Wachstum, Innovation und neue Arbeitsplätze: EU-Kommission legt Reformvorschläge für sieben freiberufliche Unternehmensdienstleistungen vor

Für die Reglementierung von sieben freiberuflichen Unternehmensdienstleistungen hat die EU-Kommission ihre Reformempfehlungen aktualisiert. Ziel ist es, Hindernisse im Binnenmarkt abzubauen und Wachstum, Innovation und die Schaffung von Arbeitsplätzen voranzutreiben. Die Empfehlungen betreffen Architekten, Bauingenieure, Rechtsanwälte, Buchprüfer, Patentanwälte, Immobilienmakler und Fremdenführer.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.07.2021

Für die Reglementierung von sieben freiberuflichen Unternehmensdienstleistungen hat die EU-Kommission ihre Reformempfehlungen aktualisiert und am 09.07.2021 vorgestellt. Ziel ist es, Hindernisse im Binnenmarkt abzubauen und Wachstum, Innovation und die Schaffung von Arbeitsplätzen voranzutreiben. Die Empfehlungen betreffen Architekten, Bauingenieure, Rechtsanwälte, Buchprüfer, Patentanwälte, Immobilienmakler und Fremdenführer. Der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar Thierry Breton erklärte: „Die heutigen Empfehlungen geben den Mitgliedstaaten neue Impulse zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz unseres Binnenmarkts für Dienstleistungen. Dies trägt auch zur Erholung nach der COVID-19-Krise bei. Da wir in den vergangenen vier Jahren nur begrenzt vorangekommen sind, müssen wir einen Gang höher schalten. Die Europäische Kommission steht bereit, um die Mitgliedstaaten bei diesem Prozess zu unterstützen.“

Auf Unternehmensdienstleistungen, von denen viele reglementierte freiberufliche Dienstleistungen sind, entfallen rund 13 Prozent der Wertschöpfung und rund 14 Prozent der Beschäftigung in der EU. Diese Wirtschaftszweige erbringen Vorleistungen für sämtliche industriellen Ökosysteme und spielen in der europäischen Wirtschaft eine wesentliche Rolle. Dies bedeutet, dass ein gut funktionierender Sektor freiberuflicher Dienstleistungen eine wichtige Quelle für Wirtschaftswachstum und Wohlstand sein kann. Das reibungslose Funktionieren dieses Bereichs wird für eine robuste wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Krise eine wichtige Rolle spielen.

Die aktualisierten Empfehlungen nehmen Bezug auf die sehr begrenzten Fortschritte, die die Mitgliedstaaten bei der Reform der Berufsreglementierung erzielt haben, seit 2017 die ursprünglichen Empfehlungen dazu veröffentlicht wurden. Nur wenige Mitgliedstaaten haben Maßnahmen ergriffen, um unverhältnismäßige Regelungen zu beseitigen. Insgesamt entsprachen die Reformen den Empfehlungen der Kommission nur teilweise. In den meisten Mitgliedstaaten verbleibt erheblicher Spielraum für weitere regulatorische Verbesserungen.

Gezielte wirksame Strukturreformen in diesen Bereichen würden von der Pandemie besonders betroffenen industriellen Ökosystemen in Europa zugutekommen, indem ein offeneres Unternehmensumfeld geschaffen wird, durch das Auswahl, Preise und Verfügbarkeit von Dienstleistungen für Verbraucher und Industrie verbessert werden.

Die Empfehlungen konzentrieren sich auf sieben freiberufliche Unternehmensdienstleistungen mit hohem Wachstums-, Innovations- und Beschäftigungspotenzial: Architekten, Bauingenieure, Rechtsanwälte, Buchprüfer, Patentanwälte, Immobilienmakler und Fremdenführer. Die Empfehlungen beziehen sich auf nationale Vorschriften, die den Zugang zu diesen Dienstleistungen und deren Ausübung regeln. Dabei werden beispielsweise große Tätigkeitsbereiche Fachleuten mit spezifischen Qualifikationen vorbehalten oder die zulässigen Arten von Unternehmensformen und Eigentumsstrukturen eingeschränkt. Diese Praktiken können den Wettbewerb sowie den Zugriff von Unternehmen auf Kapital, Skaleneffekte und Innovationen einschränken. In der Tat werden die Aspekte Zugang zu reglementierten Berufen und deren Ausübung immer wieder als eines der größten Hindernisse für Unternehmen im Binnenmarkt ermittelt.

Um dem abzuhelfen, wird Folgendes empfohlen:

i) Überwachung der Reformfortschritte;

ii) Sensibilisierung für belastende Regulierung;

iii) Ermittlung von Reformbereichen mit dem größten wirtschaftlichen Potenzial.

In der Mitteilung wird analysiert und bewertet, wie restriktiv sich jeweils Hindernisse auswirken, die für vergleichbare Berufe in den Mitgliedstaaten bestehen. Dazu wird ein quantitativer Indikator herangezogen.

Diese Mitteilung und die darin enthaltenen Empfehlungen gehören zu der ehrgeizigen Agenda der Kommission, den europäischen Binnenmarkt für Dienstleistungen stärker zu integrieren und ihn wettbewerbsfähiger und dynamischer zu gestalten, wie es in der aktualisierten neuen Industriestrategie von 2020 dargelegt ist. Damit wird eine der wichtigsten Maßnahmen im langfristigen Aktionsplan der Kommission zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften vollzogen.

Hintergrund

Mit dieser Mitteilung werden die Empfehlungen für nationale Reformen der Berufsreglementierung, die 2017 an die Mitgliedstaaten gerichtet wurden, aktualisiert und bekräftigt. Sie ist Teil der Folgemaßnahmen zur „gegenseitigen Evaluierung“, die in der überarbeiteten Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen von 2013 (2013/55/EU) vorgesehen ist.

Den Empfehlungen ist eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit ausführlicheren Analysen der nationalen Vorschriften für bestimmte freiberufliche Dienstleistungen beigefügt.

Quelle: EU-Kommission

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Kommission genehmigt deutsche Garantieregelung in Höhe von 750 Millionen Euro für Reisesicherungsfonds

Die EU-Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine mit 750 Mio. Euro ausgestattete Regelung Deutschlands in Form einer staatlichen Garantie für Darlehen genehmigt, die von einem neuen Reisesicherungsfonds aufgenommen werden können, um Reisende bei Insolvenz von Pauschalreiseveranstaltern zu entschädigen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.07.2021

Die Europäische Kommission hat am 9. Juli 2021 nach den EU-Beihilfevorschriften eine mit 750 Mio. Euro ausgestattete Regelung Deutschlands in Form einer staatlichen Garantie für Darlehen genehmigt, die von einem neuen Reisesicherungsfonds aufgenommen werden können, um Reisende bei Insolvenz von Pauschalreiseveranstaltern zu entschädigen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die Pauschalreisebranche wurde von der Corona-Krise hart getroffen. Damit die Verbraucher jederzeit abgesichert sind, gewährleistet diese mit 750 Mio. Euro ausgestattete deutsche Garantieregelung, dass für die Erstattung von Reiseleistungen, die aufgrund der Pandemie storniert werden, an die Verbraucher ausreichend Mittel zur Verfügung stehen für den Fall, dass Pauschalreiseveranstalter zahlungsunfähig werden. Wir arbeiten weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um gangbare Lösungen zu finden, wie die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie im Einklang mit den EU-Vorschriften abgemildert werden können.“

Fördermaßnahme Deutschlands

Nach der Pauschalreiserichtlinie müssen Pauschalreiseveranstalter sicherstellen, dass Reisenden Beträge erstattet werden, die sie bereits für Leistungen gezahlt haben, die dann jedoch aufgrund der Insolvenz des Veranstalters entweder nur teilweise oder gar nicht erbracht werden. Zu diesem Zweck wird Deutschland einen aus Beiträgen der Reiseveranstalter finanzierten Reisesicherungsfonds einrichten, der ab dem 1. November 2021 bereitstehen soll.

Deutschland meldete bei der Kommission eine staatliche Garantie im Umfang von 750 Mio. Euro an, mit der gewährleistet werden soll, dass ausreichende Mittel für die Erstattung stornierter Reiseleistungen zur Verfügung stehen, wenn Pauschalreiseveranstalter zahlungsunfähig werden und die verfügbaren Vermögenswerte des Fonds nicht ausreichen, um die Erstattungen an die Verbraucher zu decken.

Die Beihilfe im Rahmen der Regelung hat die Form einer staatlichen Garantie für etwaige künftige Darlehen, die der Fonds im Falle der Insolvenz teilnehmender Reiseveranstalter aufnehmen kann. Sie deckt 100 Prozent der Darlehensbeträge ab, sofern der garantierte Gesamtbetrag 750 Mio. Euro abzüglich der Vermögenswerte des Fonds und der von den Reiseveranstaltern gestellten Sicherheiten nicht übersteigt.

Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften und insbesondere Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft. Danach kann die Kommission Beihilfemaßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats genehmigen.

Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass die von Deutschland angemeldete Regelung mit den Grundsätzen des AEUV vereinbar ist. So steht i) das von dem Fonds zu zahlende Garantieentgelt mit den Vorgaben des Befristeten Rahmens im Einklang, ist ii) die Garantie befristet (bis max. 31. Oktober 2027) und wird iii) die Garantie 100 Prozent des Darlehensbetrags nicht übersteigen.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

In einer besonders schwierigen wirtschaftlichen Lage wie jener, die aufgrund der COVID-19-Pandemie derzeit in allen Mitgliedstaaten herrscht, können die Mitgliedstaaten nach den EU‑Beihilfevorschriften Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung in ihrem Wirtschaftsleben gewähren. Dies ist in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen.

Quelle: EU-Kommission

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Betriebsschließungsversicherungen greifen bei einer Schließung aufgrund Corona-Pandemie nicht immer ein

Das OLG Celle wies darauf hin, dass Betriebsschließungsversicherungen bei einer Schließung aufgrund der Corona-Pandemie nicht immer eingreifen. Maßgeblich sei die genaue Formulierung der Versicherungsbedingungen (Az. 8 U 5/21).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 09.07.2021 zum Urteil 8 U 5/21 vom 01.07.2021 (nrkr)

Oberlandesgericht Celle: Maßgeblich ist die genaue Formulierung der Versicherungsbedingungen

Unternehmer können sich mit sog. Betriebsschießungsversicherungen gegen Schäden absichern, die ihnen bei einer behördlich angeordneten Schließung ihres Betriebes aus Gründen des Infektionsschutzes drohen. Aber greifen diese Versicherungen auch in Fällen ein, in denen die Schließung wegen eines Krankheitserregers wie dem Corona-Virus erfolgt, der bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch unbekannt war? Das hängt von der konkreten Formulierung der Versicherungsbedingungen ab, wie der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle jetzt mit Urteil vom 1. Juli 2021 entschieden hat (Az.: 8 U 5/21).

In diesem Fall betreibt der Kläger ein Restaurant in Schwanewede. Er hatte im Jahr 2018 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, die nach den Versicherungsbedingungen u.a. dann eine Entschädigung leistet, wenn der versicherte Betrieb beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen wird. Nach der sich anschließenden Klausel sind „meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen […] die folgenden im Infektionsschutzgesetz […] namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: […]“ Im Anschluss sind verschiedene Krankheiten und Krankheitserreger ausdrücklich aufgelistet, nicht aber das – damals noch unbekannte – Coronavirus.

Nachdem der Landkreis Osterholz im März 2020 aufgrund der Corona-Epidemie u.a. Restaurants geschlossen hatte, möchte der Kläger von seiner Versicherung ihm hierdurch entstandene Schäden ersetzt haben. Die Versicherung verweigerte eine Zahlung, weil eine Schließung nur aufgrund derjenigen Krankheiten und Krankheitserreger versichert sei, die in den Versicherungsbedingungen abschließend aufgezählt seien.

Während das Landgericht Verden noch dem Kläger Recht gegeben hatte, wies der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Klage auf die Berufung der Versicherung hin ab. Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen erfolgte abschließend. Sollte der Versicherungsfall – wie der Kläger meint – bei jeder Schließung aufgrund irgendeiner nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit eintreten, wäre diese Aufzählung sinnlos. Einem verständigen Versicherungsnehmer sei deshalb klar, dass die Versicherung nur das Risiko der ausdrücklich bezeichneten Krankheiten und Erreger übernehme.

Der Senat hat weiter insbesondere geprüft, ob diese Einschränkung des Versicherungsschutzes auf ausdrücklich benannte Krankheiten und Erreger deshalb unwirksam sein könnte, weil sie im Gesamtkontext nicht ausreichend verständlich wäre, den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligte oder typischen Erwartungen an eine Betriebsschließungsversicherung zuwiderliefe. Er hat dies jeweils verneint. Die abschließende Aufzählung bestimmter Krankheiten und Erreger sei vielmehr eine typische Ausprägung einer solchen Versicherung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: OLG Celle

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Oldtimer-Traktor von 1935 weg – was war er wert?

Das OLG Braunschweig entschied in einem Schadensersatzfall über den Wert eines Oldtimer-Traktors (Az. 9 U 8/20).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 08.07.2021 zum Urteil 9 U 8/20 vom 20.05.2021

Um den Wert eines Oldtimer-Traktors ging es in einem Verfahren, das der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 20.05.2021 entschieden hat (Az. 9 U 8/20).

Der Käufer erwarb für 35.000 Euro einen Lanz-Traktor aus dem Baujahr 1935. Das Fahrzeug ließ er zunächst beim Verkäufer stehen, der es auf einem Sportflugplatzgelände für mehrere Tage im Freien abstellte. Dort wurde es von Unbekannten entwendet. Von seiner für den Traktor abgeschlossenen Vollkaskoversicherung bekam der Käufer 62.500 Euro. So hoch hatte er ihn versichert. Da das landwirtschaftliche Oldtimer-Fahrzeug seiner Ansicht nach aber noch viel mehr wert gewesen sei, klagte er gegen den Verkäufer auf Ersatz des unversicherten Schadens in Höhe von 87.500 Euro.

Damit hatte er nur in Höhe von 10.000 Euro Erfolg. Der 9. Zivilsenat kam zwar zu dem Ergebnis, dass dem Käufer grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe. Der Verkäufer habe seine Pflichten aus dem Verwahrungsvertrag grob fahrlässig verletzt, indem er das auch ohne Schlüssel jederzeit startbereite Sammlerfahrzeug für mehrere Tage und Nächte unbeaufsichtigt im Freien abstellte, ohne es gegen eine Wegnahme zu sichern.

Der Käufer könne aber lediglich Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro verlangen. Er habe nicht bewiesen, dass der von ihm gekaufte Traktor-Oldtimer ein bestimmter, höherwertiger Typ („H8“) gewesen sei. Die Wertschätzung beruhe auch auf der übereinstimmenden Angabe der hinzugezogenen zwei Sachverständigen zum Erhaltungszustand des Fahrzeugs. Zwar kamen die Gutachter am Ende zu unterschiedlichen Bewertungen des Traktors. Dies hinderte den Senat aber nicht an der Schätzung des dem Käufer entstandenen Schadens auf 72.500 Euro, die er durch Mittelung der von den Sachverständigen gefundenen Wertangaben vornahm.

Quelle: OLG Braunschweig

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Roadmap zu neuer Normungsstrategie veröffentlicht

Die EU-Kommission hat eine Roadmap zu einer neuen Normungsstrategie veröffentlicht, welche für Herbst 2021 angekündigt ist. Als Folgemaßnahme zu der aktualisierten Industriestrategie prüft die EU-Kommission, ob eine Änderung der Normungsverordnung erforderlich ist.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.07.2021

Die EU-Kommission hat am 28.06.2021 eine Roadmap zu einer neuen Normungsstrategie veröffentlicht, welche für Herbst 2021 angekündigt ist. Als Folgemaßnahme zu der aktualisierten Industriestrategie prüft die EU-Kommission, ob eine Änderung der Normungsverordnung erforderlich ist. Feedback zur Roadmap ist bis zum 09.08.2021 möglich.

Die Initiative der neuen Normungsstrategie stellt die Twin-Transition als ökologische und zugleich digitale Transformation in den Fokus und schlägt eine umfassende Modernisierung des Europäischen Normungssystems (ESS) vor. Das übergeordnete Ziel soll es sein, weiterhin den europäischen Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie zu unterstützen, sowie EU-Bürger und Umwelt zu schützen.

Die Strategie soll daher folgende Ziele verfolgen:

  • Modernisierung und Konsolidierung des europäischen Normungssystems mit Fokus auf dem grünen und digitalen industriellen Übergang, durch die:
    • Behebung von Engpässen innerhalb des Normungssystems, einschließlich verfahrenstechnischer Aspekte
    • Einführung agilerer Arbeitsmethoden
    • Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen nationalen Normungsgremien, der Industrie, europäischen Normungsorganisationen und der EU-Kommission,
    • Verbesserungen der Governance- und Finanzierungsmechanismen der europäischen Normungsorganisationen
  • Entwicklung eines strategischeren Ansatzes für die globale Normung in Bereichen von strategischem europäischen Interesse und Förderung strategischer Partnerschaften.
  • Förderung normungsbezogener Bildung und Fähigkeiten im öffentlichen und privaten Sektor.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Tourismusbeitragssatzung der Stadt Deidesheim nicht zu beanstanden

Das VG Neustadt hat die Klage einer Verpächterin von Gewerbeimmobilien gegen die Stadt Deidesheim wegen der Heranziehung zu Tourismusbeiträgen abgewiesen. Die angegriffene Tourismusbeitragssatzung sei wirksam (Az. 3 K 111/21).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 09.07.2021 zum Urteil 3 K 111/21 vom 30.06.2021

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 30. Juni 2021 die Klage einer Verpächterin von Gewerbeimmobilien gegen die Stadt Deidesheim wegen der Heranziehung zu Tourismusbeiträgen abgewiesen.

Die Stadt Deidesheim erhebt auf der Grundlage der Tourismusbeitragssatzung vom 6. Dezember 2016 (TBS) ab 2017 einen Tourismusbeitrag von allen natürlichen und juristischen Personen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Dieser Beitrag wird für die Tourismuswerbung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet.

Der Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Anwesen im Gemeindegebiet der Beklagten. Zum 1. Januar 2017 verpachtete sie sämtliche dort befindlichen Gebäude und Grundstücksflächen an ihre 100 %-ige Tochtergesellschaft zum Betrieb eines Restaurants und eines Hotels. Im Jahr 2018 zog die Stadt sowohl sie als auch ihre Tochtergesellschaft für die Jahre 2017 und 2018 zur Zahlung von Tourismusbeiträgen heran. Hierin sieht die Klägerin eine unzulässige Doppelveranlagung.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die Beitragsfestsetzung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Die angegriffene Tourismusbeitragssatzung der beklagten Stadt Deidesheim sei wirksam. Eine annähernd wortgleiche Tourismusbeitragssatzung einer anderen Kommune sei in ihrer Wirksamkeit durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in zwei Urteilen aus dem Jahr 2018 in wesentlichen Punkten bestätigt worden. Nach den dort aufgestellten Grundsätzen habe der Stadtrat der Beklagten von seinem Einschätzungsermessen bei der Festlegung von Vorteilssatz, Gewinnsatz und Beitragssatz ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Dies gelte insbesondere für die als Anlage zur Tourismusbeitragssatzung hinzugefügte Betriebsartentabelle, nach der im vorliegenden Fall für die Pächterin eines Grundstücks und die Verpächterin derselbe Vorteilssatz in Ansatz komme. Soweit sowohl die Tochtergesellschaft der Klägerin für den unmittelbar aus dem Tourismus erzielbaren Vorteil als auch die Klägerin als Verpächterin für den mittelbar aus dem Tourismus erzielbaren Vorteil zur Zahlung eines Tourismusbeitrags herangezogen worden seien, liege hierin keine rechtlich bedenkliche doppelte Beitragserhebung. Die Abschöpfung des mittelbaren und des unmittelbaren Vorteils entspreche dem im Kommunalabgabengesetz niedergelegten ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit sei hierin nicht zu erblicken.

Gegen das Urteil wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

Quelle: VG Neustadt

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EU-Justizbarometer 2021: Unabhängigkeit der Justiz hat in einigen Ländern während der Pandemie weiter abgenommen

Die EU-Kommission hat am 08.07.2021 das EU-Justizbarometer 2021, den Jahresüberblick über die Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der Justizsysteme in allen Mitgliedstaaten, veröffentlicht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.07.2021

Die Europäische Kommission hat am 08.07.2021 das EU-Justizbarometer 2021, den Jahresüberblick über die Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der Justizsysteme in allen Mitgliedstaaten, veröffentlicht. In etwa zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten wird die Unabhängigkeit der Justiz von der Öffentlichkeit skeptischer beurteilt. Der am häufigsten genannte Grund für die als unzulänglich wahrgenommene Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist Einmischung bzw. Druck durch Regierungen und Politiker. Im Mittelpunkt des diesjährigen Justizbarometers steht die Digitalisierung der Justiz, die es den Gerichten ermöglicht hat, ihre Arbeit während der COVID-19-Pandemie fortzusetzen, und durch die sich allgemein die Leistungsfähigkeit der Justizsysteme und der Zugang zur Justiz verbessert hat.

Die für Werte und Transparenz zuständige Vizepräsidentin der Kommission Věra Jourová sagte: „Die COVID-19-Pandemie hat deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten ihre Justizsysteme modernisieren müssen. Das Justizbarometer zeigt, dass die Gerichte in den meisten Mitgliedstaaten bereits unterschiedliche digitale Lösungen zugunsten der Bürgerinnen und Bürger nutzen, dass es aber durchaus noch Raum für Verbesserung gibt. Mich beunruhigt, dass in den Augen der Bevölkerung die Unabhängigkeit der Justiz in einigen Ländern während der Pandemie weiter abgenommen hat. Politiker sollten der Versuchung widerstehen, den Druck auf unabhängige Richter mit der Pandemie zu entschuldigen.”

„Das EU-Justizbarometer ist eine Säule unserer Politik, mit der wir Qualität und Modernisierung der Justizsysteme in der EU gewährleisten wollen,“ so EU-Justizkommissar Didier Reynders. „Dieses Analyseinstrument bietet wertvolle Einblicke in die Justizsysteme der Mitgliedstaaten. Seine Ergebnisse werden auch in unseren Bericht über die Rechtsstaatlichkeit einfließen, den wir in Kürze vorlegen werden. Im Mittelpunkt des EU-Justizbarometers 2021 stehen die Digitalisierung der Justizsysteme und die Unabhängigkeit der Justiz – zwei wichtige Triebkräfte unserer Justizpolitik. Die Neuerungen in der Ausgabe von 2021 legen Chancen und Risiken offen und ermöglichen eine sinnvollere politische Debatte über die Justizpolitik in der Union. Diese ist nötiger denn je.“

Die wichtigsten Ergebnisse des Justizbarometers 2021 im Überblick:

  • Digitalisierung der Justizsysteme: Das Justizbarometer liefert erstmals eine Bestandsaufnahme, wie weit die digitale Transformation in den Justizbehörden fortgeschritten ist – ein zunehmend wichtiger Aspekt besonders vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie. Die Ergebnisse zeigen, dass in fast allen Justizsystemen Videokonferenzsysteme genutzt werden und dass das Personal in den allermeisten Mitgliedstaaten geschützt im Homeoffice arbeiten kann. Was die Nutzung digitaler Lösungen wie Blockchain oder künstliche Intelligenz anbelangt, so werden diese von den meisten Mitgliedstaaten bereits genutzt, wenn auch in unterschiedlichem Maß; da ist noch viel Luft nach oben.
  • Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Justiz in der Bevölkerung nach wie vor problematisch: In zwei Dritteln der Mitgliedstaaten hat sich die Unabhängigkeit der Justiz seit 2016 nach Ansicht der Öffentlichkeit verbessert. Jedoch ist im Vergleich zum Vorjahr festzustellen, dass in etwa zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der Justiz skeptischer beurteilt wird. Der am häufigsten genannte Grund für die als unzulänglich wahrgenommene Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist Einmischung bzw. Druck durch Regierungen und Politiker.
  • Unabhängigkeit der obersten nationalen Gerichte: Das Justizbarometer enthält zwei neue Indikatoren, die einen Überblick über die Stellen und Behörden geben, die an der Ernennung von Richtern an den obersten Gerichten beteiligt sind. Als letztinstanzliche Gerichte sind die obersten Gerichte von entscheidender Bedeutung für die einheitliche Anwendung des Rechts in den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen das Ernennungsverfahren so gestalten, dass richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet sind. Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Richter nach ihrer Ernennung bei der Ausübung ihres Amtes keinem Druck ausgesetzt sind und keinen Weisungen der Ernennungsbehörde unterliegen.

Nächste Schritte

Die im EU-Justizbarometer enthaltenen Angaben tragen zum Monitoring im Rahmen des Europäischen Mechanismus zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit bei und fließen in den jährlichen Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit ein.

Quelle: EU-Kommission

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LG Leipzig entscheidet über Verwahrentgelte bei Girokonten

Dürfen Sparkassen Verwahrentgelte – auch als Strafzinsen oder Negativzinsen eingestuft – bei Guthaben auf Girokonten erheben? Mit dieser zwischen Verbraucherzentrale Sachsen und Sparkasse strittigen Frage setzte sich das LG Leipzig auseinander (Az. 5 O 640/20).

VZ Sachsen, Medieninformation vom 08.07.2021 zum Urteil 5 O 640/20 des LG Leipzig vom 08.07.2021

Dürfen Sparkassen Verwahrentgelte – auch als Strafzinsen oder Negativzinsen eingestuft – bei Guthaben auf Girokonten erheben? Mit dieser zwischen Verbraucherzentrale Sachsen und Sparkasse strittigen Frage setzte sich das Landgericht Leipzig im Urteil vom 8. Juli 2021 (Az. 5 O 640/20) auseinander.

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat die Sparkasse Vogtland auf Unterlassung verklagt, weil diese bei Girokonten für Neukunden und kontowechselnden Bestandskunden ab dem 1. Februar 2020 ein Verwahrentgelt in Höhe von jährlich 0,7 Prozent bei einem Guthaben von über 5.000 Euro verlangt hat.

Die Verbraucherzentrale sieht in dem Verwahrentgelt einen unzulässigen Negativzins oder Strafzins, der nicht neben den Kontoführungsgebühren für das Girokonto verlangt werden dürfe. Dies sah das Gericht in dem konkreten Fall anders und hat zu Gunsten der Sparkasse entschieden, das heißt die Klage insoweit abgewiesen.

In der Rechtsprechung gab es schon Entscheidungen, nach denen Negativzinsen nicht einfach über einen Preisaushang in bestehende Verträge einbezogen werden durften. Aber dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Leipzig lag eine andere Konstellation zu Grunde.

Die Verwahrentgeltklausel wurde in den Preisaushang eingestellt, aber auch in die „Anlage Verwahrentgelt zu Girokonto“ aufgenommen, die die Sparkasse nach den Feststellungen des Landgerichts den Kunden bei Vertragsschluss vorlegte und von diesen unterzeichnen ließ. Damit wurde das Verwahrentgelt durch eine individuelle Vereinbarung, nicht über eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen.

Zum anderen: Preishauptabreden unterfallen nicht einer Inhaltskontrolle an Hand der Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen (anders Preisnebenabreden). Um eine Preisabrede handelt es sich beim Verwahrentgelt, das mit Neukunden vereinbart wird. Betroffen waren hier ausschließlich neue, ab dem 1. Februar 2020 geschlossene Verträge; auch bei einem Kontowechsel eines Altkunden ab diesem Zeitpunkt wurde ein Neuvertrag abgeschlossen. Altverträge waren so von der Entgeltklausel ausgenommen. Für den Girovertrag typisch sind Ein- und Auszahlungen sowie Überweisungen. Aber die Bank verwahrt auf dem Girokonto auch das Geld des Kunden, das dieser jederzeit zurückfordern kann. Es muss sich bei diesen Geldern aber nicht allein um Einlagen handeln, die nur der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dienen, sondern auch um Gelder, die die Bank für den Kunden regelrecht „aufbewahrt“. Für diese Verwahrung kann die Bank in Neuverträgen als Sonderleistung ein Entgelt verlangen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass wegen der Verpflichtung der Bank zur Zahlung von Einlagezinsen bei der EZB der Bank für die Verwahrung der auf den Girokonten verwahrten Geldern erhebliche finanzielle Belastungen entstehen. Zwar sind die Sparkassen gemeinwohlorientiert, müssen sich aber auf der anderen Seite an Marktgegebenheiten ausrichten und wirtschaftlich agieren.

Die Sparkasse bot auch ein Kontoführungsmodell „VogtlandGiro Young“ an, das sie mit „kostenfreier Kontoführung für Schüler, Azubis und Studenten“ auf der Website beworben hatte. Allerdings sah das Gericht in der Zusage der Kostenfreiheit beim „VogtlandGiro Young“ eine irreführende Werbung, wenn auch hier ein Verwahrentgelt verlangt werde. Die auf der Website eingestellte Werbeaussage „bis 21 Jahre komplett gebührenfrei“ sei entscheidend und abschließend, eine Unterscheidung zwischen Kontoführung und Verwahrung dem angesprochenen Kundenkreis der Jugendlichen nicht bekannt. In diesem Punkt hat das Landgericht der Verbraucherzentrale Recht gegeben.

Quelle: VZ Sachsen

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Kommission veröffentlicht Ergebnisse der Überprüfung der EU-Beihilferegeln für Breitbandausbau

Die EU-Kommission hat eine Arbeitsunterlage veröffentlicht, in der die Ergebnisse einer Evaluierung der Beihilfevorschriften für den Breitbandausbau zusammengefasst sind.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.07.2021

Die Europäische Kommission hat am 07.07.2021 eine Arbeitsunterlage veröffentlicht, in der die Ergebnisse einer Evaluierung der Beihilfevorschriften für den Breitbandausbau zusammengefasst sind: i) der Breitbandleitlinien und ii) der entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Bei der Evaluierung wurde festgestellt, dass die bestehenden Vorschriften insgesamt gut funktionieren und ihren Zweck erfüllen. Allerdings könnten bestimmte Anpassungen erforderlich sein, um die geltenden Vorschriften an den in jüngster Zeit erzielten technischen Fortschritt anzupassen und sie mit den aktuellen politischen Zielen der EU, insbesondere der europäischen Gigabit-Gesellschaft 2025 und dem Digitalen Kompass 2030 in Einklang zu bringen.

Die Evaluierung der seit 2013 geltenden Breitbandleitlinien und der entsprechenden Bestimmungen der seit 2014 anwendbaren Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) wurde im Juni 2020 eingeleitet.

Mit der Evaluierung sollte bewertet werden, wie der derzeitige Rahmen für staatliche Beihilfen für den Breitbandausbau, auch im Hinblick auf seine Hauptziele (d. h. die Erleichterung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen, um Marktversagen zu beheben und gleichzeitig mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen), bisher funktioniert hat. Ferner sollte die Evaluierung zeigen, ob der Rahmen seinen Zweck noch erfüllt oder ob angesichts der jüngsten technologischen Entwicklungen und Marktentwicklungen eine Aktualisierung erforderlich ist.

Die von der Kommission vorgenommene Bewertung umfasste interne Analysen, sowohl öffentliche als auch gezielte Konsultationen der Interessenträger und eine von einem externen Berater erstellte Studie.

Ergebnisse der Evaluierung

Es wurde festgestellt, dass die Breitbandleitlinien und die entsprechenden Bestimmungen der AGVO im Großen und Ganzen ihren Zweck erfüllen und einen wichtigen Beitrag zur Förderung des Ausbaus und der Nutzung von Breitbandnetzen geleistet haben.

Gleichzeitig ergab die Evaluierung, dass an den geltenden Vorschriften bestimmte Anpassungen vorgenommen werden müssen, darunter Klarstellungen bestimmter Begriffe (wie etwa Kartierung, öffentliche Konsultation und Vorleistungsentgelte) und dass eine weitere Straffung und Vereinfachung sowie eine Anpassung der geltenden Vorschriften an die aktuellen Prioritäten der EU erforderlich sind.

Die Evaluierung hat insbesondere gezeigt, dass die Vorschriften an den technischen Fortschritt und die politischen Ziele der Kommission angepasst werden müssen, insbesondere an die EU-Gigabit-Gesellschaft 2025 und den Digitalen Kompass 2030. In diesem Zusammenhang hat die Evaluierung ergeben, dass die Interessenträger eine Anpassung der Interventionsschwellen an die Gigabit-Ziele sowie weitere Orientierungshilfen begrüßen würden, in denen dargelegt wird, wie Maßnahmen für den Ausbau von Mobilfunknetzen und Maßnahmen zur Steigerung des Nutzungsgrads ausgestaltet sein müssen, um mit den Beihilfeschriften vereinbar zu sein.

Nächste Schritte

Die Kommission wird die Ergebnisse der Evaluierung bei der Überprüfung der bestehenden Vorschriften berücksichtigen. In den kommenden Wochen wird die Kommission einen Fahrplan veröffentlichen und die Interessenträger auffordern, ihre Ansichten zu dem Dokument zu äußern. Im Herbst 2021 wird eine öffentliche Konsultation zum Entwurf der überarbeiteten Leitlinien stattfinden.

Ziel der Kommission ist es, überarbeitete Leitlinien anzunehmen, die auch in Zukunft Maßnahmen der öffentlichen Hand ermöglichen werden, mit denen ein fairer digitaler Wandel der EU im Einklang mit dem Programm NextGenerationEU und der Digitalstrategie gewährleistet wird.

Quelle: EU-Kommission

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Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufrechts

Nach § 34 Abs. 4 GewO ist der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten. Dieses Verbot erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung wieder verschaffen kann, die über den Nutzungsersatz im Sinne von §§ 346, 347 BGB hinausgeht. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 8 C 28.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 07.07.2021 zum Urteil 8 C 28.20 vom 07.07.2021

Nach § 34 Abs. 4 der Gewerbeordnung (GewO) ist der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten. Dieses Verbot erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung wieder verschaffen kann, die über den Nutzungsersatz im Sinne von §§ 346, 347 BGB hinausgeht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 07.07.2021 entschieden.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das von seinen Kunden Kraftfahrzeuge ankauft. Gleichzeitig mieten die Kunden das jeweils verkaufte Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum. Ihnen wird ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag eingeräumt, das nur bis zur Beendigung des Mietvertrags ausgeübt werden kann. Mit dessen Ablauf erlischt auch das Rücktrittsrecht.

Das Landratsamt untersagte dieses Geschäftsmodell. Die hiergegen erhobene Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 34 Abs. 4 GewO werde die Tätigkeit der Klägerin nicht von dieser Norm erfasst, da die Verbindung eines Kaufvertrags und eines Mietvertrags nicht als Ankauf mit Gewährung eines Rückkaufsrechts im Sinne der Vorschrift angesehen werden könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil geändert und die Klageabweisung bestätigt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs verstößt das Geschäftsmodell der Klägerin gegen § 34 Abs. 4 GewO.

Dieses gesetzliche Verbot erfasst sämtliche Vertragsgestaltungen, bei denen ein gewerblicher Ankäufer zwar den Rückerwerb der Sache ermöglicht, für dessen Verwirklichung aber zusätzliche, über einen bloßen Nutzungsersatz hinausgehende Leistungen des Verkäufers erforderlich sind. Denn in allen diesen Fällen besteht das Risiko, dass der gewerbliche Käufer – ohne an die für Pfandleiher und Pfandvermittler geltenden Einschränkungen gebunden zu sein – nach einem Scheitern des Rückerwerbs als Eigentümer frei über die Kaufsache verfügen und sich durch eine Vertragsgestaltung, die zu seinen Gunsten von den Pfandleihvorschriften abweicht, erhebliche Gewinne auf Kosten des Verkäufers (Kunden) verschaffen kann. Vor der daraus folgenden Gefahr einer Umgehung der restriktiven Vorschriften für das Pfandleihgewerbe soll § 34 Abs. 4 GewO gerade schützen. Dieses Verständnis der Norm steht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, namentlich dem Bestimmtheitsgebot, im Einklang. Das Verbot richtet sich zudem in persönlicher Hinsicht an jedermann, nicht nur an Pfandleiher oder Pfandvermittler.

Quelle: BVerwG

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