Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung von Fitnessstudiovertrag

Die außerordentliche, fristlose Kündigung eines als Dauerschuldverhältnis einzustufenden Fitnessstudiovertrages ist wirksam, sofern dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar ist. Darauf wies das AG Frankenthal hin (Az. 3c C 51/19).

AG Frankenthal, Mitteilung vom 08.06.2020 zum Urteil 3c C 51/19 vom 05.06.2020

 

1. Die außerordentliche, fristlose Kündigung eines als Dauerschuldverhältnis einzustufenden Fitnessstudiovertrages ist wirksam, sofern dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar ist.

2. a) Dies kann insbesondere bei einer Erkrankung des Kunden der Fall sein, die ihm die Inanspruchnahme wesentlicher Leistungen des Fitnessstudios auf unbestimmte Zeit unmöglich macht.

b) Dabei spielen Vorerkrankungen des Kunden jedenfalls dann keine Rolle, wenn die zur Kündigung führenden Beschwerden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bestanden und das Auftreten für den Kunden nicht vorhersehbar war.

So entschied das AG Frankenthal mit Urteil vom 05.06.2020 – 3c C 51/19.

Am 17. Oktober 2017 schlossen die Parteien für die Zeit ab dem 20. November 2017 einen Mitgliedsvertrag über die Nutzung des von der Klägerin betriebenen Fitnessstudios in Frankenthal, dessen Laufzeit zunächst auf 104 Wochen begrenzt war. Der Beklagte litt zu diesem Zeitpunkt u.a. an Bewegungseinschränkungen im Rücken aufgrund einer operativen Versteifung der Wirbelsäule, degenerativen HWS-Veränderungen sowie Arthrose in den Knien.

Ende August 2018 einigten sich die Parteien auf ein “Ruhen” des Vertrages für 52 Tage, wodurch sich die Laufzeit des Vertrages bis zum 24.02.2020 verlängerte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Oktober 2018 erklärte der Beklagte die krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung des Vertrages mit der Klägerin unter Bezugnahme auf ein ärztliches Attest vom 15. Oktober 2018. Auf die Klage der Klägerin wegen Zahlung der ausstehenden Mitgliedbeiträge erwiderte der Beklagte, sein gesundheitlicher Zustand habe sich nach Abschluss des Vertrages im Sommer 2018 erheblich verschlechtert. So seien seine chronischen, arthrosebedingten Beschwerden im linken Knie schlimmer geworden, vor allem aber seien Kribbeln und Taubheitsgefühle im linken Arm (Parästhesie) hinzugekommen, die es ihm unmöglich machten, die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Fitnessgeräte zu nutzen, was im Übrigen auch aus medizinischer Sicht nicht angeraten sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Kündigung als wirksam angesehen. Die Fortführung des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Kündigungszeitpunkt im Februar 2020 ohne Nutzungsmöglichkeit wesentlicher Elemente der vertraglichen Leistungen, nämlich des überwiegenden Teils der zur Verfügung gestellten Trainingsgeräte, war für den Beklagten nicht zumutbar, zumal es ihm nach seinen plausiblen Angaben ja gerade auf die Nutzung der Geräte zum Zwecke der Unterstützung der Oberkörpermuskulatur aufgrund der vorhandenen Vorerkrankungen ankam.

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Mehr Digitalisierung in der Lohnabrechnung

Am 5. Juni 2020 hat das 7. SGB IV Änderungsgesetz den Bundesrat passiert. Damit wurden viele digitale Verbesserungen in der Lohnabrechnung umgesetzt. So wird u. a. die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) in der Sozialversicherung mit einer Übergangsfrist allerspätestens bis zum 31. Dezember 2026 verpflichtend. Dazu hat die BStBK Stellung genommen.

BStBK, Pressemitteilung vom 08.06.2020

 

Am 5. Juni 2020 hat das 7. SGB IV Änderungsgesetz den Bundesrat passiert. Damit wurden viele digitale Verbesserungen in der Lohnabrechnung umgesetzt. So wird u. a. die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) in der Sozialversicherung mit einer Übergangsfrist allerspätestens bis zum 31. Dezember 2026 verpflichtend.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab: “Wir begrüßen die weitere Digitalisierung in der Lohnabrechnung, die mit diesem Gesetz einhergeht. Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung zeigt aber auch deutlich, dass Digitalisierung keine Einbahnstraße sein darf. Nicht nur die Finanzverwaltung darf von der Digitalisierung profitieren. Denn noch sind unsere Forderungen nach einer Rückübertragung der Daten für Meldekorrekturen nicht umgesetzt. Auch die Integration der digitalen Belegübertragung fehlt noch.”

Weiter sieht das Gesetz einige Verbesserungen im Abrufverfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) vor und zwar noch vor dessen Einführung zum 1. Januar 2022. Die BStBK brachte sich hierzu im Vorfeld aktiv ein. Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber die BStBK-Anregung aufgegriffen hat, die eAU ab dem 1. Juli 2021 in einer Pilotphase zu testen. Durch die eAU soll der “gelbe Zettel” bei einer Krankschreibung aus der Lohnabrechnung verbannt werden.

Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt, dass das 7. SGB IV Änderungsgesetz ihre grundsätzliche Forderung aufgreift, für neue digitale Verfahren eine längere Pilotphase einzurichten, um die Verfahren massetauglich zu machen. Die BStBK wird sich auch weiterhin bei der Einführung und der Verbesserung bestehender digitaler Verfahren in der Lohnabrechnung aktiv einbringen.

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Geschäftsreisender bei Terroranschlag nicht gesetzlich unfallversichert

LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass ein Geschäftsreisender während eines Restaurantbesuchs auch dann nicht gesetzlich unfallversichert ist, wenn er dabei Opfer eines Terroranschlags wird (Az. L 3 U 124/17).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 08.06.2020 zum Urteil L 3 U 124/17 vom 13.05.2020

 

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Geschäftsreisender während eines Restaurantbesuchs auch dann nicht gesetzlich unfallversichert ist, wenn er dabei Opfer eines Terroranschlags wird.

Geklagt hatte ein 62-jähriger Mann aus dem Landkreis Hildesheim, der im Juli 2016 von seinem Arbeitgeber zur einer Fortbildung nach Ansbach entsandt wurde. Im Außenbereich eines Altstadtlokals aß er zu Abend und trank ein Glas Wein. Dort verübte ein syrischer Selbstmordattentäter einen Sprengstoffanschlag, durch den der Mann zahlreiche körperliche und seelische Verletzungen erlitt.

Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da Essen und Trinken grundsätzlich private Tätigkeiten seien, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen.

Demgegenüber berief sich der Mann auf eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Sein Aufenthalt in dem Lokal habe eine betriebliche Ursache, da er sich ausschließlich aus dienstlichen Gründen am Ort des Anschlags aufgehalten habe.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der BG bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf Dienstreisen kein lückenloser Versicherungsschutz bestehe. Der Schutz entfalle dann, wenn sich der Versicherte rein persönlichen Belangen widme, die von seinen betrieblichen Aufgaben nicht wesentlich beeinflusst würden. Auch wenn der Mann sich auf Dienstreise befunden habe, so reiche dies nicht aus um ausnahmsweise einen Versicherungsschutz zu begründen. Denn allein durch den Aufenthalt in Ansbach erhalte der Restaurantbesuch keinen betrieblichen Bezug. Außerdem sei der Anschlag keine lokal begrenzte Gefahrenquelle, die dem Mann nicht auch an seinem Wohn- oder Arbeitsort hätte begegnen können. Die Gefahr eines Terroranschlags stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, das grundsätzlich an jedem Ort in Deutschland bestehe.

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Piloterhebung zur Karriere von Hochschulabsolventen verbessert Planung künftiger Ausbildungssysteme

Informationen darüber, was Absolventen nach dem Erwerb ihrer Hochschulabschlüsse tun und wie sie ihr Studium im Hinblick auf Berufschancen bewerten, sind der Schlüssel zur Verbesserung der Bildungs- und Ausbildungssysteme. Zwei von der EU-Kommission veröffentlichte Berichte liefern neue Erkenntnisse über die Karrieren von Absolventen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.06.2020

Informationen darüber, was Absolventen nach dem Erwerb ihrer Hochschulabschlüsse tun und wie sie ihr Studium im Hinblick auf Berufschancen bewerten, sind der Schlüssel zur Verbesserung der Bildungs- und Ausbildungssysteme. Zwei am 05.06.2020 von der Europäischen Kommission veröffentlichte
Berichte
liefern neue Erkenntnisse über die Karrieren von Absolventen. Männliche Absolventen haben eher unbefristete Verträge als weibliche Hochschulabsolventen (der Unterschied schwankt zwischen 1 Prozent in Norwegen und 21 Prozent in Deutschland). Auch der Stundenlohn ist bei männlichen Hochschulabsolventen deutlich höher als bei weiblichen: die Abweichung reicht von 10 Prozent in Deutschland und Norwegen bis zu 50 Prozent in Litauen.

Die für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend zuständige Kommissarin Mariya Gabriel sagte: “Bildung und Ausbildung werden eine wesentliche Rolle bei der wirtschaftlichen und sozialen Erholung der Europäischen Union spielen. Zu wissen, welche Arten von Lernen und Qualifikationen den beruflichen Erfolg und die persönliche Entfaltung fördern, wird dazu beitragen, die Effizienz und Relevanz der europäischen Hochschulsysteme noch weiter zu verbessern. Dies wird auch dazu beitragen, mehr über künftige Berufsfelder zu erfahren und sich auf sie vorzubereiten.”

Die europäische Hochschulabsolventen-Piloterhebung erstreckte sich auf Bachelor-, Master- und Hochschulabsolventen fünf Jahre nach ihrem Abschluss in acht Ländern (Österreich, Kroatien, Tschechien, Deutschland, Griechenland, Malta, Litauen und Norwegen). In Deutschland, Österreich und Tschechien fühlen sich die Master-Absolventen besser vorbereitet für den Arbeitsmarkt als Bachelor-Studenten. Absolventen in Deutschland, Litauen und Kroatien sind stärker abhängig von der Unterstützung ihrer Eltern, um eine Beschäftigung zu finden, die ihrem Qualifikationsniveau entspricht. Unbefristete Verträge bekommt eher, wer ein Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- und Rechtswissenschaften oder in technischen Fächern abgeschlossen hat.

Die Umfrage zeigt auch Schlüsselfaktoren zur Verbesserung der Studienergebnisse auf. Auslandserfahrung während eines Studienaufenthaltes erhöht das Niveau der Problemlösungskompetenz. Eine “aktivierende Lernumgebung”, in der Vorlesungen durch problem- und arbeitsbasiertes Lernen ergänzt werden, sorgt für eine bessere Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt. Studienbezogene Arbeitserfahrung als Teil des Lehrplans verringert das Risiko, arbeitslos zu sein oder einen weniger qualifizierten Arbeitsplatz zu haben, um fast die Hälfte.

Eine zusätzliche Kartierung der Praktiken zur Nachverfolgung von Absolventen in den Mitgliedstaaten, dem Vereinigten Königreich, Norwegen, Island und Liechtenstein zeigt, dass noch erhebliche Anstrengungen erforderlich sind, um ein vergleichbares System zur Nachverfolgung des beruflichen Werdegangs von Absolventen auf europäischer Ebene zu erreichen.

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Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs – Berufungseinlegung per Fax beim LAG Schleswig-Holstein ist unwirksam

Seit dem 1. Januar 2020 können Rechtsanwälte und auch Behörden in Schleswig-Holstein nur noch über den elektronischen Rechtsverkehr Schriftsätze bei den Arbeitsgerichten einreichen. Reicht eine Partei durch ihren Rechtsanwalt die Berufung beim LAG Schleswig-Holstein innerhalb der Berufungsfrist nur per Fax ein, nicht aber über den elektronischen Rechtsverkehr, so ist die Berufung unzulässig (Az. 6 Sa 102/20).

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 05.06.2020 zum Beschluss 6 Sa 102/20 vom 25.03.2020 (nrkr)

Seit dem 1. Januar 2020 können Rechtsanwälte und auch Behörden in Schleswig-Holstein nur noch über den elektronischen Rechtsverkehr Schriftsätze bei den Arbeitsgerichten einreichen. Diese Nutzungspflicht ergibt sich aus § 46g Arbeitsgerichtsgesetz[i] – eine Vorschrift, die Schleswig-Holstein als bisher einziges Bundesland per Landesverordnung[ii] vorzeitig eingeführt hat. Reicht eine Partei durch ihren Rechtsanwalt die Berufung beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein innerhalb der Berufungsfrist nur per Fax ein, nicht aber über den elektronischen Rechtsverkehr, so ist die Berufung unzulässig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 25. März 2020 – 6 Sa 102/20) entschieden.

Die Klägerin wehrte sich mit ihrer Klage u. a. gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht Lübeck hat die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Dem schriftlichen Urteil war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, die über die bestehende Pflicht für Rechtsanwälte aufklärte, Anträge zweitinstanzlich ausschließlich per elektronischem Rechtsverkehr einzureichen. Dennoch reichte der in Niedersachsen ansässige Rechtsanwalt der Klägerin die Berufung am letzten Tag der Berufungsfrist lediglich per Fax ein.

Das Landesarbeitsgericht verwarf die Berufung als unzulässig und gab auch dem Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin nicht statt. Mit der mittels Fax eingereichten Berufung hat sie die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts ignoriert und die Berufung nicht formgemäß eingelegt. Durch die Landesverordnung konnte § 46g ArbGG schon vor dem 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt werden. Ermächtigungsgrundlage für die Landesverordnung ist Art. 24 Abs. 2 i. V. m. Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 3786). § 46g ArbGG gilt auch für die zweite Instanz, obwohl sich die Regelung im Gesetzesabschnitt für den ersten Rechtszug befindet und die Vorschrift in § 64 Abs. 7 ArbGG (Übernahme erstinstanzlicher Vorschriften für das Berufungsverfahren) nicht erwähnt ist. Die Geltung entspricht aber dem Willen des Gesetzgebers, dem ein Redaktionsversehen unterlaufen ist. Die im Gesetzgebungsverfahren immer wieder betonte gerichtsbarkeitsbezogene Nutzungsverpflichtung soll der gesamten Gerichtsbarkeit – und nicht nur einer einzelnen Instanz – Gelegenheit geben, zu überprüfen, wie der elektronische Rechtsverkehr funktioniert. Das lässt sich nur dann sinnvoll beurteilen, wenn der Rechtsverkehr instanzübergreifend einheitlich stattfindet.

Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung blieb der Klägerin versagt. Sie konnte sich nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum ihres in Niedersachsen ansässigen Prozessbevollmächtigten als Wiedereinsetzungsgrund berufen, der die Schleswig-Holsteinische Landesverordnung nicht gekannt habe. Für ihn ergab sich aus der zutreffenden und unmissverständlichen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Urteil ohne Weiteres, dass er die Berufung elektronisch einzureichen hatte. Das hätte er bei sorgfältigem und vollständigem Lesen der Rechtsmittelbelehrung feststellen können.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Revisionsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

[i] § 46g Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. …

[ii] Landesverordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 13.12.2019, Gesetz- und Verordnungsblatt S.-H. 23.12.2019 S. 782

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Hilfen für Familien: Lohnfortzahlung für Eltern verlängert

Um Eltern während der Corona-Pandemie noch mehr zu unterstützen, sollen sie künftig eine Entschädigung für Lohnausfälle bis zu 20 Wochen erhalten. Die Regelung gilt für Eltern, die Kinder im Alter bis zwölf Jahre betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat diesem Gesetzentwurf abschließend zugestimmt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.06.2020

Um Eltern während der Corona-Pandemie noch mehr zu unterstützen, sollen sie künftig eine Entschädigung für Lohnausfälle bis zu 20 Wochen erhalten. Die Regelung gilt für Eltern, die Kinder im Alter bis zwölf Jahre betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat diesem Gesetzentwurf abschließend zugestimmt.

Für viele Eltern ist die aktuelle Lage eine große Bewährungsprobe: Kitas- und Schulen waren aufgrund der Corona-Maßnahmen lange Zeit geschlossen, es gab höchstens eine Notbetreuung. Nur schrittweise können die Einschränkungen gelockert werden.

Um die Eltern noch stärker zu unterstützen, wird der Anspruch auf Lohnfortzahlung nun verlängert, wenn Mütter und Väter ihre Kinder zuhause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten gehen können. Die Dauer der Lohnfortzahlung soll von sechs auf bis zu zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten ausgeweitet werden.

Künftig besteht damit insgesamt ein Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entgeltfortzahlung – jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter. Für Alleinerziehende wird der Anspruch ebenfalls auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum von 10 bzw. 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.

Mehr finanzielle Sicherheit

“Die Regelung zur weiteren Entschädigung von Eltern, die wegen der noch fehlenden Betreuung für ihre unter 12-jährigen Kinder nicht arbeiten gehen können, bringt für viele Familien mehr finanzielle Sicherheit”, sagte Bundesfamilienministerin Franziska Giffey. Damit erreiche die Bundesregierung auch für Familien in dieser krisenbedingten Sondersituation eine gute existenzielle Absicherung.

Die bestehende Regelung im Infektionsschutzgesetz soll dazu geändert werden. Das sieht eine vom Kabinett beschlossene Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf vor.

67 Prozent des Verdienstausfalls werden erstattet

Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind, mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal 2016 Euro monatlich. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat grünes Licht für den Gesetzentwurf gegeben. Die Regelung wird rückwirkend zum 30. März in Kraft treten.

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Lüneburg: Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren rechtmäßig

Das VG Lüneburg hat die Klagen dreier Anlieger, die sich gegen die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren durch die Hansestadt Lüneburg für das Jahr 2018 gewandt hatten, abgewiesen (Az. 3 A 94/18, 3 A 96/18 und 3 A 221/18).

VG Lüneburg, Pressemitteilung vom 05.06.2020 zu den Urteilen 3 A 94/18, 3 A 96/18 und 3 A 221/18 vom 27.05.2020

 

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Urteilen vom 27. Mai 2020 (Az. 3 A 94/18, 3 A 96/18 und 3 A 221/18) die Klagen dreier Anlieger, die sich gegen die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren durch die Hansestadt Lüneburg für das Jahr 2018 gewandt hatten, abgewiesen.

Die Hansestadt Lüneburg führt im Stadtgebiet die Straßenreinigung überwiegend selbst durch und erhebt hierfür von den Anliegern Straßenreinigungsgebühren auf Grundlage ihrer Gebührensatzung. Bis 2017 richtete sich die Gebührenhöhe nach der Frontlänge des an die gereinigte Straße angrenzenden Grundstücks (sog. Frontmetermaßstab). Zum 1. Januar 2018 führte die Hansestadt Lüneburg eine neue Berechnungsmethode ein, den sog. Quadratwurzelmaßstab, bei dem die Grundstücksgröße des jeweiligen Anlieger- oder durch die gereinigte Straße erschlossenen Hinterliegergrundstücks für die Berechnung der Gebührenhöhe maßgeblich ist.

Die Kläger hatten argumentiert, der neue Gebührenmaßstab sei rechtswidrig, weil für den auf den jeweiligen Anlieger entfallenden Reinigungsaufwand nur die Länge des zu reinigenden Straßenabschnitts vor seinem Grundstück relevant sei; außerdem führe der neue Maßstab zu einer unangemessenen Benachteiligung von Eigentümern großer Grundstücke und von Eckgrundstücken. Diesen Einwänden folgte die Kammer nicht: Entgegen der Auffassung der Kläger würden Straßenreinigungsgebühren nicht für die Reinhaltung der “Kehrfläche” vor den einzelnen Grundstücken erhoben, sondern für die Reinhaltung der Straße auf ihrer ganzen Länge. Für den dem jeweiligen Grundstück durch die Reinigung der gesamten Straße zu Gute kommenden Vorteil sei die Grundstücksgröße ein sachgerechter Maßstab. Zudem hänge bei einem flächenbezogenen Maßstab die individuelle Gebührenhöhe – anders als beim Frontmetermaßstab – weniger von Zufälligkeiten ab, wie beispielsweise der Frage, ob ein Grundstück mit seiner schmalen oder seiner langen Seite an der Straße anliege.

Da zu der Frage, ob der sog. Quadratwurzelmaßstab mit der in Niedersachsen geltenden Rechtslage in Einklang steht, bislang noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, hat das Gericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung in allen Verfahren zugelassen.

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Gutscheinlösung für Pauschalreisebranche – Unterrichtung über Eckpunkte

Die Bundesregierung hat eine Unterrichtung über Eckpunkte zur freiwilligen Gutscheinlösung und zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für die Pauschalreisebranche vorgelegt (19/19415).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.06.2020

Die Bundesregierung hat eine Unterrichtung über Eckpunkte zur freiwilligen Gutscheinlösung und zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für die Pauschalreisebranche vorgelegt (
19/19415
). Im Hinblick auf die durch die Pandemie verursachten existenzbedrohenden Belastungen für Pauschalreiseveranstalter wegen Ansprüchen der Reisenden auf Erstattung vereinnahmter Vorauszahlungen wird in den Eckpunkten unter anderem vorgeschlagen, dass die Reiseveranstalter den Kunden anstelle der unverzüglichen Erstattung der Vorauszahlungen Gutscheine für spätere Pauschalreisen anbieten, die durch eine zusätzliche staatliche Insolvenzabsicherung so attraktiv sind, dass die Kunden sie annehmen. Für die Ausgabe der Gutscheine solle eine Reihe von Voraussetzungen gelten, und es solle gesetzlich klargestellt werden, dass der Reisegutschein von der bereits geltenden gesetzlichen Insolvenzsicherung erfasst wird. Zusätzlich werde eine ergänzende staatliche Absicherung der Gutscheine für die Dauer ihrer Gültigkeit vorgesehen, um die Werthaltigkeit der Gutscheine zu gewährleisten und damit die Attraktivität der Gutscheine für die Reisenden zu steigern. Die konkrete Gestaltung und Umsetzung der ergänzenden staatlichen Absicherung seien noch zwischen dem Bundesministerium für Recht und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen, in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu klären. Die Bundesregierung und die sie tragenden Fraktionen strebten bis Juni 2020 eine Lösung dafür an, wie die bestehenden und gegebenenfalls zu modifizierenden Hilfsprogramme genutzt werden können, um eine spezifische Lösung für die Pauschalreisebranche unter Berücksichtigung auch zum Beispiel bereits gezahlter Provisionen zu ermöglichen, die deren besondere Bedürfnisse und Notwendigkeiten abdeckt.

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Gutschein-Lösung: Bundesrat fordert Änderungen zugunsten der Reisenden

Der Bundesrat schlägt an der geplanten Gutschein-Lösung für abgesagte Pauschalreisen während der Corona-Pandemie einige Änderungen zugunsten der Verbraucher vor. In seiner am 5. Juni 2020 beschlossenen Stellungnahme zum Regierungsentwurf spricht er sich unter anderem für Erleichterungen bei der Auszahlung des Gutscheins aus.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.06.2020

Der Bundesrat schlägt an der geplanten Gutschein-Lösung für abgesagte Pauschalreisen während der Corona-Pandemie einige Änderungen zugunsten der Verbraucher vor. In seiner am 5. Juni 2020 beschlossenen Stellungnahme zum Regierungsentwurf spricht er sich unter anderem für Erleichterungen bei der Auszahlung des Gutscheins aus.

Unverzügliche Erstattung und mehr Information

Danach sollte deutlicher gemacht werden, dass Reisende, die ihren Gutschein innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht eingelöst haben, den Wert der Reise ohne weiteres Zutun erstattet bekommen. Außerdem hält er genauere Informationen über den Umfang der staatlichen Absicherung des Gutscheins für erforderlich: Kunden müssten bereits im Moment des Gutscheinangebots wissen, dass hierüber nur der gezahlte Reisepreis und keine möglichen Zusatzleistungen abgesichert sind.

Übertragbarkeit der Gutscheine

Weiter regen die Länder an, darüber nachzudenken, ob die Gutscheine übertragbar sein könnten, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten entstehen. Hierdurch würden die Gutscheine noch attraktiver und es könnten Liquiditätsprobleme der Reiseveranstalter abgefedert werden.

Kein Gutschein bei rechtskräftigem Zahlungstitel

Darüber hinaus hält der Bundesrat es für erforderlich, im weiteren Verfahren sicherzustellen, dass Reiseveranstalter keinen Gutschein anbieten dürfen, wenn Reisende bereits einen rechtskräftigen Zahlungstitel gegen den Reiseveranstalter erwirkt haben. Ansonsten könne es passieren, dass der Reiseveranstalter im Rahmen einer Zwangsvollstreckung auf den Gutschein verweist und damit die Vollstreckung abgebrochen oder zumindest verzögert würde.

Der Gesetzentwurf im Einzelnen

Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Regelungen betreffen Reisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht wurden. Der Gesetzentwurf ermöglicht es Reiseveranstaltern, ihren Kunden einen gleichwertigen Gutschein für die abgesagte Reise anzubieten, anstatt die Vorauszahlung sofort zu erstatten. Kunden können so zwischen Gutschein und Erstattung entscheiden. Hierauf müssen die Reiseveranstalter nach dem Gesetzentwurf ausdrücklich hinweisen. Reisende, die den Gutschein ablehnen, behalten ihren Erstattungsanspruch.

Gutscheine zu 100 Prozent abgesichert

Für die Ausstellung, Übermittlung und Einlösung des Gutscheins dürfen Reiseveranstalter keine Kosten erheben. Um die Gutscheine attraktiv zu machen, wird der Wert der Gutscheine neben der gesetzlichen Insolvenzabsicherung zusätzlich bis zur vollen Höhe durch eine ergänzende staatliche Absicherung garantiert. Bei der Rückerstattung hat der Kunde diese Garantie im Falle der Insolvenz nicht.

Einzulösen bis Ende 2021

Die Absicherung der Gutscheine ist zeitlich befristet. Sie können nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen beim Reiseveranstalter eingelöst werden. Geschieht dies nicht bis spätestens Ende 2021, so ist der Wert in Höhe des ursprünglichen Reisepreises auszuzahlen.

Nächste Stationen: Bundesregierung, Bundestag

Die Stellungnahme wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dann alle Dokumente dem Bundestag vorlegt. Dieser berät den Gesetzentwurf erstmals am 17. Juni 2020. Spätestens drei Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz in 2./3. Lesung verabschiedet hat, befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.

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Zur Sorgfaltspflicht beim Aufladen gebraucht erworbener Elektrogeräte

Das LG Coburg gab der Klage eines Gebäudebrandversicherers gegen den Privathaftpflichtversicherer eines Mieters auf Ausgleich eines Brandschadens statt, weil der Mieter ein gebraucht erworbenes Elektrospielzeug in brennbarer Umgebung aufgeladen hatte. Hierbei war der im Spielzeug verbaute Akku explodiert und es kam zum Brand (Az. 23 O 464/17).

LG Coburg, Pressemitteilung vom 05.06.2020 zum Urteil 23 O 464/17 vom 22.01.2019 (rkr)

 

Die Klage eines Gebäudebrandversicherers gegen den Privathaftpflichtversicherer eines Mieters auf Ausgleich eines Brandschadens hatte Erfolg, weil der Mieter ein gebraucht erworbenes Elektrospielzeug in brennbarer Umgebung aufgeladen hatte. Hierbei war der im Spielzeug verbaute Akku explodiert und es kam zum Brand.

Der Akku eines Spielzeughelikopters explodierte während des Ladevorgangs und es kam zum Brand. Dieser beschädigte den Keller sowie das Treppenhaus des betroffenen Gebäudes bis ins Dachgeschoss. Ein im Haus lebender Mieter hatte den Helikopter zum Laden im Keller auf einem Wäschetrockner abgestellt, auf dem sich auch ein Textilkoffer befand und der in der Nähe weiterer elektrischer Geräte sowie einer Holzsauna stand. Der Mieter war nach dem Start des Ladevorgangs vom Keller in seine Wohnung zurückgegangen und nach ca. 10 Minuten war der Brand ausgebrochen. Den Spielzeughelikopter hatte der Mieter zuvor bei einem Gebrauchtwarenladen, einer sog. Recycling-Börse, ohne Bedienungsanleitung und Originalverpackung für 8,00 Euro gekauft.

Im Verfahren vor dem Landgericht Coburg verlangte nun der Brandversicherer des Gebäudes, der den Schaden bereits reguliert hatte, eine teilweise Erstattung vom Privathaftpflichtversicherer des Mieters. Im Kern der Auseinandersetzung stand dabei die Frage, ob der Mieter beim Aufladen des Akkus gegen Sorgfaltspflichten verstoßen und deshalb fahrlässig den Brand verursacht hatte.

Der klagende Gebäudeversicherer behauptete, im Helikopter sei ein Lithium-Ionen-Akku verbaut gewesen und die Brandgefahr dieser Akkus sei bereits seit mehreren Jahren aus den Berichten verschiedener Medien allgemein bekannt. Der Mieter der Beklagten habe deshalb das gebraucht gekaufte Gerät nur unter Aufsicht laden dürfen.

Eine solche Pflicht zur Beaufsichtigung des Ladevorgangs wollte demgegenüber der beklagte Privathaftpflichtversicherer nicht anerkennen.

Das Landgericht Coburg gab der Klage statt, nachdem der Mieter als Zeuge vernommen und ein Sachverständiger mit der Begutachtung der Vorgänge beauftragt worden war. Nach Ansicht des Landgerichts hätte der Mieter den später eingetretenen Schaden erkennen und vermeiden können. Das Laden des Akkus des gebraucht gekauften Spielzeughelikopters in brennbarer Umgebung stellt nach der Entscheidung des Landgerichts einen Sorgfaltspflichtverstoß dar und begründet ein fahrlässiges Handeln des Mieters.

Hierbei war das Gericht nach den Ausführungen des Sachverständigen davon ausgegangen, dass in dem Spielzeughelikopter tatsächlich ein Lithium-Ionen-Akku verbaut gewesen war. Solche Akkus haben aber dann eine deutlich erhöhte Brand- bzw. Explosionsgefahr, wenn zuvor eine sog. Tiefenentladung stattgefunden hat oder Vorschäden vorhanden sind. Zwar konnte nicht mehr aufgeklärt werden, warum genau der Akku des Helikopters explodierte. In jedem Fall ist jedoch dem Mieter ein Vorwurf deshalb zu machen, weil er den Akku in brennbarer Umgebung aufgeladen hatte, ohne dass er über den Zustand des Geräts, insbesondere etwaige Vorschäden etc., informiert war. Schließlich hatte er das Spielzeug für kleines Geld gebraucht gekauft und keinerlei Informationen über dessen Beschaffenheit erhalten. Unter diesen Voraussetzungen hätte der Mieter den Akku nach der Entscheidung des Landgerichts allenfalls in einer sicheren, also nicht brennbaren Umgebung aufladen dürfen.

Auf den Ladevorgang neuer Elektrogeräte sind diese strengen Anforderungen nach der Entscheidung des Landgerichts nicht übertragbar.

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