Konsultation zum Europäischen Sozialversicherungspass

In ihrem Arbeitsprogramm für 2026 hat die EU-Kommission für das dritte Quartal einen Verordnungsvorschlag für einen europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS) angekündigt. Im Vorfeld hat sie nun eine bis zum 16.04.2026 andauernde Konsultation eingeleitet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 27.01.2026

In ihrem Arbeitsprogramm für 2026 hat die EU-Kommission für das dritte Quartal einen Verordnungsvorschlag für einen europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS) angekündigt. Im Vorfeld hat sie nun eine bis zum 16.04.2026 andauernde Konsultation eingeleitet, um u. a. Feedback zu Problemen und deren Ursachen als auch zu möglichen Maßnahmenoptionen oder Vereinfachungsmöglichkeiten einzuholen. Die Ergebnisse der Konsultation werden in die Folgenabschätzung einfließen, die die EU-Kommission derzeit erstellt.

Ziel des ESSPASS soll u. a. sein, die grenzüberschreitende Ausübung von Rechten der sozialen Sicherheit zu erleichtern und die Verfahren für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und nationale Behörden zu vereinfachen, damit die Dokumente für die Koordinierung der sozialen Sicherheit (z. B. portables Dokument A1 oder die EU-Krankenversicherungskarte (EKVK)) einfach und digital angefordert, ausgestellt und überprüft werden können. So kritisiert die EU-Kommission beispielsweise, dass diese Dokumente entweder als physische oder als portable Dokumente bereitgestellt werden, die andere EU-Mitgliedstaaten aber meist nicht online überprüfen können. Als Beispiel führt sie das portable Dokument A1 für die vorübergehende Arbeitnehmerentsendung an, das durch die fehlende Möglichkeit der Online-Überprüfung anderen nationalen Behörden Probleme bei der Bestätigung der Gültigkeit, Echtheit und Integrität bereitet. Des Weiteren können diese Dokumente nicht in allen EU-Mitgliedstaaten online beantragt werden, was einen hohen Zeit- und Ressourcenaufwand für Unternehmen bedeutet.

In ihrer Roadmap, die noch bis 11.02.2026 kommentiert werden kann, zeigt die EU-Kommission verschiedene Optionen für den ESSPASS auf:

  • Basisszenario: Beibehalten der bestehenden Digitalisierungsinitiativen, wie z. B. die Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor (SDG), und vollständige Umsetzung, damit z. B. die Beantragung der EKVK vollständig online ermöglicht wird;
  • Option 2 – Verbesserte Dokumente zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: Weiterentwicklung des derzeitigen Formats der Dokumente zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, um die Verifizierung und den Widerruf zu gewährleisten. Die Verwendung der Brieftasche für die europäische digitale Identität (EUDI-Brieftasche) wird in diesem Szenario nicht berücksichtigt.;
  • Option 3 – Interoperable EU-Lösung auf Basis des EUDI-Rahmens: In diesem Szenario ist die Schaffung einer vollwertigen digitalen Lösung für die Beantragung, Ausstellung und Echtzeitüberprüfung standardisierter Dokumente vorgesehen, die sich auf das SDG/ das technische System zur einmaligen Erfassung (once only technical system – OOTS) und den EUDI-Rahmen (insb. EUDI-Brieftasche und elektronische Attributsbescheinigungen sowie ggf. die zukünftige europäische Brieftasche für Unternehmen) stützen.;
  • Option 4 – Interoperable EU-Lösung basierend auf dem EUDI-Rahmen und verbesserten Dokumenten der sozialen Sicherheit, d. h. eine Kombination aus Option 2 und 3, wobei der Fokus auf Dokumenten mit verbesserten Funktionen liegt, die auch ausgedruckt werden können, falls Personen die EUDI-Brieftasche nicht nutzen können bzw. wollen, damit die Verifizierung unabhängig vom Format in einem einzigen digitalen Verfahren erfolgen kann.

Zudem prüft die EU-Kommission für jede der oben genannten Optionen die freiwillige und die obligatorische Umsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten. Des Weiteren wird bewertet werden, ob verbindliche Fristen für die Ausstellung von Dokumenten zur sozialen Sicherheit eingeführt werden oder der Geltungsbereich der SDG-Verordnung auf zusätzlichen portable Dokumente ausgeweitet wird. Im Hinblick auf das portable Dokument A1 soll u. a. geprüft werden, ob die Verfahren zur Beantragung eines portablen Dokuments A1 und zum Ausfüllen der Entsendemeldung technisch zusammengeführt werden können, damit Antragsteller die gleichen Daten nur einmal eintragen müssen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Stärkung des Justizstandorts Deutschland: BMJV legt Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts vor

Das Schiedsverfahrensrecht soll modernisiert werden. Künftig sollen Videoverhandlung und elektronische Schiedssprüche ausdrücklich zulässig sein. Außerdem soll es unter gewissen Umständen möglich werden, vor mit Schiedssachen befassten staatlichen Gerichten englische Dokumente einzureichen und Verfahren auf Englisch zu führen. Darüber hinaus soll die Veröffentlichung von schiedsrechtlichen Entscheidungen gefördert werden. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf des BMJV vor.

BMJV, Pressemitteilung vom 27.01.2026

Das Schiedsverfahrensrecht soll modernisiert werden. Künftig sollen Videoverhandlung und elektronische Schiedssprüche ausdrücklich zulässig sein. Außerdem soll es unter gewissen Umständen möglich werden, vor mit Schiedssachen befassten staatlichen Gerichten englische Dokumente einzureichen und Verfahren auf Englisch zu führen. Darüber hinaus soll die Veröffentlichung von schiedsrechtlichen Entscheidungen gefördert werden. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Mit der Reform soll der Schiedsstandort Deutschland maßgeblich gestärkt werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Deutschland ist als Standort für schiedsgerichtliche Verfahren schon heute gut aufgestellt, doch Gutes kann immer noch besser werden. Wir wollen den Justizstandort Deutschland stärken. Dafür werden wir das deutsche Schiedsverfahrensrecht modernisieren. Unser Plan: Wir wollen die Digitalisierung der Schiedspraxis erleichtern, neue Wege für Verhandlung und Dokumentenvorlage auf Englisch eröffnen und Formvorgaben flexibilisieren. Besonders wichtig ist mir, dass wir außerdem die Transparenz von Schiedsverfahren erhöhen. Denn Transparenz schafft Akzeptanz. Das Vorhaben ist Teil unserer Offensive zur Stärkung und Modernisierung des Verfahrensrechts. Wir wollen die Regeln für die Streitbeilegung insgesamt modernisieren. Staatliche Gerichte wie Schiedsgerichte brauchen zeitgemäße Regeln – genau die wollen wir schaffen.“

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist Teil der außergerichtlichen Streitbeilegung. In einem Schiedsverfahren entscheidet ein Dritter verbindlich über den Rechtsstreit der Parteien. Die Durchführung des Schiedsverfahrens richtet sich nach dem anwendbaren Schiedsverfahrensrecht. Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist in der Zivilprozessordnung geregelt. Es gelangt insbesondere zur Anwendung, wenn schiedsrichterliche Verfahren in Deutschland stattfinden. Das Schiedsverfahrensrecht trifft Regelungen zu Schiedsvereinbarungen, zur Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens und dazu, unter welchen engen Voraussetzungen Schiedssprüche überprüft oder ihre Anerkennung und Vollstreckung abgelehnt werden können. Es wurde zuletzt vor 25 Jahren umfassend reformiert. Seither hat sich das deutsche Schiedsverfahrensrecht nach Einschätzung von Expertinnen und Experten grundsätzlich bewährt. An einigen Stellen bedarf es aber einer Modernisierung.

Durch die nun vorgeschlagenen Änderungen soll der voranschreitenden Digitalisierung und weiteren Entwicklungen in der Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung getragen werden. Der Gesetzentwurf soll – ergänzend zur Stärkung und Internationalisierung der staatlichen Gerichtsbarkeit durch das 2025 in Kraft getretene Justizstandort-Stärkungsgesetz – so den Justizstandort Deutschland weiter stärken.

Vorgeschlagen werden insbesondere folgende Änderungen:

1. Digitalisierung von Schiedsverfahren

Es soll klargestellt werden, dass Schiedsverhandlungen per Video möglich sind. Auch sollen Schiedssprüche elektronisch erlassen werden können. Das soll schnelle und ressourcenschonende Verfahren ermöglichen und Rechtssicherheit schaffen. Zugleich soll die Rechtslage für Schiedssprüche so an diejenige für Entscheidungen staatlicher Gerichte angeglichen werden.

2. Dokumente und Verfahren in englischer Sprache

Internationale Schiedsverfahren werden häufig in englischer Sprache geführt. Auch bei einem diese betreffenden Verfahren vor einem staatlichen Gericht (z.B. über die Aufhebung des Schiedsspruches) sollen nunmehr Dokumente in englischer Sprache vorgelegt werden können, ohne dass sie übersetzt werden müssen. Damit soll der deutsche Schiedsstandort in seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und für die grenzüberschreitende Streitbeilegung attraktiver gemacht werden. Die staatlichen Gerichte sollen aber weiterhin eine Übersetzung der Dokumente anfordern können, wenn dafür ein Bedürfnis besteht. Vor hierfür in einigen Bundesländern eingerichteten Commercial Courts sowie dem Bundesgerichtshof sollen unter bestimmten Voraussetzungen Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren auch auf Englisch geführt werden können.

3. Veröffentlichung von schiedsrechtlichen Entscheidungen

Schiedssprüche sollen künftig unter erleichterten Voraussetzungen veröffentlicht werden können, sofern die Parteien der Veröffentlichung nicht ausdrücklich widersprechen. Entscheidungen der Commercial Courts und des Bundesgerichtshofs in Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren sollen sogar zwingend veröffentlicht werden. Durch diese Änderungen soll die Transparenz der schiedsrechtlichen Rechtsprechung in Deutschland und deren Einfluss auf die internationale Praxis erhöht werden. Auch soll mit ihnen die Fortentwicklung des Rechts erleichtert werden. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Geheimhaltungsinteressen bleibt strikt gewahrt.

4. Technologieoffene Formvorgaben für Schiedsvereinbarungen

Schiedsvereinbarungen sollen künftig nicht mehr nur schriftlich, sondern auch – technologieoffen – in anderer Form geschlossen oder dokumentiert werden können. So soll das deutsche Schiedsverfahrensrecht an internationale schiedsrechtliche Entwicklungen und Gepflogenheiten im geschäftlichen Verkehr angeglichen werden. Anders als noch in der letzten Legislaturperiode vorgeschlagen, soll zu Beweiszwecken eine Dokumentation der Schiedsvereinbarung erforderlich bleiben. Das stellt sicher, dass auf die Informationen später wieder zugegriffen werden kann.

Bereits in der letzten Legislaturperiode wurde ein Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren konnte jedoch aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen werden. Der nun vorgelegte Referentenentwurf entspricht im Wesentlichen dem Entwurf aus der letzten Legislaturperiode. Er wurde jedoch an einigen Stellen fortentwickelt.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 27. Februar 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Kündigungsschutzklage eines Chefjustiziars

Das ArbG Offenbach hat der Kündigungsschutzklage des Chefjustiziars der Beklagten insoweit stattgegeben, als sie sich gegen eine fristlose Kündigung richtete. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (Az. 3 Ca 222/25).

ArbG Offenbach, Pressemitteilung vom 26.01.2026 zum Urteil 3 Ca 222/25 vom 25.11.2025

Die Kammer 1 des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main hat am 25. November 2025 der Kündigungsschutzklage des Chefjustiziars der Beklagten insoweit stattgegeben, als sie sich gegen eine fristlose Kündigung richtete. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Der Kläger war bei der Beklagten, einer Konzernobergesellschaft, als General Counsel/Chefjustiziar tätig. Im Oktober 2023 ging bei dem Ombudsmann des Konzerns eine Whistleblower-Anzeige ein, die Unregelmäßigkeiten im Produktionsprozess einer Konzerngesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Whistleblower-Anzeige löste eine Untersuchung aus, die zunächst intern – unter Beteiligung des Klägers – durchgeführt wurde. Nachdem der Vorgang gut 1 Jahr später durch eine externe Anwaltskanzlei aufgearbeitet worden war, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger die Whistleblower-Anzeige nicht ordnungsgemäß bearbeitet und dadurch die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe.

Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat der Klage hinsichtlich der fristlosen Kündigung stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichts hat die Beklagte hinsichtlich eines Teils der Kündigungsvorwürfe die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Sofern die Beklagte im Übrigen eine Schlechtleistung des Klägers rügt, ist diese im konkreten Einzelfall nicht geeignet, einen Kündigungsgrund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB zu begründen.

Demgegenüber wurde die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die ordentliche Kündigung abgewiesen, weil der Kläger die ihm obliegenden Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten verletzt hat. Ferner hat der Kläger im Hinblick auf seine besondere Vertrauensposition keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden.

Quelle: Arbeitsgericht Offenbach am Main

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Ersetzung fehlender Einwilligung in eine Adoption

Das OLG Frankfurt hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Nach gegenwärtiger Gesetzeslage kann die Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils in die Adoption gerichtlich nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch ohne Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Das OLG hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung (Az. 1 UF 77/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.01.2026 zum Beschluss 1 UF 77/25 vom 16.01.2026

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung das Bundesverfassungsgericht angerufen. Nach gegenwärtiger Gesetzeslage kann die Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils in die Adoption gerichtlich nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch ohne Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Das OLG hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.

Die Pflegeeltern eines Kindes, dessen Mutter langjährige Suchtmittelkonsumentin ist, haben die Adoption beantragt. Das Kind wurde kurz nach der Geburt in der Pflegefamilie untergebracht und ist jetzt drei Jahre alt. Die Mutter hat der Adoption nicht zugestimmt. Der Pflegeeltern haben deshalb die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde hin hat der zuständige 1. Familiensenat des OLG das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht Fragen zur Verfassungskonformität der hier maßgeblichen Regelung zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils vorgelegt.

Grundsätzlich ist die Einwilligung der Eltern des Kindes in die Adoption erforderlich (§ 1747 BGB). Diese Einwilligung kann ausnahmsweise vom Familiengericht ersetzt werden (§ 1748 BGB). Voraussetzung für die Ersetzung ist im Falle der psychischen Erkrankung eines Elternteils hier u. a., dass das Kind ohne die Adoption „nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre“ (§ 1748 Abs. 3 BGB). Da das Kind auch über ein Dauerpflegeverhältnis ohne Adoption in der Pflegefamilie aufwachsen könnte, fehlt es hier an dieser gesetzlichen Voraussetzung.

Der Senat ist der Ansicht, dass die gesetzliche Regelung in § 1748 Abs. 3 BGB verfassungswidrig ist. Es sei mit dem „Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Kindes, dem Schutz auf Achtung des Familienlebens (…) sowie dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, dass die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption im Fall einer schweren psychischen Erkrankung eines Elternteils derart hohen Anforderungen unterliegt“, erläuterte der Senat. Im Ergebnis führten diese hohen Anforderungen ohne Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes in diesen Fällen zu einem faktischen Ausschluss der Möglichkeit, die Einwilligung zu ersetzen, wenn das Kind in einer Familie – wie hier – aufwachsen könne. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass die Grundrechtspositionen des Kindes und insbesondere sein Bedürfnis am Aufwachsen in einem auch rechtlich abgesicherten und beschützen Umfeld das Interesse der Mutter an der Aufrechterhaltung des formalen Eltern-Kind-Status überwiege.

„Mangels Statuswirkung ist die rechtliche Stabilität eines Pflegeverhältnisses nicht mit der auf Dauer angelegten Annahme vergleichbar, weshalb die Einbindung in die Familie lediglich vorläufig und unvollständig bleibt“, vertiefte der Senat. Kinder, die dauerhaft in einer Pflegefamilie lebten, seien in besonderer Weise auf ein stabiles und kontinuierliches Erziehungsumfeld angewiesen. Sie hätten in der Regel bereits Erschütterungen in ihrer Beziehung zu den Eltern erlebt und deshalb zusätzliche Entwicklungsaufgaben zu bewältigen. Das wiederholte Infragestellen, ob das Kind in der Pflegefamilie verbleibe, verunsichere Kinder im hohen Maß. Die Adoption begründe demgegenüber „ein Höchstmaß an Geborgenheit und schaffe engere Beziehungen als ein stabiles, Dauerpflegeverhältnis. „Die durch die Adoption bewirkte völlige (…) Integration des Kindes in eine intakte Familie biete deshalb am ehesten Gewähr für ein harmonisches, geborgenes und von möglichen Einflüssen der leiblichen Eltern ungestörtes Aufwachsen des Kindes“, führte der Senat weiter aus.

Da eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift hier nicht möglich sei, sei das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

Art. 100 GG regelt die sog. Richtervorlage oder auch konkrete Normenkontrolle. Der Vorrang der Verfassung gebietet es, dass nur verfassungskonforme Gesetze zur Entscheidung eines Rechtsstreits herangezogen werden dürfen. In vielen Fällen kann im Wege der verfassungskonformen Auslegung eines Gesetzes der Einklang mit dem Grundgesetz hergestellt werden. Gelingt dies jedoch nicht und hat das Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes mit dem Grundgesetz, muss das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat das Verwerfungsmonopol. Damit soll verhindert werden, dass jedes einzelne Gericht sich über den Willen des Bundes- oder Landesgesetzgebers hinwegsetzt. Das konkrete Normenkontrollverfahren wahrt damit zum einen die Autorität des Parlaments und beugt zum anderen durch Klärung verfassungsrechtlicher Fragen Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung vor.

Laut Homepage des BVerfG gehen ca. 100 Verfahren pro Jahr dort ein.

Artikel 100 Grundgesetz [Verfassungswidrigkeit von Gesetzen]

1Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. 2Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(…)

§ 1748 BGB Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils

(1) (…)

(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Deutschland setzt ein starkes Zeichen für den Schutz der Anwaltschaft

Deutschland unterzeichnet als 26. Staat die neue Europarats-Konvention zum Schutz der anwaltlichen Berufsausübung. Mit dieser ersten völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarung werden elementare Mindeststandards geschaffen, die die freie und unabhängige Berufsausübung von Anwältinnen und Anwälten in Europa sichern sollen. Die BRAK begrüßt die Unterzeichnung.

BRAK, Pressemitteilung vom 26.01.2026

Deutschland unterzeichnet als 26. Staat die neue Europarats-Konvention zum Schutz der anwaltlichen Berufsausübung.

Heute hat die Bundesrepublik Deutschland ein klares Bekenntnis zur Stärkung des Rechtsstaates abgegeben: Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig unterzeichnete die Konvention zum Schutz der anwaltlichen Berufsausübung in Straßburg. Mit dieser ersten völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarung werden elementare Mindeststandards geschaffen, die die freie und unabhängige Berufsausübung von Anwältinnen und Anwälten in Europa sichern sollen. Bereits 25 europäische Staaten, darunter Frankreich, Großbritannien, Italien und Polen, haben das Abkommen seit der Auslegung zur Unterzeichnung im Mai 2025 gezeichnet.

Ein Meilenstein für den Rechtsstaat

Die neue Konvention des Europarats setzt einen bedeutenden Schritt zur Absicherung der rechtsstaatlichen Funktionen der Anwaltschaft. Sie garantiert unter anderem:

  • den effektiven Zugang von Anwältinnen und Anwälten zu ihren Mandantinnen und Mandanten, auch in Haftanstalten,
  • den Schutz der vertraulichen Kommunikation zwischen Anwalt und Mandanten,
  • die Gewährleistung unabhängiger anwaltlicher Selbstverwaltung und den Schutz von Anwaltsorganisationen wie der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK),
  • den Schutz von Anwältinnen und Anwälte vor Angriffen, Bedrohungen, Einschüchterungsversuchen und jeglichen unangemessenen Eingriffen in ihre Berufsausübung.

Zur Überwachung der Einhaltung der Konvention wird ein Expertengremium geschaffen.

Die BRAK setzt sich seit Jahren für die Konvention ein

Die BRAK hat gemeinsam mit ihren europäischen Partnern seit vielen Jahren für die Schaffung einer Konvention zum Schutz der Anwaltschaft gekämpft.

BRAK-Präsident Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels begrüßt die Unterzeichnung: „Ein guter Tag für den Rechtsstaat! Die lang erwartete Unterzeichnung durch Deutschland stellt ein klares Bekenntnis zur rechtsstaatlichen Bedeutung der Anwaltschaft dar. Anwältinnen und Anwälte gewährleisten Zugang zum Recht für jedermann, und dies wird nun endlich völkerrechtlich verbindlich abgesichert. Mit Blick auf die aktuellen, auch internationalen, Entwicklungen ein dringend notwendiger Schritt.“

Auch BRAK-Vizepräsident Rechtsanwalt Dr. Christian Lemke zeigt sich zufrieden, fordert aber weitergehendes Engagement: „Was vor über 10 Jahren im Rat der Europäischen Anwaltschaften begann, trägt nun Früchte! Die Unterzeichnung der Konvention nun auch durch Deutschland ist ein wichtiger Schritt. Was allerdings zügig folgen muss, ist die umso wichtigere Ratifizierung. Schließlich tritt die Konvention erst in Kraft, wenn sie von acht Ländern ratifiziert wurde, darunter mindestens sechs Mitgliedstaaten des Europarates. Dafür sind auch energische Schritte auf europäischer Ebene erforderlich. Die Bundesregierung muss in Brüssel darauf drängen, dass die EU dem Abkommen unverzüglich beitritt!“

Rechtsanwältin Leonora Holling, Schatzmeisterin der BRAK und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Sicherung des Rechtsstaates, begrüßt die Konvention, ohne jedoch weiteren Handlungsbedarf aus dem Blick zu verlieren: „Anwältinnen und Anwälte werden zunehmend Opfer von Angriffen und Anfeindungen, international und auch in Deutschland. Die Konvention kommt daher zur rechten Zeit, kann aber nur ein erster Schritt bleiben. Wir brauchen eine Absicherung der Anwaltschaft auch im Grundgesetz! Einen konkreten Vorschlag zu Art. 19 Abs. 5 hat die BRAK bereits unterbreitet.“

Ratifizierung der Konvention

Die Konvention tritt etwas mehr als drei Monate nach der achten Ratifizierung in Kraft, sofern diese von mindestens sechs Mitgliedstaaten des Europarats vorgenommen wurde. Die BRAK wird sich auch künftig dafür einsetzen, dass die Konvention europaweit bekannt, von der EU und möglichst vielen Staaten zeitnah unterzeichnet sowie ordnungsgemäß ratifiziert und durchgesetzt wird.

Weiterführende Informationen

Website des Europarats zur Konvention
Liste der Unterzeichnerstaaten
Konventionstext (PDF, englisch)
Explanatory Report zur Konvention
Nachrichten aus Berlin 22/2025 v. 30.10. 2025
Zur Konvention, Mühl-Jäckel, BRAK-Magazin 2/2025, 3
Hintergrund und Details der Konvention, Trierweiler/Boog, BRAK-Mitteilungen 2023, 70

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Schutz von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten: Ministerin Hubig unterzeichnet Übereinkommen des Europarats

Bundesjustizministerin Hubig hat das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Rechtsanwaltsberufs unterzeichnet. Ziel des völkerrechtlichen Übereinkommens ist es, die anwaltliche Berufsausübung gegen Angriffe abzusichern. Auch soll die herausgehobene Rolle der Anwaltschaft für die Sicherung von Rechtsstaatlichkeit anerkannt werden.

BMJV, Pressemitteilung vom 26.01.2026

Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig hat heute in Straßburg das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Rechtsanwaltsberufs unterzeichnet. Ziel des völkerrechtlichen Übereinkommens ist es, die anwaltliche Berufsausübung gegen Angriffe abzusichern. Auch soll die herausgehobene Rolle der Anwaltschaft für die Sicherung von Rechtsstaatlichkeit anerkannt werden. Es handelt sich um das erste völkerrechtliche Abkommen zum Schutz der Anwaltschaft. Das Abkommen ist auch eine Reaktion auf zunehmende Angriffe und staatliche Repressalien gegenüber Anwältinnen und Anwälten.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Mit dem Übereinkommen zum Schutz des Anwaltsberufs schreiben wir ein Stück Rechtsgeschichte: Es ist das erste völkerrechtliche Abkommen, das den Schutz der Anwaltschaft zum Gegenstand hat. Ein solches Abkommen ist bitter nötig. Recht und Rechtsstaatlichkeit stehen weltweit unter Druck – und insbesondere Anwältinnen und Anwälte spüren diesen Druck. Eine starke und unabhängige Anwaltschaft ist gerade den Anti-Demokraten und Autoritären ein Dorn im Auge. Anwältinnen und Anwälte sind keine bloßen Rechtsdienstleister. Sie sind auch Kämpferinnen und Kämpfer für Rechtsstaatlichkeit und bürgerliche Freiheit. Umso dringlicher ist es, dass wir den Berufsstand vor staatlicher Repression und Drangsalierung schützen. Die Konvention zum Schutz des Anwaltberufs enthält hierfür wichtige Vorgaben. Mit der Unterzeichnung der Konvention bekennt sich die Bundesregierung zur Wichtigkeit einer starken und geschützten Anwaltschaft. Ich freue mich, dass wir diesen wichtigen Schritt heute gehen.“

Das Übereinkommen wurde am 12. März vom Ministerkomitee des Europarats angenommen und zur Zeichnung aufgelegt. Für Deutschland haben das Übereinkommen Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig und Botschafterin Heike Thiele aus der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beim Europarat gemeinsam unterzeichnet.

Das Übereinkommen wurde im Europarat ausgearbeitet, es können aber auch Nichtmitgliedsstaaten beitreten. Der Europarat ist eine internationale Organisation, die sich für den Schutz der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einsetzt. Von den 46 Mitgliedsstaaten sind 27 auch EU-Mitgliedsstaaten. Es haben bereits zahlreiche Staaten das Übereinkommen unterzeichnet und damit ihre Zustimmung signalisiert. Völkerrechtlich tritt das Übereinkommen allerdings erst dann in Kraft, wenn es von acht Ländern – darunter mindestens sechs Mitgliedsstaaten des Europarates – auch ratifiziert wurde. Ratifikation bedeutet die endgültige, verbindliche Zustimmung zum Vertrag. Sie ist von der Zeichnung zu unterscheiden und kann erst nach Abschluss der dafür notwendigen innerstaatlichen Verfahren (insbesondere Zustimmung des Parlaments) erfolgen. Erst nach der Ratifikation ist ein Staat an das Übereinkommen gebunden.

Die nächsten Schritte nach Unterzeichnung sind die Ratifikation, die durch den Erlass eines Vertragsgesetzes erfolgen wird, sowie die Umsetzung des Vertrags. Die Umsetzung des Übereinkommens wird von einer Sachverständigengruppe und einem Ausschuss der Vertragsparteien überwacht.

Im Einzelnen regelt das Übereinkommen Folgendes:

Stärkung der Resilienz der Anwaltschaft

Die Konvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, Anwältinnen und Anwälte vor Bedrohungen und Einschüchterungen zu schützen: Staaten müssen wirksame Maßnahmen ergreifen, um Anwälte vor körperlichen Angriffen, Drohungen, Belästigungen und unzulässigen Eingriffen im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zu schützen. Die Konvention hebt zudem die Selbstverwaltung der Anwaltschaft hervor und schützt die Vertraulichkeit der Mandatsbeziehung.

Zudem sieht die Konvention im Bereich der Strafverfolgung vor: Wenn die Bedrohung oder der Angriff auf einen Anwalt eine Straftat darstellt, müssen die Vertragsstaaten eine wirksame Untersuchung durchführen.

Deutsches Recht bietet guten Schutz

Viele der Regelungen des Übereinkommens kennt das deutsche Recht bereits. Dennoch kann die Konvention auch auf nationaler Ebene dazu beitragen, die Resilienz des Anwaltsberufs zu stärken. Punktueller Umsetzungsbedarf besteht zum Beispiel im Bereich der Strafprozessordnung.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Altersabfrage auf TikTok ist ungenügend

Das LG Berlin II hat TikTok verboten, personenbezogene Daten von Kindern im Alter von 13 bis 15 Jahren für personalisierte Werbung zu verwenden, ohne die Einwilligung der Eltern einzuholen. Damit gab das Gericht einer Klage des vzbv teilweise statt (Az. 15 O 271/23).

vzbv, Pressemitteilung vom 26.01.2026 zum Urteil 15 O 271/23 des LG Berlin II vom 23.12.2025 (nrkr)

Landgericht Berlin stellt nach Verbraucherzentrale-Klage Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung fest

  • Landgericht Berlin: TikTok hat personenbezogene Daten von unter 16-Jährigen ohne Einwilligung der Eltern für personalisierte Werbung und Marketing verarbeitet.
  • Keine ausreichende Alterskontrolle für Kinder im Alter von 13 bis 15 Jahren.
  • Verbraucherzentrale fordert: Keine auf Profilbildung basierende Werbung auf Online-Plattformen, wenn Kinder und Jugendliche betroffen sein können.

Das Landgericht Berlin hat TikTok verboten, personenbezogene Daten von Kindern im Alter von 13 bis 15 Jahren für personalisierte Werbung zu verwenden, ohne die Einwilligung der Eltern einzuholen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands teilweise statt. Die Verbraucherschützer hatten kritisiert, dass TikTok das Alter der Nutzer:innen nicht ausreichend prüfe und sich allein auf die Altersangabe bei der Registrierung verlasse.

„Online-Plattformen müssen die Privatsphäre von Minderjährigen schützen“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands. „Es reicht nicht, einfach nur bei der Registrierung das Alter abzufragen. Eine derart nachlässige Kontrolle ist verantwortungslos. Schließlich kann es gravierende Folgen haben, wenn Soziale Medien Kindern und Jugendlichen personalisierte Werbung ausspielen.“

Auf Altersangabe verlassen

Nach Ansicht des Gerichts müssen Betroffene grundsätzlich einwilligen, wenn ihre Daten genutzt werden sollen, um ihnen personalisierter Werbung auszuspielen. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist die Zustimmung der Eltern nötig. TikTok holte aber keine Eltern-Einwilligung ein, weil das Unternehmen nach eigenen Angaben an diese Altersgruppe keine personalisierte Werbung richte. Dabei verließ sich TikTok allerdings ausschließlich auf das Geburtsdatum, das die Nutzer:innen bei der Registrierung selbst eintrugen. Die Folge: Wenn ein Kind angab, 16 Jahre oder älter zu sein, wurden seine Daten ohne Einwilligung der Eltern für Werbezwecke verarbeitet.

Schummeln zu leicht gemacht

Nach Überzeugung des Gerichts steht fest, dass TikTok die bei der Nutzung der Plattform erhobenen Daten von Kindern und Jugendlichen unrechtmäßig verarbeitet hat. Die Abfrage des Geburtsdatums bei der Registrierung stelle nicht sicher, dass ihre Daten nicht für personalisierte Werbung genutzt werden. Es bestehe ein nicht zu vernachlässigender Anreiz ein falsches Alter anzugeben, damit sie die Plattform ohne Einschränkungen wie ein Erwachsener nutzen können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass nicht nur im Einzelfall die Daten von Kindern ohne Einwilligung der Eltern verarbeitet wurden.

Keine Werbeprofile von Minderjährigen

Aus Sicht der Verbraucherzentrale dürfen Anbieter seit Inkrafttreten des Digital Services Act (DSA) keine Werbung auf Basis von Profilbildung ausspielen, wenn die jeweilige Nutzerin oder der Nutzer minderjährig sein könnte. Zugleich berührt auch eine Altersüberprüfung die Privatsphäre aller Nutzer:innen. Daher ist es wichtig, dass eine Altersüberprüfung auf einer präzisen gesetzlichen Grundlage und in klar definierten Kontexten erfolgt, statt flächendeckend und pauschal eingesetzt zu werden.

Klage gegen Datenschutzerklärung abgewiesen

Den Antrag des Verbraucherzentale Bundesverbands, auch verschiedene Klauseln der Datenschutzerklärung von TikTok zu verbieten, lehnte das Gericht dagegen aus formalen Gründen ab. Laut Datenschutzerklärung sammelt TikTok während der Nutzung der Plattform umfangreiche Daten – nach Auffassung des Verbraucherschützer ohne ausreichende Rechtsgrundlage. Erfasst wird zum Beispiel, welche Videos sich die Nutzer:innen ansehen, wie oft und wie lange sie die Plattform nutzen und wie sie mit anderen in Kontakt treten. Selbst das „Tastenanschlagsmuster“ wird erhoben.

Nach Ansicht des LG Berlin handelt es sich jedoch lediglich um einseitige tatsächliche Hinweise und nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen mit einem vertraglich relevanten Regelungsgehalt. Gegen diesen Teil des Urteils hat der Verbraucherzentrale Bundesverband Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt.

Das Urteil des LG Berlin II vom 23.12.2025, Az. 15 O 271/23, ist nicht rechtskräftig, der vzbv hat Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Zur Organtransplantation in die Niederlande?

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht verpflichtet ist, die Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden zu übernehmen, auch wenn dort kürzere Wartezeiten auf ein Spenderorgan bestehen (Az. L 16 KR 452/23).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 26.01.2026 zum Urteil L 16 KR 452/23 vom 20.01.2026

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht verpflichtet ist, die Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden zu übernehmen, auch wenn dort kürzere Wartezeiten auf ein Spenderorgan bestehen.

Geklagt hatte ein 66-jähriger Mann aus dem Emsland, der an einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz litt und seit 2020 dialysepflichtig war. Bereits im Dezember 2018 hatte er bei seiner Krankenkasse die Zustimmung zu einer Nierentransplantation im niederländischen Groningen beantragt. Zur Begründung hatte er unter anderem auf die räumliche Nähe sowie deutlich kürzere Wartezeiten verwiesen.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und führte aus, dass eine Kostenübernahme für Auslandsbehandlungen ohne zwingende medizinische Notwendigkeit das finanzielle Gleichgewicht der GKV und die Gewähr einer allgemein zugänglichen Versorgung gefährde. Es seien gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten in deutschen Transplantationszentren in Bremen, Hannover oder Münster vorhanden. Ungeachtet der ablehnenden Entscheidung ließ der Kläger die Transplantation im Januar 2022 in den Niederlanden durchführen und verlangte anschließend die Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von 42.000 Euro.

Das LSG hat – entgegen der Auffassung der ersten Instanz – eine Leistungspflicht der GKV verneint und ist der Rechtsprechung des EuGH gefolgt. Eine Zustimmung zu einer Auslandsbehandlung könne nur dann beansprucht werden, wenn im Inland keine gleichwertige Versorgung zur Verfügung stehe. Ein solches Versorgungsdefizit liege jedoch nicht allein wegen längerer Wartezeiten von zwei bis vier Jahren vor. Eine Transplantation sei auch in Deutschland möglich; die Wartezeit könne durch eine Dialyse überbrückt werden. Eine besondere medizinische Dringlichkeit habe nicht bestanden. Zudem hob das Gericht hervor, dass die Chancengleichheit bei der Organzuteilung gebiete, dass die Aussicht auf ein Spenderorgan nicht vom Wohnort oder anderen persönlichen Umständen abhängen dürfe. Hiergegen verstoße der Kläger, indem er den Anspruch entgegen der Richtlinie zur Organtransplantation mit der Nähe zu den Niederlanden begründe.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Kein Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung über kurzzeitigen Bezug einer Teilrente

Ehepartner sind nicht familienversichert, wenn sie ihre Altersrente lediglich für wenige Monate als Teilrente in Anspruch nehmen und dadurch in dieser Zeit die Einkommensgrenze für den Zugang zur Familienversicherung unterschreiten. Dies hat das BSG für die noch bis zum 31. Dezember 2025 geltende Rechtslage entschieden (Az. B 6a/12 KR 14/24 R).

BSG, Pressemitteilung vom 23.01.2026 zum Urteil B 6a/12 KR 14/24 R vom 22.01.2026

Ehepartner sind nicht familienversichert, wenn sie ihre Altersrente lediglich für wenige Monate als Teilrente in Anspruch nehmen und dadurch in dieser Zeit die Einkommensgrenze für den Zugang zur Familienversicherung unterschreiten. Dies hat der 6a. Senat des Bundessozialgerichts am 22. Januar 2026 für die noch bis zum 31. Dezember 2025 geltende Rechtslage entschieden und die Revision des Klägers zurückgewiesen (Az. B 6a/12 KR 14/24 R).

Die beitragsfreie Familienversicherung ist als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur dann gerechtfertigt, wenn der Familienangehörige gegenwärtig und in absehbarer Zeit schutzbedürftig ist und auch bleibt. Sie wird deshalb nur durchgeführt, wenn das Gesamteinkommen des Familienangehörigen „regelmäßig im Monat“ unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt (2021: 470 Euro). Zwar dürfen Rentner jederzeit wählen, ob sie ihre Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente in Anspruch nehmen und auch die Dauer des Teilrentenbezugs frei bestimmen. Die so begründete Einkommenssituation muss allerdings eine gewisse Stetigkeit und Dauer im monatlichen Rhythmus aufweisen. Daran fehlt es, wenn die Teilrente nur wenige Monate beansprucht wird. Die von der Krankenkasse zu treffende Prognose über die Einkommensentwicklung des Familienangehörigen hat sich bei Teilrenten an einem längeren Zeitraum, in der Regel von zwölf Monaten zu orientieren.

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift über die Familienversicherung ab dem 1. Januar 2026 neu gefasst und zum „Schutz der Solidargemeinschaft“ Rentnern den Zugang zur Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Wahl einer Teilrente nunmehr gänzlich verschlossen, unabhängig von der Dauer des Teilrentenbezugs.

Hinweise zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung

§ 10 Abs. 1 Satz 1 (i. d. F. des Gesetzes vom 11.7.2021 BGBl. I 2754 mWv 20.07.2021)

(1) 1 Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 8 (i. d. F. des Gesetzes vom 22.12.2025 BGBl. I Nr 371 mWv 01.01.2026)

(1) 1Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet.

[…]

8Ehegatten und Lebenspartner sind abweichend von Satz 1 nicht versichert, wenn sie

1. eine Rente wegen Alters als Teilrente in Anspruch nehmen,
2. die in Satz 1 Nummer 5 genannte Voraussetzung nicht erfüllen würden, wenn sie die Rente stattdessen in voller Höhe in Anspruch nehmen würden und
3. zuletzt vor Inanspruchnahme der Teilrente nicht gesetzlich krankenversichert waren.

§ 42 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung

Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.

Quelle: Bundessozialgericht

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Kein sozialversicherungsrechtliches „Out-Sourcing“ von Piloten bei Eingliederung in die Betriebsorganisation von Ryanair

Den Möglichkeiten, Piloten als selbstständige Auftragnehmer zu beschäftigen, sind Grenzen gesetzt. Die zur Begründung einer Selbstständigkeit gewählte Vertragsgestaltung, über die das LSG Berlin-Brandenburg in einem Musterverfahren zu entscheiden hatte, lässt tatsächlich nur den Schluss auf eine abhängige Beschäftigung bei der irischen Fluggesellschaft Ryanair zu (Az. L 16 BA 48/23).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 23.01.2026 zum Urteil L 16 BA 48/23 vom 21.01.2026 (nrkr)

Den Möglichkeiten, Piloten als selbstständige Auftragnehmer zu beschäftigen, sind Grenzen gesetzt. Die zur Begründung einer Selbstständigkeit gewählte Vertragsgestaltung, über die das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Musterverfahren zu entscheiden hatte, lässt tatsächlich nur den Schluss auf eine abhängige Beschäftigung bei der irischen Fluggesellschaft Ryanair zu (Urteil vom 21. Januar 2026, Az. L 16 BA 48/23).

Die Klägerin ist ein in der Rechtsform der Limited Company (Ltd.) eingetragenes Unternehmen mit Sitz in Großbritannien und ohne Niederlassung in Deutschland. Ihr Geschäft bestand darin, für die zum Verfahren beigeladene Fluggesellschaff Ryanair Piloten zur Verfügung zu stellen, die von deutschen Flugbasen aus von Ryanair eingesetzt wurden. Grundlage hierfür war ein im Jahr 2007 mit Ryanair geschlossener Vertrag, durch den die Klägerin verpflichtet wurde, ein Verzeichnis über einen Pool qualifizierter Piloten vorzuhalten, auf die Ryanair exklusiven Zugriff hatte. Die Poolmitglieder sollten zur Mannschaft der von Ryanair betriebenen Maschinen des Typs Boeing 737 gehören und ihren Dienst jeweils bis zu 900 Stunden pro Jahr verrichten.

Die Klägerin schloss wiederum mit den Piloten selbst – bzw. seit dem Jahr 2009 mit in Irland registrierten Gesellschaften (Ltds.), deren Gesellschafter und Direktoren die Piloten waren – Verträge. Darin verpflichteten sich die einzelnen Piloten bzw. Ltds. gegenüber der Klägerin, Ryanair zur Verfügung zu stehen bzw. die vertraglich vereinbarten Flugstunden durch den jeweils benannten Piloten („Firmenvertreter“) bei Ryanair zu erbringen. Die Vergütung der Pilotentätigkeit erfolgte – nach Abzug einer Gebühr – durch die Klägerin an die einzelnen Piloten bzw. die Ltds. nach den Vorgaben von Ryanair.

Gegen die Beitragsnachforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) setzte sich die Klägerin erfolgreich zur Wehr und obsiegte vor dem Sozialgericht (SG) Berlin. Nicht die Klägerin sei Arbeitgeberin der Piloten und damit Beitragsschuldnerin gewesen, sondern vielmehr Ryanair selbst. Die Piloten seien als abhängig Beschäftigte in die betriebliche Organisation von Ryanair eingegliedert gewesen.

Der 16. Senat des LSG hat auf die Berufung der DRV mit seinem Urteil die Entscheidung des SG im Wesentlichen bestätigt. Die Piloten seien – die Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts unterstellt – ihrer Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nachgegangen. Sie seien in den Betrieb und die Arbeitsabläufe von Ryanair vollständig eingegliedert gewesen und hätten ihre Tätigkeit in gleicher Weise wie die bei Ryanair direkt angestellten Piloten im Rahmen des Dienstplans von Ryanair ausgeübt. Unternehmerische Freiheiten hätten ihnen nicht zugestanden. Die „Zwischenschaltung“ der Ltds. habe hieran letztlich nichts geändert. Die Klägerin sei aber nicht Arbeitgeberin dieser abhängig Beschäftigten – auch nicht im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit Ryanair bzw. einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung – gewesen und damit auch nicht Schuldnerin der Sozialversicherungsbeiträge, sondern lediglich Vermittlerin und Zahlstelle für die von Ryanair vorgegebenen Entgelte. Sie könne daher auch nicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden. Darüber, ob deutsches Sozialversicherungsrecht angesichts des grenzüberschreitenden Sachverhalts überhaupt zur Anwendung kommt, hatte der Senat deshalb nicht mehr zu befinden.

Ob Ryanair als Arbeitgeberin der Piloten nun tatsächlich die Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen muss – vorliegend wären dies für knapp zehn Jahre und die im entschiedenen Verfahren beigeladenen fünf Pilotinnen und Piloten rund 357.000 Euro, während sich die geltend gemachte Gesamtforderung, hinsichtlich derer noch ein weiteres Verfahren bei dem SG Berlin anhängig ist, auf knapp 7.400.000 Euro beläuft – war nicht Gegenstand des Verfahrens. Ryanair war zum Verfahren lediglich beigeladen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision zu beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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