Ansprüche einer kreditgebenden Bank werden nicht vom Anwendungsbereich eines Kapitalanleger-Musterverfahrens erfasst

Der BGH hat über die Wirksamkeit eines Beschlusses entschieden, mit dem ein in erster Instanz anhängiger Zivilprozess im Hinblick auf ein im Zusammenhang mit dem sog. Wirecard-Skandal geführtes Kapitalanleger-Musterverfahren ausgesetzt worden ist (Az. III ZB 22/24).

BGH, Pressemitteilung vom 05.03.2026 zum Beschluss III ZB 22/24 vom 26.02.2026

Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit eines Beschlusses entschieden, mit dem ein in erster Instanz anhängiger Zivilprozess im Hinblick auf ein im Zusammenhang mit dem sog. Wirecard-Skandal geführtes Kapitalanleger-Musterverfahren ausgesetzt worden ist.

Sachverhalt

Die klagende Bank hat der – inzwischen insolventen – Wirecard AG Kredit gewährt. Sie nimmt die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Vorwurf auf Schadensersatz in Anspruch, sie habe bei der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse der Wirecard AG in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt. Wegen vergleichbarer Vorwürfe einer Vielzahl von Kapitalanlegern wird derzeit ein Kapitalanleger-Musterverfahren geführt. Das mit der Sache befasste erstinstanzliche Gericht hat das Verfahren der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG (in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung; KapMuG 2012) mit Blick auf dieses Musterverfahren ausgesetzt. Die Klägerin hält dies nicht für zulässig.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Oberlandesgericht hat die gegen den Aussetzungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen, um den Rechtsstreit in erster Instanz fortführen zu können.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat hat auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Landgericht angeordnet. Er hat entschieden, dass die Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG 2012 voraussetzt, dass die geltend gemachten Klageansprüche in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes fallen. Daran fehlt es vorliegend. Denn die Klägerin als kreditgebende Bank ist bereits nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes erfasst. Auf die Frage, ob der Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG 2012 ist, kam es für die Entscheidung des III. Zivilsenats nicht an.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 8 Abs. 1 KapMuG 2012 – Aussetzung

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt worden ist. (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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Privatärztliche Behandlung: Fantasie-Gebührenziffer muss nicht bezahlt werden

Stellt ein Arzt für eine privatärztliche Behandlung eine Rechnung aus, so darf er sich hierfür nicht eine Gebührenziffer ausdenken, die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gar nicht vorgesehen ist. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. L 4 KR 289/21).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 05.03.2026 zum Urteil L 4 KR 289/21 vom 27.02.2026 (nrkr)

Stellt ein Arzt für eine privatärztliche Behandlung eine Rechnung aus, so darf er sich hierfür nicht eine Gebührenziffer ausdenken, die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gar nicht vorgesehen ist. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 27. Februar 2026 (Az. L 4 KR 289/21) entschieden.

Im konkreten Fall hatte die gesetzlich Versicherte bei ihrer Krankenkasse eine sog. Immunadsorption beantragt. Hierbei handelt es sich um ein Blutreinigungsverfahren, das unter anderem zur Behandlung von Autoimmunerkrankungen eingesetzt wird.

Nachdem die Krankenkasse diese Leistung abgelehnt hatte, ließ sich die Patientin auf eigene Kosten privatärztlich behandeln und reichte die Rechnungen ihres Arztes anschließend bei der Krankenkasse zur Kostenerstattung ein. Die Krankenkasse lehnte erneut ab. Die von der Versicherten daraufhin vor dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage blieb erfolglos.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Sozialgerichts nunmehr bestätigt. Ein Anspruch der Versicherten auf Kostenerstattung hätte vorausgesetzt, dass sie einer wirksamen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt war. Eine nicht fällige Rechnung genüge hierfür jedoch nicht. Der Fälligkeit der Arzt-Rechnung stehe entgegen, dass diese eine der in der GOÄ genannten Mindestvoraussetzungen nicht erfülle, nämlich die Angabe einer Gebührenziffer für die berechnete Leistung. Der Arzt hatte hier für die Immunadsorption eine Ziffer angegeben, die im Gebührenverzeichnis der GOÄ überhaupt nicht enthalten ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Unklare Anwalts-Honorarvereinbarung bleibt wirksam

In einer Grundsatzentscheidung zu anwaltlichen Honorarvereinbarungen hat der BGH einige Grundsätze aufgestellt. Vereinbaren Anwältinnen und Anwälte einen Stundenlohn, so muss sich aus der Vergütungsvereinbarung selbst nicht genau ergeben, welche Tätigkeiten erfasst sind. Ist der Pflicht-Hinweis in der Vergütungsvereinbarung darauf, dass das Stundenhonorar die vom Gegner zu ersetzenden RVG-Gebühren übersteigt, fehlerhaft, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin (Az. IX ZR 226/22).

BRAK, Mitteilung vom 05.03.2026 zum Urteil IX ZR 226/22 des BGH vom 19.02.2026

BGH-Grundsatzurteil

Vereinbaren Anwältinnen und Anwälte einen Stundenlohn, so muss sich aus der Vergütungsvereinbarung selbst nicht genau ergeben, welche Tätigkeiten erfasst sind.

In einer Grundsatzentscheidung zu anwaltlichen Honorarvereinbarungen hat der BGH einige Grundsätze aufgestellt: So müsse sich aus der an die Textform gebundenen Vergütungsvereinbarung nicht ergeben, welchen Umfang genau das erteilte Mandat hatte. Dies könne auch durch Auslegung und durch außerhalb des Textes liegende Umstände ermittelt werden. Ist der Pflicht-Hinweis in der Vergütungsvereinbarung darauf, dass das Stundenhonorar die vom Gegner zu ersetzenden RVG-Gebühren übersteigt (gem. § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG) fehlerhaft, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Unwirksam sei allerdings eine sog. Anerkenntnisklausel, nach der die anwaltlichen Bearbeitungszeiten als anerkannt gelten, wenn der Mandant bzw. die Mandantin ihnen nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht (Urteil vom 19.02.2026, Az. IX ZR 226/22).

Mandantin will nur RVG-Gebühren zahlen

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft verklagte eine zahlungsunwillige ehemalige Mandantin, eine GmbH & Co. KG, auf ca. 30.000 Euro ausstehendes Anwaltshonorar. Die Anwaltskanzlei hatte für das Unternehmen ein umfangreiches Verfahren in zwei Instanzen geführt. In der Vergütungsvereinbarung über einen Stundensatz war damals allerdings nicht genau bezeichnet, für welche Angelegenheiten und Instanzen das Mandat gelten sollte.

Nach Ende des Rechtsstreits war die Mandantin der Auffassung, sie schulde nur eine Vergütung nach den gesetzlichen Gebühren. Es fehle an einer wirksamen Vergütungsvereinbarung – jedenfalls decke die Vergütungsvereinbarung nicht die Prozessvertretung im Berufungsverfahren. Deshalb erhob sie auch Widerklage auf Rückzahlung eines bereits gezahlten Honorars von fast 80.000 Euro.

Das LG hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Das OLG gab hingegen der ehemaligen Mandantin Recht – sie müsse lediglich die ausstehenden RVG-Gebühren nachzahlen. Außerdem verurteilte das Gericht die Anwaltskanzlei auf die Widerklage zur Rückzahlung des über die RVG-Gebühren hinausgehenden bereits gezahlten Honorars.

Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, in einer Vergütungsvereinbarung müsse eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen solle. Im Streitfall sei die Vergütungsvereinbarung in Bezug auf den Mandatsumfang insgesamt unbestimmt und erstrecke sich insbesondere nicht auf zukünftige Mandate. Noch nicht einmal das (vermeintlich) originäre Mandat sei hinreichend bestimmt worden.

BGH stellt geringere Anforderungen an Form und Bestimmtheit

Der BGH sah das nun grundlegend anders und stellte prägende Leitlinien für die Wirksamkeit von anwaltlichen Honorarvereinbarungen auf. Zwar ergebe sich aus § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG die Textform für die Vergütungsvereinbarung. Doch sei der Inhalt des Vertrages weiterhin der Auslegung gem. § 133, 157 BGB zugänglich, wobei auch Umstände herangezogen werden könnten, die außerhalb der textlich fixierten Vergütungsvereinbarung liegen. Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schade nicht, wenn sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben ließen.

Es reiche zudem, wenn die Höhe der Vergütung und die erfassten anwaltlichen Tätigkeiten bestimmt oder bestimmbar seien, also durch Auslegung ermittelt werden könnten. Erst der so ermittelte Inhalt müsse die Textform wahren. Der Anwendungsbereich der Honorarabrede richte sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung und könne über Gegenstand und Umfang des zunächst erteilten Auftrags hinausgehen. Es gebe allerdings keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass der Mandant regelmäßig ein umfassendes, nach Grund und Höhe unbeschränktes Mandat erteile.

Zudem erfasse die für die Vergütungsvereinbarung geltende Formvorschrift des

§ 3a Abs. 1 Satz 1 RVG nicht den Mandatsvertrag selbst – dieser könne sogar mündlich geschlossen werden. Daraus folge, dass die formbedürftige Vergütungsvereinbarung nicht den Anwaltsauftrag oder seine auftragswesentlichen Teile umfassen müsse.

Nach diesen Maßstäben erfasse – zumindest das Vorbringen der Anwaltskanzlei unterstellt – die Vergütungsvereinbarung auch künftige mögliche Aufträge. Denn die Vereinbarung nehme ausdrücklich auf einen – ebenfalls die Textform wahrenden – Mandatsbrief Bezug, aus dem klar werde, dass alle Angelegenheiten aus dem ursprünglichen Lebenssachverhalt erfasst seien. Genaueres zum Anwendungsbereich wird allerdings das Tatgericht noch ermitteln müssen, an das der BGH zurückverwiesen hat.

Unklarer Hinweis auf höhere als RVG-Gebühren schadet nicht

Ein weiterer Aspekt, den das Unternehmen angegriffen hatte, war folgende Formulierung in der Vergütungsvereinbarung: „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)“. Diese Formulierung genüge tatsächlich nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG, der einen Hinweis darauf fordert, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Der hier verwendete Wortlaut mache nur mittelbar und damit nicht hinreichend deutlich, dass der Mandant ein die gesetzliche Vergütung übersteigendes Honorar selbst tragen muss, so der BGH.

Die Vergütungsvereinbarung sei deshalb dennoch nicht unwirksam. Denn sie halte trotzdem der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand, weil zumindest die Mandantin als Unternehmen nicht unangemessen benachteiligt werde. Anders als bei einem völligen Fehlen eines solchen Hinweises werde aus dieser Formulierung unmissverständlich klar, dass das Zeithonorar über dem RVG-Satz liegen könne und dass für die Kostenerstattung die RVG-Gebühren maßgeblich seien. Zumindest bei einem Unternehmen, das einer Vergütungsvereinbarung besondere Aufmerksamkeit widme und Kosten kalkuliere, sei die Möglichkeit, auch bei Obsiegen einen Teil des Stundenhonorars selbst zu tragen, die logisch ableitbare Folge. Ob dies bei Verbraucherinnen und Verbrauchern anders liegen würde, ließ der BGH offen.

Anerkenntnisklausel unwirksam

Weniger nachsichtig war der BGH allerdings im Hinblick auf eine sog. Anerkenntnisklausel in der Vergütungsvereinbarung. Darin stand, dass mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben.

Eine solche Klausel benachteilige sogar Unternehmen unangemessen i. S. d. § 307 BGB. Sie verlagere die mit der Vereinbarung eines Zeithonorars verbundenen Risiken eines Mandanten, nicht zu wissen, wie lange ein Anwalt tatsächlich für die Mandatsbearbeitung gebraucht hat, einseitig zu seinen Lasten. Es sei gerade die Pflicht von Rechtsanwältinnen und -anwälten, den Zeitaufwand konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen und den Zeitaufwand im Streitfall zu beweisen. Eine solche Anerkenntnisklausel ziele hingegen darauf ab, diese Nachweispflicht bei Streit über die abgerechnete Stundenzahl leerlaufen zu lassen.

Die Vergütungsvereinbarung bleibe allerdings – erst recht im unternehmerischen Verkehr – im Übrigen gleichwohl wirksam. Einzige Folge sei, dass die Anwaltskanzlei auch nach Ablauf der selbst gesetzten Frist noch ihre erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Art und Weise darzulegen und bei Streit über den abgerechneten Zeitaufwand nachzuweisen habe.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Erste Lesung zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts

Der Bundestag hat am 04.03.2026 über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts“ (BT-Drs. 21/4297) beraten. Im Anschluss an die erste Lesung wurde der Gesetzentwurf dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.03.2026

Der Bundestag hat am Mittwoch, 4. März 2026, über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts“ (21/4297) beraten. Im Anschluss an die erste Lesung wurde der Gesetzentwurf dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Erstmals seit 1989 soll das deutsche Produkthaftungsrecht umfassend reformiert werden, heißt es in dem Entwurf. Damit werde auch eine EU-Vorgabe umgesetzt, die das bisherige EU-Produkthaftungsrecht modernisieren solle und das Ziel habe, zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere natürliche Personen sicherzustellen.

Im digitalen Zeitalter habe Software nicht nur im Rahmen der Steuerung anderer Produkte, sondern auch als eigenständiges Produkt erhebliche Bedeutung erlangt, schreibt die Bundesregierung. Sie werde daher zukünftig unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung in die Produkthaftung einbezogen. Damit gelte das Produkthaftungsrecht auch für die Haftung von Herstellern von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systemen).

Das neue Produkthaftungsrecht trage dem Umstand Rechnung, dass Hersteller häufig auch nach dem Inverkehrbringen noch Kontrolle über ihr Produkt ausüben, etwa durch Software-Updates oder durch die Anbindung an digitale Dienste, heißt es weiter. Damit seien sie auch noch zur Vermeidung von Fehlern in der Lage, „nach dem das Produkt den Herstellungsprozess verlassen hat, was zukünftig bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen sein wird“. Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, bleibe von der Produkthaftung ausgenommen.

Regelungen zu „wesentlich veränderten Produkten“

Zur Anpassung an die Kreislaufwirtschaft soll das neue Produkthaftungsrecht laut Entwurf Regelungen zu Produkten enthalten, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Beispielsweise könnten durch „Upcycling“ Produkte so umgestaltet werden, „dass sie ein geändertes Risikoprofil erhalten und infolgedessen haftungsrechtlich als neue Produkte anzusehen sind“. In diesem Fall ist es aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht, dass derjenige als Hersteller haftet, der das wesentlich veränderte Produkt in Verkehr bringt. Er könne sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Fehler, der die Rechtsgutsverletzung verursacht hat, mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Anspruch von Fluggästen auf spätere Beförderung bei Flugannullierung wegen der Corona-Pandemie

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Fluggesellschaft verpflichtet ist, Fluggäste entsprechend ihren Buchungskonditionen zu einem späteren Zeitpunkt – im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten – zu befördern, wenn der ursprüngliche Flug wegen der Corona-Pandemie annulliert worden ist. Diese Ersatzbeförderung muss nicht schnellstmöglich nach der Annullierung gefordert werden, sondern lediglich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (Az. I-18 U 153/24).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 04.03.2026 zum Urteil I-18 U 153/24 vom 04.03.2026

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (04.03.2026) entschieden, dass eine Fluggesellschaft verpflichtet ist, Fluggäste entsprechend ihren Buchungskonditionen zu einem späteren Zeitpunkt – im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten – zu befördern, wenn der ursprüngliche Flug wegen der Corona-Pandemie annulliert worden ist. Diese Ersatzbeförderung muss nicht schnellstmöglich nach der Annullierung gefordert werden, sondern lediglich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Der Ehemann der Klägerin buchte bei einer Fluggesellschaft (Beklagte) Ende 2019 und Anfang 2020 mehrere Flüge für die Klägerin, die gemeinsame Tochter, eine weitere Person und sich selbst („Fluggäste“). Die Flüge fanden wegen der Corona-Pandemie nicht statt. Im Februar 2023 forderte der Ehemann der Klägerin die Fluggesellschaft auf, die Tickets zu erstatten oder zu reaktivieren. Die Fluggesellschaft berief sich hingegen darauf, dass Tickets aus der Corona-Zeit nur zwei Jahren ab Ausstellung gültig seien.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht Düsseldorf beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Fluggäste zu einem späteren Zeitpunkt zu befördern, wobei die konkrete Buchung bis zu drei Jahre ab Verkündung des Urteils erfolgen könne. Die Beklagte hat hiergegen eingewandt, dass durch den Ausfall der Flüge der jeweilige Beförderungsanspruch unmöglich geworden sei, da die Fluggäste an einem bestimmten Tag hätten befördert werden wollen. Die Beförderung sei eine Fixschuld und jedenfalls nicht drei Jahre später zu gleichen Bedingungen nachholbar.

Das Landgericht Düsseldorf hatte der Klage mit Urteil vom 25.10.2024, Az. 22 O 93/23, stattgegeben. Die Kammer ging davon aus, dass ein Anspruch auf künftige Beförderung bestehe. Art. 8 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechteverordnung (Fluggastrechte-VO) sehe ausdrücklich vor, dass ein Fluggast eine Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt wählen dürfe. Die Ansprüche seien nicht verjährt, da die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach deutschem Recht eingreife. Durch die Klageerhebung innerhalb der Dreijahresfrist sei die Verjährung gehemmt worden. Deswegen könne eine Umbuchung auch außerhalb der Frist verlangt werden. Vereinbarungen in Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Fluggesellschaften, welche eine zeitliche Begrenzung des Umbuchungsrechts aus der Fluggastrechte-VO vorsehen, seien unwirksam.

Der 18. Zivilsenat hat bestätigt, dass entsprechend der landgerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf spätere Beförderung bestehe. Gemäß der hier anzuwendenden Fluggastrechte-VO hätten die Reisenden ein Wahlrecht zwischen Erstattung der Flugkosten, einer anderweitigen Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer anderweitigen Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. Es bestehe auch ein Feststellungsinteresse, da die Beklagte ihre Leistungspflicht vorprozessual nicht anerkannt habe und ihrer Informationspflicht über verfügbare Ersatzbeförderungen nicht nachgekommen sei. Der Klägerin hätten zudem die ihren Anspruch begrenzenden Flugkapazitäten für Ersatzverbindungen nicht bekannt sein müssen, sodass sie die Verjährung ihres Anspruchs nur im Wege der Feststellungsklage habe abwenden können. Der Beförderungsanspruch sei auch nicht untergegangen, da nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.01.2025, C 516/23) die Annullierung eines Fluges wegen der Corona-Pandemie die Fluggastrechte aus Art. 8 Fluggastrechte-VO nicht berühre. Der Fluggastrechte-VO sei auch nicht zu entnehmen, dass der Anspruch auf spätere Beförderung zeitlich begrenzt werden sollte. Daher reiche – wie vom Landgericht zutreffend angenommen – die Klageerhebung vor Eintritt der Verjährung aus.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Corona-Erkrankung eines Lehrers nach Klassenfahrt ist kein Dienstunfall

Das Land Nordrhein-Westfalen hat es zu Recht abgelehnt, die Infektion eines verbeamteten Lehrers mit dem Coronavirus nach einer Klassenfahrt als Dienstunfall anzuerkennen. Das hat das VG Münster entschieden (Az. 4 K 1748/23).

VG Münster, Pressemitteilung vom 04.03.2026 zum Urteil 4 K 1748/23 vom 24.02.2026 (nrkr)

Das Land Nordrhein-Westfalen hat es zu Recht abgelehnt, die Infektion eines verbeamteten Lehrers mit dem Coronavirus nach einer Klassenfahrt als Dienstunfall anzuerkennen. Das hat das Verwaltungsgericht Münster mit jetzt bekannt gegebenem Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2026 entschieden.

Der Kläger aus dem Kreis Warendorf nahm Ende 2022 als eine von acht betreuenden Lehrkräften an einer Klassenfahrt mit ca. 80 Schülerinnen und Schülern nach Berlin teil. Kurz nach der Rückkehr der Gruppe wurde bei ihm eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen. Er trug zur Begründung seines Antrags und der Klage vor, der Zeitpunkt der Infektion habe im Reisezeitraum und damit in der Dienstzeit gelegen. Auf der Klassenfahrt sei er besonders gefährdet gewesen. Das beklagte Land vertrat die Ansicht, dass eine Infektion mit dem Coronavirus nur dann als Dienstunfall anerkannt werden kann, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der Kläger habe jedoch nicht nachweisen können, dass er sich tatsächlich auf der Klassenfahrt angesteckt habe: Der genaue Ansteckungszeitpunkt und -ort seien nicht ermittelbar. Auf der Fahrt sei es nicht zu einem größeren Infektionsgeschehen gekommen. Eine Ansteckung im privaten Umfeld sei nicht ausgeschlossen.

Die Klage des Lehrers wies das Gericht nunmehr ab. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem, dass grundsätzlich auch eine Infektionskrankheit ein Dienstunfall sein kann. Um diese dem Dienst des Beamten zurechnen zu können, muss feststehen, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat. Dabei muss jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis ausgeschlossen sein. Dass dies vorliegend nicht möglich ist, geht zu Lasten des Beamten, der keinen genauen Kontakt mit einem Infizierten benennen konnte. Nach den Inkubationszeiten des Virus war eine Ansteckung auf der Klassenfahrt möglich – auch wahrscheinlich –, was aber nicht ausreicht. Die Infektion kann auch nicht als Dienstunfall im Sinne einer Berufskrankheit anerkannt werden, weil der Kläger auf der Klassenfahrt der Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus nicht besonders – also nicht in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung – ausgesetzt war. So gab es kein größeres Ausbruchsgeschehen unter den Teilnehmenden der Klassenfahrt. Zudem waren während der Klassenfahrt die Inzidenzzahlen der Gesamtbevölkerung und die am Wohn- und Schulstandort des Klägers deutlich höher als in Berlin.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster

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Pflegeversicherung: Ursprüngliche Angaben maßgeblich

Das LSG Hessen entschied, dass bei der Herabstufung eines Pflegegrades im Zweifel von der ursprünglichen Pflegegradeinstufung auszugehen ist und eine Abänderung für die Zukunft ohne Ermessensausübung zulässig ist, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse festgestellt wird (Az. L 6 P 78/25 B ER).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 04.03.2026 zum Beschluss L 6 P 78/25 B ER vom 10.02.2026 (rkr)

Art und Umfang von Leistungen der Pflegeversicherung bestimmen sich nach dem Pflegegrad. Dieser wird grundsätzlich nach Begutachtung der Betroffenen im häuslichen Wohnbereich festgesetzt. Seit Beginn der Corona-Pandemie ist in Ausnahmefällen eine Begutachtung der Betroffenen u. a. anhand ihrer Angaben ohne persönliche In-Augenscheinnahme zulässig (§ 147 SGB XI; nunmehr § 18a Abs. 2 Nr. 2 SGB XI). Von welchem ursprünglichen Zustand der Betroffenen ist jedoch auszugehen, wenn die Pflegekasse später ein Absinken des Hilfebedarfs feststellt, Betroffene jedoch entgegen, bereits ihre ursprünglichen Angaben seien unzutreffend gewesen? Das Hessische Landessozialgericht hat nun klargestellt, dass bei Zweifeln auf die ursprünglichen Angaben der Betroffenen abzustellen ist.

Antragstellerin: Keine Veränderung der Verhältnisse

Die Antragstellerin erhielt zunächst Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2. Dieser war nach Begutachtung mittels eines Telefoninterviews festgesetzt worden. Aufgrund einer späteren Begutachtung im häuslichen Umfeld stellte die Pflegekasse einen geringeren Hilfebedarf fest und gewährte sodann für die Zukunft nur noch Leistungen nach dem geringeren Pflegegrad 1. Durch den verringerten Hilfebedarf liege eine wesentliche Veränderung der ursprünglichen Verhältnisse vor. Ermessen übte sie nicht aus. Die Antragstellerin wandte sich hiergegen. Ihr Hilfebedarf habe sich seit der Erstbewilligung nicht geändert. Vor dem SG hatte die Antragstellerin keinen Erfolg.

Im Zweifel ist die ursprüngliche Pflegegradeinstufung als zutreffend anzusehen

Auch vor dem LSG blieb die Antragstellerin erfolglos. Die Abänderung für die Zukunft sei rechtmäßig erfolgt. Die Pflegekasse habe kein Ermessen ausüben müssen. Es liege eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Vergleich zur ursprünglichen Bewilligung vor. Die Antragstellerin sei nach den medizinischen Befunden in geringerem Umfang hilfebedürftig. Bei der Prüfung, ob eine Veränderung vorliege, sei von der ursprünglichen Feststellung auszugehen. Dies gelte auch dann, wenn sich nicht mehr klären lasse, ob die ursprüngliche Leistungsbewilligung rechtmäßig gewesen oder der Pflegebedarf damals überschätzt worden sei. Im Zweifel sei die ursprüngliche Festsetzung des Pflegegrades als zutreffend anzusehen. Denn diese enthalte eine Bewertung, die auch auf den glaubhaft behaupteten Funktionseinschränkungen der antragstellenden Person beruhe. Diese würden im Einzelnen nicht dokumentiert. Werde nachträglich von Betroffenen geltend gemacht, diese früheren Angaben hätten nicht der Realität entsprochen, könne dies treuwidrig und deshalb unbeachtlich sein.

Der Beschluss ist rechtskräftig (Az. L 6 P 78/25 B ER).

Hinweise zur Rechtslage

Werden Personen Leistungen bewilligt, ist eine Abänderung nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich. Lagen die Voraussetzungen für die Leistung bereits bei Bewilligung nicht vor, kann die Behörde nur nach ausgeübtem Ermessen nach § 45 Abs. 1 SGB X die Bewilligung aufheben. Bei der Ausübung des Ermessens sind insbesondere das Vertrauen der betroffenen Person auf den Bestand der Bewilligung zu berücksichtigen. Entfallen die Voraussetzungen für die Bewilligung hingegen erst im weiteren Zeitverlauf, ist die Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufzuheben, die Behörde hat kein Ermessen auszuüben. Geht die Behörde von einem Fall nach § 48 SGB X aus und übt kein Ermessen aus, liegt tatsächlich jedoch ein Fall des § 45 SGB X vor, ist die Abänderung durch die Behörde damit allein mangels ausgeübten Ermessens rechtswidrig.

§ 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) 1Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. (…)

§ 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)

(1) 1Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. (…)

§ 147 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)

(1) 1Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 kann die Begutachtung bis einschließlich 31. März 2022 ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn dies zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend erforderlich ist; der Wunsch des Versicherten, persönlich in seinem Wohnbereich untersucht zu werden, ist zu berücksichtigen. 2Grundlage für die Begutachtung bilden bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere die zum Versicherten zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie die Angaben und Auskünfte, die beim Versicherten, seinen Angehörigen und sonstigen zur Auskunft fähigen Personen einzuholen sind. (…)

§ 18a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)

(…)

(2) 1Der Versicherte ist in seinem Wohnbereich zu untersuchen. (…) 5Abweichend von Satz 1 kann die Begutachtung ausnahmsweise auch ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn

(…)

2. bei einer Krisensituation von nationaler Tragweite oder, bezogen auf den Aufenthaltsort des Versicherten, von regionaler Tragweite der Antrag auf Pflegeleistungen während der Krisensituation gestellt wird oder ein Untersuchungstermin, der bereits vereinbart war, in den Zeitraum einer Krisensituation fällt.

(…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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i-Kfz-App jetzt auch für Unternehmen nutzbar

Der digitale Fahrzeugschein kann nun auch von Unternehmen genutzt werden. Mit der i-Kfz-App setzt die Bundesregierung eines der Hebelprojekte der Modernisierungsagenda um. Der digitale Führerschein soll perspektivisch ebenfalls in die i-Kfz-App integriert werden.

Bundesregierung, Mitteilung vom 04.03.2026

Der digitale Fahrzeugschein kann nun auch von Unternehmen genutzt werden. Mit der i-Kfz-App setzt die Bundesregierung eines der Hebelprojekte der Modernisierungsagenda um. Der digitale Führerschein soll perspektivisch ebenfalls in die i-Kfz-App integriert werden.

Die Digitalisierung von Fahrzeugpapieren kommt weiter voran: Neben Privatpersonen können ab sofort auch Unternehmen auf einfache Weise digitale Fahrzeugscheine bei Neuzulassung in der i-Kfz-App bereitstellen – ohne dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu eID-Daten benötigen. Über das Generieren eines QR-Codes wird die Nutzung ermöglicht.

Insbesondere Unternehmen, wie Handwerksbetriebe, Dienstleister oder Fuhrparkbetreiber können davon profitieren. Mehrere Fahrzeugscheine lassen sich nun deutlich einfacher bei mehreren Fahrerinnen und Fahrern verwalten.

Im November 2025 haben Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder und Bundesdigitalminister Karsten Wildberger die i-Kfz-App vorgestellt. „Mit mehr als 1,5 Millionen Nutzerinnen und Nutzern entwickelt sich nun die App zu einer der erfolgreichsten digitalen Anwendungen in der Verwaltung Deutschlands“, so Schnieder.

Digitaler Fahrzeugschein in i-Kfz-App verfügbar

Mit der kostenlosen i-Kfz-App können Fahrzeugdokumente, wie zunächst der Fahrzeugschein, seit November 2025 bequem auf dem Smartphone mitgeführt werden. Durch die Digitalisierung wird die Verwaltung und Nutzung des Dokuments erleichtert. Somit ist der Fahrzeugschein jederzeit griffbereit.

Zusätzlich erinnert die App Nutzerinnen und Nutzer an wichtige Termine rund um die Fahrzeugverwaltung wie die regelmäßige Hauptuntersuchung. Auch das Weitergeben wird deutlich leichter: In der barrierefreien i-Kfz-App kann man einfach ein Abbild des Fahrzeugscheins teilen, wenn man sich beispielsweise das Auto der Eltern, Verwandten oder Freunde leiht.

Sowohl die i-Kfz-App als auch der digitale Fahrzeugschein sind Teil der Modernisierungsagenda der Bundesregierung. „Viele Stellschrauben für Digitalisierung sind bei uns in Bewegung, Umsetzung“, so Bundesdigitalminister Wildberger bei der Vorstellung der App.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum digitalen Fahrzeugschein und der i-Kfz-App finden Sie beim Bundesverkehrsministerium.

Digitaler Führerschein soll folgen

Der digitale Führerschein soll perspektivisch ebenfalls in die i-Kfz-App integriert werden. Dafür hat die Bundesregierung am 5. November die Grundlagen zur Einführung geschaffen. Dies erleichtert Bürgerinnen und Bürger im Alltag beispielsweise die Nutzung von Mietwagen- und Carsharing-Angeboten. Ziel ist laut Bundesverkehrsministerium, den nationalen digitalen Führerschein bis Ende 2026 zur Verfügung zu stellen.

Der digitale Führerschein und der digitale Fahrzeugschein ergänzen den klassischen Führerschein und Fahrzeugschein – diese bleiben jedoch weiterhin gültig. Die digitalen Pendants sind ein Angebot, um den Alltag von Bürgerinnen und Bürgern zu erleichtern.

Auftakt für weitere Digitalisierungsmaßnahmen

Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder betonte: „Es ist erst der Auftakt für weitere Digitalisierungsmaßnahmen.“ Ebenfalls arbeitet die Bundesregierung an der zentralen internetbasierten Fahrzeugzulassung. Dafür soll in dieser Legislatur ein zentrales Portal beim Kraftfahrt-Bundesamt entwickelt werden. Ziel ist, das Bürgerinnen und Bürger künftig nur noch an einer Stelle ihr Fahrzeug online an-, ab- und ummelden können. Das entlastet zudem auch 400 Zulassungsbehörden von der Pflicht, ein eigenes Internet-Portal zu betreiben und führt zu deutlichen Einsparungen für die Kommunen.

Darüber hinaus arbeitet die Bundesregierung an der Umsetzung der digitalen Brieftasche „Wallet“, in der sich Personalausweis, Fahrzeugschein, Führerschein und Versicherungskarte zukünftig digital bündeln sollen.

Die Modernisierungsagenda der Bundesregierung formuliert konkrete Reformen, die für weniger Bürokratie und eine breite Entlastung sorgen sollen. Die Agenda umfasst zahlreiche Projekte, die in der laufenden Legislaturperiode umgesetzt werden sollen. Die zentrale internetbasierte Fahrzeugzulassung gehört dazu.

Quelle: Bundesregierung

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Besserer Schutz für Designs: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Recht

Das Designrecht soll modernisiert und auf den aktuellen Stand der Technik gebracht werden. Designschutzverfahren sollen effizienter und nutzerfreundlicher gestaltet werden Insbesondere sollen neue Designformen ausdrücklich anerkannt und ihre Anmeldung zum Designschutz erleichtert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des BMJV vor, den das Bundeskabinett beschlossen hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 04.03.2026

Das Designrecht soll modernisiert und auf den aktuellen Stand der Technik gebracht werden. Designschutzverfahren sollen effizienter und nutzerfreundlicher gestaltet werden Insbesondere sollen neue Designformen ausdrücklich anerkannt und ihre Anmeldung zum Designschutz erleichtert werden.

Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Mit dem Gesetzentwurf soll die europäische Designrichtlinie 1:1 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Produktpiraterie im Designrecht darf kein erfolgreiches Geschäftsmodell sein. Deshalb modernisieren wir das Designrecht und machen es zukunftsfest auch für digitale und dynamische Designs. Denn einzigartiges, innovatives Design ist ein Erfolgsfaktor deutscher Produkte.“

Das Design eines Produkts ist oft entscheidend bei der Kaufentscheidung. Ein effektiver Schutz von Designs ist daher ein wesentlicher Faktor für Innovationen. Mit dem Gesetzentwurf soll das Designrecht modernisiert werden. Das Verfahren zur Anmeldung eines Designs soll nutzerfreundlicher gestaltet werden.

Eingetragene Designs schützen klassischerweise die Erscheinungsform von industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen. Durch neue Technologien können aber auch neue Arten von Designs entstehen. Als Design schutzfähig sind beispielsweise: die Gestaltung von Bekleidung, Möbeln, Fahrzeugen, Webseiten, virtuellen Figuren oder Gegenständen in Computerspielen und Logos.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

Anerkennung und Anmeldung digitaler Designs

Neue digitale Designformen wie dynamische und animierte Designs sollen ausdrücklich in das Designgesetz aufgenommen werden. Im digitalen Raum müssen Designs nicht mehr statisch sein. Benutzeroberflächen, Videospielfiguren oder virtuelle Landschaften können sich bewegen und ihre Erscheinungsform ändern. Digitale Designs sind auch jetzt schon schutzfähig. Es soll aber klargestellt werden, dass sich aus der Bewegung Merkmale ergeben können, die für den Designschutz relevant sind.

Daneben soll die Anmeldung von dynamischen und animierten Designs vereinfacht werden. Bei solchen Designs soll für die Darstellung nun auch ein Video eingereicht werden können. Bislang ging eine solche Anmeldung nur mittels einzelner Standbilder.

Verbot vorbereitender Handlungen für designverletzende 3D-Drucke

Durch neue Technologien ist es einfacher, Rechte zu verletzen. Beispielsweise können Designelemente durch 3D-Drucker nachgebaut werden. Daher enthält der Gesetzentwurf neue Schutzregeln für eingetragene Designs. Bereits Handlungen, die designverletzende 3D-Drucke vorbereiten, sollen künftig ausdrücklich verboten sein. Dazu zählt etwa das Herunterladen von Software, mit der das Design aufgezeichnet werden kann, um die Herstellung eines designverletzenden Erzeugnisses zu ermöglichen.

Schutz vor Produktpiraterie bei Durchfuhr durch Deutschland

Künftig sollen Designinhaber ihre Rechte besser durchsetzen können, denn Designinhaber sollen bereits die Durchfuhr von designverletzenden Erzeugnissen verbieten können. Diese Änderung dient dem Schutz vor Produktpiraterie. Eine vergleichbare Regelung gibt es bereits für Marken.

Ⓓ für geschützte Designs

Designinhaber sollen ihre Designs künftig als solche kennzeichnen können. Für geschützte Designs soll es ein eigenes Symbol geben: das umkreiste D Ⓓ – in Anlehnung an das © für Urheberrechte (Copyright) und ® für Marken (Registered Trademarks). So sollen Designinhaber auf den Designschutz aufmerksam und kenntlich machen können, dass es sich um das originale Design handelt.

Reparaturklausel für den Ersatzteilmarkt

Die bestehende Reparaturklausel für den Ersatzteilmarkt wird geringfügig angepasst, um die Vorgaben der europäischen Designrichtlinie umzusetzen. Diese sieht erstmals eine europaweit einheitliche Reparaturklausel vor. Damit soll der Ersatzteilmarkt europaweit liberalisiert werden. Formgebundene Ersatzteile (zum Beispiel Kotflügel) sollen zum Zwecke der Reparatur auch von anderen Herstellern als demjenigen des Originals erworben werden können – ohne dass der Originalhersteller dies unter Berufung auf sein Designrecht verhindern kann. Das deutsche Designgesetz kennt eine solche Regelung schon seit 2020; im Gesetzentwurf wird daher lediglich die Übergangsfrist auf 2032 statt bislang 2045 verkürzt. Davon dürften auch deutsche Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren.

Bürokratieabbau bei Verfahren vor dem DPMA

Einige Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sollen vereinfacht werden. Verfahren, die in der Praxis nicht genutzt werden, sollen gestrichen werden. So soll unnötige Bürokratie vermieden und sollen effizientere Verfahren ermöglicht werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Verkehrssicherungspflicht bei Altstadtpflaster

Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht einer Stadt bei einem Sturz auf historischem Altstadtpflaster? Begründet eine mehrere Zentimeter große Lücke (hier: 2-3 cm) in der Bepflasterung einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 1 O 9/25).

LG Koblenz, Mitteilung vom 04.03.2026 zum Urteil 1 O 9/25 vom 04.02.2026 (nrkr)

Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht einer Stadt bei einem Sturz auf historischem Altstadtpflaster? Begründet eine mehrere Zentimeter große Lücke (hier: 2-3 cm) in der Bepflasterung in einer Altstadt nahe der Stadtmauer, in der man mit dem Schuh hängen bleiben kann, einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Fall

Die Klägerin begehrte mit der Klage Schadensersatz (hier: Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro) aus Amtshaftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Die Klägerin wohnte nur wenige Gehminuten von der historischen Innenstadt entfernt. Der Weg im Bereich der Stadtmauer der Stadt ist ein häufig genutzter Fußweg, der mit einer historischen Steinpflasterung versehen ist. Die Klägerin befand sich im Sommer 2021 am Vormittag auf dem Weg in die Stadt. Sie behauptet, es habe eine mehrere Zentimeter große Lücke in der Bepflasterung bestanden. In diese sei sie mit ihren Schuhen geraten und dann gestürzt. Sie habe sich einen mehrfachen Schulterbruch zugezogen, weswegen sie immer noch in Behandlung sei. Sie halte daher ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 Euro für angemessen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe die Stelle in einen verkehrssichereren Zustand versetzen und auch so halten müssen. Größere Lücken und Vertiefungen seien nicht hinzunehmen.

Die Beklagte bestreitet den Sturz mit Nichtwissen und bestreitet, dass der Weg die Lücke aufgewiesen habe. Sie ist der Ansicht, dass Fußgänger bei einem Kopfsteinpflaster erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen müssen. Der Weg verlaufe nahe der historischen Stadtmauer, daher sei das Gestaltungsermessen des Straßenbaulastträgers mit der Wahl von Kopfsteinpflaster nicht fehlerhaft ausgeübt worden. Der Sturz sei selbst verschuldet gewesen. Die Klägerin sei ortskundig, sodass sie nicht durch Unebenheiten des Kopfsteinpflasters habe überrascht werden können.

Die Entscheidung

Die erste Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen und einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG verneint.

Die Beklagte treffe zwar grundsätzlich die Verpflichtung, die Verkehrssicherheit des Weges als drittbezogene Amtspflicht zu gewährleisten. Es könne hier allerdings dahinstehen, ob die Klägerin auf dem Weg gestürzt sei, denn der Beklagten könne – wenn man den Vortrag der Klägerin zum Sturz als wahr unterstellen würde – keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht angelastet werden.

Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasse diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schaden zu bewahren. Andererseits könne nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Es seien Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen. Der Verkehrsraum sei nur von solchen Gefahren frei zu halten, die für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.

Die Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Wegen erstrecke sich zwar grundsätzlich auf die Instandhaltung des Belages oder Pflasters. Allerdings müsse sich der Benutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen. Welche Höhenunterschiede noch hinzunehmen seien, hänge nicht von einer absoluten Höhendifferenz ab, sondern auch von der Art der Vertiefung und den besonderen Umständen der jeweiligen Örtlichkeit. Aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ergebe sich, dass es sich um einen üblichen „historischen“ Belag mit groben Pflastersteinen handele. Der Weg habe auf der gesamten Fläche Unebenheiten aufgewiesen. Solche Unebenheiten und auch kleinere Lücken von 2-3 Zentimeter stellten den typischen Bodenbelag dar und entsprechen der gewünschten Bauweise einer Altstadt. Von dem erkennbaren Gesamteindruck der Verkehrsfläche könne der Benutzer nicht darauf vertrauen, dass diese lückenlos und eben verlaufe.

Hier sei zudem auch eine Haftung wegen haftungsausschließendem Eigenverschulden der Klägerin aus § 254 BGB abzulehnen. Zum einen wohne sie nur wenige Gehminuten von dem behaupteten Unfallort entfernt und zudem sei nach der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder die Lücke ohne weiteres erkennbar. Der Stein weiche optisch aufgrund seines dunkleren Erscheinungsbildes von den benachbarten Steinen ab.

Auszug aus dem Grundgesetz

Art. 34 GG

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den sich daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 254 BGB Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Quelle: Landgericht Koblenz

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