Anspruch auf paarige Brustrekonstruktion

Das SG Düsseldorf entschied, dass die Krankenkasse bei einem chirurgischen Wiederaufbau einer Brust nach einer Krebsoperation die Brust insgesamt wiederherstellen muss (Az. S 8 KR 392/18).

 

Anspruch auf paarige Brustrekonstruktion

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Urteil S 8 KR 392/18 vom 13.06.2019 (rkr)

Eine 76-jährige Mönchengladbacherin war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit ihrer Klage auf einen Brustimplantatwechsel für beide Brüste gegen ihre Krankenkasse erfolgreich.

Die Klägerin erkrankte 2007 an einem Mammakarzinom an der rechten Brust. Nach einem chirurgischen Eingriff wurde die rechte Brust rekonstruiert und die linke Brust entsprechend angepasst. Nach einem Sturz 2017 trat aus einem Implantat Silikonöl aus. Die Klägerin beantragte die Übernahme der Kosten für einen Implantatwechsel in beiden Brüsten. Der Beklagte bewilligte die Entfernung beider Implantate, jedoch nur die Rekonstruktion der rechten Brust mit einem neuen Implantat. Für die simultane Rekonstruktion der linken Brust würden keine Kosten übernommen. Dagegen wandte sich die Klägerin.

Die 8. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf urteilte zu Gunsten der Klägerin. Bei dem chirurgischen Wiederaufbau einer Brust nach einer Krebsoperation sei die Brust insgesamt als ein paariges Organ wiederherzustellen, einschließlich des Erhalts der Symmetrie. Die Rekonstruktion beider Brüste sei medizinisch indiziert, um negative Folgen einer asymmetrischen Belastung zu verhüten. Aus diesem Grund seien auch bereits 2008 beide Brüste zu Lasten der Krankenkasse rekonstruiert worden. Außerdem habe die Beklagte den Antrag der Klägerin nicht rechtzeitig beschieden, sodass der Antrag als genehmigt gelte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Krankengeld: Wochenfrist ist richtig zu berechnen

Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen binnen Wochenfrist bei der Krankenkasse eingereicht werden, sonst ruht der Krankengeldanspruch. Die Wochenfrist beginnt aber nicht mit dem Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit, sondern mit dem Tag, der auf den Eintritt der weiteren Arbeitsunfähigkeit folgt. So das SG Düsseldorf (Az. S 9 KR 589/19).

 

Krankengeld: Wochenfrist ist richtig zu berechnen

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Urteil S 9 KR 589/19 vom 07.10.2019 (nrkr)

Ein 51-jähriger Krefelder war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit seiner Klage auf Krankengeld gegen seine Krankenkasse erfolgreich.

Der Kläger war arbeitsunfähig. Die Beklagte bewilligte zunächst Krankengeld. Im weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nahm die Beklagte an, dass der Krankengeldanspruch ruhe. Denn eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folge-AU) sei nicht innerhalb einer Woche eingereicht worden, sondern einen Tag zu spät. Dagegen wandte sich der Kläger. Er habe die Folge-AU direkt nach Verlassen der Arztpraxis richtig adressiert und frankiert in den Briefkasten eingeworfen.

Die 9. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf sprach dem Kläger das Krankengeld zu. Es reiche nicht aus, dass die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bescheinigt werde. Die Bescheinigungen seien stets binnen Wochenfrist bei der Krankenkasse einzureichen, sonst ruhe der Krankengeldanspruch. Im vorliegenden Fall sei die Bescheinigung des Klägers noch rechtzeitig beim Beklagten eingegangen. Denn der Beklagte habe die Wochenfrist falsch berechnet. Die Wochenfrist beginne nicht mit dem Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit, sondern mit dem Tag, der auf den Eintritt der weiteren Arbeitsunfähigkeit folge. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei hier am 11.01.2019 eingetreten, die Wochenfrist habe daher am 12.01.2019 begonnen und habe mit Ablauf des 18.01.2019 geendet. Am 18.01.2019 habe die Beklagte den Eingang der Folge-AU vermerkt.

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Hitzewelle: Kein Anspruch auf Verdunklungsvorhänge gegen das Sozialamt

Das SG Düsseldorf entschied, dass eine Sozialhilfeempfängerin keine Erstattung der Kosten für Verdunklungsvorhänge von rund 1.700 Euro vom Sozialamt verlangen kann (Az. S 17 SO 303/19 ER).

 

Hitzewelle: Kein Anspruch auf Verdunklungsvorhänge gegen das Sozialamt

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Beschluss S 17 SO 303/19 ER vom 01.08.2019 (rkr)

Eine Leverkusenerin war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit ihrem Eilantrag auf Kostenübernahme für Verdunklungsvorhänge in Höhe von rund 1.700 Euro gegen das Sozialamt der Stadt Leverkusen erfolglos.

Die Antragstellerin beantragte während der Hitzewelle 2019 beim Sozialamt die Übernahme von rund 1.700 Euro für Gardinen und Rollos von einem Raumausstatter. Wegen der unerträglichen Hitze in der Wohnung sei die Sache eilbedürftig. Entsprechend stellte sie beim Sozialgericht Düsseldorf einen Antrag auf Eilrechtsschutz. Wenn sie keine Vorhänge bekomme, wolle sie hilfsweise, dass das Sozialamt die Kosten für Hotelübernachtungen trage.

Die 17. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf lehnte den Eilantrag ab. Selbst wenn ein Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung mit Vorhängen bestehen sollte, dann nur in angemessenem Umfang, der allenfalls einen geringen Bruchteil des geforderten Betrags ausmachen könne. Unabhängig davon sei die Sache auch nicht eilbedürftig. Von der Hitzewelle seien alle Bürger betroffen. Die Antragstellerin könne sich selbst behelfen, so wie andere Stadtbewohner auch. Sie könne nachts lüften, feuchte Laken vor die Fenster hängen, vorübergehend eine sonnenreflektierende Folie anbringen und sich tagsüber in klimatisierten öffentlichen Räumen aufhalten. Auf die hilfsweise beantragten Hotelübernachtungskosten während der Hitzewelle bestehe erst recht kein Anspruch.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

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Asperger-Syndrom kann die Feststellung des Merkzeichens „B“ rechtfertigen

Das SG Düsseldorf entschied, dass ein Versicherter mit einer Autismus-Spektrum-Störung Anspruch auf eine Begleitperson im Straßenverkehr (Merkzeichen „B“) haben kann, auch wenn er nicht einen Grad der Behinderung von 80 erreicht (Az. S 4 SB 1110/14).

 

Asperger-Syndrom kann die Feststellung des Merkzeichens „B“ rechtfertigen

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Urteil S 4 SB 1110/14 vom 23.05.2019 (nrkr)

Ein schwerbehinderter Krefelder war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit seiner Klage auf Zuerkennung des Merkzeichens „B“ für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson erfolgreich.

Der minderjährige Kläger leidet unter einem Asperger-Syndrom und ADHS. Die Stadt Krefeld stellte einen Grad der Behinderung von 50 fest sowie die Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit). Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ seien nicht gegeben. Eine Begleitperson im Straßenverkehr sei nicht notwendig, da nicht das Vollbild eines Autismus vorliege. Bei einem Grad der Behinderung von unter 80 komme zudem nur ausnahmsweise das Merkzeichen „B“ in Betracht. Dagegen wandte sich der Kläger. Ohne Begleitung könne er den Schulweg nicht bewältigen.

Die 4. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers und des eingeholten Sachverständigengutachtens. Der Kläger leide an einer Autismus-Spektrum-Störung, die es ihm unmöglich mache, ohne fremde Hilfe ein stärker frequentiertes öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen. Er könne lediglich in leere oder gering frequentierte Verkehrsmittel einsteigen und mitfahren. Bei stärkerer Frequentierung müsse er wegen seiner erkrankungsbedingten Verhaltensstörungen und Ängste so lange warten, bis ein nahezu leeres Verkehrsmittel komme. Der Kläger sei daher auf die regelmäßige Anwesenheit einer Begleitperson angewiesen. Damit erfülle der Kläger neben seiner Schwerbehinderung und dem Merkzeichen „H“ alle Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“. Eine gesetzliche Grundlage dafür, einen Mindest-Grad der Behinderung von regelmäßig 80 zu fordern, gebe es nicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Anspruch auf Bluetooth-Hörgeräte-Zubehör für Mobilfunktelefonie

Das SG Düsseldorf entschied, dass ein gesetzlich Versicherter mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit einen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Versorgung mit einem Bluetooth-Hörverstärker hat (Az. S 8 KR 1441/15).

 

Anspruch auf Bluetooth-Hörgeräte-Zubehör für Mobilfunktelefonie

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Urteil S 8 KR 1441/15 vom 13.06.2019 (rkr)

Ein 68-jähriger Ratinger war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit seiner Klage auf Versorgung mit einem Bluetooth-Hörverstärker gegen seine gesetzliche Krankenkasse erfolgreich.

Der Kläger ist aufgrund einer mit an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit auf die Nutzung eines Hörgerätes angewiesen. 2014 beantragte er die Versorgung mit einem neuen Hörgerät, mit dem er in der Lage sei, sein Mobilfunktelefon zu nutzen. Der Beklagte gewährte lediglich einen geringeren Festbetrag. Der Kläger könne ein Festnetztelefon nutzen. Ein Anspruch auf eine verständliche Gesprächsführung mittels eines Mobilfunktelefons bestehe nicht. Dagegen wandte sich der Kläger. Nach einem Hinweis des Gerichts auf die kostengünstigere Versorgungsmöglichkeit mit einem Bluetooth-Hörverstärker stellte der Kläger seinen Antrag auf Versorgung mit diesem Hörverstärker um.

Die 8. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf urteilte zu Gunsten des Klägers. Der Kläger habe einen Anspruch auf Versorgung mit dem Hörverstärker. Der beauftragte Sachverständige habe eine deutliche Hörverbesserung bei Mobiltelefonie durch die zusätzliche Schnittstelle mit dem Hörverstärker festgestellt. Auf die Frage, ob die Mobilfunktelefonie inzwischen als Grundbedürfnis anzusehen sei, komme es nicht an. Denn Hörgeräte würden dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienen. Dies führe hier auch nicht zu unverhältnismäßigen Kosten, weil das Zubehörteil relativ günstig sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Brennbare Wärmedämmung an Hochhäusern muss entfernt werden

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss eine brennbare Wärmedämmung an Hochhäusern in Ludwigshafen entfernen. Die Dämmung der betroffenen Hochhäuser mit Polystyrol, d. h. einem brennbaren Dämmstoff, verstoße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. Das hat das VG Neustadt entschieden (Az. 4 L 181/20).

 

Brennbare Wärmedämmung an Hochhäusern muss entfernt werden

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Beschluss 4 L 181/20 vom 02.03.2020

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss eine brennbare Wärmedämmung an Hochhäusern in Ludwigshafen entfernen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. mit Beschluss vom 2. März 2020 entschieden.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin von mehreren Hochhäusern in der Innenstadt von Ludwigshafen. Mit Bescheiden vom 6. und 7. Februar 2020 verlangte die Stadt Ludwigshafen von der Antragstellerin die Entfernung von brennbarer Wärmedämmung an den Hochhäusern und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte die Stadt Ludwigshafen u. a. aus, beim derzeitigen Zustand der Fassadendämmung, insbesondere im Bereich des Treppenraumes könne nicht davon ausgegangen werden, dass der erforderliche Brandschutz der Gebäude, insbesondere die Benutzbarkeit der Flucht- und Rettungswege im Brandfall gesichert sei.

Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz mit der Begründung nach, trotz der baurechtswidrigen Zustände seien keine erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit gegeben.

Die 4. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag der Antragstellerin mit folgender Begründung abgelehnt:

Die Dämmung der betroffenen Hochhäuser mit Polystyrol, d. h. einem brennbaren Dämmstoff, verstoße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. So seien die Außenwände von Hochhäusern aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Außerdem müsse ein Sicherheitstreppenraum so angeordnet und beschaffen sein, dass Feuer und Rauch nicht eindringen könnten. Dies schließe dort die Benutzung von brennbaren Baustoffen aus.

Die Verletzung des materiellen Bauordnungsrechts stelle auch die Antragstellerin nicht in Abrede. Sie sei vielmehr der Auffassung, dass durch diese baurechtswidrigen Zustände keine erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit einhergingen. Dem vermöge die Kammer nicht ansatzweise zu folgen.

Wie der Brand des Grenfell Tower in London im Jahr 2017 auf dramatische Weise bestätigt habe, gingen von der brennbaren Dämmung eines Hochhauses im Brandfall erhebliche Gefahren für Leib und Leben der Bewohner aus. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, denn die Dämmung der Außenfassaden der Hochhäuser der Antragstellerin mit brennbaren Polystyrol führten zu einer vergleichbaren Gefahrenlage. Zudem beeinträchtige vorliegend die Verwendung von brennbaren Dämmstoffen im Bereich der Sicherheitstreppenräume in besonderer Weise die Brandsicherheit. Dies führe dazu, dass im Brandfall die Nutzung dieser (jeweils einzigen) Rettungswege keineswegs sichergestellt sei und deshalb die Hochhäuser für ihre Bewohner zur tödlichen Falle werden könnten.

Im Hinblick auf diese Gefahrenlage sei die Stadt Ludwigshafen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, zur Gefahrabwehr die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Angesichts der dargestellten Gefahrenlage könne auch nicht mit dem Vollzug der offensichtlich rechtmäßigen Beseitigungsverfügungen bis zu ihrer Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen sei, abgewartet werden.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

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OLG Dresden verurteilt Volkswagen AG zu Schadenersatz

Das OLG Dresden hat die Volkswagen AG verurteilt, anteiligen Schadenersatz an die klagenden Fahrzeugkäufer zu zahlen, weil sie diese durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Motorsteuerungssoftware getäuscht und damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat (Az. 10a U 1834/19 und 10a U 1907/19).

 

OLG Dresden verurteilt Volkswagen AG zu Schadenersatz

Urteile in Streitigkeiten über die Kaufpreisrückforderung wegen Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit dem „VW-Abgasskandal“

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 05.03.2020 zu den Urteilen 10a U 1834/19 und 10a U 1907/19 vom 05.03.2020

Der 10a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit zwei Urteilen vom 05.03.2020 die Volkswagen AG unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen verurteilt, anteiligen Schadenersatz an die klagenden Fahrzeugkäufer zu zahlen. Die Klägerin im Berufungsverfahren 10a U 1834/19 erwarb am 22.01.2014 einen Pkw VW Touran Diesel. Im Berufungsverfahren 10a U 1907/19 stand der Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs VW Passat Diesel am 07.12.2015 in Streit. Beide Kläger beanspruchten die Rückgewähr des Kaufpreises unter Verweis darauf, dass der jeweils verbaute Dieselmotor des Typs EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen sei.

Nach Ansicht des 10a. Zivilsenats steht den Käufern ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises zu, weil die Volkswagen AG sie durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Motorsteuerungssoftware getäuscht und damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe (§ 826 BGB). Die Manipulation an der Motorsteuerungssoftware sei als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Das Verhalten der verantwortlichen Personen der Volkswagen AG erweise sich als sittenwidrig, weil ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber Aufsichtsbehörden und Verbrauchern geschaffen worden sei. Das Inverkehrbringen einer Manipulationssoftware sei auch ursächlich für den Entschluss der jeweiligen Klagepartei gewesen, den Kaufvertrag abzuschließen. Im Berufungsverfahren 10a U 1834/19 sei plausibel, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 22.01.2014 darauf vertraut habe, ein Fahrzeug zu erwerben, das den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht und uneingeschränkt nutzbar ist. Es sei davon auszugehen, dass sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie von der damals bestehenden Gefahr des Verlusts der Zulassung oder der Verhängung von Fahrverboten gewusst hätte. Der Ursachenzusammenhang sei ebenfalls im Berufungsverfahren 10a U 1907/19 anzuerkennen. Zwar sei der Kaufvertrag hier erst nach der Ad-hoc-Mitteilung der Volkswagen AG vom 22.09.2015 abgeschlossen worden, in welcher auf »Auffälligkeiten« bei dem Motorentyp hingewiesen wurde. Aufgrund des Mitteilungsinhalts habe sich jedoch noch nicht ausreichend ergeben, welche Konsequenzen aus den Manipulationen in technischer und rechtlicher Hinsicht resultieren.

Den Schaden sieht der 10a. Zivilsenat bereits in dem Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug, bei dem die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Nutzbarkeit durch Entziehung der Typengenehmigung und Fahrverbote besteht. Auf eine messbare Differenz in der Vermögenslage komme es dabei nicht an. Für die Bestimmung des ersatzfähigen Schadens sei daher im Ausgangspunkt der vereinbarte Kaufpreis maßgebend, der gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückverlangt werden könne. Die Kläger müssten sich allerdings die Nutzungen anrechnen lassen, die sie im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs gezogen haben. Die Gebrauchsvorteile seien nach der Formel zu berechnen: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer: voraussichtliche Restlaufzeit (Gesamtlaufzeit abzüglich Kilometerstand beim Kauf). Vor diesem Hintergrund könnten die Kläger nicht den vollständigen Kaufpreis zurückverlangen, sondern nur Schadenersatz in entsprechend gekürztem Umfang beanspruchen.

Die Urteile können mit der Revision am Bundesgerichtshof angefochten werden.

Hinweis zur Rechtslage

Die Norm des § 826 BGB (vorsätzlich sittenwidrige Schädigung) hat folgenden Wortlaut:

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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Gleichstellungsstrategie für 2020 – 2025 vorgelegt

Die EU-Kommission hat eine neue Gleichstellungstrategie für 2020-2025 vorgelegt. Zu den zentralen Maßnahmen zählen u. a. eine Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt, die Bekämpfung des Lohn- und Rentengefälles sowie gleichberechtigte Führungsverantwortung.

 

Gleichstellungsstrategie für 2020 – 2025 vorgelegt

Die EU-Kommission hat am 05.03.2020 eine neue Gleichstellungstrategie für 2020-2025 vorgelegt. Sie umfasst eine Reihe zentraler Maßnahmen für die nächsten fünf Jahre und sieht verpflichtend vor, dass die EU-Kommission die Gleichheitsperspektiven in alle Politikbereiche der EU einbezieht.

Zu den zentralen Maßnahmen zählen neben der Bekämpfung von Geschlechterstereotypen u. a. eine Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt, die Bekämpfung des Lohn- und Rentengefälles sowie gleichberechtigte Führungsverantwortung.

Entgeltgleichheit

Die EU-Kommission plant bis Ende 2020 einen Richtlinienvorschlag zu verbindlichen Maßnahmen zur Entgelttransparenz vorzulegen. Dazu hat sie eine bis zum 28.05.2020 andauernde Konsultation eingeleitet.

Ungleichbehandlungen bei der Entlohnung können folglich auch zum Rentengefälle beitragen. Die EU-Kommission wird im Bericht zur Angemessenheit der Renten- und Pensionshöhe in 2021 bewerten, wie Risiken und Ressourcen in den Altersversorgungssystemen zwischen Frauen und Männern verteilt sind. Um die Rentenansprüche zu schützen und eine ausgewogene Aufteilung der Betreuungspflichten anzuregen, wird die EU-Kommission die Anrechnung von pflegebedingten Unterbrechungen der Berufslaufbahn in betrieblichen Altersvorsorgesystemen prüfen. Des Weiteren soll Ende 2020 eine Konsultation zur Vorbereitung der Vorlage eines Grünbuchs über das Altern (Schwerpunkt Langzeitpflege, Renten und aktives Altern) eingeleitet werden.

Erhöhung der Erwerbsbeteiligung

Obwohl die Beschäftigungsquote von Frauen in der EU höher als je zuvor ist, gibt es laut EU-Kommission immer noch Hindernisse für Frauen auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Die EU-Kommission will sich daher dafür einsetzen, dass die EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie ordnungsgemäß umsetzen und anwenden. Außerdem fordert sie die EU-Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht über die Mindestvorgaben hinauszugehen.

Außerdem will die EU-Kommission Leitlinien ausarbeiten, in denen erläutert wird, wie durch nationale Steuer- und Sozialleistungssysteme finanzielle Anreize oder Negativanreize für Zweitverdienende entstehen können.

Da einige Mitgliedstaaten im Bereich der frühkindlichen Betreuung Nachholbedarf haben, will die EU-Kommission die Barcelona-Ziele für den Ausbau von Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder überarbeiten und einen Vorschlag für eine Kindergarantie (mit Schwerpunkt auf Hindernissen, die Kindern den Zugang zu notwendigen Dienstleistungen verwehren) in 2021 vorlegen.

Frauen in Führungspositionen

Trotz einiger Fortschritte in den letzten Jahren sind Frauen in Führungspositionen in Unternehmen immer noch unterrepräsentiert. Deshalb will die EU-Kommission auf die Annahme des seit einigen Jahren im Rat blockierten Vorschlages zur Einführung einer Frauenquote drängen, den sie in 2012 vorgelegt hatte. Nach Einführung von gesetzlichen Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in Leitungsorganen von Unternehmen wurden laut EU-Kommission in mehreren Ländern positive Ergebnisse erzielt, so z. B. in Deutschland, Frankreich und Belgien.

Die Fortschritte der EU-Mitgliedstaaten bei der Gleichstellung der Geschlechter (insb. Arbeitsmarkt, soziale Inklusion und Bildung) werden im Rahmen des Europäischen Semesters überwacht.

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Konsultation zur Entgelttransparenz

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zur Entgelttransparenz eingeleitet. Um das geschlechtsspezifische Lohngefälle in der EU abzubauen, sollen mit Hilfe transparenter Informationen über das Lohn- und Gehaltsniveau geschlechtsspezifische Benachteiligungen deutlicher sichtbar und Forderungen nach gleicher Entlohnung leichter durchsetzbar gemacht werden.

Konsultation zur Entgelttransparenz

Die EU-Kommission hat eine bis zum 28.05.2020 andauernde Konsultation zur Entgelttransparenz eingeleitet. Um das geschlechtsspezifische Lohngefälle in der EU abzubauen (derzeit EU-weit durchschnittlich 16 %), sollen mit Hilfe transparenter Informationen über das Lohn- und Gehaltsniveau geschlechtsspezifische Benachteiligungen deutlicher sichtbar und Forderungen nach gleicher Entlohnung leichter durchsetzbar gemacht werden.

Die EU-Kommission bittet um Feedback u. a. zu Erfahrungen und Einstellungen in Bezug auf Entgeltdiskriminierung, zur Ausgestaltung der künftigen Initiative, zu Modalitäten der Entgelt-Berichterstattung oder zu Entgelt-Audits.

Die Konsultationsergebnisse werden in einen Richtlinienvorschlag einfließen, den die EU-Kommission im 4. Quartal 2020 vorlegen will.

Hintergrund

Das geschlechtsspezifische Lohngefälle in der EU liegt bei durchschnittlich 16 %. Die EU-Kommission hatte bereits in 2014 Empfehlungen zur Entgelttransparenz vorgelegt und die EU-Mitgliedstaaten aufgefordert, mindestens eine Empfehlung umzusetzen. Laut einem Bericht aus 2017 haben die EU- Mitgliedstaaten die Empfehlungen nicht einheitlich umgesetzt bzw. fehlen in einer nicht unerheblichen Zahl von Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz völlig.

In ihren politischen Leitlinien hatte die EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen angekündigt, verbindliche Entgelttransparenzmaßnahmen einzuführen.

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Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft

Am 1. März 2020 ist lt. BMAS das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird der Arbeitsmarktzugang für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union erweitert.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft

BMAS, Mitteilung vom 05.03.2020

Am 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird der Arbeitsmarktzugang für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union erweitert.

Derzeitige Ausgangslage

Immer häufiger schreiben Unternehmen Stellen aus, die zwar gut bezahlt sind und hervorragende Entwicklungsperspektiven bieten, jedoch aufgrund eines Mangels an Bewerber*innen nicht besetzt werden können. Der Mangel an Fachkräften betrifft dabei branchenübergreifend Unternehmen in allen Größen: Es fehlen Handwerker, Ingenieure, Ärzte, Pflegekräfte und viele mehr. Um dieser Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig entgegenzuwirken, ist am 1. März 2020 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten.

Geplante Maßnahmen

Eine gute Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmer*innen in Deutschland steht an erster Stelle der Fachkräftestrategie der Bundesregierung. Darüber hinaus macht es der demographische Wandel notwendig, ausreichend qualifizierte Fachkräfte am internationalen Arbeitsmarkt zu gewinnen. Dazu sind im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes neue Perspektiven für Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern geschaffen worden. Diese umfassen folgende Neuerungen:

1. Öffnung des Arbeitsmarktes

Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern hatten bislang nur mit akademischer Ausbildung unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Künftig können auch Fachkräfte mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation in allen Berufen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Es entfällt die Beschränkung auf Engpassberufe. Damit ist der deutsche Arbeitsmarkt nicht nur für Hochqualifizierte vollständig geöffnet, sondern auch für Menschen mit anerkannter Berufsausbildung.

Bei der Öffnung des Arbeitsmarktes für ausländische Fachkräfte sind insbesondere der wirtschaftliche Bedarf und die Qualifikation wichtig. So muss eine Fachkraft einerseits ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben, um auch langfristig bleiben zu können. Andererseits muss die berufliche Qualifikation der Fachkraft gleichwertig sein (d. h. die Berufsanerkennung muss vorliegen). Für Fachkräfte wird keine Vorrangprüfung durchgeführt. Diese kann bei Verschlechterung der Arbeitsmarktlage kurzfristig wiedereingeführt werden.

2. Erleichterung bei der Arbeitsuche

Um die Stellenbesetzung zu erleichtern, können Menschen mit Berufsausbildung für sechs Monate einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche erhalten. Voraussetzung ist, dass die Fachkraft eine anerkannte Qualifikation, die notwendigen Deutschkenntnisse und einen gesicherten Lebensunterhalt vorweist. Während der Suche kann eine Probearbeit bis zu zehn Wochenstunden in dem späteren Beruf ausgeübt werden. Damit werden beispielsweise Praktika bei einem potenziellen Arbeitgeber möglich. Fachkräfte mit akademischer Ausbildung können wie bisher schon für sechs Monate zur Arbeitsuche einreisen. Sie dürfen künftig ebenfalls eine Probearbeit bis zu zehn Wochenstunden in dem späteren Beruf ausüben. Besondere Sprachkenntnisse müssen sie nicht vorweisen.

3. Erleichterungen im Anerkennungs- und Visumverfahren

Die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation ist wesentlich, damit eine Fachkraft aus einem Nicht-EU-Land einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten kann. Vor allem im nichtakademischen Bereich kommt es vor, dass eine ausländische Qualifikation erst als gleichwertig anerkannt wird, wenn sich die Person in Deutschland praktisch oder theoretisch nachqualifiziert. Das Fachkräfteeiwanderungsgesetz erweitert die Möglichkeiten des Aufenthalts zur beruflichen Anerkennung. Außerdem wird mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren eine neue Möglichkeit geschaffen, unter Einbindung des Arbeitsgebers und der örtlichen Ausländerbehörde in einem zeitlich absehbaren, planungssicheren Verfahren ein Visum zu erhalten.

4. Bessere Perspektiven für Fachkräfte

Menschen, die als Fachkräfte zu uns kommen, sollen Teil unserer Gesellschaft werden. Dazu gehört auch, dass sie eine sichere Perspektive für ihre Zukunft in Deutschland haben. Fachkräfte, die einen deutschen Hochschulabschluss oder eine deutsche Berufsausbildung haben, können künftig nach zwei Jahren Beschäftigung eine Niederlassungserlaubnis bekommen und Fachkräfte mit ausländischem Abschluss nach vier Jahren.

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