Millionenschwere Fristversäumnis einer Krankenkasse

Das SG Heilbronn hat die gegenüber dem BKK-Landesverband erhobene Klage einer Betriebskrankenkasse auf Erstattung von mehr als 5,5 Millionen Euro aus aufwendigen Leistungsausgaben für das Geschäftsjahr 2011 abgewiesen. Die Krankenkasse habe die anspruchsbegründenden Unterlagen erst nach Ablauf der Frist nachgereicht (Az. S 11 KR 2576/14).

 

Millionenschwere Fristversäumnis einer Krankenkasse

SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 21.02.2020 zum Urteil S 11 KR 2576/14 vom 28.01.2020 (nrkr)

Das Sozialgericht hat die gegenüber dem BKK-Landesverband erhobene Klage einer Betriebskrankenkasse (BKK) auf Erstattung von mehr als 5 Mio. Euro aus aufwendigen Leistungsausgaben für das Geschäftsjahr 2011 wegen Fristversäumnisses abgewiesen.Nach den seinerzeit gültigen Vorschriften des BKK-Landesverbandes (§ 6 Ausgleichsordnung 2011) sind „die ausgleichsfähigen Leistungsausgaben eines Kalenderjahres (…) bis spätestens 31. Oktober des Folgejahres (…) unter Beifügung von Kopien der anspruchsbegründenden Unterlagen zu beantragen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Landesverband.“

Mit E-Mail vom 29. Oktober 2012 beantragte die BKK die ausgleichsfähigen Leistungsausgaben für 2011 und listete in einer Excel-Tabelle die betroffenen Fälle auf. Sie kündigte an, die Kopien der anspruchsbegründenden Unterlagen „zeitnah nachzureichen“. Erst am 15. November 2012 überreichte sie ihrem Landesverband drei DVDs mit spezifizierten Angaben für insgesamt 52 aufwendige Leistungsfälle mit der Bitte um Erstattung in millionenfacher Höhe.

Anfang Dezember 2012 informierte der Beklagte die Klägerin telefonisch darüber, dass er deren Antrag für verfristet erachte.

Daraufhin beantragte die Klägerin noch im Dezember 2012 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ihr für die Stellung des Antrags zuständiger Mitarbeiter M habe versehentlich nicht darauf geachtet, dem Antrag Unterlagen in Kopie beizufügen. Es sei „nicht nachvollziehbar“, aus welchem Grund er die Einhaltung von § 6 AO 2011 nicht beachtet habe. Davon auszugehen sei, dass er „die Regelung nicht genau gelesen“ habe.

Nach Einschaltung anwaltlicher Vertretung machte die BKK im Juni 2013 erstmals geltend, zwei Mitarbeiter des Landesverbandes hätten gegenüber M und seinem Vorgesetzten V am 29. Oktober 2012 telefonisch Fristverlängerungen eingeräumt.

Der BKK-Landesverband lehnte den Antrag sodann wegen Fristversäumnisses ab, da die anspruchsbegründenden Unterlagen verspätet eingereicht worden seien.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die BKK geltend, die Formulierung in § 6 AO 2011 („unter Beifügung der anspruchsbegründenden Unterlagen“) sei zu unbestimmt und daher unwirksam. Denn es sei unklar, was hiermit genau gemeint sei. Zudem hätten zwei Mitarbeiter des BKK-Landesverbandes ihr gegenüber noch kurz vor Fristablauf telefonisch versichert, dass die anspruchsbegründenden Unterlagen noch nachträglich eingereicht werden können. Ihr stehe ein Erstattungsanspruch i. H. v. mehr als 5 Mio. Euro gegenüber dem BKK-Landesverband zu.

Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klage (nach Zeugenvernehmung von Mitarbeitern der BKK und des beklagten Landesverbandes) abgewiesen: Der Beklagte habe zu Recht den Antrag der Klägerin im Hinblick auf die erst am 15. November 2012 nachgereichten Unterlagen als verspätet zurückgewiesen. § 6 Abs. 1 AO 2011 sei hinreichend bestimmt. Aus dem Wortlaut „unter Beifügung von Kopien der anspruchsbegründenden Unterlagen“ folge bereits eindeutig, dass diese als Bestandteil des Antrags innerhalb der Antragsfrist („bis spätestens 31. Oktober des Folgejahres“) und nicht zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen seien. Zugleich werde mit der Verwendung des offenen Begriffs der „Kopien anspruchsbegründender Unterlagen“ und gleichzeitigem Verzicht auf eine abschließende Konkretisierung der Vielgestaltigkeit der zu bewältigenden Lebenssachverhalte Rechnung getragen. Der klagenden BKK sei auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn sie habe die Frist des § 6 AO Abs. 1 2011 nicht unverschuldet versäumt. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt wäre es für die Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, dem Antrag vom 29. Oktober 2012 nicht nur eine Excel-Tabelle, sondern auch die Kopien anspruchsbegründender Unterlagen wie z. B. der entsprechenden Rechnungen und Rezepte beizufügen oder zumindest bis zum Fristablauf am 31. Oktober 2012 noch nachzureichen. Im Übrigen habe der Landesverband die Mitgliedskassen mit E-Mail vom 22. Oktober 2012 noch einmal ausdrücklich auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen. Der Landesverband habe der BKK auch nicht fernmündlich eine Fristverlängerung eingeräumt. So hätten sich weder M noch sein Vorgesetzter V im Zeugenstand erklären können, weshalb im Wiedereinsetzungsantrag nicht auf die angeblichen telefonischen Fristverlängerungen eingegangen wurde, obwohl sie nach eigener Aussage unmittelbar nach Mitteilung des Landesverbandes von Dezember 2012, dass der Antrag verfristet sei, zusammen mit dem hausinternen, für den Wiedereinsetzungsantrag zuständigen Justiziariat „am Tisch“ saßen und intern „darstellen“ mussten, „was wir da gemacht haben“. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Zeugen M und V die angeblich vom Landesverband telefonisch eingeräumten Fristverlängerungen nicht noch kurzfristig schriftlich, per Telefax oder zumindest formlos per E-Mail hätten bestätigen lassen. Angesichts von einem im Raum stehenden Erstattungsvolumen von mehr als 5 Millionen Euro hätte dies auf der Hand gelegen. Unter Berücksichtigung dieser Widersprüchlichkeiten erscheine der Eindruck des Zeugen und leitenden Mitarbeiters des Landesverbandes Z verständlich, dass die Idee der BKK, Mitarbeiter des Landesverbandes Ende Oktober 2012 hätten telefonisch die sonst ablaufende Frist gegenüber zwei Mitarbeitern der Klägerin verlängert, erst nach anwaltlicher Einschaltung im Juni 2013 entstanden ist.

Hinweis zur Rechtslage:

Nach § 265 SGB V können die Satzungen der Landesverbände eine Umlage der Verbandsmitglieder vorsehen, um die Kosten für aufwendige Leistungsfälle und für andere aufwendige Belastungen ganz oder teilweise zu decken. Näheres regelt die Satzung des jeweiligen Verbandes.

§ 26 der Satzung des BKK -Landesverbandes in der seinerzeitigen Fassung lautet: „Der Landesverband führt für seine Mitgliedskassen einen Ausgleich für aufwendige Leistungsfälle nach § 265 SGB V durch. Das Nähere regelt die Ausgleichsordnung für aufwendige Leistungsfälle, die als Anlage Bestandteil der Satzung ist.“

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Anspruch auf Schadensersatz bei unterlassenem Hinweis auf mögliche Behinderung des ungeborenen Kindes

Eltern eines behinderten Kindes können einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn die Mutter von den behandelnden Ärzten nicht auf das Risiko einer schweren Behinderung des ungeborenen Kindes hingewiesen wurde und erwiesen ist, dass die Mutter die Schwangerschaft in einem solchen Fall abgebrochen hätte und dies gemäß § 218a StGB gerechtfertigt gewesen wäre. So entschied das OLG Karlsruhe (Az. 7 U 139/16).

 

Anspruch auf Schadensersatz bei unterlassenem Hinweis auf mögliche Behinderung des ungeborenen Kindes

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 21.02.2020 zum Urteil 7 U 139/16 vom 19.02.2020

Schadensersatzanspruch bei unterlassenem Hinweis der behandelnden Ärzte auf das Risiko einer schweren Behinderung, wenn erwiesen ist, dass die Mutter die Schwangerschaft abgebrochen hätte und dies gemäß § 218a StGB gerechtfertigt gewesen wäre

Die Klägerin suchte das beklagte Krankenhaus im Jahr 2011 wegen der Betreuung einer Schwangerschaft auf. Sie hatte bereits im Jahr 2010 eine Schwangerschaft aufgrund eines in dem beklagten Krankenhaus im Rahmen einer pränatalen Diagnostik festgestellten „Turner- Syndroms“ abgebrochen. Eine im November 2011 durchgeführte MRT-Untersuchung ergab eine „Balkenagenesie“. Dabei handelt es sich um ein Fehlen des Balkens zwischen den beiden Gehirnhälften. In solchen Fällen kommen zwar die meisten Kinder gesund zur Welt, in 12 % der diagnostizierten Fälle kommt es allerdings zu schweren Behinderungen. Ob die Kläger über diesen Befund hinreichend aufgeklärt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin brachte das Kind zur Welt, es leidet an schweren körperlichen und geistigen Einschränkungen.

Die Eltern des Kindes verlangen von dem Krankenhaus und den behandelnden Ärzten Ersatz ihres durch die Betreuung des schwer behinderten Kindes entstehenden Mehraufwandes, weil sie auf das Risiko einer schweren Behinderung nicht hingewiesen worden seien. Sie behaupten, sie hätten bei Kenntnis dieses Risikos die Schwangerschaft abgebrochen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Der unter anderem für Arzthaftungssachen zuständige 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat auf die Berufung der Kläger der Klage überwiegend stattgegeben. Nach dem Behandlungsvertrag waren die Ärzte verpflichtet, die Klägerin auf das Risiko einer schweren Behinderung hinzuweisen, da die Eltern sich mit dem erkennbaren Ziel in die Behandlung begeben haben, möglichst frühzeitig über solche möglichen Schädigungen informiert zu werden. Zwar hätten die behandelnden Ärzte der Klägerin empfehlen können, die Schwangerschaft nicht abzubrechen, da das Risiko einer schweren Fehlbildung zwar bestehe, in der überwiegenden Zahl der Fälle die Kinder aber gesund zur Welt kämen. Die Information über das Risiko einer schweren Behinderung durfte den Eltern jedoch nicht vorenthalten werden. Die Eltern wurden im Arztgespräch auf mögliche Verzögerungen in der Entwicklung, aber nicht über das Risiko schwerer Schädigungen aufgeklärt. Der Senat kam nach Anhörung der Mutter zu dem Ergebnis, dass die Mutter bei Kenntnis des Risikos einer schweren Behinderung die Schwangerschaft abgebrochen hätte und – nach sachverständiger Beratung durch einen Psychiater – dass der Schwangerschaftsabbruch im vorliegenden Ausnahmefall aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bereits absehbaren, außergewöhnlich schweren gesundheitlichen Folgen für die Mutter gemäß § 218a Abs. 2 StGB gerechtfertigt gewesen wäre. Der Senat hat der Mutter im Hinblick auf die bei ihr eingetretenen, schwerwiegenden psychischen Folgen, die ebenfalls durch einen psychiatrischen Sachverständigen festgestellt wurden, ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € zugesprochen. Ferner wurde den Eltern Schadensersatz wegen der gegenüber einem gesunden Kind entstehenden vermehrten Unterhaltsleistungen und des vermehrten Pflegeaufwandes zugesprochen. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass das Kind unter einer Fehlbildung der Augen leidet, nicht laufen, krabbeln, sprechen und greifen kann, der Schluckreflex schwer gestört ist und eine starke, therapieresistente Epilepsie eine erhöhte Fürsorge und dauernde Rufbereitschaft erfordert.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich.

Angewandte Vorschriften (auszugsweise)

§ 218 a StGB Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

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Kommission startet Konsultation zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Für die Ausrichtung der EU-Wirtschaft auf eine nachhaltige Zukunft werden Unternehmen und Finanzinstitute mit ihren Klima- und Umweltdaten offener umgehen müssen, damit die Anleger umfassend über die Nachhaltigkeit ihrer Investitionen informiert sind. Die Kommission hat daher eine öffentliche Konsultation eingeleitet.

 

Kommission startet Konsultation zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.02.2020

Für die Ausrichtung der EU-Wirtschaft auf eine nachhaltige Zukunft werden Unternehmen und Finanzinstitute mit ihren Klima- und Umweltdaten offener umgehen müssen, damit die Anleger umfassend über die Nachhaltigkeit ihrer Investitionen informiert sind. Die Kommission hat am 20. Februar 2020 eine öffentliche Konsultation zur Überprüfung der Richtlinie über die Nichtfinanzberichterstattung (NFRD) eingeleitet. Nach EU-Recht müssen Großunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten Angaben zu den sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Tätigkeit offenlegen.

Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft in Dienst der Menschen, sagte:

„Unser Wandel zu einer kohlenstoffneutralen Wirtschaft bedeutet, dass die Menschen mehr Informationen von den Unternehmen benötigen, in die sie investieren. Beim heutigen Stand der Dinge gibt es derzeit eine Lücke in der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Fortschritte auf dem Weg zu einem nachhaltigen Finanzsystem behindert. Der Bedarf der Investoren an Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen wächst schneller als jede Verbesserung der Unternehmensberichterstattung. Wir begrüßen daher alle Ansichten darüber, wie diese Richtlinie verbessert werden kann.“

Die Konsultation wird Meinungen aus der gesamten EU zu verschiedenen möglichen Reformen oder Verbesserungen der Richtlinie sammeln. In der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal und dem Investitionsplan zum Grünen Deal hat sich die EU-Kommission verpflichtet, die NFRD im Jahr 2020 zu überprüfen. Um die Ziele des Europäischen Grünen Deals zu erreichen, sind zusätzliche Investitionen in allen Wirtschaftssektoren erforderlich, von denen der Großteil aus dem Privatsektor kommen muss. Die Überarbeitung dieser Richtlinie soll die Unternehmenstransparenz und die Bereitstellung von besser vergleichbaren und relevanten Informationen über nachhaltige Geschäftsaktivitäten für alle Interessengruppen stärken.

Das Feedback aus der öffentlichen Konsultation wird in die Folgenabschätzung der Kommission zur Überprüfung der Richtlinie einfließen. Die Konsultation läuft bis zum 28. April 2020.

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Konsultation zum Haager Übereinkommen

Die EU-Kommission hat eine öffentliche Konsultation zur Unterzeichnung und Ratifizierung des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen veröffentlicht. Interessenträger haben bis zum 09.03.2020 die Gelegenheit, sich daran zu beteiligen.

 

Konsultation zum Haager Übereinkommen

BRAK, Mitteilung vom 20.02.2020

Die Europäische Kommission hat im Februar 2020 eine öffentliche Konsultation zur Unterzeichnung und Ratifizierung des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen veröffentlicht. Interessenträger haben bis zum 09.03.2020 die Gelegenheit, sich daran zu beteiligen.

Das Abkommen ist das Ergebnis des im Jahr 2016 gestarteten „Judgments Project“ der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht. Die an dem Projekt teilnehmenden Staaten hatten sich im Juli 2019 auf den nun vorliegenden Vertragstext geeinigt. Die EU hat an dem Projekt von Anfang an mitgewirkt und die Vertragsinhalte mitverhandelt. Das Übereinkommen zielt darauf ab, den Zugang zu den Gerichten und die grenzüberschreitende Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen zu vereinfachen und effektiver zu gestalten. Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens sieht vor, dass Urteile der unterzeichnenden Staaten in anderen Vertragsstaaten automatisch anerkannt werden und auch ohne weitere Zwischenschritte vollstreckbar sind. Ausnahmen hiervon können nur auf abschließend aufgezählte Gründe in dem Übereinkommen gestützt werden.

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Schwarze Liste – Geldwäschebekämpfung – KOM

Die EU-Kommission hat eine neue Liste mit 23 Drittstaaten veröffentlicht, deren Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen. Darauf weist die BRAK hin.

 

Schwarze Liste – Geldwäschebekämpfung – KOM

BRAK, Mitteilung vom 20.02.2020

Die Europäische Kommission hat am 13. Februar 2020 eine neue Liste mit 23 Drittstaaten veröffentlicht, deren Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen.Durch die Liste soll zur Prävention der Risiken aus Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beigetragen werden. Bei Transaktionen, in denen auf der Liste aufgeführte Länder vorkommen, muss eine verstärkte Kontrolle hinsichtlich der beteiligten Personen durchgeführt werden. Die Liste ist das Ergebnis einer tiefgehenden Analyse. Sie wurde mittels einer Methodik erstellt, die auf die 5. Geldwäscherichtlinie zurückgeht. Die Kommission hat die Liste in Form einer delegierten Verordnung angenommen. Diese wird dem EP und dem Rat zur Genehmigung innerhalb eines Monats vorgelegt.

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Deutscher Rettungsassistent mit Schweizer Rettungssanitäterqualifikation darf in Deutschland als Notfallsanitäter arbeiten

Ein in Deutschland ausgebildeter Rettungsassistent darf ohne die üblicherweise vorgesehene Ergänzungsprüfung den Beruf des Notfallsanitäters in Deutschland ausüben, wenn er in der Schweiz nach entsprechender Eignungsprüfung unter der dortigen Berufsbezeichnung Rettungssanitäter tätig war. Dies entschied das VG Freiburg (Az. 9 K 320/19).

 

Deutscher Rettungsassistent mit Schweizer Rettungssanitäterqualifikation darf in Deutschland als Notfallsanitäter arbeiten

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 20.02.2020 zum Urteil 9 K 320/19 vom 21.11.2019 (rkr)

Ein in Deutschland ausgebildeter Rettungsassistent darf ohne die üblicherweise vorgesehene Ergänzungsprüfung den Beruf des Notfallsanitäters in Deutschland ausüben, wenn er in der Schweiz nach entsprechender Eignungsprüfung unter der dortigen Berufsbezeichnung Rettungssanitäter tätig war. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 21. November 2019 entschieden (Az. 9 K 320/19).

Der Kläger hatte nach abgeschlossener Ausbildung zum sog. Rettungsassistenten in Deutschland viele Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Um sodann in der Schweiz als Schweizer sog. Rettungssanitäter tätig sein zu dürfen, absolvierte er im Jahr 2012 dort eine Eignungsprüfung, auf die er sich in verschiedenen Kursen und im Selbststudium vorbereitet hatte. In den folgenden Jahren übte er in der Schweiz den Beruf des Rettungssanitäters aus. Schweizer Rettungssanitäter haben deutlich weitere Zuständigkeiten als deutsche Rettungsassistenten und Notfallsanitäter und dürfen dort zum Teil Aufgaben übernehmen, die in Deutschland nur Notärzte ausführen dürfen.

Im Jahr 2014 wurde die deutsche zweijährige Ausbildung zum sog. Rettungsassistenten von der dreijährigen Ausbildung zum sog. Notfallsanitäter abgelöst. Um die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter führen zu dürfen, können sich Rettungsassistenten nachqualifizieren und müssen dazu üblicherweise eine staatliche Ergänzungsprüfung und je nach Berufserfahrung eine weitere praktische Ausbildung absolvieren. Der Kläger beantragte im Jahr 2018 beim Regierungspräsidium Stuttgart die Erlaubnis, angesichts seiner Rettungssanitäterprüfung und -tätigkeit aus der Schweiz in Deutschland als Notfallsanitäter arbeiten zu dürfen. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag ab und führte aus, der Kläger müsse dazu erst die deutsche Ergänzungsprüfung ablegen. Zwar entspreche die Schweizer Ausbildung zum Rettungssanitäter der deutschen Ausbildung zum Notfallsanitäter, doch habe der Kläger nicht die reguläre Schweizer Ausbildung durchlaufen, sondern nur eine Anerkennungsprüfung absolviert.

Das Gericht gab der Klage gegen diese Ablehnung in vollem Umfang statt und verpflichtete das beklagte Land Baden-Württemberg, dem Kläger die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu erteilen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei nicht die formale Ausbildung oder Ausbildungszeit entscheidend, sondern der durch die Eignungsprüfung in der Schweiz nachgewiesene Ausbildungsstand, also die berufliche Qualifikation und der erlangte Kenntnisstand. Wenn eine Person im Ausland einen Beruf ausüben dürfe, der dem Beruf des deutschen Notfallsanitäters entspreche, seien für die Erlangung des Kenntnisstandes auch aufeinander aufbauende (Teil-)Ausbildungen in verschiedenen Staaten ausreichend. Eine auf das Fehlen einer Eignungsprüfung gestützte Ablehnung der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter führen zu dürfen, komme nur in Betracht, wenn anders ein angemessenes Qualifikationsniveau nicht mehr gewährleistet sei. Dies sei aber bei Schweizer Rettungssanitätern gerade nicht der Fall, da ihre Qualifikation und Aufgaben über die des deutschen Notfallsanitäters sogar hinausgingen. Aus diesem Grund sei auch die von dem Kläger absolvierte Schweizer Eignungsprüfung in Teilen viel umfangreicher gewesen als die von dem Regierungspräsidium geforderte Ergänzungsprüfung, sodass sie hinter dieser nicht zurückbleibe.

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Stärkung von Passagierrechten bei Annullierung von Teilflügen

Bei Flügen, für die eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt und die in mehreren Teilflügen von verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden, kann der wegen Annullierung des letzten Teilflugs bestehende Ausgleichsanspruch vor den Gerichten des Abflugorts des ersten Teilflugs geltend gemacht werden. So der EuGH (Rs. C-606/19).

 

EuGH, Pressemitteilung vom 20.02.2020 zum Beschluss C-606/19 vom 20.02.2020

Bei Flügen, für die eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt und die in mehreren Teilflügen von verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden, kann der wegen Annullierung des letzten Teilflugs bestehende Ausgleichsanspruch vor den Gerichten des Abflugorts des ersten Teilflugs geltend gemacht werden.

Zwei Fluggäste haben einen Flug mit Anschlussflügen gebucht, für den eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt. Der Flug umfasste drei Teilflüge: Der erste Teilflug von Hamburg (Deutschland) nach London (Vereinigtes Königreich) wurde von dem britischen Luftfahrtunternehmen British Airways durchgeführt; die beiden übrigen, der eine von London nach Madrid (Spanien) und der andere von Madrid nach San Sebastian (Spanien) wurden von dem spanischen Luftfahrtunternehmen Iberia durchgeführt. Der dritte Teilflug wurde annulliert, ohne dass die Fluggäste rechtzeitig informiert worden sind. Flightright, ein Unternehmen mit Sitz in Potsdam (Deutschland), an das die beiden Fluggäste ihre etwaigen Ausgleichsansprüche abgetreten hatten, hat daraufhin beim Amtsgericht Hamburg (Deutschland) gegen Iberia Klage auf Ausgleichszahlungen erhoben. Der auf der Grundlage der Fluggastverordnung1 verlangte Betrag beläuft sich auf 250 Euro pro Fluggast, da die Entfernung zwischen Hamburg und San Sebastian etwa 1.433 km beträgt.

Das Amtsgericht Hamburg zweifelt an seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über den Rechtsstreit, der den annullierten Teilflug betrifft, da der Abflug- und der Ankunftsort dieses Teilflugs, nämlich Madrid bzw. San Sebastian, jeweils außerhalb seiner Zuständigkeit liegt. Diese Frage erfordert die Auslegung der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit 2.

Das deutsche Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in einem Urteil vom 11. Juli 20193 entschieden hat, dass im Rahmen eines Flugs mit Anschlussflügen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, das Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, dessen Abflugort im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts lag, im Rahmen einer auf der Grundlage der Fluggastverordnung erhobenen Klage auf Ausgleichszahlungen für die Gesamtheit der Teilflüge passivlegitimiert ist. Angesichts dieses Urteils fragt sich das Amtsgericht Hamburg, ob auch das Luftfahrtunternehmen, das mit dem letzten Teilflug eines solchen Flugs beauftragt ist (Iberia), auf dieser Grundlage auf Ausgleichszahlungen bei ihm verklagt werden kann.

In seinem am 20.02.2020 veröffentlichten Beschluss vom 13. Februar 2020 hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit dahin auszulegen ist, dass bei Flügen, für die eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt und die in mehreren Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden, Klagen auf Ausgleichszahlungen wegen Annullierung des letzten Teilflugs bei den Gerichten des

Abflugorts des ersten Teilflugs erhoben werden können, selbst wenn sie sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richten.

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist bei einem Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet ist, das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, einen Fluggast von A nach D zu befördern. Daher kann bei einem Flug mit Anschlussflügen, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung gekennzeichnet ist und mehrere Teilflüge umfasst, der Abflugort des ersten Teilflugs als einer der Orte, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden, der Erfüllungsort dieses Flugs im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sein.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass das Kriterium des Abflugorts des ersten Teilflugs sowohl dem Erfordernis der Nähe zwischen dem Beförderungsvertrag im Luftverkehr und dem zuständigen Gericht als auch dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit genügt, die in der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit festgelegt sind. Dadurch kann sowohl der Kläger als auch der Beklagte das Gericht an dem im Beförderungsvertrag festgelegten Abflugort des ersten Teilflugs als Gericht ausmachen, bei dem eine Klage erhoben werden kann.

Hinsichtlich der Möglichkeit, das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen (Iberia) bei dem Gericht zu verklagen, in dessen Zuständigkeitsbereich (Hamburg) der Abflugort des ersten Teilflugs liegt, stellt der Gerichtshof fest, dass bei einem Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, davon ausgegangen wird, dass es im Namen der Person handelt, die den Vertrag abgeschlossen hat und Verpflichtungen erfüllt, die ihren Ursprung im Luftverkehrsvertrag haben.

Fußnote

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

3 Urteil vom 11. Juli 2019, České aerolinie (C-502/18; vgl. Pressemitteilung 95/19).

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Anordnung des paritätischen Wechselmodells unterfällt ausschließlich dem Sorgerecht

Die Anordnung des paritätischen Wechselmodells betrifft das Sorge-, nicht das Umgangsrecht. Deswegen ist eine einstweilige Anordnung, mit der ein paritätisches Wechselmodell angeordnet wird, anfechtbar. So das OLG Frankfurt (Az. 2 UF 301/19).

 

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.02.2020 zum Beschluss 2 UF 301/19 vom 29.01.2020

Die Anordnung des paritätischen Wechselmodells betrifft das Sorge-, nicht das Umgangsrecht. Deswegen ist eine einstweilige Anordnung, mit der ein paritätisches Wechselmodell angeordnet wird, anfechtbar, stellte der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) mit am 20.02.2020 veröffentlichtem Beschluss klar.

Die Eltern der betroffenen Kinder hatten sich im Rahmen gegenläufiger Sorge- und Umgangsanträge im Jahr 2018 auf das sog. paritätische Wechselmodell geeinigt. Die seinerzeit ein Jahr bzw. fünf Jahre alten Kinder wechselten seither mehrfach während der Woche zwischen den Eltern. Im Sommer 2019 beantragte die Mutter vor dem Familiengericht eine Abänderung der Vereinbarung und eine Anordnung des sog. Residenzmodells, bei dem die Kinder bei regelmäßigen Umgängen überwiegend von ihr betreut werden. Die Beteiligten behandelten das Verfahren als Umgangsverfahren (in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der umgangsrechtlichen Anordnung eines Wechselmodells). Die Eltern konnten sich in diesem Hauptsacheverfahren nicht auf eine Betreuungsform einigen. Derzeit wird in diesem Verfahren ein Gutachten zu der Frage eingeholt, welche Betreuungsform mit dem Wohl der Kinder am besten vereinbar wäre.

Das Familiengericht hat wegen der fehlenden Einigung außerdem von Amts wegen das hier gegenständliche einstweilige Anordnungsverfahren als Umgangsverfahren eingeleitet. Es ordnete an, dass die Eltern nunmehr die Kinder wochenweise abwechselnd betreuen und ging dabei davon aus, dass diese Anordnung in Anbetracht der fehlenden Anfechtbarkeit von einstweiligen Anordnungen zum Umgang unanfechtbar bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gelten wird.

Mit ihrem Rechtsmittel hat die Mutter nunmehr erfolgreich geltend gemacht, dass diese Einschätzung unrichtig und damit eine Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung zulässig ist. Das OLG betonte, dass die Anordnung des paritätischen Wechselmodells eine sorgerechtliche Regelung enthält und nicht nur eine Umgangsregelung trifft. “Entscheidungen über den Lebensmittelpunkt des Kindes – oder die paritätische Aufteilung eines Lebensmittelpunktes – unterfallen dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, nicht dem Umgangsrecht”, stellte das OLG fest. Der Gesetzgeber habe ersichtlich mit “Umgang” eine den “Beziehungserhalt gewährende Besuchsregelung” gemeint. Die elterliche Sorge, die sich auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht erstrecke, beinhalte dagegen “eine Aufenthaltslösung (…), die einen überwiegend betreuenden Elternteil schafft”. Auch aus der Gesetzesgeschichte folge, dass der Gesetzgeber “zwischen einem betreuenden Elternteil und einem “nur” umgangsberechtigten Elternteil Entscheidungen getroffen (habe), die den unterschiedlichen Regelungsgehalt beider rechtlichen Kategorien abbilden”.

Das OLG widerspricht damit der Rechtsprechung des BGH, der trotz breit geäußerter Kritik daran festhalte, dass das Wechselmodell über eine Umgangsregelung angeordnet werden könne. Die Auswirkungen dieser nach Ansicht des Senats unrichtigen Einordnung zeigten sich besonders deutlich in dem vorliegenden Verfahren: Sie habe zur Folge, dass einstweilige Anordnungen unanfechtbar wären, obwohl sie für Monate – wenn nicht Jahre – elementare Lebensbedingungen für Kinder und Eltern festschrieben. Dies betreffe faktisch unabänderlich nicht nur die persönlichen Belange, sondern auch Unterhaltsfragen, das Recht auf staatliche Unterhaltsvorschüsse, Meldeverhältnisse etc.

Die Einordnung in das Umgangsrecht führe auch zu einer vom Gesetzgeber unerwünschten Erweiterung staatlicher Eingriffsbefugnisse. Grundsätzlich sei das in Art. 6 GG verwurzelte Erziehungsrecht der Eltern zu respektieren. Einstweilige Anordnungen von Amts wegen könnten in Sorgerechtsverfahren deswegen nur bei einer festgestellten Kindeswohlgefährdung ergehen. Diese Eingriffsschwelle würde untergraben, wenn das paritätische Wechselmodell als Umgangslösung gedacht und von Amts wegen angeordnet werden könne.

Der Beschluss des Familiengerichts wurde aufgehoben, weil kein Elternteil eine Abänderung der ursprünglich getroffenen Vereinbarung im Eilverfahren beantragt hatte und das OLG keinerlei Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung erkennen konnte. Die Eltern hatten sich ohnehin für die Zeit des schwebenden Verfahrens auf eine leicht geänderte und mit weniger Wechseln verbundene Betreuung der Kinder geeinigt.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

BGH zur Möglichkeit, nach § 1684 BGB auch eine Umgangsregelung mit jeweils der Hälfte der Zeit beim Vater und der Mutter zu treffen: BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15

Offengelassen vom 1. Familiensenat des OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.10.2018 – 1 UF 74/18, siehe Pressemitteilung Nr. 54/18 vom 14.11.2018

Hinweis zur Rechtslage

§ 57 FamFG Rechtsmittel

1Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. 2Dies gilt nicht in Verfahren nach § FAMFG § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1. über die elterliche Sorge für ein Kind,

2. (…)

entschieden hat.

§ 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(…)

§ 1671 BGB Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

(1) 1Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. 2Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder

2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(…)

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Reform des Aufstiegs-BAföG: Mehr Geld für berufliche Fortbildungen

Wer sich zum Handwerks- oder Industriemeister, zum Techniker, Betriebswirt oder staatlich geprüften Erzieher fortbilden will, wird ab August 2020 noch besser unterstützt. Dem entsprechenden Gesetzentwurf zur Reform des Aufstiegs-BAföG hat der Bundestag nun zugestimmt.

 

Reform des Aufstiegs-BAföG: Mehr Geld für berufliche Fortbildungen

Bundesregierung, Mitteilung vom 14.02.2020

Wer sich zum Handwerks- oder Industriemeister, zum Techniker, Betriebswirt oder staatlich geprüften Erzieher fortbilden will, wird ab August 2020 noch besser unterstützt. Dem entsprechenden Gesetzentwurf zur Reform des Aufstiegs-BAföG hat der Bundestag nun zugestimmt.

Lehrgänge, Prüfungen, Materialien, Lebensunterhalt – der Kostenaufwand von beruflichen Fort- und Weiterbildungen ist nicht zu unterschätzen. Finanzielle Unterstützung bieten Bund und Länder: Seit 1996 gibt es das sog. Aufstiegs-BAföG für den Aufstieg im dualen System der beruflichen Bildung. Anspruchsberechtigt sind alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten – unabhängig vom Alter.

Gut 650 Millionen Euro von Bund und Ländern

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, auch „Aufstiegs-BAföG“, früher „Meister-BAföG“ genannt) unterstützt die Vorbereitung auf inzwischen mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse. Die Förderung wird teilweise als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, teilweise als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Die Kosten des Aufstiegs-BAföG tragen zu 78 Prozent der Bund und zu 22 Prozent die Länder. 2018 wurden im Rahmen des Aufstiegs-BAföG 666 Millionen Euro bewilligt.

Die wichtigsten geplanten Neuerungen

Nun will die Bundesregierung das Aufstiegs-BAföG noch attraktiver machen und baut die Förderleistungen aus. Demnach bekommt – wer sich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung weiterbildet – künftig nicht nur mehr Geld. Der Einzelne kann auch mehrfach vom Aufstiegs-BAföG profitieren.

Die wichtigsten geplanten Verbesserungen:

  • Der einkommensabhängige Zuschuss zum Unterhalt wird zu einem Vollzuschuss ausgebaut (bisher 50 Prozent).
  • Der Unterhaltsbeitrag pro Kind und Ehepartner (je 235 Euro) wird zu 100 Prozent als Zuschuss gewährt (bisher zu 45 beziehungsweise 50 Prozent als Darlehen).
  • Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 130 auf 150 Euro pro Monat erhöht. Zudem steigt das Höchstalter für die Berücksichtigung von betreuungsbedürftigen Kindern von zehn auf 14 Jahre.
  • Lehrgangs- und Prüfungskosten werden künftig zu 50 Prozent vom Staat bezuschusst (bisher 40 Prozent), der Rest als Darlehen gewährt.
  • Die Stundungs- und Erlassmöglichkeiten zur Rückzahlung werden ausgeweitet.
  • Aufstieg Schritt für Schritt: Einzelne können künftig auch mehrfach von der Förderung profitieren, nämlich auf allen drei Fortbildungsstufen (zum Beispiel vom Gesellen zum Techniker, vom Techniker zum Meister, vom Meister zum Betriebswirt).

Weiterbildung im Fokus

Bundesbildungsministerin Anja Karliczek betonte, man habe damit ein Paket geschnürt, mit dem die Bedingungen des beruflichen Aufstiegs deutlich verbessert würden. „Es ist das Signal, dass man sich selbständig machen kann. Wir wollen einen schuldenfreien Start in die Selbständigkeit möglich machen. Durch die Maßnahmen wird die Weiterbildung familienfreundlicher.“

Es sei auch das „klare Signal, die Weiterbildung im Fokus zu haben“, so die Ministerin. Insgesamt nehme die Bundesregierung dafür in dieser Legislaturperiode 350 Millionen Euro in die Hand.

Mit der Reform setzt die Bundesregierung ein wichtiges Zeichen zur Stärkung der beruflichen Bildung. Gleichzeitig unterstreicht sie die Gleichwertigkeit der Bildungswege von beruflicher und akademischer Bildung.

Das Gesetz soll im August 2020 in Kraft treten.

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Zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

Der BGH entschied, dass den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft (Az. I ZR 193/18).

Zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

BGH, Pressemitteilung vom 20.02.2020 zum Urteil I ZR 193/18 vom 20.02.2020

Der u. a. für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein eingetragener Wettbewerbsverein. Die Beklagte vertreibt Kinesiologie-Tapes. Sie hat diese Produkte in der Vergangenheit damit beworben, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, was jedoch medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat deshalb am 4. November 2013 gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Beklagte bietet ihre Produkte auch bei der Online-Handelsplattform Amazon an. Dort wird für jedes Produkt über die EAN (European Article Number) eine diesem Produkt zugewiesene ASIN (Amazon-Standard-Identifikationsnummer) generiert, die sicherstellen soll, dass beim Aufruf eines bestimmten Produkts die Angebote sämtlicher Anbieter dieses Produkts angezeigt werden. Käuferinnen und Käufer können bei Amazon die Produkte bewerten. Amazon weist eine solche Bewertung ohne nähere Prüfung dem unter der entsprechenden ASIN geführten Produkt zu. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem – unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen – Produkt abgegeben wurden.

Am 17. Januar 2017 bot die Beklagte bei Amazon Kinesiologie-Tapes an. Unter diesem Angebot waren Kundenrezensionen abrufbar, die u. a. die Hinweise „schmerzlinderndes Tape!“, „This product is perfect for pain…“, „Schnell lässt der Schmerz nach“, „Linderung der Schmerzen ist spürbar“, „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg“ und „Schmerzen lindern“ enthielten. Der Kläger forderte von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage der Beklagten ab.

Der Kläger begehrt Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe sowie der Abmahnkosten. Die Beklagte habe sich die Kundenrezensionen zu Eigen gemacht und hätte auf ihre Löschung hinwirken müssen. Falls dies nicht möglich sei, dürfe sie die Produkte bei Amazon nicht anbieten

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch aus § 8 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Zwar seien die in den Kundenrezensionen enthaltenen gesundheitsbezogenen Angaben irreführend. Sie stellten aber keine Werbung dar. Zumindest wäre eine solche Werbung der Beklagten nicht zuzurechnen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte für Kundenbewertungen der von ihr bei Amazon angebotenen Produkte keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 HWG, die Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter verbietet. Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben oder diese veranlasst, noch hat sie sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem sie die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und werden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet.

Die Beklagte traf auch keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu verhindern. Durch ihr Angebot auf Amazon wird keine Garantenstellung begründet. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, wird durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Einer Abwägung mit dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit, die als Gemeinschaftsgut von hohem Rang einen Eingriff in dieses Grundrecht rechtfertigen könnte, bedarf es hier nicht, weil Anhaltspunkten für eine Gesundheitsgefährdung bei dem Angebot von Kinesiologie-Tapes fehlen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG

Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

§ 8 Abs. 1 UWG

Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG

Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

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