Elektronisches Empfangsbekenntnis: Zweifel reichen nicht – OLG Karlsruhe präzisiert den Gegenbeweis

In einer aktuellen Entscheidung, auf die die BRAK hinweist, konkretisiert das OLG Karlsruhe die Voraussetzungen, unter denen die Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses erschüttert werden kann. Selbst gravierende Zweifel an einem spät datierten Empfangsbekenntnis genügen nicht ohne Weiteres, um dessen Beweiswirkung zu entkräften (Az. 25 U 114/24).

BRAK, Mitteilung vom 14.01.2026 zum Urteil 25 U 114/24 des OLG Karlsruhe vom 18.12.2025

Das OLG Karlsruhe stärkt mit seiner Entscheidung die formelle Verlässlichkeit des elektronischen Empfangsbekenntnisses.

In einer aktuellen Entscheidung konkretisiert das OLG Karlsruhe die Voraussetzungen, unter denen die Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses erschüttert werden kann. Die Entscheidung betont: Selbst gravierende Zweifel an einem spät datierten Empfangsbekenntnis genügen nicht ohne Weiteres, um dessen Beweiswirkung zu entkräften.

Das beA-Nachrichtenjournal belegt lediglich objektive Vorgänge wie Eingang und Erstöffnung, lässt aber keinen zwingenden Schluss auf den für die Zustellung erforderlichen Annahmewillen zu. Da das Sichten oder Speichern einer Nachricht der bewussten Entgegennahme zeitlich vorausgehen kann, rechtfertigt das bloße Öffnen ohne zusätzliche Indizien nicht die Annahme einer früheren Kenntnisnahme (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2025 – 25 U 114/24).

Sachverhalt und Verfahrensgang

Das LG Freiburg hatte am 13.02.2024 ein Versäumnisurteil erlassen und dieses noch am selben Tag dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt. In der Folgezeit ging zunächst kein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) zurück. Das Gericht erinnerte den Beklagtenvertreter mehrfach an die Rücksendung des eEB; aus dessen Kanzlei wurde jeweils angekündigt, dieses kurzfristig nachzureichen.

Nachdem auch weiterhin kein Empfangsbekenntnis einging, ließ der Einzelrichter am 17.03.2024 das Versäumnisurteil zusätzlich per Postzustellungsurkunde zustellen. Am 27.03.2024 gingen schließlich sowohl das elektronische Empfangsbekenntnis – datiert auf den 14.03.2024 – als auch der Einspruch gegen das Versäumnisurteil beim Gericht ein. Der Einspruch lag damit rund sechs Wochen nach Erlass des Versäumnisurteils.

Im weiteren Verfahren ordnete das Landgericht die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals an, um den tatsächlichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme aufzuklären. Der Beklagtenvertreter trug vor, das beA-Nachrichtenjournal sei nicht mehr verfügbar; zugleich räumte er allerdings ein, berufsrechtlichen Pflichten zur zeitnahen Bearbeitung nicht genügt zu haben. Das LG Freiburg wertete den langen Zeitablauf, die mehrfachen Erinnerungen sowie die fehlende Dokumentation als Widerlegung des im eEB angegebenen Zustellungsdatums und verwarf den Einspruch als verfristet.

Auf die Berufung hob das OLG Karlsruhe diese Entscheidung auf.

Zweifel am Zustellungsdatum genügen nicht

Der Senat erkennt ausdrücklich an, dass der zeitliche Ablauf – insbesondere die mehrwöchige Verzögerung zwischen elektronischer Übermittlung und Abgabe des eEB – erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Zustellungsdatums begründen kann. Solche Zweifel seien geeignet, eine vertiefte Darlegungspflicht zur tatsächlichen Kenntnisnahme auszulösen.

Für die Entkräftung der Beweiswirkung des elektronischen Empfangsbekenntnisses reiche dies jedoch nicht aus, unterstreichen die Richterinnen und Richter des OLG. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung verliere ein eEB seine Wirkung erst dann, wenn jede ernsthafte Möglichkeit seiner inhaltlichen Richtigkeit ausgeschlossen werden könne. Weder der bloße Zeitablauf noch die Annahme, der Rechtsanwalt hätte bei ordnungsgemäßer Kanzleiorganisation früher reagieren müssen, erfüllten diesen strengen Maßstab. Auch ein berufsrechtlich pflichtwidriges Verhalten lasse nicht zwingend auf einen früher gebildeten Annahmewillen schließen (§ 14 BORA verpflichtet Anwältinnen und Anwälte, ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis unverzüglich datiert zurückzusenden).

Kein Zustellungsnachweis durch beA-Nachrichtenjournal

Zentrale Bedeutung messen die OLG-Richterinnen und Richter dabei der Abgrenzung zwischen technischem Zugriff und rechtlich relevanter Zustellung bei. Selbst wenn das beA-Nachrichtenjournal den Eingang der Nachricht am 13.02.2024 sowie eine frühere erstmalige Öffnung dokumentiert hätte, ließe sich daraus nicht ohne Weiteres auf den für die Zustellung erforderlichen Annahmewillen schließen. Maßgeblich sei nicht der elektronische Abruf, sondern die bewusste Entscheidung des Prozessbevollmächtigten, das Dokument als zugestellt entgegenzunehmen.

Das Öffnen oder Lesen einer Nachricht stelle lediglich eine notwendige Vorstufe dar, nicht aber den Beweis der Empfangsbereitschaft. Vor diesem Hintergrund komme auch der unterbliebenen Vorlage des Nachrichtenjournals keine entscheidende Bedeutung zu; selbst dessen vollständiger Inhalt hätte den vom Landgericht angenommenen früheren Zustellungszeitpunkt nicht sicher belegen können.

Fazit

Das OLG Karlsruhe stärkt mit seiner Entscheidung die formelle Verlässlichkeit des elektronischen Empfangsbekenntnisses. Auch bei auffälligen Verzögerungen, mehrfachen gerichtlichen Erinnerungen und offen zutage tretenden Organisationsmängeln darf die Beweiswirkung des eEB nicht durch bloße Plausibilitätserwägungen ersetzt werden.

Auch ein vermeintlich „unzuverlässiger“ Empfänger erhält ein Schriftstück erst dann zugestellt, so die Karlsruher Richterinnen und Richter des OLG, wenn er es tatsächlich mit Annahmewillen entgegennimmt. Damit erteilen sie einer faktischen Beweislastumkehr im elektronischen Rechtsverkehr eine klare Absage.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Umgangsverweigerung: Beeinflussung des Kindes durch Elternteil

Die Umgangsverweigerung eines Kindes zu einem Elternteil kann ohne konkrete Anhaltspunkte lt. einer Entscheidung des OLG Frankfurt nicht auf unbewusste Beeinflussung des Kindes durch anderen Elternteil zurückgeführt werden (Az. 7 UF 88/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.01.2026 zum Beschluss 7 UF 88/25 vom 05.01.2026

Umgangsverweigerung eines Kindes zu einem Elternteil kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht auf unbewusste Beeinflussung des Kindes durch anderen Elternteil zurückgeführt werden

Verweigert ein Kind den Umgang mit einem Elternteil, kann das nicht pauschal darauf zurückgeführt werden, dass das Elternteil, beim dem das Kind wohnt (i. F.: Obhutselternteil), das Kind manipuliert. Ein Sachverständigengutachten, das im Sorgerechtsverfahren eine Empfehlung zu einem Umzug des Kindes in den Haushalt des abgelehnten Elternteils ausspricht und dabei die vom Bundesverfassungsgericht als pseudowissenschaftlich angesehenen These eines sog. Parental Alienation Syndrome (PAS) oder einer einseitig vom Obhutselternteil zu verantwortenden Eltern-Kind-Entfremdung (EKE) zugrunde legt, ist nicht verwertbar, entschied das Oberlandesgericht (OLG) mit Beschluss vom 05.01.2026. Der authentische, ablehnende Wille des Kindes stehe einer Anordnung einer Aufenthaltswechsels zu diesem Elternteil entgegen, wenn Anhaltspunkte dafür fehlten, dass das Obhutselternteil das Kind aktiv negativ beeinflusst.

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte sich ein elfjähriger Junge nach der Trennung der Eltern vom Vater abgewandt und zunehmend Umgänge mit ihm verweigert. Die fünfjährige Schwester besuchte ihren Vater regelmäßig. Die im Sorgerechtsverfahren eingesetzte Sachverständige hatte sich für einen Umzug beider Kinder zum Vater ausgesprochen, obwohl der Junge kontinuierlich den Wunsch nach einem Verbleib bei seiner Mutter geäußert hatte. Die Sachverständige hatte der Mutter ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine aktive Beeinflussung und trotz der unstreitigen Förderung begleiteter Vater-Sohn-Umgänge eine bindungsfeindliche Haltung attestiert. Diese habe die Verweigerung des Kindes erzeugt. Da sie daraus schloss, dass die Mutter nur bedingt erziehungsfähig sei, hielt sie eine Umsiedlung des Sohnes zum Vater für kindeswohldienlich. Der mittlerweile fast 13-jährige Sohn hatte im Verfahren mitgeteilt, dass er sich Kontakte beim Vater erst wieder vorstellen könne, wenn dieser nicht mehr auf einen Umzug zu ihm bestehen würde.

Der zuständige 7. Familiensenat des OLG hat dem Wunsch der Kinder entsprechend den Aufenthalt bei der Mutter festgelegt und ihr die elterliche Sorge allein übertragen. Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge sei angesichts des eskalierten Elternkonflikts nicht mehr denkbar, führte der Senat aus. Die Sachverständige habe einseitig das aus der Perspektive des Sohnes nachvollziehbar negativ bewertete Verhalten des Vaters nicht mit in ihre Erwägungen aufgenommen. Der für die PAS-These übliche Zirkelschluss, der eine Umgangsverweigerung auf eine manipulative Beeinflussung durch die Mutter zurückführe, ohne weitere Faktoren für die Verweigerung miteinzubeziehen, sei als Grundlage für eine Sorgerechtsentscheidung untauglich. Die empfohlene Intervention werde dem komplexen Geschehen einer Umgangsverweigerung nicht gerecht und würde zu einer kindeswohlschädlichen Missachtung des zu beachtenden Willens des Kindes führen. Auch der Vater trage Verantwortung für die noch Jahre nach der Trennung hochstrittige Familiensituation. So habe er unter anderem der Mutter ständig Verletzungen der Gesundheitssorge vorgeworfen und so teilweise notwendige ärztliche Behandlungen erschwert; zudem habe er bei der Hausratsteilung Möbel und Spielzeug der Kinder herausverlangt. Außerdem habe er die Mutter wegen eines mutmaßlichen Dienstvergehens bei ihrem Arbeitgeber angeschwärzt und den neuen Lebensgefährten der Mutter wegen Kindesmissbrauch angezeigt. Die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil auf den vom Vater vorgelegten Audiodateien zu hören gewesen, dass er das betroffene Mädchen suggestiv wiederholt zu Angaben zum vermeintlichen Missbrauch bringen wollte.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Bundesregierung legt Daten-Governance-Gesetz vor

Die Bundesregierung hat den Entwurf für das Daten-Governance-Gesetz (BT-Drs. 21/3544) vorgelegt. Der Gesetzentwurf dient der Durchführung der EU-Verordnung 2022/868 über europäische Daten-Governance. Diese schaffe einheitliche Vorschriften, um die Entwicklung eines digitalen europäischen Binnenmarktes für Daten sowie eine „auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und- wirtschaft“ voranzutreiben.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.01.2026

Die Bundesregierung hat den Entwurf für das Daten-Governance-Gesetz (21/3544) vorgelegt. Der Gesetzentwurf dient der Durchführung der EU-Verordnung 2022/868 über europäische Daten-Governance. Diese schaffe einheitliche Vorschriften, um die Entwicklung eines digitalen europäischen Binnenmarktes für Daten sowie eine „auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und- wirtschaft“ voranzutreiben, schreibt die Bundesregierung im Entwurf.

Wie die Bundesregierung weiter ausführt, gelte der Daten-Governance-Rechtsakt seit dem 24. September 2023 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Ziel des Gesetzes sei es, einen nationalen Rahmen für die Weiterverwendung geschützter Daten der öffentlichen Hand, für Datenvermittlungsdienste und für datenaltruistische Organisationen zu schaffen. Die EU-Verordnung sei als unmittelbar geltendes Unionsrecht zwar nicht umzusetzen, erfordere jedoch nationale Durchführungsbestimmungen, um Zuständigkeiten festzulegen und Sanktionen zu regeln.

Als zuständige Behörden werden die Bundesnetzagentur (BNetzA) sowie das Statistische Bundesamt festgelegt. Die BNetzA soll unter anderem für die Anmeldung, Überwachung und Beaufsichtigung von Datenvermittlungsdiensten sowie für die Registrierung und Kontrolle datenaltruistischer Organisationen zuständig sein. Das Statistische Bundesamt wird als zentrale Informationsstelle benannt und soll öffentliche Stellen bei der Entscheidung über die Weiterverwendung geschützter Daten unterstützen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 20/2026

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Kein markenrechtlicher Schutz für Ritter SPORT gegen Verpackung von Mannheimer Haferriegel

Das LG Stuttgart hat die auf eine deutsche Formmarke gestützte Klage von Ritter SPORT gegen die Verpackung der Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ eines Unternehmens aus Mannheim abgewiesen (Az. 17 O 192/25).

LG Stuttgart, Pressemitteilung vom 13.01.2026 zum Urteil 17 O 192/25 vom 13.01.2026 (nrkr)

Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat mit Urteil von heute die auf eine deutsche Formmarke gestützte Klage von Ritter SPORT gegen die Verpackung der Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ eines Unternehmens aus Mannheim abgewiesen.

Mit der Klage macht die Klägerin markenrechtliche Unterlassungs- und Folgeansprüche (Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf, Kostenersatz) geltend.

Die Klägerin ist ein mit dem Hersteller der Tafelschokolade „Ritter SPORT“ verbundenes Unternehmen und Inhaberin zahlreicher Marken. Die Klagemarke schützt einen dreidimensionalen Verpackungskörper mit einer quadratischen Grundfläche. Dieser weist seitlich zwei flache Verschlusslaschen mit feinem Zick-Zack-Muster an der Außenkante auf. In der Mitte sind drei etwas größere Zacken angeordnet.

Die Beklagte mit Sitz in Mannheim stellt u. a. Snacks ohne künstliche Zusätze her (sog. clean food). Seit November 2024 vertreibt sie den streitgegenständlichen Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ in den Varianten Kakao-Haselnuss und Kokos-Mandel in der angegriffenen Verpackung.

Die Klägerin stützt sich auf Verwechslungsgefahr und auf Bekanntheitsschutz. Sie ist der Ansicht, dass die Klagemarke weder eine im Handel übliche noch eine technisch bedingte Form sei. Tafelschokolade und Hafer- sowie Müsliriegel seien hochgradig ähnliche Waren. Auch sei von nahezu identischen Zeichen auszugehen. Ein Blick auf die Verpackungen der Beklagten zeige einen dreidimensionalen quadratischen Verpackungskörper und keinen rechteckigen. Die Unterschiede seien gering. Die beteiligten Verkehrskreise würden in den angegriffenen Verpackungen der Beklagten die Klagemarke sehen und erkennen.

Die Kammer hat entschieden, dass der Klägerin die Ansprüche nicht zustehen.

Zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Verpackung der Beklagten besteht bei einer Gesamtschau keine Verwechslungsgefahr. Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel sind nicht identische Waren. Es liegt auch keine solche Warenähnlichkeit vor, dass von Verwechslungsgefahr auszugehen wäre. Der Durchschnittsverbraucher, zu dem auch die Kammermitglieder gehören, nimmt Tafelschokolade (Nachtisch/Süßigkeit) und Müsliriegel (Energiespender mit Ruf des „Gesunden“) als unterschiedliche Snacks wahr. Sie werden im Supermarkt nicht an der gleichen Stelle angeboten und enthalten unterschiedliche Hauptzutaten.

Es liegt auch keine Zeichenähnlichkeit vor, die zu einer Verwechslungsgefahr führt. Auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen undeutlichen Erinnerungseindrucks des angesprochenen Verbrauchers unterscheidet sich die angegriffene Verpackung optisch von der Klagemarke. Dabei ist ausschließlich auf die reine (Schlauchbeutel-)Verpackung ohne Aufdruck abzustellen. Die angegriffene Verpackung erscheint rein optisch als Rechteck. Sie ist höher bzw. dicker und insgesamt luftiger. Ihre Verschlusslaschen sind breiter. Die Prägung (Rillen) der seitlichen Verschlusslaschen ist längs bzw. vertikal angeordnet. Das im Verhältnis zur Klagemarke gröbere Zick-Zack-Muster der seitlichen Verschlusslaschen ist einheitlich ausgestaltet. Nicht außer Acht gelassen werden darf zudem, dass andere, auch Süßwarenprodukte in Quadratform vorhanden sind, so dass der Verkehr nicht bei jedem Quadrat auf die Klägerin geführt wird.

Der Anspruch folgt auch nicht aus Bekanntheitsschutz. Die Benutzung der angegriffenen Verpackung ist nicht geeignet, die Unterscheidungskraft sowie die Wertschätzung der Klagemarke in Deutschland ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Es ist nicht von einer Rufausbeutung auszugehen, da die maßgeblichen Verkehrskreise aus oben genannten Gründen keine gedankliche Verknüpfung zur Klagemarke herstellen werden. Insoweit kommt es auch nicht auf den von der Beklagten verwendeten Werbeslogan „Quadratisch. Kokos. Klar.“ an, da er vom Streitgegenstand nicht umfasst ist.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Stuttgart

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EU-Kommission kündigt European Digital Ecosystem Strategy an

Die EU-Kommission hat eine Initiative angekündigt, die Open Source Technologie als relevanten Faktor für die technologische Souveränität, Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken soll.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 13.01.2026

Die EU-Kommission hat eine Initiative angekündigt, die Open Source Technologie als relevanten Faktor für die technologische Souveränität, Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken soll. Die EU-Kommission betont die Bedeutung von Open-Source-Technologie. Diese bilde die Basis für viele Software-Anwendungen und sei vor dem Hintergrund steigender Relevanz von KI-Anwendungen zunehmend bedeutsamer. Ein großes Problem für europäische Open-Source-Akteure sei der erschwerte Marktzugang aufgrund von Eintrittsbarrieren und Netzwerkeffekten dominanter Akteure, die u. a. zu eingeschränktem Zugang zu öffentlichen Aufträgen und verringertem Wachstumskapital führen. Der Fokus der Initiative liegt auf der Weiterentwicklung des europäischen Open-Source Sektors, dadurch sollen Standardisierung, Wettbewerbsfähigkeit, Unabhängigkeit und Resilienz der digitalen Infrastruktur gestärkt werden. Zudem sollen Innovationen gefördert werden.

Konkrete Maßnahmen der Initiative

Die Weiterentwicklung hochwertiger und sicherer europäischer Open-Source Technologie soll gefördert werden. Außerdem soll die Sichtbarkeit der Technologie und ihres Mehrwerts gesteigert werden. Die Initiative soll Fragen in der Bereitstellung, Nutzerfreundlichkeit, Sicherheit und Governance der Software-Lieferkette, Code-Wartung und Nachhaltigkeit der Projekte adressieren, um die Einführung und Verbreitung der Technologie zu garantieren. Aufstrebende Open-Source-Unternehmen und Nachhaltigkeitsmodelle für Open-Source-Unternehmen und Stiftungen sollen gefördert werden u. a. durch öffentlich private Partnerschaften.  Best Practices sollen gefördert werden und der öffentliche Sektor, spezialisierte Wirtschaftsbereiche sowie große Kunden sollen motiviert werden zu Open-Source-Technologie beizutragen und diese anzuwenden. Die Markintegration soll verbessert werden, insbesondere mit Altsystemen und politischer Angleichung.

Ausblick

Die Initiative befindet sich aktuell in Vorbereitung und die EU-Kommission hat eine Konsultation veranlasst. Die geplante Annahme durch die EU-Kommission ist für das erste Quartal 2026 terminiert und soll den geplanten Cloud and AI Development Act ergänzen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters ist Berufskrankheit

Die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines Rettungssanitäters, der in seinem Berufsleben wiederholt schwerwiegenden Ereignissen ausgesetzt gewesen ist, ist wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Dies hat das LSG Baden-Württemberg entschieden (Az. L 8 U 3211/23 ZVW).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 12.01.2026 zum Urteil L 8 U 3211/23 ZVW vom 14.11.2025

Der Kläger war fast drei Jahrzehnte als Rettungssanitäter in der Region Stuttgart tätig. In dieser Zeit war er u. a. in der Versorgung von Opfern beim Amoklauf von Winnenden, nach Auseinandersetzungen im Bandenkrieg der „Black Jackets“ in Esslingen, bei Suiziden (auch von Kollegen), bei Bahnunglücken und anderen schweren Unfällen sowie bei teilweise stundenlangen Babyreanimationen mit negativem Ausgang eingesetzt. Ab 2016 wurde er wegen einer PTBS behandelt und musste im Weiteren seine Tätigkeit aufgeben.

Die beklagte gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit ab, da diese nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste genannten Erkrankungen gehöre (sog. Listenprinzip). Auch eine Anerkennung wie eine Berufskrankheit (sog. Wie-BK) komme nicht in Betracht, da seit der letzten Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung keine neuen Erkenntnisse zur Bedeutung von psychischen Belastungsstörungen für bestimmte Berufsgruppen (hier: im Rettungsdienst) vorlägen. Vor Gericht blieb der Kläger zunächst – auch vor dem Landessozialgericht – erfolglos. Das Bundessozialgericht sah dagegen eine Wie-BK als möglich an und verwies den Rechtsstreit an das LSG Baden-Württemberg zurück. Rettungssanitäter seien während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt, welche Ursache einer PTBS sein könnten. Ob dies beim Kläger tatsächlich der Fall sei, bedürfe noch weiterer Feststellungen.

Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen hat der 8. Senat des Landessozialgerichts die Beklagte nun verurteilt, die PTBS des Klägers als Wie-BK anzuerkennen. Der Kläger sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Rettungssanitäter mehreren traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt gewesen und habe im Anschluss an einzelne Einsätze jeweils akute Belastungsreaktionen entwickelt. Da sich der schädliche gesundheitliche Effekt dieser einzelnen Belastungsreaktionen zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen aufaddiert habe (sog. Building-Block-Effekt), sei die fortgesetzte Traumatisierung schließlich in Gänze nicht mehr kompensierbar gewesen. Die PTBS sei dann ab April 2016 in klinisch schwerer Ausprägung zu Tage getreten. Der Kläger leide insbesondere unter sich aufdrängenden Erinnerungen mit ausgeprägter innerer Bedrängnis und benötige im Anschluss daran bisweilen mehrere Stunden, um seinen Alltag wieder gelassener bewältigen zu können oder gleite in tagelang währende Stimmungstiefs ab. Andere Auslöser der PTBS als die berufliche Tätigkeit seien nicht ersichtlich, so der Senat.

Hinweise zur Rechtslage

§ 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; […]

[…]

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

[…]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Aus dem Bürgergeld wird das Grundsicherungsgeld

Die Bundesregierung will zahlreiche Regeln des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch grundlegend ändern. Den entsprechenden Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/3541) hat die Regierung nun dem Bundestag zugeleitet.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.01.2026

Die Bundesregierung will zahlreiche Regeln des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch grundlegend ändern, unter anderem soll diese soziale Mindestsicherung nicht mehr „Bürgergeld“ sondern „Grundsicherungsgeld“ heißen. Das ist das Ziel eines entsprechenden Gesetzentwurfes (21/3541), den die Regierung nun dem Bundestag zugeleitet hat und mit dem sie ein zentrales Ziel des Koalitionsvertrages umsetzen möchte. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 15/2026

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Streit um Nutzung eines kostenlosen Testangebots für 17-Jährigen: Kein wirksamer Vertragsschluss mit Fitnessstudio

Das AG München hat entschieden, dass zwischen dem Fitnessstudio und einem 17-Jährigen, der nicht „Hauptnutzer“ eines Testangebots war, kein wirksamer Mitgliedschaftsvertrag zustande gekommen ist und die geltend gemachten Beitragsforderungen daher nicht bestehen. (Az. 172 C 17124/24).

AG München, Pressemitteilung vom 12.01.2026 zum Urteil 172 C 17124/24 vom 11.02.2025 (nrkr)

Ein Fitnessstudio bewarb im Herbst 2021 ein „Herbstangebot“: Nach diesem konnte ein Hauptnutzer gemeinsam mit einer weiteren Person für 39 Euro das Studio für vier Wochen testen. Der Hauptnutzer aus dem Landkreis München nahm das Angebot am 11.11.2021 online an. Im Fitnessstudio benannte er seinen 17-jährigen Freund, ebenfalls aus dem Landkreis München, als weitere nutzungsberechtigte Person.

Für die Aushändigung des Fitnessstudio-Transponders hatte der 17-jährige Freund eine Kaution von 20 Euro zu hinterlegen. Hierzu erhielt er von dem Studio ein allgemeines Mitgliedschafts-Formular, welches er ausfüllte und von seiner Mutter am 11.11.2021 unterschreiben ließ. Ein gesondertes Formular für die Nutzung des Testangebots gab es nicht.

Am 20.11.2021 kündigte der Hauptnutzer das Testangebot zum 10.01.2022. Auch dessen 17-jähriger Freund trainierte daher letztmals am 10.01.2022 in dem Studio.

Hinsichtlich des 17-jährigen Freundes ist das Fitnessstudio jedoch der Ansicht, dass mit diesem am 11.11.2021 ein Mitgliedsvertrag mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten zu einem wöchentlichen Beitrag von 16,98 Euro u. a. ab 13.12.2021 geschlossen wurde.

Der 17-jährige Freund bzw. seine Mutter sind der Ansicht, es sei nie zu einem wirksamen Vertragsschluss zwischen ihm und dem Studio gekommen und verweigerten eine Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Das Fitnessstudio erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 710,24 Euro.

Mit Urteil vom 11.02.2025 gab das Amtsgericht München dem beklagten 17-Jährigen Recht und wies die Klage ab. In seinem Urteil führte es aus:

„Zwar erweckt das […] Vertragsformular […] den Eindruck einer entsprechenden Zustimmung der Mutter des Beklagten, insbesondere auch dadurch, dass die Kreuze bei „Classic“ und „Zufriedenheitsgarantie“ gesetzt sind und damit ein Fitnessstudio-Vertrag zu den jeweiligen Vertragskonditionen zustande gekommen zu sein scheint. Nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts jedoch fest, dass ein entsprechender Vertragsschluss weder vom Beklagten noch von der Mutter des Beklagten gewollt war und damit auch nicht zustande kam. Die Mutter des Beklagten unterschrieb das Formular nur zu dem Zweck, dass der Beklagte einen Transponder ausgehändigt bekommen konnte. Die Kreuze bei „Classic“ und „Zufriedenheitsgarantie“ befanden sich zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift noch nicht auf dem Vertragsformular, sodass eine Erklärung, die auf Abschluss eines 24-monatigen Vertrags gerichtet war, nicht abgegeben worden ist. […]

Die [Mutter] bekundete, dass sie lediglich die gelb hervorgehobenen […] ausgefüllt und insbesondere nichts weiter auf dem Formular angekreuzt hätten, da sie die dort aufgeführten Leistungen nicht habe abschließen wollen. Es hätten sich zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift auch noch keine Kreuze auf dem Formular […] befunden. Sie habe ausdrücklich zu ihrem Sohn gesagt, dass sie da nichts ankreuzen würde, weil das nicht das sei, was sie wollten. […]

Vergleichbar sagte auch der [Hauptnutzer] aus, dass dem Beklagten das Formular ausgehändigt worden sei, da er dieses nur für die Transponder-Gebühr habe unterschreiben sollen. […] Es sei zwischen den Beteiligten besprochen worden, dass nur der [Hauptnutzer] einen Vertrag mit der Klägerin abschließen würde und der Beklagte nur eine weitere Person zum Mitnehmen sein sollte. […]

Der […] äußere Eindruck des Vertragsformulars […] kann dieses Beweisergebnis nicht widerlegen. Insbesondere erscheint es nicht unmöglich, dass ein Mitarbeiter der Klägerin – irrtümlich oder mit deliktischer Motivation – nach Rückerlangung des Vertragsformulars nachträglich die Kreuze bei „Classic“ und „Zufriedenheitsgarantie“ angebracht hat und damit den Inhalt der eigentlich von der Mutter des Beklagten abgegebenen Willenserklärung äußerlich verfälscht hat.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Hochschulkanzlerin erfolglos

Die gegenwärtige Kanzlerin einer staatlichen Universität des Landes Berlin kann die Neubesetzung des auf Zeit vergebenen Amtes nicht im Wege des von ihr geführten Eilrechtsschutzverfahrens verhindern. Das folgt aus einem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 4 S 42/25).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 08.01.2026 zum Beschluss OVG 4 S 42/25 vom 08.01.2026

Die gegenwärtige Kanzlerin einer staatlichen Universität des Landes Berlin kann die Neubesetzung des auf Zeit vergebenen Amtes nicht im Wege des von ihr geführten Eilrechtsschutzverfahrens verhindern. Das folgt aus dem heutigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Der Akademische Senat der Universität plant im Februar 2026 einen Kanzler oder eine Kanzlerin zu wählen. Nach dem Berliner Hochschulrecht sind Kanzler der Universitäten Beamte auf Zeit. Die derzeitige Hochschulkanzlerin, gegen die ein gerichtlich bestätigtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorliegt (vgl. Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Nr. 22/23 vom 31. Oktober 2023), begehrt in einem anhängigen Berufungsverfahren die Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Funktion als Kanzlerin der Universität.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat den Antrag der derzeitigen Hochschulkanzlerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der Universität zu untersagen, die Planstelle des Hochschulkanzlers vor dem Abschluss des Berufungsverfahrens neu zu besetzen, abgelehnt. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Umwandlung ihres von vorneherein bis Mitte 2026 begrenzt bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit hat. Einem solchen Anspruch steht das gesetzliche Gebot der Ernennung des Kanzlers oder der Kanzlerin der Universität nur zum Beamten auf Zeit und ein landesrechtliches Umwandlungsverbot entgegen. Die Konzeption der Hochschulleitung im Berliner Landesrecht, nach der der Hochschulkanzler Mitglied des Präsidiums und damit kein bloßer Verwaltungsleiter ist, legt es auch verfassungsrechtlich nicht nahe, dass sich ein Kanzler im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden muss.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Stada-Übernahme: OLG Frankfurt am Main spricht Aktionären Nachbesserungsanspruch zu

Beim OLG Frankfurt sind derzeit 44 Verfahren anhängig, in denen ehemalige Aktionäre eines deutschen Pharmaunternehmens, die im Jahr 2017 ein öffentliches Übernahmeangebot angenommen hatten, einen sog. Nachbesserungsanspruch gegen die Beklagte als ehemalige Bieterin geltend machen. Der Bundesgerichtshof hatte in vorausgehenden Verfahren anderen ehemaligen Aktionären diesen Anspruch zugesprochen. Das OLG Frankfurt hat nun in zwei Entscheidungen ebenfalls zu Gunsten der ehemaligen Aktionäre entschieden und insbesondere die Durchsetzbarkeit der Ansprüche bejaht (Az. 26 U 14/24 und 26 U 18/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.01.2026 zu den Urteilen 26 U 14/24 und 26 U 18/24 vom 18.12.2025 (nrkr)

Beim OLG sind derzeit 44 Verfahren anhängig, in denen ehemalige Aktionäre eines deutschen Pharmaunternehmens, die im Jahr 2017 ein öffentliches Übernahmeangebot angenommen hatten (Stada-Übernahme), einen sog. Nachbesserungsanspruch gegen die Beklagte als ehemalige Bieterin geltend machen (§ 31 Abs. 6 i. V. m. § 31 Abs. 3-5 WpÜG). Der Bundesgerichtshof hatte in vorausgehenden Verfahren anderen ehemaligen Aktionären diesen Anspruch zugesprochen (Urteile vom 23.05.2023 – II ZR 119/21; II ZR 220/21). Das OLG hat mit den heute veröffentlichten zwei Entscheidungen ebenfalls zu Gunsten der ehemaligen Aktionäre entschieden und insbesondere die Durchsetzbarkeit der Ansprüche bejaht.

In dem einen Verfahren macht eine luxemburgische Kapitalanlagegesellschaft als Verwalterin eines Investmentfonds einen Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages (§ 31 Abs. 6 WpÜG) geltend. Die Klägerin nahm im Jahr 2017 das Übernahmeangebot der Beklagten zu einem Preis von 66,25 Euro je Aktie an. Die Beklagte führte parallel mit einem Aktionär, der insgesamt 13,26 % der Aktien der Zielgesellschaft hielt, nicht öffentliche Verhandlungen. Diese mündeten am 30.08.2017 in einem „Irrevocable Commitment“. Darin verpflichtete sich der Aktionär, dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen, wenn die darin festgelegte Abfindung für außenstehende Aktionäre mindestens 74,40 Euro je Aktie beträgt. Beide Vertragsparteien veröffentlichten Ende August/Anfang September 2017 Presseerklärungen, deren Wortlaut in dem „Irrevocable Commitment“ abgestimmt war und die in der Presse aufgegriffen wurden.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 23.05.2023 entschieden, dass es sich bei diesem „Irrevocable Commitment“ um eine nach dem Wertpapierübernahmegesetz dem Erwerb gleichgestellte Vereinbarung handele (§ 31 WpÜG). Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Angebotspreis und der in der Vereinbarung zugesagten Mindestabfindung an ehemalige Aktionäre zu zahlen. Die BaFin gab der Beklagten daraufhin auf, den Nacherwerb gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG zu veröffentlichen. Dem kam die Beklagte im August 2023 nach. Im Anschluss machte auch die hiesige Klägerin den Unterschiedsbetrag in Höhe von 8,15 Euro je Aktie – insgesamt rund 4.708.000 Euro – geltend. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der zuständige 26. Zivilsenat zurückgewiesen und entschieden, dass der Zahlungsanspruch nicht verjährt sei. Für den Verjährungsbeginn komme es darauf an, wann die Klägerin Kenntnis von dem „Irrevocable Commitment“ gehabt habe. Dies sei frühestens im Jahr 2023 der Fall gewesen. Eine Kenntnis von den Presserklärungen Ende August/Anfang September 2017 sowie der nachfolgenden Presseberichterstattung genüge nicht. Aus diesen Erklärungen ergäben sich nicht konkret die anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Es beruhte auch nicht auf grober Fahrlässigkeit, dass die Klägerin keine Kenntnis davon erlangt hat, dass zwischen einem Aktionär und der Beklagten eine bindende Vereinbarung getroffen worden sei. Zudem sei die Beklagte nach den Gesamtumständen gehindert, sich auf einen etwaigen Verjährungseintritt zu berufen. Sie sei ihrer wertpapierrechtlichen Veröffentlichungspflicht hinsichtlich des Nacherwerbs erst knapp sechs Jahre nach Abschluss der Vereinbarung nachgekommen. Damit habe sie selbst eine Ursache dafür gesetzt, dass die Klage nicht eher erhoben worden sei.

Die Berufung habe auch hinsichtlich der zugesprochenen Zinsen keinen Erfolg. Die klagende Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer S.A. nach luxemburgischem Recht sei Unternehmerin und könne deshalb Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Es komme nicht darauf an, ob auch Verbraucher die von der Klägerin verwalteten Investmentfondsanteile hielten (Az. 26 U 14/24).

In dem weiteren Verfahren macht eine Privatperson gegen die Beklagte einen Nachbesserungsanspruch in Höhe von knapp 140.000 Euro nebst Zinsen seit Ende August 2017 geltend. Das Landgericht hatte der Klage hinsichtlich des Nachbesserungsanspruchs stattgegeben, aber nur Zinsen seit Rechtshängigkeit zugesprochen. Der 26. Zivilsenat hat auch hier die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Anspruch sei – wie in dem obigen Verfahren dargestellt – nicht verjährt. Die Beklagte handele zudem treuwidrig, soweit sie sich auf Verjährung berufe. Weitere Zinsen, wie mit der Anschlussberufung verfolgt, könne der Kläger hier indes nicht verlangen (Az. 26 U 18/24).

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Sie können mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

Erläuterungen

Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages gem. § 31 WpÜG:

Im Rahmen öffentlicher Übernahmen muss der Bieter den Aktionären eine angemessene Gegenleistung anbieten. Erwirbt der Bieter innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft zu einem höheren Preis oder trifft er eine Vereinbarung, auf Grund derer er die Übereignung von Aktien verlangen kann, ist der Bieter gegenüber den ehemaligen Aktionären, die die Aktien zum niedrigeren Angebotspreis eingeliefert haben, zur Zahlung des Unterschiedsbetrages verpflichtet.

Hintergrund dieses Nachbesserungsanspruchs ist, dass alle Aktionäre, die im Rahmen einer Übernahme ihre Aktien abgeben, gleichbehandelt werden sollen. Der Bieter soll nicht bilateral einige wenige Aktionäre begünstigen.

Beim Landgericht sind gegenwärtig noch zahlreiche weitere Klagen anhängig, u. a. eine Sammelklage mit 81 Klägern.

Der Gesetzeswortlaut heißt wie folgt:

§ 31 WpÜG Gegenleistung

(1) 1Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten. 2Bei der Bestimmung der angemessenen Gegenleistung sind grundsätzlich der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft und Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handelnder Personen oder deren Tochterunternehmen zu berücksichtigen.

(2) 1Die Gegenleistung hat in einer Geldleistung in Euro oder in liquiden Aktien zu bestehen, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. 2Werden Inhabern stimmberechtigter Aktien als Gegenleistung Aktien angeboten, müssen diese Aktien ebenfalls ein Stimmrecht gewähren.

(3) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft eine Geldleistung in Euro anzubieten, wenn er, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 bis zum Ablauf der Annahmefrist insgesamt mindestens 5 Prozent der Aktien oder Stimmrechte an der Zielgesellschaft gegen Zahlung einer Geldleistung erworben haben.

(4) Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage und vor der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aktien der Zielgesellschaft und wird hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart, erhöht sich die den Angebotsempfängern der jeweiligen Aktiengattung geschuldete Gegenleistung wertmäßig um den Unterschiedsbetrag.

(5) 1Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft und wird hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart, ist der Bieter gegenüber den Inhabern der Aktien, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Euro in Höhe des Unterschiedsbetrages verpflichtet. 2Satz 1 gilt nicht für den Erwerb von Aktien im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindung an Aktionäre der Zielgesellschaft und für den Erwerb des Vermögens oder von Teilen des Vermögens der Zielgesellschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung.

(6) 1Dem Erwerb im Sinne der Absätze 3 bis 5 gleichgestellt sind Vereinbarungen, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann. 2Als Erwerb gilt nicht die Ausübung eines gesetzlichen Bezugsrechts auf Grund einer Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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