BRAK fordert stärkere Berücksichtigung der Rolle der Anwaltschaft im EU-Justizbarometer 2020
BRAK, Mitteilung vom 02.04.2020
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Stellungnahme der BRAK Nr. 11/2020 (März 2020)
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Recht
BRAK, Mitteilung vom 02.04.2020
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BRAK, Mitteilung vom 02.04.2020
Informationen dazu und zu den Möglichkeiten, die Fortbildungspflicht (teilweise) im Wege des Selbststudiums oder durch wissenschaftliche Publikationen zu erfüllen, hat die BRAK auf ihrer Website zusammengestellt.
Das Deutsche Anwaltsinstut e.V. (DAI) – Aus- und Fortbildungseinrichtung der BRAK, der Bundesnotarkammer und der regionalen Rechtsanwalts- und Notarkammern – hat infolge der Corona-Pandemie sein eLearning-Angebot massiv erweitert, zahlreiche angekündigte Präsenzveranstaltungen werden als Online-Vorträge stattfinden.
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Bundesregierung, Pressemitteilung vom 02.04.2020
1. Pauschalreisen und Flugtickets
Die zuständigen Ressorts sollen an die Kommission mit dem dringenden Anliegen einer kurzfristig praktikablen Gutscheinlösung herantreten. In einem Brief soll die Kommission im Namen der Bundesregierung aufgefordert werden, unverzüglich zu handeln und für eine einheitliche europäische Regelung zu sorgen.
a. Pauschalreisen
BMJV, BMWi und BMF richten das Schreiben über den zuständigen Kommissar der DG Just Reynders an die Kommission. Die Regelung soll die Möglichkeit der Reiseveranstaltenden vorsehen, den Buchenden bei Pandemie-bedingten Absagen von vor dem 08.03.2020 gebuchten Reisen anstelle der binnen 14 Tagen fälligen Erstattung einen Gutschein zu geben, der folgende Bedingungen erfüllen soll:
b. Flugtickets
BMVI, BMWi und BMJV richten das Schreiben über die zuständige Kommissarin der DG Move Valean an die Kommission. Die Regelung soll den Airlines bereits kurzfristig (denkbar über eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift im Form einer Auslegungshilfe), aber auch mittelfristig durch Anpassung der Fluggastrechteverordnung die Möglichkeit geben, den Buchenden bei Pandemie-bedingten Absagen von vor dem 08.03.2020 gebuchten Flügen anstelle der binnen 7 Tagen fälligen Erstattung einen Gutschein zu geben, der folgende Bedingungen erfüllen soll:
2. Kultur-, Wissenschafts-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen
Das BMJV soll dem dringenden Wunsch von BKM, BMI und BMBF entsprechend eine Formulierungshilfe für einen Fraktionsentwurf vorbereiten. Diese Formulierungshilfe soll in das Kabinett vom 08.04.2020 eingebracht werden.
Für den Fall der Pandemie-bedingten Absage von Veranstaltungen soll der Veranstaltende für vor dem 08.03.2020 erworbene Tickets der Inhaberin oder dem Inhaber anstelle einer Erstattung einen Gutschein geben dürfen. Die Regelung soll eine Härtefallklausel enthalten. Der Gutschein soll bis zum 31.12.2021 befristet sein. Ist der Gutschein bis dahin nicht eingelöst, ist der Preis des Tickets zu erstatten.
Ausgangslage:
Aufgrund der weltweiten Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen Reise- und Kontaktbeschränkungen auf nationaler und internationaler Ebene ist der Tourismus und sonstige Flugverkehr in Deutschland, Europa und der Welt nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Auch das bisherige kulturelle und soziale Leben hat sich drastisch verändert: Pandemiebedingt können musikalische und andere kulturelle, wissenschaftliche und sportliche Veranstaltungen nicht mehr stattfinden.
Die Reiseveranstaltenden und Airlines sind bei der pandemiebedingten Absage von Flügen und Pauschalreisen regelmäßig verpflichtet, erhaltene Vorauszahlungen zu erstatten. Auch bei den sonstigen Veranstaltungen stellt sich die Problematik massenhafter Erstattungsansprüche. Vor dem Hintergrund zahlloser Stornierungen und Absagen ist für alle Bereiche jedoch die Gefahr erheblicher Liquiditätsengpässe verbunden, die in vielen Fällen zu einer Gefährdung des wirtschaftlichen Fortbestandes der Unternehmen und Institutionen führen kann. Insolvenzen drohen. Reiseveranstalter, Airlines und sonstige Veranstalter würden zur Vermeidung dieser Folgen den Kundinnen und Kunden gerne Gutscheine übergeben, sehen sich aber durch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen daran gehindert.
Für alle Bereiche könnte eine Gutscheinlösung eine existentielle Hilfe sein.
Die Ressorts schlagen vor, den Betroffenen diese Möglichkeit zu eröffnen. Dazu ist ein differenziertes Maßnahmenbündel erforderlich, weil die Erstattungspflichten verschiedene Rechtsgrundlagen haben:
Im Pauschalreiserecht ist die Erstattungspflicht aufgrund der Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie spezialgesetzlich geregelt. Reiseveranstaltende sind verpflichtet, die erhaltenen Vorauszahlungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen, zu erstatten. Hier soll eine gesetzliche Abhilferegelung im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben gefunden werden. Es ist möglich, dass die EU eine Lockerung der aktuellen Regelungen kurzfristig beschließt und so den Weg frei macht für eine nationale Regelung, die Gutscheinlösungen zulässt.
Für Flugtickets ergibt sich der Erstattungsanspruch aus der unmittelbar geltenden Fluggastrechteverordnung (Nr. 261/2004): Er ist binnen 7 Tagen in bar zu erfüllen und darf mit Zustimmung des Fluggastes durch einen Gutschein ersetzt werden. Hier können nur europäische Auslegungsregelungen und Rechtsänderungen zu einer temporären Aussetzung des Zustimmungserfordernisses führen, worauf die Bundesregierung gegenüber KOM hinwirken sollte.
Für die Veranstaltenden von Kultur-, Wissenschafts-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen ergibt sich die Erstattungspflicht aus den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hier kann mit einer gesetzlichen Regelung im nationalen Recht Abhilfe geschaffen werden. Die für die Themenfelder dieser Veranstaltungen zuständigen Ressorts BKM, BMBF und BMI haben BMJV ersucht, eine solche Regelung zu entwickeln, damit sie für sie Grundlage ihrer Unterstützung und Begleitung für die Veranstalter wird.
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OLG Köln, Pressemitteilung vom 02.04.2020 zum Urteil 6 U 267/19 vom 13.03.2020
Das beklagte Autohaus aus dem Bergischen Land hatte in einer Printwerbung für ein Fahrzeug geworben und im Text genaue Angaben zu Ausstattung, Verbrauch, Emissionen, Energieeffizienzklasse und Preis des Modells, aber keine Angaben zur Motorisierung gemacht. Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Mit Urteil vom 13.03.2020 hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln dem Wettbewerbsverband in diesem Punkt Recht gegeben und ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Köln insoweit teilweise abgeändert. Der Senat führte zur Begründung aus, dass es sich bei der Werbung um ein qualifiziertes Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG, eine sog. Aufforderung zum Kauf, gehandelt habe. Der Verbraucher könne aufgrund der Angaben im Text der Werbung das Kfz identifizieren und sich eine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale des Produktes bilden. Er erhalte hinreichende Informationen über die angebotene Ware, um auf dieser Grundlage eine geschäftliche Entscheidung z. B. darüber treffen zu können, das Autohaus der Beklagten aufzusuchen.
Eine „Aufforderung zum Kauf“ gem. § 5 a Abs. 3 UWG müsse als wesentliche Information auch Angaben zur Motorisierung, nämlich zu Leistung, Hubraum und Kraftstoffart, enthalten. Bei einer so komplexen, hochwertigen, langlebigen und teuren Ware wie einem Neuwagen benötige der Verbraucher konkrete und detaillierte Angaben zur Motorisierung insgesamt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Ohne diese Angaben dürfe die Werbung daher nicht weiter geschaltet werden.
In einem anderen Punkt hatte das Autohaus dagegen Erfolg. Der Kläger hatte argumentiert, dass die Werbung auch ein qualifiziertes Angebot hinsichtlich des auf dem Bild zu sehenden höherwertigen Fahrzeugmodells mit weiteren Ausstattungsmerkmalen sei. Dem folgte der Senat nicht. Die bloße Abbildung eines Fahrzeugs ohne weitere Informationen stelle kein qualifiziertes Angebot dar. Allein anhand eines Bildes könne sich der Verbraucher keine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale eines Produkts bilden. Da somit schon kein Angebot vorliege, sei die fehlende Angabe des Preises des höherwertigen Modells in der Werbeanzeige unerheblich.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
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EuGH, Pressemitteilung vom 02.04.2020 zu den Schlussanträgen C-724/18 und C-727/18 vom 02.04.2020
Eine Knappheit langfristig verfügbaren Wohnraums stelle einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine nationale Maßnahme rechtfertigen könne, die die wiederholte Vermietung von zu Wohnzwecken bestimmten Räumlichkeiten für kurze Zeit und an eine Laufkundschaft, die dort keinen Wohnsitz begründe, einer Genehmigungspflicht unterwerfe.
Cali Apartments und HX (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen) sind jeweils Eigentümerin einer Einzimmerwohnung in Paris. Im Jahr 2015 führten die städtischen Dienststellen der Stadt Paris eine Überprüfung im Hinblick darauf durch, ob die Beschwerdeführerinnen ihre Einzimmerwohnungen ungenehmigt als möblierte Kurzzeitunterkünfte auf der Airbnb-Plattform vermieteten. Infolge dieser Überprüfung wurden die Beschwerdeführerinnen zu einer Geldbuße verurteilt und angewiesen, die Objekte wieder einer Nutzung zu Wohnzwecken zuzuführen. Die Stadt Paris trat dem Verfahren bei, das der Procureur de la République (Staatsanwalt) eingeleitet hatte. Nachdem zunächst ihre Berufung ohne Erfolg geblieben war, legten die Beschwerdeführerinnen Kassationsbeschwerden bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich), dem vorlegenden Gericht, ein.
Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob eine nationale Regelung, die die Vermietung möblierten Wohnraums für Kurzzeitaufenthalte von einer Genehmigung der Verwaltung abhängig macht, in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie1 fällt.
In seinen Schlussanträgen vom 02.04.2020 gelangt Generalanwalt Michal Bobek zu dem Ergebnis, dass die Dienstleistungsrichtlinie auf nationale und kommunale Vorschriften anwendbar sei, die den Zugang zu einer Dienstleistung regelten, die in der wiederholten, kurzfristigen, entgeltlichen, auch nicht gewerbsmäßigen Vermietung von zu Wohnzwecken bestimmten Räumlichkeiten an eine Laufkundschaft bestehe, die dort keinen Wohnsitz begründe. Das Ziel der Bekämpfung einer Knappheit langfristigen Wohnraums könne jedoch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine nationale Maßnahme, nach der eine Genehmigungspflicht bestehe, rechtfertigen könne. Derartige nationale und kommunale Vorschriften seien nach der Dienstleistungsrichtlinie zulässig, sofern sie den Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung entsprächen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts sei.
Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek muss sich die anzustellende Prüfung auf die anwendbaren nationalen und kommunalen Vorschriften beziehen, da es sich bei der in Rede stehenden Genehmigungsregelung um ein Paket aus Vorschriften beider Regelungsebenen handele.
Zum Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass Vorschriften, die Nutzungsänderungen von zur Nutzung als Wohnraum bestimmtem Grundbesitz einem Genehmigungserfordernis unterwürfen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fielen. Insbesondere handele es sich bei den in Rede stehenden Vorschriften um eine Genehmigungsregelung im Sinne der Richtlinie. Eigentümer, die ihre möblierten Unterkünfte kurzfristig vermieten möchten, müssten ein Verwaltungsverfahren durchlaufen, um bei Erfüllung von Voraussetzungen vom Bürgermeister eine förmliche verwaltungsrechtliche Genehmigung zu erwirken.
Zur Vereinbarkeit der Genehmigungsregelung mit der Dienstleistungsrichtlinie führt er aus, weder die unternehmerische Freiheit noch das Eigentumsrecht gälten absolut, beide könnten eingeschränkt werden. Soweit mit anderen Worten die Regelung der Nutzung keine so schwerwiegende Einschränkung darstelle, dass sie faktisch einer verdeckten Enteignung oder Entwertung des Eigentums gleichkomme, seien Einschränkungen dieser Rechte zulässig.
Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek sind die Bekämpfung einer Wohnraumknappheit und das Ziel, ein hinreichendes Angebot an bezahlbarem (langfristigem) Wohnraum (insbesondere an Touristenschwerpunkten) zu gewährleisten, sowie der Schutz der städtischen Umwelt wirksame Rechtfertigungen für die Einführung von weitgehend auf die Sozialpolitik gestützten Genehmigungsregelungen. Somit sei die in Rede stehende Genehmigungsregelung eindeutig ein nach der Dienstleistungsrichtlinie zulässiges Mittel.
Während die Einführung der Genehmigungsregelung verhältnismäßig sei, sei die Verhältnismäßigkeit der Ausgleichsleistung in Form der gleichzeitigen Umwandlung anders genutzter Räumlichkeiten in Wohnraum schon eher fragwürdig, insbesondere in der von der Stadt Paris gewählten Gestaltung in Bezug auf nicht gewerbliche Eigentümer. Es sei aber in erster Linie Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung mit der Dienstleistungsrichtlinie vereinbar seien. Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek ist lokale Vielfalt im Hinblick auf die konkreten Genehmigungsvoraussetzungen nicht nur zulässig, sondern sogar wünschenswert. Wenn zugelassen werde, dass der lokalen Ebene eingeräumt werde, Regelungen zu erlassen und die Voraussetzungen für Genehmigungsregelungen auszugestalten, dann werde die Verhältnismäßigkeit dieser Regelungen wahrscheinlich davon abhängen, dass die lokalen Gegebenheiten und Besonderheiten berücksichtigt würden.
1 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).
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EuGH, Pressemitteilung vom 02.04.2020 zum Urteil C-830/18 vom 02.04.2020
Im Fall der Schülerbeförderung im deutschen Bundesland Rheinland-Pfalz ist dieses Wohnsitzerfordernis nicht durch die effiziente Organisation des Schulsystems als zwingender Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt.
PF hat die deutsche Staatsangehörigkeit und besucht eine Realschule plus im Landkreis Südliche Weinstraße des Landes Rheinland-Pfalz (Deutschland), wohnt aber mit seinen Eltern, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, in Frankreich. Seine Mutter arbeitet in Deutschland.
Ab dem Schuljahr 2015-2016 weigerte sich der Landkreis, die Schülerbeförderungskosten von PF zu übernehmen, weil er nach den rheinland-pfälzischen Rechtsvorschriften nur verpflichtet sei, die Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler zu übernehmen, die in diesem Bundesland wohnen.
Das mit dieser Sache befasste Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Deutschland) möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine Maßnahme, die die Übernahme der Schülerbeförderung durch ein Bundesland von einem Wohnsitz in diesem Bundesland abhängig macht, eine mittelbare Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern darstellt. Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, möchte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wissen, ob diese Voraussetzung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein könnte, und zwar die Notwendigkeit, eine effiziente Organisation des Schulwesens sicherzustellen.
Mit seinem Urteil vom 02.04.2020 stellt der Gerichtshof als Erstes fest, dass sich die Mutter von PF, die deutsche Staatsangehörige ist und ihren Arbeitsplatz in Deutschland behalten, ihren Wohnsitz aber nach Frankreich verlegt hat, als „Wanderarbeitnehmerin“ gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat, also Deutschland, auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen kann1.
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass sich eine Maßnahme, die die Erstattung der Schülerbeförderungskosten von einem Wohnsitz im betreffenden Bundesland abhängig macht, ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, auswirken kann. Sie stellt daher eine mittelbare Diskriminierung dar, die durch das Unionsrecht grundsätzlich verboten ist.
Die Tatsache, dass die inländischen Arbeitnehmer, die in den anderen Bundesländern wohnen, ebenfalls diesem Erfordernis unterliegen, ist insoweit irrelevant. Das in Rede stehende Erfordernis stellt zudem nicht nur eine mittelbare Diskriminierung, sondern auch eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, da es Staatsangehörige eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten kann, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um ihr Recht auf Freizügigkeit auszuüben.
Was als Zweites die etwaige Rechtfertigung des in Rede stehenden Wohnsitzerfordernisses betrifft, erkennt der Gerichtshof an, dass die Organisation des rheinland-pfälzischen Schulsystems ein legitimes Ziel darstellen kann. Jedoch belegt die Tatsache, dass der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler den Wohnsitz hat, die Beförderungskosten trägt, wenn eine Schule außerhalb von Rheinland-Pfalz besucht wird, dass die Organisation der Schülerbeförderung auf der Ebene des Bundeslandes nicht untrennbar mit der Organisation des Schulwesens innerhalb dieses Bundeslandes verknüpft ist. Folglich weisen die rheinland-pfälzischen Vorschriften über die Schülerbeförderung keine hinreichend enge Verbindung mit der Organisation des Schulwesens auf, dass davon ausgegangen werden könnte, dass diese Vorschriften ein legitimes Ziel verfolgen.
Jedenfalls kann das PF entgegengehaltene Wohnsitzerfordernis nicht als für die Planung und Organisation der Schülerbeförderung unabdingbar angesehen werden, da, wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ausführt, andere Maßnahmen in Betracht gezogen werden könnten. Insbesondere könnte für die Berechnung der zu erstattenden Schülerbeförderungskosten der Wohnsitz des Schülers „fiktiv dorthin verlegt werden, wo die Luftlinie zwischen tatsächlichem Wohnort und nächstgelegener Schule die Landesgrenze schneidet“.
Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass praktische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der effizienten Organisation der Schülerbeförderung auf regionaler Ebene keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine als mittelbare Diskriminierung eingestufte nationale Maßnahme rechtfertigen kann.
1 Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).
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OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.04.2020 zum Beschluss 18 W 32/20 vom 24.03.2020
Die Klägerin hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat das OLG die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben. Ein gemeinsamer Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten sei nur zulässig, wenn er erkennen lasse, zu wessen Gunsten jeweils welcher Erstattungsbetrag verlangt werde. Dies sei hier noch aufzuklären.
Der Sache nach sei jedoch die Festsetzung der Reisekosten sowie des Tage- und Abwesenheitsgeldes grundsätzlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich seien auch Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig, wenn dieser weder am Ort der Mandanten noch des Prozessgerichts sitze. Dies gelte auch, wenn er zugleich Mitglied einer überörtlichen Sozietät sei, die über eine Niederlassung am Ort des Prozessgerichts verfüge. Wesentliches Argument für die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten sei zwar, dass der Auftraggeber oftmals auf eine räumliche Nähe für ein persönliches Beratungsgespräch achte. Der Auftraggeber müsse sich jedoch bei einem Verzicht auf diese räumliche Nähe zu seinem Bevollmächtigten nicht darauf verweisen lassen, „er habe genauso gut ein Bevollmächtigten aus der Niederlassung am Ort des Prozessgerichts wählen können und aus Gründen der Kostenschonung wählen müssen.“ Ein wesentlicher Grund für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei vielmehr neben der räumlichen Nähe für persönliche Beratungen „auch und gerade das besondere Vertrauensverhältnis“. Dieses Vertrauensverhältnis könne auf Aktenkenntnis oder langjähriger Beratung und erfolgreicher Zusammenarbeit gründen. Es sei damit ein rechtlich anzuerkennender Vorteil aus der Sicht des Mandanten. „Zwar darf auch dieses besondere Vertrauensverhalten nicht dazu führen, dass der Kostengläubiger jedwede Mehrkosten für die Inanspruchnahme seines „Hausanwalts“ auf den Gegner abwälzt (…). In den Grenzen der notwendigen (fiktiven) Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Sitz der Partei bleiben sie aber erstattungsfähig, auch wenn sich der Sitz des Prozessbevollmächtigten am dritten Ort befindet“, führt das OLG aus. Selbst dann, wenn die überörtliche Sozietät des Rechtsanwalts zugleich am Ort des Prozessgerichts vertreten sei, sei hiervon nicht abzuweichen. „Denn zu deren Mitgliedern wird zwar formal eine Mandats-, aber typischerweise kein Vertrauensverhältnis bestehen“, begründet das OLG diese Einschätzung. Dabei finde auch keine Überprüfung statt, ob und inwieweit das Vertrauensverhältnis zum Prozessbevollmächtigten im Einzelfall tatsächlich gegeben sei. Dies liefe auf eine Einzelfallkontrolle hinaus, die dem auf Vereinfachung angelegten Kostenrecht grundsätzlich fremd sei.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
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EuGH, Pressemitteilung vom 02.04.2020 zum Urteil C-802/18 vom 02.04.2020
Kindergeld stellt eine soziale Vergünstigung und eine Leistung der sozialen Sicherheit dar; es unterliegt daher dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
FV arbeitet in Luxemburg und wohnt mit seiner Ehefrau GW in Frankreich. Das Paar hat zwei gemeinsame Kinder. HY, der aus einer früheren Beziehung von GW stammt, lebt bei FV und GW. Letztere hat das alleinige Sorgerecht für HY.
Bis zum Inkrafttreten des luxemburgischen Gesetzes vom 23. Juli 2016 bezog der Haushalt aufgrund der Grenzgängereigenschaft von FV für alle drei Kinder das luxemburgische Kindergeld.
Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, mit dem das Sozialgesetzbuch dahin geändert wurde, dass es die Kinder des Ehe- oder Lebenspartners vom Begriff „Familienangehöriger“ ausschloss, bezog der Haushalt kein Kindergeld mehr für HY. Mit Bescheid vom 8. November 2016 vertrat nämlich die Zukunftskasse (Luxemburg) die Ansicht, dass FV ab dem 1. August 2016 für HY keinen Anspruch mehr auf Kindergeld habe. Da dieses Kind in keinem Abstammungsverhältnis zu FV stehe, sei es kein „Familienangehöriger“, was den Anspruch auf das luxemburgische Kindergeld ausschließe.
FV focht den Bescheid der Zukunftskasse beim Conseil arbitral de la sécurité sociale (Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) an, nach dessen Ansicht die luxemburgischen Familienleistungen eine soziale Vergünstigung im Sinne der Arbeitnehmerfreizügigkeitsverordnung1 darstellen und an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit anknüpfen, da FV ein den luxemburgischen Rechtsvorschriften unterliegender Arbeitnehmer sein müsse, um sie zu erhalten.
Die Zukunftskasse legte beim Conseil supérieur de la sécurité sociale (Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) Berufung ein, weil sie insbesondere mit der Einstufung der Familienleistungen als soziale Vergünstigung nicht einverstanden war. Dieses Gericht hat beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, u. a. um in Erfahrung zu bringen, ob Kindergeld, das an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eines Grenzgängers in einem Mitgliedstaat geknüpft ist, eine soziale Vergünstigung im Sinne der Arbeitnehmerfreizügigkeitsverordnung darstellt. Das Oberste Schiedsgericht der Sozialversicherung fragt den Gerichtshof außerdem, ob das Unionsrecht den Bestimmungen eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Grenzgänger ein an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geknüpftes Kindergeld nur für ihre eigenen Kinder und nicht für die Kinder ihres Ehepartners beziehen können, die in keinem Abstammungsverhältnis zu ihnen stehen, während der Anspruch auf diese Leistung für alle in diesem Mitgliedstaat wohnenden Kinder besteht.
In seinem Urteil vom 02.04.2020 weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der Begriff der sozialen Vergünstigung im Fall von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, alle Vergünstigungen umfasst, die – ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht – den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland. Dann führt er aus, dass ausweislich der ihm vorliegenden Akte das fragliche Kindergeld, das eine Vergünstigung darstellt, bei einem Grenzgänger wie FV an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Luxemburg geknüpft ist. Es wurde FV ursprünglich nur gewährt, weil er ein den luxemburgischen Rechtsvorschriften unterliegender Grenzgänger war. Der Gerichtshof zieht daraus die Schlussfolgerung, dass Kindergeld, das an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eines Grenzgängers in einem Mitgliedstaat geknüpft ist, eine soziale Vergünstigung darstellt.
Zu dem Verhältnis zwischen dem Grenzgänger und einem bei ihm lebenden Kind weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die betreffende Leistung für alle in Luxemburg wohnenden Kinder sowie für alle Kinder von gebietsfremden Arbeitnehmern, die ein Abstammungsverhältnis zu Letzteren aufweisen, ausgezahlt wird. Diese Leistung wird folglich aufgrund eines gesetzlich definierten Tatbestands unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt. Zudem stellt die fragliche Leistung einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget dar, der dazu dienen soll, die Kosten für den Unterhalt von Kindern zu verringern. Der Gerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dieses Kindergeld eine Leistung der sozialen Sicherheit darstellt, was die Anwendbarkeit der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit2 zur Folge hat. Der Gerichtshof führt weiter aus, dass diese Verordnung im Falle eines Grenzgängers wie FV zur Anwendung kommt, da sie für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen gilt.
Im Übrigen erinnert der Gerichtshof daran, dass die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers mittelbare Nutznießer der diesem Arbeitnehmer durch die Arbeitnehmerfreizügigkeitsverordnung zuerkannten Gleichbehandlung in Bezug auf die sozialen Vergünstigungen sind. Ferner ist nach Ansicht des Gerichtshofs unter dem Kind eines Grenzgängers, dem diese sozialen Vergünstigungen mittelbar zugutekommen können, nicht nur ein Kind zu verstehen, das zu diesem Erwerbstätigen in einem Abstammungsverhältnis steht, sondern auch das Kind des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Erwerbstätigen, wenn letzterer zum Unterhalt des Kindes beiträgt.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen. Daher ist im Hinblick auf die spezifischen Umstände des Falles von FV zu prüfen, ob eine Diskriminierung vorliegt. Nach den geltenden luxemburgischen Rechtsvorschriften haben alle in Luxemburg wohnenden Kinder unabhängig von ihrem Status innerhalb des Haushalts des Arbeitnehmers Anspruch auf dieses Kindergeld. Gebietsfremde Arbeitnehmer können es hingegen nur für ihre eigenen Kinder in Anspruch nehmen und nicht für die Kinder ihres Ehepartners, die zu ihnen in keinem Abstammungsverhältnis stehen. Eine solche auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung, die sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind, stellt eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt wäre, was in der fraglichen Rechtssache nicht der Fall ist.
Der Gerichtshof betont, dass sich zwar nach dem nationalen Recht bestimmt, welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, dass aber gleichwohl die Mitgliedstaaten das Unionsrecht, im vorliegenden Fall die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, beachten müssen. Daher steht der Gleichbehandlungsgrundsatz speziell auf dem Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, wonach gebietsfremde Arbeitnehmer eine Leistung wie das von FV beantragte Kindergeld nur für ihre eigenen Kinder beziehen können und nicht für die Kinder ihres Ehepartners, die in keinem Abstammungsverhältnis zu ihnen stehen, aber für deren Unterhalt sie aufkommen, während alle in diesem Mitgliedstaat wohnenden Kinder Anspruch auf dieses Kindergeld haben.
1 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).
2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1 und Berichtigung ABl. 2004, L 200, S. 1).
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EuGH, Pressemitteilung vom 02.04.2020 zum Urteil C-567/18 vom 02.04.2020
Ein Unternehmen, das Waren für einen Drittanbieter ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung lagert, benutzt die Marke nicht selbst, wenn es nicht wie der Verkäufer das Ziel verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.
Das deutsche Unternehmen Coty Germany, das Parfums vertreibt, hält eine Lizenz an der Unionsmarke Davidoff. Es wirft zwei Unternehmen1 des Amazon-Konzerns vor, diese Marke verletzt zu haben, indem sie Flakons des Parfums „Davidoff Hot Water“, die Drittanbieter auf dem Amazon-Marketplace (www.amazon.de) zum Verkauf angeboten hätten, gelagert und versandt hätten, obwohl diese Flakons ohne seine Zustimmung in den Verkehr der Union gebracht worden seien. Coty Germany hat die beiden Amazon-Unternehmen vor deutschen Gerichten auf Unterlassung verklagt.
Der Bundesgerichtshof (Deutschland) ersucht den Gerichtshof um Auslegung der Vorschriften über die Unionsmarke2. Er möchte wissen, ob ein Unternehmen, das markenrechtsverletzende Waren für einen Drittanbieter lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, selbst diese Marke benutzt3.
Mit seinem Urteil vom 02.04.2020 antwortet der Gerichtshof, dass ein Unternehmen, das die Waren lagert, die Marke nur dann verletzt, wenn es wie der Verkäufer den Zweck verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.
Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof unzweideutig darauf hingewiesen, dass die beiden betreffenden Amazon-Unternehmen selbst weder die Waren zum Verkauf angeboten noch in den Verkehr gebracht haben, sondern allein der Dritte dieses Ziel verfolgt hat. Folglich haben die Amazon-Unternehmen die Marke Davidoff nicht selbst benutzt.
Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass andere Rechtsvorschriften des Unionsrechts, insbesondere diejenigen zum elektronischen Geschäftsverkehr4 und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums5, ein gerichtliches Vorgehen gegen einen Mittler gestatten, der es einem Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht hat, eine Marke rechtswidrig zu benutzen.
1 Amazon Services Europe, das Drittanbietern die Möglichkeit gibt, für ihre Waren Verkaufsangebote auf dem „Amazon-Marketplace“ einzustellen, und Amazon FC Graben, das ein Lager betreibt, in dem die betreffenden Waren gelagert wurden. Eine etwaige Haftung von Amazon EU und Amazon Europe Core ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof.
2 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1) in der vor der Änderung durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21) geltenden Fassung und Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).
3 Indem es diese Waren zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens besitzt.
4 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).
5 Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, mit Berichtigung in ABl. 2004, L 195, S. 16).
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VG Minden, Pressemitteilung vom 01.04.2020 zum Beschluss 7 L 257/20 vom 31.03.2020
Die Antragstellerin betreibt einen Hundesalon, dessen Betriebsabläufe sie aufgrund der Corona-Pandemie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs umstrukturierte. Kunden durften den Geschäftsraum nicht mehr betreten. Die Hunde wurden von den Hundehaltern an der Eingangstür zum Salon an die Antragstellerin übergeben. So sollte der unmittelbare Kontakt der Salonmitarbeiter zu Kunden vermieden werden. Auch ein Anbinden der Hunde vor dem Geschäftsraum hielt die Antragstellerin für denkbar. Dadurch könne jeglicher Kundenkontakt vermieden werden.
Mit Ordnungsverfügung vom 24. März 2020 ordnete die Antragsgegnerin an, den Betrieb des Hundesalons als kontaktreduzierende Maßnahme zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vollumfänglich einzustellen.
Das Gericht hat den dagegen erhobenen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
Die von der Antragstellerin angebotene Dienstleistung sei derzeit zwar nicht durch die von der Landesregierung am 22. März 2020 erlassenen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (sogenannte Corona-Schutz-Verordnung) untersagt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW), denn die Antragstellerin habe grundsätzlich – anders als beispielsweise Frisöre – die Möglichkeit, den Betrieb durch die bisher noch nicht realisierte Umstrukturierung (Anbinden des Hundes vor der Geschäftstür) auch unter Einhaltung des jedenfalls erforderlichen Mindestabstands zwischen Personen von 1,50 Meter aufrecht zu erhalten.
Gleichwohl spreche vieles dafür, dass die die Betriebsschließung anordnende Ordnungsverfügung rechtmäßig sei. Die zuständigen Behörden könnten auch über die CoronaSchVO hinausgehende Maßnahmen treffen.
Da bereits in ganz Deutschland, insbesondere im Kreis Lippe, an COVID-19 erkrankte Personen festgestellt wurden und zu befürchten sei, dass sich unerkannt weitere Personen infiziert haben, die sich noch nicht in Quarantäne befinden, seien die Voraussetzungen für die getroffenen Maßnahmen gem. § 28 Infektionsschutzgesetz erfüllt.
Die Verhinderung der Erbringung einer nicht lebensnotwendigen Dienstleistung, die das Aufsuchen eines Geschäftslokals sowie den direkten Umgang mit fremden Haustieren erfordert, sei eine notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19. Auch bei einer eingeschränkten Öffnung des Hundesalons – beispielsweise durch die ohne direkten menschlichen Kontakt stattfindende Übergabe der Hunde – sei derzeit nicht völlig ausgeschlossen, dass eine Weiterverbreitung des Virus begünstigt wird. Insofern seien im Hinblick auf die drohenden Gefahren, insbesondere bei einer Überlastung des Gesundheitssystems, auch Maßnahmen zur Distanzierung von nicht der eigenen Person zuzuordnenden Haustieren angemessen.
Jedenfalls sei im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz angezeigten umfassenden Interessenabwägung von einem klaren Überwiegen des Rechtsguts der menschlichen Gesundheit vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin auszugehen.
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