Kroatisches Urteil auf Rückzahlung von Ausbildungskosten auch in Deutschland anzuerkennen

Rügt die vor einem kroatischen Gericht Verklagte dort nicht die internationale Zuständigkeit, steht diese Rüge auch nicht der Anerkennung des kroatischen Titels in Deutschland entgegen. Die Verpflichtung, einen Teil der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Facharztausbildung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von zehn Jahren zurückzahlen zu müssen, widerspricht nicht dem deutschen Recht. Das OLG Frankfurt hat deshalb die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen (Az. 26 W 21/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.01.2022 zum Beschluss 26 W 21/21 vom 10.12.2021

Rügt die vor einem kroatischen Gericht Verklagte dort nicht die internationale Zuständigkeit, steht diese Rüge auch nicht der Anerkennung des kroatischen Titels in Deutschland entgegen. Die Verpflichtung, einen Teil der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Facharztausbildung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von zehn Jahren zurückzahlen zu müssen, widerspricht nicht dem deutschen Recht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 17.01.2022 veröffentlichtem Beschluss die gegen die Anerkennung des kroatischen Zahlungsurteils gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anerkennung eines Urteils eines kroatischen Arbeitsgerichts in Deutschland. Sie ist Ärztin und hat in der Republik Kroatien eine im Wesentlichen von ihrer dortigen Arbeitgeberin finanzierte Facharztausbildung erhalten. Da sie vor Ablauf von zehn Jahren dort kündigte und nunmehr in Deutschland arbeitet, verklagte ihre frühere Arbeitgeberin sie in Kroatien unter Berufung auf vereinbarte Allgemeine Geschäftsbedingungen auf anteilige Rückzahlung der gezahlten Gehälter und Schulungsbeiträge. Das auf Rückzahlung von umgerechnet rund 60.000 Euro gerichtete Urteil eines kroatischen Arbeitsgerichts ist rechtskräftig.

Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin, dieses Urteil in Deutschland nicht anzuerkennen, zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Antragstellerin könne jetzt nicht mehr geltend machen, dass die kroatischen Gerichte für das Rückzahlungsverfahren international nicht zuständig gewesen seien. Das hätte sie im dortigen Verfahren rügen müssen, habe es tatsächlich aber nicht getan. Im hiesigen Versagungsverfahren sei die Geltendmachung neuer Tatsachen ausgeschlossen, die bereits im Ausgangsverfahren hätten dargelegt werden können. Es solle gerade die Verschleppung des Versagungsverfahrens durch derartige neue Tatsachenbehauptungen verhindert werden.

Die Anerkennung des kroatischen Urteils widerspreche auch nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (sog. ordre public). Auch nach deutschen Recht sei es vielmehr grundsätzlich zulässig, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe der Rückzahlung von der Einhaltung einer bestimmten Bindungsdauer abhängig zu machen. Es sei ein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers, die von ihm finanzierte Ausbildung eines Arbeitnehmers möglichst lange im eigenen Betrieb zu nutzen.

Der Beschluss ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, die beim BGH binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzulegen ist.

Quelle: OLG Frankfurt

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Nachhaltigkeit soll Kernthema in der allgemeinen und beruflichen Bildung werden

Themen wie der Klimawandel, der Verlust der biologischen Vielfalt und die Nachhaltigkeit sollen besser in die allgemeine und berufliche Bildung integriert werden. Die EU- Kommission hat einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Lernen für ökologische Nachhaltigkeit veröffentlicht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.01.2022

Themen wie der Klimawandel, der Verlust der biologischen Vielfalt und die Nachhaltigkeit sollen besser in die allgemeine und berufliche Bildung integriert werden. Die Europäische Kommission hat am 14.01.2022 einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Lernen für ökologische Nachhaltigkeit veröffentlicht. Ziel des Vorschlags ist es, die Mitgliedstaaten, die Schulen, Hochschulen, Nichtregierungsorganisationen und alle anderen Bildungsanbieter dabei zu unterstützen, Wissen und Kompetenzen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit, des Klimawandels und des Umweltschutzes zu vermitteln. Im ebenfalls am 14.01.2022 veröffentlichten neuen europäischen Kompetenzrahmen für Nachhaltigkeit, den die Gemeinsame Forschungsstelle entwickelt hat, wird aufgezeigt, welche Kompetenzen für den ökologischen Wandel benötigt werden, darunter kritisches Denken, Initiativgeist, Achtung der Natur und ein Verständnis für die Auswirkungen, die alltägliche Handlungen und Entscheidungen auf die Umwelt und das Klima haben.

Der für die Förderung unserer europäischen Lebensweise zuständige Vizepräsident Margaritis Schinas sagte: „Die Jugendlichen haben durch ihr Engagement unsere Sichtweise auf Umwelt und Klima revolutioniert. Diese Nachhaltigkeitsbemühungen unserer Jugend fördern wir mit unseren Jugendprogrammen, beispielsweise dem Europäischen Solidaritätskorps und DiscoverEU. Nun machen wir einen weiteren Schritt, indem wir uns für eine bessere Integration der Nachhaltigkeitsthematik in die Bildung einsetzen.“

Die EU-Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, Mariya Gabriel, fügte hinzu: „In ganz Europa wird derzeit viel dafür getan, um Kindern, jungen Menschen und Erwachsenen die Themen Klimawandel, Verlust der biologischen Vielfalt und Nachhaltigkeit nahezubringen. Wir wollen auf diesen Bemühungen aufbauen und eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Nachhaltigkeit zu einem Kernthema in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu machen. Alle Lernenden müssen vom frühen Kindesalter an verstehen, dass ökologische Nachhaltigkeit eine Notwendigkeit ist und dass sie daran mitwirken müssen, unseren Planeten und unsere Zukunft zu schützen.“

Im Vorschlag der Kommission werden die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert,

  • Lernenden aller Altersgruppen Zugang zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung in den Bereichen Klimawandel, Biodiversität und Nachhaltigkeit zu bieten,
  • das Lernen für ökologische Nachhaltigkeit als Priorität in der Politik und in den Programmen der allgemeinen und beruflichen Bildung festzulegen, um das Bildungswesen dahin gehend zu unterstützen, dass es zum grünen Wandel beitragen kann.
  • Wirksame ganzheitlich institutionelle Nachhaltigkeitskonzepte zu fördern, die Folgendes abdecken: Lehre und Lernen, visionäres Denken, Planung und Steuerung, aktive Beteiligung von Lernenden und Personal, Gebäude- und Ressourcenmanagement sowie Partnerschaften mit örtlichen Gemeinschaften und dem weiteren Umfeld;
  • nationale Mittel und EU-Mittel zu mobilisieren – für Investitionen in nachhaltige und grüne Infrastruktur, Berufsbildung sowie Instrumente und Ressourcen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Bereitschaft der allgemeinen und beruflichen Bildung für den grünen Wandel.

Quelle: EU-Kommission

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Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern bei Vakanz und laufendem Übernahmeangebot

In dringenden Fällen ist ein Aufsichtsrat auch vor Ablauf der 3-Monatsfrist auf die satzungsmäßig vorgesehene Zahl durch gerichtliche Bestellung zu ergänzen. Das OLG Frankfurt hat deshalb im Hinblick auf ein laufendes Übernahmeangebot der betroffenen Bank drei Aufsichtsratsmitglieder, befristet bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung, bestellt (Az. 20 W 5/22, 20 W 9/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.01.2022 zum Beschluss 20 W 5/22, 20 W 9/22 vom 13.01.2022

In dringenden Fällen ist ein Aufsichtsrat auch vor Ablauf der 3-Monatsfrist auf die satzungsmäßig vorgesehene Zahl durch gerichtliche Bestellung zu ergänzen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb am 13.01.2022 im Hinblick auf ein laufendes Übernahmeangebot der betroffenen Bank drei Aufsichtsratsmitglieder, befristet bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung, bestellt.

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der in Wiesbaden ansässigen börsennotierten Bank sind Anfang Dezember 2021 drei Mitglieder des drittelparitätisch mitbestimmten Aufsichtsrats abgewählt worden. Der von einer Minderheitsaktionärin vorgeschlagenen Neuwahl von drei Aufsichtsratsmitglieder wurde nicht zugestimmt. Der Aufsichtsrat besteht damit gegenwärtig statt der satzungsmäßig vorgesehenen 12 Personen nur aus neun. Der Aufsichtsratsvorsitzende hatte deshalb beim Amtsgericht Wiesbaden die gerichtliche Bestellung von drei konkret benannten Nachfolgern für die abgewählten Aufsichtsräte – befristet bis zur nächsten Hauptversammlung – beantragt. Die Minderheitsaktionärin hatte die gerichtliche Bestellung drei anderer Personen beantragt.

Das Amtsgericht Wiesbaden hatte beide Anträge zurückgewiesen, da kein dringender Fall vorliege.

Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden hat das OLG nunmehr die drei vom Aufsichtsratsvorsitzenden vorgeschlagenen Aufsichtsräte bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung als Aufsichtsratsmitglieder bestellt. Der Aufsichtsrat der Bank sei schon vor Ablauf der 3-Monatsfrist auf die durch die Satzung festgesetzte Zahl zu ergänzen, da ein dringender Fall vorliege. Im Hinblick auf ein Übernahmeangebot sei es von entscheidender Bedeutung für die Bank, dass der Aufsichtsrat nicht nur beschlussfähig, sondern auch vollständig besetzt sei. Eine Übernahmesituation stelle typischerweise einen dringenden Fall dar.

Die vom Senat nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Auswahl der Personen für die vakanten Aufsichtsratsämter habe sich an den Interessen der Bank zu orientieren. Der Vorschlag des Aufsichtsratsvorsitzenden, den die verbliebenen neun Aufsichtsratsmitglieder teilten, habe insoweit entscheidendes Gewicht. Demgegenüber seien die von der Minderheitsaktionärin benannten drei Personen gerade nicht von der Hauptversammlung gewählt worden.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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Zur Frage der Unterhaltspflicht von Großeltern

Nicht nur Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden. Dieselbe Verpflichtung kann auch die Großeltern eines Kindes treffen, wenn die Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt. So das OLG Oldenburg (Az. 13 UF 85/21).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 14.01.2022 zum Beschluss 13 UF 85/21 vom 16.12.2021

Nicht nur Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden. Dieselbe Verpflichtung kann auch die Großeltern eines Kindes treffen, wenn die Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt (§ 1607 BGB).

Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen: Es sei nicht ersichtlich, warum die Kindesmutter nicht vollschichtig arbeiten und dadurch den Barunterhalt für das Kind aufbringen könne.

Das Oberlandesgericht hat diese Frage anders entschieden. Es könne offengelassen werden, ob die Mutter vollschichtig arbeiten müsse. Selbst bei einer Vollzeittätigkeit reiche ihr Einkommen nicht aus, um den Unterhalt des Kindes ganz oder teilweise zu erbringen. Um den eigenen Unterhalt sicherzustellen, müsse ihr der angemessene Selbstbehalt – von zurzeit 1.400 Euro – belassen werden. Da die Mutter auch bei einer Vollzeittätigkeit nicht so viel verdienen könne, dass sie den Unterhalt für das Kind zahlt und 1.400 Euro für ihren Lebensunterhalt behalten könne, komme eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt des Enkels in Betracht. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kindesvater im Laufe des Verfahrens eine Arbeitsstelle angetreten habe und seitdem Unterhalt zahle. Denn es seien noch Rückstände für die Vergangenheit offen. Im Ergebnis könne daher Auskunft von den Großeltern über deren Einkommen und Vermögen verlangt werden. Im Anschluss an diese Auskunft ist zu entscheiden, ob die Großeltern tatsächlich Unterhalt schulden.

Quelle: OLG Oldenburg

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Pauschale Mahnkosten unzulässig

Der Versandhändler Otto hatte säumigen Kund:innen pauschal eine „Mahngebühr“ in Höhe von 10 Euro monatlich in Rechnung gestellt. Die vzbv Baden-Württemberg sieht darin eine unlautere geschäftliche Handlung. Das Hanseatische Oberlandesgericht (Az. 15 U 14/21) bestätigte das LG Hamburg (Az. 406 HKO 118/20) und wies die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung zurück.

vz Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 14.01.2022

Urteil gegen Otto GmbH & Co KG stärkt Verbraucherrechte

Der Versandhändler Otto hatte säumigen Kund:innen pauschal eine „Mahngebühr“ in Höhe von 10 Euro monatlich in Rechnung gestellt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sieht darin eine unlautere geschäftliche Handlung. Das Hanseatische Oberlandesgericht (Az. 15 U 14/21) bestätigte das Landgericht Hamburg (Az. 406 HKO 118/20) und wies die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte mit seiner Entscheidung das Unternehmen bereits zur Unterlassung verurteilt.

Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte nun die Entscheidung des Landgericht Hamburg von 2021. Auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. untersagte das Gericht dem Versandhandelsunternehmen Otto, eine monatliche Mahnkostenpauschale in Höhe von 10 Euro kommentarlos zu berechnen.

Das Gericht stellte fest, dass die Kosten für Mahnungen angemessen sein müssen und nicht pauschal verlangt werden dürfen. Das Versandhandelsunternehmen hatte genau das aber getan. Es war der Auffassung, dass es bei jedem Verzugsfall rechtmäßig sei, eine pauschale „Mahngebühr“ von 10 Euro erheben zu können. Das ist jedoch nicht zulässig und wurde vom OLG jetzt in höherer Instanz bestätigt. Die Entscheidung des OLG stärkt die Verbraucherrechte und verbietet monatliche Strafpauschalen.

„Es ist rechtswidrig und irreführend, zehn Euro als Mahnkosten ohne Grundlage auf einen Kontoauszug zu setzen“, sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter für Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Mit dem Wort ‚Gebühren‘ soll anscheinend der Eindruck erweckt werden, dass es sich hierbei um irgendetwas Offizielles, gar ein Behördenschreiben handelt“, erklärt Buttler weiter.

Das Urteil des Landgericht Hamburg und den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgericht finden Sie hier.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.

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Vorsicht Sturm – Zur notwendigen Kausalität einer Verkehrssicherungspflichtverletzung

Eine Klage auf Schadensersatz blieb vor dem LG Coburg erfolglos, weil der Eigentümer eines beschädigten Pkw nicht nachweisen konnte, dass weitere Kontrollen eines Straßenbaumes das Herabfallen eines Astes bei starkem Wind verhindert hätten (Az. 11 O 76/21).

LG Coburg. Pressemitteilung vom 14.01.2022 zum Urteil 11 O 76/21 vom 05.10.2021 (rkr)

Eine Klage auf Schadensersatz blieb erfolglos, weil der Eigentümer eines beschädigten Pkw nicht nachweisen konnte, dass weitere Kontrollen eines Straßenbaumes das Herabfallen eines Astes bei starkem Wind verhindert hätten.

Die Klägerin nahm den beklagten Eigentümer einer Pappel auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hatte Ende Juni 2020 ihren Pkw auf einem Parkplatz unter dem Baum abgestellt und behauptete nun, während eines starken Windes sei ein Ast vom Baum des Beklagten abgebrochen und habe das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Der Beklagte hätte sich nicht ausreichend um die besonders pflegebedürftige Pappel gekümmert und schulde deshalb Schadensersatz wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Schließlich – so behauptete die Klägerin – hätten vorbeugende Maßnahmen den Schadensfall verhindern können.

Der Beklagte verwies demgegenüber darauf, dass eine Fachfirma Ende April 2019 einen umfassenden Baumkronenschnitt vorgenommen und dabei sämtliche dürren Äste entfernt habe. Im Herbst 2019 sei dann nochmals eine Baumkontrolle durchgeführt worden, ohne dass dabei Mängel an Stamm oder Ästen entdeckt worden wären.

Das Landgericht Coburg wies nach der Vernehmung zweier Zeugen die Klage ab.

Der Klägerin war es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass bei weiteren Überwachungsmaßnahmen eine Schädigung des Baumes entdeckt und so der Schaden an ihrem Fahrzeug verhindert worden wäre.

Das Gericht machte in seiner Entscheidung zunächst deutlich, dass jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle darstellt, weil auch gesunde Bäume beispielsweise durch Naturereignisse entwurzelt werden können. Auch sind Erkrankungen des Baumes von außen nicht immer erkennbar. Deshalb sind gewisse Gefahren, die auf natürliche Gegebenheiten beruhen, als unvermeidbar hinzunehmen. Eigentümer von Straßenbäumen müssen deshalb in der Regel die Bäume zweimal im Jahr sorgfältig untersuchen, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand.

Zur Haftung wegen der Verletzung dieser Pflichten kann es dann kommen, wenn bei den notwendigen Kontrollen die Gefahr hätte erkannt und beseitigt werden können. Diesen Beweis muss der Geschädigte erbringen, wenn er mit seiner Klage Erfolg haben will.

An dieser Voraussetzung scheiterte hier die Klägerin. Im Hinblick auf die vom Beklagten veranlassten Kontrollen des Baumes und auch weil der herabgefallene Ast nicht dürr oder morsch gewesen war, sondern grün und voll belaubt, ging das Gericht nicht davon aus, dass eine weitere Kontrolle des Baums – etwa im Frühjahr 2020 – den Schaden hätte verhindern können. Stattdessen war nach der Überzeugung des Gerichts der zum Zeitpunkt des Vorfalls herrschende starke Wind Ursache für das Abbrechen des Astes.

Quelle: LG Coburg

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EuGH zu Emissionsgrenzwerten für Prüfungen im praktischen Fahrbetrieb

Der EuGH hebt das Urteil des EuG über die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung der Kommission zur Festsetzung von Emissionsgrenzwerten für die Prüfungen im tatsächlichen Fahrbetrieb von leichten Neufahrzeugen auf (Rs. C-177/19 P und C-179/19 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 13.01.2022 zum Urteil C-177/19 P und C-179/19 P vom 13.01.2022

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung der Kommission zur Festsetzung von Emissionsgrenzwerten für die Prüfungen im tatsächlichen Fahrbetrieb von leichten Neufahrzeugen auf.

Da die Städte Paris, Brüssel und Madrid von dieser Verordnung nicht unmittelbar betroffen sind, sind ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Verordnung als unzulässig abzuweisen.

Mit dem Erlass der Richtlinie 2007/461 hat der Unionsgesetzgeber einen harmonisierten Rahmen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen geschaffen, um ihre Zulassung, ihren Verkauf und ihre Inbetriebnahme in der Union zu erleichtern. Im Kontext des „Dieselgate“-Skandals hat die Europäische Kommission ein Prüfverfahren zur Messung von Emissionen in der Betriebspraxis (RDE) eingeführt2, das ein realistischeres Bild von den im Fahrbetrieb auf der Straße gemessenen Emissionen von nach den geltenden Rechtsvorschriften3 genehmigten leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen vermitteln soll. Die Vorschriften über die RDE-Prüfungen wurden später durch die Verordnung 2016/6464 der Kommission ergänzt, mit der Werte für die Stickstoffoxidemissionen festgesetzt werden, die bei diesen Prüfungen nicht überschritten werden dürfen (im Folgenden: streitige Verordnung).

Die Stadt Paris, die Stadt Brüssel und der Ayuntamiento de Madrid (im Folgenden: klagende Städte) erhoben jeweils Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, da diese sie daran hindere, Verkehrsbeschränkungen für Personenkraftwagen wegen deren Schadstoffemissionen zu erlassen. Die Kommission erhob gegen die vorgenannten Klagen Einreden der Unzulässigkeit, mit denen sie geltend machte, dass diese Städte von der streitigen Verordnung nicht im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen seien.

Das Gericht gab diesen Klagen jedoch teilweise statt und war der Auffassung, dass die klagenden Städte von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen seien5. Bei seiner Auslegung der Richtlinie 2007/466 in dem Zusammenhang, in den sich die streitige Verordnung einfügt, stellte das Gericht insbesondere fest, dass diese Verordnung als Rechtsakt mit Verordnungscharakter einzustufen sei, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe und der die Ausübung der Rechtsetzungsbefugnisse dieser Städte auf dem Gebiet der Regelung des Kraftverkehrs unmittelbar beeinträchtige.

Der mit Rechtsmitteln der Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-177/19 P), Ungarns (Rechtssache C-178/19 P) und der Kommission (Rechtssache C-179/19 P) befasste Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und präzisiert in diesem Rahmen den Begriff „unmittelbar betroffene Person“ als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage einer regionalen Einheit eines Mitgliedstaats gegen einen Rechtsakt der Europäischen Union.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zunächst weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine regionale oder lokale Einheit mit Rechtspersönlichkeit, wie jede natürliche oder juristische Person, nur dann gegen einen Akt des Unionsrechts klagen kann, wenn sie unter einen der in Art. 263 Abs. 4 AEUV7 genannten Tatbestände fällt, nach denen die betreffende Person oder Einheit von dem fraglichen Rechtsakt unmittelbar betroffen sein muss. Für die Feststellung, dass eine unterstaatliche Einheit von dem angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen ist, müssen zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein. Die beanstandete Maßnahme muss sich zum einen unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser Einheiten auswirken und darf zum anderen den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lassen.

Sodann prüft der Gerichtshof, ob Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2007/46, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Teilnahme am Straßenverkehr von Fahrzeugen … nicht … untersagen, beschränken oder behindern [dürfen], wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen“, die klagenden Städte tatsächlich daran hindert, die ihnen zustehenden Befugnisse zur Regelung des Verkehrs von Personenkraftwagen zur Verringerung der Verschmutzung auszuüben, und ob diese Städte daher in Anbetracht des Zusammenhangs zwischen dieser Bestimmung und der streitigen Verordnung als von dieser Verordnung unmittelbar betroffen anzusehen sind. Zu diesem Zweck nimmt der Gerichtshof eine Auslegung der fraglichen Bestimmung anhand ihres Wortlauts, des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, und der sich aus ihrer Entstehungsgeschichte ergebenden relevanten Anhaltspunkte vor.

Zum Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2007/46 und insbesondere zu dem dort vorgesehenen Verbot einer Beschränkung der Teilnahme bestimmter Fahrzeuge am „Straßenverkehr“ stellt der Gerichtshof klar, dass diese Bestimmung nicht nur die Verkehrsteilnahme von Fahrzeugen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betrifft, sondern auch andere Tätigkeiten wie die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen. Solche Beschränkungen bedeuten eine allgemeine Behinderung des Zugangs zum Fahrzeugmarkt.

Zum Zusammenhang, in den sich diese Bestimmung einfügt, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2007/46 auferlegten Verpflichtungen das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen betreffen und nicht ihre spätere Teilnahme am Verkehr. Im Übrigen stellt er fest, dass, während Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Richtlinie eine negative Verpflichtung aufstellt, die die Mitgliedstaaten daran hindert, die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Teilnahme am Straßenverkehr von Fahrzeugen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, zu untersagen, zu beschränken oder zu behindern, Unterabs. 1 dieser Bestimmung eine positive Verpflichtung vorsieht, wonach die Mitgliedstaaten diese Fahrzeuge zulassen sowie ihren Verkauf und ihre Inbetriebnahme gestatten dürfen, wobei die Teilnahme am Straßenverkehr nicht erwähnt wird. Somit kann entgegen der Auslegung durch das Gericht der Umfang der negativen Verpflichtung nicht weiter reichen als der Umfang der positiven Verpflichtung, da die Formulierung dieser beiden Unterabsätze komplementär ist. Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die klagenden Städte über keine Befugnisse in Bezug auf die Typgenehmigung von Fahrzeugen verfügen.

Das mit der Richtlinie 2007/46 verfolgte Ziel besteht in der Einführung eines einheitlichen Genehmigungsverfahrens für Neufahrzeuge und im weiteren Sinne in der Verwirklichung und dem Funktionieren des Binnenmarkts, wobei gleichzeitig ein hohes Maß an Verkehrssicherheit garantiert werden soll, das durch die vollständige Harmonisierung der technischen Anforderungen u. a. an den Bau der Fahrzeuge gewährleistet wird.

Im Übrigen zeigt die Entstehungsgeschichte von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2007/46, dass das Verbot, die Teilnahme bestimmter Fahrzeuge am „Straßenverkehr“ zu beschränken, nicht zum Ziel hatte, den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften über die Genehmigung von Kraftfahrzeugen zu erweitern, sondern nur verhindern sollte, dass die Mitgliedstaaten das Verbot umgehen, sich dem Marktzugang für Fahrzeuge, die den geltenden Regelungen entsprechen, zu widersetzen.

Die Auslegung des Gerichts läuft daher nach Auffassung des Gerichtshofs darauf hinaus, Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2007/46 einen weiten Geltungsbereich zuzuerkennen, um die Schlussfolgerung zu stützen, dass diese Bestimmung bestimmten lokalen Verkehrsbeschränkungen entgegenstehe, die u. a. dem Umweltschutz dienten. Eine solche Auslegung steht weder mit dem Zusammenhang, in den sich diese Bestimmung einfügt, noch mit den Zielen der Regelung, zu der sie gehört, noch mit der Entstehungsgeschichte der Bestimmung in Einklang.

Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das Gericht mit seiner Entscheidung, dass die klagenden Städte von der streitigen Verordnung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen seien, einen Rechtsfehler begangen hat.

Befürchtungen der klagenden Städte in Bezug auf die Möglichkeit, dass gegen einen der Mitgliedstaaten, zu denen sie gehören, eine Vertragsverletzungsklage wegen Verstoßes gegen die streitige Verordnung erhoben werden könnte, begegnet der Gerichtshof mit dem Hinweis, dass der Erlass einer den lokalen Verkehr bestimmter Fahrzeuge zum Schutz der Umwelt beschränkenden Regelung nicht gegen das mit der streitigen Verordnung auferlegte Verbot verstoßen kann, so dass er sich nicht unmittelbar auf eine etwaige Vertragsverletzungsklage auswirken kann.

Nach alledem hebt der Gerichtshof das angefochtene Urteil auf, ist der Ansicht, dass der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, und weist die von den klagenden Städten erhobenen Nichtigkeitsklagen als unzulässig ab.

Fußnoten

1 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263, S. 1).
2 Verordnung (EU) 2016/427 der Kommission vom 10. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. 2016, L 82, S. 1).
3 Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).
4 Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. 2016, L 109, S. 1).
5 Urteil vom 13. Dezember 2018, Ville de Paris, Ville de Bruxelles und Ayuntamiento de Madrid/Kommission, T-339/16, T-352/16 und T-391/16 (siehe auch PM Nr. 198/18).
6 Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2007/46.
7 Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann „[j]ede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben“.

Quelle: EuGH

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Supermarktparkplatz: Zusammenstoß mit offener Tür eines anderen Kfz beim Einparken führt hier nicht zu einer Schadensersatzpflicht

Das AG München wies die Klage einer Münchner Fahrzeughalterin gegen einen Münchner und eine Kfz-Versicherung ab (Az. 343 C 106/21).

AG München, Pressemitteilung vom 14.01.2022 zum Urteil 343 C 106/21 vom 27.10.2021 (rkr)

Das Amtsgericht München wies am 27.10.2021 die Klage einer Münchner Fahrzeughalterin gegen einen Münchner und eine Kfz-Versicherung ab.

Der VW der Klägerin war am 03.03.2020 in einer Parkbucht auf dem Parkplatz eines Supermarktes in München-Aubing abgestellt. Auf dem Fahrersitz saß der Ehemann der Klägerin. Der beklagte Münchner parkte mit einem Opel in die Parkbucht links daneben ein und stieß dabei mit der geöffneten Fahrertür des VW zusammen.

Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung einer teilweisen vorgerichtlichen Regulierung durch die mitbeklagte Versicherung geltend. Sie trägt vor, die Fahrertür ihres Autos sei bereits mehrere Minuten erkennbar geöffnet gewesen, sodass die Kollision für ihren Mann unvermeidbar gewesen sei.

Die Beklagten behaupten hingegen, die Tür des VW sei noch geschlossen gewesen, als der Opel ordnungsgemäß in die freie Parklücke daneben eingefahren sei. Währenddessen sei die Fahrertür des VW plötzlich und unvermittelt geöffnet und gegen das Beklagtenfahrzeug gestoßen worden; die Klagepartei würde daher allein für die Schäden haften und habe im Rahmen der vorgerichtlichen hälftigen Regulierung bereits mehr erhalten, als ihr zustehe.

Das Gericht vernahm den Ehemann der Beklagten sowie eine unbeteiligte Zeugin, hörte informatorisch den Beklagten und holte ein Sachverständigengutachten ein. Sodann gab es der Beklagtenseite recht. Der Vortrag der Klägerseite, dass die Tür des VW bereits für mehrere Minuten offen gestanden hatte, konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Nicht weiterhelfen konnte insbesondere die Aussage der unbeteiligten Zeugin, die sich zu erinnern meinte, dass die Tür insgesamt nur 5 cm aufgestanden habe – nach dem Sachverständigengutachten musste die Tür bei der Kollision hingegen 60-70 cm geöffnet gewesen sein. Auch vermeintliche Erinnerungen der Zeugin zur Geschwindigkeit wurden mit dem Sachverständigengutachten widerlegt. Die Angaben des Ehemannes und des Beklagten widersprachen sich, ohne dass das Gericht den einen oder anderen Angaben einen höheren Erkenntniswert zumessen konnte. Im Urteil heißt es:

„Das Gericht hat der Entscheidung eine alleinige Haftung der Klagepartei zugrunde gelegt. Unstreitig kam es zur Kollision zwischen der Fahrertüre des Klägerfahrzeugs und dem im Einfahren in die Parklücke neben dem Klägerfahrzeug befindlichen Beklagtenfahrzeug. Für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Türöffners – hier des Fahrers des Klägerfahrzeugs – spricht der Beweis des ersten Anscheins. Gemäß § 14 StVO muss sich, wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist (…). Die Sorgfaltsnorm des § 14 StVO findet im vorliegenden Fall zwar keine unmittelbare Anwendung (…), nachdem sich die streitgegenständliche Kollision unstreitig auf einem nicht-öffentlichen Parkplatzgelände ereignete (…). Die Sorgfaltsnorm ist hier jedoch im Rahmen einer Pflichtenkonkretisierung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots (…) zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als nach Auffassung des angerufenen Gerichts auf einem Parkplatzgelände – wie hier – für jeden Benutzer grundsätzlich jederzeit mit Ein- und Aussteigevorgängen sowie mit Ein-, Auspark- und Rangiermanövern zu rechnen ist, sodass grundsätzlich erhöhtes Augenmerk auf derartige Vorgänge zu legen ist (…).

Ein Verschulden des Fahrers des Klägerfahrzeugs an der Kollision steht im Rahmen des hier zur Anwendung zu bringenden Anscheinsbeweises gegen die Klagepartei fest. Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass nach Auffassung des angerufenen Gerichts auch ein – hier nicht nachgewiesenes – über mehrere Minuten andauerndes Offenstehen Lassens einer Fahrzeugtür auf einem Parkplatzgelände erheblich risikobehaftet und vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten Pflichten zur wechselseitigen Rücksichtnahme sorgfaltswidrig wäre.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Kein Einlass bei unbegründeter Maskenverweigerung

Wer ohne Nachweis gesundheitlicher Gründe nicht bereit ist, der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude nachzukommen, ist nicht objektiv an der Terminswahrnehmung gehindert. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 18 R 856/20).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.01.2022 zum Urteil L 18 R 856/20 vom 09.11.2021

Wer ohne Nachweis gesundheitlicher Gründe nicht bereit ist, der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude nachzukommen, ist nicht objektiv an der Terminswahrnehmung gehindert. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 09.11.2021 entschieden (Az. L 18 R 856/20).

Der Kläger beantragte erfolglos eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG wies die Klage gegen den Rentenversicherungsträger ab. Das LSG hat die Berufung wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen.

Im Verhandlungstermin ist der Klägerbevollmächtigte nicht in das Gerichtsgebäude eingelassen worden, weil er sich geweigert hat, eine Maske zu tragen. Das LSG hat in seiner Abwesenheit entschieden und festgestellt, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs vorliege. Die Verweigerung des Zugangs erfordere trotz telefonischen Antrages keine Vertagung der Verhandlung. Der Bevollmächtigte habe den Grund für sein Fernbleiben im Verhandlungstermin selbst zu vertreten. Sein Verschulden wirke grundsätzlich wie Verschulden des Beteiligten selbst. Die Verweigerung des Zutritts stelle kein Hindernis dar, die Verhandlung durchzuführen und den Rechtsstreit zu entscheiden. Der Bevollmächtigte habe nicht glaubhaft gemacht, dass er objektiv daran gehindert gewesen sei, teilzunehmen. Vielmehr sei er nicht bereit gewesen, der generellen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude nachzukommen. Diese fehlende Bereitschaft und nicht objektive Hindernisse hätten dazu geführt, dass der Kläger im Termin nicht vertreten gewesen sei. Einen geeigneten Nachweis dafür, dass der Bevollmächtigte aus gesundheitlichen Gründen eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen dürfe, habe dieser bis zum Terminstag nicht erbracht. Das vor dem Termin übersandte und auch bei der Einlasskontrolle vorgelegte Attest, datierend von September 2020, sei nicht geeignet, den Einlass in das Gerichtsgebäude ohne Maske zu gestatten. Erforderlich hierfür sei ein aktuelles Attest, das eine Diagnose erkennen lasse und darüber Auskunft gebe, welche konkreten Beeinträchtigungen durch das Tragen der Maske hervorgerufen würden. Der Bevollmächtigte sei auf die Bedingungen für den Zutritt im Vorfeld hingewiesen worden. Im Übrigen habe er sich zum gesamten Streitstoff äußern können.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Erreichen des Regelrentenalters schließt Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nicht aus

Ein schwerbehinderter Mensch kann im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamts für begleitende Hilfen im Arbeitsleben die Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz auch nach Erreichen des Regelrentenalters beanspruchen. So entschied das BVerwG (Az. 5 C 6.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.01.2022 zum Urteil 5 C 6.20 vom 12.01.2022

Ein schwerbehinderter Mensch kann im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamts für begleitende Hilfen im Arbeitsleben die Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz auch nach Erreichen des Regelrentenalters beanspruchen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 12.01.2022 entschieden.

Der 1951 geborene Kläger ist blind und mit einem Grad der Behinderung von 100 als schwerbehindert anerkannt. Die Leistungen für eine Assistenzkraft in Höhe von monatlich 1.650 Euro (22 Wochenstunden), die er für seine selbstständige Tätigkeit als Lehrer, Berater und Gewerbetreibender erhielt, erbrachte der beklagte Landeswohlfahrtsverband nur bis zum 30. Juni 2016, weil der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Altersrente beziehe. Den Antrag des weiterhin erwerbstätigen Klägers, die Kosten vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 weiter zu übernehmen, lehnte er ab. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverwiesen.

Für den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz als begleitender Hilfe im Arbeitsleben (gemäß § 102 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch – SGB IX – alter Fassung, dem § 185 Abs. 5 SGB IX neuer Fassung entspricht) ist eine Altersgrenze weder ausdrücklich im Gesetz geregelt noch lässt sie sich diesem – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – im Wege der Auslegung entnehmen. Der Anspruch setzt zum einen für eine Einordnung als Hilfe im Arbeitsleben nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Regelung nur voraus, dass der schwerbehinderte Mensch einer nachhaltig betriebenen Erwerbstätigkeit nachgeht, die geeignet ist, dem Aufbau bzw. der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen. Zum anderen ist erforderlich, dass tatsächlich Arbeitsassistenzleistungen erbracht werden, die unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsumstände zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile notwendig sind. Da der Verwaltungsgerichtshof – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – zu diesen Voraussetzungen keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen hat, konnte das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht nicht selbst abschließend in der Sache entscheiden, sondern hatte diese an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

Quelle: BVerwG

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