Erfolgreiche Klage gegen U2-Elternbeitrag für Besuch einer Kindertagesstätte

Die Erhebung eines Elternbeitrags für den Besuch einer Kindertagesstätte eines unter zweijährigen Kindes durch die Kreisverwaltung des beklagten Landkreises Bad Kreuznach ist rechtswidrig. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 3 K 272/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.02.2026 zum Urteil 3 K 272/25.KO vom 26.01.2026

Die Erhebung eines Elternbeitrags für den Besuch einer Kindertagesstätte eines unter zweijährigen Kindes durch die Kreisverwaltung des beklagten Landkreises Bad Kreuznach ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Kläger sind Eltern eines zum maßgeblichen Zeitpunkt einjährigen Kindes, das eine Kindertagesstätte in Trägerschaft einer kreisangehörigen Ortsgemeinde besuchte. Auf Grundlage eines von den Eltern ausgefüllten Formulars setzte der Beklagte den Elternbeitrag auf monatlich 500 Euro fest. Er wies darauf hin, dass der festgesetzte Beitrag an die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung zu entrichten sei.

Der hiergegen von den Klägern erhobene Widerspruch, mit welchem sie die Höhe des Elternbeitrags beanstandeten, blieb erfolglos. Ihre anschließend erhobene Klage hatte indes Erfolg.

Der Festsetzungsbescheid sei formell rechtswidrig, weil der Beklagte für die Festsetzung des Elternbeitrags nicht zuständig sei, so die Koblenzer Richter. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften berechtigten den beklagten Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dazu, Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme eigener Einrichtungen wie Kindertagesstätten zu erheben, nicht aber für Einrichtungen anderer Träger. Im vorliegenden Fall sei deshalb nur die betroffene Ortsgemeinde auf Grundlage einer Satzung im Sinne von § 2 Abs. 1 KAG berechtigt, den Kostenbeitrag zu erheben, der die Beträge auch zuflössen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

Powered by WPeMatico

Mindestmengenfestsetzung für Krankenhäuser im Bereich der Thoraxchirurgie rechtmäßig

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus Dezember 2021, mit dem dieser für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen eine Mindestmenge von 75 Eingriffen pro Jahr und Standort eines Krankenhauses mit Wirkung vom 1. Januar 2025 festgelegt hatte, ist rechtmäßig. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. L 28 KR 410/23 KL).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 26.02.2026 zum Urteil L 28 KR 410/23 KL vom 20.02.2026 (nrkr)

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus Dezember 2021, mit dem dieser für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen eine Mindestmenge von 75 Eingriffen pro Jahr und Standort eines Krankenhauses mit Wirkung vom 1. Januar 2025 festgelegt hatte, ist rechtmäßig. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit die Klagen mehrerer Krankenhäuser aus verschiedenen Bundesländern abgewiesen (Urteil vom 20. Februar 2026, Az. L 28 KR 410/23 KL).

Zum Hintergrund

Mindestmengen sind ein zentrales Instrument der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen. Mit ihrer Einführung verfolgt der Gesetzgeber das gesundheitspolitische Ziel, die Behandlungsqualität und Patientensicherheit bei komplexen planbaren Eingriffen zu erhöhen. Mindestmengen sollen sicherstellen, dass solche Leistungen nur dort erbracht werden, wo ausreichend Erfahrung und Routine vorhanden sind. Krankenhäuser mit sehr wenigen Fällen („Gelegenheitsversorger“) sollen bestimmte Leistungen nicht mehr erbringen dürfen. Für die Patientinnen und Patienten soll dies eine informierte Entscheidung darüber ermöglichen, welche Einrichtungen über ausreichend Expertise verfügen. Sie sollen vor vermeidbaren Risiken geschützt werden. Der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck den G-BA – das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen – beauftragt, Mindestmengen festzulegen und weiterzuentwickeln.

Der beklagte G-BA legte mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen eine Mindestmenge von 75 Eingriffen pro Jahr und Standort eines Krankenhauses mit Wirkung vom 1. Januar 2025 fest. Übergangsweise galt in den Kalenderjahren 2022 und 2023 noch keine Mindestmenge, im Kalenderjahr 2024 eine Mindestmenge von 40 Leistungen pro Krankenhausstandort. Wird die jeweilige Mindestmenge voraussichtlich nicht erreicht, dürfen die entsprechenden thoraxchirurgischen Leistungen vom Krankenhaus nicht erbracht werden. Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. Krankenhäuser müssen die Berechtigung zur Leistungserbringung jeweils vorab mittels einer Prognose darlegen.

Zum Fall

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Normenfeststellungsklagen der Krankenhäuser abgewiesen und damit die Rechtmäßigkeit der Mindestmengenregelung bestätigt. Der G-BA habe im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags gehandelt. Die Festsetzung der Mindestmenge beruhe auf einer tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage. Die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sei auch bei Geltung der Mindestmenge nicht gefährdet, da ausreichend leistungsfähige Standorte verbleiben würden. Eine systematische Benachteiligung kleinerer Krankenhäuser sei nicht erkennbar. Sie könnten die Mindestmenge etwa durch Kooperationen, Spezialisierung oder durch eine Konzentration auf bestimmte Eingriffe erreichen. Die mit der Mindestmengenfestsetzung einhergehende Wegstreckenverlängerung sei für die betroffenen Patientinnen und Patienten vertretbar. Es handle sich in der Regel um gut planbare Eingriffe, sodass die dadurch erwartbaren Verlängerungen der Wegstrecken (durchschnittliche Fahrtzeit von 31 Minuten zum Klinikstandort) für die Qualität der Behandlung unbedeutend seien. Die Konzentration komplexer Eingriffe in erfahrenen Krankenhäusern stelle eine sachlich gerechtfertigte Maßnahme zum Schutz der Patientensicherheit dar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Zum rechtlichen Hintergrund

§ 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) lautet:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten auch Beschlüsse über einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses.“

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit in Berlin und Brandenburg | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

Zum Umfang der Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einem sog. steckengebliebenen Bau

Der BGH hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einem sog. steckengebliebenen Bau nach einer Insolvenz des Bauträgers auch die Errichtung der innenliegenden nichttragenden Wände in verputzter Form mitsamt den unter Putz verlegten Leitungen sowie den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung nebst Zuleitungen und Heizkörpern verlangen kann; auf die dingliche Zuordnung dieser Bauteile zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum kommt es dabei nicht an (Az. V ZR 219/24).

BGH, Pressemitteilung vom 27.02.2026 zum Urteil V ZR 219/24 vom 27.02.2026

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einem sog. steckengebliebenen Bau nach einer Insolvenz des Bauträgers auch die Errichtung der innenliegenden nichttragenden Wände in verputzter Form mitsamt den unter Putz verlegten Leitungen sowie den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung nebst Zuleitungen und Heizkörpern verlangen kann; auf die dingliche Zuordnung dieser Bauteile zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum kommt es dabei nicht an.

Sachverhalt

Die Kläger sind jeweils Sondereigentümer von zwei noch nicht vollständig hergestellten Dachgeschosseinheiten. Die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war bereits im Jahr 2019 rechtskräftig verurteilt worden, das Gemeinschaftseigentum der Sondereigentumseinheiten erstmalig plangerecht herzustellen. Uneinigkeit bestand allerdings über die Reichweite dieser Herstellungspflicht. Im Jahr 2022 lehnten es die Wohnungseigentümer ab zu beschließen, dass zur plangerechten Erstherstellung der Dachgeschosseinheiten auch die Herstellung der Zwischenwände, die Elektroinstallation und der Anschluss an die Heizzentrale nebst Heizkörpern und entsprechenden Zuleitungen gehören. Auch der weitere Antrag, den Klägern auf ihre Kosten den Einbau von sechs Dachflächenfenstern zu gestatten, fand keine Mehrheit.

Bisheriger Prozessverlauf

Mit ihren Klagen begehren die Kläger die gerichtliche Ersetzung dieser beantragten Beschlüsse. Damit haben sie in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und den auf die Herstellung der Zwischenwände, der Elektroinstallation und den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung nebst Heizkörpern und Zuleitungen gerichteten Beschluss ersetzt. Im Übrigen (Dachflächenfenster) hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Was den Umfang der Erstherstellungspflicht angeht, können die Kläger im Ausgangspunkt die gerichtliche Ersetzung eines Beschlusses verlangen, mit dem die künftige Verwaltungspraxis insoweit verbindlich festgelegt wird. Denn für die Frage, ob und inwieweit die von den Klägern begehrten Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, kommt es auf umstrittene und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen an. In einem solchen Fall kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss entscheiden, welche Auffassung sie für maßgeblich hält; lehnt sie einen entsprechenden Beschluss ab und will ein Wohnungseigentümer einen solchen Beschluss – wie hier – erzwingen, wird mit der Entscheidung über die Beschlussersetzungsklage verbindlich geklärt, ob die verlangte Verwaltungsmaßnahme rechtmäßig ist.

Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keinerlei Regelungen über die Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft bei einem typischerweise nach Insolvenz des Bauträgers steckengebliebenen Bau. Geklärt war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits, dass eine solche Verpflichtung und ein korrespondierender Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf erstmalige Herstellung jedenfalls hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums bestehen. Der Erstherstellungsanspruch ist allerdings, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat, nicht darauf beschränkt. Für seinen Umfang kommt es im Einzelnen nicht auf die dingliche Zuordnung zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum an.

Eine strikte Ausrichtung des Erstherstellungsanspruchs an der sachenrechtlichen Abgrenzung würde, was die hier erstrebte Beschlussfassung über die nichttragenden Innenwände, die Elektroinstallation und den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung angeht, nicht zu praktikablen Ergebnissen führen. Denn die Gemeinschaft muss, da sie auf jeden Fall das Gemeinschaftseigentum herstellen muss, die das Sondereigentum umschließenden Wände, Böden und Decken sowie die unzweifelhaft im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden tragenden Innenwände nebst den Leitungen zu einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz errichten und hierfür ohnehin Aufträge vergeben. Dann ist es schon aus baupraktischen Gesichtspunkten geboten, den Erstherstellungsanspruch auf die Errichtung nichttragender Innenwände sowie die Herstellung der unter Putz verlegten Elektroinstallation und den Anschluss an die Heizzentrale nebst Zuleitungen und Heizkörpern zu erstrecken. Auf diese Weise können die Wände allesamt etwa bei späteren Estricharbeiten berücksichtigt werden, und im Zuge der Errichtung aller Wände können zugleich die unter Putz verlegten Leitungen hergestellt werden.

Einer abschließenden dinglichen Zuordnung der einzelnen Bauteile kann es allerdings mit Blick auf die Kosten bedürfen, sollte es insoweit – anders als hier – zu einem Rechtsstreit kommen. Denn die erstmalige Fertigstellung eines steckengebliebenen Baus ist zwar, soweit es dabei um Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum geht, in finanzieller Hinsicht grundsätzlich von allen zu tragen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Übernimmt aber die Gemeinschaft entsprechend dem Begehren einzelner Wohnungseigentümer die erstmalige Errichtung (auch) von Teilen des Sondereigentums, trifft die Kostenlast insoweit die die Errichtung in diesem Umfang begehrenden Wohnungseigentümer.

Abgesehen von den genannten Bauteilen bleibt es dabei, dass der Sondereigentümer sein Sondereigentum selbst herstellen muss. Das betrifft insbesondere den – hier auch nicht verlangten – Innenausbau von Bad, Küche etc. Außerdem kommt eine auf Erstherstellung gerichtete Inanspruchnahme der Gemeinschaft mit Rücksicht auf das Mitgliedschaftsverhältnis nicht in Betracht, wenn der einzelne Wohnungseigentümer im Ergebnis gleichgerichtete vertragliche Ansprüche etwa gegen einen Bauträger oder einen Insolvenzverwalter erfolgversprechend geltend machen kann.

Nicht abschließend entscheiden konnte der Bundesgerichtshof dagegen über die Ersetzung eines auf die Gestattung von sechs Dachflächenfenstern gerichteten Beschlusses. Hierbei geht es nicht um die plangerechte Erstherstellung, sondern um eine von der ursprünglichen Planung abweichende Errichtung, die sich nach den Vorschriften über bauliche Veränderungen beurteilt, und zwar auch dann, wenn das Dach, in das die Fenster eingebaut werden sollen, ohnehin (neu) hergestellt werden muss. Schon vor Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums können bauliche Veränderungen nämlich beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

Ob allerdings ein Anspruch auf die Gestattung einer solchen baulichen Veränderung besteht, kann der Bundesgerichtshof nicht selbst entscheiden, weshalb die Sache insoweit zurückverwiesen worden ist. Da die anderen Wohnungseigentümer nicht zugestimmt haben, kommt es darauf an, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Das Landgericht wird den Sachverhalt daraufhin erneut würdigen müssen. Anders als es zuvor gemeint hat, führt die bloße Wahrnehmbarkeit einer baulichen Veränderung nicht zwingend zu einer relevanten Beeinträchtigung; vielmehr muss die Veränderung des einzelnen Bauteils das gesamte Gebäude optisch erheblich verändern. Bezugspunkt der anzustellenden Wertung ist damit, was das Landgericht bislang nicht richtig gesehen hat, das Gebäude als Ganzes, nicht das einzelne Bauteil.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 18 Abs. 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums [sowie

2. …]

verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung […]) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

§ 20 Abs. 1 bis 3 WEG

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die […]

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Neuregelung von Anfechtungen der Vaterschaft beschlossen

Der Bundestag hat am 26.02.2026 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (BT-Drs. 21/4323) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.02.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. Februar 2026, nach halbstündiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ (21/2997, 21/3487) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/4323) angenommen.

(…)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Neu geregelt wurde die Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater. Hintergrund des Entwurfs ist laut Begründung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 (Aktenzeichen: 1 BvR 2017 / 21). Das Gericht hatte danach die bisherigen Regelungen in Paragraf 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches für unvereinbar mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erklärt. Laut Entwurf hat das Gericht dem Gesetzgeber bis zum 31. März 2026 Zeit gegeben, um eine Neuregelung in Kraft zu setzen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

Powered by WPeMatico

Stellungnahme zum KI-Omnibus

Die BRAK hat Stellung zum sog. Digitalen Omnibus der Europäischen Kommission genommen. Sie begrüßt das Vorhaben, die Daten- und KI-Gesetzgebung anwendungsfreundlicher zu gestalten, mahnt dabei aber die Beibehaltung des rechtsstaatlich erforderlichen Grundrechtsschutzes an.

BRAK, Mitteilung vom 26.02.2026

Die BRAK hat Stellung zum sog. Digitalen Omnibus der Europäischen Kommission genommen. Im Zentrum des Pakets stehen die Vorschläge zu einer allgemeinen Digital-Omnibus-Verordnung, welche zu einer Deregulierung in den Bereichen Datenschutz, Cybersicherheit und Künstliche Intelligenz führen soll, und für eine Änderungsverordnung zum KI-Rechtsakt (AI Act).

Sie begrüßt das Vorhaben, die Daten- und KI-Gesetzgebung anwendungsfreundlicher zu gestalten, mahnt dabei aber die Beibehaltung des rechtsstaatlich erforderlichen Grundrechtsschutzes an.

Die BRAK spricht sich gegen eine allzu starke Verzögerung des Inkrafttretens der Regeln für Hochrisiko-KI aus und gegen die Streichung von Registrierungspflichten von Hochrisiko-KI in der Datenbank, sie äußert ferner Bedenken hinsichtlich der Einführung von Reallaboren im Bereich der Justiz. Außerdem hat die BRAK einen Änderungsantrag zu Art. 4a und dem dortigen Wording „provisions“ anstelle von „safeguards“ verfasst. Konkreter Nachbesserungsbedarf besteht insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit KI.

Das Gesetzesvorhaben zum sog. KI-Omnibus wird derzeit mit höchster Eile betrieben und geht in der laufenden Woche in den Trilog.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 4/2026 vom 26.02.2026

Powered by WPeMatico

Zuständiges Gericht bei einem Online-Vertrag über eine nationale Luftbeförderung

Nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Spielmann kann im Fall des Online-Kaufs eines Flugtickets der Wohnsitz des Fluggastes nicht für das Gericht des Ortes bestimmend sein, an dem sich eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist (Rs. C-876/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 26.02.2026 zu den Schlussanträgen C-876/24 vom 26.02.2026

Gerichtliche Zuständigkeit: Nach Ansicht von Generalanwalt Spielmann kann im Fall des Online-Kaufs eines Flugtickets der Wohnsitz des Fluggastes nicht für das Gericht des Ortes bestimmend sein, an dem sich eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist.

Angesichts des Wandels im Luftverkehrssektor wird vorgeschlagen, dass das Gericht, vor dem der Fluggast eine Schadensersatzklage gegen ein Luftfahrtunternehmen erheben kann, das Gericht des Ortes ist, an dem sich der Flughafen befindet, an dem dieses Luftfahrtunternehmen direkt oder über ein anderes Luftfahrtunternehmen die Abfertigung der Fluggäste und ihres Gepäcks vornimmt.

Eine Passagierin hat ein Flugticket für einen Flug von Madrid (Spanien) nach Barcelona (Spanien) der Fluggesellschaft Vueling Airlines (Barcelona) gekauft. Das Ticket wurde von ihrem Wohnort in Fuenlabrada (Madrid) aus über eine unabhängige Online-Verkaufsplattform erworben. Am Flughafen Madrid hat sie die Gepäckaufgabe als Zusatzleistung zum Flug hinzugebucht. Das Gepäck ging verloren. Die Passagierin reichte bei einem Gericht in Fuenlabrada eine Klage auf Ersatz des durch den Verlust ihres Gepäcks entstandenen Schadens ein. Das spanische Gericht hat mehrere Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Übereinkommens von Montreal1 geäußert, das u. a. Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit bei Schadensersatzklagen gegen den Luftfrachtführer im Rahmen der Beförderung im internationalen Luftverkehr enthält2. Es hat daher beschlossen, den Gerichtshof hierzu zu befragen. Das spanische Gericht fragt sich zunächst, ob es für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, da der Verlust des Reisegepäcks während einer Beförderung im Luftverkehr zwischen zwei Flughäfen in demselben Mitgliedstaat stattgefunden hat.

In seinen Schlussanträgen vertritt Generalanwalt Dean Spielmann die Auffassung, dass sich aus dem Unionsrecht ergibt, dass die Vorschriften des Übereinkommens von Montreal auf Luftbeförderungen innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union anwendbar sind. Das Übereinkommen verfolgt nämlich ein Ziel der Einheitlichkeit, das sich in der europäischen Politik auf diesem Sektor widerspiegelt, die auf die Harmonisierung bestimmter Bereiche der Haftung von Frachtführern und der Rechte von Fluggästen abzielt. Sodann möchte das spanische Gericht wissen, ob es als Gericht des Ortes zuständig ist, an dem sich eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr geschlossen wurde3. Dies würde es erfordern, diesen Ort so auszulegen, dass er den ständigen Wohnsitz des Fluggasts umfasst, wenn der Vertrag online geschlossen wurde. Der Generalanwalt schließt diese Möglichkeit aus4.

Schließlich fragt sich das spanische Gericht, ob zur Bestimmung dieses Ortes zwischen der Hauptleistung der Luftbeförderung des Fluggasts und der Nebenleistung der Gepäckbeförderung zu unterscheiden ist, insbesondere wenn der entstandene Schaden speziell die letztgenannte Leistung betrifft. Nach Auffassung des Generalanwalts kann eine Nebenleistung oder ein akzessorischer Vertrag nicht als entscheidend für die Bestimmung des Ortes angesehen werden, an dem sich eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist5. Dieses Kriterium bezieht sich somit auf den Ort, an dem der Vertrag über die Hauptleistung der Luftbeförderung geschlossen wurde. Herr Spielmann hält es für sinnvoll, umfassendere Überlegungen zur Auslegung dieses Ortes anzustellen, insbesondere wenn der Luftbeförderungsvertrag online geschlossen wird. Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass diese Auslegung weit gefasst und evolutiv sein und sowohl dem verstärkten Schutz der Fluggäste durch das Übereinkommen als auch dem Wandel des Sektors aufgrund des technologischen Fortschritts Rechnung tragen können muss. Er schlägt daher vor, diesen Ort im Falle eines online geschlossenen Vertrags dahin auszulegen, dass er sich auf den Flughafen bezieht, an dem das Luftfahrtunternehmen direkt oder im Rahmen einer kommerziellen Vereinbarung mit einem anderen Luftfahrtunternehmen die Abfertigung der Fluggäste und ihres Gepäcks vornimmt6.

Fußnoten

1Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, abgeschlossen in Montreal am 28. Mai 1999, unterzeichnet von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 und im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001.
2Gemäß Art. 33 des Übereinkommens von Montreal muss die Klage auf Schadensersatz nach Wahl des Klägers im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten entweder bei dem Gericht Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts erhoben werden. Das Übereinkommen enthält besondere Vorschriften für Schäden, die durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden entstehen.
3Der Generalanwalt weist darauf hin, dass der Gerichtshof zum ersten Mal aufgefordert ist, dieses Zuständigkeitskriterium auszulegen, das von den Gerichten der Vertragsstaaten des Übereinkommens sehr unterschiedlich ausgelegt wurde.
4Er führt dafür mehrere Gründe an, insbesondere den Widerspruch zahlreicher Delegationen während der Vorarbeiten zum Übereinkommen gegen die Aufnahme eines Zuständigkeitskriteriums, das sich nach dem Wohnsitz oder dem Ort des ständigen Aufenthalts des Fluggastes richtet. Darüber hinaus würde eine Auslegung, wonach die bloße Zugänglichkeit einer Online-Verkaufsplattform die Zuständigkeit der Gerichte des ständigen Wohnsitzes jedes Fluggastes rechtfertigen würde, den Zielen der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit bei der Bestimmung der örtlich zuständigen Gerichte zuwiderlaufen.
5Nach Ansicht des Generalanwalts steht diese Auslegung im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens, da sie zum Ausgleich der Interessen von Verbrauchern und Luftfahrtunternehmen beiträgt, indem sie für mehr Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit sorgt.
6Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass diese Auslegung dem Ziel des Übereinkommens, eine Klage vor den Gerichten des Landes, in dem das Flugticket gekauft wurde, aufrechtzuerhalten, wenn das Luftfahrtunternehmen dort eine gewerbliche Niederlassung hat, sowie den mit dem Übereinkommen verfolgten
Zielen entspricht. Dadurch könnte vermieden werden, dass der Fluggast in vielen Fällen sein Klagerecht nur vor den Gerichten eines fremden Landes ausüben kann, zu dem er keinerlei Bezug hat. Diese Auslegung würde auch dem Ziel entsprechen, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen der Möglichkeit für den Einzelnen, Rechtsstreitigkeiten vor ihren nationalen Gerichten zu führen, und dem Schutz der Fluggesellschaften vor der Verpflichtung, sich in Ländern zu
verteidigen, in denen sie keine gewerbliche Niederlassung haben. Darüber hinaus hat sie den Vorzug, dass sie den Zielen der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit entspricht.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

Powered by WPeMatico

Unzulässige Nutzung Künstlicher Intelligenz bei studentischen Prüfungsleistungen

Das VG Kassel hat entschieden, dass die unerlaubte Nutzung von KI bei Uni-Prüfungen zu „nicht bestanden“ führt. Darüber hinaus kann der Prüfling von der Wiederholung ausgeschlossen werden (Az. 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS).

VG Kassel, Pressemitteilung vom 26.02.2026 zu den Urteilen 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS vom 25.02.2026

Die für das Hochschulrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Urteilen vom 25.02.2026 zwei Klagen von Studierenden abgewiesen.

In beiden Fällen hatte die Universität Kassel Prüfungsleistungen (eine Bachelorarbeit im Fach Informatik und eine Hausarbeit im Masterstudiengang Verwaltungsrecht) für „nicht bestanden“ erklärt und die Kläger wegen schwerer Täuschung durch verbotene Zuhilfenahme von Künstlicher Intelligenz (KI) auch von der Prüfungswiederholung ausgeschlossen. Die Kammer hat diese Bewertungen der Universität bestätigt, weil sich die Studierenden – so auch zur Überzeugung des Gerichts – unerlaubter Hilfsmittel bedient haben. Insoweit hat das Gericht verallgemeinerungsfähige Regeln zum Umgang mit KI in Prüfungssituationen an der Universität und hinsichtlich der Beweisbarkeit ihres Einsatzes aufgestellt.

Das Verwaltungsgericht hat gegen beide Urteile das Rechtsmittel der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtssache zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel

Powered by WPeMatico

Reiseveranstalter muss über Ausreisebestimmung informieren

War es rechtens, dass die Fluggesellschaft die Beförderung in das Urlaubsland verweigert hat, nur weil das digitale Einreiseformular beim Check-In nicht vorlag? Das LG München II hat diese Frage zwar nicht beantwortet, den Pauschalreiseveranstalter gleichwohl zur Rückzahlung des Reisepreises und zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (Az. 6 O 3835/24).

LG München II, Pressemitteilung vom 26.02.2026 zum Endurteil 6 O 3835/24 vom 25.02.2026 (nrkr)

War es rechtens, dass die Fluggesellschaft die Beförderung in das Urlaubsland verweigert hat, nur weil das digitale Einreiseformular beim Check-In nicht vorlag?

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts München II hat diese Frage mit Endurteil vom 25. Februar 2026 zwar nicht beantwortet, den Pauschalreiseveranstalter gleichwohl zur Rückzahlung des Reisepreises und zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Der Kläger und seine Frau aus dem Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen hatten über ein Online-Vermittlungsportal eine Pauschalreise von München nach Santo Domingo (Dominikanische Republik) in der Zeit vom 9. bis 20. Juni 2024 gebucht. Im bezahlten Reisepreis von 3.640 Euro waren Flug, Transfer mit Hotelaufenthalt und All-Inclusive-Verpflegung enthalten. Der beklagte Reiseveranstalter verwies im Hinblick auf die Einreisebestimmungen auf die Informationsinternetseiten des Urlaubslandes. Danach mussten alle Reisenden zu Ein- und Ausreisezwecken ein einheitliches elektronisches Formular („E-Ticket“) frühestens 72 Stunden vor Ankunft und spätestens bei der Grenzkontrolle am Flughafen bei Einreise in die Dominikanische Republik ausfüllen. Sie informierte weiter darüber, dass die Fluggesellschaft den QR-Code nicht einlesen müsse und die dominikanischen Flughäfen über kostenloses W-LAN für das Ausfüllen des Formulars verfügten.

Am Flughafen teilte das Hilfspersonal der Fluggesellschaft dem Ehepaar mit, dass sie zur Beförderung ein E-Ticket in Form eines QR-Codes benötigten. Dem Ehepaar gelang es zwar, einen solchen QR-Code zu generieren, es verpasste jedoch den Check-In und durfte nicht in das Flugzeug einsteigen.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine Erstattung des restlichen Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit und einen Ersatz für nutzlose Aufwendungen in Höhe von 65,40 Euro.

Das Landgericht München II gab dem Kläger recht. Der Pauschalreiseveranstalter hätte das Ehepaar ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Fluggesellschaft ein E-Ticket bereits bei der Ausreise verlangt. Zitat: „Sie [die Beklagte] musste bereits aufgrund des Umstandes, dass das Luftverkehrsunternehmen allein ihr Vertragspartner ist, dessen Bestimmungen und Praxis kennen und den Kläger entsprechend informieren.“ Dass dieser Hinweis erfolgt war, konnte der beklagte Reiseveranstalter nicht nachweisen. Der beklagte Reiseveranstalter wurde dazu verurteilt, dem Kläger den Reisepreis vollständig zurückzuzahlen, die nutzlosen Aufwendungen zu erstatten und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit in Höhe der Hälfte des Reisepreises zu zahlen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Rechtsmittel eingelegt werden können.

Quelle: Landgericht München II

Powered by WPeMatico

Zur melderechtlichen Anmeldung eines Kindes bei gemeinsamem Sorgerecht

Das AG Frankenthal hat über die Frage entschieden, ob ein getrennt lebender Elternteil, der das gemeinsame Kind überwiegend betreut, eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis benötigt, um das Kind am eigenen Wohnsitz anzumelden (Az. 71 F 15/26).

AG Frankenthal, Pressemitteilung vom 25.02.2026 zum Beschluss 71 F 15/26 vom 20.01.2026 (rkr)

Das Amtsgericht – Familiengericht – Frankenthal (Pfalz) hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 20.01.2026, Az. 71 F 15/26 über die Frage entschieden, ob ein getrennt lebender Elternteil, der das gemeinsame Kind überwiegend betreut, eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis benötigt, um das Kind am eigenen Wohnsitz anzumelden.

Leitsatz der Entscheidung

Die Anmeldung eines minderjährigen Kindes bei der Meldebehörde durch den Elternteil, bei dem das Kind seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat (Residenzmodell), stellt die Erfüllung einer eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach § 17 Abs. 3 BMG dar und bedarf keiner gerichtlichen Zuweisung der Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB.

Zum Sachverhalt

Die beteiligten Eltern üben die elterliche Sorge für ihren 13-jährigen Sohn gemeinsam aus, leben jedoch getrennt. Der Vater, bei dem das Kind nach seinem Vortrag den Lebensmittelpunkt hat, beabsichtigte, den Sohn förmlich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Da er davon ausging, hierfür die Mitwirkung der Mutter oder eine gerichtliche Zuweisung der Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB zu benötigen, beantragte er die Übertragung dieser Befugnis sowie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Amtsgericht Frankenthal hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen des § 1628 BGB nicht erfüllt seien. Dies folge zwar – entgegen einer Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts – mitnichten daraus, dass die melderechtliche Anmeldung keine Frage von besonderer Bedeutung für das Kind wäre. Vielmehr verwies das Gericht ausdrücklich auf die zahlreichen Implikationen einer solchen Anmeldung, wie etwa den Schulsprengel, den Bezug von Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder den Betreuungsunterhalt.

Die Befugnis zur Anmeldung des Kindes in seinem Haushalt stehe dem Vater jedoch bereits aufgrund seines eigenen Vortrags zum Lebensmittelpunkt des Sohnes im Rahmen seiner originären sorgerechtlichen Befugnisse zu, ohne dass es einer gesonderten Zuweisung bedürfe. Bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sei er nach § 17 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sogar dazu verpflichtet. Da die Anmeldung für Personen unter 16 Jahren demjenigen obliegt, in dessen Wohnung sie einziehen, treffe diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung hier den Antragsteller persönlich. Personensorgerechtliche Erwägungen seien bei der Wahrnehmung dieser Meldepflicht grundsätzlich unbeachtlich.

Weiter betonte das Gericht, dass hierbei keine Vertretung des Kindes im Sinne des bürgerlichen Rechts stattfinde und somit auch keine gemeinschaftliche Vertretung der Eltern notwendig sei. Die Anmeldung sei gerade keine Rechtshandlung in Ausübung der gesetzlichen Vertretung im Rahmen der elterlichen Sorge nach den §§ 1626 ff. BGB. Im sog. Residenzmodell stelle die Anmeldung beim überwiegend betreuenden Elternteil lediglich einen verwaltungsrechtlichen Reflex bereits getroffener sorge- bzw. umgangsrechtlicher Entscheidungen dar und sei daher letztlich rein deklaratorisch. Soweit behördliche Formulare auf eine Verständigung der Sorgeberechtigten abstellen, sei dies für die Frage der melderechtlichen Relevanz ohne Bedeutung. Streitigkeiten über den tatsächlichen Umfang der Betreuung seien gegebenenfalls im Rahmen eines Umgangsverfahrens zu klären.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)

Powered by WPeMatico

Zahnärztliche Aufklärungspflichten über entstehende Behandlungskosten

Implantologische Leistungen – einschließlich vorbereitender Maßnahmen – sind regelmäßig Privatleistungen. Patienten sind nur dann von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie eine mangelhafte Kostenaufklärung nachweisen können. Das war in einem Fall vor dem LG Lübeck nicht der Fall (Az. 14 S 81/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 26.02.2026 zum Urteil 14 S 81/23 vom 21.03.2024 (rkr)

Implantologische Leistungen – einschließlich vorbereitender Maßnahmen – sind regelmäßig Privatleistungen. Patienten sind nur dann von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie eine mangelhafte Kostenaufklärung nachweisen können.

Was ist passiert?

Die Klägerin, eine Zahnarztpraxis, verlangte von der Beklagten die Zahlung von 752,71 Euro für zahnärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer implantologischen Behandlung. Die Beklagte war gesetzlich krankenversichert und verweigerte die Zahlung mit der Begründung, sie sei nicht ausreichend über die Kosten und über die Tatsache, dass es sich um Privatleistungen handelte, aufgeklärt worden. Zudem meinte sie, einzelne auf der Rechnung ausgewiesene Leistungen (z. B. Abdrücke und Fotos) seien Kassenleistungen.

Das Amtsgericht Oldenburg in Holstein wies die Klage ab, weil es eine mangelhafte Kostenaufklärung annahm.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Das Landgericht Lübeck hörte die behandelnde Zahnärztin erneut als Zeugin und wertete zusätzlich die Patientenunterlagen aus.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck änderte das Urteil des Amtsgerichts ab und gab der Klägerin Recht. Die Beklagte, die Patientin, wurde verurteilt, 752,71 Euro zuzüglich Zinsen sowie Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Eine Befreiung von der Zahlungspflicht wegen angeblich mangelhafter Aufklärung über die Kosten lehnte das Gericht ab, da die Beklagte dies nicht beweisen konnte. Die Aussagen der Zahnärztin und die schriftlichen Unterlagen, insbesondere die Honorar- und Gebührenvereinbarungen, sprachen gegen die Darstellung der Beklagten.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

Nach § 630a Abs. 1 BGB schuldet der Patient eine Vergütung, wenn die Behandlung nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt ist.

Nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V gehören Implantate grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Kostenübernahme kommt nur bei seltenen Ausnahmeindikationen in besonders schweren Fällen in Betracht.

§ 630c Abs. 3 BGB verpflichtet den Behandler, den Patienten in Textform über die voraussichtlichen Kosten zu informieren, wenn eine Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist. Eine Verletzung dieser Pflicht kann einen Schadensersatzanspruch begründen, der zur Befreiung von der Honorarforderung führen kann. Beweislast dafür trägt jedoch der Patient.

Das Urteil vom 21.03.2024 (Az. 14 S 81/23) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

Powered by WPeMatico