen Schwachstelle liege nicht vor. Anhaltspunkte für eine Einflussnahme staatlicher Stellen in Russland auf Kaspersky bestünden ebenfalls nicht. Zudem seien verschiedene Maßnahmen zur Erhöhung der Datensicherheit und -transparenz ergriffen worden.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Der Gesetzgeber habe den Begriff der Sicherheitslücke, die das BSI zu einer Warnung berechtige, weit formuliert. Virenschutzsoftware erfülle aufgrund der weitreichenden Berechtigungen zu Eingriffen in das jeweilige Computersystem grundsätzlich alle Voraussetzungen für eine solche Sicherheitslücke. Dass ihr Einsatz dennoch empfohlen werde, beruhe allein auf dem hohen Maß an Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Herstellers. Daher liege jedenfalls dann eine Sicherheitslücke vor, wenn das erforderliche hohe Maß an Vertrauen in den Hersteller nicht (mehr) gewährleistet sei.

Dies sei bei Kaspersky derzeit der Fall. Das Unternehmen habe seinen Hauptsitz in Moskau und beschäftige dort zahlreiche Mitarbeiter. Angesichts des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, der auch als „Cyberkrieg“ geführt werde, sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass russische Entwickler aus eigenem Antrieb oder unter dem Druck anderer russischer Akteure die technischen Möglichkeiten der Virenschutzsoftware für Cyberangriffe auch auf deutsche Ziele ausnutzen. Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, dass sich staatliche Akteure in Russland in rechtstaatlicher Weise an Gesetze halten werden, nach denen Kaspersky nicht zur Weitergabe von Informationen verpflichtet sei. Außerdem habe die massive Beschränkung der Pressefreiheit in Russland im Zuge des Kriegs mit der Ukraine gezeigt, dass entsprechende Rechtsgrundlagen schnell geschaffen werden können. Die von Kaspersky angeführten Sicherheitsmaßnahmen böten keinen ausreichenden Schutz gegen eine staatliche Einflussnahme. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in Russland ansässige Programmierer auf die in Rechenzentren in der Schweiz gespeicherten Daten europäischer Nutzer zugreifen können. Eine permanente Überwachung des Quellcodes und von Updates erscheine demgegenüber wegen der Datenmengen, der Komplexität der Programmcodes und der notwendigen Häufigkeit von Updates praktisch unmöglich.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: VG Köln

Powered by WPeMatico

Fairness bei den CO2-Kosten: BMWK, BMWSB und BMJ einigen sich auf gerechte Verteilung

Das BMWK, das BMWSB und das BMJ haben sich auf eine faire Teilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern sowohl bei den Wohn- als auch Nichtwohngebäuden geeinigt.

BMWK/BMWSB/BMJ, Pressemitteilung vom 03.04.2022

In einem gemeinsamen Gespräch am Samstagabend, dem 2. April 2022, haben sich Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck, Bundesbauministerin Klara Geywitz und Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann auf eine faire Teilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern sowohl bei den Wohn- als auch Nichtwohngebäuden geeinigt.

Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) erhoben. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er wird schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen.

Im Gebäudebereich soll der CO2-Preis Vermieter motivieren, energetische Sanierungen ihrer Gebäude voranzutreiben und Mieter dazu, sparsam mit Energie umzugehen. Aktuell können Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis gänzlich an ihre Mieter weitergeben. Damit konnte der CO2-Preis bislang nicht die gewünschte klimapolitische Lenkungswirkung entfalten. Dem will die Bundesregierung mit der neuen Aufteilung nach dem Stufenmodell für Wohngebäude nun abhelfen. Die Bundesregierung erfüllt damit einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag.

Mieter tragen seit 2021 allein die Zusatzkosten für den CO2-Preis auf Öl und Gas. Das wird sich nun ändern. Wir schaffen mit dem nun vereinbarten Stufenmodell endlich eine faire Aufteilung der Kosten zwischen Vermietern und Mietern. Millionen Mieter werden damit gezielt entlastet. Gleichzeitig sorgen wir dafür, dass der CO2- Preis seine beabsichtigte klimapolitische Lenkungswirkung im Gebäudesektor entfalten kann. Vermieter erhalten einen Anreiz, um in energetische Sanierungen zu investieren. Mieter bleiben motiviert, den eigenen Energieverbrauch zu senken.“

Bundesbauministerin Klara Geywitz

„Ich freue mich sehr, dass es gelungen ist, eine Lösung zu finden, die sozial gerecht ist und künftig Mieter entlastet. Je schlechter ein Gebäude gedämmt ist, je älter zum Beispiel die Heizung oder die Fenster sind, umso höher sind die CO2- Kosten für Vermieter und umso größer die Entlastung für Mieter. Denn in diesen Fällen leidet der Mieter häufig unter hohen Energiekosten wegen schlechter Dämmung und Heizung, ohne aber selbst gut gegensteuern zu können. Umgekehrt kann ein Vermieter, der das Gebäude gut energetisch saniert hat, die Kosten auch umlegen. Denn dann sind beispielsweise Dach und Fenster gut gedämmt, sodass vor allem die Mieter durch ihr Verhalten noch dazu beitragen können, Energie einzusparen und so die Heizkosten zu reduzieren. Angesichts der Heterogenität von Nichtwohngebäuden werden wir hier zunächst eine 50/50-Aufteilung anwenden.“

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck

„Mit dem Stufenmodell haben wir eine faire, bürokratiearme und zugleich wirksame Lösung vereinbart. Bei Wohngebäuden kommen wir zu einer fairen Kostenteilung, die sich an der Energiebilanz der Immobilie orientiert. Wir schaffen somit gerade dort Anreize, Gebäude energetisch zu sanieren, wo die Potenziale besonders groß sind und eine Sanierung machbar ist. Zugleich ist das Stufenmodell auch für private Vermieter, die etwa nur eine Immobilie vermieten, gut anwendbar. Für Nichtwohngebäude setzen wir sehr stark auf die Vertragsfreiheit. Die dort getroffene Lösung dient in erster Linie der Vermeidung von Bürokratie angesichts der extremen Vielgestaltigkeit der Nutzungen und ihrer Energieintensität. Die Gewerbemietparteien werden im Zusammenspiel mit Verhandlungen über ggf. erforderliche Mietanpassungen daher die für sie richtigen Lösungen finden.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

Die Eckpunkte auf einen Blick

Wohngebäude/ gemischte Nutzung

Mit dem Stufenmodell werden anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche und damit fair zwischen Mietern und Vermietern umgelegt. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Mit dem Stufenmodell wird die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro m2 geknüpft.

Diese 10 Stufen ermöglichen eine zielgenaue Berechnung.

Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieter 90 Prozent und die Mieter zehn Prozent der CO2-Kosten. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard (EH 55) entspricht, müssen die Vermieter keine CO2- Kosten mehr tragen. Ausnahmen kann es geben, wenn Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten, keinen Beitrag zur energetischen Sanierung leisten können.

Das Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen.

Die Festlegung der von den Parteien pro Wohneinheit zu tragenden CO2- Kosten erfolgt über die Heizkostenabrechnung.

Den Vermietern werden mit der Brennstoffrechnung alle für die Berechnung erforderlichen Daten an die Hand gegeben, sodass sie die Verteilung der CO2-Kosten leicht ermitteln können.

Nichtwohngebäude

Bei Nichtwohngebäuden wie z. B. Gewerberäumen greift die 50:50 Aufteilung, die bereits im Koalitionsvertrag als Möglichkeit festgelegt wurde. Die Mietparteien können, sofern sie handelseinig werden, einen Ausgleich zum Bespiel über die Mietkosten vereinbaren.

Das Stufenmodell soll perspektivisch auch auf die Nichtwohngebäude angewendet werden. Aufgrund der Heterogenität dieser (u. a. Größe, Nutzungsarten, Verbrauch) fehlen derzeit noch die erforderlichen Datengrundlagen, um eine valide Berechnung der Abstufungen für Nichtwohngebäude vornehmen zu können. Die Daten sollen in den kommenden zwei bis drei Jahren bereitgestellt werden.

Ziel ist es, dass die Regelung am 01.01.2023 in Kraft tritt. In das Gesetz wird eine Evaluierungsklausel aufgenommen, die eine Evaluierung und eine Prüfung der Frage vorsieht, ob zwischenzeitlich – aufgrund einer Reform des Energieausweises – eine Umstellung auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen möglich ist.

Quelle: BMWK

Powered by WPeMatico

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der ZPO – Gesetzentwurf

Das BMJ hat einen Gesetzentwurf zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung veröffentlicht.

BMJ, Mitteilung vom 30.03.2022

Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung

Das Übereinkommen regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus weiteren Vertragsstaaten außerhalb der Europäischen Union. Es erhöht die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten, indem es die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung und ihre Grenzen in Gestalt einheitlich geregelter Anerkennungshindernisse festlegt.

A. Problem und Ziel

Die Haager Konferenz hat am 2. Juli 2019 das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Übereinkommen) verabschiedet. Der Rat der Europäischen Union hat den Beitritt der Europäischen Union zu diesem Übereinkommen am …. genehmigt (ABl. … vom …). Das Übereinkommen fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

Das Übereinkommen regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus weiteren Vertragsstaaten außerhalb der Europäischen Union. Es erhöht die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten, indem es die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung und ihre Grenzen in Gestalt einheitlich geregelter Anerkennungshindernisse festlegt. Durch die Möglichkeit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen verringern sich die hierfür bislang aufzuwendende Zeit, die Kosten sowie auch die Risiken im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. Über die im Übereinkommen vorgesehenen Anerkennungshindernisse hinaus sind die ausländischen Entscheidungen im Anwendungsbereich des Übereinkommens inhaltlich nicht nachzuprüfen. Bei Vorliegen eines im Übereinkommen vorgesehenen Anerkennungshindernisses können sowohl die Anerkennung als auch die Vollstreckung versagt werden.

Das Übereinkommen wird für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme des Königreiches Dänemark) zwölf Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde verbindlich werden, soweit innerhalb dieser Frist kein anderer Vertragsstaat dem Beitritt widerspricht.

Um die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zeitgerecht und vollständig umsetzen zu können, bedarf es einiger Durchführungsvorschriften im deutschen Recht. Zudem soll die Zuständigkeit für das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile nach der Zivilprozessordnung modifiziert werden.

Durch die vereinfachte Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel trägt der Entwurf zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele 10 „Ungleichheit in und zwischen den Ländern verringern“ und 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ bei.

B. Lösung; Nutzen

Zur Durchführung des Übereinkommens sollen in erster Linie Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes genutzt werden. Denn dieses Gesetz enthält bereits Durch- und Ausführungsvorschriften für vergleichbare Rechtsinstrumente.

Daneben sieht der Entwurf maßvolle Änderungen des autonomen Vollstreckbarerklärungsverfahren für ausländische Urteile in § 722 der Zivilprozessordnung vor.

Quelle: BMJ

Powered by WPeMatico

EU-Parlament und Rat: Trilogverhandlungen zur MICAR laufen

Am 31.03.2022 haben die Trilog-Verhandlungen zwischen dem Rat und dem EU-Parlament zur Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) begonnen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.04.2022

Am 31.03.2022 haben die Trilog-Verhandlungen zwischen dem Rat und dem EU-Parlament zur Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) begonnen. Die Allgemeine Ausrichtung des Rates wurde schon im November 2021 veröffentlicht. Die Annahme des Kompromisstextes im ECON Ausschuss des EU-Parlaments ließ noch bis zum 14.03.2022 auf sich warten. Schließlich wurde der Kompromisstext am 24.03.2022 im Plenum bestätigt. Dieser bildet das Verhandlungsmandat für die Trilogverhandlungen.

Im Vorfeld gab es einige Vorschläge, besonders seitens der Grünen und der S&D, die Verwendung von Kryptowährungen mit energieintensiven Rechenmethoden einzuschränken. Dazu gehörte u. a. der Proof-of-Work (POW) Ansatz, den die bekanntesten Kryptowährungen Bitcoin und Ethereum benutzen. Stattdessen sieht der angenommene Kompromisstext nun vor, Kryptowährungen analog zu anderen Finanzprodukten in die EU-Taxonomie aufzunehmen.

Folgende relevante Änderungen sieht der Kompromisstext vor:

  • Ab 2025 soll die EU-Kommission das Mining von Crypto-Assets in die EU-Taxonomie aufnehmen.
  • Zu einer Krypto-Dienstleistung sollen auch folgende Tätigkeiten zählen:
    • Übertragung von Krypto-Assets
    • Austausch von Krypto-Assets gegen Finanzinstrumente
    • Bereitstellung von Portfoliomanagement für Krypto-Assets
    • Bereitstellung eines Portfolioverwaltungsdienstes
  • Die Schwellenwerte für signifikante Token wurden, ähnlich wie zuvor in der Ratsposition, erhöht: Das EU-Parlament schlägt Schwellenwerte von 10 Mio. statt 2 Mio. Kunden, eine Marktkapitalisierung von 5 statt 1 Mrd. Euro, sowie mindestens 2,5 Mio. tägliche Geschäfte im Wert von 500 Mio. Euro vor. Zudem soll das Reservevermögen mindestens 5 Mio. Euro betragen und der Token muss in mindestens 5 Mitgliedstaaten angewandt werden.
  • Neue Verpflichtung für Krypto-Asset-Dienstleister: Dienstleister müssen auf ihrer Website Informationen zu den umwelt- und klimabezogenen Auswirkungen jedes angebotenen Krypto-Assets öffentlich zugänglich machen und erklären, ob das Krypto-Asset-Mining konform mit der EU-Taxonomie ist.

Es ist davon auszugehen, dass bis zum Herbst eine Einigung erzielt wird. Nach der Verabschiedung ist allerdings mit einer längeren Umsetzungsfrist zu rechnen. Das EU-Parlament hat sich für eine 18-monatige und der Rat für eine 24-monatige Frist ausgesprochen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Mindestlohn und Minijobs – Geplante Erhöhung der Verdienstgrenze

Die Bundesregierung verteidigt die geplante Erhöhung der Verdienstgrenze bei Minijobs. Die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 450 auf 520 Euro ermögliche auch nach einer Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro je Stunde eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden, argumentiert die Regierung (20/1181).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.04.2022

Die Bundesregierung verteidigt die geplante Erhöhung der Verdienstgrenze bei Minijobs. Die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 450 auf 520 Euro ermögliche auch nach einer Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro je Stunde eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden, argumentiert die Regierung in ihrer Antwort (20/1181) auf eine Kleine Anfrage (20/803) der Fraktion Die Linke.

Gleichzeitig sollten Maßnahmen getroffen werden, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung förderten. So solle der im bisherigen Beitragsrecht bestehende Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entfallen. Damit würden die Anreize erhöht, über einen Minijob hinaus und perspektivisch auch vollerwerbstätig zu sein, heißt es in der Antwort weiter. Außerdem sollten mit Sachgrund befristete Arbeitsverträge bei demselben Arbeitgeber auf eine Höchstdauer von sechs Jahren begrenzt werden, um Kettenbefristungen zu vermeiden, kündigt die Regierung an.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 148/2022

Powered by WPeMatico

Flamencounterricht ist keine künstlerische Tätigkeit

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass Flamencounterricht keine künstlerische Tätigkeit ist (Az. L 16 KR 414/19).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 01.04.2022 zum Urteil L 16 KR 414/19 vom 15.03.2022

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Flamencounterricht keine künstlerische Tätigkeit ist.

Geklagt hatte eine selbständige Tanzdozentin, die seit 2017 hautberuflich eine Flamencoschule betreibt. Sie erteilt Unterricht in Form von Workshops, Schul-AGs und tänzerischen Fitnesskursen. Hinzu kommen gelegentliche Soloauftritte.

Ihren Antrag auf Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) lehnte diese mit der Begründung ab, dass Tanzlehrer nur dann versicherungspflichtig seien, wenn sie Bühnentanz wie Ballett und zeitgenössische Tanzstile lehren würden. Dagegen sei pädagogischer oder sportlicher Unterricht keine darstellende Kunst. Dies zeige sich auch an den gewählten Austragungsorten wie Einkaufsmärkten und Gaststätten.

Demgegenüber verwies die Klägerin auf den hohen künstlerischen Anspruch des Flamencos. Sie unterrichte den Tanz als Kunstform. Es sei ein künstlerischer Ausdruckstanz, bei dem Gefühle in Bewegung ausgedrückt würden. Sie selbst habe in einem Flamenco-Duo im Cirque du Soleil unter Vertrag gestanden. Außerdem sei es kein Sport, da Flamenco nicht vom Deutschen Tanzsportverband als Tanzart gelistet sei.

Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung der KSK bestätigt. Maßgeblich für die Beurteilung sei der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin. Dieser bestehe nicht in eigenen künstlerischen Auftritten, sondern in der Lehre. In der konkreten Ausprägung sei das Unterrichtsangebot dem Freizeitsport vergleichbar. Denn bei verschiedenen Kursen stehe das sportliche Fitnesstraining im Vordergrund und die Schul-AGs folgten einer pädagogisch-didaktischen Ausrichtung. Zwar verfolge die Klägerin ein ambitioniertes Konzept, jedoch werde ein ähnlicher Modus auch von anderen Sport- und Freizeitvereinen betrieben. Spezielle Klassen zur professionellen Berufsvorbereitung würde sie nicht anbieten. Dies sei auch nachvollziehbar, da es in Norddeutschland – anders als in Spanien – kaum Berufsmöglichkeiten für Flamencotänzer gebe.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

Powered by WPeMatico

Kommission stärkt geografische Angaben für europäische Qualitätsprodukte

Die EU-Kommission hat eine Überarbeitung des Systems der geografischen Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgeschlagen. Die neuen Maßnahmen sollen die Verbreitung der geografischen Angaben in der gesamten Union fördern, um die ländliche Wirtschaft zu unterstützen und ein höheres Schutzniveau zu erreichen, insbesondere im Internet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.03.2022

Die EU-Kommission hat am 31.03.2022 eine Überarbeitung des Systems der geografischen Angaben (g.A.) für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgeschlagen. Dazu erklärte EU-Landwirtschaftskommissar Janusz Wojciechowski: „Geografische Angaben stehen für den Reichtum und die Vielfalt unseres europäischen kulinarischen Erbes. Indem wir heute eine Stärkung und weitere Harmonisierung unseres Rechtsrahmens vorschlagen, wollen wir die Erzeugung traditioneller Qualitätsprodukte ankurbeln. Dies wird der ländlichen Wirtschaft in der gesamten Union zugute kommen und dazu beitragen, lokale Traditionen und natürliche Ressourcen zu bewahren. Außerdem wird es den weltweiten Ruf der EU-Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse weiter schützen.“

Die neuen Maßnahmen sollen die Verbreitung der geografischen Angaben in der gesamten Union fördern, um die ländliche Wirtschaft zu unterstützen und ein höheres Schutzniveau zu erreichen, insbesondere im Internet. Ziel ist es, die hohe Lebensmittelqualität und die hohen Standards in der EU aufrechtzuerhalten und sicherzustellen, dass unser kulturelles, gastronomisches und lokales Erbe erhalten bleibt und in der EU und weltweit als authentisch zertifiziert wird.

Die Kommission schlägt die folgenden Maßnahmen vor, um das bestehende System der geografischen Angaben zu stärken und zu verbessern:

  • Verkürztes und vereinfachtes Registrierungsverfahren: die verschiedenen technischen und verfahrenstechnischen Vorschriften für geografische Angaben werden zusammengeführt, was zu einem einzigen vereinfachten Verfahren für die Eintragung von geografischen Angaben für EU- und Nicht-EU-Antragsteller führt.
  • Verbesserter Online-Schutz: der neue Rahmen wird den Schutz geografischer Angaben im Internet verbessern, insbesondere im Hinblick auf den Verkauf über Online-Plattformen und den Schutz vor bösgläubiger Registrierung und Verwendung von geografischen Angaben im Domain-Namen-System.
  • Mehr Nachhaltigkeit: als unmittelbare Folgemaßnahme zur Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ wird es den Erzeugern möglich sein, ihre Maßnahmen zur sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Nachhaltigkeit in ihren Produktspezifikationen zu verankern, indem sie die entsprechenden Anforderungen festlegen. Dies wird dazu beitragen, die natürlichen Ressourcen und die ländliche Wirtschaft besser zu schützen, lokale Pflanzensorten und Tierrassen zu erhalten, die Landschaft des Produktionsgebiets zu bewahren und den Tierschutz zu verbessern.
  • Gestärkte Erzeugergemeinschaften: Die Mitgliedstaaten müssen Erzeugergemeinschaften für geografische Angaben auf deren Antrag hin anerkennen. Anerkannte Erzeugergemeinschaften werden in die Lage versetzt, ihre geografischen Angaben zu verwalten, durchzusetzen und weiterzuentwickeln, insbesondere indem sie Zugang zu den für die Bekämpfung von Produktfälschungen zuständigen Behörden und Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten erhalten.

Der Vorschlag vom 31.03.2022 ist das Ergebnis eines umfassenden Konsultationsprozesses. Im Oktober 2020 wurde eine erste Folgenabschätzung veröffentlicht, gefolgt von einer öffentlichen Konsultation, die vom 15. Januar 2021 bis zum 9. April 2021 lief, sowie von gezielten Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Organisationen in diesem Bereich.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico