Hauskauf von Patientin verstößt nicht gegen ärztliche Berufsordnung

VG Berlin, Pressemitteilung vom 11.05.2021 zum Urteil VG 90 K 6.19 T vom 30.04.2021

Wer als Arzt ein Haus seiner Patientin zu einem angemessenen Preis käuflich erwirbt, verstößt damit nicht gegen das berufsrechtliche Verbot unerlaubter Zuwendungen. Mit dieser Begründung hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin einen Arzt von dem Vorwurf der Verletzung seiner Berufspflichten freigesprochen.

Der Arzt hatte im Februar 2018 ein Grundstück seiner 1925 geborenen Patientin erworben. Die Patientin war seit 16 Jahren in seiner Behandlung gewesen. 2017 begab sie sich aus gesundheitlichen Gründen in ein Heim und beschloss, das stark renovierungsbedürftige Haus über einen Bevollmächtigten für 250.000 Euro zu verkaufen. Neben dem Arzt hatte sich ein Grundstücksnachbar interessiert gezeigt. Gleichwohl entschied sich die Patientin für ihren Arzt als Käufer und blieb dann dabei, als der Nachbar später ein höheres Angebot abgab. Die Ärztekammer Berlin leitete auf Beschwerde des Nachbarn ein berufsgerichtliches Verfahren ein, weil der Beschuldigte nur aufgrund seiner Vertrauensstellung zur Patientin überhaupt die Möglichkeit des Erwerbs erhalten habe. Er sei nur deshalb von der Patientin ausgewählt worden, obwohl sie von dem Nachbarn einen höheren Kaufpreis hätte erhalten können. Dies sei mit einer Geldbuße zu ahnden.

Das Berufsgericht hat den Beschuldigten freigesprochen. Zwar sei es Ärztinnen und Ärzten nach der Berufsordnung nicht gestattet, im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung von Patientinnen und Patienten mehr als geringfügige Geschenke oder andere Vorteile für sich zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei aber schon kein berufsrechtlich relevanter Vorteil erkennbar, wenn ein Arzt einen Gegenstand von einer Patientin erwerbe und wie hier letztlich den von der Patientin geforderten Kaufpreis zahle. Das Gebot des Nachbarn habe nicht dem marktüblichen Preis entsprochen, weil er ein besonderes Interesse am Erwerb des Grundstücks für seine Mutter gehabt habe. Der bloße Abschluss eines Geschäfts sei zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichend. Die Beteiligten müssten den Vorteil jedenfalls vereinbaren, um den Arzt bei seiner ärztlichen Entscheidung zu beeinflussen. Der Schutz der Integrität der Ärzteschaft gehe nicht so weit, dass jegliche Geschäftsbeziehung bei Gelegenheit der ärztlichen Berufstätigkeit unterbleiben müsse.

Gegen das Urteil kann die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Quelle: VG Berlin

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Schadensersatzbemessung für einen auf der Jagd versehentlich getöteten Jagdhund

Sieht ein Jagdteilnehmer vor Schussabgabe auf eine Sau einen zuvor in deren Nähe wahrgenommenen Jagdhund nicht mehr, ist die Schussabgabe sorgfaltswidrig. Der Höhe nach bemisst sich der Schadensersatz für einen versehentlich getöteten Jagdhund nach den Kosten für einen vergleichbaren Welpen. Das entschied das OLG Frankfurt (Az. 4 U 184/19).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 11.05.2021 zum Urteil 4 U 184/19 vom 20.04.2021 (rkr)

Sieht ein Jagdteilnehmer vor Schussabgabe auf eine Sau einen zuvor in deren Nähe wahrgenommenen Jagdhund nicht mehr, ist die Schussabgabe sorgfaltswidrig. Der Höhe nach bemisst sich der Schadensersatz für einen versehentlich getöteten Jagdhund nach den Kosten für einen vergleichbaren Welpen. Zu ersetzen sind zudem die Kosten für die Ausbildung eines Hundes mit durchschnittlicher Begabung, um einen dem getöteten Hund vergleichbaren Ausbildungsstand zu erreichen. Da die vorprozessual bereits gezahlten 2.100 Euro diesen Anspruch bereits abdeckten, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 11.05.2021 veröffentlichter Entscheidung die Berufung der Hundehalterin zurückgewiesen.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz für ihren bei einer Drückjagd versehentlich von dem Beklagten erschossenen, 20 Monate alten Jagdhund. Sie begehrt über die vorgerichtlich von der Haftpflichtversicherung bereits erhaltenen 2.100 Euro hinaus weiteren Schadensersatz unter Verweis auf erheblich höhere Ausbildungskosten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Der Beklagte hafte hier zwar grundsätzlich wegen eines fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoßes bei der Schussabgabe, führte das OLG aus. Er habe sich nicht vor Abgabe des Schusses die erforderliche Gewissheit verschafft, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Seinen eigenen Angaben nach habe er eine Sau kommen sehen, die von einem Hund mit Warnweste und dem Terrier der Klägerin gehetzt worden sei. Er habe die Sau angesprochen. Als sie sich ihm bis auf 60-70 m genähert habe, sei der Hund mit Warnweste ca. 10 m neben ihr gewesen. Den Hund der Klägerin habe er dagegen nicht mehr gesehen. Er habe angenommen, dass sich dieser entfernt habe, und deshalb geschossen.

Das OLG betont, dass der Beklagte bei dieser Sachlage von einer Schussabgabe hätte absehen müssen, da er den Hund der Klägerin nicht mehr gesehen hatte. Der Beklagte habe damit nicht ausschließen können, dass sich der Hund der Klägerin nicht verdeckt hinter dem Wildschwein befand und im Fall eines Schusses in dieser Richtung getroffen würde.

Der Höhe nach allerdings sei der Schaden mit der vorgerichtlichen Zahlung von 2.100 Euro vollständig ausgeglichen. Der Schadensersatzanspruch bemesse sich hier zum einen nach dem Preis für einen vergleichbaren Welpen. Dieser Preis liege bei 500 Euro. Zum anderen seien die Kosten zu berücksichtigen, die für die Ausbildung eines Hundes mit durchschnittlicher Begabung aufzuwenden seien, um den Ausbildungsstand des getöteten Hundes zu erreichen. Gemäß den sachverständigen Ausführungen seien dafür unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Ausbildungsstandes des Terriers der Klägerin insgesamt 79 Stunden anzusetzen. Bei Ansatz von 10 Euro je Ausbildungsstunde ergebe sich damit ein unter dem bereits ausgeglichenen Betrag liegender Wert, sodass der Klägerin kein weiterer Anspruch zustünde.

Ansprüche gegen den Jagdleiter bestünden bereits dem Grunde nach nicht. Ihm falle keine Pflichtverletzung zur Last. Es habe insbesondere keiner besonderen Anweisung bedurft, nicht auf bei der Jagd eingesetzte Hunde zu schießen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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Gesetz zum autonomen Fahren muss alle mitnehmen

Geht es nach der Bundesregierung, gibt es bald fahrerlose, autonome Fahrzeuge, für die private Halter haften. Diesen Vorschlag im Gesetz zum autonomen Fahren kritisiert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

vzbv, Pressemitteilung vom 11.05.2021

Vertrauen in autonome Mobilität braucht stärkere Verbraucherfokussierung

  • vzbv kritisiert Gesetzentwurf der Bundesregierung zum autonomen Fahren
  • Neues Positionspapier formuliert Forderungen an die nächste Bundesregierung, um automatisiertes und vernetzte Fahren sicher einzuführen.
  • Neben einem Dialogprozess mit Bürgern fordert der vzbv einen geregelten Zugang zu Fahrzeugdaten, Nutzung von Mobilitätsdaten zum Gemeinwohl sowie die Fortsetzung der Ethik-Kommission.

Geht es nach der Bundesregierung, gibt es bald fahrerlose, autonome Fahrzeuge, für die private Halter haften. Diesen Vorschlag im Gesetz zum autonomen Fahren kritisiert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Im seinem neuen Positionspapier fordert der vzbv die Einführung eines Dialog- und Beteiligungsprozesses mit Bürgern, den Zugang zu allen Mobilitätsdaten und die Fortsetzung der Ethik-Kommission zum vernetzten und automatisierten Fahren.

„Zwar regelt das Gesetz zum autonomen Fahren aus dem Bundesverkehrsministerium den Einsatz von fahrerlosen Fahrzeugen bei öffentlichen Verkehrsunternehmen sinnvoll. Doch was auf sie zutrifft, ergibt noch lange keinen Sinn für private Halter. Autonome Fahrsysteme in ihre Hände zu geben, setzt die sichere Einführung und das Vertrauen in die moderne Technik aufs Spiel. Die Gleichbehandlung führt zu einer gefährlichen Überforderung von privaten Haltern. Bundestag und Bundesrat müssen eingreifen und private Halter aus dem Regelungsbereichs des Gesetzes streichen“, sagt Marion Jungbluth, Teamleiterin Mobilität und Reisen beim vzbv. „Die digitale Transformation der Mobilität greift stark in den Verbraucheralltag und in den Straßenverkehr ein. Die Debatte zu den Folgen muss in der Zivilgesellschaft, Politik und mit den Bürgern stattfinden und den Menschen in den Mittelpunkt stellen.“

Übergeordnetes Mobilitätsdatengesetz verabschieden

Der vzbv setzt sich für ein separates, verkehrsmittelübergreifendes Mobilitätsdatengesetz ein, welches alle relevanten Interessengruppen berücksichtigt. Bereits heute gibt es im Mobilitätsbereich eine Reihe von Gesetzen, die schon jetzt das Erheben, Speichern und Weiterleiten von Daten regeln. Statt vieler Einzelgesetze braucht es ein einheitliches Gesetz. Dieses legt allgemeingültige Regeln zur Datensicherheit und Datennutzung fest. Weiterhin berücksichtigt es die Beziehungen der Unternehmen untereinander und ihre grundsätzliche Berechtigung auf den Zugriff der Daten (open-data-Ansatz). Zudem definiert es Schnittstellen und Standards. Darüber hinaus ist der Zugang zu den Mobilitätsdaten, deren Anonymisierung und die Kontrolle über personenbezogene Daten einheitlich zu regeln. Dies gilt nicht nur für den Bereich des automatisierten und autonomen Fahrens, sondern für alle Mobilitätsbereiche, in denen Dritte Daten speichern und weiterleiten.

Zugang zu Mobilitätsdaten auch ohne Datenraum Mobilität

Die Bundesregierung fördert einen Ansatz namens „Datenraum Mobilität“ (DRM), in dem Anbieter kooperativ ihre Daten teilen. Falls der DRM scheitert, fordert der vzbv, dass alle Anbieter per Gesetz dazu verpflichtet werden, ihre Daten zur Verfügung zu stellen. Dann kann durch das Zusammenfügen aller Daten ein optimales Mobilitätsangebot in Stadt und Land entstehen. Zudem sollte der DRM einen Verbraucherbeirat erhalten, der bei allen verbraucherrelevanten Vorhaben einbezogen werden muss.

Quelle: vzbv

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EU-Taxonomie-Verordnung: Entwurf einer delegierten Verordnung im Hinblick auf Offenlegungspflichten von großen Unternehmen

Die EU-Kommission hat einen Entwurf einer delegierten Verordnung vorgelegt, der bis 02.06.2021 kommentiert werden kann.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 10.05.2021

Die EU-Kommission ist laut Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 (siehe Artikel 8) verpflichtet, bis Juni 2021 einen delegierten Rechtsakt vorzulegen, der im Detail beschreibt, wie und in welchem Umfang große Unternehmen im Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie Informationen zu ihren ökologischen nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten (d. h. den Anteil an den Umsatzerlösen, Investitions- und Betriebsangaben) offenlegen müssen. Am 07.05.2021 hat sie nun dazu einen Entwurf einer delegierten Verordnung vorgelegt, der bis 02.06.2021 kommentiert werden kann.

Die Bestimmungen für Nichtfinanzunternehmen sollen ab 01.01.2022 in Kraft treten. Die delegierte Verordnung soll bis 01.01.2025 von der EU-Kommission überprüft und ggf. angepasst werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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LAG Niedersachsen ändert Urteil des ArbG Emden zur Darlegungslast im Überstundenprozess ab

Das LAG Niedersachsen entschied zur Darlegungslast im Überstundenprozess (Az. 5 SA 1292/20). Das EuGH-Urteil C-55/18 habe keine Aussagekraft für die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess im Hinblick auf die Frage der Anordnung, Duldung oder Betriebsnotwendigkeit von Überstunden

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 10.05.2021 zum Urteil 5 SA 1292/20 vom 06.05.2021

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte über die Berufung gegen ein Teilurteil des Arbeitsgerichts Emden vom 09.11.2020, 2 Ca 399/18, zu entscheiden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der bis 30.09.2019 als Auslieferungsfahrer bei der Beklagten gearbeitet hatte. Der Kläger machte Überstundenvergütung für einen Zeitraum von 1,5 Jahren auf Basis von der Beklagten erstellter technischer Zeitaufzeichnungen geltend. Ob diese Aufzeichnungen zur Erfassung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit erstellt worden waren, war zwischen den Parteien streitig.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage insoweit stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei in europarechtskonformer Auslegung des § 618 BGB zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten des Klägers verpflichtet gewesen. Da sie dieser Verpflichtung nach ihrem eigenen Vortrag nicht nachgekommen sei, reichten die vorgelegten technischen Aufzeichnungen als Indiz für die geleistete Arbeitszeit aus. Diese Indizien habe die Beklagte nicht, z. B. durch Darlegung von Pausenzeiten, entkräften können.

Diese Auffassung teilte die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts nicht. Das Urteil des EuGH vom 14.05.2019 – C-55/18 – habe keine Aussagekraft für die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess im Hinblick auf die Frage der Anordnung, Duldung oder Betriebsnotwendigkeit von Überstunden. Dem EuGH komme keine Kompetenz zur Entscheidung über Fragen der Vergütung zu. Dies ergebe sich aus Art. 153 AEUV. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überstundenvergütung habe der Kläger daher nicht dargelegt. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrer Entscheidung zugelassen.

Quelle: LAG Niedersachsen

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Sponsoring-Vertrag: Was ist, wenn der Fußballspieler nicht will?

Das LG Nürnberg-Fürth und das OLG Nürnberg hatten sich mit schwierigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Sponsoring-Vertrag zwischen einem Sportartikelhersteller und der Managerin eines Fußballstars zu befassen (Az. 3 U 2801/19).

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 10.05.2021 zum Urteil 3 U 2801/19 vom 23.03.2021

Das Landgericht Nürnberg-Fürth und das Oberlandesgericht Nürnberg hatten sich mit schwierigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Sponsoring-Vertrag zwischen einem Sportartikelhersteller und der Managerin eines Fußballstars zu befassen.

Die Klägerin, ein namhafter Sportartikelhersteller, verlangte von der Beklagten, einer Agentur, die Fußballer vermarktet, einen Schadensersatzbetrag von 2,7 Millionen Euro. Die Beklagte hatte mit einem bekannten südamerikanischen Fußballspieler, welcher in Europa unter Vertrag steht, einen Managervertrag über eine Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen, der sie berechtigte, im Namen des Fußballspielers Verträge abzuschließen. Im August 2017 schloss sie mit der Klägerin einen Sponsoring-Vertrag ab, da diese eine spezielle Kollektion für den Spieler als eigene „Signature-Collection“ und eine Werbekampagne unter dessen Mitwirkung starten wollte. Dieser Sponsoring-Vertrag enthielt die Verpflichtung, dass der Fußballspieler die klägerischen Produkte bewirbt, indem er sie beispielsweise bei bestimmten Anlässen trägt.

Der Klägerin war nicht bekannt, dass der Spieler bereits vor Abschluss des Sponsoring-Vertrages seinen Managervertrag mit der Beklagten gekündigt hatte. In der Folgezeit hielt der Fußballstar keine einzige der Verpflichtungen ein, welche die Beklagte in dem Sponsoring-Vertrag eingegangen war. Im Gegenteil schloss der Spieler einen Sponsoring-Vertrag mit einem anderen Sportartikelhersteller und wirkt seit Juni 2018 bei Werbemaßnahmen dieses Sportartikelherstellers mit.

Die Klägerin erhob Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth und verlangte u. a. pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 2,7 Millionen Euro. Die Beklagte war unter anderem der Auffassung, dass sie keinen Schadensersatz schulde, weil sie selbst die Verpflichtungen des Spielers nicht erfüllen könne.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 27. Juni 2019 der Klägerin Recht gegeben (Az. 3 HK O 1292/18). Diese Rechtsauffassung hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 23. März 2021 bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ergebe die Auslegung des Sponsoring-Vertrages, dass die Beklagte die Pflichten des Spielers als eigene direkte Pflichten übernommen hat. Zwar sei klar, dass letztlich nur der Spieler persönlich die im Vertrag geregelten Leistungen (z. B. in bestimmten Schuhen Fußball zu spielen) erbringen könne, die Beklagte habe jedoch die Pflicht übernommen, die aktive Mitwirkung des Spielers bei der Bewerbung der Produkte der Klägerin zu gewährleisten. Sie müsse diese Pflichten durch den Spieler auch selbst erfüllen und nicht nur auf den Spieler einwirken.

Daneben beschäftigt sich der Senat auf über 42 Seiten mit komplizierten Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Ansprüchen aus dem Sponsoring-Vertrag und vorgebrachten Einwendungen der Beklagten.

Quelle: OLG Nürnberg

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Bestimmung des angemessenen Ausgleichs für Minderheitsaktionäre anhand des Börsenkurses der beherrschenden Gesellschaft möglich

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der den Minderheitsaktionären gemäß § 304 Abs. 1 AktG zu gewährende angemessene Ausgleich anhand des Börsenkurses der beherrschten Gesellschaft bestimmt werden kann, hat jedoch die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen (Az. 21 W 139/19).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.05.2021 zum Beschluss 21 W 139/19 vom 26.04.2021 (nrkr)

Mit am 10.05.2021 verkündetem Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden, dass der den Minderheitsaktionären gemäß § 304 Abs. 1 AktG zu gewährende angemessene Ausgleich anhand des Börsenkurses der beherrschten Gesellschaft bestimmt werden kann. Da diese Frage bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Die WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG (i. F.: WCM AG) schloss mit der TLG Immobilien AG als herrschender Gesellschaft im Oktober 2017 einen Beherrschungsvertrag, dem die Hauptversammlung beider Gesellschaften im folgenden Monat zustimmten. Der Vertrag sah für die Minderheitsaktionäre der beherrschten Gesellschaft, der WCM AG, eine Abfindung in Höhe von 23 Aktien der WCM AG gegen 4 Aktien der TLG Immobilien AG und einen wiederkehrenden Ausgleich in Höhe von 0,13 Euro brutto je Aktie der beherrschten Gesellschaft vor.

Zahlreiche Minderheitsaktionäre der WCM AG beantragten eine gerichtliche Heraufsetzung dieser vertraglich vorgesehenen Kompensation. Das hierfür zuständige Landgericht Frankfurt am Main wies die Anträge zurück.

Das OLG hat mit der heute verkündeten Entscheidung die hiergegen gerichteten Beschwerden der Antragsteller zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das vertraglich gewährte Umtauschverhältnis sei angemessen im Sinn von § 305 AktG, weil es dem Wertverhältnis beider Unternehmen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses der beherrschten Gesellschaft am 17.11.2017 entsprochen habe. Dies hat der Senat anhand der umsatzgewichteten Börsenkurse beider Gesellschaften drei Monate vor der erstmaligen Bekanntgabe des beabsichtigten Unternehmensvertrags am 29.09.2017 festgestellt. Ferner hat der Senat dargelegt, dass auch der gemäß § 304 AktG gewährte Ausgleich angemessen sei, weil er die künftige Ertragslage der Gesellschaft ohne Berücksichtigung des geschlossenen Beherrschungsvertrags widerspiegele. Zu dieser Einschätzung ist der Senat durch eine geeignete Verzinsung des Unternehmenswertes der WCM AG gelangt. Hierbei hat er erneut den Wert der beherrschten Gesellschaft anhand des Börsenkurses bestimmt.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage, ob der angemessene Ausgleich nach § 304 AktG auf der Grundlage des Börsenkurses der beherrschten Gesellschaft bestimmt werden kann, bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist.

Erläuterungen

§ 304 AktG Angemessener Ausgleich

Abs. 1: Ein Gewinnabführungsvertrag muss einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muss, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach er für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. …

Abs. 2 Satz 1: Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. …

§ 305 AktG Abfindung

Abs. 1 Satz 1: Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muss ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessen Abfindung zu erwerben.

Abs. 3 Satz 1: Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung angemessen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können.

Quelle: OLG Frankfurt

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Bundestag beschließt Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege

Digitale Helfer für die Pflege, mehr Telemedizin und eine moderne Vernetzung im Gesundheitswesen – das sind Ziele des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG). Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 06.05.2021 beschlossen.

BMG, Pressemitteilung vom 06.05.2021

Digitale Helfer für die Pflege, mehr Telemedizin und eine moderne Vernetzung im Gesundheitswesen – das sind Ziele des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG). Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 06.05.2021 beschlossen.

„Gute Pflege braucht menschliche Zuwendung. Sinnvolle Apps und digitale Anwendungen können Pflegebedürftigen aber helfen, ihren Alltag besser zu bewältigen. Deshalb machen wir digitale Helfer jetzt auch für die Pflege nutzbar. Wir erleichtern den Zugang zur Videosprechstunde, entwickeln die elektronische Patientenakte und das E-Rezept weiter. Und die Telematikinfrastruktur bekommt ein nutzerfreundliches Update. Die Pandemie hat gezeigt, wie sehr digitale Lösungen die Versorgung verbessern. Mit dem neuen Digitalisierungsgesetz machen wir unser Gesundheitswesen zukunftsfester.“

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn

Die Regelungen im Überblick:

Neue digitale Anwendungen auch in der Pflege

  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPAs) auf mobilen Endgeräten oder als browserbasierte Webanwendung können von Pflegebedürftigen genutzt werden, um den eigenen Gesundheitszustand durch Übungen zu stabilisieren oder zu verbessern (z. B. Sturzrisikoprävention, personalisierte Gedächtnisspiele für Menschen mit Demenz, Versorgung von Menschen mit Dekubitus). Sie können auch die Kommunikation mit Angehörigen und Pflegefachkräften verbessern.
  • Es wird ein neues Verfahren zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen und zur Aufnahme in ein entsprechendes Verzeichnis beim BfArM geschaffen.
  • Auch die Pflegeberatung wird um digitale Elemente erweitert.

Die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) wird weiterentwickelt

  • Versicherte bekommen die Möglichkeit, Daten aus DiGAs komfortabel in ihre elektronische Patientenakte einzustellen.
  • Leistungen von Heilmittelerbringern und Hebammen, die im Zusammenhang mit DiGAs erbracht werden, werden künftig vergütet.
  • Datenschutz und Informationssicherheit von DiGAs werden gestärkt: Es werden verpflichtende Zertifikate für den Datenschutz und die Informationssicherheit vorgesehen.

Telemedizin wird ausgebaut und attraktiver

  • Die Vermittlung von Vor-Ort-Arztterminen wird um die Vermittlung telemedizinischer Leistungen ergänzt, so dass Versicherte ein Angebot aus einer Hand erhalten; auch der kassenärztliche Bereitschaftsdienst soll telemedizinische Leistungen anbieten. Ein nutzerfreundliches Portal wird es Leistungserbringern und Versicherten zukünftig ermöglichen, freie Videosprechstunden noch komfortabler zu melden bzw. zu finden.
  • Der Gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung zu ermöglichen.
  • Telemedizinische Leistungen werden auch für Heilmittelerbringer und Hebammen ermöglicht. Zudem kann die psychotherapeutische Akutbehandlung zukünftig auch im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden.
  • Die Möglichkeit der Selbstverwaltung, in Krisensituationen wie etwa der Pandemie besondere Vorgaben für den Umfang der telemedizinischen Leistungserbringung zu treffen, wird im Gesetz festgeschrieben.
  • Die Selbstverwaltung wird beauftragt, die technischen Vorgaben für die Telemedizin beständig fortzuschreiben und damit den Kommunikationsgewohnheiten der Versicherten – etwa über Apps – und in neuen Versorgungsformen wie etwa dem kardialen Telemonitoring Rechnung zu tragen.

Die Telematikinfrastruktur bekommt ein Update

  • Die gematik erhält den Auftrag, einen sicheren, wirtschaftlichen, skalierbaren und an die unterschiedlichen Bedürfnisse der Nutzer angepassten Zugang zur Telematikinfrastruktur als Zukunftskonnektor oder Zukunftskonnektordienst zu entwickeln.
  • Die sicheren Übermittlungsverfahren zwischen Versicherten, Leistungserbringern und Kostenträgern werden erweitert. Sie umfassen künftig neben der E-Mail-Funktion auch einen Videokommunikationsdienst und einen Messagingdienst.
  • Versicherte und Leistungserbringer erhalten ab 2023 digitale Identitäten, um sich zum Beispiel für eine Videosprechstunde oder bei digitalen Gesundheitsanwendungen sicher zu authentifizieren.
  • Die künftig auch bei Leistungserbringern kontaktlos einlesbare elektronische Gesundheitskarte dient in Zukunft als Versicherungsnachweis der Versicherten und nicht mehr als Datenspeicher.
  • Die Notfalldaten werden zusammen mit Hinweisen der Versicherten auf den Aufbewahrungsort persönlicher Erklärungen zu einer elektronischen Patientenkurzakte weiterentwickelt.
  • Der elektronische Medikationsplan wird innerhalb der Telematikinfrastruktur in eine eigene Anwendung überführt, die nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert wird. Genau wie bei der elektronischen Patientenakte können Versicherte künftig über ihre persönliche digitale Benutzeroberfläche auch auf diese digitalen Anwendungen selbstständig zugreifen und ihre Versichertenrechte wahrnehmen.
  • Abgabe, Änderung und Widerruf der Organspendeerklärungen in dem vom BfArM zu errichtenden Organspenderegister können künftig auch über die Versicherten-Apps der Krankenkassen getätigt werden, selbst dann, wenn die Versicherten keine elektronische Patientenakte nutzen.
  • Versicherte sollen künftig nicht nur über mobile Endgeräte, sondern auch über ihre stationären Geräte (Desktop-PC) auf ihre in der Telematikinfrastruktur gespeicherten Daten und z. B. auch auf  das Organspenderegister zugreifen können.
  • Zur Stärkung grenzüberschreitender Patientensicherheit soll bis spätestens Mitte 2023 die nationale E-Health-Kontaktstelle aufgebaut werden, so dass Versicherte ihre Gesundheitsdaten auch Ärztinnen und Ärzten im EU-Ausland sicher und übersetzt zur Verfügung stellen können.

E-Rezept und elektronische Patientenakte werden weiterentwickelt

  • Für den Bereich der häuslichen Krankenpflege, der außerklinischen Intensivpflege, der Soziotherapie, der Heil- und Hilfsmittel, der Betäubungsmittel und weiterer verschreibungspflichtiger Arzneimittel werden elektronische Verordnungen eingeführt. Die Verpflichtung zur Nutzung der elektronischen Verordnung umfasst auch die Verordnung von Verbandmittel, Blut- und Harnteststreifen, bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung sowie verordnungsfähigen Medizinprodukten.
  • Auch DiGAs sollen künftig von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vollständig elektronisch verordnet werden. Bestehende teilelektronische Modellvorhaben werden abgelöst.
  • Um eine flächendeckende Nutzbarkeit der jeweiligen elektronischen Verordnungen sicherzustellen, werden die entsprechenden Erbringer der verordneten Leistungen (z. B. Pflegedienste oder auch die Heil- und Hilfsmittelerbringer) zum sukzessiven Anschluss an die Telematikinfrastruktur verpflichtet. Die ihnen dadurch entstehenden Kosten werden ihnen, genau wie den Ärztinnen und Ärzten, erstattet.
  • Jeder Versicherte erhält die Möglichkeit, Rezept- und Dispensierinformationen komfortabel in seiner elektronischen Patientenakte einzustellen und dort im Sinne einer Arzneimittelhistorie zu nutzen.
  • Versicherte sollen künftig Rezepte in der Apotheke auch personenbezogen mit Identitätsnachweis abrufen können. Auch bei Apotheken im europäischen Ausland soll es möglich werden, elektronische Rezepte einzulösen.
  • Hebammen erhalten die Möglichkeit, weitere wichtige Daten zur Schwangerschaft und Mutterschaft in der elektronischen Patientenakte zu dokumentieren, die über die Daten des elektronischen Mutterpasses hinausgehen.

Digitale Vernetzung wird ganzheitlich gefördert

  • Bei der gematik werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das Interoperabilitätsverzeichnis zu einer Wissensplattform weiterentwickelt und eine neue Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen eingerichtet wird; diese soll die Bedarfe für die Standardisierung identifizieren und Empfehlungen für die Nutzung von Standards, Profilen und Leitfäden entwickeln und fortschreiben. Die Einzelheiten regelt das BMG im Rahmen einer Rechtsverordnung.

Digitale Gesundheitskompetenz wird weiter gestärkt

  • Für das bereits bestehende Nationale Gesundheitsportal ist eine breite und verlässliche Datenbasis notwendig. Diese soll nun weiter ausgebaut werden, indem dort künftig noch mehr Informationen zur vertragsärztlichen Versorgung zugänglich gemacht werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird beauftragt, entsprechende Daten zusammenzuführen und nutzbar zu machen.
  • Versicherte können künftig auch über die elektronische Patientenakte und das elektronische Rezept verlässliche Informationen direkt auf dem Portal abrufen.

Leistungserbringer werden durch gesetzliche Datenschutz-Folgenabschätzung entlastet

  • Mit dem Gesetz übernimmt der Gesetzgeber für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Komponenten der dezentralen Telematikinfrastruktur (z. B. Konnektoren und Kartenlesegeräte) die sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).  Von dieser Möglichkeit, die Datenschutz-Folgenabschätzung vom Gesetzgeber durchzuführen, wird erstmalig in Deutschland Gebrauch gemacht.
  • Ärztinnen und Ärzte werden dadurch erheblich von Bürokratie entlastet: Die Einsparungen betragen einmalig rund 730 Millionen Euro für die Erstellung der Datenschutz-Folgenabschätzung und jährlich rund 548 Millionen Euro für Anpassungen. Außerdem werden Kosten von rund 427 Millionen Euro jährlich eingespart, weil die Leistungserbringer keinen Datenschutzbeauftragten benennen müssen.
  • Für andere IT-Komponenten bei den Leistungserbringern, die nicht zur Telematikinfrastruktur gehören, ist nur dann eine ergänzende eigene Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, wenn die Datenschutzgrundverordnung dies erfordert.

Quelle: BMG

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Steuerfahnder als Zeuge in Prozessen

Die Genehmigung zur Aussage als Zeuge in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess darf der Dienstherr nicht allein deshalb versagen, weil der Beamte wegen seines Einsatzes als Steuerfahnder voraussichtlich auch in einem Strafverfahren zu demselben Sachverhalt wird aussagen müssen. So entschied das VG Mainz (Az. 4 L 294/21).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 07.05.2021 zum Beschluss 4 L 294/21 vom 29.04.2021

Die Genehmigung zur Aussage als Zeuge in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess darf der Dienstherr nicht allein deshalb versagen, weil der Beamte wegen seines Einsatzes als Steuerfahnder voraussichtlich auch in einem Strafverfahren zu demselben Sachverhalt wird aussagen müssen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Beamte war als Steuerfahnder in einem Ermittlungsverfahren u. a. gegen die antragstellende Einzelperson eingesetzt, die vor einem Zivilgericht die Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen eine Beratungsgesellschaft verfolgt. Das steuerliche Ermittlungsverfahren gegen die Einzelperson ist mittlerweile weitgehend abgeschlossen und soll in einen Abschlussbericht an die zuständige Staatsanwaltschaft führen. Der Richter des Zivilgerichts beantragte bei dem Dienstherrn des Beamten die Erteilung einer Genehmigung zur Aussage als Zeuge. Der Dienstherr versagte die Genehmigung insbesondere unter Hinweis darauf, dass Aussagen des Steuerfahnders im Zivilprozess zu Anpassungen von Zeugenaussagen und in der Verteidigungsstrategie im zu erwartenden Strafprozess mit teilweise identischen Beweisthemen führen könnten. Der Antragsteller beantragte daraufhin den gerichtlichen Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten die Aussagegenehmigung für eine Zeugenaussage in dem bei dem Zivilgericht anhängigen Klageverfahren zu erteilen. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt.

Für Beamte gelte die gesetzliche Pflicht der Verschwiegenheit über ihnen anlässlich ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordene dienstliche Angelegenheiten. Ohne Genehmigung dürften sie über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung dürfe die Genehmigung zur Zeugenaussage aber nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereite oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Aus dieser Formulierung folge, dass dem Interesse an der Wahrheitsfindung grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Interesse an der Geheimhaltung eingeräumt werde. Gewichtige, der Zeugenaussage nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens entgegenstehende Hinderungsgründe habe der Antragsgegner hier jedoch nicht vorgebracht. Insbesondere habe er nicht näher belegt, dass die Zeugenschaft des Steuerfahnders im Zivilprozess zu einer ernstlichen Gefährdung oder erheblichen Erschwerung des Strafverfahrens führe. Es könne nicht von vornherein angenommen werden, dass Zeugen eines Prozesses ihre Bekundungen wahrheitswidrig an Aussagen aus anderen Verfahren ausrichteten. Der Umstand der vorherigen Aussage des Steuerfahnders im Zivilprozess und das Bekanntwerden seiner Angaben bei den Angeklagten und den potentiellen Zeugen im Strafprozess könne vielmehr in die Beweiswürdigung des Strafgerichts einfließen. Es unterliege der strafgerichtlichen Beweiswürdigung, ob Zeugenaussagen angepasst erschienen und deshalb unglaubhaft seien. Auch eine eventuelle Verteidigungsstrategie im Strafverfahren sei im Lichte der im Voraus bekannt gewordenen Aussage des Beamten durch das Strafgericht zu bewerten. Dass die Aussage des Steuerfahnders die Wahrheitsfindung im strafgerichtlichen Verfahren massiv beeinträchtige oder gar unmöglich mache, könne aufgrund der Darstellungen des Antragsgegners nicht festgestellt werden.

Quelle: VG Mainz

 

 

 

 

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Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe: Sorgfalt bei der Eingabe der IBAN geboten

Bei der Eingabe der korrekten Bankdaten im Rahmen des Antragsverfahrens für die Überbrückungshilfe III ist Sorgfalt geboten, um Verzögerungen bei der Auszahlung der Abschläge zu vermeiden. Dabei ist darauf zu achten, dass die angegebene IBAN mit der beim zuständigen Finanzamt hinterlegten IBAN übereinstimmt. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 07.05.2021

Bei der Eingabe der korrekten Bankdaten im Rahmen des Antragsverfahrens für die Überbrückungshilfe III ist Sorgfalt geboten, um Verzögerungen bei der Auszahlung der Abschläge zu vermeiden. Dabei ist darauf zu achten, dass die angegebene IBAN mit der beim zuständigen Finanzamt hinterlegten IBAN übereinstimmt.

Wichtig kann dies insbesondere in Fällen sein, in denen beispielsweise durch die Fusion einzelner Banken den Kunden aus technischen Gründen neue IBAN-Nummern zugeteilt wurden. Die Kunden wurden daraufhin regelmäßig von ihrer Bank angeschrieben, ab einem festgelegten Zeitpunkt nur noch die neue IBAN zu verwenden. Gleichwohl sind auch die alten IBAN-Nummern noch einige Zeit für den Zahlungsverkehr weiterhin verwendbar. Diese Information hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) über seinen Mitgliedsverband in Mecklenburg-Vorpommern erhalten, der eine entsprechende Anfrage an eine fusionierte Sparkasse in der Region gerichtet hatte. Insoweit erscheint es in der Praxis aus Sicht des DStV derzeit angezeigt, im Antrag darauf zu achten, in den genannten Fällen stets die alte IBAN anzugeben, sofern dem zuständigen Finanzamt die neue IBAN nicht bereits mitgeteilt wurde.

Anträge für die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe können bis zum 31.08.2021 gestellt werden. Weitere Informationen sind abrufbar unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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