Eurobarometer-Umfrage: Kurzzeitvermietungen bereichern das Tourismus-Angebot in der EU, aber belasten Gemeinschaften

Die kurzfristige Vermietung von Unterkünften macht das touristische Angebot in der EU attraktiver, hat aber auch Auswirkungen auf Gemeinschaften. Das geht aus einer am 20.10.2021 veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage zum Thema Kurzzeitvermietungen hervor.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.10.2021

Die kurzfristige Vermietung von Unterkünften macht das touristische Angebot in der EU attraktiver, hat aber auch Auswirkungen auf Gemeinschaften. Das geht aus einer am 20.10.2021 veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage zum Thema Kurzzeitvermietungen hervor. Die Umfrage von September 2021 zeigt, dass 25 Prozent der Europäerinnen und Europäer, jedoch nur 13 Prozent der Deutschen, Kurzzeitmieten über Online-Plattformen buchen. Eine große Mehrheit von ihnen (89 Prozent) hält dies für eine positive Erfahrung, die sie anderen empfehlen würde. Die Ergebnisse zeigen auch, dass solche Dienste zu einem vielfältigeren Unterkunftsangebot mit besseren Preisen (63 Prozent), besserer Ausstattung und Einrichtung (49 Prozent) und besseren Standorten (43 Prozent) führen können. Gleichzeitig ist fast die Hälfte der Befragten der Ansicht, dass Kurzzeitvermietungen die Belastung durch Touristen erhöhen, z. B. durch Lärm, Staus und Abfall (45 Prozent der Befragten) sowie durch höhere Preise und Druck auf die Verfügbarkeit von Wohnraum (42 Prozent der Befragten). In Deutschland gaben 46 Prozent der Befragten an, dass Kurzzeitvermietungen sich negativ auf verfügbaren und bezahlbaren Wohnraum auswirken.

Die Umfrage unterstreicht die Notwendigkeit einer ausgewogenen Entwicklung des Sektors der Kurzzeitvermietung. Dies bedeutet, dass innovative Plattformen und Dienstleistungsanbieter wie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zwar weiterhin Chancen bekommen müssen. Gleichzeitig müssen jedoch auch politische Ziele wie verfügbarer und bezahlbarer Wohnraum und der Schutz von Stadtzentren berücksichtigt werden. Die Ergebnisse der Umfrage werden in die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Notwendigkeit möglicher neuer Regulierungsmaßnahmen einfließen. Dies wurde bereits in einem kürzlich veröffentlichten Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit Szenarien für einen Übergangsweg hin zu einem innovativeren und nachhaltigeren Tourismus angekündigt. Die Eurobarometer-Daten ergänzen zudem das Feedback der Interessengruppen aus der derzeit laufenden öffentlichen Konsultation zum Thema Kurzzeitvermietung. Die Ergebnisse des Eurobarometer-Berichts werden auch auf dem ersten von zwei Online-Workshops zur Kurzzeitvermietungswirtschaft am 22.10.2021 vorgestellt.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Arbeitskampf bei Asklepios Fachkliniken Brandenburg – Keine gerichtliche Untersagung des Streiks, aber Nachbesserung bei dem von ver.di angebotenen Notdienst

Das LAG Berlin-Brandenburg hat das Begehren der Asklepios Fachkliniken Brandenburg GmbH zurückgewiesen, der Gewerkschaft ver.di den Aufruf zu und die Durchführung von Streiks in ihren Kliniken zu untersagen (Az. 12 Ta 1310/21).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 20.10.2021 zum Beschluss 12 Ta 1310/21 vom 20.10.2021

Mit Beschluss vom 20.10.2021 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ohne mündliche Verhandlung das Begehren der Asklepios Fachkliniken Brandenburg GmbH zurückgewiesen, der Gewerkschaft ver.di den Aufruf zu und die Durchführung von Streiks in ihren Kliniken zu untersagen. Die Untersagung sollte Bestand haben, solange bis Arbeitgeber und Gewerkschaft eine schriftliche Notdienstvereinbarung abschließen. Hilfsweise sollte die Untersagung ergehen, bis ver.di einen Notdienst einrichtet, der bestimmte von dem Notdienstangebot der Gewerkschaft bisher ausgenommene Stationen und Tageskliniken umfasst.

Das Landesarbeitsgericht hat im Verfahren der sofortigen Beschwerde die Zurückweisung von Haupt- und Hilfsantrag durch das Arbeitsgericht Cottbus bestätigt. Seiner Auffassung nach kann die Untersagung eines Streiks nicht deshalb beansprucht werden, weil keine schriftliche Notdienstvereinbarung mit der streikführenden Gewerkschaft abgeschlossen worden ist. Für die Rechtsmäßigkeit des Streiks sei es ausreichend, dass der erforderliche Notdienst tatsächlich sichergestellt werde. Das Landesarbeitsgericht hat den von ver.di im Rahmen des für den 21.10.2021 bis 27.10.2021 angekündigten Streiks des nichtärztlichen Personals angebotenen Notdienst darauf überprüft, ob damit erhebliche Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung hinreichend sicher ausgeschlossen bleiben. Im Hinblick auf von der Arbeitgeberin vorgelegte ärztliche Stellungnahmen hat es hieran für einen Teil der von ver.di vom Notdienst ausgenommenen Stationen und Tageskliniken durchgreifende Zweifel angenommen. Insoweit hat es ver.di konkret die Nachbesserung des Notdienstes für den bevorstehenden Streik auferlegt. Sollten Arbeitgeber und Gewerkschaft noch eine Notdienstvereinbarung abschließen, soll diese Vorrang vor den gerichtlichen Festlegungen haben.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

EU-Geldwäschepaket: BRAK warnt vor Aushöhlung der Selbstverwaltung

Anlässlich der für den 20.10.2021 angesetzten Befassung im Rechtsausschuss des Bundesrates hat die BRAK scharfe Kritik am Geldwäschepaket der Europäischen Kommission geübt.

BRAK, Mitteilung vom 20.10.2021

Anlässlich der für den 20.10.2021 angesetzten Befassung im Rechtsausschuss des Bundesrates hat die BRAK scharfe Kritik am Geldwäschepaket der Europäischen Kommission geübt. Die BRAK betont, dass das Prinzip der Selbstverwaltung nicht durchbrochen werden dürfe, der Schutz des Berufsgeheimnisses müsse gewahrt werden. Das Ziel der Geldwäschebekämpfung unterstützt die BRAK uneingeschränkt. Allerdings hegt sie, wie erst kürzlich in einer Stellungnahme geäußert, tiefgreifende rechtsstaatliche Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des neuen Geldwäschepakets auf die Selbstverwaltung. Vorgesehen ist die Einrichtung einer EU-Aufsichtsbehörde mit Befugnissen auch im Nichtfinanzsektor sowie nationaler Stellen zur Beaufsichtigung der Selbstverwaltung eine Art Fachaufsicht über die Selbstverwaltung ausüben sollen. Dies stellt aus Sicht der BRAK eine nicht hinnehmbare Durchbrechung des Prinzips der Selbstverwaltung in Deutschland dar.

Die Geldwäscheaufsicht im Bereich der Anwaltschaft obliegt in Deutschland den Rechtsanwaltskammern. Diese unterliegen der Rechtsaufsicht durch die jeweiligen Landesjustizministerien.

Quelle: Nachrichten aus Berlin Ausgabe 21/2021

Powered by WPeMatico

EU-Kommission legt Arbeitsprogramm für 2022 vor

Am 19.10.2021 präsentierte die EU-Kommission ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2022.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 20.10.2021

Am 19.10.2021 präsentierte die EU-Kommission ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2022. Das Arbeitsprogramm enthält 42 neue politische Initiativen zu allen sechs übergreifenden Zielen der Kommission von der Leyen (Europäischer Grüner Deal; Europa für das digitale Zeitalter; Wirtschaft im Dienste des Menschen; ein stärkeres Europa in der Welt; Förderung unserer europäischen Lebensweise; neuer Schwung für die Demokratie in Europa).

Digitales und Payment

Im Digitalbereich sind 2022 sieben Initiativen vorgesehen. Für Herbst 2022 ist der European Cyber Resilience Act angekündigt. Die Initiative zielt darauf ab, durch gemeinsame Sicherheitsnormen für vernetzte Produkte besser auf Hackerangriffe vorbereitet zu sein. Um die Lieferengpässe von Halbleitern anzugehen, soll ein European Chips Act vorgelegt werden. Im Bereich des Zahlungsverkehrs soll im zweiten Quartal 2022 eine Initiative zu Instant Payments erarbeitet werden.

Steuern

Nachdem Anfang Oktober 2021 eine Einigung auf OECD-Ebene im Hinblick auf eine globale Steuerreform (weltweite effektive Mindestbesteuerung (Säule 2) sowie eine Neuzuweisung von Besteuerungsrechten (Säule 1)) erzielt wurde, plant die EU-Kommission eine rasche und einheitliche Umsetzung in der gesamten EU sicherzustellen. Für 2022 ist hierzu ein Vorschlag zur Umsetzung der globalen OECD-Vereinbarung über die Neuzuweisung von Besteuerungsrechten vorgesehen.

Im Bereich der MwSt ist für das 3. Quartal 2022 ein Paket zur „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ mit Vorschlägen zu Mehrwertsteuermeldepflichten und elektronische Rechnungsstellung, zur mehrwertsteuerlichen Behandlung der Plattformwirtschaft und zur einheitlichen EU-Mehrwertsteuerregistrierung angekündigt. Es soll die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt harmonisieren und fördern und einen Beitrag zur verbesserten Steuererhebung leisten.

KMU

Um den Zugang für KMU zu Kapital zu erleichtern, ist geplant, Anforderungen in Bezug auf Börsennotierungen zu vereinfachen. Für das 3. Quartal 2022 ist hierzu ein Gesetzesvorschlag vorgesehen.

Nachhaltigkeit

Im Bereich der Kreislaufwirtschaft soll das Recht der Verbraucher gestärkt werden, Produkte zu fairen Preisen reparieren zu lassen. Eine Gesetzesinitiative ist für das 3. Quartal 2022 angekündigt.

Außerdem plant die EU-Kommission im 3. Quartal 2022 eine neue europäische Strategie für Pflege und Betreuung vorzulegen. Sie wird sich sowohl an Pflegepersonen als auch an Pflegebedürftige richten und das gesamte Spektrum von der Kinderbetreuung bis zur Langzeitpflege abdecken.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Verordnung zur Änderung der NotAktVV, der NotFV, der NotVPV, der RAVPV und der PatAnwAPrV sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung

Das Elektronische Urkundenarchiv und der Elektronische Notariatsaktenspeicher nehmen lt. BMJV zum 1. Januar 2022 ihren Betrieb auf. Zudem wird am 1. August 2022 das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft treten.

BMJV, Mitteilung vom 15.10.2021

Das Elektronische Urkundenarchiv und der Elektronische Notariatsaktenspeicher nehmen zum 1. Januar 2022 ihren Betrieb auf. § 78h Absatz 4 und § 78k Absatz 5 der Bundesnotarordnung (BNotO) verpflichten das BMJV, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen zur Einrichtung, zur Führung, zum technischen Betrieb, zu den Einzelheiten der Datenübermittlung, -speicherung und -sicherheit und zu technischen Zugangsberechtigungen des Elektronischen Urkundenarchivs und des Elektronischen Notariatsaktenspeichers zu treffen.

Zudem wird am 1. August 2022 das am 13. August 2021 verkündete Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft treten (BGBl. I, S. 3338). Dieses ermöglicht in bestimmten Fällen notarielle Online-Beurkundungen von Willenserklärungen und die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation. Auch hieraus ergibt sich Anpassungsbedarf in der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV).

Schließlich verpflichtet § 29 Absatz 5 der Patentanwaltsordnung (PAO) das BMJV, die näheren Bestimmungen zum Patentanwaltsverzeichnis zu erlassen.

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung (NotFV), der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung (NotVPV), der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV) sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVV) kommt den Verpflichtungen aus § 78h Absatz 4 und § 78k Absatz 5 BNotO sowie aus § 29 Absatz 5 PAO nach und setzt die durch das DiRUG veranlassten Neuerungen um.

Hinsichtlich des Elektronischen Urkundenarchivs und des Elektronischen Notariatsaktenspeichers werden durch die Neuregelungen in der NotAktVV die Funktionen dieser beiden Archivspeicher definiert, Einzelheiten zur Einräumung und Entziehung technischer Zugangsberechtigungen bestimmt und Vorgaben zum Schutz, zur Sicherheit und zur Vertraulichkeit der in den Archivspeichern enthaltenen Daten aufgenommen.

Im Hinblick auf die Neuerungen durch das DiRUG regelt die Verordnung unter anderem, welche Vorgaben Notarinnen und Notare bei der Eintragung elektronischer Niederschriften im Urkundenverzeichnis und bei der Verwahrung derselben in der Urkundensammlung sowie der elektronischen Urkundensammlung zu beachten haben. Außerdem sollen weitere Angaben im Notarverzeichnis aufgenommen werden, die es den Rechtsuchenden ermöglichen sollen, Notarinnen und Notare zu finden, die für eine Online-Beurkundung in Betracht kommen.

Die neue PatAnwVV ist an die Vorgaben für das Rechtsanwaltsverzeichnis angelehnt und enthält Bestimmungen zur Führung des Patentanwaltsverzeichnisses.

Daneben behebt die Verordnung weiteren eher unbedeutenden Änderungsbedarf in der NotAktVV, der NotVPV, der NotFV, der RAVPV und der PatAnwAPrV.

Quelle: BMJV

Powered by WPeMatico

Zentrum für vertrauenswürdige Künstliche Intelligenz (KI) soll Verbraucherinteressen in der digitalen Welt stärken

Das BMJV wird künftig das neue Projekt „Zentrum für vertrauenswürdige KI“ fördern. Ziel des Zentrums ist es, Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft in einem KI-Ökosystem zusammenzubringen.

BMJV, Pressemitteilung vom 20.10.2021

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wird künftig das neue Projekt „Zentrum für vertrauenswürdige KI“ fördern. Ziel des Zentrums ist es, Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft in einem KI-Ökosystem zusammenzubringen – und so vertrauenswürdige Anforderungen und Eigenschaften von KI-Systemen zu definieren sowie darauf hinzuwirken, vertrauenswürdige KI-Systeme als Standard zu etablieren. Projektnehmer sind der Think Tank iRights.Lab, die Fraunhofer Gesellschaft sowie die Freie Universität Berlin.

„KI birgt große Chancen für Innovation – aber nur, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher und Zivilgesellschaft an der Entwicklung von KI-Systemen sowie der Debatte über KI-Anwendungen beteiligt sind. Denn KI-Systeme brauchen das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Technologie braucht auch klare Regeln, etwa bei Stellenbewerbungen, der Kreditwürdigkeit oder bei personalisierter Werbung. Es ist daher wichtig, dass KI-Systeme transparent und nachvollziehbar sind sowie hohen gesellschaftlichen Standards genügen – beispielweise den Kriterien der Datenethikkommission. Das Zentrum für vertrauenswürdige KI soll durch die Entwicklung von Standards und gezielte Verbraucherinformationen zu mehr Transparenz und Vertrauen im Bereich KI beitragen. Dazu bringen wir Stakeholder aus Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft in einem Ökosystem zusammen. So kann eine menschenzentrierte digitale Transformation gelingen.“

Prof. Dr. Christian Kastrop, Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Verbraucherinteressen sollen in den Mittelpunkt von KI-Systemen gestellt werden

Das Zentrum für vertrauenswürdige KI soll namhafte Akteure aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Zivilgesellschaft zusammenbringen. Sie sollen dabei insbesondere über verbraucherrelevante Aspekte von Künstlicher Intelligenz informieren und bundesweite Verbraucherinformationskampagnen entwickeln. Dabei sollen die Akteure ihre jeweiligen Expertisen und Perspektiven einbringen. Parallel sollen ein Zertifizierungsschema für vertrauenswürdige KI entwickelt und ein breites Netzwerk zur Verbraucherinformation aufgebaut werden. Daneben sollen wissenschaftliche Studien initiiert und durchgeführt sowie Handlungsempfehlungen für die Politik entwickelt werden. Weiterhin steht im Fokus des Projektes die Gründung eines eigenen Vereins Anfang nächsten Jahres, welcher die Projektziele auch nach Ende der Projektförderung weiterverfolgen soll. Insbesondere zivilgesellschaftliche Organisationen sind herzlich eingeladen, sich in dem zukünftigen Verein zu engagieren und dabei zu helfen, vertrauenswürdige KI-Systeme zu einem Standard zu machen.

Für das Vorhaben stehen bis Ende 2023 Mittel in Höhe von bis zu 4,5 Millionen Euro zur Verfügung. Die Förderung des Zentrums für vertrauenswürdige KI flankiert und ergänzt das Engagement des BMJV im Bereich der KI-Regulierung.

Quelle: BMJV

Powered by WPeMatico

BGH zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts

Der BGH entschied, dass Verbraucher über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zu informieren sind, wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts abschließen, für den eine passende Laufschiene angefertigt und in das Treppenhaus des Kunden eingepasst werden muss (Az. I ZR 96/20).

BGH, Pressemitteilung vom 20.10.2021 zum Urteil I ZR 96/20 vom 20.10.2021

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Verbraucher über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zu informieren sind, wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts abschließen, für den eine passende Laufschiene angefertigt und in das Treppenhaus des Kunden eingepasst werden muss.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Verbraucherzentrale. Die Beklagte vertreibt Kurventreppenlifte. Dabei handelt es sich um Treppenlifte mit Schienen, die individuell an die im Treppenhaus zu befahrenden Kurven angepasst werden. Die Beklagte teilt Verbrauchern bezüglich der Kurventreppenlifte mit, dass – außer für ein bestimmtes Modell – kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Widerrufsrecht bestehe und sieht in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs., § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 312d Abs. 1 Satz 1, § 312g Abs. 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zu, weil im Streitfall kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bestehe.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Beklagte dem Klageantrag entsprechend zur Unterlassung verurteilt. Die Werbung der Beklagten mit der Angabe, im Falle eines Kurventreppenlifts mit individuell geformten und an die Gegebenheiten vor Ort angepassten Laufschienen bestehe kein Widerrufsrecht des Verbrauchers, begründet eine Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß gegen die als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG einzustufenden Vorschriften des § 312d Abs. 1 BGB und Art. 246a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, nach denen über das nach § 312g Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren ist.

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs. 1 BGB ist im Streitfall entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Der Begriff der „Verträge zur Lieferung von Waren“ im Sinne dieser Vorschrift ist mit Blick auf Art. 16 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass dazu Kaufverträge (§ 433 BGB) und Werklieferungsverträge (§ 650 BGB), aber weder Dienstverträge (§ 611 BGB) noch – jedenfalls im Regelfall – Werkverträge (§ 631 BGB) zählen. Die im Streitfall erfolgte Werbung ist auf den Abschluss eines § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht unterfallenden Werkvertrags gerichtet.

Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits kommt es darauf an, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Im Streitfall liegt der Schwerpunkt des angestrebten Vertrags nicht auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz am zu liefernden Treppenlift, sondern auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, das zu einem wesentlichen Teil in der Anfertigung einer passenden Laufschiene und ihrer Einpassung in das Treppenhaus des Kunden besteht. Auch der hierfür, an den individuellen Anforderungen des Bestellers ausgerichtete, erforderliche Aufwand spricht daher für das Vorliegen eines Werkvertrags. Bei der Bestellung eines Kurventreppenlifts, der durch eine individuell erstellte Laufschiene auf die Wohnverhältnisse des Kunden zugeschnitten wird, steht für den Kunden nicht die Übereignung, sondern der Einbau eines Treppenlifts als funktionsfähige Einheit im Vordergrund, für dessen Verwirklichung die Lieferung der Einzelteile einen zwar notwendigen, aber untergeordneten Zwischenschritt darstellt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 Abs. 1 UWG

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG

Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

§ 312g Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

  1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, […]

Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB

Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2, […]

Quelle: BGH

Powered by WPeMatico

EU-Kommission nimmt Diskussion über den EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung wieder auf

Die EU-Kommission möchte die Debatte über die veränderten Rahmenbedingungen für die wirtschaftspolitische Steuerung nach der COVID-19-Krise wieder aufnehmen. Sie hat eine Mitteilung verabschiedet, auf deren Basis ein Konsens über die Zukunft des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung erreicht werden soll.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.10.2021

Die Europäische Kommission möchte die Debatte über die veränderten Rahmenbedingungen für die wirtschaftspolitische Steuerung nach der COVID-19-Krise wieder aufnehmen. Wie von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union angekündigt, hat die Kommission am 19.10.2021 eine Mitteilung verabschiedet, auf deren Basis ein Konsens über die Zukunft des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung erreicht werden soll. Zuvor hatte die Kommission die erstmals im Februar 2020 eingeleitete öffentliche Debatte ausgesetzt, da das Hauptaugenmerk auf die Reaktion auf die Auswirkungen infolge der COVID-19-Pandemie gerichtet werden musste. Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, erklärte: „Nach den durch die Pandemie ausgelösten Turbulenzen ist Europa nun auf dem Weg in ruhigeres Fahrwasser. Dank unserer koordinierten und entschlossenen Reaktion hat Europa die Wachstumserwartungen nun übertroffen.“ Durch die Krise seien jedoch auch einige Herausforderungen – höhere Defizite und Schulden, größere Divergenzen und Ungleichheiten und ein gestiegener Investitionsbedarf – deutlicher zutage getreten. „Wir brauchen Vorschriften für die wirtschaftspolitische Steuerung, mit denen diese Herausforderungen entschlossen angegangen werden können. Daher leiten wir heute eine öffentliche Debatte ein.“

Dombrovskis sagte weiter: „Wir wollen Ansichten und Ideen hören, einen Konsens schaffen und die Eigenverantwortung für eine wirksame wirtschaftspolitische Überwachung stärken. Auf diese Weise können wir unsere Gesellschaften und Volkswirtschaften nachhaltiger, gerechter und wettbewerbsfähiger machen, sodass sie umfassend auf künftige Herausforderungen vorbereitet sind.“

Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni ergänzte: „Nach dem beispiellosen Schock des vergangenen Jahres verzeichnet die europäische Wirtschaft nun eine kräftige Erholung. Jetzt müssen wir sicherstellen, dass unser Wachstum in der Zukunft anhält und nachhaltig ist. Wir setzen die Überprüfung unseres Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung vor dem Hintergrund des – angesichts der mit jedem Jahr drängenderen Klimakrise – enormen Investitionsbedarfs wieder in Gang. Gleichzeitig haben sich infolge der umfassenden finanziellen Unterstützung während der Pandemie die Schuldenstände erhöht. Angesichts dieser Herausforderungen ist es umso wichtiger, dass wir über einen transparenten und wirksamen haushaltspolitischen Rahmen verfügen. Dies zu erreichen liegt in unserer gemeinsamen Verantwortung und ist von entscheidender Bedeutung für die Zukunft unserer Union.“

Die neu belebte Debatte wird sich sowohl auf die im Februar 2020 vorgelegten Erkenntnisse der Kommission hinsichtlich der Wirksamkeit des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung als auch auf die in der heutigen Mitteilung erläuterten Lehren aus der COVID-19-Krise stützen. Die Kommission fordert alle wesentlichen Stakeholder auf, sich an dieser öffentlichen Debatte zu beteiligen, um einen Konsens über die Zukunft des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung zu erzielen. Es ist unabdingbar, über einen Rahmen zu verfügen, mit dem die Mitgliedstaaten uneingeschränkt dabei unterstützt werden können, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen und mit dem auf die dringendsten Herausforderungen der EU reagiert werden kann.

Die Kommission wird alle in dieser öffentlichen Debatte geäußerten Ansichten abwägen. Im ersten Quartal 2022 wird die Kommission Leitlinien für die Haushaltspolitik im anstehenden Zeitraum ausgeben, um die haushaltspolitische Koordinierung und die Ausarbeitung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Diese Leitlinien werden der weltwirtschaftlichen Lage, der spezifischen Situation der einzelnen Mitgliedstaaten und der Debatte über den Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung Rechnung tragen. Rechtzeitig für 2023 wird die Kommission dann Leitlinien für mögliche Änderungen am Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung vorlegen, mit dem Ziel, zu einem breiten Konsens über das weitere Vorgehen zu gelangen.

Neuer Kontext nach der COVID-19-Pandemie

Seit seiner Einführung hat der EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung den Mitgliedstaaten den Weg zur Erreichung ihrer wirtschafts- und haushaltspolitischen Ziele, zur Koordinierung ihrer Wirtschaftspolitik, zur Bewältigung makroökonomischer Ungleichgewichte und zur Gewährleistung solider öffentlicher Finanzen gewiesen. Der Rahmen hat sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt, und es wurden Änderungen wie das Sechser- und das Zweierpaket eingeführt, um auf neue wirtschaftliche Herausforderungen zu reagieren.

Trotz dieser Entwicklungen gab es weiterhin einige Schwachstellen, die mithilfe des haushaltspolitischen Rahmens nicht wirksam angegangen worden sind. Zugleich ist der Rahmen immer komplexer geworden. Hinzu kommt, dass sich der wirtschaftliche Kontext seit der Einführung der Vorschriften erheblich verändert hat.

Diese und andere Entwicklungen waren bereits im Februar 2020 erkennbar, als die Kommission ihre Mitteilung über die Überprüfung der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU vorlegte. Die wichtigsten in der Überprüfung dargelegten Schlussfolgerungen sind nach wie vor gültig und relevant. Indes wurde durch die schwerwiegen Auswirkungen der COVID-19-Krise noch deutlicher, welche Herausforderungen für den Rahmen bestehen, und die Herausforderungen sind noch dringlicher geworden.

Neue Herausforderungen und Erkenntnisse

Bei der öffentlichen Debatte über die Überprüfung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung müssen die in der Mitteilung von 2020 ermittelten Aspekte berücksichtigt und behandelt werden. So soll auch diskutiert werden, wie wir tragfähige öffentliche Finanzen gewährleisten, makroökonomische Ungleichgewichte verhindern und korrigieren, bestehende Vorschriften vereinfachen und deren Transparenz sowie die Eigenverantwortung und Durchsetzung verbessern können.

Darüber hinaus sollte bei der Überprüfung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung den neuen Herausforderungen Rechnung getragen werden, die durch die COVID-19-Krise zutage getreten sind. Auch könnten nützliche Erkenntnisse aus der erfolgreichen politischen Reaktion der EU auf den COVID-19-Ausbruch gezogen werden, insbesondere mit Blick auf die Governance der Aufbau- und Resilienzfazilität.

Eine inklusive und offene Debatte

Um einen breiten Konsens über das weitere Vorgehen hinsichtlich des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung zu erzielen, bedarf es einer umfassenden und inklusiven Zusammenarbeit mit allen Stakeholdern. Die Kommission fordert die Stakeholder daher auf, sich an der Debatte zu beteiligen und sich zur bisherigen Funktionsweise des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung sowie zu möglichen Lösungen zu äußern, die die Wirksamkeit des Rahmens erhöhen könnten. Zu diesen Stakeholdern gehören die anderen europäischen Organe, nationale Behörden, Sozialpartner und die Wissenschaft.

Die Debatte wird in verschiedenen Foren geführt, darunter Fachtagungen, Workshops und die heute neu eingeleitete Online-Umfrage. Bürgerinnen und Bürger, Organisationen und Behörden sind eingeladen, ihre Beiträge bis zum 31. Dezember 2021 einzureichen.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Nebenjob als Notärztin oder Notarzt regelmäßig versicherungspflichtig aufgrund Beschäftigung

Ärztinnen und Ärzte, die im Nebenjob immer wieder als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst tätig sind, sind währenddessen regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R, B 12 R 10/20 R).

BSG, Pressemitteilung vom 19.10.2021 zu den Urteilen B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R und B 12 R 10/20 R vom 19.10.2021

Ärztinnen und Ärzte, die im Nebenjob immer wieder als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst tätig sind, sind währenddessen regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 19. Oktober 2021 in drei Fällen entschieden (Az. B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R, B 12 R 10/20 R).

Ausschlaggebend ist, dass die Ärztinnen und Ärzte während ihrer Tätigkeit als Notärztin und Notarzt in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert waren. Sie unterlagen Verpflichtungen, zum Beispiel der Pflicht, sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten und nach einer Einsatzalarmierung durch die Leitstelle innerhalb einer bestimmten Zeit auszurücken. Dabei ist unerheblich, dass dies durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegeben ist. Zudem nutzten sie überwiegend fremdes Personal und Rettungsmittel. Dass es sich dabei in einem Fall nicht um Rettungsmittel des betroffenen Landkreises als Arbeitgeber, sondern der Stadt handelte, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn der Arzt setzte jedenfalls keine eigenen Mittel in einem wesentlichen Umfang ein.

Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit fielen demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Dass die Beteiligten davon ausgingen, die Tätigkeit erfolge freiberuflich beziehungsweise selbstständig, ist angesichts der Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit irrelevant. Zudem konnten die Ärztinnen und Ärzte nur dadurch ihren Verdienst vergrößern und damit unternehmerisch tätig werden, indem sie mehr Dienste übernahmen. Während der einzelnen Dienste – und nur darauf kommt es an – hatten sie insbesondere aufgrund ihrer Eingliederung in eine fremde Organisation keine Möglichkeit, ihren eigenen Gewinn durch unternehmerisches Handeln zu steigern.

Inwieweit auch unter Beachtung von § 23c Absatz 2 Satz 1 SGB IV Sozialversicherungsbeiträge nach zu fordern sind, ist nicht Gegenstand der Verfahren gewesen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Abs. 1 SGB IV Beschäftigung

1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen (gültig ab 11. April 2017)

Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben

  1. einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
  2. einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden.

Quelle: BSG

Powered by WPeMatico

EU-USA-Handels- und Technologierat: Kommission startet Konsultationsplattform für Gestaltung der transatlantischen Zusammenarbeit

Die EU-Kommission hat eine Online-Konsultationsplattform für den EU-USA-Handels- und Technologierat eingerichtet, auf der die Beteiligten ihre Ansichten austauschen und gemeinsame Vorschläge für die anstehenden Arbeiten unterbreiten können.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.10.2021

Die Kommission hat am 18.10.2021 eine Online-Konsultationsplattform für den EU-USA-Handels- und Technologierat eingerichtet, auf der die Beteiligten ihre Ansichten austauschen und gemeinsame Vorschläge für die anstehenden Arbeiten unterbreiten können. Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager sagte dazu: „Eine solide und regelmäßige Zusammenarbeit mit allen Interessengruppen auf beiden Seiten des Atlantiks ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg des Handels- und Technologierats EU-USA“ Die Eröffnungssitzung in Pittsburgh sei vielversprechend gewesen, nun freue man sich darauf, einen strukturierten Kanal für Beiträge, Feedback und Fachwissen zu eröffnen. „Diese neue Plattform wird Transparenz gewährleisten, eine stärkere Beteiligung ermöglichen und dazu beitragen, unsere gemeinsamen Ansätze für eine erfolgreiche transatlantische Zusammenarbeit in den Bereichen Digitales und Technologie zu gestalten“, so Vestager.

Nach ihrem ersten Treffen in Pittsburgh im vergangenen Monat waren sich die Vertreterinnen und Vertreter der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten einig, dass es wichtig sei, die verschiedenen Interessengruppen auf beiden Seiten des Atlantiks eng zu konsultieren, um ihr koordiniertes Vorgehen in wichtigen globalen Technologie-, Wirtschafts- und Handelsfragen zu besprechen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission auf ihrer Online-Plattform „Futurium“ eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet, um Beiträge aller interessierten Parteien zum Handels- und Technologierat (TTC) zu sammeln.

Unternehmen, Denkfabriken, Gewerkschaften, gemeinnützige Organisationen und Umweltorganisationen, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie andere Akteure der Zivilgesellschaft sind eingeladen, ihren Beitrag zu leisten, da sie für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA unerlässlich sind. Die Plattform ist nach einer einfachen Registrierung für alle zugänglich. Sie ermöglicht es interessierten Parteien, sich bei der Arbeit der zehn spezifischen TTC-Arbeitsgruppen Gehör zu verschaffen. Über diese Website können sie nicht nur ihre Ansichten einbringen, sondern erhalten auch wichtige Informationen und Aktualisierungen über die Fortschritte der verschiedenen Arbeitsgruppen.

Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident und Kommissar für Handel, erklärte: „Der Handels- und Technologierat EU-USA ist eine entscheidende Initiative, um die transatlantische Führungsrolle bei diesen Schlüsselthemen zu festigen. Wir wollen, dass er zu einer erfolgreichen Plattform mit einer breiten Beteiligung der Interessenträger wird, indem wir allen zuhören, die an diesen Themen beteiligt sind. Diese Plattform ist nur ein Teil unserer Öffentlichkeitsarbeit. Im Einklang mit unseren Verpflichtungen in Bezug auf Transparenz in Handelsfragen werden wir auf horizontaler Basis im Rahmen unserer regelmäßigen zivilgesellschaftlichen Dialoge mit der Zivilgesellschaft eine Bestandsaufnahme machen.“

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico