Bundestag beschließt das Sozialschutz-Paket III

Der Deutsche Bundestag hat in 2./3. Lesung das von den Koalitionsfraktionen vorgelegte Sozialschutz-Paket III beschlossen.

Deutscher Bundestag, Meldung vom 26.02.2021

Der Bundestag hat am 26.02.2021 das von den Koalitionsfraktionen vorgelegte Sozialschutz-Paket III beschlossen. Dem Gesetzentwurf „zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ (19/26542) stimmten CDU/CSU und SPD in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung (19/26967) zu, die Oppositionsfraktionen enthielten sich.

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Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD

Das beschlossene dritte Sozialschutz-Paket erleichtert zum einen den Zugang in die Grundsicherungssysteme und die Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag bis zum 31. Dezember 2021. Außerdem wurden die Sonderregeln zu den Bedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kitas und Werkstätten für behinderte Menschen bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme erhalten eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 Euro je Person für das erste Halbjahr 2021.

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Neuregelungen März 2021

Die Bundesregierung informiert über die Neuregelungen ab März 2021.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 26.02.2021

Die Bundesregierung informiert über die Neuregelungen ab März 2021. Hilfebedürftige Menschen erhalten kostenlose FFP2-Masken, der Impfstoff von AstraZeneca geht in die Impfverordnung ein – das sind einige der Neuregelungen im Kampf gegen die Pandemie. Wichtig für Verbraucher: Das Energielabel für Haushaltsgeräte ist überarbeitet.

Corona-Pandemie

AstraZeneca-Impfstoff: Hochwirksam und sicher

Der Impfstoff von AstraZeneca hat ein reguläres, nicht abgekürztes Zulassungsverfahren der Europäischen Arzneimittelagentur EMA und daher alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Wirksamkeitstests bestanden. Die neugefasste Coronavirus-Impfverordnung ist am 8. Februar 2021 in Kraft getreten und bezieht den Impfstoff mit ein.

Kostenlose FFP2-Masken für Hilfebedürftige

Die Bundesregierung stellt seit dem 6. Februar kostenlose FFP2-Masken für Menschen bereit, die Arbeitslosengeld II beziehen. Betroffene haben Anspruch auf zehn Schutzmasken.

Weiterer Schritt auf dem Weg zum europäischen Aufbaufonds

Die EU-Mitgliedstaaten können nun Mittel aus den EU-Finanzhilfen und -Darlehen beantragen. Für öffentliche Investitionen und Reformen stehen 672,5 Milliarden Euro bereit.

Wirtschaftshilfen ohne Verlustrechnung möglich

Die Europäische Kommission hat den rechtlichen Rahmen für Beihilfen angepasst. Deutlich mehr Unternehmen können dadurch die Überbrückungshilfe II sowie die außerordentlichen Wirtschaftshilfen im November und Dezember erhalten – ohne die bisher erforderliche Verlustrechnung. Auch entgangene Gewinne werden nun berücksichtigt.

Insolvenzrecht: Mehr Rechtssicherheit in Krisenzeiten

Die Bundesregierung will die Folgen der Pandemie für Unternehmen abmildern. Deshalb galt eine Insolvenzaussetzung bis zum 31. Januar 2021. Diese Regelung wurde nun bis Ende April 2021 verlängert.

Einreisebeschränkungen aus Virusvarianten-Gebieten verlängert

Die Coronavirus-Schutzverordnung ist bis einschließlich 3. März 2021 verlängert worden. Der Reiseverkehr aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland bleibt weiterhin reduziert. Das ist notwendig, um eine ungebremste Ausbreitung von Virusmutationen des Coronavirus in Deutschland zu verhindern.

Umwelt – Energie

Haushaltsgeräte erhalten neue Energie-Effizienz-Kennzeichnung

Die Europäische Union (EU) hat das Energielabel überarbeitet. Ab dem 1. März 2021 werden die Produkte wieder über die gesamte farbige Effizienzskala von A bis G verteilt. Damit wird künftigen technischen Innovationen bzw. Entwicklungen Rechnung getragen, indem die oberen Klassen zunächst frei bleiben. An der Energieeffizienz der Produkte ändert sich dadurch nichts. Bis 2030 sollen alle Produktgruppen auf das neue EU-Energielabel umgestellt sein.

Landwirtschaft

Mehr Platz im Stall

Die Haltungsbedingungen für Schweine werden künftig tierschutzgerechter. Die entsprechenden Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind am 9. Februar 2021 in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Das Bundeslandwirtschaftsministerium unterstützt die Tierhalter bei der Umstellung auf mehr Tierwohl mit 300 Millionen Euro aus dem Konjunkturprogramm.

Quelle: Bundesregierung

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Modernisierung des notariellen Berufsrechts

In einer Unterrichtung (19/26920) informiert die Bundesregierung über ihre Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (19/26828).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.02.2021

In einer Unterrichtung (19/26920) informiert die Bundesregierung über ihre Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (19/26828). Darin werden die meisten Änderungsvorschläge abgelehnt. Die vom Bundesrat erbetenen Prüfungen seien vorgenommen worden bzw. würden noch geprüft werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 250/2021

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BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Telekom-Verfahren (“dritter Börsengang”)

Der BGH hat über die Rechtsbeschwerden von Anlegern (Musterklägerseite), die stellvertretend für rund 17.000 Kläger Rechtsmittel gegen den Musterentscheid des OLG Frankfurt vom 30.11.2016 eingelegt haben, sowie über die gegen den vorbezeichneten Musterentscheid gerichtete Rechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG (Musterbeklagte), entschieden (Az. XI ZB 24/16).

BGH, Pressemitteilung vom 26.02.2021 zum Beschluss XI ZB 24/16 vom 15.12.2020

Der u. a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 über die Rechtsbeschwerden von Anlegern (Musterklägerseite), die stellvertretend für rund 17.000 Kläger Rechtsmittel gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2016 eingelegt haben, sowie über die gegen den vorbezeichneten Musterentscheid gerichtete Rechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG (Musterbeklagte), entschieden. Während die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Frage der Ursächlichkeit des fehlerhaften Prospekts für den Aktienerwerb und zum Verschulden der Musterbeklagten der rechtlichen Prüfung im Wesentlichen standhielten, ist die Sache zur Frage, ob der im Prospekt unrichtig dargestellte Sachverhalt auch zu einer Minderung des Börsenpreises beigetragen hat, unter teilweiser Aufhebung des Musterentscheids an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden. Hierzu wird das Oberlandesgericht nunmehr durch Einholung eines Sachverständigengutachtens am zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgerichtete Feststellungen zu treffen haben.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Das Kapitalanleger-Musterverfahren betrifft die Haftung der Deutschen Telekom AG aufgrund des anlässlich des sog. dritten Börsenganges herausgegebenen Verkaufsprospektes. Im Jahr 2000 bot die Musterbeklagte auf Grundlage dieses Prospekts 230 Millionen bereits zum Börsenhandel zugelassener Stückaktien aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) öffentlich zum Verkauf an. Im Prospekt ist ausgeführt, dass die Musterbeklagte im Jahr 1999 auf Grund des konzerninternen Verkaufs ihrer Anteile an einem US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmen einen Buchgewinn von 8,2 Mrd. Euro realisieren konnte. Tatsächlich hatte die Musterbeklagte die Aktien an diesem Telekommunikationsunternehmen jedoch nicht verkauft, sondern im Wege der Sacheinlage auf eine 100 %-ige Konzerntochter übertragen (sog. Umhängung). Infolge der Umhängung trug die Musterbeklagte weiter das volle Risiko des Kursverlustes der Aktien und ein damit verbundenes dividendenrelevantes Abschreibungsrisiko. Tatsächlich erlitten die Aktien ab Juli 2000 einen erheblichen Wertverlust. Auch der Kurs der Aktien der Musterbeklagten fiel bis Ende des Jahres 2000 deutlich ab. Im Einzelabschluss der Musterbeklagten zum 31. Dezember 2000 wurde eine Abschreibung des Beteiligungsbuchwerts der 100 %-igen Konzerntochter in Höhe von 6,653 Mrd. Euro vorgenommen und ein negatives Ergebnis vor Steuern in Höhe von – 3,1 Mrd. Euro bekanntgegeben. Ab dem Jahr 2001 kam es zu zahlreichen Klagen gegen die Deutsche Telekom AG, die KfW, die Bundesrepublik Deutschland und einen Teil der Konsortialbanken.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte bereits mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (Az. XI ZB 12/12) anders als das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen Prospektfehler hinsichtlich der Darstellung der Umhängung im Prospekt bejaht und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung bezüglich der offenen Verschuldens- und Kausalitätsfragen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (siehe Pressemitteilung Nr. 186/2014 vom 11. Dezember 2014). Mit dem nunmehr angegriffenen Musterentscheid vom 30. November 2016 hat das Oberlandesgericht zu Gunsten der Musterklägerseite und zu Lasten der Musterbeklagten u. a. festgestellt, dass die Musterbeklagte schuldhaft gehandelt bzw. diese die Verschuldensvermutung nicht widerlegt habe (§ 46 Abs.1 BörsG a. F.). Es hat ferner festgestellt, dass der im Prospekt unrichtig dargestellte Sachverhalt zu einer Minderung des Börsenpreises beigetragen habe (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 a. F.). Zu Lasten der Musterklägerseite hat es u. a. die begehrte Feststellung, dass der Erwerb der Aktien aufgrund des fehlerhaften Prospekts erfolgt sei (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a. F.), nicht getroffen, weil dies individuell in den Ausgangsverfahren zu klären sei. Hiergegen und gegen eine Vielzahl weiterer Teile des Musterentscheids zu einzelnen Verschuldens- und Kausalitätsfragen richten sich die wechselseitigen Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite und der Musterbeklagten.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat hat die die Börsenpreisminderung (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a. F.) betreffenden Teile des Musterentscheids aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, welches nunmehr durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weitere Feststellungen zur Ursächlichkeit der Börsenpreisminderung zu treffen haben wird. Demgegenüber halten die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Verschulden der Musterbeklagten (§ 46 Abs. 1 BörsG a. F.) und zur individuell in den Ausgangsverfahren zu klärenden Ursächlichkeit des Prospekts für den Aktienerwerb (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a. F.) der rechtlichen Überprüfung im Wesentlichen stand. Hinsichtlich einer Vielzahl weiterer Streitpunkte, auf die es unter Zugrundlegung der jetzt geklärten rechtlichen Maßstäbe nicht oder nicht mehr ankommt, hat der Senat den Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main nebst Erweiterungsbeschlüssen unter Aufhebung des Musterentscheids für gegenstandslos erklärt.

Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a. F. sind in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Zum einen hat es zu Unrecht angenommen, es sei entscheidend, welche Auswirkungen die unrichtige Darstellung im Prospekt auf den Börsenpreis zum Zeitpunkt des Erwerbs gehabt habe. Damit hat das Oberlandesgericht verkannt, dass es für den Haftungsausschluss des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a. F. nicht darauf ankommt, ob der Prospektfehler als solcher, also die unrichtige oder unvollständige Angabe im Prospekt (hier die Darstellung der Umhängung als Verkauf) zur Minderung des Börsenpreises beigetragen hat, sondern darauf, ob der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind (hier die Umhängung ), für die Börsenpreisminderung mitursächlich war. Zum anderen ist das Oberlandesgericht zu Unrecht davon ausgegangen, der Haftungsausschluss des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a. F. greife schon dann ein, wenn der Erwerbspreis das maßgebliche Risiko bereits berücksichtige, dieses also “eingepreist” sei. Entscheidend ist vielmehr, ob der nach dem Erwerb eingetretene Kursrückgang zumindest mitursächlich darauf beruht, dass sich das dem unrichtig prospektierten Sachverhalt innewohnende Risiko tatsächlich verwirklicht hat. Um dies zu widerlegen, hat die Musterbeklagte den Nachweis zu führen, dass weder der Wertverlust der von der Umhängung betroffenen Aktien noch die Realisierung des dividendenrelevanten Abschreibungsrisikos mitursächlich für die nachteilige Entwicklung des Börsenpreises geworden sind. Da der Senat die hierfür erforderliche tatrichterliche Würdigung nicht selbst vornehmen kann, war der Musterentscheid teilweise aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Zutreffend hat das Oberlandesgericht hingegen festgestellt, dass die Musterbeklagte den nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a. F. erforderlichen Nachweis, dass die Wertpapiere nicht aufgrund des Prospekts erworben wurden, nicht bereits dadurch erbringen kann, dass sie das anfängliche Fehlen oder den späteren Wegfall einer durch den Prospekt hervorgerufenen “Anlagestimmung” darlegt und beweist. Mit der reformierten börsenrechtlichen Prospekthaftung hat der Gesetzgeber die Rechtsfigur der Anlagestimmung aufgegeben. An deren Stelle ist das individuelle Erwerbsmotiv des Anlegers getreten. Die Musterbeklagte hat deswegen den Nachweis, dass im jeweiligen Einzelfall der individuelle Erwerbsentschluss nicht durch den fehlerhaften Prospekt beeinflusst wurde, zu führen. Da sich der Entlastungsnachweis auf einzelfallbezogene Umstände in der Person des Erwerbers bezieht, kann er – ebenso wie eine etwaige Kenntnis des Erwerbers vom Prospektfehler (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 BörsG a. F.) – nur in den ausgesetzten Ausgangsverfahren und nicht im Kapitalanleger-Musterverfahren geführt werden. Spiegelbildlich lässt sich – anders als von Musterklägerseite begehrt – nicht aufgrund des Vorliegens einer Anlagestimmung bereits im Musterverfahren feststellen, dass die Musterbeklagte den Kausalitätsgegenbeweis in keinem der ausgesetzten Verfahren führen können wird. Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch gesehen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Prospekt und der Anlageentscheidung nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Anleger den fehlerhaften Prospekt nicht gelesen oder gar von seiner Existenz nichts gewusst hat. Vielmehr genügt ein bloß mittelbarer Prospekteinfluss, wenn der Erwerb aufgrund der Anlageempfehlung von Dritten getätigt wurde und diese wiederum durch den Prospekt beeinflusst waren. Dabei müssen – anders als nach der früheren Rechtsfigur der Anlagestimmung – solche Empfehlungen von dritter Seite weder zur Einschätzung des Wertpapiers in Fachkreisen beigetragen haben, noch dazu geeignet oder bestimmt gewesen sein, auf das Anlagemotiv einer Vielzahl von Erwerbern einzuwirken.

Rechtsfehlerfrei ist das Oberlandesgerichts ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass der Musterbeklagten hinsichtlich der unzutreffenden Prospektangabe jedenfalls mit Blick auf die von ihr selbst vorzunehmende Plausibilitätskontrolle eine Entlastung von dem (vermuteten) Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gelungen ist (§ 46 Abs. 1 BörsG a. F.). Dem Prospektverantwortlichen obliegt es auch bei Hinzuziehung externer fachkundiger Berater bei der Prospekterstellung stets, das Ergebnis einer eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Diese kann durch das Vertrauen in die Qualifikation und Fachkompetenz der hinzugezogenen Berater nicht ersetzt werden. Es war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den Vortrag der Musterbeklagten, ihr sei bei der Schluss- und Plausibilitätsprüfung – in voller Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts – die “sprachliche Ungenauigkeit” aufgrund eines “punktuellen Versehens” schlicht nicht aufgefallen, für unzureichend gehalten hat. Kann sich die Musterbeklagte vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gemäß § 46 Abs. 1 BörsG a. F. entlasten, kommt es auf die Frage, ob die Verschleierung der wahren Beteiligungsverhältnisse im Prospekt vorsätzlich erfolgte, nicht mehr an.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten

§ 13 VerkProspG a. F.

(1) Sind für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes […] entsprechend anzuwenden […]

§ 45 BörsG a. F.

(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann

  1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und
  2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht,

als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. […]

§ 46 BörsG a. F.

(1) Nach § 45 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(2) Der Anspruch nach § 45 besteht nicht, sofern

  1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden,
  2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat,
  3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte,

[…]

Quelle: BGH

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Neues EU-Energielabel sorgt ab dem 01.03.2021 für mehr Klarheit über Energieeffizienz von Produkten

Die Angaben A+++, A++ und A+ auf dem bekannten Energielabel gehören lt. BMU bald der Vergangenheit an. Ab dem 1. März 2021 gilt im ersten Schritt für einige Produkte eine neue Skala von A bis G.

BMU, Pressemitteilung vom 26.02.2021

Die Angaben A+++, A++ und A+ auf dem bekannten Energielabel gehören bald der Vergangenheit an. Ab dem 1. März 2021 gilt im ersten Schritt für einige Produkte eine neue Skala von A bis G. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten auf dem neuen Label mit verständlichen Piktogrammen aussagekräftigere Informationen über den Energieverbrauch und die Eigenschaften von neuen Geräten und können sich über einen QR-Code zusätzlich informieren.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: “Mit dem neuen Label kann man viel transparenter Produkte vergleichen und sich für das energieeffizienteste Produkt entscheiden. Das spart beträchtliche Mengen an Energie und damit auch Stromkosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Überarbeitung des EU-Energielabels war überfällig, in der neuen Fassung ist es nun ein effektives Instrument für den Klimaschutz.”

Von der Umgestaltung betroffen sind zunächst Kühl- und Gefriergeräte, Geschirrspüler, Waschmaschinen inklusive Waschtrockner, elektronische Displays inklusive Fernsehgeräte und ab September 2021 dann auch Lichtquellen. Die Energielabel für die weiteren unter die EU-Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung fallenden Produktgruppen werden sukzessive bis zum Jahr 2030 angepasst. Die Anpassung erfolgt in dem jeweils für die Produktgruppe geltenden delegierten Rechtsakt der EU-Kommission.

Nach Angaben der EU-Kommission sparen die neuen Regelungen zum Label in Kombination mit den neuen Effizienzanforderungen unter der Ökodesign-Richtlinie bis 2030 jährlich 167 Terawattstunden Strom ein. Das entspricht dem jährlichen Energieverbrauch Dänemarks.

Eine Neugestaltung des Energielabels war erforderlich, da es aufgrund von Effizienzverbesserungen immer mehr Geräte gab, die in den oberen Effizienzklassen angesiedelt waren. Dadurch wurde die Vergleichbarkeit für Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Auswahl eines Produktes immer schwieriger. Mit der Überarbeitung des Labels werden die Produkte zukünftig wieder gleichmäßig über die gesamte Skala verteilt. Die oberste Gruppe wird soweit wie möglich zunächst freigehalten, um Effizienzverbesserungen anzureizen.

Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten zudem über einfache Piktogramme Zusatzinformationen zu spezifischen Produkteigenschaften, die eine Kaufentscheidung beeinflussen können, wie zum Beispiel Fassungsvolumen, Lautstärke oder Wasserverbrauch. Für eine bessere Information wird auch ein QR-Code sorgen, mit dem Informationen aus der neu errichteten europäischen Produktdatenbank EPREL abgerufen werden können.

Die Energieeffizienzkennzeichnung geht zurück auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 1992. Technische Fortschritte und Energieeffizienzsteigerungen machten mehrere Aktualisierungen notwendig. Im Jahr 2017 wurde die Richtlinie schließlich von einer neuen Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung abgelöst und damit Verbesserungen eingeführt: Neben der Reskalierung ist die Einrichtung einer Produktdatenbank EPREL neu, die über ein Online-Portal zugänglich ist und sämtliche gekennzeichneten Produkte enthalten wird. In der Werbung müssen Lieferanten und Händler nun noch deutlicher auf die Energieeffizienzklasse der Produkte hinweisen und das jeweilige Spektrum der Effizienzklassen nennen, innerhalb dessen Produkte auf dem Markt angeboten werden dürfen.

Quelle: BMU

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Kollegen auf der Toilette eingesperrt – fristloser Kündigungsgrund

Schließt ein Arbeitnehmer seinen Kollegen vorsätzlich in der Toilette ein, sodass dieser sich nur durch das Eintreten der Toilettentür befreien kann, begeht er dadurch eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist dann gerechtfertigt. Dies entschied das ArbG Siegburg (Az. 5 Ca 1397/20).

ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 24.02.2021 zum Urteil 5 Ca 1397/20 vom 11.02.2021 (nrkr)

Schließt ein Arbeitnehmer seinen Kollegen vorsätzlich in der Toilette ein, sodass dieser sich nur durch das Eintreten der Toilettentür befreien kann, begeht er dadurch eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist dann gerechtfertigt.

Der Kläger war bei der Beklagten seit über einem Jahr als Lagerist beschäftigt. Mit seinem Kollegen im Lager geriet er öfters in Streit. Während der Kollege des Klägers sich auf der Toilette befand, schob der Kläger heimlich (?) unter der Toilettentür ein Papierblatt hindurch, stieß mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss, sodass dieser auf das Papierblatt fiel, und zog ihn damit heraus. Der Kläger ließ seinen Kollegen so lange auf der Toilette eingesperrt, bis dieser sich veranlasst sah, die Toilettentür aufzutreten. Der Kläger erhielt am 18.06.2020 deswegen eine fristlose Kündigung. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 11.02.2021 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Die fristlose Kündigung hielt es für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung der Kammer darin, dass der Kläger seinen Kollegen auf der Toilette einschloss, indem er ihm durch einen alten Trick den Schlüssel zum Öffnen der Toilettentür wegnahm. Hierdurch habe der Kläger seinen Kollegen zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubt. Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar. Zudem sei durch das Verhalten des Klägers die Toilettentür, also das Eigentum der Beklagten, beschädigt worden. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich gewesen. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber ebenfalls nicht zuzumuten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Siegburg

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Studie: Steigender Fachkräftebedarf in der Langzeitpflege erfordert mehr Mobilität in der EU und Migration aus Drittländern

Die Zahl der Arbeitskräfte in der Gesundheits- und Langzeitpflege in der EU muss zwischen 2018 und 2030 um elf Millionen steigen, um den Anforderungen einer alternden Bevölkerung gerecht zu werden. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der EU-Kommission.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.02.2021

Die Zahl der Arbeitskräfte in der Gesundheits- und Langzeitpflege in der EU muss zwischen 2018 und 2030 um elf Millionen steigen, um den Anforderungen einer alternden Bevölkerung gerecht zu werden. Bei der Versorgung der steigenden Zahl älterer Menschen werden Zuwanderung aus Drittländern und die Mobilität innerhalb der EU eine zunehmend wichtige Rolle spielen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der EU-Kommission.

Im Jahr 2018 gab es in der EU fast zwei Millionen Beschäftigte in der Gesundheits- und Langzeitpflege, die in einem anderen Land als ihrem Geburtsland arbeiten. Die Zahl dieser im Ausland geborenen Arbeitskräfte ist in den letzten Jahren gestiegen. Diese Arbeitskräfte sind auch nicht gleichmäßig verteilt, denn mehr als zwei Drittel sind in nur fünf EU-Ländern beschäftigt: Deutschland, Italien, Schweden, Frankreich und Spanien.

Der Bericht empfiehlt, die derzeitigen Wanderrichtungen in der Arbeitsmigration mit Überlegungen zur Gesundheits- und Langzeitpflegesystem zu verknüpfen und dabei den Globalen Verhaltenskodex der WHO zu berücksichtigen. Dies könnte die Hin- und Rückwanderung fördern und sowohl für die Herkunfts- als auch für die Zielländer Vorteile bringen. Es würde auch die Anerkennung von Qualifikationen erleichtern und die Kompetenzen von Migranten und mobilen Arbeitskräften in der EU stärken.

Kommissionsvizepräsidentin Dubravka Šuica, zuständig für Demokratie und Demografie, sagte: „Europa ist ein alternder Kontinent, und während eine höhere Lebenserwartung und mehr Lebensjahre bei guter Gesundheit in erster Linie eine Errungenschaft sind, müssen wir uns auf einen steigenden Bedarf an Langzeitpflege vorbereiten. Unsere gemeinsame Herausforderung besteht darin, eine erschwingliche und qualitativ hochwertige Langzeitpflege sowie eine angemessene Anzahl von Arbeitskräften zu sichern.“

Quelle: EU-Kommission

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Keine Unmöglichkeit der Flugbeförderung durch Corona-Pandemie

Das AG Frankfurt entschied, dass Fluggesellschaften sich nicht generell darauf berufen können, dass ihnen die Durchführung von Flügen wegen der weltweiten COVID-19-Pandemie unmöglich sei, wenn es dem Kunden gerade nicht auf die Inanspruchnahme eines konkreten Fluges, sondern lediglich auf die Beförderung als solche ankomme. (Az. 32 C 1823/20 (86)).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.02.2021 zum Urteil 32 C 1823/20 (86) vom 29.10.2020

Das Amtsgerichts Frankfurt am Main hat entschieden, dass Fluggesellschaften sich nicht generell darauf berufen können, dass ihnen die Durchführung von Flügen wegen der weltweiten COVID-19-Pandemie unmöglich sei, wenn es dem Kunden gerade nicht auf die Inanspruchnahme eines konkreten Fluges, sondern lediglich auf die Beförderung als solche ankomme. (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil v. 29.10.2020, Az. 32 C 1823/20 (86)).

Im Rahmen des zugrundeliegenden Rechtsstreits buchten die Kläger bei der Beklagten Flüge von Frankfurt am Main nach Singapur sowie von Singapur nach Bali und jeweils zurück. Die Beklagte annullierte die Rückflüge ohne Angebot einer Ersatzbeförderung. Nachdem die Kläger die Beklagte erfolglos dazu aufgefordert hatten, machten sie nun im Rahmen der Klage einen Gesamtbetrag i. H. v. 2.385,86 Euro geltend (insbesondere für die Buchung von Ersatzrückflügen sowie für zusätzliche Hotelkosten in Jakarta). Die Beklagte trug zu ihrer Verteidigung vor, dass sie deshalb nicht hafte, weil ihr die Durchführung der Flüge aufgrund der weltweiten COVID-19-Pandemie unmöglich gewesen sei und sie kein Verschulden daran treffe.

Trotz dieser Einwände hat das Amtsgericht Frankfurt am Main die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte tatsächlich unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, ihrer vertraglichen Beförderungsverpflichtung nachzukommen. Jedenfalls sei sie durch den Ausbruch der Pandemie und den daraus folgenden Einreisebeschränkungen nicht von ihrer Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB frei geworden. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Flugbeförderungsvertrag regelmäßig nicht als absolutes Fixgeschäft anzusehen sei, wenn es dem Reisenden – wie im vorliegenden Fall – gerade darauf ankomme, überhaupt befördert zu werden (und nicht mit welchem Flug genau). Mithin hätten die Kläger insbesondere durch die eigene Organisation der Ersatzflüge eine Aufgabe wahrgenommen, die der Beklagten oblegen habe. Ansprüche auf Ersatz der gemachten Aufwendungen würden sich damit aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) ergeben. Die Rückbeförderung habe als sog. auch-fremdes-Geschäft hierbei auch im Interesse der Beklagten gelegen.

Quelle: AG Frankfurt

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Berufsrechtsreform: BRAK-Kritik an Tätigkeitsverbot bei „sensiblem Wissen“

Die BRAK hat sich zu dem vorgesehenen neuen anwaltlichen Tätigkeitsverbot bei „Erlangung sensiblen Wissens“ (§ 43a IV 1 Nr. 2 BRAO-E) erneut kritisch geäußert.

BRAK, Mitteilung vom 25.02.2021

Zu dem vorgesehenen neuen anwaltlichen Tätigkeitsverbot bei „Erlangung sensiblen Wissens“ (§ 43a IV 1 Nr. 2 BRAO-E) hat sich die BRAK erneut kritisch geäußert. Sie greift damit einen aus ihrer Sicht wichtigen Teilaspekt des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften hat sich die BRAK – ergänzend zu ihren bereits zu dem Vorhaben abgegebenen Stellungnahmen – nochmals auf. Nach dem Entwurf soll ein Rechtsanwalt nicht tätig werden dürfen, wenn er „in Ausübung seines Berufs im Rahmen eines anderen Mandatsverhältnisses eine vertrauliche Information erhalten hat, die für die Rechtssache von Bedeutung ist und deren Verwendung in der Rechtssache im Widerspruch zu den Interessen des Mandanten des vorhergehenden Mandats stehen würde“. Die BRAK hält das geplante neue Tätigkeitsverbot für verfehlt.

Der Entwurf lasse nicht erkennen, worin die Regelungsbedürftigkeit für ein Tätigkeitsverbot von so erheblicher Reichweite begründet sei. Zudem sei die Vertraulichkeit von Informationen, die einem Rechtsanwalt in einem Mandat bekannt werden, bereits durch die Verschwiegenheitspflicht geschützt. Das neue Tätigkeitsverbot habe eine identische Schutzrichtung, verlagere aber den Schutz mandatsbezogener Informationen weit nach vorne, indem es bereits das Tätigwerden eines Rechtsanwalts verbiete, wenn die Verwendung einer aus einem früheren Mandat bekannte Tatsache im Rahmen eines neuen Mandats im Widerspruch zu den Interessen des früheren Mandanten stehen könnte. Anders als bei den übrigen Tätigkeitsverboten soll hier also an eine bloß abstrakte Gefährdungslage angeknüpft werden – obwohl völlig ungewiss ist, ob die betreffende Information jemals verwendet werden wird und ob dies die Interessen des früheren Mandanten überhaupt tangiert.

Die BRAK lehnt das geplante Tätigkeitsverbot auch deshalb vehement ab, weil es auf der Annahme beruht, dass der Rechtsanwalt seine bestehenden Berufspflichten verletzt; denn nur dann kann überhaupt eine konkrete Gefährdung der Mandanteninteressen durch die Verwendung anvertrauter Informationen eintreten. Neben diese grundsätzlichen Bedenken tritt eine Fülle von Schwachpunkten der gesetzlichen Ausgestaltung und von unerwünschten praktischen Folgewirkungen des vorgesehenen Tätigkeitsverbots, welche die BRAK in ihrer Stellungnahme im einzelnen aufzeigt.

Zwischenzeitlich hat auch der Rechtsausschuss des Bundesrates sich mit dem Gesetzesvorhaben befasst. Er empfiehlt der Bundesregierung, zahlreiche Anregungen der BRAK aufzugreifen, etwa betreffend die Erweiterung der Sozietätsfähigkeit – hier regt der Rechtsausschuss an, den von der BRAK unterbreiteten Vorschlag zu § 59a BRAO zu übernehmen -, die Tätigkeit ausländischer Berufsausübungsgesellschaften sowie das besondere elektronische Anwaltspostfach.

Mit Blick auf das von der BRAK vehement kritisierte neue Tätigkeitsverbot bei Erlangung „sensiblen Wissens“ regt der Rechtsausschuss an, zunächst auf jegliche Änderungen des § 43a BRAO zu verzichten. Zuerst sei eine breit angelegte fachliche Diskussion insbesondere zu den praktischen Auswirkungen auf das Ablage- und Wissensmanagement in Kanzleien erforderlich.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 4/2021

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Musterwiderrufsbelehrung: BRAK begrüßt geplante Anpassung

Das BMJV hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vorgelegt. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 25.02.2021

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vorgelegt. Hintergrund der Änderung ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem vergangenen Frühjahr, in der er sog. Kaskadenverweisungen in Widerrufsinformationen als unzureichend angesehen hat. Zwar betrifft die Entscheidung unmittelbar nur Verbraucherkreditverträge, der Sache nach gilt sie jedoch gleichermaßen für alle Verbraucherschutzrichtlinien. Das gesetzliche Muster für eine Widerrufsinformation bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (Anlage 3 zu Art. 246b § 2 III EGBGB) musste infolgedessen angepasst werden. Die BRAK äußert in ihrer Stellungnahme keine Bedenken gegen die konkret geplante Umsetzung. Sie regt jedoch an, zusätzlich auch die für Zahlungsdienstleistungen geltende Regelung in § 356 III BGB zu ergänzen, sodass der Beginn der Widerrufsfrist – ebenso wie bei Fernabsatzverträgen – an die Erteilung hinreichender Informationen gebunden ist.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 4/2021

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