Schlüsseldienst: Zum Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

Das AG München entschied, dass sich ein in seiner Wohnung Eingesperrter gegenüber dem herbeigerufenen Schlüsseldienst nicht in jedem Fall auf Wucher berufen kann (Az. 171 C 7243/19).

Schlüsseldienst: Zum Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

AG München, Pressemitteilung vom 10.07.2020 zum Urteil 171 C 7243/19 vom 08.01.2020 (rkr)

Der in seine Wohnung Eingesperrte kann sich hier gegenüber dem herbeigerufenen Schlüsseldienst nicht auf Wucher berufen.

Das Amtsgericht München wies mit Urteil vom 08.01.2020 die Klage eines Münchners gegen einen Schlüsseldienstbetreiber aus Essen auf Rückerstattung eines Großteils des gezahlten Lohnes in Höhe von 621,51 Euro ab.

Als der Kläger am Sonntag, den 02.09.2018, seine Wohnung in München-Johanneskirchen gegen 22.00 Uhr verlassen wollte, um seine Mutter zu besuchen, konnte er die Wohnungstür nicht öffnen. Auf der Suche nach einem gewerblichen Schlüsseldienst, an den ihn die Feuerwehr verwiesen hatte, fand er eine Internetseite, die einen 24-Stunden-Notservice anbot. Auf telefonische Frage nach einem konkreten Angebot wurde der Kläger darauf verwiesen, dass sich die Kollegen erst ein genaues Bild vor Ort machen müssten. Gegen Mitternacht erschien der Beklagte vor der Wohnungstür. Durch deren Briefschlitz übergab er dem Kläger ein Formular. Dort waren jeweils „netto“ ein „Fallspezifischer Einsatzwert Mo-Fr 9-18 Uhr“ von 189 Euro, Pauschalen von An- und Abfahrt von je 20 Euro, ein Sonntag/Feiertagszuschlag von 189 bereits ausgefüllt. Ohne Unterschrift werde die Tür nicht geöffnet werden. Der Kläger habe jedenfalls, auch bei Verweigerung der Unterschrift, die Kosten für den Zeitaufwand und die An- und Abfahrt zu tragen. Der Kläger leistete daraufhin die verlangte Unterschrift.

Nach umstandslos rascher Öffnung der Tür stellte sich heraus, dass die Türfalle nicht hängen geblieben, sondern gebrochen war. Der Kläger beauftragte den Beklagten nun auch mit dem Austausch des Schlosses, dessen Preis von 169 Euro damit begründet wurde, dass es sich nicht um Massenware aus dem Baumarkt handeln würde. Das Formular wurde um die Posten „Mehrarbeitszeit“ in Höhe von 139 Euro und „Sicherheitsschloss“ von 169 Euro ergänzt. Der Kläger unterschrieb dann unter dem Titel „Abnahmeprotokoll“ erneut und bestätigte damit u. a., dass er die Arbeit ohne Mängel abgenommen habe, die obenstehenden Artikel verbaut worden seien und er die Zahlung ohne Abzüge vornehmen werde. Der Kläger bezahlte den Rechnungsbetrag von 863,94 Euro in bar, nachdem ihm für den Fall einer Zahlung per EC-Karte weitere Kosten von 9,90 Euro genannt worden waren.

Der Vermieter erstattete dem Kläger nur einen Betrag von 217,18 Euro und verwies ihn auf ein entsprechendes Angebot eines anderen Anbieters sowie Preisempfehlungen des Bundesverbands Metall aus dem Jahr 2011.

Der Kläger beruft sich wegen des auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auf die Unwirksamkeit des sittenwidrigen Vertrags, zumal er sich auch in einer Zwangslage befunden habe, da er am nächsten Morgen zur Arbeit erscheinen habe müssen.

Der Beklagte wendet ein, dass niemand den Kläger genötigt habe, die angebotene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Der Kläger hätte ihn auch – maximal belastet mit den Anfahrtskosten – weiterschicken können. Auch eine Zwangslage habe nicht vorgelegen.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht:

„Der Kläger befand sich nicht in einer Zwangslage, wie dies von § 138 Abs.2 BGB tatbestandlich vorausgesetzt wird. (…) Eine Situation, in der es dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar war, den Beklagten (…) schlicht weiterzuschicken, lag nicht vor. Der Kläger befand sich in seiner Wohnung und hatte normalen und zuverlässigen Kontakt zur Außenwelt. Er verfügte über einen funktionierenden Telefon- und Internetanschluss. Es mag sein, dass sich der Kläger in einer für ihn unangenehmen Lage befand, eine Art von Zwang, gerade den Beklagten (…) zu beauftragen, erwuchs aus dieser Lage aber nicht. Der Beklagte (…) hat dem Kläger sein schriftliches und detailliertes Angebot unterbreitet. (…) Zum einen hätte der Kläger das Angebot schlicht ablehnen können, auch Anfahrtskosten hätte er zunächst faktisch nicht zahlen müssen und den Beklagten auf den Rechtsweg verweisen können. Zum anderen hätte der Kläger auf zumutbare Weise einen anderen Schlüsseldienst beauftragen können. (…) Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die Beklagten im Raum München über eine Monopolstellung verfügten. (…)“

Auch ein Verstoß gegen § 138 Abs.1 BGB liege nicht vor. „In einer vom Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägten freien Marktwirtschaft muss es grundsätzlich den Parteien überlassen werden, eine angemessene Vergütung für eine konkrete Leistung zu bestimmen. (…) Wenn ein Anbieter dauerhaft überteuerte Angebote macht, wird er entweder seine Preisvorstellungen reduzieren müssen oder aber vom Markt verschwinden.“

Das Urteil ist – nach entsprechendem Hinweisbeschluss des Landgerichts München I – aufgrund Rücknahme der klägerischen Berufung vom 30.04.2020 rechtskräftig.

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Vorgezogene Altersrente für besonders langjährige Versicherte auch bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Transfergesellschaft bei Insolvenz

Das LSG Bayern entschied, dass auf die für eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte erforderlichen Mindestversicherungszeiten von 45 Jahren auch Zeiten von Arbeitslosigkeit im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Transfergesellschaft nach bereits eingetretener Insolvenz des letzten Arbeitgebers anzurechnen sind (Az. L 1 R 457/18).

Vorgezogene Altersrente für besonders langjährige Versicherte auch bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Transfergesellschaft bei Insolvenz

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 09.07.2020 zum Urteil L 1 R 457/18 vom 01.07.2020

Das Bayerische Landessozialgericht hat am 01.07.2020 in einem Urteil entschieden, dass auf die für eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte erforderlichen Mindestversicherungszeiten von 45 Jahren auch Zeiten von Arbeitslosigkeit im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Transfergesellschaft nach bereits eingetretener Insolvenz des letzten Arbeitgebers anzurechnen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Aufhebungsvertrag und der befristete Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft vom Insolvenzverwalter unterzeichnet worden sind, weil die Insolvenz in dieser Konstellation die wesentliche Ursache für die spätere Arbeitslosigkeit sei. Diese Auslegung orientiere sich am Wortlaut und stehe in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Regelung und der Entstehungsgeschichte. Ein Missbrauch könne dabei ausgeschlossen werden.

Der Kläger war bis zum 31.01.2012 bei einer Aktiengesellschaft (AG) und nach deren Insolvenzanmeldung im November 2011 noch vom 01.02.2012 bis zum 31.10.2012 in einer Transfergesellschaft versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war der Kläger bis zum Beginn der Altersrente am 01.07.2015 arbeitslos. In einem zwischen dem Kläger, dem Insolvenzverwalter der AG und dem Geschäftsführer der Transfergesellschaft geschlossenen dreiseitigen Vertrag wurde neben der Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses mit der AG zugleich die Begründung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit der Transfergesellschaft vereinbart.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährige Versicherte. Diese erfordert eine Mindestversicherungszeit von 45 Jahren (540 Monate) und ist nur gegeben, wenn die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld des Klägers ab 01.11.2012 auf die Mindestversicherungszeiten angerechnet werden.

Dies hat die beklagte Rentenversicherung abgelehnt. Auf die Wartezeit von 45 Jahren würden Kalendermonate mit Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur angerechnet, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sei. Das sei im Fall des Klägers, dessen letzter Arbeitgeber die Transfergesellschaft gewesen sei, nicht der Fall. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

Auf die Berufung des Klägers hat sich das Bayerische Landessozialgericht dessen Auffassung angeschlossen und die Beklagte zur Gewährung der begehrten Rente verurteilt. Die Revision wurde zugelassen. Die Voraussetzungen für eine insolvenzbedingte Arbeitslosigkeit i. S. d. § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 SGB VI seien auch dann erfüllt, wenn es nach bereits eingetretener Insolvenz des letzten Arbeitgebers zu einem Beschäftigungsverhältnis mit einer Transfergesellschaft und anschließend zu keinem Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber mehr gekommen sei und der Aufhebungsvertrag und der befristete Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft vom Insolvenzverwalter unterzeichnet worden seien. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass mit der Einschränkung auf die Tatbestände „vollständige Geschäftsaufgabe“ und „Insolvenz“ vor allem Fehlanreize im Sinne einer gesteuerten Frühverrentung und Mitnahmeeffekte beim Arbeitslosengeld vermieden werden sollten. Das BSG habe bereits entschieden, dass der Bezug von Arbeitslosengeld dann insolvenzbedingt sei, wenn die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht auf einer Erklärung des Arbeitgebers, sondern des Insolvenzverwalters beruhe. Dann könne ein Missbrauch durch Zusammenwirken zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen werden. Für diese Auslegung sprächen auch arbeitsmarktpolitische Überlegungen. Die befristete Beschäftigung in einer Transfergesellschaft stehe in Zusammenhang mit dem Bezug von Transferkurzarbeitergeld nach dem SGB III und solle dem Versicherten ermöglichen, eine Anschlussbeschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Es handele sich also primär um eine aktivierende Maßnahme. Voraussetzungen für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld sei aber ein noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis. Würde man nun ältere Versicherte, die – wie der Kläger – nach eingetretener Insolvenz ihres Arbeitgebers nicht mehr weiter beschäftigt werden könnten, faktisch zwingen, die insolvenzbedingte Kündigung abzuwarten, um nicht die Anwartschaft auf die abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte zu verlieren, würde man sie der politisch ausdrücklich erwünschten Möglichkeit berauben, mit Hilfe der Förderungsmöglichkeiten in einer Transfergesellschaft doch noch eine Anschlussbeschäftigung zu finden und eine Arbeitslosigkeit gerade zu vermeiden.

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Lollapalooza-Festival 2019: Veranstalter musste Ersatzunterkünfte für Anwohner bereitstellen

Der Veranstalter des Lollapalooza-Festivals 2019 ist zu Recht verpflichtet worden, den vom Lärm besonders betroffenen Nachbarn eine angemessene Ersatz-Unterbringung zur Verfügung zu stellen. Das entschied das VG Berlin (Az. 10 K 349.19).

Lollapalooza-Festival 2019: Veranstalter musste Ersatzunterkünfte für Anwohner bereitstellen

VG Berlin, Pressemitteilung vom 09.07.2020 zum Urteil 10 K 349.19 vom 19.06.2020

Der Veranstalter des Lollapalooza-Festivals 2019 ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu Recht verpflichtet worden, den vom Lärm besonders betroffenen Nachbarn eine angemessene Ersatz-Unterbringung zur Verfügung zu stellen.

Die Klägerin ist Veranstalterin des Lollapalooza-Festivals. Das zweitägige Festival fand 2019 im Berliner Olympiastadion statt. Die hierfür erforderliche lärmschutzrechtliche Genehmigung versah die zuständige Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz u. a. mit der Auflage, für diejenigen Anwohner eine angemessene Ersatz-Unterbringung zur Verfügung zu stellen, deren Wohnungen sich im besonders betroffenen Nahbereich des Veranstaltungsgeländes befinden. Im Vergleich zum Vorjahr wurde dieser Bereich erheblich ausgeweitet, so dass mehr als 1.400 Haushalte betroffen waren. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, es fehle hierfür an einer Rechtsgrundlage. Zudem sei sie durch die Auflage unverhältnismäßig belastet, weil hiermit für sie Kosten in Höhe von mehr als 100.000 Euro einhergingen. Zum Schutz der Nachbarschaft habe es mildere Mittel gegeben, die sie zum Teil auch bereits ergriffen habe (modernste Beschallungsanlagen, umfassende Anwohnerkommunikation, Freitickets für Anwohner).

Die 10. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die lärmschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung habe zulässigerweise mit der angegriffenen Nebenbestimmung versehen werden dürfen. Es stehe zwar außer Frage, dass die Durchführung des seit 1991 existierenden und in Berlin 2019 zum 5. Mal veranstalteten Lollapalooza-Festivals wegen der Profilierung der Stadt als Veranstaltungsort von Konzerten und Musikevents von herausragender Bedeutung sei. Gleichwohl sei die Nachbarschaft auch in diesen Fällen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Die Behörde habe das ihr insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Angesichts der massiven Belastung des Standortes durch zahlreiche Veranstaltungen und angesichts der Stärke und Dauer der Lärmbelastung durch das Festival seien besondere Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Anwohner gerechtfertigt. Wegen der tieffrequenten Geräusche sei zutreffend pauschalierend auf den Innenpegel in den betroffenen Wohnräumen abgestellt worden.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

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EU-Kommission: Strategie zur Integration des Energiesystems vorgelegt

Die EU-Kommission hat am 08.07.2020 eine Strategie zur Integration des Energiesystems vorgelegt, um das Ziel des Green Deals, Klimaneutralität bis 2050 in der EU, zu erreichen.

EU-Kommission: Strategie zur Integration des Energiesystems vorgelegt

Die EU-Kommission hat am 08.07.2020 eine Strategie zur Integration des Energiesystems vorgelegt, um das Ziel des Green Deals, Klimaneutralität bis 2050 in der EU, zu erreichen.

Die Strategie enthält konkrete Gesetzesvorhaben, wie z. B. die Überarbeitung bestehender Rechtsvorschriften im Energiebereich und Leitlinien für die EU-Mitgliedstaaten zu steuerlichen Maßnahmen und dem Auslaufen von Subventionen für fossile Brennstoffe. Zudem sollen sie einen Beitrag zu dem Vorhaben der EU-Kommission, die Klimaziele für 2030 auf 50-55% anzuheben und zukünftige Initiativen aus dem Green Deals leisten.

Ein Hauptaugenmerk der Strategie liegt auf einem stärker „kreislauforientierten“ Energiesystem bei dem die Energieeffizienz im Mittelpunkt steht. Laut EU-Kommission entfallen auf die Energieerzeugung und den Energieverbrauch 75% der Treibhausgasemissionen in der EU. Um diese zu verringern, bedarf es einer Kombination aus Energieeffizienz und hohen Anteilen erneuerbarer Energien. Damit der Grundsatz der Energieeffizienz an erster Stelle steht, hat die EU-Kommission angekündigt, bis 2021 Leitlinien für die Mitgliedstaaten ausarbeiten zu wollen, damit sie ihn im gesamten Energiesystem berücksichtigen, wenn EU-Recht und nationales Recht umgesetzt wird. Bei der geplanten Überarbeitung der Energieeffizienz-Richtlinie und der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (voraussichtlich 06/2021) soll die Weiterverwendung von Abwärme aus Industrieanlagen und Rechenzentren gefördert werden. Des Weiteren ist im Rahmen der zukünftigen Initiative zur Renovierungswelle geplant, die Nutzung von erneuerbarem Strom u.a. in Gebäuden im Bereich des Heizens zu steigern, z.B. durch Wärmepumpen, und die beschleunigte Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge und die Netzeinspeisung von erneuerbarem Strom zu fördern.

Im Energiesteuerbereich ist eine Angleichung der Besteuerung von Energieprodukten und Elektrizität an die Umwelt- und Klimapolitik der EU zu erwarten. Die Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie ist für 2021 angekündigt.

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Gericht untersagt irreführende Werbung bei Kindermilch

Das LG München I hat einer Klage des vzbv gegen die Hipp GmbH & Co. Vertrieb KG stattgegeben. Demnach sind mehrdeutige Werbeaussagen zum angeblichen Vitamin D- und Calciumbedarf von Kindern bei Milchersatzprodukten untersagt (Az. 39 O 15946/19).

Gericht untersagt irreführende Werbung bei Kindermilch

LG München gibt Klage des vzbv gegen Hipp statt

vzbv, Pressemitteilung vom 09.07.2020 zum Urteil 39 O 15946/19 des LG München (nrkr)

  • Irreführende Werbeaussagen auf Verpackung von Milchersatzprodukten für Kleinkinder und der Hipp-Webseite.
  • Landgericht: Pauschale Aussage „Darum benötigt Ihr Kind sieben Mal mehr Vitamin D als ein Erwachsener“ muss erläutert werden.
  • Darstellung auf der Verpackung suggeriert, dass das Produkt den Bedarf an Calcium und Vitamin D besser deckt als übliche ausgewogene Ernährung.

Erfolg gegen irreführende Werbung bei Nahrung für Kleinkinder: Das Landgericht München I hat einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Hipp GmbH & Co. Vertrieb KG stattgegeben. Demnach sind mehrdeutige Werbeaussagen zum angeblichen Vitamin D- und Calciumbedarf von Kindern bei Milchersatzprodukten untersagt.

„Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bei Lebensmitteln für Kleinkinder darauf vertrauen können, dass die Unternehmen besonders verantwortungsbewusst handeln. Dazu gehören klare und deutliche Informationen über Vitamine und Nährstoffe“, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv. „Eltern sollten nicht den Eindruck bekommen, dass bestimmte Produkte nötig sind, damit ihr Kind ausreichend versorgt wird. Kinder über einem Jahr brauchen in der Regel keine speziellen Lebensmittel“.

Hipp hatte die Produkte „Hipp Kindermilch COMBIOTIK ab 1+ Jahr“ und „Hipp Kindermilch COMBIOTIK ab 2+ Jahr“ auf der Internetseite mit einem TV-Spot und dem Hinweis beworben: „7 x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund – ganz sicherlich“.

Erst durch weiteres Klicken erfolgte die Erklärung: „Kleinkinder benötigen bis zu 3 x mehr Calcium und sogar 7 x mehr Vitamin D als Erwachsene pro kg Körpergewicht“.

Pauschale Angaben im Internet zu Vitamin D-Bedarf sind irreführend

Das LG München schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Hipp damit den Eindruck erweckt, eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung liefere generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen – weshalb die beworbene Kindermilch besonders wertvoll sei. Die Aussage auf der Webseite und im abrufbaren Film wird so verstanden, dass ein Kind in der Gesamtmenge sieben Mal mehr Vitamin D brauche als ein Erwachsener. Tatsächlich benötigen Kinder in der Menge jedoch nicht mehr Vitamin D oder Calcium als Erwachsene.

Das Unternehmen verstieß mit diesen Aussagen gegen die Health Claims Verordnung der Europäischen Union. Diese schreibt vor, dass nährwertbezogene Angaben nicht irreführend sein dürfen und auch nicht suggerieren dürfen, dass eine ausgewogene Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann.

Angaben auf der Verpackung nur mit Rechenkünsten verständlich

Ebenfalls als irreführend stufte das Gericht die Verpackungsangabe, „In der Zusammensetzung von Hipp Kindermilch COMBIOTIK wird berücksichtigt, dass ein Kleinkind durchschnittlich 3 x mehr Calcium1 und 7 x mehr Vitamin D1 als ein Erwachsener benötigt“, ein. Das Gericht wies darauf hin, dass ein Kind im Durchschnitt dieselbe Menge eines bestimmten Vitamin D-haltigen Lebensmittels benötigt wie ein Erwachsener.

Um darauf zu kommen, müssten Verbraucher den Hinweis von Hipp „Mehrbedarf an Nährstoffen vs. Erwachsene pro kg KG (EFSA 2013, Männer 80 kg, Kleinkinder 12 kg)“ bemerken und selber nachrechnen. Davon sei nicht auszugehen.

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Diesel-Skandal: Gerichtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklagen wegen Manipulationssoftware

Der EuGH entschied, dass ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen Mitgliedstaaten verkauft werden, vor den Gerichten dieser Staaten verklagt werden kann (Rs. C-343/19).

Diesel-Skandal: Gerichtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklagen wegen Manipulationssoftware

EuGH, Pressemitteilung vom 09.07.2020 zum Urteil C-343/19 vom 09.07.2020

Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen Mitgliedstaaten verkauft werden, kann vor den Gerichten dieser Staaten verklagt werden.

Der Schaden des Erwerbers verwirklicht sich nämlich in dem Mitgliedstaat, in dem er das Fahrzeug zu einem über seinem tatsächlichen Wert liegenden Preis erwirbt.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI), eine gemeinnützige Verbraucherorganisation, erhob vor dem Landesgericht Klagenfurt (Österreich) eine Schadensersatzklage gegen die deutsche Volkswagen AG wegen Schäden aufgrund des Einbaus einer Software, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliere, in Fahrzeuge, die von österreichischen Verbrauchern gekauft wurden. Er beantragt, Volkswagen zur Zahlung von 3.611.806 Euro samt Anhang an ihn zu verurteilen und für alle noch nicht bezifferbaren und/oder künftig eintretenden Schäden haftbar zu machen.

Der VKI stützt seine Klage auf die deliktische und quasideliktische Haftung von Volkswagen. Er macht geltend, dass die 574 Verbraucher, die ihre Rechte im Hinblick auf die Klage an ihn abgetreten hätten, in Österreich neue oder gebrauchte Fahrzeuge mit einem Motor EA 189 erworben hätten, bevor die von Volkswagen vorgenommene Manipulation der Abgasdaten dieser Fahrzeuge am 18. September 2015 öffentlich bekannt geworden sei.

Diese Motoren seien mit einer „Abschalteinrichtung“ versehen gewesen, was gemäß der Verordnung über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen1 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) rechtswidrig sei. Es handele sich um eine Software, die am Prüfstand einen Abgasausstoß anzeigen lassen könne, der die vorgeschriebenen Höchstwerte einhalte, während unter realistischen Bedingungen, d. h. bei Benutzung der betreffenden Fahrzeuge auf der Straße, die tatsächlich emittierten Schadstoffe Anteile erreichten, die die vorgeschriebenen Obergrenzen um ein Vielfaches überschritten. Nur durch diese Manipulationssoftware sei es Volkswagen möglich gewesen, für Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 die Typgenehmigung gemäß den Rechtsvorschriften der Union zu erhalten.

Nach Auffassung des VKI besteht der Schaden für die Eigentümer dieser Fahrzeuge darin, dass sie die Fahrzeuge bei Kenntnis der in Rede stehenden Manipulation entweder gar nicht oder zu einem mindestens um 30 % geminderten Kaufpreis erworben hätten. Da die fraglichen Fahrzeuge von Anfang an einen Mangel aufgewiesen hätten, seien ihr Marktwert und damit ihr Kaufpreis deutlich niedriger als der tatsächlich gezahlte Preis. Der Unterschiedsbetrag stelle einen ersatzfähigen Schaden dar.

Volkswagen, deren Sitz sich in Wolfsburg (Deutschland) befindet, hält insbesondere die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund hat das Landesgericht Klagenfurt den Gerichtshof darum ersucht, die EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit auszulegen2.

Nach dieser Verordnung sind grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat. Im Bereich der deliktischen Haftung sieht die Verordnung jedoch eine besondere Zuständigkeit des Gerichts des Ortes vor, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, und des Gerichts des Ortes, an dem sich das für diesen Schaden ursächliche Geschehen ereignet hat. Somit kann der Beklagte nach Wahl des Klägers auch vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden.

Im vorliegenden Fall befindet sich der Ort des ursächlichen Geschehens in Deutschland, wo die fraglichen Kraftfahrzeuge mit einer Software ausgerüstet wurden, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert. Die Anknüpfung an diesen Ort führt daher, wie auch die an den Sitz des Beklagten, zur Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

Das Landesgericht hat Zweifel, ob der bloße Kauf der in Rede stehenden Fahrzeuge bei in Österreich niedergelassenen Kraftfahrzeughändlern und die Auslieferung dieser Fahrzeuge in Österreich die Annahme zulässt, dass sich der Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, in Österreich befindet, was zur Zuständigkeit der österreichischen Gerichte führen würde.

Mit seinem Urteil vom 09.07.2020 antwortet der Gerichtshof, dass sich, wenn Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat (Deutschland) rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet worden sind, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat (Österreich) erworben werden, der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in dem letztgenannten Mitgliedstaat (Österreich) befindet.

Im vorliegenden Fall besteht der vom VKI geltend gemachte Schaden in einer Wertminderung der fraglichen Fahrzeuge, die sich aus der Differenz zwischen dem Preis, den der Erwerber für ein solches Fahrzeug gezahlt hat, und dessen tatsächlichem Wert aufgrund des Einbaus einer Software, in der die Daten über den Abgasausstoß manipuliert werden, ergibt.

Folglich ist, obwohl diese Fahrzeuge bereits beim Einbau dieser Software mit einem Mangel behaftet waren, davon auszugehen, dass sich der geltend gemachte Schaden erst zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Fahrzeuge durch ihren Erwerb zu einem Preis, der über ihrem tatsächlichen Wert lag, verwirklicht hat.

Der Gerichtshof stellt fest, dass im Fall des Vertriebs von Fahrzeugen, die von ihrem Hersteller mit einer Software ausgerüstet sind, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, der Schaden des Letzterwerbers weder ein mittelbarer Schaden noch ein reiner Vermögensschaden ist und beim Erwerb eines solchen Fahrzeugs von einem Dritten eintritt.

Er weist ferner darauf hin, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Autohersteller, der unzulässige Manipulationen an in anderen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Fahrzeugen vornimmt, vernünftigerweise erwarten kann, dass er vor den Gerichten dieser Staaten verklagt wird.

Fußnote

1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).

2 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

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Illegales Hochladen eines Films auf Online-Plattform – Rechtsinhaber kann nur Postanschrift des Nutzers verlangen

Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann der Rechtsinhaber nach der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom Betreiber nur die Postanschrift des betreffenden Nutzers verlangen, nicht aber dessen E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer. Das entschied der EuGH (Az. C-264/19).

Illegales Hochladen eines Films auf Online-Plattform – Rechtsinhaber kann nur Postanschrift des Nutzers verlangen

EuGH, Pressemitteilung vom 09.07.2020 zum Urteil C-264/19 vom 09.07.2020

Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann der Rechtsinhaber nach der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom Betreiber nur die Postanschrift des betreffenden Nutzers verlangen, nicht aber dessen E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer.

In seinem am 09.07.2020 verkündeten Urteil Constantin Film Verleih hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2004/481 die Gerichte nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Hochladen eines Films auf eine Online-Videoplattform ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts gegenüber dem Betreiber der Videoplattform anzuordnen, die E-Mail-Adresse, die IP-Adresse oder die Telefonnummer des Nutzers bekannt zu geben, der den streitigen Film hochgeladen hat. Die Richtlinie, die die Bekanntgabe der „Adressen“ der Personen vorsieht, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzt haben, bezieht sich ausschließlich auf die Postanschrift.

In den Jahren 2013 und 2014 wurden die Filme Parker und Scary Movie 5 ohne die Zustimmung von Constantin Film Verleih, der Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Werken in Deutschland, auf die Videoplattform YouTube hochladen. Dort wurden sie mehrere zehntausend Male angeschaut. Constantin Film Verleih verlangte daher von YouTube und von Google, der Muttergesellschaft von YouTube, bei der sich die Nutzer zuvor mit einem Benutzerkonto registrieren müssen, ihr eine Reihe von Auskünften über jeden der Nutzer, die die Filme hochgeladen hatten, zu erteilen. Diese beiden Unternehmen weigerten sich, Constantin Film Verleih Auskünfte zu diesen Nutzern, insbesondere deren E-Mail-Adressen und Telefonnummern sowie die IP-Adressen, die von ihnen sowohl zum Zeitpunkt des Uploads der betreffenden Dateien als auch zum Zeitpunkt des letzten Zugangs zu ihrem Google/YouTube-Konto verwendet wurden, zu erteilen.

Der Ausgangsrechtsstreit hing von der Beantwortung der Frage ab, ob solche Auskünfte unter den Begriff „Adressen“ im Sinne der Richtlinie 2004/48 fallen. Nach dieser Richtlinie können die Gerichte anordnen, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, erteilt werden. Zu diesen Informationen gehören u. a. die „Adressen“ der Hersteller, Vertreiber und Lieferer der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen.

Der Gerichtshof hat erstens festgestellt, dass der gewöhnliche Sinn des Begriffs „Adresse“ nur die Postanschrift erfasst, d. h. den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort einer bestimmten Person. Daraus folgt, dass sich dieser Begriff, wenn er wie in der Richtlinie 2004/48 ohne weitere Präzisierung verwendet wird, nicht auf die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer oder die IP-Adresse bezieht. Zweitens sind den Vorarbeiten2 zum Erlass der Richtlinie 2004/48 keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf hindeuten würden, dass der Begriff „Adresse“ dahin zu verstehen wäre, dass er nicht nur die Postanschrift, sondern auch die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer oder die IP-Adresse der betroffenen Personen erfasst. Drittens ergibt die Prüfung anderer Unionsrechtsakte betreffend die E-Mail-Adresse oder die IP-Adresse, dass keiner dieser Rechtsakte den Begriff „Adresse“ – ohne weitere Präzisierung – zur Bezeichnung der Telefonnummer, der IP-Adresse oder der E-Mail-Adresse verwendet.

Diese Auslegung steht nach Ansicht des Gerichtshofs im Einklang mit dem Ziel, das mit der das Auskunftsrecht betreffenden Bestimmung der Richtlinie 2004/48 verfolgt wird. Angesichts der Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen ist diese Harmonisierung nach dieser Bestimmung nämlich auf klar umschriebene Auskünfte beschränkt. Außerdem soll mit dieser Bestimmung die Beachtung verschiedener Rechte, u. a. des Rechts der Rechtsinhaber auf Auskunft und des Rechts der Nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, miteinander in Einklang gebracht werden.

Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof zu dem Schluss gelangt, dass der Begriff „Adressen“ in der Richtlinie 2004/48 sich, was einen Nutzer anbelangt, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht.

Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weiter gehenden Auskunftsanspruch einzuräumen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet ist, sowie der Beachtung der anderen allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Fußnoten

1 Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, berichtigt im ABl. 2004, L 195, S. 16).

2 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum vom 30. Januar 2003 (KOM[2003] 46 endgültig), Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. Oktober 2003 (ABl. 2004, C 32, S. 15) und Bericht des Europäischen Parlaments vom 5. Dezember 2003 (A5-0468/2003) zu diesem Vorschlag.

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EuGH zur Frage, ob eine nicht ausgehandelte Vertragsklausel unter das Unionsrecht zu missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen fällt

Eine Vertragsklausel, die nicht ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regelung beruht, die nach nationalem Recht zwischen den Parteien gilt, wenn insoweit nichts anderes vereinbart wurde, fällt nicht unter das Unionsrecht zu missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen. So entschied der EuGH (Rs. C-81/19).

EuGH zur Frage, ob eine nicht ausgehandelte Vertragsklausel unter das Unionsrecht zu missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen fällt

EuGH, Pressemitteilung vom 09.07.2020 zum Urteil C-81/19 vom 09.07.2020

Eine Vertragsklausel, die nicht ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regelung beruht, die nach nationalem Recht zwischen den Parteien gilt, wenn insoweit nichts anderes vereinbart wurde, fällt nicht unter das Unionsrecht zu missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen.

Im Jahr 2006 schlossen NG und OH einen Kreditvertrag mit der Banca Transilvania, mit dem diese ihnen einen Betrag von 90.000 rumänischen Lei (RON) (ca. 18.930 Euro) lieh. Im Jahr 2008 schlossen sie zur Refinanzierung des ursprünglichen Vertrags einen weiteren Darlehensvertrag, der auf Schweizer Franken lautete.

Die starke Abwertung des rumänischen Leu führte in den folgenden Jahren fast zu einer Verdoppelung des zurückzuzahlenden Betrags.

Am 23. März 2017 klagten NG und OH beim Tribunalul Specializat Cluj (Fachgericht Cluj, Rumänien) und beantragten festzustellen, dass ein Teil des Refinanzierungsvertrags missbräuchlich sei, der vorsah, dass alle Zahlungen aufgrund dieses Vertrags in der Währung zu erfolgen hatten, auf die das Darlehen lautete, und dass die Darlehensnehmer die Bank um Umwandlung des Darlehens in eine andere Währung ersuchen konnten, wobei diese nicht verpflichtet war, einem solchen Ersuchen nachzukommen. Des Weiteren wurde die Bank durch den Darlehensnehmer beauftragt, die Begleichung der fälligen Zahlungsverpflichtungen unter Verwendung ihres eigenen Wechselkurses vorzunehmen.

NG und OH trugen ebenfalls vor, die Banca Transilvania habe ihre Informationspflicht verletzt, indem sie sie bei Aushandlung und Abschluss des Vertrags nicht vor dem Risiko gewarnt habe, das mit der Umwandlung des ursprünglichen Vertrags in eine ausländische Währung verbunden war. Außerdem schaffe die Klausel über die Rückzahlung in Fremdwährung ein Ungleichgewicht zu ihrem Nachteil, da sie das Wechselkursrisiko allein trügen.

Unter diesen Umständen fragt die Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj) den Gerichtshof erstens, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 auf eine Vertragsklausel anwendbar ist, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regelung beruht, die nach nationalem Recht zwischen den Vertragsparteien gilt, wenn insoweit nichts anderes vereinbart wurde. Zweitens fragt dieses Gericht den Gerichtshof, welche Konsequenzen ein nationales Gericht gegebenenfalls aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel zum Wechselkursrisiko ziehen soll.

Mit seinem Urteil vom 09.07.2020 weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass diese Richtlinie nicht anwendbar ist, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: zum einen muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zum anderen muss diese Rechtsvorschrift bindend sein. Dieser Ausschluss ist dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich angenommen werden darf, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das nationale Gericht zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Ausschluss erfüllt sind, zu prüfen hat, ob die fragliche Vertragsklausel auf unabdingbaren Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, oder auf abdingbaren Bestimmungen, die in Ermangelung einer insoweit anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten.

In Bezug auf die erste Voraussetzung fällt die von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens als missbräuchlich bezeichnete Klausel der Allgemeinen Bedingungen, da sie dem vorlegenden Gericht zufolge auf einer abdingbaren Vorschrift des nationalen Rechts beruht, unter den in der Richtlinie vorgesehenen Ausschluss.

Bezüglich der zweiten Voraussetzung weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff „bindende Rechtsvorschriften“ auch abdingbare Regeln umfasst, die nach dem nationalen Recht zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde. In dieser Hinsicht unterscheidet diese Bestimmung nicht zwischen Vorschriften, die unabhängig von der Wahl der Vertragsparteien gelten, und abdingbaren Vorschriften.

Insoweit ist zum einen der Umstand, dass von einer Vorschrift des nationalen Rechts abgewichen werden kann, unerheblich für die Prüfung der Frage, ob eine Vertragsklausel, die auf einer solchen Vorschrift beruht, ausgeschlossen ist. Zum anderen hat der Umstand, dass eine Vertragsklausel, die auf einer der in der fraglichen Richtlinie genannten Vorschriften beruht, nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, keinen Einfluss auf ihren Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen nicht auf eine Vertragsklausel anwendbar ist, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regelung beruht, die nach nationalem Recht zwischen den Vertragsparteien gilt, wenn insoweit nichts anderes vereinbart wurde.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

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Nationale Verjährungsvorschriften: Schutz vor missbräuchlichen Klauseln

Der EuGH entschied, dass eine nationale Rechtsvorschrift eine Verjährungsfrist für die auf eine missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher gestützte Erstattungsklage vorsehen darf (Rs. C-698/18, C-699/18).

Nationale Verjährungsvorschriften: Schutz vor missbräuchlichen Klauseln

EuGH, Pressemitteilung vom 09.07.2020 zu den Urteilen C-698/18, C-699/18 vom 09.07.2020

Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher gestützte Erstattungsklage vorsehen. Diese Frist darf weder weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen noch die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.JB und KC hatten Darlehensverträge über die Vergabe persönlicher Kredite mit der Raiffeisen Bank bzw. der BRD Groupe Société Générale geschlossen. Nach der vollständigen Tilgung dieser Darlehen erhoben beide Darlehensnehmer bei der Judecătoria Târgu Mureș (Amtsgericht Târgu Mureș, Rumänien) Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln dieser Verträge, die die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr und einer monatlichen Verwaltungsgebühr sowie für die Bank die Möglichkeit vorsah, die Höhe der Zinsen zu ändern.

Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale beriefen sich darauf, dass JB und KC bei Klageerhebung keine Verbraucher mehr gewesen seien, da die Darlehensverträge aufgrund ihrer vollständigen Erfüllung beendet gewesen seien; daher bestehe keine Klagebefugnis mehr.

Die Judecătoria Târgu Mureș vertrat die Auffassung, dass die vollständige Erfüllung eines Vertrags einer Überprüfung der Missbräuchlichkeit der darin verwendeten Klauseln nicht entgegenstehe, und stellte fest, dass die Klauseln missbräuchlich seien. Daher verurteilte sie die beiden Kreditinstitute zur Erstattung der von JB und KC auf der Grundlage dieser Klauseln gezahlten Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen. Gegen diese Entscheidung legten Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale Rechtsmittel ein.

In diesem Zusammenhang möchte das Tribunal Specializat Mureş (Landgericht mit Sonderzuständigkeit Mureș, Rumänien) vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 auch nach der vollständigen Erfüllung eines Vertrags noch Anwendung findet und ob gegebenenfalls für eine Klage auf Erstattung der Beträge, die aufgrund von für missbräuchlich erklärten Vertragsklauseln rechtsgrundlos gezahlt wurden, eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorgesehen werden kann, die mit der Beendigung dieses Vertrags zu laufen beginnt.

Mit seinem Urteil am 09.07.2020 weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung entfaltet.

Bei Fehlen entsprechender Unionsrechtsvorschriften ist es aber Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu bestimmen, die den Schutz der Rechte der Unionsbürger gewährleisten sollen. Diese Modalitäten dürfen allerdings nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

Zum Effektivitätsgrundsatz führt der Gerichtshof aus, dass das mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet. Selbst wenn eine Verjährungsfrist von drei Jahren grundsätzlich faktisch ausreichend erscheint, um den Betroffenen zu ermöglichen, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzulegen, könnte sie, soweit sie zum Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung des Vertrags beginnt, abgelaufen sein, bevor der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von der Missbräuchlichkeit einer Klausel dieses Vertrags Kenntnis zu nehmen. Durch diese Frist kann also ein wirksamer Schutz des Verbrauchers nicht gewährleistet werden.

Unter diesen Umständen ist eine Beschränkung des dem Verbraucher verliehenen Schutzes auf die Dauer der Erfüllung des fraglichen Vertrags nicht mit dem durch diese Richtlinie geschaffenen Schutzsystem vereinbar. Also ist es mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar, wenn für die Erstattungsklage eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt, deren Lauf unabhängig davon, ob der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt von der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, auf die er seine Erstattungsklage stützt, Kenntnis hatte oder vernünftigerweise haben konnte, mit der Beendigung des in Rede stehenden Vertrags beginnt.

Was den Äquivalenzgrundsatz angeht, verlangt dieser, dass für dessen Einhaltung die betreffende nationale Regelung in gleicher Weise für Rechtsbehelfe, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, und für Rechtsbehelfe gelten muss, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Rechtsbehelfe einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben. Insoweit steht dieser Grundsatz einer Auslegung der nationalen Rechtsvorschrift entgegen, wonach der Lauf der Verjährungsfrist für eine Klage auf Erstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel entrichteten Beträge ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung des Vertrags beginnt, während der Lauf derselben Frist für eine entsprechende auf innerstaatliche Vorschriften gestützte Klage erst ab der gerichtlichen Feststellung des Grundes beginnt, auf dem die Klage beruht.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, nach der zwar für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag keine Verjährungsfrist gilt, die aber für die Klage zur Geltendmachung der sich aus dieser Feststellung ergebenden Restitutionswirkung eine Verjährungsfrist vorsieht. Allerdings darf diese Frist nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen geltende, und sie darf die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Die in Rede stehende Richtlinie sowie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität stehen einer gerichtlichen Auslegung der nationalen Rechtsvorschrift entgegen, nach der für die Klage auf Erstattung der Beträge, die aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlt wurden, eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt, die mit dem Tag der vollständigen Erfüllung dieses Vertrags zu laufen beginnt, wenn vermutet wird – ohne dass es hierfür einer Prüfung bedarf -, dass der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt von der Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Klausel Kenntnis haben müsste , oder wenn der Lauf dieser Frist für entsprechende, auf innerstaatliche Vorschriften gestützte Klagen erst ab der gerichtlichen Feststellung des Grundes beginnt, auf dem diese Klagen beruhen.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

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Angabe „Preis 1 €“ auf eBay führt nicht zu wirksamem Kaufvertrag über 1 Euro bei ersichtlichem Versteigerungswillen

Das OLG Frankfurt hat darauf hingewiesen, dass es nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag führt, wenn ein Interessent bei einem eBay-Angebot mit dem Hinweis „Preis 1 €“ tatsächlich 1 Euro bietet und ersichtlich ein Versehen vorliegt, weil tatsächlich nicht ein Sofort-Kaufangebot abgegeben werden sollte, sondern eine Versteigerung gewollt war (Az. 6 U 155/19).

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