Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim auch gegenüber Privatversicherten unzulässig

Der BGH hat über die Frage entschieden, ob eine Platz-/Reservierungsgebühr, die einem privatversicherten Pflegebedürftigen für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug in das Pflegeheim berechnet wurde, zurückerstattet werden muss (Az. III ZR 225/20).

BGH, Pressemitteilung vom 15.07.2021 zum Urteil III ZR 225/20 vom 15.07.2021

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2021 über die Frage entschieden, ob eine Platz-/Reservierungsgebühr, die einem privatversicherten Pflegebedürftigen für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug in das Pflegeheim berechnet wurde, zurückerstattet werden muss.

Sachverhalt

Für die inzwischen verstorbene Mutter des Klägers bestand eine private Pflegepflichtversicherung. Sie war ab dem 4. Januar 2016 pflegebedürftig und wurde zunächst in einem anderen Alten- und Pflegeheim vollstationär untergebracht. In der Folgezeit schlossen der Kläger als Vertreter seiner Mutter und die Beklagte als Einrichtungsträgerin unter dem 12. Februar 2016 einen schriftlichen „Vertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen“ mit Wirkung zum 15. Februar 2016. Der Einzug der Bewohnerin in das Pflegeheim der Beklagten erfolgte am 29. Februar 2016.

Der Pflegevertrag sieht vor, dass die (künftige) Bewohnerin vom Vertragsbeginn bis zum Einzugstermin eine Platzgebühr in Höhe von 75 % der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie des Umlagebetrags nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO) zu entrichten hat.

Dementsprechend stellte die Beklagte unter dem 22. März 2016 der Mutter des Klägers für die Reservierung eines Zimmers in ihrem Pflegeheim in dem Zeitraum vom 15. bis 28. Februar 2016 eine Platzgebühr in Höhe von 1.127,84 € in Rechnung. Der Kläger bezahlte zunächst den Rechnungsbetrag. 2018 forderte er die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung auf.

Der Kläger hat geltend gemacht, gemäß § 87a SGB XI habe eine Vergütungspflicht erst ab dem tatsächlichen Einzug seiner Mutter in das Pflegeheim der Beklagten am 29. Februar 2016 bestanden. Abweichende Vereinbarungen seien unwirksam.

Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung des geforderten Betrags nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 209,30 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden ist.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Die Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr ist mit § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG in Verbindung mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI unvereinbar und daher unwirksam (15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG müssen in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Anspruch nehmen, die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund dieser Kapitel getroffenen Regelungen entsprechen. Die Verweisung in § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG auf die Vorschriften des Achten Kapitels des SGB XI über die Vergütung der Pflegeleistungen schließt die zu diesen Bestimmungen zählende Regelung des § 87a Abs. 1 SGB XI ein.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 WBVG nicht nur Verbraucher, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im Sinne des § 28 SGB XI unmittelbar beziehen, sondern auch Verbraucher, die Leistungen einer privaten Pflegepflichtversicherung erhalten und damit mittelbar Leistungen auf der Basis des Vierten Kapitels des SGB XI in Anspruch nehmen. Dafür sprechen nicht nur der enge systematische Zusammenhang und die leistungsmäßige Gleichstellung der sozialen und der privaten Pflegeversicherung (§ 23 in Verbindung mit § 110 SGB XI), sondern vor allem auch der in der Gesetzesbegründung eindeutig zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck der Vorschrift.

In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass mit § 15 Abs. 1 WBVG eine Sonderregelung für das Verhältnis zwischen vertraglichen Vereinbarungen von Unternehmer und Verbraucher und den gesetzlichen Regelungen des SGB XI geschaffen werde. Hiernach seien vertragliche Vereinbarungen, die den Vorschriften des SGB XI sowie den aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen nicht entsprächen, unwirksam. Erfasst würden mit der Bezugnahme auf die Regelungen des SGB XI auch die Fälle mittelbarer Leistungsinanspruchnahme im Rahmen der privaten Pflegepflichtversicherung.

Dem in der Gesetzesbegründung betonten Zweck des § 15 Abs. 1 WBVG, den Vorrang des Leistungserbringungsrechts nach dem SGB XI vor vertraglichen Vereinbarungen nach dem WBVG sicherzustellen und die zivilrechtlichen/vertragsrechtlichen Vorgaben des WBVG mit den leistungsrechtlichen Bestimmungen des SGB XI zu harmonisieren, kann nur dann umfassend Rechnung getragen werden, wenn der Anwendungsbereich der Norm auch auf die Fälle der mittelbaren Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem SGB XI erstreckt wird. Andernfalls käme es zu einer kaum nachvollziehbaren Ungleichbehandlung der hinsichtlich des Leistungsumfangs gleichgestellten Versicherten in der privaten Pflegeversicherung, die der Gesetzgeber in diesem Bereich gerade vermeiden wollte.

Es ist mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI unvereinbar, eine Platz- oder Reservierungsgebühr auf der Basis des vertraglichen Leistungsentgelts – gegebenenfalls vermindert um pauschalierte ersparte Aufwendungen – für die Zeit vor der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim bis zum tatsächlichen Einzugstermin vertraglich festzulegen. Dies widerspräche nicht nur dem Prinzip der Abrechnung der tatsächlichen Leistungserbringung auf Tagesbasis, sondern begründete auch die (naheliegende) Gefahr, dass Leerstände im Anschluss an einen Auszug oder das Versterben eines Heimbewohners doppelt berücksichtigt würden, nämlich zum einen über die in die Pflegesätze eingeflossene Auslastungskalkulation und/oder etwaige Wagnis- und Risikozuschläge und zum anderen über die zusätzliche Inrechnungstellung eines Leistungsentgelts ohne tatsächliche Leistungserbringung gegenüber einem zukünftigen Heimbewohner.

§ 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI erklärt die Regelungen zur Zahlungspflicht nach § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI für zwingend. Wegen § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG ist es auch nicht möglich, abweichenden Vereinbarungen in einem Wohn- und Betreuungsvertrag den Vorrang einzuräumen.

Die Beklagte ist daher nach Bereicherungsrecht zur Rückerstattung weiterer 918,54 Euro verpflichtet. Der Senat konnte jedoch nicht abschließend entscheiden, weil Feststellungen dazu nachzuholen sind, ob der Kläger für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert ist.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

§ 87a SGB XI

Berechnung und Zahlung des Heimentgelts

1Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet (Berechnungstag). 2Die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem Tag, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. 3Zieht ein Pflegebedürftiger in ein anderes Heim um, darf nur das aufnehmende Pflegeheim ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen. 4Von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger sind nichtig. 5Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhalten. 6Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte. 7In den Rahmenverträgen nach § 75 sind für die nach den Sätzen 5 und 6 bestimmten Abwesenheitszeiträume, soweit drei Kalendertage überschritten werden, Abschläge von mindestens 25 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b vorzusehen.

Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen – Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) vom 27. September 2009 (BGBl. I S. 2319)

§ 15

Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen

1In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. 2Vereinbarungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind unwirksam.

Quelle: BGH

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EuGH zur Anwendung der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf Tätigkeiten von Militärangehörigen

Der EuGH legt genau die Fälle fest, in denen die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf Tätigkeiten, die von Militärangehörigen ausgeübt werden, nicht zur Anwendung kommt (Rs. C-742/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 15.07.2021 zum Urteil C-742/19 vom 15.07.2021

Der Gerichtshof legt genau die Fälle fest, in denen die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf Tätigkeiten, die von Militärangehörigen ausgeübt werden, nicht zur Anwendung kommt.

Diese Richtlinie steht dem nicht entgegen, dass ein Bereitschaftsdienst, in dem ein Militärangehöriger innerhalb der Kaserne bleiben muss, in der er eingesetzt wird, dort aber keinen effektiven Dienst verrichtet, anders vergütet wird als ein Bereitschaftsdienst, in dem er Leistungen eines effektiven Dienstes erbringt.

Von Februar 2014 bis Juli 2015 leistete B. K. als Unteroffizier der slowenischen Armee einen ununterbrochenen „Wachdienst“ von sieben Tagen pro Monat. Während dieses Dienstes, der Zeiträume umfasste, in denen er eine tatsächliche Überwachungstätigkeit ausüben sollte, und Zeiten, in denen er nur verpflichtet war, sich in Bereitschaft für seine Vorgesetzten zu halten, war B. K. erreichbar und in der Kaserne, in der er eingesetzt wurde, ständig präsent.

Da das Verteidigungsministerium der Ansicht war, dass für jeden dieser Tage des „Wachdienstes“ nur acht Stunden als Dienstzeit anzusehen seien, zahlte es B. K. das normale Gehalt für diese Stunden und gewährte ihm für die übrigen Stunden nur eine Bereitschaftsdienstzulage in Höhe von 20 % des Grundgehalts.

Die Klage von B. K., mit der er beantragte, ihm die Stunden, in denen er während des „Wachdienstes“ keine effektive Tätigkeit im Dienst seines Dienstgebers verrichtet habe, aber gezwungen gewesen sei, sich innerhalb der Kaserne in Bereitschaft für seine Vorgesetzten zu halten, als Überstunden zu vergüten, wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen.

In diesem Zusammenhang hat der Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof, Slowenien), bei dem ein Revisionsverfahren anhängig ist, beschlossen, den Gerichtshof zu fragen, ob die Richtlinie 2003/881, die Mindestvorschriften u. a. für die Dauer der Arbeitszeit festlegt, auf die Wachdiensttätigkeit anwendbar ist, die ein Militärangehöriger in Friedenszeiten ausübt, und gegebenenfalls, ob der Bereitschaftsdienst, während dessen der Militärangehörige in der Kaserne, in der er eingesetzt wird, bleiben muss, dort aber keinen effektiven Dienst verrichtet, im Hinblick darauf, wie die diesem Militärangehörigen für einen solchen Zeitraum gebührende Vergütung festzulegen ist, als Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 dieser Richtlinie anzusehen ist.

Würdigung durch den Gerichtshof

In seinem Urteil der Großen Kammer erläutert der Gerichtshof erstens die Fälle, in denen die von einem Militärangehörigen ausgeübte Wachdiensttätigkeit vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 ausgeschlossen ist.

Hierzu stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass Art. 4 Abs. 2 EUV, wonach die nationale Sicherheit in der alleinigen Verantwortung des einzelnen Mitgliedstaats verbleibt2, nicht bewirkt, dass die Arbeitszeitgestaltung der Militärangehörigen vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass die Hauptaufgaben der Streitkräfte der Mitgliedstaaten, nämlich die Erhaltung der territorialen Unversehrtheit und der Schutz der nationalen Sicherheit, ausdrücklich zu den grundlegenden Funktionen des Staates gehören, die die Union zu achten hat. Daraus leitet sich seinen Klarstellungen zufolge jedoch nicht ab, dass die Entscheidungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Organisation ihrer Streitkräfte dem Anwendungsbereich des Unionsrechts entzogen wären, insbesondere wenn es um harmonisierte Vorschriften über die Arbeitszeitgestaltung geht.

Die der Union obliegende Achtung der grundlegenden Funktionen des Staates bedeutet zwar nicht, dass die Arbeitszeitgestaltung der Militärangehörigen vollständig dem Anwendungsbereich des Unionsrechts entzogen wird, Art. 4 Abs. 2 EUV verlangt aber gleichwohl, dass die Anwendung der Unionsvorschriften über die Arbeitszeitgestaltung auf die Militärangehörigen nicht imstande ist, die ordnungsgemäße Erfüllung dieser grundlegenden Funktionen zu behindern. Das Unionsrecht muss daher die Besonderheiten berücksichtigen, die jeder Mitgliedstaat der Arbeitsweise seiner Streitkräfte vorbehält, und die sich u. a. aus den besonderen internationalen Verantwortlichkeiten dieses Mitgliedstaats, aus Konflikten oder Bedrohungen, denen er sich stellen muss, oder aber aus dem geopolitischen Kontext, in dem sich dieser Staat bewegt, ergeben.

Was sodann den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 betrifft, weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ anhand des wesentlichen Merkmals des Arbeitsverhältnisses definiert wird, nämlich des Umstands, dass eine Person für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Da dies in dem betreffenden Zeitraum bei B. K. der Fall ist, findet diese Richtlinie auf seinen Fall Anwendung.

Was schließlich den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 betrifft, der durch Verweisung auf Art. 2 der Richtlinie 89/3913 definiert wird, weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese Richtlinie für „alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche“4 gilt, es sei denn, dass dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere bei den Streitkräften, zwingend entgegenstehen5.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie 89/391 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Mitglieder der Streitkräfte der Mitgliedstaaten zur Gänze und dauerhaft vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 ausgeschlossen sind. Eine solche Ausnahme betrifft nämlich nicht bestimmte Sektoren des öffentlichen Dienstes als Ganzes betrachtet, sondern nur bestimmte Arten von Tätigkeiten in diesen Sektoren aufgrund ihrer Besonderheit. Speziell zu den von den Militärangehörigen ausgeübten Tätigkeiten stellt der Gerichtshof insbesondere fest, dass die Tätigkeiten, die mit Dienstleistungen der Verwaltung, der Wartung, der Instandsetzung, der Gesundheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung oder der Verfolgung von Straftaten zusammenhängen, als solche keine Besonderheiten aufweisen, die einer den Anforderungen der Richtlinie 2003/88 entsprechenden Arbeitszeitplanung entgegenstehen, zumindest solange diese Tätigkeiten nicht im Rahmen einer militärischen Operation oder während ihrer unmittelbaren Vorbereitung ausgeübt werden.

Hingegen befindet der Gerichtshof, dass diese Richtlinie nicht für Tätigkeiten von Militärangehörigen und insbesondere deren Wachdiensttätigkeiten gilt, wenn diese im Rahmen ihrer Grundausbildung, einer Trainingsoperation oder auch im Rahmen von Operationen erfolgen, die mit einer militärischen Verpflichtung der Streitkräfte einhergehen, unabhängig davon, ob diese ständig oder gelegentlich innerhalb oder außerhalb der Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats ausgeübt werden. Im Übrigen ist die Richtlinie 2003/88 ebenso wenig anwendbar auf militärische Tätigkeiten, die so speziell sind, dass sie sich nicht für ein Personalrotationssystem eignen, mit dem die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet werden kann. Das Gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass die militärische Tätigkeit im Rahmen außergewöhnlicher Situationen erfolgt, deren Schwere und Ausmaß den Erlass von Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit der Allgemeinheit unerlässlich sind und deren ordnungsgemäße Durchführung gefährdet wäre, wenn sämtliche Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden müssten oder wenn die Anwendung dieser Richtlinie auf eine solche Tätigkeit aufgrund der Tatsache, dass sie den betreffenden Behörden die Einführung eines Rotations- oder Arbeitszeitplanungssystems vorschreibt, nur zulasten der ordnungsgemäßen Durchführung der eigentlichen Militäroperationen erfolgen könnte. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die von B. K. geleistete Wachdiensttätigkeit unter einen dieser Fälle zu subsumieren ist. Andernfalls wird davon auszugehen sein, dass diese Tätigkeit unter die Richtlinie 2003/88 fällt.

Zweitens weist der Gerichtshof darauf hin, dass unter der Annahme, dass die Richtlinie 2003/88 hier Anwendung findet, ein Bereitschaftsdienst, der einem Militärangehörigen auferlegt wird und der zu seiner kontinuierlichen Anwesenheit an seinem Dienstort führt, als Arbeitszeit anzusehen ist, wenn dieser Dienstort nicht mit seinem Wohnsitz zusammenfällt. Da jedoch die Art und Weise, wie Arbeitnehmenden die von ihnen geleisteten Bereitschaftszeiten vergütet werden, vom nationalen Recht und nicht von der Richtlinie 2003/88 abhängt, steht die Richtlinie dem nicht entgegen, dass eine Bereitschaftszeit, in der ein Militärangehöriger innerhalb der Kaserne bleiben muss, in der er eingesetzt wird, ohne dort effektiven Dienst zu verrichten, anders vergütet wird als eine Bereitschaftszeit, in der er Leistungen eines effektiven Dienstes erbringt.

Fußnoten

1 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).
2 Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung achtet die Union die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit.
3 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1).
4 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/391.
5 Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391.

Quelle: EuGH

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BRAK moniert Ungleichbehandlung von Syndici bei Rentenversicherungs-Befreiung in Altfällen

Die BRAK hält die unterschiedliche Behandlung von Syndikusrechtsanwält*innen im Hinblick auf ihre rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht in Altfällen, welche die Zeit ab dem 01.04.2014 betreffen, für verfassungswidrig.

BRAK, Mitteilung vom 15.07.2021

Die BRAK hält die unterschiedliche Behandlung von Syndikusrechtsanwält*innen im Hinblick auf ihre rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht in Altfällen, welche die Zeit ab dem 01.04.2014 betreffen, für verfassungswidrig. Dies führte sie in ihrer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde eines Syndikusrechtsanwalts aus. Entgegen Art. 3 I GG ungleich behandelt werden aus Sicht der BRAK Syndikusanwält*innen, die in dem Zeitraum ab dem 01.04.2014 bis zur Erteilung einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI dieselbe Beschäftigung ausgeübt haben, und Syndikusanwält*innen, deren Beschäftigung sich in diesem Zeitraum geändert hat. Die zuerst genannte Gruppe wird grundsätzlich mit Rückwirkung ab dem 01.04.2014 von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, auch wenn sie nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.04.2014 auf die Anwaltszulassung verzichtet hat. Für die zweite Gruppe ist die Rückwirkung dagegen auf den Zeitraum der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung beschränkt.

Der Beschwerdeführer war als Rechtsanwalt zugelassen und hatte auf seine Zulassung infolge der grundlegenden Entscheidung des BSG verzichtet und seine bisherige Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk freiwillig weitergeführt. Im Frühjahr 2016 wurde er – nach dem infolge der BSG-Entscheidung geschaffenen neuen Recht – als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. In der Zwischenzeit hatte er den Arbeitgeber gewechselt. § 231 IVb SGB VI sieht vor, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf Antrag rückwirkend vom Beginn der Beschäftigung an gilt, für welche die Befreiung erteilt wurde, und auch für frühere Beschäftigungen, sofern hierfür eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk bestand. Der Beschwerdeführer war im sozialgerichtlichen Verfahren mit seinem Antrag, auch hinsichtlich seiner früheren Beschäftigung rückwirkend von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit zu werden, erfolglos geblieben. Die Gerichte begründeten dies damit, dass er infolge seines Verzichts auf die Zulassung nicht mehr Pflichtmitglied, sondern freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks gewesen sei; ohne einen Wechsel der Tätigkeit wäre es für die rückwirkende Befreiung auf eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk nicht angekommen.

Auf Anforderung von Bundesbehörden oder Bundesgerichten gutachterlich Stellung zu nehmen zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 14/2021

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Große BRAO-Reform tritt zum 01.08.2022 in Kraft

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe tritt am 01.08.2022 in Kraft. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 15.07.2021

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe tritt am 01.08.2022 in Kraft. Nachdem das auch als „große BRAO-Reform“ bezeichnete Vorhaben Ende Juni, kurz vor der parlamentarischen Sommerpause, noch vom Bundestag verabschiedet worden war, wurde es am 12.07.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und kann daher, wie in Art. 36 I des Gesetzes vorgesehen, im Sommer nächsten Jahres in Kraft treten.

Damit kommt die umfassendste Reform des Berufsrechts für die Anwaltschaft seit Inkrafttreten der BRAO im Jahr 1994. Sie beinhaltet u. a. Änderungen für die berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe, weitet das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch auf angestellte und frei mitarbeitende Rechtsanwält*innen aus, erlaubt Syndikusrechtsanwält*innen unter bestimmten Voraussetzungen die Beratung von Kunden ihres Arbeitgebers und führt für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften obligatorisch ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) ein.

Parallel wurden mit dem Gesetzespaket außerdem eine Reihe weiterer Gesetze geändert, darunter die Patentanwaltsordnung und das Steuerberatergesetz. Auch für Patentanwält*innen und für Steuerberater*innen wurden u. a. die Vorschriften über die berufliche Zusammenarbeit geändert und eine Reihe weiterer Änderungen vorgenommen. Für Steuerberater*innen und für zugelassene Steuerberatungsgesellschaften wird ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach eingeführt, das dem beA entspricht und wie dieses als Schriftformersatz fungieren soll.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 14/2021

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Änderungen für Notar*innen, elektronisches Jura-Examen, Teilzeitreferendariat und beA-Zugriff für Vertretungen

Das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am 02.07.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der überwiegende Teil der Regelungen tritt zum 01.08.2021 in Kraft. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 15.07.2021

Das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am 02.07.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der überwiegende Teil der Regelungen tritt zum 01.08.2021 in Kraft. Mit dem Gesetz können Notar*innen ihr Amt länger als bisher niederlegen, um minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu betreuen, ohne ihre Wiederbestellungsgarantie zu verlieren. Zudem können sie künftig aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt für maximal ein Jahr mit Wiederbestellungsgarantie niederlegen. Notarinnen können ihr Amt künftig auch schon während des Mutterschutzes niederlegen. Grundlegend überarbeitet wurde das Verfahren zur Bestellung von Notar*innen. Das Gesetz enthält außerdem weitere Regelungen in zahlreichen Bereichen des Notariats, u. a. für das Kammerwesen.

Geändert wurde außerdem die Zulassung zum Anwaltsnotar bzw. zur Anwaltsnotarin. Von der Voraussetzung, dass nur bestellt werden soll, wer mindestens fünf Jahre anwaltlich tätig war und die Tätigkeit seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbezirk ausübt, kann abgesehen werden, wenn keine Bewerbung dieser Voraussetzung genügt, es aber Bewerber*innen aus dem Amtsbezirk oder einem benachbarten Amtsbezirk gibt, die seit mindestens zwei bzw. drei Jahren anwaltlich tätig sind. Hierdurch soll die Versorgung mit (Anwalts-)Notar*innen in der Fläche sichergestellt werden.

Für den Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs wichtig ist die Neuerung, dass Notar*innen künftig eine in der BNotO oder der BRAO angeordnete Schriftform ersetzen, indem sie ihr besonderes elektronisches Notarpostfach (beN) nutzen, wenn auch ihr Kommunikationspartner über ein beN oder ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) verfügt.

Neu eingeführt wird die Möglichkeit, das juristische Referendariat in Teilzeit zu absolvieren. Voraussetzung ist, dass die Betreffenden ein unter 18-jähriges Kind betreuen oder einen Ehegatten, Lebenspartner oder Angehörigen in gerade Linie pflegen. Die regelmäßige Dienstzeit wird dafür um ein Fünftel verkürzt, das Referendariat dauert dann zweieinhalb Jahre.

Für die juristische Ausbildung wurden zwei Änderungen im DRiG verankert. Zum einen sind die Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur sowie mit den ethischen Grundlagen des Rechts künftig verpflichtende Inhalte des juristischen Studiums. Zum anderen können die schriftlichen juristischen Prüfungen künftig auch elektronisch durchgeführt werden.

Für Anwält*innen relevant ist eine ebenfalls in diesem Gesetzespaket enthaltene neue Berufspflicht: Sie müssen ab dem 01.08.2021 Zustellungsbevollmächtigten (§ 30 I 2, 3 BRAO n. F.) und Vertretungen (§ 54 II BRAO n. F.) einen Zugang zum beA des von der Kanzleipflicht befreiten bzw. vertretenen Rechtsanwalts einzuräumen. Der Zustellungsbevollmächtigte oder die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. Folgeänderungen wurden in der RAVPV vorgenommen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 14/2021

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Schätzung zu Rückzahlungen durch BGH-Urteil

Die Bundesregierung hat sich zu den Folgen des BGH-Urteils XI ZR 26/20 zur Unwirksamkeit von Banken-AGBs mit Zustimmungsfiktion geäußert (19/31426).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.07.2021

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geht davon aus, dass sich die Rückzahlungen infolge des BGH-Urteils bei einzelnen Instituten auf die Hälfte des Jahresüberschusses beziffern könnte. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/31426) auf eine Kleine Anfrage (19/30997) der FDP-Fraktion hervor. Dabei handelt es sich nach Angaben der Bundesregierung um eine erste grobe Einschätzung der BaFin. Auch lägen keine belastbaren Informationen über die genaue Anzahl der von dem Urteil des BGH betroffenen Institute und der betroffenen Bankkundinnen und Bankkunden vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 895/2021

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Klagen mehrerer Bürger gegen das Land Baden-Württemberg wegen des Nachtangelverbots haben Erfolg

Das VG Stuttgart hat festgestellt, dass § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO dem Angeln der Kläger in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang nicht entgegen steht (Az. 5 K 1937/20 und 5 K 5845/20).

VG Stuttgart, Pressemitteilung vom 14.07.2021 zum Urteil 5 K 1937/20 und 5 K 5845/20 vom 13.07.2021

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2021 festgestellt, dass § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO dem Angeln der Kläger in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang nicht entgegen steht (Az. 5 K 1937/20 und 5 K 5845/20).

Das in § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO geregelte sog. Nachtangelverbot könne nach der Rechtsauffassung der Kammer wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht im Verhältnis zu den Klägern keine Geltung beanspruchen.

Von dieser Feststellung profitieren derzeit nur die Kläger der beiden am Verwaltungsgericht entschiedenen Verfahren. Das Nachtangelverbot ist damit nicht generell aufgehoben.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, einzulegen.

Quelle: VG Stuttgart

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Geldwäsche-Prüfung unter Pandemiebedingungen

Seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 fanden geldwäscherechtliche Sonderprüfungen der BaFin nur in Ausnahmefällen als Vor-Ort-Prüfung statt. Im Zuge der sich ändernden Pandemielage wird die BaFin wieder verstärkt von der Möglichkeit von Prüfungen vor Ort Gebrauch machen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.07.2021

Seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 fanden geldwäscherechtliche Sonderprüfungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nur in Ausnahmefällen als Vor-Ort-Prüfung statt. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (19/31401) auf eine Kleine Anfrage (19/30896) der Fraktion Die Linke hervor. Die Bundesregierung schreibt, die BaFin sei ihrem gesetzlichen Auftrag durch zielgerichtete Nutzung der Digitalisierung nachgekommen, um keine Prüfung ausfallen lassen zu müssen. Ab März 2020 habe die BaFin zunächst telefonisch geprüft und dann sehr schnell Remote-Lösungen entwickelt. In Ausnahmefällen sei vor Ort geprüft worden. Im Zuge der sich ändernden Pandemielage werde die BaFin wieder verstärkt von der Möglichkeit von Prüfungen vor Ort Gebrauch machen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 895/2021

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Universitäten steht kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch bei querulatorischen Telefonanrufen zu

Einer Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts steht wegen querulatorischer Telefonanrufe kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Vielmehr kann sie zum Schutz der Funktion ihrer Behörde von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen und es durch Verwaltungsakt durchsetzen. Dies hat das OLG Hamm entschieden (Az. 7 U 14/21).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 14.07.2021 zum Urteil 7 U 14/21 vom 09.07.2021

Einer Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts steht wegen querulatorischer Telefonanrufe kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Vielmehr kann sie zum Schutz der Funktion ihrer Behörde von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen und es durch Verwaltungsakt durchsetzen. Dies hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 09.07.2021 in einem Eilverfahren entschieden.

Der Beklagte war von August 2017 bis Januar 2018 bei der klagenden Universität als Arbeitnehmer tätig. Das Arbeitsverhältnis endete innerhalb der Probezeit durch Kündigung der Universität. Danach führten die Parteien u. a. noch ein arbeitsgerichtliches Verfahren. Ab dem Sommer 2020 kam es zu einer Vielzahl von Anrufen von anonymen Telefonnummern bei der Universität, die dem Beklagten zuzuordnen sind, soweit es zu einem Gespräch kam.

Die Universität hat in diesem Eilverfahren verlangt, es dem Beklagten zu untersagen, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter telefonisch insbesondere dann zu kontaktieren, wenn mehrere Anrufe an einem Tag hintereinander erfolgen, obwohl bereits zuvor Anrufe erfolgt sind. Das Landgericht Bochum (Az. 2 O 299/20) hat mit Urteil vom 01.03.2021 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, die Universität könne sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen, weshalb ihr ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht zustünde.

Die Berufung der Universität gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Ein Unterlassungsanspruch folge – so der 7. Zivilsenat – nach den gegebenen Umständen nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die massiven und von der Universität mangels sachlichen Grundes nicht mehr hinzunehmenden, teils mit unterdrückter Rufnummer durchgeführten Telefonanrufe des Beklagten auf Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen im Rektorat, beim Kanzler und dem Justiziariat würden zwar unmittelbar die Behördenabläufe stören. Dennoch bestehe kein Bedürfnis, den vorerwähnten zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch insoweit auf den Betrieb der Universität auszudehnen, da sie als Behörde originäre verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen den Beklagten ergreifen könne. Zum Schutz ihrer Funktion könne sie aus eigener Befugnis und ohne Inanspruchnahme der Gerichte von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen, das insbesondere auch einen störungsfreien Telefonverkehr ermöglichen solle. Dieses Hausrecht könne sie durch Verwaltungsakt durchsetzen.

Hinweise der Pressestelle

1. § 823 Abs. 1 BGB lautet wie folgt:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

2. § 1004 Abs. 1 BGB lautet wie folgt:

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Quelle: OLG Hamm

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Restaurant „Ciao“ nicht mit Pizzeria „Ciao Mamma“ verwechslungsfähig

Zwischen der Bezeichnung „Ciao“ für ein Restaurant, welches italienische Speisen anbietet, und einer Pizzeria, die unter „Ciao Mamma“ firmiert, besteht keine Verwechslungsgefahr. Das OLG Frankfurt wies deshalb den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurück (Az. Az. 6 W 35/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.07.2021 zum Beschluss 6 W 35/21 vom 30.06.2021

Zwischen der Bezeichnung „Ciao“ für ein Restaurant, welches italienische Speisen anbietet, und einer Pizzeria, die unter „Ciao Mamma“ firmiert, besteht keine Verwechslungsgefahr. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies deshalb mit am 14.07.2021 veröffentlichter Entscheidung den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurück.

Die Parteien betreiben jeweils ein Lokal mit italienischen Speisen in der Umgebung von Darmstadt. Das Lokal des Antragstellers heißt „Ciao“ und ist nach eigener Darstellung ein gehobenes italienisches Restaurant mit Pizzeria. Die Antragsgegnerin bewirbt ihr Lokal als „Hamburgeria“ und „Pizzeria“ unter dem Namen „Ciao Mamma“. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassen der Verwendung der Bezeichnung „Ciao Mamma“ in Anspruch. Das Landgericht hat den im Eilverfahren geltend gemachten Anspruch zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Bezeichnung „Ciao“ sei zwar eine besondere Geschäftsbezeichnung, der auch Unterscheidungskraft zukomme, führte das OLG aus. Insbesondere bei Gaststätten und Hotels sei der Verkehr daran gewöhnt, dass sich Unternehmen häufig glatt beschreibender Etablissementsbezeichnungen bedienten es aber in einem umgrenzten örtlichen Gebiet nur einen einzigen Geschäftsbetrieb mit diesem Namen gebe. Der Bezeichnung „Ciao“ könne damit eine gewisse originäre Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Da es sich erkennbar um eine Grußformel handele, sei der Schutzbereich allerdings geringer.

Es liege jedoch keine Verwechslungsgefahr vor. Die Parteien betrieben zwar beide Lokale, in denen italienisches Essen, insbesondere Pizzen, angeboten würden, sodass Branchenidentität vorliege. Die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung „Ciao“ – also ihre Eignung, sich als Unterscheidungsmittel bei den Kunden einzuprägen – sei jedoch mit Rücksicht auf die Bedeutung des Begriffs als italienische Grußformel durchschnittlich. Die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen „Ciao“ und „Ciao Mamma“ seien nicht hinreichend ähnlich, um eine Verletzungsgefahr zu begründen. Zu vergleichen sei dabei der Gesamteindruck. Der Bestandteil „Mamma“ führe zu einem deutlich abweichenden Gesamteindruck. Der Verkehr verstehe die Bezeichnung „Ciao Mamma“ auch nicht als Ableger des Lokals „Ciao“, da der Bestandteil „Ciao“ nicht als eigenständiger Stammbestandteil wahrgenommen werde.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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