Schlägerei unter Kreuzfahrt-Gästen

Das LG Frankfurt entschied in einem Streitfall, indem ein Reisender nach einer Schlägerei bei einer Stadtbesichtigung während einer Kreuzfahrt von der Weiterfahrt ausgeschlossen wurde und eine Minderung des Reisepreises für die ausgefallenen Reisetage und Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangte (Az. 2-24 O 46/19).

Schlägerei unter Kreuzfahrt-Gästen

LG Frankfurt, Mitteilung vom 06.07.2020 zum Urteil 2-24 O 46/19 vom 28.11.2019 (rkr)

Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrt von Savona nach Santos gebucht. Am ersten Tag erreichte das Kreuzfahrtschiff Marseille. Die Eheleute begaben sich zu einer Stadtbesichtigung an Land. Auf der Busfahrt zurück zum Schiff geriet der Kläger in eine körperliche Auseinandersetzung mit zwei anderen männlichen Kreuzfahrtgästen, in deren Folge er auf den Hinterkopf fiel und dort zunächst bewusstlos liegenblieb. Er wurde in ein Krankenhaus gebracht. Der Kapitän des Kreuzfahrtschiffes entschied, dass weder der Kläger noch seine Ehefrau das Schiff wieder betreten durften. Auch die anderen beiden Männer wurden von der Weiterfahrt ausgeschlossen.

Der Kläger verlangte eine Minderung des Reisepreises für die ausgefallenen Reisetage und Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Der beklagte Reiseveranstalter war der Ansicht, es habe ein Grund für eine Kündigung des Reisevertrages vorgelegen. Der Kläger habe jedenfalls nicht unbeteiligt an der Auseinandersetzung gewesen sein können, weil auch die anderen beiden Männer in ein Krankenhaus hätten gebracht werden müssen. Zudem habe der Ausschluss von der weiteren Kreuzfahrt auch dem Schutz des Klägers und seiner Ehefrau gedient. Sechs weitere Mitglieder der ukrainischen Familie der anderen in den Konflikt involvierten Männer hätten sich nämlich weiter an Bord befunden. Ein erneutes „Aneinandergeraten“ habe verhindert werden müssen.

Die Reiserechtskammer gab in ihrem Urteil vom 28.11.2019 dem Begehren des Klägers in der Hauptsache statt (Az. 2-24 O 46/19). Der Reiseveranstalter habe es versäumt zu erklären, in welcher Weise der Kläger an der körperlichen Auseinandersetzung beteiligt war und wieso dies den Ausschluss der Eheleute von der weiteren Kreuzfahrt rechtfertigte. Dass die beiden Kontrahenten ebenfalls ins Krankenhaus gebracht worden seien, reiche zum Beleg dafür nicht. Auch sei nicht dargetan, dass von deren ukrainischen Familienangehörigen tatsächlich eine Gefahr für den Kläger und seine Ehefrau ausgegangen sei. Ungeachtet dessen müsse ein Reiseveranstalter für ausreichenden Schutz seiner Gäste vor Mitpassagieren sorgen. Schließlich könne sich die Beklagtenseite nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kapitän habe aufgrund eigener hoheitlicher Befugnisse die am Streit beteiligten Passagiere von Bord verwiesen. Im Vertragsverhältnis zwischen Kläger und beklagtem Reiseveranstalter spiele dieser öffentlich-rechtliche Umstand keine Rolle.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Sturz von der Massageliege

Das LG Frankfurt sprach einer Urlauberin Schmerzensgeld für den Sturz von einer Massageliege zu. Sie musste sich aber zu einem Drittel ein Mitverschulden anrechnen lassen, da sie das Angebot abgelehnt hatte, sich von dem Masseur helfen zu lassen (Az. 2-24 O 28/18).

Sturz von der Massageliege

LG Frankfurt, Mitteilung vom 06.07.2020 zum Urteil 2-24 O 28/18 vom 30.10.2019 (nrkr)

Die Klägerin buchte für sich und ihren Lebensgefährten eine zweiwöchige Pauschalreise nach Teneriffa. Fünf Massageanwendungen gehörten zum Paket. Am vierten Urlaubstag ließ sich die Klägerin massieren. Der Masseur verwendete eine nicht höhenverstellbare, klappbare, transportable Massageliege. Vor die Liege wurde ein Fußtritt gestellt. Am Ende der Behandlung bot der Masseur der 1,54 m großen Klägerin Hilfe beim Absteigen an. Die Klägerin lehnte ab, weil sie am Oberkörper unbekleidet und der Masseur männlich war. Sie versuchte vergeblich mit ihren Füßen den Tritt zu erreichen und wollte sich sodann seitlich von der Liege hinabgleiten lassen. Dabei kippte die Massageliege und die Klägerin stürzte. Sie erlitt eine Fraktur am Handgelenk und Prellungen an Kopf und Arm, die zu einem zweiwöchigen Taubheitsgefühl in der linken Körperhälfte führten.

In ihrem Urteil vom 30.10.2019 (Az. 2-24 O 28/18) sprach die Reiserechtskammer des Landgerichts der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.333,33 Euro zu. Der Hotelier, dessen Verhalten dem beklagten Reiseveranstalter zuzurechnen sei, habe gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Da die mobile Massageliege, wenngleich für stationäre Anwendungen zugelassen, leicht kippen konnte, hätten Vorkehrungen zum Schutz der Gäste getroffen werden müssen. So hätte der Masseur die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass die Liege beim Absteigen kippen konnte.

Die Klägerin müsse sich aber zu einem Drittel ein Mitverschulden anrechnen lassen. Denn sie habe das Angebot abgelehnt, sich von dem Masseur helfen zu lassen. Zwar sei es nachvollziehbar, dass sie sich nicht unbekleidet vor dem Herren habe zeigen wollen. Allerdings hätte sie sich mit einem Handtuch oder einem Kleidungsstück bedecken oder um Hilfestellung einer weiblichen Mitarbeiterin bitten können.

Darüber hinaus habe die Klägerin Anspruch auf Minderung des Reisepreises und auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von jeweils 50 % anteilig für die verbleibenden Urlaubstage sowie auf Erstattung eines Haushaltsführungsschadens, weil sie nach ihrer Rückkehr mehrere Wochen ihren Haushalt nicht versorgen konnte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Zu spät mit „Rail & Fly“: Reiseveranstalter haftet für Verspätung der Deutschen Bahn

Der beklagte Reiseveranstalter müsse sich die Verspätung der Deutschen Bahn lt. LG Frankfurt als Reisemangel zurechnen lassen, denn der Bahntransfer mittels „Rail & Fly“ war Inhalt des Reisevertrages. Mit diesem Angebot habe die Beklagte ihre reisevertraglichen Pflichten freiwillig erweitert (Az. 2-24 S 74/19).

Zu spät mit „Rail & Fly“: Reiseveranstalter haftet für Verspätung der Deutschen Bahn

LG Frankfurt, Mitteilung vom 06.07.2020 zum Urteil 2-24 S 74/19 vom 13.11.2019 (rkr)

Der Kläger buchte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Thailand. Im Reisevertrag mit dem beklagten Reiseveranstalter war die Beförderung zum Flughafen Frankfurt mit „Rail & Fly“ der Deutschen Bahn vereinbart. Der Abflug mit Qatar-Airways sollte am Anreisetag um 15:40 Uhr ab Frankfurt erfolgen. In der Buchungsbestätigung wurde empfohlen, sich mindestens drei Stunden vor Abflug am Check-In Schalter einzufinden. In den Reisedokumenten hieß es indes: „Abfertigung: Bitte finden Sie sich spätestens 120 Minuten vor Abflug am Qatar Airways-Schalter Ihres Abflughafens ein.“

Der Kläger wählte von seinem Wohnort in Göttingen einen ICE, der um 13:13 Uhr, also 2 Stunden und 27 Minuten vor Abflug am Flughafen Frankfurt eintreffen sollte. Am Reisetag startete der Zug ab Göttingen bereits mit einer Verspätung von 25 Minuten, die sich im Laufe der Fahrt erhöhte. Vor Frankfurt wurde den Reisenden mitgeteilt, dass der Zug wegen der Verspätung am Hauptbahnhof enden würde. Die Weiterfahrt nahm der Kläger mit seiner Familie daher mit dem öffentlichen Nahverkehr vor. Als die Reisenden schlussendlich 50 Minuten vor Abflug am Schalter eintrafen, wurde ihnen die Abfertigung verwehrt, da der Check-In-Vorgang bereits abgeschlossen war. Die Familie war gehalten, zurück nach Göttingen zu fahren, weil an diesem Tag kein anderer Flug zur Verfügung stand. Am nächsten Tag konnte dann der Abflug erfolgen. Dafür musste der Kläger knapp 2.000 Euro aufwenden zuzüglich rund 200 Euro für die Rückfahrt nach Göttingen. Mit seiner Klage begehrte der Kläger Ersatz dieser zusätzlichen Reisekosten.

Die Reisekammer gab dem Begehren mit Berufungsurteil vom 13.11.2019 (Az. 2-24 S 74/19) statt. Der beklagte Reiseveranstalter müsse sich die Verspätung der Deutschen Bahn als Reisemangel zurechnen lassen. Denn der Bahntransfer mittels „Rail & Fly“ war Inhalt des Reisevertrages geworden. Mit diesem Angebot habe die Beklagte ihre reisevertraglichen Pflichten freiwillig erweitert. Ihre Einstandspflicht hätte sie dadurch ausschließen können, dass sie nur die Kosten der Anreise (als Fremdleistung) übernommen hätte. Das habe sie nicht getan, sondern die Bahnfahrt als Teil der geschuldeten Reiseleistung angeboten. Sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorsahen, dass der Reisende für seine Anreise selbst verantwortlich sei, sei diese Klausel unwirksam. Ein Reisender könne zudem grundsätzlich auf die Einhaltung der Abfahrts- und Ankunftszeiten der Bahn vertrauen.

Dem Kläger könne nicht entgegengehalten werden, er habe die Meldeschlusszeit nicht eingehalten. Die Buchungsbestätigung habe nur die Empfehlung beinhaltet, drei Stunden vor Abflug beim Check-In zu sein. Verbindlich sei aus objektiver Sicht aber die Angabe gewesen, sich 120 Minuten vor Abflug am Schalter einzufinden. Der Kläger habe auch nur solche Verzögerungen einplanen müssen, mit denen regelmäßig zu rechnen sei. Die Reiserechtskammer entschied, dass eine Zugverspätung von zehn Minuten einzukalkulieren sei. Bei dieser Planung wäre der verbliebene Zeitpuffer im vorliegenden Fall ausreichend gewesen, um rechtzeitig 120 Minuten vor Abflug am Abflugschalter anzukommen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Rippenbruch in der Badewanne: kein Anspruch gegen den Reiseveranstalter

Das LG Frankfurt entschied, dass sich im vorliegenden Fall nur die allgemeine Gefahr verwirklicht habe, beim Duschen auszurutschen und zu stürzen. Diese sei Teil des allgemeinen Lebensrisikos (Az. 2-24 O 175/18).

Rippenbruch in der Badewanne: kein Anspruch gegen den Reiseveranstalter

LG Frankfurt, Mitteilung vom 06.07.2020 zum Urteil 2-24 O 175/18 vom 04.09.2019 (nrkr)

Die Klägerin und ihr Ehemann befanden sich im Rahmen einer Pauschalreise in einem Hotel auf Teneriffa. Am Tag der Anreise duschte der Ehemann in der kombinierten Dusch- und Badewanne des Zimmers. Beim Ausstieg stürzte er auf den Wannenrand.Dabei riss ein seitlich über der Badewanne befestigter Haltegriff aus der Wand. Der Ehegatte erlitt eine Rippenserienfraktur und einen Pneumothorax. Zunächst wurde er drei Tage vor Ort stationär behandelt, sodann nach einem ärztlich begleiteten Flug eine weitere Woche im Universitätsklinikum in Frankfurt am Main.

Die Klägerin verlangte von dem Reiseveranstalter Schmerzensgeld sowie Minderung des Reisepreises und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude aus eigenem bzw. abgetretenem Recht ihres Ehemanns. Sie gab an, ihr Mann habe sich am Griff über der Wanne festhalten wollen. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass dieser nicht fest verankert gewesen sei. Hätte er gehalten, hätte ihr Mann den Sturz abfangen und die folgenschweren Schäden vermeiden können.

Mit Urteil vom 04.09.2019 (Az. 2-24 O 175/18) wies die Reiserechtskammer die Klage ab. Ob der Haltegriff ordnungsgemäß verankert gewesen sei, könne letztlich dahinstehen. Eine Haftung des beklagten Reiseveranstalters scheitere jedenfalls am erforderlichen Schutzzweckzusammenhang: Der Haltegriff sei auf ca. 60 cm Höhe und etwas schräg angebracht gewesen. Daraus ergebe sich, dass er nur dazu diente, Gästen beim Baden das Aufstehen bzw. Aufrichten zu erleichtern. Er sei aber nicht dazu da gewesen, Personen beim Ausrutschen oder im Sturz Halt zu geben. Daher habe sich nur die allgemeine Gefahr verwirklicht, beim Duschen auszurutschen und zu stürzen. Sie bilde Teil des allgemeinen Lebensrisikos.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Roadmap für den Data Governance Act veröffentlicht

Die EU-Kommission hat die Roadmap hinsichtlich des Rechtsrahmens für die Governance gemeinsamer europäischer Datenräume veröffentlicht.

Roadmap für den Data Governance Act veröffentlicht

Wie bereits in der Datenstrategie im Februar 2020 angekündigt, hat die EU-Kommission am 03.07.2020 die Roadmap hinsichtlich des Rechtsrahmens für die Governance gemeinsamer europäischer Datenräume veröffentlicht.

Die folgenden Ziele möchte die EU-Kommission mit diesem sog. Data Governance Act erreichen:

  1. Das Potenzial der Daten heben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden und für deren Nutzung die Achtung der Rechte anderer erforderlich ist (z. B. personenbezogene Daten).
  2. Die Nutzung von Daten unterstützen, die Privatpersonen oder Unternehmen freiwillig zum allgemeinen öffentlichen Wohl zur Verfügung stellen.
  3. Die Kosten der Datennutzung und Teilung durch Interoperabilität auf der technischen Ebene und die Verfügbarkeit von generischen Standards senken.
  4. Die Entstehung von Datenintermediären für Privatpersonen (z. B. Datentreuhänder oder Genossenschaften) und für Unternehmen (Daten-Marktplätze) fördern, um die Kosten für die gemeinsame Nutzung von Daten zu senken und deren Volumen zu erhöhen.

Mögliche Maßnahmen der EU-Kommission hierfür sind:

  1. Der Austausch Best-practices zwischen den Mitgliedstaaten oder die Schaffung von Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, bestimmte Unterstützungsleistungen für Unternehmen und die Forschung anzubieten.
  2. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung nationaler Datenaltruismus-Mechanismen, die Bereitstellung einer gemeinsamen europäischen Einverständniserklärung, die Zertifizierung oder Kennzeichnung von Instrumenten oder Anwendungen zur Übermittlung von Daten und Einverständniserklärungen.
  3. Zur Bewältigung des Interoperabilitäts- und Standardisierungsbedarfs wird die Einrichtung eines europäischen Koordinierungsgremiums in Betracht gezogen, um Standardisierungsbedürfnisse frühzeitig besser zu erkennen.
  4. Um die Transaktionskosten beim Datenaustausch zu senken, könnte die kommerzielle Einführung neuartiger Datenmittler durch die Entwicklung freiwilliger Siegel oder vollwertiger Zertifizierungsoptionen unterstützt werden.

Bis zum 31.07.2020 haben Stakeholder Zeit, die Roadmap zu kommentieren. Ende des Jahres soll dann ein konkreter legislativer Vorschlag folgen.

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Kein Aufschub bzgl. Fahrverbot in Stuttgart

Das VG Stuttgart hat in einer Eilentscheidung beschlossen, dass die Deutsche Umwelthilfe gegen das Land weitere Zwangsmittel zur Umsetzung des Euro-5-Dieselfahrverbots beantragen kann (Az. 17 K 3162/20).

Kein Aufschub bzgl. Fahrverbot in Stuttgart

Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Urteil zur Luftreinhaltung bleibt erfolglos

VG Stuttgart, Pressemitteilung vom 03.07.2020 zum Beschluss 17 K 3162/20 vom 03.07.2020

Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 03.07.2020 (Az. 17 K 3162/20) den Antrag des Landes Baden-Württemberg auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017, konkretisiert durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018, abgelehnt. Mit seinem Antrag wollte das Land erreichen, bis zu einer noch ausstehenden Entscheidung des Gerichts über die erhobene Vollstreckungsabwehrklage von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben. Nicht zu entscheiden war, ob die in der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans vorgesehenen Fahrverbote in einer sog. kleinen Umweltzone umzusetzen sind. Die Kammer führt in ihrem Beschluss aus, die Entscheidung über die Umsetzung konkreter Maßnahmen obliege allein dem Land. Die Verantwortung hierfür könne nicht auf das Gericht übertragen werden.

Darüber hinaus führt die 17. Kammer in ihrem Beschluss aus, die weitere Zwangsvollstreckung sei nicht vorläufig einzustellen, weil das Land nicht hinreichend dargelegt habe, dass die Vollstreckungsabwehrklage erfolgreich sein werde. Aus diesem Grund überwiege das verfassungsrechtlich geschützte Interesse an der Umsetzung der rechtskräftigen Urteile.

So habe das Land nicht darlegen können, die ihm auferlegte Verpflichtung bereits erfüllt zu haben. Zur Erfüllung sei es nicht zwingend erforderlich, Fahrverbote in der gesamten Umweltzone Stuttgart einzuführen. Es genüge vielmehr auch, wenn durch andere Maßnahmen der gesetzliche Grenzwert für Stickstoffdioxid von 40 μg/m3 im Jahresmittel eingehalten werde. Dass dies bereits erreicht sei, lasse sich dem Vorbringen des Landes jedoch nicht entnehmen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die aktuell gemessenen Werte für das erste Halbjahr 2020 teilweise deutlich unterhalb dieses Grenzwerts lägen. Vom Land selbst vorgelegte gutachterliche Stellungnahmen prognostizierten jedoch auch für das Jahr 2020 eine nicht nur unerhebliche Grenzwertüberschreitung. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Straßenverkehr seien hierbei von den Gutachtern ausdrücklich berücksichtigt worden. Weshalb allein aufgrund der zum Großteil bereits bei Gutachtenerstattung vorliegenden Messwerte nunmehr eine andere Einschätzung geboten sei, habe das Land nicht überzeugend dargestellt. Für das Jahr 2021 seien dem Gericht keinerlei Prognosen vorgelegt worden.

Darüber hinaus habe das Land auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine fortgesetzte Vollstreckung unverhältnismäßig sei. Insoweit stelle das Land allein auf die Folgen der Einführung eines Fahrverbots ab. Dies genüge jedoch nicht, um darzulegen, dass auch sonstige Maßnahmen nicht mehr ergriffen werden müssten. Während des Verfahrens habe das Land diverse, aus seiner Sicht taugliche Alternativen zu einem Fahrverbot vorgeschlagen, die bislang jedoch nicht in Kraft gesetzt worden seien. Erst, wenn diese Maßnahmen umgesetzt wären, sich als doch nicht ausreichend erwiesen hätten und letztlich nur noch die Einführung eines Fahrverbots möglich sei, stelle sich die Frage nach dessen Verhältnismäßigkeit. Aus diesem Grund habe das Gericht dies im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden gehabt.

Auch mit dem dritten Einwand, es seien Alternativmaßnahmen gegeben, die dieselben Wirkungen entfalten würden, wie ein Fahrverbot in der gesamten Umweltzone, dringe das Land nicht durch. Zunächst habe es als Alternativmaßnahme allein das in der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans vorgesehene Fahrverbot in der sog. kleinen Umweltzone angeführt. Ob dieses mit einem Fahrverbot in der gesamten Umweltzone Stuttgart vergleichbar sei und folglich an dessen Stelle zur Erfüllung der Verpflichtung aus den Urteilen führen könne, bedürfe jedoch ebenfalls keiner Entscheidung. Das Land habe im Verfahren mehrfach zum Ausdruck gebracht, auch dieses Fahrverbot nicht einführen zu wollen. Im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage und des vorliegenden Eilantrags genüge es jedoch nicht, Alternativmaßnahmen bloß aufzuzeigen. Vielmehr könne allein der Einwand erhoben werden, bereits umgesetzte oder jedenfalls verbindlich vorgesehen Maßnahmen hätten dieselbe Wirkung wie ein zonenweites Fahrverbot. Dies gelte auch bezüglich der weiteren, erst im Verfahren geltend gemachten Alternativen. Auch insoweit fehle es bisher an einer Umsetzung. Zudem habe das Land diesbezüglich schon nicht dargelegt, wie konkret sich die Maßnahmen auf die Stickstoffdioxidbelastung auswirkten.

Vor dem Hintergrund der nicht hinreichend dargelegten Erfolgsaussichten der Vollstreckungsabwehrklage falle die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Landes aus. Die geschilderten Folgen eines möglicherweise nur vorübergehend geltenden Fahrverbots für die betroffenen Autofahrer erkenne die Kammer zwar durchaus an. Eine Fortsetzung der Vollstreckung führe jedoch nicht zwangsläufig zu Fahrverboten. Es obliege allein dem Land, zu entscheiden, welche Maßnahmen es ergreife und ob es Fahrverbote einführe und diese Folgen damit in Kauf nehme.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Rechtsmittel sind nicht gegeben.

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EU-weite Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften – neue Aufgabe für Bundesamt für Justiz

Am 30. Juni 2020 ist das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz in Kraft getreten. Darin erhält das Bundesamt für Justiz weitreichende Befugnisse zur grenzüberschreitenden Durchsetzung von EU-Verbraucherschutzvorschriften.

EU-weite Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften – neue Aufgabe für Bundesamt für Justiz

Bundesamt für Justiz, Pressemitteilung vom 06.07.2020

Am 30. Juni 2020 ist das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz in Kraft getreten. Darin erhält das Bundesamt für Justiz (BfJ) weitreichende Befugnisse zur grenzüberschreitenden Durchsetzung von EU-Verbraucherschutzvorschriften.

Das Gesetz dient der Durchführung der sog. CPC-Verordnung der EU, die auf eine effektive Zusammenarbeit der Verbraucherschutzbehörden in den EU-Mitgliedstaaten sowie der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen abzielt. Dabei geht es darum, Verstöße gegen verbraucherschützende Regelungen abzustellen. Im BfJ steht einer eigens hierfür eingerichteten Prüfgruppe ein breites Spektrum an Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen zur Verfügung.

„Waren und Dienstleistungen werden immer häufiger über Grenzen hinweg gehandelt. Vor allem Bestellungen über das Internet haben erheblich an Bedeutung gewonnen. Deshalb ist es wichtig, das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in den Binnenmarkt weiter zu stärken. Grenzüberschreitende Vertragsabschlüsse müssen durch eine noch schnellere und noch konsequentere Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften geschützt werden. Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten gesetzestreuer Unternehmen sind effektiv zu unterbinden“, erläutert Heinz-Josef Friehe, Präsident des BfJ.

In die Zuständigkeit des BfJ fallen beispielsweise Verstöße gegen Rechtsakte, die Unternehmern Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und mit Blick auf eine alternative Streitbeilegung auferlegen, unlautere und irreführende Geschäftspraktiken verbieten oder die Unwirksamkeit missbräuchlicher Vertragsklauseln regeln. Bei einem Verstoß oder einem dahin gehenden Verdacht werden Auskunfts- oder Durchsetzungsersuchen mithilfe einer EU-Datenbank in beide Richtungen gestellt: Das BfJ wird auf Ersuchen seiner Partnerbehörden aus den anderen EU- oder EWR-Staaten tätig oder ersucht auch umgekehrt diese Behörden darum, die Rechte deutscher Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen.

Beispielsweise kann das BfJ bestimmte Organisationen, etwa eine Verbraucherzentrale, beauftragen, Verbraucherrechte im Wege einer Unterlassungsklage durchzusetzen. Andererseits kann das BfJ aber auch die Kooperation mit betroffenen Unternehmen suchen und mit ihnen über Zusagen verhandeln, wie ein Verstoß gegen Verbraucherrechte behoben werden könnte. Außerdem wird das BfJ über die bereits bestehenden Sanktionsmöglichkeiten hinausgehende, sehr hohe Bußgelder verhängen können, sobald entsprechende gesetzliche Tatbestände im deutschen Recht eingeführt werden.

Neben der Bearbeitung von Einzelfällen, die auch ein- und ausgehende Warnmeldungen umfassen, beteiligt sich das BfJ auf der Grundlage der CPC-Verordnung außerdem an sog. Sweeps. Das sind stichprobenartige Überprüfungen, ob Angebote, die Unternehmen ihren Kundinnen und Kunden machen, den gesetzlich vorgegebener Kriterien genügen. Darüber hinaus ist die Beteiligung des BfJ an koordinierten Aktionen mehrerer Verbraucherschutzbehörden der EU-und EWR-Staaten möglich.

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Bestandskräftiger Gebührenbescheid gilt trotz verfassungswidriger Rechtsgrundlage weiter

Das rückwirkende Inkrafttreten einer günstigeren Gebührenvorschrift verpflichtet eine Behörde nicht zum Erlass eines neuen Gebührenbescheids, wenn der – auf verfassungswidrigem Recht beruhende – Bescheid bestandskräftig geworden ist. So entschied das VG Mainz (Az. 3 K 896/19).

Bestandskräftiger Gebührenbescheid gilt trotz verfassungswidriger Rechtsgrundlage weiter

VG Mainz, Pressemitteilung vom 06.07.2020 zum Urteil 3 K 896/19 vom 24.06.2020

Das rückwirkende Inkrafttreten einer günstigeren Gebührenvorschrift verpflichtet eine Behörde nicht zum Erlass eines neuen Gebührenbescheids, wenn der – auf verfassungswidrigem Recht beruhende – Bescheid bestandskräftig geworden ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Klägerin erhielt für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage einen Gebührenbescheid über rund 24.000 Euro, den sie bestandskräftig werden ließ. Das Bundesverfassungsgericht erklärte in der Folgezeit in einem anderen Verfahren die dem bestandskräftigen Gebührenbescheid zugrundeliegende landesrechtliche Gebührenregelung für mit dem Grundgesetz unvereinbar und für den Fall, dass die Vorschrift nicht bis zu einem bestimmten Stichtag durch eine verfassungsmäßige Neuregelung ersetzt wird, für nichtig. Innerhalb der Frist wurde die Gebührenregelung in der entsprechenden Landesverordnung neugefasst, sie wurde rückwirkend zum 31. Mai 2006 (dem Inkrafttreten der verfassungswidrigen Vorgängerregelung) in Kraft gesetzt. Daraufhin beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu ihrem Gebührenbescheid und machte geltend, schon allein wegen der (rechtlich nicht notwendigen) rückwirkenden Geltung des neuen Rechts habe sie einen Anspruch auf erneute Entscheidung der beklagten Behörde und auf Festsetzung einer um ca. 5.000 Euro niedrigeren Genehmigungsgebühr. Dem trat der Beklagte entgegen und verwies darauf, dass nach dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers abgeschlossene Verfahren ausdrücklich von der Neuregelung unberührt bleiben sollten. Das Widerspruchs- und Klageverfahren der Klägerin waren ohne Erfolg.

Es bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Änderung ihres bestandskräftigen Gebührenbescheids. Der Verordnungsgeber habe in der Begründung zum neuen Gebührenrecht ausdrücklich erklärt, dass dieses nicht für bereits bestandskräftige Verwaltungsakte gelte. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde auch unter Ermessensgesichtspunkten die Neufestsetzung einer niedrigeren Gebühr abgelehnt habe. Zu einer Änderung sei sie auch nicht mit Blick auf die Verfassungswidrigkeit der dem bestandskräftigen Bescheid zugrundeliegenden Vorschrift verpflichtet gewesen. Sie habe der Rechtssicherheit bereits abgeschlossener Sachverhalte Vorrang vor der Gerechtigkeit bei der Gebührenerhebung einräumen dürfen, wie sich auch aus einer Vorschrift zu den Wirkungen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergebe. Das Festhalten an dem Gebührenbescheid sei auch nicht als schlechthin unerträglich anzusehen, denn die Klägerin habe es seinerzeit selbst in der Hand gehabt, insoweit um Rechtsschutz nachzusuchen.

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Zolgensma ist nicht alternativlos

Zwar können die behandelnden Ärzte Zolgensma nunmehr im Rahmen ihrer Therapiefreiheit anwenden. Allerdings muss eine solche Behandlung auch medizinisch erforderlich und ärztlich beabsichtigt sein. Dies entschied das LSG Niedersachsen-Bremen (Az. L 16 KR 223/20 B ER).

Zolgensma ist nicht alternativlos

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 06.07.2020 zum Beschluss L 16 KR 223/20 B ER vom 22.06.2020

Schon vor seiner Marktzulassung hat Zolgensma als „teuerstes Medikament der Welt“ Aufsehen erregt. Welche Probleme auch nach der Zulassung im Mai 2020 von der Rechtsprechung zu entscheiden sind, beleuchtet ein aktueller Eilbeschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG).

Im zugrundeliegenden Fall wurde bei einem Mädchen aus dem Landkreis Osnabrück im fünften Lebensmonat eine spinale Muskelatrophie Typ 1 diagnostiziert. Unbehandelt führt die schwere Erbkrankheit häufig in den ersten zwei Lebensjahren zum Tode.

Die behandelnden Ärzte begannen im November 2019 eine Therapie mit dem zugelassenen Arzneimittel Spinraza, die bislang erfolgreich verläuft. Gleichwohl verlangten die Eltern des Mädchens eine Gentherapie mit Zolgensma, die sie für medizinisch überlegen hielten.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und verwies auf die – damals – noch fehlende Zulassung von Zolgensma. Ferner sei die Therapie auch nicht angezeigt, da die bisherige Behandlung erfolgreich sei und weitere Besserung verspräche.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse im Ergebnis bestätigt. Zwar könnten die behandelnden Ärzte Zolgensma nunmehr im Rahmen ihrer Therapiefreiheit anwenden. Allerdings müsse eine solche Behandlung auch medizinisch erforderlich und ärztlich beabsichtigt sein. Die Eltern hätten jedoch keine Ärzte benannt, die Zolgensma auch einsetzen wollten. Ob dessen Wirksamkeit bei unvollständiger Studienlage tatsächlich überlegen sei, könne dabei offenbleiben. Denn die bisherige Behandlung mit Spinraza sei wirksam und künftig aussichtsreich. Der alleinige Behandlungswunsch der Eltern könne keine Grundlage für eine Zahlungspflicht der Krankenkasse sein.

„Nach unserem Eindruck hat Zolgensma bei den Patienten sehr hohe Erwartungen geweckt“, erläutert Pressesprecher Carsten Kreschel „Die Ärzte scheinen deutlich zurückhaltender zu sein und bevorzugen offenbar bewährte Therapien.“

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Gutschein-Lösung für abgesagte Pauschalreisen kommt

Verbraucher, die eine Pauschalreise gebucht haben und sie Corona-bedingt nicht antreten, erhalten ihr Geld zurück oder alternativ einen Gutschein. Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt.

Gutschein-Lösung für abgesagte Pauschalreisen kommt

Bundesrat, Mitteilung vom 03.07.2020

Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Pauschalreise gebucht haben und sie Corona-bedingt nicht antreten, erhalten ihr Geld zurück oder alternativ einen Gutschein. Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt.

Kunden entscheiden: Gutschein oder Geld

Von den geplanten Regelungen erfasst sind Reisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht wurden. Anstelle Betroffenen ihre Vorauszahlung sofort zu erstatten, dürfen die Reiseveranstalter ihnen einen gleichwertigen Gutschein anbieten. Kunden können dann zwischen Gutschein und Erstattung entscheiden. Hierauf müssen die Reiseveranstalter ausdrücklich hinweisen. Reisende, die den Gutschein ablehnen, behalten ihren Erstattungsanspruch. Ursprünglich hatte die Bundesregierung eine verpflichtende Gutschein-Lösung geplant.

Gutscheine zu 100 Prozent abgesichert

Für die Ausstellung, Übermittlung und Einlösung des Gutscheins dürfen die Unternehmen keine Kosten erheben. Um die Gutscheine attraktiv zu machen, wird der Wert der Gutscheine neben der gesetzlichen Insolvenzabsicherung zusätzlich bis zur vollen Höhe durch eine ergänzende staatliche Absicherung garantiert. Anders als bei der Rückerstattung ist im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters also der volle Wert des geleisteten Reisepreises garantiert. Die staatliche Insolvenzabsicherung muss sich aus dem Gutschein ergeben.

Einzulösen bis Ende 2021

Die Absicherung der Gutscheine ist zeitlich befristet. Sie können nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen beim Reiseveranstalter eingelöst werden. Wird der Gutschein nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst, so ist der Wert in Höhe des ursprünglichen Reisepreises unverzüglich auszuzahlen.

Anregungen des Bundesrates aufgegriffen

Der Bundestag hat den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung durch seinen Beschluss am 2. Juli zugunsten der Reisenden leicht verändert und dabei Anregungen des Bundesrates aufgegriffen. So soll aus dem Gutschein nunmehr deutlich hervorgehen, dass hierüber nur der gezahlte Reisepreis abgesichert ist – keine möglichen Zusatzleistungen. Außerdem hat er ausdrücklich bestimmt, dass Reisende, die ihren Gutschein innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht eingelöst haben, den Wert der Reise ohne weiteres Zutun erstattet bekommen.

Die übrigen Neuregelungen sollen die Funktionsfähigkeit der Bundesrechtsanwalts-, Patentanwalts-, Bundesnotar-, Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkammer während der COVID-19-Pandemie sicherstellen.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll – vorbehaltlich der erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission – am Tag danach in Kraft treten.

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