Teilnahme am Fußballturnier führt zu keinem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

Eine als Zootierpflegerin beschäftigte Person hat im Falle eines Unfalls bei einem Fußballturnier eines Zooverbandes keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied das SG Dortmund (Az. S 17 U 27/18).

SG Dortmund, Pressemitteilung vom 18.02.2020 zum Urteil S 17 U 27/18 vom 31.10.2019 (rkr)

Eine als Zootierpflegerin beschäftigte Person hat im Falle eines Unfalls bei einem Fußballturnier eines Zooverbandes keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Zootierpflegerin entschieden, die bei einem am Wochenende stattgefundenen Fußballturnier eines Zooverbandes als Spielerin eine dorsale Luxation des Knies erlitten hat. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da das Fußballspielen nicht der Hauptberuf der Klägerin gewesen sei und es sich bei dem Fußballturnier nicht um Betriebssport gehandelt habe. Hiergegen wandte sich die Klägerin ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund habe die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis beim Fußballspiel auf dem Fußballturnier des Zooverbandes ein Arbeitsunfall gewesen sei. Bei dem Fußballspielen habe es sich um keine Verrichtung gehandelt, die mit der versicherten Tätigkeit der Klägerin in einem sachlichen (inneren) Zusammenhang gestanden habe. Gemessen am Rechts- und Pflichtenkreis sei die Teilnahme an dem Fußballturnier vom eigentlichen Pflichtenkreis der Klägerin, dem Pflegen von Tieren, weit entfernt gewesen. Zwar sei die Klägerin durch ihren Arbeitgeber zur Teilnahme an dem Fußballturnier motiviert worden. Eine arbeitgeberseitige Weisung zur Teilnahme, die die Klägerin als für sie verbindlich hätte ansehen dürfen, habe indes nicht vorgelegen. Aus der Zurverfügungstellung von Trikots, der Genehmigung der Dienstreise unter Einbringung von Freizeit und der Bereitstellung eines Dienstwagens könne eine betriebliche Anordnung nicht abgeleitet werden. Eine reine Erwartungshaltung des Arbeitgebers reiche für die Begründung eines Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Auch werde ein Versicherungsschutz nicht dadurch begründet, dass der Arbeitgeber der Klägerin gegenüber einen solchen – rechtlich unzutreffend – zugesichert habe. Ein entsprechender innerer Zusammenhang lasse sich schließlich auch nicht durch die Anwendung der erweiternden Rechtsprechung der Obergerichte feststellen, die den Unfallversicherungsschutz in erheblichem Umfang auf Tätigkeiten ausgedehnt haben, die mit der betrieblichen Beschäftigung zwar noch innerlich zusammenhängen, aber der eigentlichen beruflichen Arbeit nicht mehr zuzurechnen sind. Weder habe die Klägerin bei der unfallbringenden Tätigkeit an einem (versicherten) Betriebssport teilgenommen; für den Betriebssport fehle es schon an dem dafür zwingend erforderlichen Ausgleichszweck sowie einer gewissen Regelmäßigkeit. Noch habe es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt; hierfür fehle bereits der Zweck, die Verbundenheit der gesamten Belegschaft mit der Unternehmensleitung zu fördern und somit auch nicht Sportinteressierte einzubeziehen. Ebensowenig würden die Aspekte der Dienstreise und des Vertrauensschutzes sowie der Umstand, dass das Fußballturnier für die Pressearbeit des Unternehmens verwendet wurde, einen Versicherungsschutz begründen.

Powered by WPeMatico

Abgrenzung zwischen Mini-Bullterrier und Standard Bullterrier nicht nur nach der Widerristhöhe

Hunde der Rasse „Miniatur Bullterrier“, die im Unterschied zu Standard Bullterriern nicht als gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes gelten, sind von diesen in erster Linie anhand der Widerristhöhe und ergänzend anhand weiterer Kriterien abzugrenzen. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 5 A 3227/17 und 5 A 1631/18).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 17.02.2020 zu den Urteilen 5 A 3227/17 und 5 A 1631/18 vom 17.02.2020

Hunde der Rasse “Miniatur Bullterrier”, die im Unterschied zu Standard Bullterriern nicht als gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes gelten, sind von diesen in erster Linie anhand der Widerristhöhe und ergänzend anhand weiterer Kriterien abzugrenzen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 17.02.2020 entschieden und damit anders als in erster Instanz das Verwaltungsgericht Düsseldorf zwei Klagen von Hundehalterinnen aus Düsseldorf und Marl stattgegeben.

Die Klägerinnen streiten in zwei Verfahren jeweils mit der Stadt Düsseldorf um die Einstufung ihrer Hunde “Jagger” und “Louis” als Bullterrier. Der Bullterrier ist nach dem Landeshundegesetz ein sog. Listenhund, dessen Haltung grundsätzlich verboten ist. Wird die Haltung ausnahmsweise erlaubt, gelten strenge gesetzliche Anforderungen (etwa Erlaubnisbedürftigkeit der Haltung, erweiterte Leinenpflicht, Maulkorbzwang). Jagger und Louis sind als Miniatur Bullterrier erworben worden. Der Rassestandard des Miniatur Bullterriers unterscheidet sich von dem des Bullterriers hinsichtlich der Widerristhöhe, die bei Ersterem 35,5 cm nicht überschreiten soll. Daneben wird beim Bullterrier ein “Ausdruck höchstmöglicher Substanz” gefordert. Die hier betroffenen Tiere sind jeweils einige Zentimeter größer als 35,5 cm. Die Stadt Düsseldorf hat die Hunde als Bullterrier und damit als gefährlichen Hund eingestuft. Die gegen diese Feststellung erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen. Hiergegen haben sich die Klägerinnen mit den vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufungen gewandt.

Das Oberverwaltungsgericht hat beiden Klägerinnen Recht gegeben. Zur Begründung hat der 5. Senat ausgeführt: Die Abgrenzung zwischen Miniatur Bullterrier und Standard Bullterrier orientiere sich zwar vorrangig an der Widerristhöhe des Hundes. Allerdings sei angesichts der Soll-Bestimmung des Rassestandards eine Überschreitung von ca. 10 % regelmäßig unschädlich. Oberhalb dieser Widerristhöhe sei zu vermuten, dass es sich zumindest um einen Standard Bullterrier-Mischling handele. Diese Vermutung könne allerdings widerlegt werden, wenn starke Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Überschreitung der Widerristhöhe nicht auf der Einkreuzung eines Standard Bullterriers beruhe. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht nach Befragung von zwei Amtsveterinären beiden Klagen stattgegeben. Beide Hunde überschreiten mit einer Höhe von 39-40 cm die Widerristhöhe nur geringfügig und weisen nicht das sehr kompakte Erscheinungsbild eines Standard Bullterriers auf.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Powered by WPeMatico

Kein Anspruch auf Beihilfe für künstliche Befruchtung bei über 50-jährigem Ehemann

Das VG Düsseldorf entschied, dass kein Anspruch auf Beihilfe für eine künstliche Befruchtung besteht, wenn der Ehemann älter als 50 Jahre ist (Az. 10 K 17003/17).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 17.02.2020 zum Urteil 10 K 17003/17 vom 17.02.2020

Das Land Nordrhein-Westfalen hat einer 34 Jahre alten verbeamteten Lehrerin, deren Ehemann im Jahr 1952 geboren ist, zu Recht die Gewährung von Beihilfe für mehrere Versuche einer künstlichen Befruchtung versagt. Das hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit am 17.02.2020 verkündetem Urteil entschieden und die auf Zahlung von ca. 4.200 Euro gerichtete Klage der Lehrerin abgewiesen.

Zur Urteilsbegründung hat das Gericht ausgeführt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft setze nach der Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unter anderem voraus, dass der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet habe. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, weil der Ehemann der Klägerin im ersten Halbjahr 2017, in dem die Versuche einer künstlichen Befruchtung unternommen worden seien, bereits 64 Jahre alt gewesen sei. Der Ausschluss von Beihilfeleistungen bei Überschreiten dieser Altersgrenze stehe auch im Einklang mit der Verfassung; insbesondere verstoße er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zweck der oberen Altersgrenze für Männer sei nach der Verordnungsbegründung vor allem, das Kindeswohl zu wahren. Denn dieser Grenzziehung liege die Erwägung zugrunde, dass unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Lebenserwartung das Kind in der Regel seine Schul- und Berufsausbildung noch zu Lebzeiten seines Vaters abschließen werde. Die Einschätzung des Normgebers, dass es den Kindeswohlbelangen besser Rechnung trage, wenn nicht nur ein (überlebender) Elternteil, sondern Mutter und Vater das Kind gemeinsam erziehen, versorgen und unterstützen können, sei plausibel und rechtfertige die Differenzierung nach dem Alter. Die Festsetzung der Grenze auf die Vollendung des 50. Lebensjahres sei als typisierende und pauschalierende Regelung nicht zu beanstanden.

Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils kann die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Powered by WPeMatico

Bundesrat stimmt StVO-Novelle zu – mit Änderungen

Der Bundesrat hat der Straßenverkehrsnovelle zugestimmt – allerdings nur unter der Bedingung zahlreicher Änderungen. Setzt die Bundesregierung diese um, kann sie die Verordnung verkünden und in Kraft treten lassen. Ziel der Verordnung ist es, sichere, klimafreundliche und moderne Mobilität zu fördern.

Bundesrat, Mitteilung vom 14.02.2020

Der Bundesrat hat am 14. Februar 2020 der Straßenverkehrsnovelle zugestimmt – allerdings nur unter der Bedingung zahlreicher Änderungen. Setzt die Bundesregierung diese um, kann sie die Verordnung verkünden und in Kraft treten lassen. Ziel der Verordnung ist es, sichere, klimafreundliche und moderne Mobilität zu fördern.

Mehr Sicherheit für den Radverkehr

Insbesondere das Radfahren soll sicherer werden. So gilt künftig ein Mindestabstand beim Überholen durch Kraftfahrzeuge von 1,5 Meter innerorts und 2 Meter außerorts. Kraftfahrzeuge ab 3,5 Tonnen müssen beim Rechtsabbiegen grundsätzlich auf Schrittgeschwindigkeit reduzieren. Auf Schutzstreifen für den Radverkehr gilt ein generelles Halteverbot. Künftig sind eigene Fahrradzonen und Grünpfeile ausschließlich für Radfahrerinnen und Radfahrer möglich.

Höhere Bußgelder für Falschparker

Flankierend passt die Verordnung den Bußgeldkatalog an. Teurer werden insbesondere die Geldbußen für unzulässiges Halten in zweiter Reihe und auf Schutzstreifen für den Radverkehr; ebenso das Parken auf Geh- und Radwegen. Künftig könnten bis zu 100 Euro Strafe anfallen.

Vorteile für Carsharing

Neben dem Radverkehr will die Verordnung auch die Nutzung von Fahrgemeinschaften für eine klimafreundlichere Mobilität vorantreiben. Sie sieht daher auch Parkvorrechte für Carsharing-Fahrzeugen vor.

Praxisvollzug erleichtern

Auf Wunsch des Bundesrates soll die Verordnung an vielen Stellen nachgebessert werden. Die circa 40 Änderungen dienen unter anderem dazu, den Praxisvollzug zu verbessern, den Schilderwald zu verringern und Bußgeldtatbestände besser aufeinander abzustimmen.

Busspuren nicht für Pkw öffnen

Nicht einverstanden ist der Bundesrat mit der von der Bundesregierung geplanten Öffnung der Busspuren für Pkw mit mehr als drei Personen, ebenso dem generellen Verbot, Fahrräder am Straßenrand zu parken. Beide Regelungen möchte er aus der Regierungsverordnung streichen lassen.

Weitere Änderungen betreffen die Geschwindigkeit beim Rechtsabbiegen, die Mitnahme von Personen auf Rädern und Rikschas und das Nebeneinanderfahren von E-Scootern.

Bußgelder erhöhen

Zahlreiche Anpassungen fordert der Bundesrat bei den Bußgeldregeln, um das System gerechter zu gestalten und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. So verlangt er, das Bußgeld für Fahren mit E-Scootern auf Gehwegen deutlich zu erhöhen: auf bis zu 100 Euro. Auch Parken ohne Parkschein, Zweite-Reihe-Parken, Parken an unübersichtlichen Kurven und auf Carsharing-Plätzen, vor Feuerwehrzufahrten sowie das Behindern von Rettungsfahrzeugen soll künftig höher sanktioniert werden.

Keine Mehrheit für Tempolimit

Das ursprünglich vom Umweltausschuss geforderte generelle Tempolimit auf Autobahnen konnte sich im Bundesratsplenum ebenso wenig durchsetzen wie die Erhöhung des Gebührenrahmens für Anwohnerparkausweise und die Erlaubnispflicht für “Freefloating-Anbieter” von E-Scootern und Leihfahrrädern, die auf Gehwegen abgestellt werden.

Notbremsassistenten

In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, das Ausschalten von Notbremsassistenzsystemen in Fahrzeugen mit mehr als 3,5 Tonnen bei einer Geschwindigkeit ab 30 km/h zu verbieten, Verstöße dagegen als Ordnungswidrigkeit einzustufen und ein angemessenes Bußgeld zu erheben. Damit sollen Unfälle beim Auffahren auf das Stauende verhindert werden.

Außerdem appelliert der Bundesrat an die Bundesregierung, das Sanktionsniveau insgesamt zu erhöhen, um eine general- und spezialpräventive Wirkung zu erzielen und das Sanktionsgefüge zu wahren. Dass die vorgelegte Verordnung nur selektiv in den Bußgeldkatalog eingreift, kritisieren die Länder in ihrer Entschließung.

Wie es weitergeht

Das Bundesverkehrsministerium hat bereits angekündigt, dass es die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen schnellstmöglich umsetzen und den konsolidierten Text im Bundesgesetzblatt verkünden wird. Die Verordnung soll im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Die begleitende Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, ob und wann sie die Anregungen aufgreifen will.

Powered by WPeMatico

Zwangsbehandlung von Schizophrenie durch Elektrokrampftherapie im Regelfall nicht genehmigungsfähig

Der BGH hat über die Frage der Zulässigkeit einer gerichtlichen Genehmigung der Zwangsbehandlung von an Schizophrenie erkrankten Betroffenen durch Elektrokonvulsionstherapie/Elektrokrampftherapie (EKT) entschieden (Az. XII ZB 381/19).

BGH, Pressemitteilung vom 17.02.2020 zum Beschluss XII ZB 381/19 vom 15.01.2020

Der u. a. für das Betreuungs- und Unterbringungsrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage der Zulässigkeit einer gerichtlichen Genehmigung der Zwangsbehandlung von an Schizophrenie erkrankten Betroffenen durch Elektrokonvulsionstherapie/Elektrokrampftherapie (EKT) entschieden.

Der Betroffene leidet an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie. Seit Februar 2018 war er wiederholt untergebracht und wurde – überwiegend zwangsweise – mit verschiedenen Medikamenten letztlich erfolglos behandelt. Nach Befürwortung durch ein Sachverständigengutachten hat das Amtsgericht die Einwilligung des zuständigen Betreuers in die Durchführung einer EKT in Form der elektrischen Auslösung von sechs großen zerebralen Anfällen mithilfe von uni- oder alternativ bilateral angelegten Elektroden innerhalb von zwei Wochen, außerdem die Einleitung einer Narkose durch Anästhesisten und – wenn der Betroffene von den ärztlichen Maßnahmen nicht überzeugt werden kann – die Anwendung von Gewalt (Festhalten, 3- bis 5-Punkt-Fixierung) genehmigt.

Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen und seiner Mutter zurückgewiesen; die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Mutter hatte Erfolg.

Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in diese – unter näheren gesetzlichen Voraussetzungen – nur dann einwilligen, wenn die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden (§ 1906 a Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass als “notwendig” im Sinne des Gesetzes nur solche Behandlungen angesehen werden können, deren Durchführung einem breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens entspricht, und zwar sowohl was die Therapie als solche betrifft als auch deren spezielle Durchführungsform im Wege der Zwangsbehandlung gegen den Widerstand des Patienten. Ein derartiger Konsens kann seinen Ausdruck in wissenschaftlichen Stellungnahmen des Beirats der Bundesärztekammer sowie in medizinischen Leitlinien finden.

Die in Bezug auf die EKT veröffentlichten Stellungnahmen und Leitlinien vermitteln allerdings keinen medizinisch-wissenschaftlichen Konsens, wonach die zwangsweise Durchführung dieser Maßnahme bei einem an (nicht katatoner und nicht akut exazerbierter) Schizophrenie leidenden Betroffenen gerechtfertigt wäre. Zwar kann eine EKT nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen auch zur Behandlung der Schizophrenie bei vorliegender schwerer depressiver Verstimmung mit Suizidalität indiziert sein. Ein depressives Krankheitsbild haben die sachverständig beratenen Instanzgerichte indes nicht festgestellt.

Die Einwilligung des Betreuers in die zwangsweise Durchführung dieser Maßnahme ist daher im vorliegenden Fall nicht genehmigungsfähig.

Die maßgebliche Norm des BGB lautet wie folgt:

§ 1906a Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen

(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn

die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,

  1. die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
  2. (…)

Powered by WPeMatico

Dieselverfahren: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von VW bejaht

Das OLG Saarland hat eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung von VW aufgrund des Inverkehrbringens eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten und damit mangelbehafteten Dieselmotors (Baureihe EA 189) bejaht (Az. 2 U 128/19).

OLG Saarland, Pressemitteilung vom 14.02.2020 zum Urteil 2 U 128/19 vom 14.02.2020

In dem Verfahren 2 U 128/19 macht die Käuferin eines VW Polo BlueMotion 1,2 l TDI gegenüber der Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs Schadensersatz geltend. Die Klägerin hatte das Fahrzeug im Jahr 2010 zu einem Kaufpreis von 18.445 Euro einschließlich Überführungs- und Zulassungskosten bei einem Autohaus erworben. In das Fahrzeug ist herstellerseits ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamts bis zu der zwischenzeitlich erfolgten Installation eines Software-Updates über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügte. Unter Hinweis darauf, dass sie das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie von dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätte, hat die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Erstattung von ihr für das Fahrzeug entstandenen Kosten (insbesondere Wartungs- und Inspektionskosten) verlangt.

Das Landgericht hat der Klage teilweise – hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe eines Betrages von 12.109,74 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs – stattgegeben und hat einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf das Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung gestützt. Allerdings müsse sich die Klägerin die gezogenen Nutzungen anspruchskürzend anrechnen lassen.

Gegen das Urteil des Landgerichts haben sich beide Parteien mit wechselseitig eingelegten Berufungen gewendet, die im Wesentlichen keinen Erfolg hatten.

Der 2. Zivilsenat hat mit seinem am 14.02.2020 verkündeten Urteil – ebenso wie das Landgericht – einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) bejaht. In dem Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten und damit mangelbehafteten Motors sei eine arglistige Täuschung potentieller Erwerber entsprechender Fahrzeuge zu sehen. Hierin liege nämlich die konkludente – allerdings tatsächlich nicht zutreffende – Erklärung, dass die Fahrzeuge entsprechend ihrem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden können und über eine Betriebserlaubnis verfügen, deren Fortbestand nicht auf Grund (versteckter) konstruktiver Eigenschaften der Fahrzeugmotoren gefährdet sei. Aus dem Umstand der Verheimlichung des Einsatzes der Software sowohl gegenüber den zuständigen Behörden als auch gegenüber potentiellen Kunden lasse sich schließen, dass die verantwortlichen Mitarbeiter in der Vorstellung gehandelt hätten, dass der Einsatz der Software im Falle des Bekanntwerdens zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typgenehmigung und der weiteren Betriebszulassung der entsprechend ausgestatteten Fahrzeuge führen werde. Ein solches Vorgehen sei als sittenwidrig zu bewerten, zumal die Täuschung offensichtlich nur dazu gedient haben könne, unter Ausnutzung der Fehlvorstellung potenzieller Kunden hohe Absatzzahlen zu erreichen, durch Kostensenkung eine Gewinnmaximierung zu erzielen und sich Wettbewerbsvorteile zu sichern. Der der Klägerin entstandene Schaden bestehe darin, dass der abgeschlossene Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht ihren berechtigten Erwartungen entsprochen habe. Dieser Schaden sei dadurch zu ersetzen, dass die Beklagte der Klägerin gegen Rücknahme des Fahrzeugs den Kaufpreis erstatte. In diesem Zusammenhang müsse sich die Klägerin allerdings die Vorteile, die sie durch die mehrjährige Nutzung des Fahrzeugs erlangt habe, anrechnen lassen. Der Senat hat im Hinblick darauf den Schadensersatzanspruch der Klägerin entsprechend (und zwar ausgehend von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km) gekürzt und ist deren Argumentation, dass im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Grund sittenwidriger Schädigung eine Vorteilsanrechnung generell zu unterbleiben habe, nicht gefolgt. Auch hat der Senat einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Inspektions- und Wartungsarbeiten verneint, da diese keine unmittelbare Folge des “ungewollten” Vertragsschlusses über das streitgegenständliche Fahrzeug sind, sondern – vergleichsweise mit den Kraftstoffkosten für das Fahrzeug – der im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnenden uneingeschränkten Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin gedient haben.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache und den Umstand, dass zu den hier relevanten Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Powered by WPeMatico

Dieselverfahren: Gelegenheit zur Nacherfüllung von drei Monaten zumutbar

Das OLG Saarland entschied, dass vor Erklärung des Rücktritts eine ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden muss und diese bei einer erforderlichen Mitwirkung des Herstellers zum Aufspielen eines Software-Updates auch drei Monate betragen kann (Az. 2 U 104/18).

OLG Saarland, Pressemitteilung vom 14.02.2020 zum Urteil 2 U 104/18 vom 14.02.2020

In dem Verfahren 2 U 104/18 hat der Kläger, der im Jahr 2017 einen Porsche Cayenne 3,0 Liter Diesel (Abgasnorm Euro 6) als Gebrauchtwagen zu einem Preis von 63.000 Euro erworben hatte, das beklagte Autohaus aus kaufrechtlicher Gewährleistung auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch genommen. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt wegen einer bei diesem Fahrzeugtyp verbauten Motorsteuerungsgeräte-Software, durch die die Stickoxidwerte im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verändert werden, Beanstandungen erhoben hatte, hatte der Kläger zeitnah den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Beklagte hatte eine Rückabwicklung des Kaufvertrags unter Hinweis auf eine bevorstehende Rückrufaktion, bei der die Beanstandung durch Aufspielen eines Software-Updates behoben würde, abgelehnt.

Das Landgericht Saarbrücken hat der Klage in erster Instanz stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Autohauses hatte Erfolg. Der 2. Zivilsenat hat in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen. Das Rückabwicklungsverlangen des Klägers scheitere – unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Mangels des Fahrzeugs – daran, dass er der Beklagten vor Erklärung des Rücktritts keine ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe. Die insoweit durch den Kläger gesetzte Frist von lediglich zwei Wochen sei nicht ausreichend und eine hierdurch in Lauf gesetzte angemessene Frist zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch nicht abgelaufen gewesen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Nachbesserung auf eine Mitwirkung des Herstellers angewiesen gewesen sei, der seinerseits die Rückrufaktion in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt habe vorbereiten müssen. Da die Beklagte den Kläger hierüber sowie über ihre Bereitschaft zur Nachbesserung informiert habe, sei diesem ein Zuwarten von jedenfalls drei Monaten zumutbar gewesen, zumal er das Fahrzeug in der Zwischenzeit ohne Gebrauchsbeeinträchtigung habe nutzen können.

Powered by WPeMatico

Deutscher Bundestag beschließt Verlängerung der Mietpreisbremse

Der Deutsche Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung den vom BMJV eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn beschlossen.

BMJV, Mitteilung vom 14.02.2020

Der Deutsche Bundestag hat am 14. Februar 2020 in zweiter und dritter Lesung den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn beschlossen.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht:

“Es ist eine ganz wichtige Weichenstellung, dass die Mietpreisbremse für weitere fünf Jahre fortgeschrieben wird und eine dämpfende Wirkung auf überhitzte Mietmärkte ausüben kann. Die Wirksamkeit der Mietpreisbremse hat eine Studie des DIW belegt. Mit dem Gesetz sorgen wir auch dafür, dass Mieterinnen und Mieter zu viel gezahlte Miete einfacher zurückfordern können. Damit setzen wir ein klares Signal gegen schwarze Schafe unter den Vermietern, die die Vorgaben der Mietpreisbremse nicht einhalten.”

Die durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 eingeführten Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (sog. Mietpreisbremse) haben dort, wo sie durch Erlass einer Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung zur Anwendung kommen, den Mietenanstieg verlangsamt. Daher soll es den Ländern für weitere fünf Jahre ermöglicht werden, ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 sollen alle Rechtsverordnungen außer Kraft treten.

Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, dass der Anspruch des Mieters oder der Mieterin gegen den Vermieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete wegen Überschreitens der zulässigen Miete bei Mietbeginn erweitert werden soll. Auf diese Weise soll das Potenzial der Mietpreisbremse besser ausgeschöpft werden.

Powered by WPeMatico

Kein Anspruch auf bestimmte Öffnungszeiten einer Kindertageseinrichtung

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass Kinder im Alter von einem Jahr bis drei Jahren keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte mit Betreuungs- bzw. Öffnungszeiten haben, die auch jedwede Randzeiten abdecken (Az. 12 B 1324/19).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 14.02.2020 zum Beschluss 12 B 1324/19 vom 05.02.2020

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Eilbeschluss vom 5. Februar 2020 entschieden, dass Kinder im Alter von einem Jahr bis drei Jahren keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte mit Betreuungs- bzw. Öffnungszeiten haben, die auch jedwede Randzeiten abdecken.

Die Eltern des Antragstellers aus Köln machten geltend, sie seien in der Medienbranche tätig und wegen der dortigen Arbeitszeiten auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung angewiesen, der Betreuungszeiten bis mindestens 18 Uhr anbiete. Da in der einzigen wohnortnahen Tageseinrichtung mit entsprechenden Öffnungszeiten kein Platz mehr Verfügung stand, verwies die Antragsgegnerin, die Stadt Köln, den Antragsteller auf eine andere Tageseinrichtung mit Betreuungszeiten lediglich bis 16.30 Uhr. Den daraufhin gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Köln ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der 12. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Dem Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung könne zwar im Grundsatz nicht entgegengehalten werden, dass die Kapazitäten erschöpft seien. Gleichwohl sei es auch unter Berücksichtigung des Wahlrechts der Erziehungsberechtigten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Anspruch in jeder Hinsicht an die individuellen Bedürfnisse angepasste Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung beinhalte. Die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ein Angebot von Betreuungsplätzen vorzuhalten, beschränke sich nämlich auf den Gesamtbedarf. Insoweit sei auch beachtlich, dass Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach der gesetzlichen Konzeption gleichrangig nebeneinander stünden. Es scheine nicht ausgeschlossen, beide Formen der frühkindlichen Förderung zur Abdeckung eines individuellen Bedarfs, etwa der Betreuung in Randzeiten, nebeneinander in Anspruch zu nehmen. Der Träger sei daher nicht verpflichtet, die Kapazität einer bestimmten Tageseinrichtung mit erweiterten Betreuungszeiten zu erhöhen. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Ausweitung des Betreuungsangebots auf Randzeiten in der zugewiesenen Kindertageseinrichtung.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Powered by WPeMatico

Unzulässiger Eilantrag gegen Berliner „Mietendeckel“

Das BVerfG hat einen Antrag auf Außerkraftsetzung einer Vorschrift des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin (sog. Mietendeckel) im Wege einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen. Der Antrag sei zu früh eingegangen (Az. 1 BvQ 12/20).

BVerfG, Pressemitteilung vom 14.02.2020 zum Beschluss 1 BvQ 12/20 vom 13.02.2020

 

Mit am 14.02.2020 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf Außerkraftsetzung einer Vorschrift des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin (sog. Mietendeckel) im Wege einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen.

Die Antragsteller, die Wohnungen in Berlin vermieten, begehrten, die Verletzung der Regelungen zu bestimmten Auskunftspflichten und zur gesetzlich bestimmten Höchstmiete vorläufig nicht als Ordnungswidrigkeit einzustufen.

Ein zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz erfordert eine substanziierte Darlegung seiner Voraussetzungen. Die Zulässigkeit eines Eilantrags gegen ein Gesetz vor seiner Verkündung setzt dabei voraus, dass der Inhalt des Gesetzes feststeht und seine Verkündung unmittelbar bevorsteht. Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass das Gesetzgebungsverfahren infolge der im Abgeordnetenhaus von Berlin im Januar 2020 durchgeführten zweiten Lesung des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vollständig abgeschlossen ist. Nach dem Berliner Landesrecht werden Gesetzesanträge zwar regelmäßig in zwei Lesungen beraten und beschlossen. Allerdings hat auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des Senats von Berlin eine dritte Lesung stattzufinden. Zudem hat der Präsident des Abgeordnetenhauses Gesetze unverzüglich auszufertigen. Hier ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sowohl der Präsident des Abgeordnetenhauses als auch der Senat von Berlin keine dritte Lesung verlangt haben, noch dass durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses die Ausfertigung desselben vorgenommen wurde. Der Antrag ist daher verfrüht.

Powered by WPeMatico