Gesetzliche Neuregelungen im Juli 2020

Die Bundesregierung hat weitere Regelungen auf den Weg gebracht, um die Corona-Pandemie zu bewältigen. Ein Überblick über weitere Gesetzesänderungen zum 1. Juli 2020 wurde zusammengestellt.

Gesetzliche Neuregelungen im Juli 2020

Mehr Schutz und Sicherheit in der Pandemie

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.06.2020

Die Bundesregierung hat weitere Regelungen auf den Weg gebracht, um die Corona-Pandemie zu bewältigen. Außerdem steigt die Rente, Zuckerzusatz in Tees für Säuglinge oder Kleinkinder wird verboten und ein neues Gesetz schützt die sexuelle Selbstbestimmung. Ein Überblick über das, was sich zum 1. Juli ändert.

Finanzen

Weitere finanzielle Hilfen für Unternehmen sowie die Menschen in Deutschland und Europa sollen greifen. Dazu hat die Bundesregierung mehrere Gesetze auf den Weg gebracht, die bereits am 1. Juli 2020 in Kraft treten sollen. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um: Das zweites Corona-Steuerhilfegesetz, den Nachtrag zum Bundeshaushaltsplan und die Unterstützung für EU-Mitgliedstaaten.

Die Gesetze werden noch vom Bundestag und Bundesrat geprüft und treten erst nach der Zustimmung dort in Kraft.

Gesundheit

Tests auf das Coronavirus ausgeweitet

Zukünftig sind Tests in größerem Umfang auch bei Personen möglich, die keine Krankheitsanzeichen haben. Bezahlt werden die Tests von den gesetzlichen Krankenkassen. Auch umfassende Tests in Pflegeheimen, Schulen oder Kindertagesstätten sind nun möglich. Alle Personen in diesen Einrichtungen können getestet werden, wenn dort ein COVID-19-Fall aufgetreten ist. In Pflegeheimen und Pflegediensten können auch unabhängig von aufgetretenen Fällen Tests durchgeführt werden. Die Verordnung ist rückwirkend zum 14. Mai in Kraft getreten.

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Medizinprodukte während der Pandemie zentral beschaffen

Produkte des medizinischen Bedarfs können während der Corona-Pandemie zentral durch die Bundesregierung beschafft werden. Dazu zählen Arzneimittel, Medizinprodukte, Labordiagnostika, persönliche Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel. Die Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie ist am 27. Mai in Kraft getreten.

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Schutz der sexuellen Selbstbestimmung

Das Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen schützt Menschen vor Therapien gegen Homosexualität. Es verbietet sog. Konversionstherapien für Minderjährige und nicht einwilligungsfähige Erwachsene. Verstöße gelten als Straftat. Auch die Werbung für solche Behandlungen wird sanktioniert. Ausgenommen sind Behandlungen bei Störungen der Sexualpräferenz wie Exhibitionismus oder Pädophilie. Das Gesetz ist am 24. Juni in Kraft getreten.

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Arbeit/Soziales

Beschäftigte in Behindertenwerkstätten unterstützen

Die Bundesregierung stellt den Integrationsämtern in diesem Jahr einmalig 70 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung. Damit werden die Entgelteinbußen von Beschäftigten mit Behinderungen zumindest teilweise kompensiert. Corona-bedingt sind die Behindertenwerkstätten oft geschlossen. Durch die finanzielle Hilfe wird vermieden, dass die Beschäftigten dort allein auf die Grundsicherung angewiesen sind. Die Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung ist rückwirkend zum 1. März in Kraft getreten.

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Renten steigen zum 1. Juli

Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung steigen zum 1. Juli in den alten Ländern um 3,45 Prozent und in den neuen Ländern um 4,20 Prozent. Möglich wird das Rentenplus durch die gute Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt in den vergangenen Jahren und steigende Löhne.

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Familie

Lohnfortzahlung bei Kita- und Schulschließung

Um Eltern während der Corona-Pandemie noch mehr zu unterstützen, erhalten sie eine Entschädigung für Lohnausfälle bis zu 20 Wochen. Die Regelung gilt für Eltern, die Kinder im Alter bis zwölf Jahre betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Die Regelung tritt nun rückwirkend zum 30. März in Kraft.

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Verkehr

Mehr Sicherheit für Radfahrer

Für neue Lang-Lkw sind Abbiegeassistenten und mitblinkende Seitenmarkierungsleuchten auf deutschen Straßen ab dem 1. Juli 2020 Pflicht. Abbiegeassistenten helfen, schwere Unfälle mit Radfahrern an Kreuzungen zu verhindern. Deshalb müssen bis zum 1. Juli 2022 auch alte Lang-Lkw nachgerüstet sein.

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Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit

Um den Reiseverkehr in der Ferienzeit zu entlasten, gilt auch in diesem Jahr vom 1. Juli bis zum 31. August 2020 bundesweit die Ferienreiseverordnung. Sie weitet das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw aus. Laster über 7,5 Tonnen dürfen auch samstags die Autobahnen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr nicht befahren. Das gilt auch für Lkw mit Anhängern.

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Verbraucher

Verbot von Zuckerzusatz in Tees für Säuglinge und Kleinkinder

Kräuter- und Früchtetees für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen künftig keinen zugesetzten Zucker und andere süßende Zutaten enthalten. Auf Verpacken werden bald entsprechende Hinweise stehen. Eine entsprechende Verordnung ist am 29. Mai in Kraft getreten.

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Krank machende Weichmacher in Alltagsprodukten verboten

Ob Schwimmhilfen, Lacke, Bodenbeläge oder Plastikgeschirr: Diese Produkte erhalten durch Phthalat-Weichmacher ihre elastischen Eigenschaften. Für vier der Weichmacher gilt ab 7. Juli 2020 nur noch ein zulässiger Grenzwert von 0,1 Prozent, weil sie die menschliche Fortpflanzungsfähigkeit beeinflussen und sich schädlich auf die Entwicklung von Kindern im Mutterleib auswirken.

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Nächtliche Ruhe für Idar-Obersteiner Wohngebiet

Die Stadt Idar-Oberstein hat zu Recht ein Nachtfahrverbot für Lkw in einem allgemeinen Wohngebiet angeordnet. Das dagegen klagende Unternehmen verfolge rein wirtschaftliche Interessen, die hinter dem Gesundheitsschutz der Wohnbevölkerung zurückstehen müssten. So entschied das VG Koblenz (Az. 2 K 537/19).

Nächtliche Ruhe für Idar-Obersteiner Wohngebiet

Nachtfahrverbot für Lkw im Hauptsacheverfahren bestätigt

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.06.2020 zum Urteil 2 K 537/19 vom 03.06.2020

Die Stadt Idar-Oberstein hat zu Recht ein Nachtfahrverbot für Lkw in einem allgemeinen Wohngebiet angeordnet. Das dagegen klagende Unternehmen verfolge rein wirtschaftliche Interessen, die hinter dem Gesundheitsschutz der Wohnbevölkerung zurückstehen müssten. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.

Das klagende Unternehmen betreibt einen Entsorgungsbetrieb im Außenbereich, der seit Jahren – auch nachts – durch ein allgemeines Wohngebiet der Stadt Idar-Oberstein mit Lkw angefahren wurde. Wegen der damit einhergehenden nächtlichen Lärmbeeinträchtigungen kam es seit Ende des Jahres 2015 zu vermehrten Beschwerden der Anlieger des Wohngebiets. Hierauf reagierte die beklagte Stadt mit dem Erlass einer verkehrsbehördlichen Anordnung, wonach das betroffene Wohngebiet in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr für den Schwerlastverkehr gesperrt ist. Der hiergegen gerichtete Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 14. November 2018 abgelehnt.

Mit der im Hauptsacheverfahren erhobenen Klage ging das Unternehmen weiterhin gegen das Nachtfahrverbot vor. Der Betrieb sei auf eine Erreichbarkeit durch den Schwerlastverkehr rund um die Uhr angewiesen. Bei einer Umorganisation des Betriebs mit anderen Lenk- und Fahrtzeiten müssten vier zusätzliche Arbeitskräfte eingestellt werden, was zu einer Existenzgefährdung führe. Eine anderweitige Erreichbarkeit als über das Idar-Obersteiner Wohngebiet bestehe für den Schwerlastverkehr nicht. Im Übrigen habe die Beklagte nicht hinreichend ermittelt, ob überhaupt ein unzumutbarer nächtlicher Lärm produziert werde. Dagegen spreche, dass die Fahrer eigens angewiesen worden seien, nur Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Zudem habe man geräuschoptimierte Reifen beschafft. Diese Maßnahmen seien ausreichend, zumal es in letzter Zeit keine Beschwerden mehr gegeben habe.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter wiesen die Klage ab. Das Fahrverbot habe zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen ergehen dürfen. Hierfür genüge es, wenn der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringe, die jenseits des ortsüblich Zumutbaren lägen. Das sei hier der Fall: Es bestehe kein vernünftiger Zweifel, dass ein Lkw-Verkehr in der besonders schützenswerten Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr in einem allgemeinen Wohngebiet nicht hinnehmbar sei. Die Beklagte habe auch nicht gegen ihre Amtsermittlungspflicht verstoßen, da die Klägerin einen nächtlichen Schwerlastverkehr selbst eingeräumt, genauere Angaben hierzu indes trotz Nachfrage nicht gemacht und damit gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen habe. Angesichts dessen habe weder für die Beklagte noch für das Gericht die Pflicht bestanden, von Amts wegen weiter zu ermitteln. Im Übrigen seien bei einer stichprobenhaften Verkehrszählung im August 2018 in einer Nacht 14 Lkw-Fahrten verzeichnet worden. Die damit einhergehende unzumutbare Störung der Nachtruhe bestehe auch unter Berücksichtigung der angeblich getroffenen Lärmschutzmaßnahmen, da Fahr- und Motorgeräusche während der Nachtzeit mangels sonstiger Alltagsgeräusche besonders deutlich wahrnehmbar seien. Die Beklagte sei ferner zutreffend davon ausgegangen, dass den höchstrangigen Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit der Wohnbevölkerung der Vorrang vor den rein wirtschaftlichen Interessen der Klägerin gebühre. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin eine zwingende wirtschaftliche Notwendigkeit von nächtlichem Schwerlastverkehr nicht nachgewiesen habe. Vielmehr sei es ihr gelungen, ihren Betrieb seit dem gerichtlichen Eilbeschluss vom 14. November 2018 so umzugestalten, dass nächtliche Fahrten durch das Wohngebiet unterbleiben könnten. Eine wirtschaftliche Schieflage sei dadurch nicht eingetreten.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Fahrplan zur Überarbeitung der Produktsicherheitsrichtlinie veröffentlicht

Die EU-Kommission hat am 23. Juni 2020 einen Fahrplan zur Überarbeitung der Produktsicherheitsrichtlinie veröffentlicht. Interessensträger haben bis 1. September 2020 die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Das berichtet die BRAK.

Fahrplan zur Überarbeitung der Produktsicherheitsrichtlinie veröffentlicht

BRAK, Mitteilung vom 25.06.2020

Die Europäische Kommission hat am 23. Juni 2020 einen Fahrplan zur Überarbeitung der Produktsicherheitsrichtlinie veröffentlicht. Interessensträger haben bis 1. September 2020 die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Hintergrund ist die in der digitalen Strategie der Kommission vom 19. Februar 2020 und dem am selben Tag erschienenen Weißbuch KI getroffene Ankündigung der Kommission, die den Bereich Digitales betreffenden Richtlinien der Europäischen Union überarbeiten zu wollen. Dabei geht es darum, diese an die Erfordernisse, die durch die Nutzung der Technologie der Künstlichen Intelligenz entstehen, entsprechend anzupassen.

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Vorschlag zur Überarbeitung der Kriterien der Veröffentlichung des EU-Amtsblatts

Die EU-Kommission hat am 22. Juni 2020 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Darauf weist die BRAK hin.

Vorschlag zur Überarbeitung der Kriterien der Veröffentlichung des EU-Amtsblatts

BRAK, Mitteilung vom 25.06.2020

Die Europäische Kommission hat am 22. Juni 2020 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.In dem Vorschlag zur Änderung der seit dem Jahr 2013 bestehenden Verordnung geht es um die Einführung einer elektronischen Signatur, welche auf aktuellem Stand der Technik die Echtheit ausgedruckter Dokumente der in elektronischer Form publizierten Dokumente des EU-Amtsblatts gewährleistet. Gleichzeitig soll das EU-Amtsblatt damit an geltende Datenschutzbestimmungen angepasst werden. Stellungnahmen dazu nimmt die Kommission bis zum 17. August 2020 entgegen.

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Richtlinienvorschlag zu Verbandsklagen – Einigung in Trilogverhandlungen

Am 22. Juni 2020 haben sich das EP und der Rat der EU auf einen Kompromisstext zum Richtlinienvorschlag über Verbandsklagen zum Schutze der Kollektivinteressen der Verbraucher geeinigt. Darüber berichtet die BRAK.

Richtlinienvorschlag zu Verbandsklagen – Einigung in Trilogverhandlungen

BRAK, Mitteilung vom 25.06.2020

Am 22. Juni 2020 haben sich das EP und der Rat auf einen Kompromisstext zum Richtlinienvorschlag über Verbandsklagen zum Schutze der Kollektivinteressen der Verbraucher geeinigt.

Der Richtlinienvorschlag ist Teil des 2018 von der Europäischen Kommission initiierten Maßnahmenpakets zur Stärkung der Rechte der Verbraucher. Das Paket zielt darauf ab, Verbrauchern den Zugang zur Justiz zu erleichtern. Die Positionen von Rat und EP wichen insbesondere hinsichtlich der Differenzierung zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Verbandsklagen sowie zur Frage der Benennung und den Voraussetzungen für klageberechtigte „qualifizierte Einrichtungen“ bei grenzüberschreitenden Verbandsklagen voneinander ab. Der Rat setzte sich in den Trilogverhandlungen nun dahingehend durch, dass weiterhin zwischen grenzüberschreitenden und rein nationalen Verbandsklagen unterschieden wird. Die Einigung sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat mindestens eine qualifizierte Stelle benennen muss, welche berechtigt ist, Verfahren im Namen der Verbrauchergruppen einzuleiten. EP und Rat vereinbarten, dass grenzüberschreitende Verbandsklagen von „qualifizierten Einrichtungen“ initiiert werden können, sofern diese mindestens 12 Monate vor ihrer Ernennung zum Schutze von Verbraucherinteressen tätig und unabhängig von Dritten sind. Zudem müssen sie gemeinnützig sein. Abweichend von der Allgemeinen Ausrichtung des Rates wurden die Regelungen zur Finanzierung der Verbandsklagen nicht gestrichen. Die Vereinbarung beinhaltet eine Regelung, nach welcher die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt („Verlierer-zahlt-Prinzip“). Die Verhandlungsführer waren sich einig, dass die Kommission prüfen solle, ob ein Europäischer Bürgerbeauftragter für grenzüberschreitende Verbandsklagen eingerichtet werden kann.

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Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Ausschluss von Isarfest

Das AG München entschied, dass ein 44-jähriger Mann, der wegen seines Alters nicht an einem Elektro-Festival teilnehmen durfte, keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung hat (Az. 122 C 5020/18).

Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Ausschluss von Isarfest

AG München, Pressemitteilung vom 26.06.2020 zum Urteil 122 C 5020/18 vom 10.10.2018 (nrkr)

Das Amtsgericht München wies mit Urteil vom 10.10.2018 die Klage eines Münchner Selbständigen gegen eine Münchner Eventfirma auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 1.000 Euro ab.

Der damals 44-jährige Kläger wollte mit zwei Freunden am 26.08.2017 das von der Beklagten veranstaltete Event „Isarrauschen“ auf der Praterinsel besuchen. Dem Kläger wurde der Einlass verwehrt, auf Nachfrage wurde ihm als Grund genannt, dass er zu alt sei.

Die Beklagte verweigerte die Zahlung des vom Kläger nachfolgend geforderten Schadensersatzes schriftlich unter Hinweis darauf, dass man aufgrund beschränkter Kapazitäten des Veranstaltungsbereichs das Personal am Einlass angewiesen habe, nicht passende Gäste abzuweisen. Es habe kein generelles Einlassverbot für Personen ab 35 Jahren bestanden, die Zielgruppe der Veranstaltung seien jedoch Personen zwischen 18 und 28 Jahren gewesen. Daher würden Gäste älteren Semesters, gerade auch in Gruppen, wohl auch künftig abgewiesen werden.

Der Kläger meint, wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Anspruch auf eine Entschädigung zu haben. Er habe die Abweisung als besonders kränkend empfunden, sehe auch nicht so alt aus und bot zum Beweis dafür seine deutlich jüngere Partnerin an, die bestimmt nicht mit ihm zusammen wäre, wenn er wie ihr Vater aussähe. Das von der Beklagten geltend gemachte spezielle Veranstaltungskonzept rechtfertige ja auch nicht beispielsweise Muslime, Frauen, Behinderte oder Homosexuelle auszuschließen.

Die Beklagte trug vor, dass eine Entscheidung über den Einlass nach dem äußeren Eindruck der Gäste erfolge, die Gäste würden nicht nach ihrem Alter gefragt. Um eine homogene Gruppe zu erhalten, würden die Gäste nach einer bestimmten Zielgruppe ausgesucht. Diese solle vom Aussehen her passend gekleidet, vom Alter her optisch in die Zielgruppe passen und auch nicht alkoholisiert oder anderweitig berauscht sein. Der Kläger und seine Freunde hätten optisch nicht in diese Zielgruppe gepasst, was auch an deren optischen Alter gelegen haben mag.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht:

„Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist eine Benachteiligung aus Gründen des Alters bei der Begründung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, unzulässig. (…)

Soweit Schuldverhältnisse auf der individuellen Auswahl des Vertragspartners beruhen, stehen sie der Öffentlichkeit nicht „ohne Ansehen der Person“ zur Verfügung.

Aufgrund der Darlegungen der Parteien geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Event „Isarrauschen“ um eine Veranstaltung handelte, bei der junge Münchner Electronic-DJs auflegten, wobei es sich teilweise um ein Open-Air handelte. Die Kapazität auf der Praterinsel war auf 1.500 Gäste beschränkt. Der Einlass wurde durch Türsteher geregelt. Der Eintritt am Nachmittag war gratis, später war am Einlass ein Eintritt zu zahlen. (…) Eine Unterscheidung beim Einlass nach dem optischen Alter ist bei solchen Veranstaltungen nicht nur typisch, sondern hält auch einer vernünftigen Betrachtungsweise stand. (…) Bei derartigen Disco-Veranstaltungen steht nicht allein die Musik im Vordergrund, sondern das gemeinsame Feiern. Das Gelingen einer solchen Veranstaltung hängt damit entscheidend von einer gelingenden Interaktion unter den Gästen ab. (…) Daher ist eine Auswahl der Gäste, um einen gelungen Abend zu gestalten, vernünftig um den Interessen der Gäste und des Veranstalters gerecht zu werden. (…)

Da dem Kläger in München viele weitere ähnliche Veranstaltungen, auch bei der Beklagten, zur Verfügung stehen, bei denen nicht eine bestimmte jüngere Zielgruppe angesprochen werden soll, ist die vorliegende Benachteiligung auch hinnehmbar.“

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung durch das Landgericht München I am 31.03.2020 aufgrund Revision des Klägers zum Bundesgerichtshof nicht rechtskräftig.

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SGB III: PKV-Beiträge nicht vollständig zu übernehmen

Privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitslosengeldbezieher haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss, der sich am Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (GKV/SPV) orientiert. So entschied das LSG Essen (Az. L 9 AL 155/18 und L 9 AL 56/19).

SGB III: PKV-Beiträge nicht vollständig zu übernehmen

LSG Essen, Pressemitteilung vom 26.06.2020 zu den Urteilen L 9 AL 155/18 und L 9 AL 56/19 vom 28.05.2020

Privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitslosengeldbezieher haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss, der sich am Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (GKV/SPV) orientiert.

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinen Urteilen vom 28.05.2020 entschieden (Az. L 9 AL 155/18 und L 9 AL 56/19).

Die nicht kranken- und pflegepflichtversicherten Kläger wurden arbeitslos. Ihre Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV/PPV) betrugen mtl. 370 Euro bzw. 550 Euro. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihnen Arbeitslosengeld und übernahm die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i. H. v. mtl. 145 bzw. 490 Euro. Erfolglos verlangten die Kläger im Widerspruchs- und Klageverfahren die vollständige Übernahme der Beiträge.

Ihre Berufungen hat das LSG nun zurückgewiesen. Die Kläger hätten zwar nicht mehr von der im Regelfall mit Beginn des Arbeitslosengeldbezuges eintretenden Versicherungspflicht in GKV und SPV profitieren können. Da sie das 55. Lebensjahr vollendet und u.a. in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosigkeit nicht gesetzlich versichert gewesen seien, blieben sie nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei. Wie in den Fällen einer selbst beantragten Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V) zu Beginn des Bezuges seien – in Anwendung der ständigen BSG-Rechtsprechung – auch für ältere Arbeitslosengeldempfänger, denen der Zugang zur GKV und SPV verwehrt sei, Beiträge gemäß § 174 SGB III höchstens bis zu dem zur GKV/SPV zu zahlenden Beitrag zu übernehmen.

Bei der Begrenzung der Beitragsbezuschussung privater Kranken- und Pflegeversicherungen auf den durchschnittlichen allgemeinen bzw. gesetzlichen Beitragssatz der GKV/SPV gehe es einerseits darum, eine Begünstigung von – gegebenenfalls zu höheren Beiträgen weitergehend – privat Versicherten gegenüber gesetzlich Versicherten zu vermeiden. Andererseits solle auch einer übermäßigen Belastung der Beklagten entgegengewirkt werden. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 GG liege bereits deshalb nicht vor, weil die Begrenzung der Beitragsübernahme sachlich durch die strukturellen Unterschiede gerechtfertigt sei, die zwischen privater und gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung bestünden.

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Anspruch auf Lärmschutz bei Auswechslung des Teppichbodens durch Fliesen

Der BGH entschied, dass ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung den Bodenbelag ausgetauscht hat, die Einhaltung der schall-schutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 auch dann verlangen kann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche (Az. V ZR 173/19).

Anspruch auf Lärmschutz bei Auswechslung des Teppichbodens durch Fliesen

BGH, Pressemitteilung vom 26.06.2020 zum Urteil V ZR 173/19 vom 26.06.2020

Der Bundesgerichtshof hat am 26.06.2020 entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung den Bodenbelag ausgetauscht hat (Fliesen statt Teppichboden), die Einhaltung der schall-schutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 auch dann verlangen kann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche.

Sachverhalt:

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung des Klägers befindet sich im zweiten Obergeschoss des 1962 errichteten Hauses, die Wohnung des Beklagten in dem darüber liegenden Dachgeschoss. Dieses war 1995 zu Wohnraum ausgebaut und mit Teppichboden ausgestattet worden. 2008 ließ der Beklagte den Teppichboden durch Fliesen ersetzen. Der Kläger macht geltend, seitdem komme es in seiner Wohnung zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Trittschall. Ein im Jahr 2013 von der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, dass die Trittschalldämmung der Wohnungstrenndecke mit dem Fliesenbelag nicht den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspricht.

Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten, wieder Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag mit einem Trittschallverbesserungsmaß von mindestens 15 dB zu verlegen, hilfsweise durch geeignete Maßnahmen einen Normtrittschallpegel des Fußbodens von = 53 dB herzustellen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Das Landgericht hat das Urteil geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung dem Hilfsantrag stattgegeben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten ist § 14 Nr. 1 WEG. Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, wozu auch der Oberbodenbelag gehört, nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Ein solcher Nachteil ist dem Kläger infolge des Austauschs des Bodenbelags in der Wohnung des Beklagten entstanden.

Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche. Zwar muss der Schallschutz in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden, insbesondere durch die Art und den Aufbau der Geschossdecke und des Estrichs. Daraus folgt aber nur, dass das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum im Prinzip erhalten bleiben muss und jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden darf. Das ändert nichts daran, dass der Wohnungseigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG gehalten ist, insbesondere bei der Änderung des Bodenbelags darauf zu achten, dass die durch die DIN 4109 vorgegebenen schallschutztechnischen Mindestanforderungen eingehalten werden.

Anders kann es sein, wenn bei einer mangelhaften Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentümer keine zumutbare Abhilfemöglichkeit hat. Solange er aber mit zumutbaren Maßnahmen an seinem Sondereigentum die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz einhalten kann, wie etwa durch die Verlegung eines schalldämpfenden Teppichbodens oder die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags, kann der andere Wohnungseigentümer gemäß § 1004 BGB und § 15 Abs. 3 WEG i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG von ihm die Beseitigung der Beeinträchtigungen seines Wohneigentums verlangen.

So ist es hier. Der Trittschallpegel überschreitet die maßgeblichen Grenzwerte der DIN 4109 in der Ausgabe von 1989 von 53 dB um 14 dB. Mit dem Fliesenbelag beträgt der Trittschallpegel 66 bis 67 dB. Dem Beklagten ist die Einhaltung der Mindestanforderungen an den Trittschall auch zumutbar. Er kann dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch vergleichsweise einfache Maßnahmen erreichen, nämlich durch die Verlegung eines Teppichbodens oder die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags auf die bestehenden Fliesen. Welche Maßnahme er ergreift, bleibt ihm überlassen. Demgegenüber ist die Ertüchtigung des Gemeinschaftseigentums aufwändiger und mit weitaus höheren Kosten verbunden.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 14 WEG Pflichten des Wohnungseigentümers

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:

1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;

(…)

§ 15 WEG Gebrauchsregelung

(…)

(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) (…)

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Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Eine nachgewiesene sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz rechtfertigt auch nach 16-jähriger beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. So entschied das LAG Köln (Az. 4 Sa 644/19).

Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

LAG Köln, Pressemitteilung vom 24.06.2020 zum Urteil 4 Sa 644/19 vom 19.06.2020

Fasst ein Mitarbeiter erst einer Kollegin und dann sich selbst in den Schritt mit der anschließenden Äußerung, da tue sich etwas, rechtfertigt dies auch nach 16-jähriger beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 19.06.2020 entschieden.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 16 Jahren in der Produktion beschäftigt. Im März 2019 wandte sich eine Kollegin an die Personalleiterin mit dem Vorwurf, der Kläger habe sie im November 2018 in der eingangs geschilderten Art und Weise sexuell belästigt. Nach Anhörung des Klägers, der den Vorwurf bestritt, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos.

Aufgrund einer Strafanzeige der Kollegin erging gegen den Kläger ein Strafbefehl wegen sexueller Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, der mittlerweile rechtskräftig ist.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat die gegen diese Kündigung gerichtete Klage nach Vernehmung der Kollegin abgewiesen. Dieses Urteil hat das Landesarbeitsgericht Köln nun in dem Berufungsverfahren bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen die von dem Arbeitsgericht Siegburg vorgenommene Beweiswürdigung nachvollzogen und keine Anhaltspunkte gesehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen könnten. Insbesondere hat es kein widersprüchliches Verhalten der Belastungszeugin in dem Umstand gesehen, dass diese sich erst nach drei Monaten an den Arbeitgeber gewandt hatte.

Angesichts der Schwere der festgestellten Pflichtverletzung hat das Landesarbeitsgericht eine vorhergehende Abmahnung für nicht erforderlich gehalten, weil der Kläger nicht ernsthaft damit habe rechnen können, dass die Beklagte sein Verhalten tolerieren werde. Aufgrund ihrer Verpflichtung nach § 12 Abs. 3 AGG, ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor sexuellen Belästigungen wirksam zu schützen, sei der Beklagten der Ausspruch einer Kündigung unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist nicht zuzumuten gewesen.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

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Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers – Einladung zu einem Vorstellungsgespräch – interne Stellenausschreibung

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum 29. Dezember 2016 geltenden Fassung (a. F.) zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Das gilt auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung. So entschied das BAG (Az. 8 AZR 75/19).

Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers – Einladung zu einem Vorstellungsgespräch – interne Stellenausschreibung

BAG, Pressemitteilung vom 25.06.2020 zum Urteil 8 AZR 75/19 vom 25.06.2020

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum 29. Dezember 2016 geltenden Fassung (a. F.)* zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Das gilt auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung.

Im März 2016 schrieb die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Beklagten intern zwei Stellen als Personalberater aus, wobei eine Stelle bei der Agentur für Arbeit in Cottbus und die andere Stelle bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte zu besetzen war. Der langjährig bei der Beklagten beschäftigte Kläger bewarb sich auf beide Stellen. Für beide Stellen, die identische Anforderungsprofile hatten, führte die für die Besetzung dieser Stellen zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg ein Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durch. Der Kläger wurde nur zu einem Vorstellungsgespräch betreffend die Stelle in Berlin eingeladen mit dem Hinweis, dass die Ergebnisse des Auswahlgesprächs für die Stelle in Berlin in das Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle in Cottbus einfließen würden. Beide Bewerbungen des Klägers blieben erfolglos.

Der Kläger hat die Beklagte nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung gerichtlich u. a. auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn entgegen den Vorgaben des SGB IX und des AGG wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge daraus, dass die Beklagte ihn entgegen § 82 Satz 2 SGB IX a. F. nicht zu einem Vorstellungsgespräch auch für die Stelle in Cottbus eingeladen habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe eines auf der Stelle erzielbaren Bruttomonatsentgelts verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Beklagte hat den Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und schuldet ihm deshalb nicht die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Zwar muss der öffentliche Arbeitgeber, dem die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zugeht, diese nach § 82 Satz 2 SGB IX a. F. auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Dieser Verpflichtung war die Beklagte allerdings dadurch ausreichend nachgekommen, dass die für die Besetzung beider Stellen zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch betreffend die bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte zu besetzende Stelle mit identischem Anforderungsprofil eingeladen hatte, das Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durchgeführt wurde und eine Vertreterin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den jeweils gebildeten Auswahlkommissionen angehörte.

Hinweis zu Rechtslage

*§ 82 SGB IX a. F. Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber

¹Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). ²Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. ³Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. …

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