Digitaler Euro: Rat der EU legt Standpunkt zum digitalen Euro fest

Der Rat der EU hat sich auf seine Verhandlungsposition zur Einführung eines digitalen Euro festgelegt. Im Fokus der Änderungen stehen insbesondere Fragen der finanziellen Stabilität, der Befugnisse und Vergütung von Zahlungsdienstleistern, der Verification of Payee, der Betrugsprävention sowie der Resilienz des Zahlungssystems in Ausnahmesituationen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 16.01.2026

Der Rat der EU hat sich am 19.12.2025 auf seine Verhandlungsposition zur Einführung eines digitalen Euro festgelegt. Im Fokus der Änderungen stehen insbesondere Fragen der finanziellen Stabilität, der Befugnisse und Vergütung von Zahlungsdienstleistern, der Verification of Payee, der Betrugsprävention sowie der Resilienz des Zahlungssystems in Ausnahmesituationen.

Zahlungsdienstleister, insbesondere Kontoinformationsdienste und Zahlungsauslösedienste

Der Ratskompromiss stellt klar, dass Eigentumsrechte am digitalen Euro ausschließlich bei den Nutzern liegen sollen und diese ausschließlich Vertragsbeziehungen mit Zahlungsdienstleistern (PSPs) eingehen und nicht mit der EZB. PSPs unterlägen dabei vollständig dem bestehenden EU-Finanzmarktrahmen, es werden also keine zusätzlichen Lizenzen für digitale-Euro-Dienste benötigen.

Laut der Ratsposition können Kunden über Kontoinformationsdienste nach der PSD2 auf die Transaktionsdaten von Digital-Euro-Konten zugreifen, analog zu heutigen Bankkonten. Jedoch und das ist im Vergleich zum Entwurf der EU-Kommission neu, ist eine Zahlungsauslösung über Zahlungsauslösedienste beim digitalen Euro ausdrücklich ausgeschlossen. Zahlungen sind nur über den kontoführenden Zahlungsdienstleister selbst oder über Drittanbieter möglich, die auf Basis bilateraler Verträge im Auftrag dieses Dienstleisters handeln.

Halteobergrenzen: stärkere politische Steuerung

Ein zentrales Element der Ratsposition betrifft die Halteobergrenzen für den digitalen Euro, die ausdrücklich als Instrument der Geldpolitik und der Finanzstabilität eingeordnet werden. Zwar solle die EZB weiterhin die konkreten Limits, welche für natürliche und juristische Personen unterschiedlich sein können, ausarbeiten, diese Kompetenz würde jedoch durch ein neues Governance-Verfahren ergänzt. Ein Jahr vor Einführung der Halteobergrenzen solle die EZB einen technischen Bericht vorlegen und im Einvernehmen mit der EU-Kommission eine Empfehlung für eine sog. Gesamtobergrenze für Haltelimits aussprechen. Diese bedarf anschließend der Zustimmung des Rates per qualifizierter Mehrheit.

Vergütungsmodell: Übergangsphase und neue Rolle der Kommission

Auch beim Gebühren- und Vergütungsmodell empfiehlt der Rat weitreichende Anpassungen. Für natürliche Personen blieben die verpflichtenden digitalen-Euro-Basisdienste kostenfrei. Gebühren können jedoch etwa für Mehrwertdienste wie Bargeldein- und -auszahlungen erhoben werden.

Für Händler und Zahlungsdienstleister solle ein zweistufiges System eingeführt werden: In einer Übergangsphase von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren legt die Kommission per Durchführungsrechtsakt Gebührenobergrenzen für Händlerentgelte (MSC) und Inter-PSP-Gebühren fest, orientiert an vergleichbaren Zahlungsmitteln. Nach Ablauf dieser Phase soll grundsätzlich ein kostenbasierter Ansatz gelten. Die EU-Kommission wird zudem verpflichtet, innerhalb eines Jahres eine Methodik zur Berechnung der Gebührenobergrenzen vorzulegen.

Akzeptanzpflicht und Verification of Payee

Sowohl der Offline- als auch der Online-Digital-Euro erhalten den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Gleichzeitig gilt die Ausnahme von der Akzeptanzpflicht für Unternehmen, Selbständige und gemeinnützige Organisationen, die an der Kasse keine Kartenzahlungen oder sonstigen elektronischen Zahlungen anbieten, sondern nur Bargeld und nachgelagerte Zahlungen (z.B. Überweisungen oder Lastschriften).

Neu eingeführt wird zudem eine Pflicht zur Verification of Payee (VoP) für online initiierte Digital-Euro-Zahlungen. Dabei müssen Zahlungsdienstleister bei vom Zahlungsempfänger initiierten Online-Zahlungen die Empfängerdaten unmittelbar nach deren Eingabe durch den Zahlenden und vor Autorisierung der Transaktion überprüfen. Die VoP-Pflicht gilt nicht für Auf- und Abbuchungen zwischen Digital-Euro-Konten und anderen Zahlungskonten. Zudem haften Zahlungsdienstleister, wenn eine fehlerhafte Ausführung der Zahlung auf eine unterlassene oder fehlerhafte VoP zurückzuführen ist.

Ausblick

Nach dem Ratsstandpunkt soll die Verordnung 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar werden. Als nächster Schritt muss sich das EU-Parlament auf eine eigene Verhandlungsposition einigen – eine Abstimmung im Plenum wird derzeit für Mai 2026 erwartet. Erst danach können die Trilogverhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission beginnen.

Unabhängig vom Gesetzgebungsverfahren bleibt die Entscheidung über die tatsächliche Ausgabe des digitalen Euro bei der EZB. Nach aktuellen Angaben der EZB könnte frühestens ab 2027 ein Pilotprojekt starten; eine mögliche Ausgabe wäre vorbehaltlich des Abschlusses des Gesetzgebungsverfahrens und eines entsprechenden EZB-Beschlusses frühestens ab 2029 denkbar.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags

Das LG Flensburg hat entschieden, dass der Grundstückskaufvertrag wegen arglistiger Täuschung rückabzuwickeln ist, da der von der Verkäuferin zugesicherte Dachgeschossausbau baurechtlich nicht genehmigungsfähig war (Az. 2 O 154/24).

LG Flensburg, Mitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 2 O 154/24 vom 12.12.2025 (nrkr)

Käuferin ficht einen Grundstückskaufvertrag nach arglistiger Täuschung über die Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses erfolgreich an.

Was ist passiert?

Eine Käuferin erwarb ein Grundstück mit einem historischen Reetdachhaus. Im Grundstückskaufvertrag war ein sog. Gewährleistungsausschluss vereinbart. Im Verkaufs­exposé hieß es, das Dachgeschoss könne ausgebaut werden. Für die Käuferin war dieser Ausbau zu Wohnzwecken kaufentscheidend. Nach dem Kauf stellte sich jedoch heraus: Der Dachgeschossausbau ist baurechtlich nicht genehmigungsfähig, weil notwendige Zustimmungen der Nachbarn zu Abstandsflächen (Baulasten) fehlten und verweigert wurden. Daraufhin klagte die Käuferin auf Rückabwicklung des Grundstückskaufs sowie auf Ersatz ihrer hierdurch verursachten Kosten.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht gab der Klage überwiegend statt. Der Kaufvertrag wurde wegen arglistiger Täuschung angefochten und ist rückwirkend nichtig. Die Verkäuferin habe „ins Blaue hinein“ vorgegeben, dass das Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut werden dürfte. Aufgrund der arglistigen Täuschung könne sich die Verkäuferin auch nicht auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss berufen. Die Verkäuferin muss den Kaufpreis von 425.000 Euro zurückzahlen und erhält dafür das Grundstück zurück. Zudem schuldet sie der Käuferin Schadensersatz für Kosten, die im Vertrauen auf den Vertrag entstanden sind (u. a. Notar-, Architekten- und Finanzierungskosten).

Wie weit reicht ein Gewährleistungsausschluss?

Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss schützt den Verkäufer nicht, wenn er den Käufer arglistig täuscht. Öffentliche Angaben im Exposé – wie die Aussage, ein Dachgeschoss sei „ausbaubar“ – prägen die berechtigten Erwartungen des Käufers. Stellt sich diese Angabe als unzutreffend heraus und wurde sie „ins Blaue hinein“ gemacht, kann sich der Verkäufer nicht auf den Haftungsausschluss berufen.

Das Urteil vom 12. Dezember 2025 (Az. 2 O 154/24) ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Flensburg

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Übermittlung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer an ein Zentralregister

Die BRAK äußert in einer Stellungnahme Bedenken gegenüber der Neuregelung der Übermittlung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer an ein Zentralregister mittels EU-Durchführungsverordnung.

BRAK, Mitteilung vom 15.01.2026

Die BRAK äußert in einer Stellungnahme Bedenken gegenüber der Neuregelung der Übermittlung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer an ein Zentralregister mittels EU-Durchführungsverordnung.

Gem. Art. 62 der Geldwäscheverordnung (EU) 1624/2024 müssen bestimmte Daten des wirtschaftlichen Eigentümers, also jeder natürlichen Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, ein Express Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung letztlich steht, in Deutschland an das Transparenzregister übermittelt werden. Auf Grundlage der geplanten Durchführungsverordnung sollen nun auch verpflichtend alle Vornamen, der Geburtsort, die konkrete Wohnadresse und die Ausweisnummer zusätzlich übermittelt werden. Angesichts der zunehmenden Drohungen gegenüber Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten fordert die BRAK eine Begrenzung der Veröffentlichung sowie der Einsichtnahme. Letztere dürfen nur eng begrenzt und nach individueller Prüfung der Erforderlichkeit erfolgen.

Quelle: BundesrechtsanwaltskammerNachrichten aus Brüssel Ausgabe 01/2026

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Hauptstadtzulage für Beschäftigte der Humboldt-Universität und der Freien Universität

Das ArbG Berlin hat in zwei sog. Verbandsklage-Verfahren entschieden, dass der Tarifvertrag über die Gewährung einer Hauptstadtzulage (TV Hauptstadtzulage) für die Beschäftigten des Landes Berlin auch für die Beschäftigten der Humboldt-Universität und der Freien Universität Anwendung findet (Az. 22 Ca 4582/25 (HU) und 22 Ca 4812/25 (FU)).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zu den Urteilen 22 Ca 4582/25 (HU) und 22 Ca 4812/25 (FU) vom 16.12.2025

Das Arbeitsgericht Berlin hat in zwei sog. Verbandsklage-Verfahren entschieden, dass der Tarifvertrag über die Gewährung einer Hauptstadtzulage (TV Hauptstadtzulage) für die Beschäftigten des Landes Berlin auch für die Beschäftigten der Humboldt-Universität und der Freien Universität Anwendung findet.

Bei der Humboldt-Universität (HU) besteht ein mit den Gewerkschaften ver.di und GEW abgeschlossener Haustarifvertrag. In diesem Haustarifvertrag ist die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung für die Beschäftigten der Universität vereinbart (TV-L HU). Für die Freie Universität (FU) hat der Kommunale Arbeitgeberverband mit denselben Gewerkschaften einen entsprechenden Tarifvertrag abgeschlossen (TV-L FU). Mit ihren Klagen gegen die Gewerkschaften ver.di und GEW haben die HU und die FU die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der TV Hauptstadtzulage kein den TV-L ergänzender Tarifvertrag im Sinne der haustarifvertraglichen Regelung ist und deshalb für die Beschäftigten dieser Universitäten keine Anwendung findet. Davon sind die beiden Universitäten ausgegangen, weil der TV Hauptstadtzulage ausschließlich für die Beschäftigten im Land Berlin gilt und sich nicht, wie grundsätzlich die Regelungen des TV-L sonst, auf sämtliche tarifgebundenen Bundesländer erstreckt (alle Bundesländer außer Hessen).

Das Arbeitsgericht hat die Klagen der beiden Universitäten abgewiesen. Es ist, wie die Gewerkschaften ver.di und GEW, davon ausgegangen, dass der TV Hauptstadtzulage auch bei beiden Universitäten anzuwenden ist. Dies folge daraus, dass er wie der TV-L von der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) auf Arbeitgeberseite und denselben großen Gewerkschaften auf Arbeitnehmerseite abgeschlossen worden ist und ausdrücklich für Arbeitsverhältnisse im Land Berlin im Geltungsbereich des TV-L gilt. Damit sei er als ein den TV-L ergänzender Tarifvertrag im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen der beiden Universitäten zu beurteilen.

Bei den Klagen handelt es sich um sog. Verbandsklagen nach § 9 Tarifvertragsgesetz (TVG). Das bedeutet, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Verbandsklageverfahren in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien und zwischen diesen und Dritten für die Gerichte bindend ist.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann von HU und FU innerhalb eines Monats Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Die Urteile betreffen ausschließlich die klagenden Universitäten HU und FU und haben keine Bindungswirkungen für andere Hochschulen.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

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Rechtswegbeschwerde der Förderstiftung konservative Bildung und Forschung erfolglos

Das OVG Niedersachsen hat die Beschwerden der privatrechtlich organisierten Förderstiftung konservative Bildung und Forschung gegen die Verweisung ihres Rechtsstreits mit der in Göttingen ansässigen Verbundzentrale des Gemeinsamen Bibliotheksverbunds an die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen (Az. 1 OB 6/26 und 1 OB 7/26).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zu den Beschlüssen 1 OB 6/26 und 1 OB 7/26 vom 15.01.2026

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 15. Januar 2026 (Az. 1 OB 6/26 und 1 OB 7/26) die Beschwerden der privatrechtlich organisierten Förderstiftung konservative Bildung und Forschung gegen die Verweisung ihres Rechtsstreits mit der in Göttingen ansässigen Verbundzentrale des Gemeinsamen Bibliotheksverbunds an die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen.

Die Stiftung ist Trägerin der nicht rechtsfähigen Bibliothek des Konservativismus. Der Bestand dieser Bibliothek war in den vergangenen Jahren im Katalog des Gemeinsamen Bibliotheksverbunds (GBV) verzeichnet. Dieser seit 1996 bestehende Bibliotheksverbund der Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen betreibt einen EDV-gestützten Katalog aller wissenschaftlichen Bibliotheken in staatlicher Trägerschaft der Teilnehmerländer. Auch Bibliotheken in kommunaler und anderer Trägerschaft können ihre Bestände in diesem Katalog führen lassen. Andere Bibliotheken, beispielsweise Kirchenbibliotheken, Bibliotheken von Kammern und Verbänden oder Firmenbibliotheken, können unter Kostenübernahme an den GBV angeschlossen werden.

Um eine Bibliothek im letztgenannten Sinne handelt es sich auch bei der Bibliothek der Stiftung. Aufgrund eines Vertrags mit der Verbundzentrale war deren Bestand seit dem Jahr 2021 im GBV gelistet. Im Juni 2025 kündigte die Verbundzentrale das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen. Gegen diese Kündigung hat die Stiftung vor dem Verwaltungsgericht Göttingen mit der Begründung Klage erhoben, die Kündigung verletze sie in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Zudem begehrt sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, vorerst im GBV zu verbleiben.

Mit Beschlüssen vom 19. Dezember 2025 (Az. 1 A 650/25 und 1 B 731/25) hat das Verwaltungsgericht Göttingen den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erachtet und den Rechtsstreit im Eil- und im Hauptsacheverfahren an das Landgericht Göttingen verwiesen. Der Vertrag aus dem Jahr 2021 sei dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Aus dem öffentlichen Interesse, zur Förderung von Forschung und Lehre einen gemeinsamen Bibliothekskatalog zu erstellen und darin auf vertraglicher Grundlage auch Kataloge Privater aufzunehmen, folge nicht, dass es sich um ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis handele. Anders als bei sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die Dritten prinzipiell unbeschränkt zur Verfügung stünden und bei denen nur bei Ausschöpfung der Ressourcen eine Auswahlentscheidung zu treffen sei, diene der GBV in erster Linie den im Bibliotheksverbund zusammengeschlossenen Bibliotheken selbst. Eine Öffnung für Dritte sei in das Ermessen der Verbundzentrale gestellt und stehe unter dem Vorbehalt des Vorrangs der Erfüllung der Pflichtaufgaben in Bezug auf die wissenschaftlichen Bibliotheken in staatlicher Trägerschaft. Etwaige Verpflichtungen, bei der Auswahl der Vertragspartner die Grundrechte, darunter insbesondere den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, bestünden unabhängig vom Rechtsweg.

Die dagegen gerichteten Beschwerden hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschlüssen vom heutigen Tage zurückgewiesen und sich in vollem Umfang der Begründung des Verwaltungsgerichts angeschlossen. Da die Stiftung nicht dem Nutzerkreis angehöre, dem der GBV nach seiner Zweckbestimmung dienen solle, könne sie sich nicht darauf berufen, dass die Entscheidung über den Zugang nach Maßgabe des öffentlichen Rechts erfolge.

Die Beschlüsse über die Verweisung sind unanfechtbar. Die Sachentscheidung im Eil- und im Hauptsacheverfahren wird das Landgericht Göttingen treffen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

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Feuerwehrgebühren für Löscheinsatz nach Entsorgung von Kaminasche in Biotonne rechtmäßig

Das VG Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch die Gemeinde Wettenberg für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr richtete (Az. 2 K 1652/22.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 2 K 1652/22.GI vom 14.01.2026 (nrkr)

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen (Einzelrichter) hat mit Urteil vom gestrigen Tag eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch die Gemeinde Wettenberg für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr richtete.

Im Dezember 2018 befüllte der Kläger eine in seinem Garten stehende Biotonne mit Kaminasche. Diese Biotonne entzündete sich und im Anschluss einen angrenzenden Freisitz sowie dort gelagertes Brennholz. Ferner wurden die Thuja-Hecke eines benachbarten Grundstücks und die Kunststoffrollläden eines ca. zehn Meter entfernten Mietshauses durch den Brand stark beschädigt, sodass ein Gesamtschaden von ca. 10.000 Euro entstand. Die alarmierte Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wettenberg löschte den Brand mit insgesamt zwölf Einsatzkräften, einem Löschgruppenfahrzeug und einem Einsatzleitfahrzeug. Hierfür benötigte sie ca. dreieinhalb Stunden. Dem Kläger wurden durch die Gemeinde Wettenberg für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ca. 1.700 Euro in Rechnung gestellt.

Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage und trug, anders als bei seiner polizeilichen Vernehmung, vor, dass die eingefüllte Kaminasche nicht vom Vortag, sondern vom Vor-Vortag stamme. Die Asche sei bereits erkaltet gewesen und habe unmöglich einen Brand verursachen können. Dies folge auch daraus, dass der Kläger bereits seit mehreren Jahren auf diese Art mit seiner Kaminasche verfahre und es bisher nicht zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen sei.

Dem ist der Einzelrichter der 2. Kammer nicht gefolgt. Der Kläger habe durch sein Verhalten grob fahrlässig den Brand verursacht, indem er die nicht unter Bioabfall fallende Kaminasche in der Biotonne, die sich in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren hölzernen Materialien befand, entsorgt habe. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob die Kaminasche vom Vorabend stamme oder bereits zwei Tage alt gewesen sei. Denn es könne im Einzelfall auch mehrere Tage dauern, bis die Nachglühzeit abgeschlossen und sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel, die sich auch nicht vollständig erfühlen lassen würden, könnten in einem Kamin optisch unscheinbar sein, beim Entnehmen aus dem Kamin durch den unmittelbaren Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder auflodern. Zudem könne nach dem Gesamteindruck des Geschehensablaufs eine anderen Brandquelle ausgeschlossen werden. Dass ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Brandstiftung eingestellt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da das Verwaltungsgericht unabhängig von den Feststellungen einer Ermittlungsbehörde nach freier Beweiswürdigung entscheide. Ferner habe sich die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Verfahrenseinstellung nicht mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auseinandergesetzt.

Die Entscheidung (Urteil vom 14. Januar 2026, Az. 2 K 1652/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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EuGH zum Online-Glücksspiel: Recht des Wohnsitzlandes maßgeblich für Schadenersatzklage

Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt. So entschied der EuGH (Rs. C-77/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil C-77/24 vom 15.01.2026

Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt.

Der Schaden des Spielers gilt nämlich als in dem Land entstanden, in dem er seinen Wohnsitz hat.

Ein Kunde [Wunner]1 mit Wohnsitz in Österreich des mittlerweile in Insolvenz befindlichen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing2 verklagte die beiden Geschäftsführer dieser Gesellschaft vor österreichischen Gerichten, um die ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen3 entstandenen Verluste erstattet zu bekommen.

Titanium war Inhaberin einer Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber nicht über eine Konzession in Österreich. Der Kunde macht daher geltend, dass der Glücksspielvertrag4 nichtig sei. Nach österreichischem Recht hafteten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe.

Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach liegen sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort in Malta. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat hierzu den Gerichtshof befasst.

Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rom-II-Verordnung5 auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt6.

Diese Verordnung gilt für eine deliktische Schadenersatzklage, die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtet ist, wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen. Eine solche Klage fällt nämlich nicht unter den Ausschluss für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben7.

Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlich vorgeschriebene Konzession verfügte, gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat8 (im vorliegenden Fall also in Österreich, sodass nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre).

Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das mit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden.

Fußnoten

1Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2Titanium Brace Marketing Limited (im Folgenden „Titanium“).

3Das Spielangebot von Titanium war auf den gesamten europäischen Markt ausgerichtet.

4Um auf der Website von Titanium spielen zu können, eröffnete der Kunde ein „Spielerkonto“. Um dieses Konto aufzuladen, nahm er eine Überweisung von seinem österreichischen Bankkonto auf ein bei einer maltesischen Bank eröffnetes Bankkonto vor. Bei diesem Bankkonto handelte es sich um ein von Titanium für den Kunden eröffnetes Echtgeldkonto, das mit dem Gesellschaftsvermögen von Titanium nicht vermengt wurde. Bei der Teilnahme an einem Glücksspiel wurde der Spieleinsatz vom Spielerkonto abgebucht und im Fall eines Gewinns wurde diesem Spielerkonto der Gewinn gutgeschrieben.

5Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II).

6Unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.

7Dieser Ausschluss gilt nicht für die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft, die von einer Verpflichtung herrührt, die mit dem Leben der Gesellschaft nichts zu tun hat.

8Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist der Ort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt. Zum einen besteht im vorliegenden Fall die behauptete unerlaubte Handlung in einer Beeinträchtigung der Interessen des Kunden, die durch das im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltende Verbot, der Öffentlichkeit die Teilnahme an Online-Glücksspielen anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, rechtlich geschützt sind. Zum anderen hat sich der von dem Kunden geltend gemachte Schaden konkret gezeigt, als er von Österreich aus an Online-Glücksspielen, die unter Verstoß gegen ein dort geltendes Verbot angeboten wurden, teilgenommen hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Schaden in Österreich eingetreten ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei Online-Glücksspielen nicht ohne Weiteres möglich ist, ihr Stattfinden räumlich konkret zu verorten, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Spiele am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers stattfanden.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Flugannullierung: Die Erstattung des Flugticketpreises muss die beim Kauf von einem Vermittler erhobene Provision umfassen

Im Falle einer Flugannullierung muss die Erstattung des Flugticketpreises auch die beim Kauf von einem Vermittler erhobene Provision umfassen. Lt. EuGH ist es dabei nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe dieser Provision kennt (Rs. C-45/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil C-45/24 vom 15.01.2026

Es ist nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe dieser Provision kennt.

Mehrere Reisende kauften im Buchungsportal des Reisebüros Opodo1 Flugtickets für einen Hin- und Rückflug der Fluggesellschaft KLM von Wien (Österreich) nach Lima (Peru). Da die Flüge annulliert wurden, erstattete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag abzüglich etwa 95 Euro, die Opodo ihnen als Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt hatte.

Die betroffenen Fluggäste traten ihre etwaigen Erstattungsansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab. Dieser macht vor den österreichischen Gerichten geltend, dass die Erstattung der Flugticketkosten durch die betreffende Fluggesellschaft auch die Vermittlungsprovision umfassen müsse, die den Fluggästen, wie im vorliegenden Fall, von einem als Vermittler dieser Fluggesellschaft tätigen Reisebüro in Rechnung gestellt worden sei. KLM macht hingegen geltend, dass sie nicht verpflichtet sei, die streitige Vermittlungsprovision zu erstatten, da ihr deren Existenz und erst recht deren Höhe nicht bekannt gewesen seien.

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat den Gerichtshof hierzu befragt2. Konkret erinnert der OGH daran, dass der Gerichtshof bereits im Rahmen der Auslegung des Umfangs des Erstattungsanspruchs von Fluggästen zu Vermittlungsprovisionen Stellung genommen und dabei festgestellt hat, dass diese in den Erstattungsbetrag einzubeziehen sind, es sei denn, sie wurden ohne Wissen der Fluggesellschaft festgelegt3. Diese Ausnahme, die sich darauf beziehe, ob das Luftfahrtunternehmen von der Provision Kenntnis habe, könne jedoch unterschiedlich ausgelegt werden.

Der Gerichtshof stellt in der vorliegenden Rechtssache klar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert, dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt und ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben4. Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision einen „unvermeidbaren“ Bestandteil des Flugticketpreises darstellt, ist sie als von der Fluggesellschaft genehmigt anzusehen. Daher muss die Fluggesellschaft die Provision erstatten.

Es ist nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt. Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers verringert.

Fußnoten

1Opodo ist ein von der International Air Transport Association (IATA) zertifiziertes Reisebüro, das zur Ausgabe von Flugtickets für KLM ermächtigt ist.

2Genauer gesagt wird der Gerichtshof um Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ersucht.

3Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2018, Harms, C-601/17 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 128/18).

4Dies gilt auch dann, wenn hierfür keine ausdrückliche Vertragsklausel vorgesehen ist.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Ein neues Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf zur Stärkung von Verbraucherrechten veröffentlicht

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen ein neues Recht auf Reparatur bekommen. Es soll für bestimmte technische Geräte wie insbesondere Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones gelten. Hersteller sollen künftig verpflichtet sein, diese Produkte mehrere Jahre zu einem angemessenen Preis zu reparieren. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 15.01.2026

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen ein neues Recht auf Reparatur bekommen. Es soll für bestimmte technische Geräte wie insbesondere Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones gelten. Hersteller sollen künftig verpflichtet sein, diese Produkte mehrere Jahre zu einem angemessenen Preis zu reparieren.

Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Er sieht weitere Neuerungen vor, mit denen nachhaltiger Konsum gefördert und Verbraucherrechte gestärkt werden sollen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen einen Anreiz erhalten, sich bei einem defekten Produkt für eine Reparatur zu entscheiden, wenn sie auch eine Neulieferung verlangen könnten: Ihr Recht auf Mangelgewährleistung soll sich bei einer Entscheidung für eine Reparatur von zwei auf drei Jahre verlängern. Der Gesetzentwurf stellt außerdem klar: Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl bei dieser Art von Produkt eine Reparierbarkeit üblicherweise erwartet werden kann, begründet dies einen Sachmangel – und die Käuferin oder der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen. Der Gesetzentwurf geht auf die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur zurück.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Reparieren ist besser als Wegwerfen. Es schont die Umwelt und auch den Geldbeutel. Mit dem neuen Recht auf Reparatur wollen wir es Verbraucherinnen und Verbrauchern einfacher machen, sich für eine Reparatur zu entscheiden. Egal ob Smartphone, Waschmaschine oder Kühlschrank: Hersteller sollen bei bestimmten Produktgruppen künftig verpflichtet sein, Reparaturen vorzunehmen und Ersatzteile vorrätig zu halten. Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher einen konkreten Anreiz erhalten, sich für eine Reparatur zu entscheiden statt für die Lieferung eines neuen Produkts. Es geht uns um eine Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher und um mehr Nachhaltigkeit. Die Wegwerfgesellschaft hat keine Zukunft. Wir brauchen eine neue Kultur des Reparierens. Das Recht kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten.“

Der heute veröffentlichte Gesetzentwurf setzt 1:1 die vollharmonisierende EU-Recht-auf-Reparatur-Richtlinie um. Die Vorgaben der Richtlinie sind bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

1. Neues Recht auf Reparatur

Wer bestimmte technische Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones herstellt, soll künftig verpflichtet sein, die Geräte unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis zu reparieren, wenn diese nach Kauf defekt gehen. Das Recht auf Reparatur soll mehrere Jahre geltend gemacht werden können; zum Beispiel bei Waschmaschinen für mindestens zehn Jahre und bei Smartphones für mindestens sieben Jahre. Die zehn bzw. sieben Jahre beginnen in dem Moment, in dem die Produktion des Modells eingestellt wurde (und nicht etwa schon bei der Markteinführung). Das Recht auf Reparatur soll für alle Produkte gelten, für die die Hersteller bereits nach geltendem Recht Ersatzteile für eine bestimmte Zeit vorrätig halten müssen. In dieser Zeit sollen die Hersteller die Produkte künftig auch reparieren müssen.

Das neue Recht auf Reparatur wird insbesondere nach Ablauf der Gewährleistungsfrist relevant werden: wenn also keine Mängelgewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer mehr bestehen. Es greift aber auch, wenn ein Produkt nicht schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, sondern der Mangel erst später entstanden ist, oder wenn sich nicht beweisen lässt, dass der Mangel schon von Anfang an bestand. Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen so die Möglichkeit, ihr Produkt reparieren zu lassen, statt es wegzuwerfen. Hersteller werden nicht unverhältnismäßig belastet.

2. Vorgaben zur Reparierbarkeit

Der Gesetzentwurf stellt klar: Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl bei dieser Art von Produkt eine Reparierbarkeit normalerweise erwartet werden kann, begründet das einen Sachmangel – und die Käuferin oder der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen.

Insbesondere Hersteller von Waschmaschinen, Kühlschränken oder Smartphones sollen künftig die Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stellen müssen. Sie sollen künftig grundsätzlich keine Software einsetzen oder technische Schutzmaßnahmen nutzen dürfen, die eine Reparatur behindern. Das gilt auch für eine Reparatur durch unabhängige Dritte oder eine Reparatur unter Verwendung anderer als der Originalersatzteile.

3. Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Entscheidung für eine Reparatur (und gegen eine Neulieferung)

Entscheiden sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt, es reparieren zu lassen, obwohl sie auch eine Neulieferung verlangen könnten, soll sich die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer von zwei auf drei Jahre verlängern. So soll es für Verbraucherinnen und Verbraucher attraktiver werden, ein Produkt reparieren zu lassen, statt es auszutauschen. Die Dauer der Beweislastumkehr, bei der vermutet wird, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, verbleibt unverändert bei einem Jahr.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 13. Februar 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Arzttermine: Doctolib wegen Irreführung von gesetzlich Versicherten verurteilt

Das LG Berlin gibt Klage des vzbv gegen das Buchungsportal Doctolib statt. Trotz Filtereinstellung „Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung anzeigen“ tauchen in den Suchergebissen auch Arzttermine für Selbstzahler auf. Das sei irreführend (Az. 52 O 149/25).

vzbv, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 52 O 149/25 des LG Berlin II vom 18.11.2025 (nrkr)

Landgericht Berlin gibt Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen das Buchungsportal statt

  • Trotz Filtereinstellung „Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung anzeigen“ tauchen in den Suchergebissen auch Arzttermine für Selbstzahler:innen auf.
  • Landgericht Berlin: Anzeige von Selbstzahler-Terminen ist bei anders lautender Filtereinstellung irreführend.
  • Verbraucherzentrale: Gesetzlich Versicherte dürfen nicht zur Buchung von Privatsprechstunden und Selbstzahlerterminen verleitet werden.

Wer auf dem Buchungsportal Doctolib per Filtereinstellung gezielt nach einem Arzttermin für gesetzlich Versicherte sucht, bekommt auch Termine von Privatpraxen angeboten, die Kassenpatient:innen nur als Selbstzahler akzeptieren. Diese Praxis ist irreführend, entschied das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Der vzbv fordert, dass Privatsprechstunden und Selbstzahlertermine eindeutig als solche zu kennzeichnen sind und gesetzlich Versicherten nur angezeigt werden dürfen, wenn sie das explizit wünschen.

„Wer speziell nach Terminen für gesetzlich Versicherte sucht, erwartet zurecht, dass nur Praxen vorgeschlagen werden, die über die Krankenkasse abrechnen und vom Patienten kein Geld verlangen“, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Bei Doctolib passiert das Gegenteil: Die ersten Treffer der Suche entpuppen sich oft als Termine nur für Privatpatienten und Selbstzahler. Angezeigt wird das erst kurz vor der Buchung, nachdem Arzt und Termin bereits ausgewählt wurden.“

Behandlung nur gegen 200 Euro Vorkasse

„€ Gesetzlich“ heißt ein Auswahlkriterium für die Arztsuche auf Doctolib. Erläutert wird der Filter mit dem Hinweis: „Versicherungsart. Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung anzeigen“. Nach Auswahl des Filters enthalten die Suchergebnisse jedoch auch Termine von Privatpraxen, die Kassenpatienten nur annehmen, wenn sie die Behandlung selbst bezahlen. Darüber wurden die Nutzer:innen auf dem Portal jeweils erst nach Auswahl des Termins über ein Pop-up-Fenster informiert. In einem von der Verbraucherzentrale dokumentierten Fall hieß es darin zum Beispiel: „Wir sind eine Privatpraxis, gesetzlich versicherte Patienten können NUR! als Selbstzahler zu uns in die Praxis kommen. Das bedeutet, dass Sie die Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nicht erstattet bekommen und die Kosten selbst tragen müssen. Bitten bringen Sie als Selbstzahler in Vorkasse 200 € bar mit.“

Später Warnhinweis reicht nicht aus

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass die strittige Filterfunktion auf Doctolib irreführend ist. Der Einsatz des Filters wecke die Erwartung, dass sich die Terminsuche auf Ärzte beschränkt, die Patient:innen zu Konditionen der gesetzlichen Krankenversicherungen behandeln und keine privaten Vorauszahlungen verlangen. Diese Erwartung werde enttäuscht, da auch Termine von Privatpraxen vorgeschlagen werden, die nur Selbstzahler akzeptieren.

Der Warnhinweis vor der Terminbuchung kommt nach Auffassung der Richter zu spät. Denn der Patient sei bereits dazu verleitet worden, sich einen konkreten Terminvorschlag bei einer Privatpraxis überhaupt anzusehen. Dadurch sei es möglich, dass Verbraucher:innen den Privattermin wählen und die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen, um den Suchvorgang nicht erneut starten zu müssen.

Mindeststandards für Terminplattformen

Kommerzielle Online-Terminvermittler können eine effiziente und komfortable Buchung von Arztterminen ermöglichen. Von ihnen können Patient:innen wie Praxen profitieren. Allerdings zeigen Marktchecks des Verbraucherzentrale Bundesverbands, dass Verbraucher:innen dort immer wieder auf schwerwiegende Probleme stoßen. So wurden zum Beispiel Arzttermine angezeigt, die nicht verfügbar, nicht passend oder kostenpflichtig waren.

Im Koalitionsvertrag hatten Union und SPD angekündigt, die Wartezeit auf Arzttermine zu verringern und Versorgungswege, insbesondere den Facharzt-Zugang, neu zu strukturieren. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands sind verbraucherfreundliche Mindeststandards für kommerzielle Arztterminportale notwendig. Dazu gehören:

  • Die Terminvergabe muss diskriminierungsfrei erfolgen und darf keine Patientengruppe schlechter stellen.
  • Privatsprechstunden und Selbstzahlertermine müssen eindeutig als solche gekennzeichnet werden und dürfen gesetzlich Versicherten nur angezeigt werden, wenn sie das explizit wünschen.
  • Die Terminbuchung vor Ort und per Telefon muss erhalten bleiben. Die Nutzung kommerzieller Dienste darf nicht zur Voraussetzung für eine ärztliche Behandlung werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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