Selbstständige können ab 14.10.2021 Neustarthilfe Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragen

Von der Corona-Pandemie betroffene Soloselbständige können ab 14.10.2021 Direktanträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen.

BMWi, Pressemitteilung vom 14.10.2021

Von der Corona-Pandemie betroffene Soloselbstständige können ab 14.10.2021 Direktanträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Sie können damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung für diesen Zeitraum erhalten. Die Antragsstellung erfolgt über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Auch die Förderbedingungen sind in Form von umfassenden FAQ-Listen auf dieser Website veröffentlicht. Die Antragstellung für die verlängerte Neustarthilfe Plus für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die ihre Anträge über prüfende Dritte einreichen, wird gesondert bekannt gegeben. Diese Anträge können ab Anfang November gestellt werden.

Die bis Jahresende verlängerte Neustarthilfe Plus ist inhaltlich unverändert zur Neustarthilfe Plus für die Monate Juli bis September 2021 und führt die guten und bewährten Förderbedingungen fort. Antragsberechtigt für die Direktantragstellung Neustarthilfe Plus, die heute startet, sind – wie auch bislang – Soloselbstständige mit oder ohne Personengesellschaften sowie weitere Personengruppen, wie sog. kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständige Beschäftigte. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Selbstständigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird und dass höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt wird.

Auch die verlängerte Neustarthilfe Plus wird als Vorschuss ausgezahlt. Bei der Endabrechnung müssen Antragsteller dann die Umsatzeinbußen darlegen und nachweisen. Wenn sie im Förderzeitraum Juli bis September bzw. Oktober bis Dezember 2021 Umsatzeinbußen von über 60 % im Vergleich zum Referenzumsatz 2019 zu verzeichnen haben, können Sie den Zuschuss in voller Höhe behalten. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, wird die Neustarthilfe Plus mit der Endabrechnung (anteilig) gekürzt und ist dann gegebenenfalls anteilig bis zum 30. September 2022 zurückzuzahlen.

Soloselbstständige, die bereits die Neustarthilfe Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können bis 31. Dezember 2021 einen neuen Antrag für die Monate Oktober bis Dezember 2021 stellen. Das geht sehr einfach: Wenn sich keine weiteren Änderungen ergeben haben, genügt dazu ein Klick im Antragssystem.

Praxistipp

Wichtig ist, dass die im Antrag angegebene Kontonummer fehlerfrei eingegeben wird und dass diese mit der Kontonummer übereinstimmt, die beim Finanzamt hinterlegt ist. Bei Anträgen mit abweichenden Kontonummern kommt es im Verfahren der Bewilligungsstellen, das Ende des Monats beginnt, immer wieder zu Rückfrageschleifen und damit zu Verzögerungen bei der Auszahlung. Daher empfiehlt es sich bei Eingabe der Kontonummer besonders sorgfältig vorzugehen und die beim Finanzamt hinterlegte Kontonummer einzugeben.

Quelle: BMWi

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge wegen vor allem aus schulischer Überforderung resultierender Kindeswohlgefährdung

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich eine Mutter und ihre mittlerweile 16-jährige Tochter, bei der ein Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen besteht, gegen familiengerichtliche Entscheidungen gewandt haben, durch die der Mutter u. a. das Recht zur Regelung schulischer Belange sowie der Gesundheitssorge für ihre Tochter entzogen wurde (Az. 1 BvR 1525/20).

BVerfG, Pressemitteilung vom 14.10.2021 zum Beschluss 1 BvR 1525/20 vom 14.09.2021

Mit am 14.10.2021 veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich eine Mutter und ihre mittlerweile 16-jährige Tochter, bei der ein Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen besteht, gegen familiengerichtliche Entscheidungen gewandt haben, durch die der Mutter unter anderem das Recht zur Regelung schulischer Belange sowie der Gesundheitssorge für ihre Tochter entzogen wurde. Die Beschwerdeführerinnen machten vor allem eine Verletzung von Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie bei der Tochter ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG geltend. Sie stützten sich zudem auf einen von ihnen in Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenkonvention – BRK) verorteten Anspruch der Tochter auf inklusive Beschulung.

Die Verfassungsbeschwerde, mit der das Bundesverfassungsgericht nicht über die Bedeutung von Art. 24 BRK für in Schulausbildung befindliche Menschen mit Behinderungen im innerstaatlichen Recht zu entscheiden hatte, blieb erfolglos. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde und die dazu vorgelegten, eine vollumfängliche Überprüfung der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen nicht ermöglichenden Unterlagen ließen eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerinnen nicht erkennen.

Sachverhalt

Bei der beschwerdeführenden Tochter wurde erstmals während ihrer Grundschulzeit aufgrund entsprechender Testungen ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen festgestellt. Spätere Verfahren zur Feststellung eines Förderbedarfs gelangten zu dem gleichen Ergebnis, wobei in den verschiedenen Testverfahren ein IQ zwischen 63 und 74 ermittelt wurde. Gegen den Rat der Fachkräfte meldete die Mutter ihre Tochter zunächst auf einem Gymnasium an. Dort kam es jedoch nach kurzer Zeit zu erheblichen Konflikten, aufgrund derer die Tochter als Ordnungsmaßnahme wegen Übergriffen auf Mitschüler dauerhaft von dieser Schule ausgeschlossen wurde. Anschließend besuchte sie eine nach dem maßgeblichen Landesrecht so bezeichnete Realschule Plus, an der sie täglich drei Stunden beschult wurde. Auch hier kam es zu erheblichen Konflikten mit Lehrern und Mitschülern.

Auf Initiative des Jugendamtes wurde ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet, in dem das Familiengericht im Januar 2020 der Mutter unter anderem das Recht zur Regelung schulischer Belange ihrer Tochter entzog. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter wies das Oberlandesgericht zurück. Das Familiengericht habe zu Recht angenommen, dass das körperliche und seelische Wohl der Tochter aufgrund eines Versagens ihrer Mutter nachhaltig gefährdet sei. Weniger eingriffsintensive Maßnahmen als der Teilentzug des Sorgerechts seien nicht geeignet, die Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden. Die Mutter übe trotz stetiger gegenteiliger Ratschläge aller Fachkräfte einen derart enormen Leistungsdruck auf ihre Tochter aus, dass diese permanent überfordert, traurig, verzweifelt und ohne jegliche Lebenslust sei; sie habe bereits Suizidgedanken geäußert. Mitunter komme es auch zu körperlichen Übergriffen der Mutter auf ihre Tochter. Bei schlechten Noten äußere die Tochter in der Schule Ängste vor ihrer Mutter, etwa vor Schimpfen oder auch Schlägen. An der Lage der Tochter habe sich gegenüber der Situation in einem bereits im Jahr 2018 geführten einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Sorgerecht, nichts geändert. Die Mutter habe sich nach der langjährigen Erfahrung der beteiligten Fachkräfte nicht bereit oder in der Lage gezeigt, eigene Vorstellungen zu überdenken oder andere als die eigene Sichtweise anzuerkennen. Die angebotenen Hilfestellungen habe die Mutter allesamt abgelehnt oder abgebrochen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

1. Eine Verletzung des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) der Mutter ist anhand der Begründung der Verfassungsbeschwerde und der dazu vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar.

a) Jedenfalls nach dem zurückgenommenen verfassungsrechtlichen Maßstab für die Prüfung von Sorgerechtsentscheidungen ohne Trennung von Eltern und Kind lassen die Begründung der Verfassungsbeschwerde und die damit vorgelegten Unterlagen nicht erkennen, dass der teilweise Entzug des Sorgerechts der Mutter den materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen daran nicht gerecht wird.

Die Würdigung des Oberlandesgerichts, dass aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts die fachrechtlich vorausgesetzte Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB vorliegt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es leitet diese Kindeswohlgefährdung nicht aus vorhandenen Einschränkungen der Tochter her. Vielmehr sieht das Oberlandesgericht die Ursachen dafür im Verhalten der Mutter, die ihrer Tochter die benötigte Unterstützung und Förderung nicht zu teil werden lasse. Zudem setze sie ihre Tochter durch überhöhte Erwartungen von Leistungen, die diese nicht erbringen könne, unter einen permanenten Leistungsdruck, der eine dauernde Belastung des Kindes bewirke. Sie stelle Anforderungen an ihre Tochter, die diese permanent überforderten. Sie erwarte die Erbringung schulischer Leistungen, zu denen die Tochter auch mit Unterstützung nicht in der Lage sei. Trotzdem übe die Mutter den Feststellungen nach abends stundenlang mit ihrer Tochter und reagiere auf schlechte Noten mit verbalen und auch körperlichen Übergriffen. Diese Belastung der Tochter finde in aggressivem Verhalten in der Schule, Traurigkeit, Verzweiflung und fehlender Lebenslust bis hin zu Suizidgedanken ihren Ausdruck. Es liegt innerhalb der den Fachgerichten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zustehenden Wertung, das festgestellte Verhalten der Mutter als einen außergewöhnlichen und aus erzieherischen Gesichtspunkten nicht mehr angemessenen Leistungsdruck einzuordnen. Der aus den genannten Umständen gezogene Schluss, dass durch die so entstandene Überforderung und die erhebliche emotionale Belastung das Wohl der Tochter, insbesondere ihre seelische Gesundheit, gefährdet ist, verkennt weder die Bedeutung des Elternrechts noch den Umfang seines Schutzbereichs.

b) Die so begründete Annahme einer Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB verletzt das Recht der Mutter aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG selbst dann nicht, wenn bei der Bedeutung des Elternrechts und staatlichen Eingriffen ein möglicher individueller Anspruch der Tochter auf eine inklusive Beschulung zu berücksichtigen wäre.

Ob ein solcher Anspruch nach Art. 24 BRK bestehen kann, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls kann aus Art. 24 BRK nicht der Schluss gezogen werden, das Familiengericht dürfe bei einer Sorgerechtsentscheidung nach § 1666 BGB schwere Belastungen des Kindes mit Behinderung ungeachtet der Umstände des Einzelfalls dann nicht berücksichtigen, wenn diese Belastungen damit verbunden sind, wie die Eltern die elterliche Sorge in Schulangelegenheiten ihres Kindes ausüben und was sie von ihrem Kind und von der Schule im Rahmen inklusiver Beschulung verlangen. Weder gebietet das Völkerrecht ein derartiges Verständnis des Familienrechts noch wäre es so mit Verfassungsrecht vereinbar. Völkerrechtlich würde damit Art. 7 Abs. 2 BRK nicht hinreichend Rechnung getragen, der bestimmt, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig berücksichtigt werden muss. Verfassungsrechtlich wäre eine an einer pauschalisierenden Interpretation von Art. 24 BRK orientierte Auslegung des einzelfallbezogen anzuwendenden § 1666 BGB mit dem Anspruch des Kindes auf Schutz durch den Staat aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG im Falle einer konkreten Gefährdung seiner Gesundheit oder Persönlichkeitsentwicklung nicht vereinbar.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit allein aufgrund der Besonderheiten der Behinderung eine die inklusive Beschulung ausschließende Kindeswohlgefährdung angenommen werden kann. Vorliegend resultiert nach der nicht zu beanstandenden Beurteilung des Oberlandesgerichts die Kindeswohlgefährdung gerade nicht vornehmlich aus den Beeinträchtigungen der Tochter, sondern wesentlich aus dem Verhalten der Mutter. Sie bewirkt im Ergebnis, dass notwendige Unterstützungen und Förderungen ihrer Tochter und ein erforderlicher zieldifferenter Unterricht nicht erfolgen, so dass die Tochter von der inklusiven Beschulung im Ergebnis nicht profitieren kann, weil diese unter den im Ausgangsverfahren festgestellten Umständen für sie eine dauernde Belastung darstellt.

2. Es kann dahinstehen, ob in dem Entzug von Teilen des Sorgerechts der Mutter mittelbar eine Benachteiligung ihrer Tochter wegen einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) liegt. Selbst wenn die teilweise Entziehung des Sorgerechts deshalb strengeren Anforderungen unterliegen sollte, könnte ein Verfassungsverstoß hier nicht festgestellt werden.

a) Wäre für die Tochter eine Benachteiligung wegen einer Behinderung zu bejahen, wäre diese rechtliche Schlechterstellung nach der Wertung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG lediglich zulässig, wenn zwingende Gründe eine solche rechtfertigen. Die Rechtfertigung einer Benachteiligung entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unterliegt damit einem strengen Maßstab. Sie kommt nur im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht und auf der Grundlage einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht. Die Ungleichbehandlung muss insoweit zum Schutz eines anderen, mindestens gleichwertigen Verfassungsguts geeignet, erforderlich und angemessen sein. Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese Wertung den Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in der hier zu beurteilenden Konstellation in der Weise verstärken kann, dass eine strenge verfassungsrechtliche Prüfung vorzunehmen ist. Auch einzelne Auslegungsfehler sowie deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts könnten dann beachtlich sein.

b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts hielte auch einer solchen strengen verfassungsrechtlichen Prüfung in verfahrensrechtlicher (aa)) und materiellrechtlicher Hinsicht (bb)) stand.

aa) Die Annahme einer Kindeswohlgefährdung durch die Fachgerichte aufgrund des von ihnen festgestellten Sachverhalts lässt keine beachtlichen Auslegungsfehler erkennen. Die Fachgerichte haben die Ursachen der Kindeswohlgefährdung hinreichend aufgeklärt. Insbesondere waren dafür keine weitergehenden Ermittlungen zu der Frage geboten, ob die Schule oder das Land einer Verpflichtung zur Umsetzung eines Rechts auf inklusive Bildung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und aus Art. 24 BRK durch Schaffung erforderlicher struktureller Rahmenbedingungen hinreichend nachgekommen ist. Denn nach der beanstandungsfreien Würdigung des Oberlandesgerichts liegen die Ursachen der Kindeswohlgefährdung vor allem in dem Verhalten der Mutter. Dieses bewirkt letztlich, dass notwendige Unterstützungen und Förderungen ihrer Tochter und ein erforderlicher zieldifferenter Unterricht nicht erfolgen können. Die Tochter kann im Ergebnis von der inklusiven Beschulung nicht profitieren, weil diese für sie nach den getroffenen Feststellungen angesichts des Verhaltens ihrer Mutter mit einer dauerhaften erheblichen Belastung verbunden ist.

Vorliegend waren die Fachgerichte daher lediglich gehalten, die aktuell möglichen oder in angemessener Zeit verfügbaren Angebote der Schule zu prüfen und zu klären, ob deren Inanspruchnahme zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung möglich ist. Hierzu haben sie in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Mutter sämtliche Förderangebote abgelehnt und die notwendige Zusammenarbeit nicht geleistet hat, so dass eine hinreichende Förderung an der Regelschule nicht möglich ist. Unterstützungsmaßnahmen, die dennoch erfolgversprechend ‒ ohne oder trotz Widerspruch der Mutter ‒ in der Regelschule hätten eingesetzt und in angemessener Zeit hätten eingerichtet werden können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere benennen auch die Beschwerdeführerinnen keine konkreten Maßnahmen, deren Inanspruchnahme die Fachgerichte zu Unrecht nicht in Betracht gezogen hätten.

bb) Der erfolgte Entzug von Teilen des Sorgerechts würde auch strengeren materiellrechtlichen Anforderungen genügen. Er findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in dem Anspruch eines Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auf Schutz des Staates und dessen damit korrespondierender Schutzpflicht. Als Erfüllung des Schutzanspruchs erweist sich der Sorgerechtsentzug in seinem gesamten Umfang selbst nach Maßgabe der erwogenen strengen Anforderungen als verhältnismäßig. Der Eingriff ist insbesondere auch erforderlich. Insofern kommt vor allem nicht in Betracht, allein den Entzug des Rechts zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen und zur Stellung von Anträgen nach den Sozialgesetzbüchern als milderes, in gleicher Weise geeignetes Mittel anzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, vor jedem Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefährdung zu prüfen, ob der Kindeswohlgefährdung nicht auf andere Weise, insbesondere durch helfende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens gerichtete Maßnahmen, begegnet werden kann. Im Fall des Entzugs des Rechts der Schulwahl für ein Kind erfordert dies die Prüfung, ob nicht weniger einschneidende Jugendhilfemaßnahmen, schulische Angebote oder andere Hilfen verfügbar sind, die eine Abwehr der festgestellten Kindeswohlgefährdung ermöglichen. Im Falle eines Kindes mit Behinderung führt die Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dazu, dass insbesondere auf Hilfen zur Integration oder Inklusion behinderter Menschen zu achten ist. Dem trägt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rechnung. Es hat eine Kindeswohlgefährdung durch die Überforderung der Tochter an der Regelschule festgestellt. Diese Überforderung wird dadurch, dass ihre Mutter die vorhandenen Hilfsangebote ‒ insbesondere einen zieldifferenten Unterricht ‒ ablehnt, verstärkt. Angesichts der festgestellten schwerwiegenden, vor allem aus dem Verhalten der Mutter folgenden Beeinträchtigungen des Kindeswohls ihrer Tochter hat das Oberlandesgericht den Entzug von Teilen des Sorgerechts ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht als angemessen bewertet.

Quelle: BVerfG

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Hohe Energiepreise: Kommission zeigt Werkzeuge auf, um Verbraucher und Unternehmen zu entlasten

Die EU-Kommission zeigt in einer am 13.10.2021 angenommenen Mitteilung zu den Energiepreisen auf, welche Instrumente zur Verfügung stehen, um den weltweiten Anstieg der Energiepreise zu bewältigen und den Menschen und Unternehmen in Europa zu helfen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.10.2021

Die Europäische Kommission zeigt in einer am 13.10.2021 angenommenen Mitteilung zu den Energiepreisen auf, welche Instrumente zur Verfügung stehen, um den weltweiten Anstieg der Energiepreise zu bewältigen und den Menschen und Unternehmen in Europa zu helfen. Die Mitteilung umfasst ein „Instrumentarium“, das die EU und ihre Mitgliedstaaten nutzen können, um die unmittelbaren Auswirkungen des derzeitigen Preisanstiegs zu bewältigen und die Resilienz gegenüber künftigen Preisschocks zu verstärken. Zu den kurzfristigen nationalen Maßnahmen gehören Notfall-Einkommensunterstützung für Haushalte, Beihilfen für Unternehmen und gezielte Steuersenkungen. Die Kommission wird auch Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz unterstützen, mögliche Maßnahmen im Bereich der Energiespeicherung und der Beschaffung von Gasreserven prüfen und die derzeitige Gestaltung des Strommarkts bewerten. Die gestiegenen Energiepreise werden auch Thema des Europäischen Rats der Staats- und Regierungschefs in der kommenden Woche sein.

EU-Energiekommissarin Kadri Simson sagte bei der Vorstellung der Toolbox: „Der weltweite Anstieg der Energiepreise gibt der EU Anlass zu ernsthafter Besorgnis. Nun, da wir die Pandemie hinter uns lassen und unsere wirtschaftliche Erholung in Gang setzen, ist es wichtig, benachteiligte Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen und die europäischen Unternehmen zu unterstützen. Die Kommission steht den Mitgliedstaaten bei der Ergreifung von Sofortmaßnahmen zur Seite, um die Auswirkungen auf Haushalte und Unternehmen diesen Winter einzudämmen. Zugleich ermitteln wir weitere mittelfristige Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unser Energiesystem resilienter und flexibler wird, damit es künftigen Schwankungen während des Übergangs standhalten kann. Wir befinden uns in einer Ausnahmesituation. In den letzten zwanzig Jahren hat der Energiebinnenmarkt uns gute Dienste geleistet. Doch wir müssen sichergehen, dass er dies auch weiterhin tun wird, wenn wir den europäischen Grünen Deal umsetzen, an unserer Energieunabhängigkeit arbeiten und unsere Klimaziele erfüllen.“

Instrumentarium kurz- und mittelfristiger Maßnahmen

Die derzeitige Preisspitze erfordert eine rasche und koordinierte Reaktion. Der bestehende Rechtsrahmen ermöglicht es der EU und ihren Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um die unmittelbaren Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Unternehmen zu bewältigen.

Dabei sollten gezielte Maßnahmen Priorität haben, mit denen die Auswirkungen des Preisanstiegs auf gefährdete Verbraucherinnen und Verbraucher und kleine Unternehmen rasch abgemildert werden können. Diese Maßnahmen sollten im Frühjahr, wenn eine Stabilisierung der Lage erwartet wird, leicht angepasst werden können. Unser langfristiger Übergang zu saubereren Energiequellen und die entsprechenden Investitionen sollten nicht beeinträchtigt werden.

Sofortmaßnahmen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Unternehmen:

  • Einkommensunterstützung im Notfall für von Energiearmut betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher, z. B. durch Gutscheine oder teilweise Begleichung von Energierechnungen, was mit Einnahmen aus dem EU-EHS unterstützt werden könnte;
  • Genehmigung von Zahlungsaufschüben für Energierechnungen;
  • Vorkehrungen zum Schutz vor Stromabschaltungen und anderen Netztrennungen;
  • Einführung vorübergehender, gezielter Senkungen der Steuersätze für schutzbedürftige Haushalte;
  • Hilfen für Unternehmen oder Industriezweige im Einklang mit dem EU-Beihilferecht;
  • Intensivierung der internationalen Kontakte im Energiebereich, um die Transparenz, Liquidität und Flexibilität der internationalen Märkte zu gewährleisten;
  • Untersuchung möglicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen auf dem Energiemarkt und Ersuchen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) um eine weitere Verstärkung der Überwachung der Entwicklungen auf dem CO2-Markt;
  • Förderung der Erweiterung des Marktes für Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom und Unterstützung dieser Verträge durch flankierende Maßnahmen.

Der Übergang zu sauberer Energie ist die beste Absicherung gegen künftige Preisschocks und muss beschleunigt werden. Die EU wird weiterhin ein effizientes Energiesystem mit einem hohen Anteil erneuerbarer Energien entwickeln. Obwohl erschwinglichere erneuerbare Energien bei der Versorgung des Stromnetzes und der Preisgestaltung eine immer größere Rolle spielen, sind andere Energiequellen, einschließlich Gas, bei hoher Nachfrage weiterhin erforderlich. Bei der derzeitigen Marktgestaltung wird der Gesamtpreis für Strom weiterhin über den Gaspreis festgelegt, wenn Gas eingesetzt wird, da für sämtliche Erzeuger bei der Einspeisung desselben Produkts, nämlich von Strom, in das Netz derselbe Preis gilt. Es besteht ein allgemeiner Konsens darüber, dass das derzeitige Grenzkostenmodell nach wie vor am effizientesten ist, doch weiterführende Analysen sind nötig. Durch die Krise wurde auch deutlich, wie wichtig die Speicherung für das Funktionieren des EU-Gasmarktes ist. Die EU verfügt derzeit über Speicherkapazitäten im Umfang von über 20 % ihres jährlichen Gasverbrauchs, doch nicht alle Mitgliedstaaten haben Speicheranlagen und ihre Nutzung und die Instandhaltungsverpflichtungen sind unterschiedlich.

Mittelfristige Maßnahmen für ein dekarbonisiertes und krisenfestes Energiesystem:

  • Mehr Investitionen in erneuerbare Energien, Gebäuderenovierungen und Energieeffizienz und Beschleunigung der Auktionen und Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien;
  • Ausbau der Energiespeicherkapazität, um den Anteil erneuerbarer Energien weiter zu steigern, auch in Bezug auf Batterien und Wasserstoff;
  • Auftrag an die europäischen Regulierungsstellen (ACER), die Vor- und Nachteile der derzeitigen Strommarktgestaltung zu untersuchen und der Kommission gegebenenfalls Empfehlungen vorzuschlagen;
  • Erwägung einer Überarbeitung der Verordnung über die Versorgungssicherheit, um für eine bessere Nutzung und Funktionsweise der Gasspeicherung in Europa zu sorgen;
  • Prüfung der möglichen Vorteile einer freiwilligen gemeinsamen Beschaffung von Gasvorräten durch die Mitgliedstaaten;
  • Einrichtung neuer grenzübergreifender regionaler Risikogruppen für Gas zur Risikoanalyse und zur Beratung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gestaltung ihrer nationalen Präventions- und Notfallpläne;
  • Stärkung der Rolle der Verbraucherinnen und Verbraucher auf dem Energiemarkt durch die Möglichkeit, Lieferanten zu wählen und zu wechseln, Strom selbst zu erzeugen und sich Energiegemeinschaften anzuschließen.

Mit den im Instrumentarium dargelegten Maßnahmen wird dazu beigetragen, rasch auf die derzeitigen Energiepreisspitzen, die Folge einer weltweiten Ausnahmesituation sind, zu reagieren. Zudem leisten sie einen Beitrag zu einer erschwinglichen, gerechten und nachhaltigen Energiewende für Europa und höherer Energieunabhängigkeit. Durch Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz wird nicht nur die Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen reduziert, sondern auch für erschwinglichere Energiegroßhandelspreise gesorgt, die gegenüber globalen Versorgungsengpässen widerstandsfähiger sind. Der Übergang zu sauberer Energie ist die beste Absicherung gegen solche Preisschocks in der Zukunft und muss, nicht zuletzt im Hinblick auf den Klimaschutz, beschleunigt werden.

Quelle: EU-Kommission

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Anspruch der Gewerkschaft gegen den Arbeitgeber auf Durchführung eines Haustarifvertrags

Einer Gewerkschaft steht gegen einen Arbeitgeber ein schuldrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines zwischen ihnen geschlossenen Haustarifvertrags zu. Der Durchführungsanspruch kann durch Leistungsklage geltend gemacht werden und ist auf die bei dem Arbeitgeber beschäftigten Mitglieder der Gewerkschaft begrenzt. So das BAG (Az. 4 AZR 403/20).

BAG, Pressemitteilung vom 13.10.2021 zum Urteil 4 AZR 403/20 vom 13.10.2021

Einer Gewerkschaft steht gegen einen Arbeitgeber ein schuldrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines zwischen ihnen geschlossenen Haustarifvertrags zu. Der Durchführungsanspruch kann durch Leistungsklage geltend gemacht werden und ist auf die bei dem Arbeitgeber beschäftigten Mitglieder der Gewerkschaft begrenzt. Dem kann im Klageantrag durch eine abstrakte Beschränkung auf „die Mitglieder“ Rechnung getragen werden, deren namentliche Nennung ist nicht erforderlich.

Der Kläger ist eine bei dem Beklagten – einer Landesrundfunkanstalt – vertretene Gewerkschaft. Die Parteien haben mehrere Haustarifverträge, u. a. über die Vergütung arbeitnehmerähnlicher Personen nach sog. Honorarrahmen im Bereich Fernsehen und Hörfunk, geschlossen. Seit Dezember 2016 vergütet der Beklagte bei ihm als „pauschalierte Tagesreporter“ tätige arbeitnehmerähnliche Personen nicht mehr nach speziellen sog. Honorarkennziffern, sondern nach Tagespauschalen, die in den Honorarrahmen unter der Überschrift „sonstige Mitarbeit“ vorgesehen sind. Der Kläger hat dies für tarifwidrig gehalten. Mit seiner Klage hat er die Durchführung der Tarifverträge durch Anwendung der von ihm als zutreffend angesehenen Honorarkennziffern gegenüber allen arbeitnehmerähnlichen Personen, hilfsweise gegenüber seinen Mitgliedern verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt als unzulässig angesehen.

Die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Beklagte hat gegen seine tarifliche Durchführungspflicht gegenüber der klagenden Gewerkschaft verstoßen. Die Vergütung der Tagesreporter hat vorrangig nach den speziellen Honorarkennziffern zu erfolgen. Für die Zulässigkeit des auf die Gewerkschaftsmitglieder begrenzten Klageantrags war es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht erforderlich, diese bereits im Erkenntnisverfahren namentlich zu benennen. Der Anspruch auf Durchführung des Tarifvertrags ist allerdings auf die tarifgebundenen Beschäftigten beschränkt. Soweit die klagende Gewerkschaft eine Durchführung auch gegenüber den nicht tarifgebundenen arbeitnehmerähnlichen Personen verlangt hat, war die Klage unbegründet und die Revision daher zurückzuweisen.

Quelle: BAG

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Betriebsrisiko und Lockdown

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen. Dies entschied das BAG (Az. 5 AZR 211/21).

BAG, Pressemitteilung vom 13.10.2021 zum Urteil 5 AZR 211/21 vom 13.10.2021

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

Die Beklagte betreibt einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör und unterhält in Bremen eine Filiale. Dort ist die Klägerin seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte gegen eine monatliche Vergütung von 432,00 Euro im Verkauf tätig. Im April 2020 war das Ladengeschäft aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2020 geschlossen. Deshalb konnte die Klägerin nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung. Mit ihrer Klage hat sie die Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt. Sie hat gemeint, die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung sei ein Fall des von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos. Dagegen hat die Beklagte Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die von der Freien Hansestadt Bremen zur Pandemiebekämpfung angeordneten Maßnahmen beträfen das allgemeine Lebensrisiko, das nicht beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen sei.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat für den Monat April 2020, in dem ihre Arbeitsleistung und deren Annahme durch die Beklagte aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung unmöglich war, keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Der Arbeitgeber trägt auch nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn – wie hier – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es ist Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen. Soweit ein solcher – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet ist, beruht dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lässt sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.

Quelle: BAG

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YouTube hat die Löschung zweier Videos auf ihrer Plattform zu unterlassen

Das LG Köln hat es der Video-Plattform YouTube im Wege einer einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, zwei Videos zu löschen und die Antragstellerin wegen des Inhalts der Videos mit einer Verwarnung zu versehen (Az. 28 O 351/21 und 28 O 350/21).

LG Köln, Pressemitteilung vom 12.10.2021 zu den Beschlüssen 28 O 351/21 und 28 O 350/21 vom 11.10.2021

Die Antragstellerin betreibt einen Videokanal bei der Antragsgegnerin und veröffentlichte zwei Videos mit einer Länge von 26 Minuten bzw. 29 Minuten mit Interviews und Berichten zum Thema Corona. Die Video-Plattform löschte diese Videos.

Das Landgericht Köln hat es der Video-Plattform im Wege einer einstweiligen Verfügung, Beschlüsse vom 11.10.2021, unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, diese Videos zu löschen und die Antragstellerin wegen des Inhalts der Videos mit einer Verwarnung zu versehen.

Der Betreiberin des Videokanals stünde ein vertraglicher Anspruch gegen die Video-Plattform zu, der diese zur Bereitstellung ihrer Dienste verpflichtet. YouTube sei zur Löschung nicht berechtigt gewesen. Die Video-Plattform habe der Antragstellerin nicht konkret genug mitgeteilt, welche Passagen ihrer Meinung nach gegen welche Vorschrift der von ihr aufgestellten Richtlinien verstoßen würden. Nur bei kurzen Videos mit offensichtlich auf den ersten Blick erkennbaren medizinischen Fehlinformationen dürfte eine Löschung auch ohne Benennung der konkreten Passagen durch die Plattform zulässig sein. Dies gelte allerdings nicht für längere Videos, die auch zulässige Äußerungen enthielten.

Die Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren wurden bisher noch nicht zugestellt. Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, gegen die Beschlüsse beim Landgericht Köln Widerspruch einzulegen. Dann wird das Landgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen haben, ob die einstweiligen Verfügungen durch Urteil zu bestätigen oder aufzuheben sind. Gegen ein solches Urteil wäre das Rechtsmittel der Berufung beim Oberlandesgericht zulässig.

Quelle: LG Köln

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Handbike für querschnittsgelähmten Versicherten – Krankenkasse muss elektrische Rollstuhlzughilfe mit Handkurbelunterstützung gewähren

Versicherte haben gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen. Hierzu kann im Fall eines querschnittsgelähmten Versicherten ein Handbike gehören. Dies entschied das Hessische LSG (Az. L 1 KR 65/20).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 12.10.2021 zum Urteil L 1 KR 65/20 vom 05.08.2021

Versicherte haben gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen. Hierzu kann im Fall eines querschnittsgelähmten Versicherten ein Handbike gehören. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az. L 1 KR 65/20).

Querschnittsgelähmter Versicherter beantragt Handbike

Ein 1958 geborener Versicherter aus dem Wetteraukreis ist infolge eines mit 20 Jahren erlittenen Unfalls querschnittsgelähmt und mit einem Faltrollstuhl ausgestattet. Er beantragte gegenüber der Krankenkasse die Versorgung mit einem Handbike – einer elektrischen Rollstuhlzughilfe mit Handkurbelunterstützung, welche an den Faltrollstuhl angekoppelt werden kann. Ohne dieses Hilfsmittel könne er Bordsteinkanten nicht überwinden sowie Gefällstrecken nicht befahren und daher nur unzureichend am öffentlichen Leben teilnehmen. Auch fördere es seine Beweglichkeit und reduziere Muskelverspannungen im Schulter-Arm-Bereich. Zudem könne er das Handbike selbstständig an den Faltrollstuhl ankoppeln. Um einen Elektrorollstuhl, den die Krankenkasse ihm angeboten hatte, nutzen zu können, sei er hingegen auf eine entsprechend qualifizierte Hilfskraft angewiesen, die ihn beim Umsetzen unterstütze.

Die Krankenkasse lehnte die Versorgung mit dem ca. 8.600 Euro teuren Hilfsmittel ab. Der Kläger könne sich den Nahbereich mit den vorhandenen Hilfsmitteln und dem angebotenen Elektrorollstuhl (Kosten ca. 5.000 Euro) ausreichend erschließen.

Behinderungsausgleich soll selbstbestimmtes Leben dienen

Die Richter beider Instanzen bejahten einen Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit der begehrten elektrischen Rollstuhlzughilfe. Versicherte hätten Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich. Das Grundbedürfnis nach Mobilität sei durch Erschließung des Nahbereichs zu ermöglichen. Hierbei sei insbesondere das gesetzliche Teilhabeziel, ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen, zu beachten. Der Behinderungsausgleich mittels Hilfsmittel sei nicht auf einen Basisausgleich beschränkt.

Der Versicherte sei nicht im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot auf den von der Krankenkasse angebotenen Elektrorollstuhl zu verweisen. Denn diesen könne er nur nutzen, wenn er von einer Pflegekraft entsprechend umgesetzt werde. Der querschnittsgelähmte Mann habe keine Greifkraft in den Händen, mit welcher er beim Befahren z. B. von Bordsteinkanten die erforderlichen Kippbewegungen des Rollstuhls ausführen und auf Gefällstrecken bremsen könnte. Mit dem motorisierten Handbike sei es ihm hingegen möglich, Bordsteinkanten und andere Hindernisse zu überwinden. Auch könne er das Handbike ohne fremde Hilfe direkt an den Faltrollstuhl anbringen. Bei anderen von der Krankenkasse angebotenen Rollstuhlzughilfen sei er hingegen für die Montage auf fremde Hilfe angewiesen. Damit lägen keine Anzeichen dafür vor, dass eine Versorgung mit einem Handbike das Maß des Notwendigen überschreite.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. (…) Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen.

§ 12 SGB V

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

§ 11 SGB V

(2) (…) Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.

§ 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

(1) Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. (…)

§ 8 SGB IX

(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen.
(…)

Art. 3 Grundgesetz (GG)

(3) (…) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention – Persönliche Mobilität

Die Vertragsstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen (…)

Quelle: LSG Hessen

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Eilrechtsschutz gegen Open-House-Verfahren von Kontrastmitteln erfolglos

Das LSG Baden-Württemberg hat es letztinstanzlich abgelehnt, die Durchführung eines Open-House-Verfahrens für Kontrastmittel zu untersagen (Az. L 11 KR 2028/21 ER-B).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 12.10.2021 zum Beschluss L 11 KR 2028/21 ER-B vom 09.08.2021

Der 11. Senat des baden-württembergischen Landessozialgerichts hat es letztinstanzlich abgelehnt, die Durchführung eines Open-House-Verfahrens für Kontrastmittel zu untersagen.

Die Antragstellerin A ist eine GmbH, die auf die Entwicklung und Herstellung von Kontrastmitteln spezialisiert ist. Sie vertreibt diese in Deutschland und verfügt über eine Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln. Nach eigenen Angaben ist sie mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 50 Mio. Euro Teil eines Konzerns, der im Jahr 2020 einen Gesamtumsatz i. H. v 1,5 Milliarden Euro erwirtschaftete.

In der Region R wurde vom beauftragten Bundesverband der AOK ein wirkstoffübergreifendes Open-House-Verfahren über die Belieferung mit Kontrastmitteln für den Zeitraum April 2019 bis Ende März 2021 durchgeführt. Bei einem Open-House-Verfahren verpflichtet sich eine Krankenkasse dazu, mit jedem geeigneten pharmazeutischen Unternehmer, der die vorgegebenen Bedingungen akzeptiert, einen Rabattvertrag zu einem vorher festgelegten Rabattsatz abzuschließen. Die Auswahl des Kontrastmittels (Wirkstoff, Darreichungsform, Konzentration und Packungsgröße) obliegt weiterhin ausschließlich dem Vertragsarzt.

Das betr. Open-House-Verfahren sah eine Fachgruppe C (Röntgenkontrastmittel mit einer Konzentrationsspanne von 300 bis 370 mg/ml) vor; für diese Konzentrationsspanne gibt es eine Vielzahl von Anbietern und damit hinreichenden Wettbewerb. Die Fachgruppe F erfasste nur Röntgenkontrastmittel mit einer Konzentration von 400 mg/ml, je 0,38 Euro/ml); hier gibt es nur den Anbieter A mit dem Produkt P 400.

Die Krankenkassenverbände entschieden sich für die Region R, die Fachgruppe F aufzulösen und in die Fachgruppe C zu integrieren. Im Januar 2021 machte der beauftragte Bundesverband der AOK auf dem Deutschen Vergabeportal das betr. Open-House-Verfahren über die Belieferung mit Kontrastmitteln mit Wirkung zum 01.04.2021 bekannt. Zuschlagskriterium ist hiernach der Preis (0,19 Euro/ml). Varianten und Alternativangebote sind nicht zulässig. Der Abschluss eines Vertrages wurde unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen allen geeigneten Unternehmen angeboten. Jedes Unternehmen, das die vorgegebenen Vertragsinhalte und die vorgegebenen Preise akzeptiert, konnte dem Vertrag beitreten. Individuelle Vertragsverhandlungen waren nicht möglich.

Am 12.03.2021 beantragte A beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Fortsetzung des Open-House-Verfahrens hinsichtlich der Fachgruppe C zu untersagen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro anzudrohen. Bei ihrem Produkt P400 handele es sich um ein hochkonzentriertes, innovatives und daher auch teures Produkt mit einer Konzentration von 400 mg Jod pro ml, das sie weltweit allein im Angebot habe. Da niedriger konzentrierte Kontrastmittel weniger Wirkstoff enthielten, seien sie günstiger als ihr Produkt P400. Für Produkte mit einer Konzentration von 400 mg Jod pro ml hätte daher eine eigene Preisgruppe gebildet werden müssen.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 11.06.2021 die Eilanträge wegen fehlender Eilbedürftigkeit abgelehnt. Denn es sei A angesichts der prozentual lediglich geringen Umsatzeinbußen zumutbar, den Ausgang eines etwaigen Klageverfahrens abzuwarten.

Der 11. Senat des Landessozialgerichts hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der A zurückgewiesen: Nach vorläufiger Prüfung spreche sehr viel dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht gegeben seien. Das Open-House-Verfahren betreffend Fachgruppe C verletzten keine Rechte der A. Mit den streitigen Open-House-Verfahren werde nicht auf den Abschluss exklusiver Rabattverträge mit einzelnen Herstellern von Kontrastmitteln unter Ausschluss von Konkurrenten abgezielt, sondern allen interessierten pharmazeutischen Unternehmen einschließlich Großhändlern und Reimporteuren der jederzeitige Abschluss nicht-exklusiver Verträge während der zweijährigen Laufzeit offeriert. Ein Open-House-Verfahren sei gegenüber exklusiven Vertragsmodellen besonders geeignet, die Vielfalt der Anbieter zu berücksichtigen. Die Vertragsärzte könnten bei einer medizinischen Indikation das Kontrastmittel P400 auch weiterhin verordnen. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vor. Denn die Fachgruppe C sei ausgehend von vergleichbaren Indikationen, Eigenschaften und Anwendungsbereichen nicht willkürlich, sondern plausibel und nachvollziehbar auch mit Wirkstoffen mit einer Konzentration von 400 mg/ml gebildet worden. Es habe keine Verpflichtung bestanden, wie bisher eine „Sonderfachgruppe“ für Produkte mit einer Konzentration von 400mg Jod pro ml und damit faktisch ausschließlich für das Produkt P400 zu bilden, weil dieses Produkt mit der Bildung einer solchen Fachgruppe gerade einem Wettbewerb entzogen würde. Es bestünden auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Festsetzung eines „Einheitspreises“ für die Fachgruppe C. Dass der vorgegebene Preis von 0,19 Euro/ml offensichtlich nicht den Preisvorstellungen der A entspreche, sei irrelevant. Denn die Verbände der gesetzlichen Krankenversicherungen müssten sich nicht nach den Preisvorstellungen sowie Umsatz- und Gewinnerwartungen der A richten, sondern die Ausgaben der GKV (hier im Bereich der Kontrastmittelversorgung) zur Durchsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots durch die Erzielung von Rabatten senken und gleichzeitig den Wettbewerb auf dem Arzneimittelmarkt fördern. Insofern spreche einiges dafür, dass die Auflösung der vormaligen Fachgruppe F sowie die Einbeziehung in die Fachgruppe C geeignet und erforderlich war, um überhaupt einen Wettbewerb anzustoßen. Im Übrigen seien gravierende wirtschaftliche Folgen für die Antragstellerin fernliegend, weil diese keinerlei konkreten Angaben zu den erwarteten Gewinneinbußen gemacht habe.

Hinweis zur Rechtslage

Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB V eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

Die Krankenkassen oder ihre Verbände können nach § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V direkt mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel vereinbaren. Dabei kann insbesondere eine mengenbezogene Staffelung des Preisnachlasses, ein jährliches Umsatzvolumen mit Ausgleich von Mehrerlösen oder eine Erstattung in Abhängigkeit von messbaren Therapieerfolgen vereinbart werden (§ 130a Abs. 8 Satz 2 SGB V). Die Regelungen des § 130a Abs. 8 SGB V dienen neben der Reduzierung von Arzneimittelkosten dazu, den Wettbewerb auf dem Arzneimittelmarkt mit dem Ziel der Ausgabensenkung zu fördern. Hinsichtlich des Inhalts der Rabattverträge zwischen den Krankenkassen und den pharmazeutischen Unternehmen kommt den Vertragsparteien ein weiter Gestaltungspielraum zu.

Radiologisch tätige Vertragsärzte beziehen Kontrastmittel, indem sie das Kontrastmittel auswählen und die ärztliche Verordnung bei der zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung einreichen, welche dann die Belieferung des Vertragsarztes durch einen Lieferanten veranlasst. Die Belieferung erfolgt direkt an den Vertragsarzt, der Lieferant rechnet direkt mit der Krankenkasse ab. Die Auswahl des Kontrastmittels obliegt allein dem Vertragsarzt. Die Vertragsärzte sind an eine wirtschaftliche Verordnungs- und Bezugsweise gebunden.

Der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass eine hoheitliche Maßnahme des Unterlassungspflichtigen in Gestalt eines schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandelns rechtswidrig ein subjektives Recht des Unterlassung begehrenden Rechtsinhabers beeinträchtigt und diese Verletzung andauert oder die Gefahr der Wiederholung mit der begründeten Besorgnis besteht, der Unterlassungspflichtige werde auch künftig durch sein hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Rechtsinhabers eingreifen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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EU-Kommission genehmigt deutsche Beihilfe für Messeveranstalter

Die EU-Kommission hat am 11.10.2021 nach den EU-Beihilfevorschriften eine mit 150 Mio. Euro ausgestattete deutsche Beihilferegelung genehmigt, mit der Veranstalter von Messen und Ausstellungen in der Corona-Krise unterstützt werden sollen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.10.2021

Die Europäische Kommission hat am 11.10.2021 nach den EU-Beihilfevorschriften eine mit 150 Mio. Euro ausgestattete deutsche Beihilferegelung genehmigt, mit der Veranstalter von Messen und Ausstellungen in der Corona-Krise unterstützt werden sollen. Ziel der Regelung ist es, sie für die Kosten für die Organisation solcher Veranstaltungen zu entschädigen, die zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 30. September 2022 stattfinden sollen, falls sie aufgrund von Corona-Maßnahmen annulliert werden müssen.

Die Maßnahme steht Organisatoren aller Größen offen, die in Deutschland tätig sind. Der Ausgleich beschränkt sich auf die tatsächlichen Nettokosten der annullierten Messe oder Ausstellung, d. h. die Kosten abzüglich der aus Versicherungen oder aus anderen Quellen stammenden Beträge, einschließlich Subventionen. Die Beihilfe wird in Form von Direktzuschüssen in Höhe von bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten gewährt.

Die Kommission hat festgestellt, dass die Regelung mit Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Einklang steht. Die Regelung wird insbesondere i) Schäden ausgleichen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus und den von Deutschland ergriffenen restriktiven Maßnahmen stehen, und ii) der vorgesehene Ausgleich wird nicht über das zur Beseitigung des Schadens erforderliche Maß hinausgehen.

Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.64720 zugänglich gemacht.

Quelle: EU-Kommission

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Kein Elektrorollstuhl für Blinde?

Das LSG Niedersachsen entschied, dass die Versorgung eines Multiple-Sklerose(MS)-Patienten mit einem Elektrorollstuhl nicht wegen Blindheit verweigert werden darf (Az. L 16 KR 423/20).

LSG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 11.10.2021 zum Beschluss L 16 KR 423/20 vom 04.10.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Versorgung eines Multiple-Sklerose(MS)-Patienten mit einem Elektrorollstuhl nicht wegen Blindheit verweigert werden darf.

Geklagt hatte ein 57-jähriger Mann aus dem Landkreis Harburg. Wegen einer MS konnte er immer schlechter gehen. Zuletzt war er deshalb mit einem Greifreifen-Rollstuhl versorgt. Im Jahr 2018 verschlimmerte sich die Krankheit und ein Arm wurde kraftlos. Den Rollstuhl konnte er seitdem nur noch mit kleinen Trippelschritten bewegen.

Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl. Diese lehnte den Antrag ab, da der Mann blind und damit nicht verkehrstauglich sei. Auch bei zulassungsfreien Kraftfahrzeugen wie einem Elektrorollstuhl führe Blindheit nach ihrer Auffassung generell zu einer fehlenden Eignung. Denn eine Eigen- und Fremdgefährdung lasse sich bei Blinden nicht ausschließen. Dafür könne die Kasse nicht haften.

Dem hielt der Mann entgegen, dass er sich mit dem Langstock schon früher gut orientieren konnte. Das habe er nun auch im Elektrorollstuhl trainiert. Einen Handrollstuhl könne er nicht mehr bedienen und ohne fremde Hilfe könne er das Haus sonst nicht mehr verlassen.

Das LSG hat die Kasse zur Gewährung des Elektrorollstuhls verpflichtet. Es sei inakzeptabel, den Mann auf die behelfsmäßige Fortbewegung mit dem bisherigen Rollstuhl zu verweisen. Sehbeeinträchtigungen seien kein genereller Grund, eine Verkehrstauglichkeit bei Elektrorollstühlen abzulehnen. Es seien auch keine individuellen Gründe bei dem Mann gegeben, aus denen er mit einem Elektrorollstuhl nicht umgehen könne. Dies habe ein gerichtlicher Sachverständiger festgestellt. Etwaige Restgefährdungen seien dem Bereich der Eigenverantwortung zuzuordnen und in Kauf zu nehmen. Dabei hat das Gericht dem neuen, dynamischen Behindertenbegriff eine zentrale Bedeutung beigemessen. Es sei die Aufgabe des Hilfsmittelrechts, dem Behinderten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und nicht, ihn von sämtlichen Lebensgefahren fernzuhalten und ihn damit einer weitgehenden Unmündigkeit anheimfallen zu lassen.

Quelle: LSG Niedersachsen

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