Reisebeschränkungen wegen Corona-Krise: EU-Kommission legt Leitlinien für Fahrgastrechte vor

Vor dem Hintergrund der Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen, die einzelne Mitgliedstaaten in der Corona-Krise eingeführt haben, hat die EU-Kommission Leitlinien zu Passagierrechten veröffentlicht. Diese sollen sicherstellen, dass die Rechte der Reisenden in der gesamten EU einheitlich angewendet werden.

 

Reisebeschränkungen wegen Corona-Krise: EU-Kommission legt Leitlinien für Fahrgastrechte vor

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.03.2020

Vor dem Hintergrund der Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen, die einzelne Mitgliedstaaten in der Corona-Krise eingeführt haben, hat die EU-Kommission am 18.03.2020 Leitlinien zu Passagierrechten veröffentlicht. Diese sollen sicherstellen, dass die Rechte der Reisenden in der gesamten EU einheitlich angewendet werden. EU-Verkehrskommissarin Adina Vălean sagte: „Im Falle von Annullierungen muss der Reiseanbieter den Fahrgästen das Geld zurückzahlen oder ihnen eine neue Flugverbindung vorschlagen. Wenn die Fahrgäste selbst beschließen, ihre Reise zu stornieren, hängt die Erstattung des Ticketpreises von der Art des Tickets ab.Die Unternehmen können auch Gutscheine zur späteren Verwendung anbieten.“ Die Leitlinien stellen allerdings auch klar, dass die derzeitigen Umstände „außergewöhnlich“ sind, mit der Folge, dass bestimmte kurzfristige Rechte – wie z. B. die Entschädigung bei Annullierung eines Fluges weniger als zwei Wochen vor dem Abflugdatum – nicht geltend gemacht werden können.

Die Leitlinien sollen Klarheit für Reisende schaffen und auch die Kosten für den Transportsektor senken, der von dem Ausbruch stark betroffen ist. „Die heutigen Leitlinien werden für die dringend benötigte Rechtssicherheit in Bezug auf die koordinierte Anwendung der EU-Passagierrechte in der gesamten Union sorgen. Wir beobachten weiterhin die sich rasch entwickelnde Lage und werden erforderlichenfalls weitere Schritte unternehmen“, sagte Vălean.

Die Leitlinien betreffen die Rechte der Passagiere bei Reisen mit dem Flugzeug, der Bahn, dem Schiff oder Bus, der See und der Binnenschifffahrt sowie die entsprechenden Verpflichtungen der Beförderungsunternehmen.

Hintergrund

Die EU ist der einzige Rechtsraum der Welt, in dem die Bürgerinnen und Bürger durch umfassende Passagierrechte geschützt sind – egal, ob sie mit dem Flugzeug, der Bahn, dem Schiff, dem Bus oder dem Bus reisen. Die Beförderungsunternehmen müssen den Passagieren, deren Flugdienst annulliert wurde, eine Rückerstattung (Rückerstattung der Fahrkarten) oder eine anderweitige Beförderung anbieten. Außerdem müssen sie auch Verpflegung und Unterkunft anbieten. Hinsichtlich der Entschädigung unterscheiden sich die Regeln je nach Verkehrsträger.

Powered by WPeMatico

Appell an die Justiz: BRAK-Präsident bittet Gerichte um größtmögliche Flexibilität

Der Präsident der BRAK, RAuN Dr. Ulrich Wessels, appellierte an alle deutschen Gerichte, den von der Corona-Krise mittelbar oder unmittelbar betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entgegenzukommen.

 

Appell an die Justiz: BRAK-Präsident bittet Gerichte um größtmögliche Flexibilität

BRAK, Pressemitteilung vom 17.03.2020

RAuN Dr. Ulrich Wessels appelliert an alle deutschen Gerichte, den von der Corona-Krise mittelbar oder unmittelbar betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entgegenzukommen.

„Es haben sich in den vergangenen Tagen vermehrt Kolleginnen und Kollegen an die BRAK gewandt und um Unterstützung gebeten“, so Wessels. „Wir alle sind aktuell mit einer Ausnahmesituation konfrontiert, die uns viel abverlangt. Wir müssen nicht nur unseren Büroalltag so organisieren, dass wir weder uns noch unsere Mitarbeiter unnötiger Ansteckungsgefahr aussetzen, sondern müssen ggf. auch dafür sorgen, dass unsere Kinder betreut werden. Dies stellt die gesamte Anwaltschaft vor erhebliche organisatorische und letztlich auch wirtschaftliche Herausforderungen“, so Wessels weiter.

Die Anwaltschaft ist daher auch auf die Unterstützung der Richterinnen und Richter angewiesen: „Ich bitte alle Gerichte, bereits anberaumte Termine, die nicht eilbedürftig sind, in Abstimmung mit den Parteivertreterinnen und Parteivertretern aufzuheben und auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Fristen sollten unter Berücksichtigung der aktuellen Situation möglichst großzügig gesetzt, Fristverlängerungsanträge wohlwollend behandelt werden. Dies dient insbesondere auch der Sicherung und Wahrung von Mandanteninteressen. Natürlich darf Corona nicht zu einem Stillstand der Rechtspflege führen. Gleichwohl wünsche ich mir für alle Kolleginnen und Kollegen größtmögliche Flexibilität und Unterstützung durch die Justiz“, bekräftigt Wessels.

Powered by WPeMatico

Informationen rund um die Corona-Pandemie für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Die BRAK hat eine Reihe von Informationen rund um die Corona-Pandemie mit spezifischen Informationen für Anwälte zusammengetragen und aktualisiert diese laufend.

 

Informationen rund um die Corona-Pandemie für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

BRAK, Mitteilung vom 17.03.2020

Die BRAK hat auf ihrer Website eine Reihe von Informationen rund um die Corona-Pandemie zusammengetragen und aktualisiert diese laufend.

Neben Links rund um das Virus selbst finden sich dort insbesondere berufsrechtliche Hinweise für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, wie sie sich im Falle einer Erkrankung oder der Verhängung von Quarantänemaßnahmen zu verhalten haben bzw. wie sie für diese Situationen vorsorgen können. Zudem gibt es auch Informationen zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen und zur Situation in der Justiz.

Powered by WPeMatico

Geplante Neuregelung begünstigt nur rechtmäßige Mehrfachspielhallen

Nach einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen dürften Mehrfachspielhallen, die am 01.01.2020 bestanden haben und bestimmte qualitative Anforderungen erfüllen, nicht ohne Weiteres von einer Länderöffnungsklausel profitieren können, selbst wenn diese am 01.07.2021 in Kraft treten sollte (Az. 4 B 977/18).

 

Geplante Neuregelung begünstigt nur rechtmäßige Mehrfachspielhallen

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 18.03.2020 zum Beschluss 4 B 977/18 vom 16.03.2020

Nach einer Entscheidung des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 16.03.2020 dürften Mehrfachspielhallen, die am 01.01.2020 bestanden haben und bestimmte qualitative Anforderungen erfüllen, nicht ohne Weiteres von einer unter den Ministerpräsidenten der Länder kürzlich abgestimmten Länderöffnungsklausel profitieren können, selbst wenn diese – wie derzeit angedacht – am 01.07.2021 in Kraft treten sollte. Der im Eilverfahren ergangene Beschluss hat Bedeutung für viele bei den Verwaltungsgerichten anhängige Verfahren.Um die Zahl der Spielhallen zu verringern, ist nach dem seit 2012 geltenden Glücksspielstaatsvertrag unter anderem die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle ausgeschlossen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht (sog. Verbundspielhalle). Bestehende Verbundspielhallen, für die bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis erteilt worden war, durften abweichend davon aufgrund einer Übergangsregelung noch bis 2017 rechtmäßig weiter betrieben werden. Über diesen Zeitpunkt hinaus dürfen Verbundspielhallen nach dem noch bis Mitte 2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag grundsätzlich nur noch ausnahmsweise für einen angemessenen Zeitraum zur Vermeidung unbilliger Härten erlaubt werden. Zahlreiche Betreiber von Verbundspielhallen wenden sich unter Berufung auf Härtefälle seit einiger Zeit gegen behördliche Schließungsverfügungen. Viele von ihnen berufen sich ebenso wie der Antragsteller seit einigen Wochen auch darauf, dass zu erwarten sei, ab dem 01.07.2021 könnten Erlaubnisse für bis zu drei Verbundspielhallen erteilt werden, weshalb eine Schließung zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismäßig sei. Sie führen aktuelle Abstimmungen unter den Ministerpräsidenten der Länder für die ab Mitte 2021 geplante Neuregelung der Glücksspielregulierung an. Nach einer dabei angedachten Länderöffnungsklausel sollen die Länder Bestimmungen erlassen können, um für bis zu drei am 01.01.2020 bestehende Verbundspielhallen je Gebäude unter bestimmten qualitativen Voraussetzungen (z. B. Zertifizierung und Schulungen des Personals) abweichend vom Verbundverbot eine Erlaubnis erteilen zu können.

Der 4. Senat hat nunmehr ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht Münster die kurzfristige Schließung einer von zwei im Verbund miteinander stehenden Spielhallen gebilligt. Er hat unter anderem ausgeführt, wer unter Berufung auf eine geplante gesetzliche Neuregelung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe betreiben wolle, müsse grundsätzlich deren Inkrafttreten abwarten, bevor er auf ihrer Grundlage eine Erlaubnis erhalten könne. Die Schließungsverfügung sei auch im Einzelfall rechtmäßig, weil in der gesetzlich vorgesehenen Schließung für den in Münster ansässigen Antragsteller nicht ausnahmsweise eine unbillige Härte liege. Zudem spreche Vieles dafür, dass in den Genuss der für die Zeit nach dem 01.07.2021 angedachten staatsvertraglichen Neuregelung grundsätzlich nur solche Verbundspielhallen gelangen würden, die am 01.01.2020 rechtmäßig betrieben worden seien; das seien diejenigen Spielhallen, für die am Stichtag eine Härtefallerlaubnis erteilt worden oder zumindest offensichtlich zu Unrecht versagt worden sei, ohne dass zuvor rechtzeitig gerichtlicher Rechtsschutz hätte erlangt werden können. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gegeben.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Powered by WPeMatico

Umsetzung der Transparenzrichtlinie

Die Bundesregierung teilt mit (19/17965), dass der Bundesrat beschlossen hat, gegen den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie keine Einwendungen zu erheben.

 

Umsetzung der Transparenzrichtlinie

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.03.2020

Wie die Bundesregierung in einer Unterrichtung ( 19/17965 ) mitteilt, hat der Bundesrat in seiner 986. Sitzung am 24. Februar 2020 beschlossen, gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes gegen den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie keine Einwendungen zu erheben. Dem Entwurf ( 19/17343 ) zufolge sollen bestimmte Kapitalmarktunternehmen ihre Jahresfinanzberichte in Zukunft elektronisch in einem bestimmten Format offenlegen.

Powered by WPeMatico

Gestohlene Goldmünze „Big Maple Leaf“: Keinen weiteren Anspruch gegen Versicherer

Das LG Berlin entschied, dass der Eigentümer der aus dem Bode-Museum in Berlin gestohlenen 100 kg schweren Goldmünze keinen weiteren Anspruch gegen den Versicherer hat (Az. 4 O 63/19).

 

LG Berlin, Pressemitteilung vom 17.03.2020 zum Urteil 4 O 63/19 vom 17.03.2020 (nrkr)

Klage des Eigentümers der aus dem Bode-Museum in Berlin gestohlenen 100 kg schweren Goldmünze gegen den Versicherer in erster Instanz erfolglos.

Die Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2020 in dem am 17.03.2020 in öffentlicher Sitzung verkündeten und dabei mündlich kurz begründeten Urteil die Klage des Eigentümers der im März 2017 aus dem Bode-Museum in Berlin gestohlenen Goldmünze “Big Maple Leaf” gegen den Versicherer in erster Instanz abgewiesen.

Der beklagte Versicherer hatte dem Eigentümer nach dem Diebstahl der Goldmünze aus dem Bode-Museum nur 20 % der Versicherungssumme ausgezahlt. Das Landgericht hat die Klage des Eigentümers der Goldmünze gegen den Versicherer auf Zahlung von weiteren 3,36 Mio. Euro nebst Zinsen mit der Begründung abgewiesen, dass ein versicherungsvertraglicher Leistungsanspruch nicht bestehe.

Zwar stelle der Diebstahl der Goldmünze aus dem Bode-Museum ein versichertes Ereignis dar. Der beklagte Versicherer sei aber wegen einer Gefahrerhöhung – d. h. einer Veränderung sicherheitsrelevanter Umstände von einer gewissen Dauer im Zeitraum zwischen Abschluss des Versicherungsvertrages und dem Eintritt des Versicherungsfalles – leistungsfrei geworden. So sei im Bode-Museum die elektronische Öffnungsüberwachung des bei dem Einbruch benutzten Fensters seit einem versicherungsrechtlich nicht unerheblichen Zeitraum defekt gewesen, was zu einer rechtlich relevanten Erhöhung des versicherten Risikos geführt habe. Das in Kenntnis dieses Defekts reduzierte Sicherheitsniveau sei vom Bode-Museum auch nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen kompensiert worden, sodass sich auch der Eigentümer der Goldmünze diese Gefahrerhöhung mit der Folge zurechnen lassen müsse, dass der vertragliche Leistungsanspruch gegen den Versicherer ausgeschlossen sei.

Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Powered by WPeMatico

Corona-Krise: Anwälte sind systemrelevant!

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert, dass die Arbeit der Anwälte sowie der Zugang zum Recht zwingend aufrechterhalten und von der Bundesregierung unterstützt werden müssen.

Deutscher Anwaltverein, Pressemitteilung vom 17.03.2020

Das Maßnahmenpaket der Bundesregierung gegen die Corona-Ausbreitung sieht vor, das öffentliche und soziale Leben zwingend auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dabei darf nicht übersehen werden, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einen zentralen Beitrag zum funktionierenden Rechtsstaat leisten und den Bürgern den Zugang zum Recht sichern. Die Arbeit der Anwältinnen und Anwälte sowie der Zugang zum Recht müssen zwingend aufrechterhalten und unterstützt werden, fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV).

“Anwältinnen und Anwälte sind Organe der Rechtspflege. Die Fristen laufen weiter. Arbeitsrechtsrechtliche Beratung in der Corona-Krise, der Streit um das Sorgerecht für das Kind, Verfahren vor dem Sozialgericht – das alles muss sicher weiterverfolgt werden – auch in Zeiten einer Pandemie”, so Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann, Präsidentin des DAV. Hinzu kämen gerade jetzt zahlreiche Rechtsfragen der Bürgerinnen und Bürger in Zusammenhang mit der Corona-Krise. “Wir dürfen die Betroffenen nicht allein lassen, sie brauchen Rechtsrat”, ergänzt Kindermann.

Der DAV fordert zur Unterstützung der Arbeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie für die Sicherstellung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger in Corona-Zeiten:

  • Anwälte und ihre Mitarbeiter gehören den systemrelevanten Berufen an. Deshalb müssen auch sie Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder haben.
  • Großzügige Regelung bei Fristversäumnis, zum Beispiel bei Wiedereinsetzung, auch bei technischen Schwierigkeiten in der Korrespondenz mit Gerichten. Man sollte in Betracht ziehen, für eine beschränkte Zeit § 245 der Zivilprozessordnung (Unterbrechung bei Stillstand der Rechtspflege) entsprechend anzuwenden.
  • Liquiditätshilfen und Steueraufschübe für Anwältinnen und Anwälte, da viele kleine und mittlere Kanzleien – anders als allgemein geglaubt wird – nur knappe Liquidität für kurze Zeit haben. Kredite wie die der Bundesregierung mit zu 7 % Zinsen helfen nicht, vgl. KfW, weil in dieser Krise niemand so hohe Zinsen bezahlen kann.
  • Das Kurzarbeitergeld muss praktisch und einfach beantragt werden können. Die derzeitigen Unterlagen darüber scheinen so kompliziert zu sein, dass sie abschrecken und gerade nicht helfen.

“Der Beitrag der Anwaltschaft zur Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats und des gesellschaftlichen Zusammenlebens ist zentral. Das darf niemals vergessen und muss von Seiten der Bundesregierung unterstützt werden”, schließt Kindermann.

Powered by WPeMatico

Hundebiss: Schmerzensgeld trotz Mitverschuldens

Wird die Halterin eines Hundes von einem anderen Hund gebissen, weil sie in ein „Hundegefecht“ eingegriffen hat, trifft sie zwar ein hohes Mitverschulden, dennoch ist ein Schmerzensgeldanspruch nicht ausgeschlossen. So entschied das OLG Oldenburg (Az. 5 U 114/19).

 

Hundebiss: Schmerzensgeld trotz Mitverschuldens

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 16.03.2020 zum Beschluss 5 U 114/19 vom 04.10.2019 (rkr)

Der Hundestrand im Beachclub Nethen (Ammerland) ist bei Zwei- und Vierbeinern beliebt. Die Hunde dürfen dort ohne Leine laufen und können Strand und Wasser genießen. Manchmal kommt es aber – wie anderenorts auch – zu Ärgernissen zwischen den Hunden, bei denen auch Menschen verletzt werden können. Über einen solchen Fall hatte der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden.

Zwei Frauen waren mit ihren Hunden am Strand spazieren. Die Hunde gerieten in eine Auseinandersetzung. Die Klägerin versuchte einzugreifen. Ihrer Schilderung zufolge griff sie ihrem Hund in den Nacken, um ihn von dem anderen Hund zu trennen. Dabei habe sie weder direkt vor die Schnauze des anderen Hundes gegriffen, noch den vorderen Halsbereich ihres Hundes umfasst. Trotzdem wurde sie vom Hund der Beklagten in den linken Unterarm gebissen und erlitt mehrere blutige Bissverletzungen, die bei einer stationären Aufnahme im Krankenhaus genäht werden mussten. Sie hat nach wie vor eine Narbe.

Wegen dieser Sache zog sie vor Gericht und verlangte von der Beklagten ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 Euro. Denn grundsätzlich gilt, dass ein Hundehalter für die sog. „Tiergefahr“ seines Hundes haftet.

Der Senat hat jetzt die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg bestätigt, nach der der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro zusteht. Damit hat der Senat die Berufung der Klägerin, die ein höheres Schmerzensgeld haben wollte, zurückgewiesen. Denn die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden von 80 % anrechnen lassen, so die Richter. Sie müsse sich zum einen die Tiergefahr ihres eigenen Hundes zurechnen lassen, auch wenn diese weniger schwer wiege, als die Tiergefahr des Hundes, der sie gebissen habe. Daneben begründe aber auch ihr eigenes Verhalten ein Mitverschulden. Es sei in hohem Maße leichtfertig, in eine brenzlige Auseinandersetzung zweier angriffslustiger Hunde ohne Schutzvorrichtung einzugreifen. Dies habe die Klägerin letztlich auch selbst eingesehen und daher im Rahmen einer „WhatsApp“-Nachricht an die Beklagte eingeräumt, man solle „in ein Hundegefecht nicht einschreiten“. Ein Schmerzensgeld von 800 Euro – wie vom Landgericht zugesprochen – sei daher jedenfalls nicht zu niedrig, so der Senat.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Powered by WPeMatico

Kulturstaatsministerin kündigt Hilfen für Kultur- und Kreativwirtschaft an

Die Bundesregierung wird mit Maßnahmen in Milliardenhöhe Arbeitnehmer und Unternehmen vor den Folgen des Coronavirus schützen. Zu den beschlossenen Schritten gehören die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes, Liquiditätshilfen und die Stundung von Steuerzahlungen, die auch der Kultur- und Kreativwirtschaft zugutekommen sollen.

 

Kulturstaatsministerin kündigt Hilfen für Kultur- und Kreativwirtschaft an

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 17.03.2020

Die Bundesregierung wird mit Maßnahmen in Milliardenhöhe Arbeitnehmer und Unternehmen vor den Folgen des Coronavirus schützen. Zu den beschlossenen Schritten gehören die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes, Liquiditätshilfen und die Stundung von Steuerzahlungen, die auch der Kultur- und Kreativwirtschaft zugutekommen sollen. Diese brauche dringend Hilfe, um die großen Belastungen auszugleichen, erklärte Kulturstaatsministerin Grütters.

„Diese Branche ist durch Veranstaltungsabsagen, Auftragsstornierungen oder wegbrechende Einnahmen aus Ticketverkäufen und den ersatzlosen Wegfall von Gagen besonders hart und zum Teil existenziell getroffen„, sagte Kulturstaatsministerin Monika Grütters.

Mit einer Bruttowertschöpfung von mehr als 100 Milliarden Euro ist die Kultur- und Kreativwirtschaft einer der größten Wirtschaftszweige – noch vor chemischer Industrie, Energieversorgern und Finanzdienstleistern. Deshalb sei es so wichtig, dass Kultur-, Kreativ- und Medienwirtschaft durch das Hilfspaket der Bundesregierung massiv gestützt werden.

Kultur ist kein dekorativer Luxus

„Was im Kultur- und Medienbereich an gewachsenen Strukturen einmal wegbricht, lässt sich so schnell nicht wiederaufbauen“, mahnte Grütters. „Das kann mittelfristig kaum vorstellbare Auswirkungen auf die Vielfalt unserer Kultur- und Medienlandschaft haben. Deshalb gilt jetzt mehr denn jemals zuvor: Kultur ist kein dekorativer Luxus, den man sich nur in guten Zeiten gönnt. Wie sehr wir sie brauchen – insbesondere was den gesellschaftlichen Zusammenhalt betrifft – sehen wir jetzt, da wir in großen Teilen auf sie verzichten müssen. Umso wichtiger sind jetzt diese Hilfen.“

Erste Maßnahmen der Kulturstaatsministerin

In ihrem Bereich will die Staatsministerin schon bestehende Programme so schärfen und einsetzen, dass die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen sowohl Kultureinrichtungen und insbesondere in Not geratenen Künstlerinnen und Künstlern sowie anderen in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätigen Freiberuflerinnen und Freiberuflern gezielt zugutekommen.

Weiterhin kündigte Grütters an, bei vom Bund geförderten Projekten und Veranstaltungen, die wegen des Coronavirus abgesagt werden müssen, auf Rückforderungen so weit wie möglich zu verzichten. „Wir werden unsere rechtlichen Möglichkeiten voll ausschöpfen, weil klar ist, dass bereits viel Engagement und Geld in diese Aktivitäten geflossen sind. Möglicherweise können hier statt analoger auch digitale Formate zum Einsatz kommen.“

Die Hilfsmöglichkeiten waren Thema beim Kulturpolitischen Spitzengespräch, das Grütters am vergangenen Freitag in Berlin mit ihren Kolleginnen und Kollegen aus den Ländern und den Vertretungen der kommunalen Spitzenverbände geführt hat.

Die Sofortmaßnahmen auf einen Blick

1. Sicherheit für verausgabte Fördermittel

Bei einem vorzeitigen Abbruch von geförderten Kulturprojekten und Veranstaltungen aufgrund des neuartigen Coronavirus/COVID-19 ist es im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach dem öffentlichen Haushalts- und Zuwendungsrecht möglich, von Rückforderungen für bereits zur Projektdurchführung verausgabter Fördermittel abzusehen. Fördermittel, die infolge ausgefallener Veranstaltungen vom Zuwendungsempfänger aufgrund ersparter Ausgaben nicht benötigt werden, sind grundsätzlich zurückzuerstatten.

In Anwendung des geltenden Rechts kann damit sichergestellt werden, dass den begründeten Belangen der Zuwendungsempfänger in der gegenwärtigen Ausnahmesituation Rechnung getragen und es nicht zu unbilligen Härten für diese kommen wird.

2. Schärfung bestehender Programme

Bestehende Förderprogramme der Staatsministerin für Kultur und Medien sollen konsequent so geschärft werden, dass die Maßnahmen sowohl Kultureinrichtungen als auch insbesondere in Not geratenen Künstlerinnen und Künstlern und anderen in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätigen Freiberuflerinnen und Freiberuflern zugutekommen. Sie werden zielgerichtet zu diesem Zweck eingesetzt.

3. Einsatz zusätzlicher Mittel

Wir setzen uns über den bestehenden Haushalt der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien hinaus dafür ein, zusätzliche Mittel für Kultur und Medien als Nothilfe zur Verfügung zu stellen, um die bereits entstandenen und noch entstehenden Belastungen zu mindern.

Powered by WPeMatico

Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen aussetzen

Das BMJV bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen aussetzen

BMJV, Pressemitteilung vom 16.03.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.

Hierzu erklärt die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht:

„Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern.“

Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es ist aber aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden.

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.

Powered by WPeMatico