Beschwerde zurückgewiesen – Meta muss Facebook vorerst transparenter machen

Das OVG Schleswig-Holstein hat in einem Eilverfahren die Beschwerde von Meta Platforms Ireland Limited gegen einen Beschluss des VG Schleswig-Holstein zurückgewiesen (Az. 6 MB 24/25). Darin ging es um die Frage, ob die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein einen Verstoß gegen sog. Transparenzpflichten durch den Dienst „Facebook“ feststellen und vorerst deren Einhaltung fordern darf.

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 19.12.2025 zum Beschluss 6 MB 24/25 vom 18.12.2025

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am Donnerstag (18. Dezember 2025) in einem Eilverfahren die Beschwerde von Meta Platforms Ireland Limited gegen einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zurückgewiesen (Az. 6 MB 24/25). Darin ging es um die Frage, ob die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein einen Verstoß gegen sog. Transparenzpflichten durch den Dienst „Facebook“ feststellen und vorerst deren Einhaltung fordern darf.

Die im Medienstaatsvertrag der Länder vorgeschriebenen Transparenzinformationen sichern die Meinungsvielfalt. Sie sollen den Nutzerinnen und Nutzern von Angeboten wie „Facebook“ in Grundzügen erklären, wie Inhalte zusammengestellt werden. Dies basiert zumeist auf Algorithmen. So sollen Nutzende sensibilisiert werden.

Das Gericht hat in seinem ausführlich begründeten Beschluss für einen Verstoß gegen diese Transparenzpflichten gewichtige Indizien gesehen. So seien die zum Zeitpunkt der Beanstandung auf der „Facebook“-Seite abrufbaren Transparenzinformationen weder leicht wahrnehmbar noch unmittelbar erreichbar gewesen. Dies betraf zum Beispiel das „Transparency Center“. Auch die unter der Funktion „Warum sehe ich diesen Beitrag?“ abgelegten Transparenzinformationen seien weder unmittelbar erreichbar noch ständig verfügbar gewesen, denn diese Funktion sei auf die App-Anwendung beschränkt. Außerdem sei die inhaltliche Ausgestaltung der Funktion als oberflächlich und phrasenhaft zu beschreiben.

Besonders schwierig waren allerdings die europarechtlichen Fragestellungen. Meta hatte argumentiert, dass die im Streit stehende Regelung im Medienstaatsvertrag gegen Europarecht verstoße und daher gar nicht anwendbar sei. Konkret macht Meta Verstöße gegen die E‑Commerce-Richtlinie, den Digital Services Act und die Platform-to-Business-Verordnung geltend. Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Zwar hat es ausführlich begründet, dass die Frage, ob § 93 des Medienstaatsvertrages mit Europarecht vereinbar ist, eine „höchst umstrittene und hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage“ darstellt. Es hat die Klärung dieser Frage aber dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überlassen. Nur von dort aus könne eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erfolgen. Im Eilverfahren hat das Gericht stattdessen eine sog. Folgenabwägung vorgenommen, die wie schon beim Verwaltungsgericht zulasten von Meta ausgegangen ist.

Hierbei hat es vor allem berücksichtigt, dass Diensten wie „Facebook“ bei der Bereitstellung von Inhalten im Internet immer mehr eine zentrale Rolle als sog. Gatekeeper zukomme. Vor allem durch Angebote, wie dem „Facebook Newsfeed“, sei das soziale Netzwerk für die öffentliche Meinungsbildung wichtig. Der steigende Einfluss sei dabei im Wesentlichen auf das werbefinanzierte Geschäftsmodell zurückzuführen, das auf eine möglichst schnell wachsende Nutzerreichweite angewiesen sei. Aufgrund der bei der Inhaltsauswahl verwendeten Algorithmen seien die Transparenzziele besonders wichtig, um der Gefahr verengender und verzerrender Inhaltsauswahl zu begegnen, etwa infolge sog. Filterblasen und Echokammern. Im Eilverfahren hat das Gericht dieses öffentliche Interesse höher als die wirtschaftlichen Interessen von Meta gewichtet.

Das darüber hinaus erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der herausragenden Bedeutung von „Facebook“ und dessen Reichweite am Markt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Bildberichterstattung: Veröffentlichung von Fotos – Abgrenzung von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz

Das OLG Frankfurt hat anhand von zwei angegriffenen Bildern einer Berichterstattung über den Urlaub des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker und seiner Ehefrau die Grenzen zwischen noch zulässiger, die Privatsphäre berührender Bebilderungen, und unzulässiger Bebilderungen herausgestellt (Az. 16 U 156/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.12.2025 zum Urteil 16 U 156/24 vom 06.11.2025 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung anhand von zwei angegriffenen Bildern einer Berichterstattung über den Urlaub des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker und seiner Ehefrau die Grenzen zwischen noch zulässiger, die Privatsphäre berührender Bebilderungen, und unzulässiger Bebilderungen herausgestellt.

Die klagende Ehefrau des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker wendet sich gegen Bildberichterstattung der beklagten bundesweiten Tageszeitung im Sommer 2023. Gegenstand ist zum einen ein Foto, welches die Klägerin und Boris Becker auf dem Balkon ihres Hotels im Urlaub in Italien zeigt, zum anderen ein Bild des Ehepaars beim Tanken an einer Tankstelle in Italien. Das Landgericht hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die Veröffentlichung beider Bilder zu unterlassen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat des OLG (Pressesenat) hinsichtlich des sog. Tankstellenfotos Erfolg.

Zutreffend habe das Landgericht die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin und Boris Becker auf dem Balkon ihres Hotels untersagt, führte der Senat aus. Das Foto diene nicht der Bebilderung von Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte. Der Presseartikel befasse sich zwar mit dem Hotel, dessen Preisen und Essen und betone die auf dem Bild ersichtliche „Rauchpause“ des Paares. Zwar dürfte sich das Interesse eines nicht unerheblichen Teils der Öffentlichkeit auf den im Bericht „angedeuteten (vermeintlichen) Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker einerseits und dem „Luxus-Urlaub“ des Paares andererseits erstrecken“, erläuterte der Senat. Dies erfasse aber bereits nicht die Klägerin als Ehefrau von Boris Becker. Zu bewerten sei zudem, dass die Bildberichterstattung ihre Privatsphäre betreffe. Das Foto zeige die Klägerin in einem Erholungsurlaub und dabei in einer Situation, „in der die Klägerin nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden“. Unabhängig von der Frage der Einsehbarkeit des Balkons habe sie die berechtigte Erwartung haben dürfen, in diesem Moment der Entspannung außerhalb der Pflichten des Berufs und Alltags nicht fotografiert zu werden. Sie habe den zum Hotelzimmer gehörenden Balkon mit einem Bademantel bekleidet aufgesucht, um dort mit ihrem Partner zu verweilen. Es handele sich ersichtlich um eine private Situation.

Zu Unrecht habe das Landgericht dagegen auch das sog. Tankstellenfoto untersagt. Hier handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Gezeigt werde eine alltägliche Situation im Urlaub. Es zeige die Klägerin im öffentlichen Raum und zudem in einer weniger privaten Situation als im Bademantel auf dem Balkon. Soweit das Foto dennoch in den Randbereich ihrer Privatsphäre eingreife, sei zu berücksichtigen, dass die zugrundeliegende Wortberichterstattung einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses leiste. Der Bericht befasse sich mit dem Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker und dem luxuriösen Lebensstil des Paares. Das Foto, auf dem auch ein Porsche Cayenne zu sehen sei, mache dies sichtbar und diene zugleich als Beleg. Damit sei es kontextgerecht.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können beide Parteien die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Bundesrat für mehr Elterngeld und Ausweitung auf Pflegeeltern

In seiner am 19. Dezember 2025 gefassten Entschließung begrüßt der Bundesrat die Pläne der Bundesregierung, die Einkommensgrenze sowie den Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes spürbar anzuheben. Er fordert in diesem Zusammenhang die Bundesregierung auf, die allgemeine Preisentwicklung zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Elterngeldbeträge künftig regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst werden können.

Bundesrat, Mitteilung vom 19.12.2025

Auf Initiative von Rheinland-Pfalz und Hamburg fordert der Bundesrat, das Elterngeld zu erhöhen und die Rolle von Pflegeeltern zu stärken.

Anpassung an Preisentwicklung

In seiner am 19. Dezember 2025 gefassten Entschließung begrüßt der Bundesrat die Pläne der Bundesregierung, die Einkommensgrenze sowie den Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes spürbar anzuheben. Er fordert in diesem Zusammenhang die Bundesregierung auf, die allgemeine Preisentwicklung zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Elterngeldbeträge künftig regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst werden können.

Eine Anpassung des Mindest- und Höchstsatzes sei überfällig, da diese seit fast 20 Jahren unverändert geblieben seien, begründet der Bundesrat sein Anliegen. Damit das Elterngeld weiterhin eine echte Einkommensersatzleistung sein könne, müsse es dringend angehoben werden. Seine Höhe müsse sich stets an der Preisentwicklung orientieren, um auch in Zukunft junge Familien trotz steigender Lebenshaltungskosten angemessen zu unterstützen.

Gleichstellung von Eltern und Pflegeeltern

Darüber hinaus begrüßen die Länder Pläne der Bundesregierung, auch für Pflegeeltern ein Elterngeld einzuführen. Es sei unverständlich, warum dies noch nicht der Fall sei. Elterngeld unterstützt Eltern, die ihre Arbeitszeit reduzieren, um sich um ihr Kind zu kümmern. Dies träfe gleichermaßen auf Pflegeeltern zu, die ein Pflegekind aufnehmen. Daher dürften diese nicht länger benachteiligt werden. Pflegeeltern leisteten einen unschätzbaren gesellschaftlichen Beitrag. Dennoch seien immer weniger Menschen bereit, diese Rolle zu übernehmen – auch aus wirtschaftlichen Gründen. Bereits im Oktober 2024 hatte der Bundesrat daher ein Elterngeld für Pflegeeltern gefordert.

Antragsverfahren verschlanken

In einer weiteren Entschließung setzt sich der Bundesrat für eine gemeinsame Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes durch Bund und Länder ein. Das Elterngeld sei inzwischen so komplex, dass es sowohl Eltern als auch Behörden vor große Herausforderungen stelle. Antragstellung und Bearbeitung müssten einfacher werden.

Wie es weitergeht

Die Entschließungen werden der Bundesregierung zugestellt. Gesetzliche Vorgaben, wie und wann diese darauf reagieren muss, existieren nicht.

Quelle: Bundesrat

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EuGH zu Mindestgebühren für die Lieferung von Büchern

Die Festlegung von Mindestgebühren für die Lieferung von Büchern nach Hause durch eine nationale Maßnahme ist lt. EuGH im Licht der Vorschriften über den freien Warenverkehr zu prüfen. Eine solche Regelung betrifft keine „Verkaufsmodalität“ (Rs. C-366/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 18.12.2025 zum Urteil C-66/24 vom 18.12.2025

Die Festlegung von Mindestgebühren für die Lieferung von Büchern nach Hause durch eine nationale Maßnahme ist im Licht der Vorschriften über den freien Warenverkehr zu prüfen.

Eine solche Regelung betrifft keine „Verkaufsmodalität“.

Die in Luxemburg ansässige Gesellschaft Amazon EU ficht vor dem französischen Staatsrat eine Ministerialverordnung vom 4. April 2023 an, mit der eine Mindestgebühr für die Dienstleistung der Lieferung neuer Bücher nach Hause festgelegt wird1: Bei jeder Bestellung mit einem Kaufwert von weniger als 35 Euro müssen Einzelhändler mindestens 3 Euro für die Lieferung der Bücher in Rechnung stellen. Liegt dieser Wert darüber, darf praktisch gratis geliefert werden.

Amazon EU beantragt die Nichtigerklärung dieser Regelung, da damit gegen die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr2 und gegen die Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt3 sowie gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoßen werde. Dagegen macht die französische Regierung geltend, diese Vorschriften seien gerechtfertigt, da sie der Erhaltung der verlegerischen sowie kulturellen Vielfalt dienten, und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fielen.

Da der französische Staatsrat davon ausgeht, dass die Regelung der Förderung der kulturellen Vielfalt dient, ersucht er den Gerichtshof, die Folgen dieser Einstufung für die Vereinbarkeit der Regelung mit der „Dienstleistungsrichtlinie“ zu erläutern. Außerdem möchte er wissen, in welcher Weise er die Regelung anhand des Primärrechts der Union zu prüfen hat, je nachdem, ob es sich um eine Frage des freien Warenverkehrs oder des freien Dienstleistungsverkehrs handelt.

In seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Unionsrecht – soweit diese Maßnahme der Erhaltung der kulturellen Vielfalt dient – anhand keiner der beiden in Rede stehenden Richtlinien zu prüfen ist. Der Unionsgesetzgeber wollte es nämlich ausschließen, dass die „Dienstleistungsrichtlinie“ Auswirkungen auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz oder zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus haben kann. Gleiches gilt für die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.

Dies erübrigt es jedoch nicht, zu prüfen, ob die streitige Maßnahme mit dem Primärrecht der Union, insbesondere mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr und über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, ist. Da die in Rede stehende nationale Maßnahme insofern, als sie sich auf den Gesamtverkaufspreis von Büchern – d. h. Waren – auswirkt, ganz speziell Bucheinzelhändler betrifft, ist sie ausschließlich im Hinblick auf den freien Warenverkehr zu prüfen.

In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass grundsätzlich alle Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen und somit alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, verboten sind.

Er gelangt zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehende nationale Maßnahme keine „Verkaufsmodalität“ betrifft und somit nicht von vornherein von der Einstufung als Maßnahme gleicher Wirkung ausgenommen sein kann4.

Vorschriften über die Lieferung von Waren betreffen nämlich keine Verkaufsmodalitäten. Darüber hinaus wirkt sich die Festlegung von Mindestgebühren für die Lieferung von Büchern, die nicht in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt werden, durch eine nationale Maßnahme – obwohl sie für alle Bucheinzelhändler gilt – ganz speziell auf den Fernabsatz aus. Sie ist daher geeignet, Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu beeinträchtigen sowie den Marktzugang für Bücher aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern, und stellt daher eine Maßnahme gleicher Wirkung dar.

Zu der Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme trotz ihrer Einstufung als Maßnahme gleicher Wirkung gerechtfertigt werden kann, äußert sich der Gerichtshof nicht.

Fußnoten

1Diese Verordnung wurde zur Durchführung des Gesetzes über die Buchwirtschaft vom 30. Dezember 2021, der sog. Loi Darcos, erlassen. Diesem Gesetz zufolge darf die Lieferung neuer Bücher „unter keinen Umständen“ kostenlos sein, es sei denn, das Buch wird in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt.

2Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft.

3Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.

4Vgl. Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 75/19), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass der Begriff „Verkaufsmodalitäten“ nur nationale Vorschriften erfasst, die die Art und Weise regeln, in der Waren vermarktet werden können, während Regelungen betreffend die Art und Weise, in der Waren befördert werden können, nicht unter diesen Begriff fallen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Namens-Meshing nach US-amerikanischem Recht bei deutsch-amerikanischem Ehepaar für deutschen Rechtsbereich wirksam

Das AG Frankenthal hat über die Frage entschieden, ob ein aus zwei Einzelnamen neu gebildeter Familienname, der in den USA wirksam eingetragen wurde, auch für den deutschen Rechtsbereich anzuerkennen ist (Az. 2a III 18/25).

AG Frankenthal, Pressemitteilung vom 17.12.2025 zum Beschluss 2a III 18/25 vom 09.12.2025 (nrkr)

Das Amtsgericht – Familiengericht – Frankenthal (Pfalz) hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 09.12.2025, Az. 2a III 18/25) über die Frage entschieden, ob ein aus zwei Einzelnamen neu gebildeter Familienname, der in den USA wirksam eingetragen wurde, auch für den deutschen Rechtsbereich anzuerkennen ist.

Leitsatz der Entscheidung

Das aus US-amerikanischem Recht stammende Namens-Meshing verstößt bei einer zulässigen Rechtswahl nicht gegen den deutschen ordre public, auch wenn das deutsche Sachrecht (§ 1355 BGB) eine solche Namensbildung weiterhin nicht vorsieht.

Zum Sachverhalt

Die Beteiligten, ein US-amerikanischer Ehemann und eine deutsch‑amerikanische Ehefrau, schlossen im Mai 2023 in New York, USA, die Ehe und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den USA. Sie bestimmten nach dem Recht des Staates New York einen aus ihren bisherigen Familiennamen „Q.“ und „H.“ durch Silbenverschmelzung gebildeten Ehenamen „Qu.“, der im US-amerikanischen Rechtsraum zulässig ist. Das Standesamt der Stadt Neustadt a. d. Weinstr. legte die Angelegenheit dem Familiengericht im Wege der Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG vor, da es einen möglichen Verstoß gegen den deutschen ordre public durch die Anerkennung eines „gemeshten“ Ehenamens für prüfungsbedürftig hielt.

Aus den Entscheidungsgründen

Für die Eintragung im deutschen Personenstandsregister bleibt das deutsche Verfahrensrecht maßgeblich. Materiellrechtlich ist hingegen das Namensrecht nach Art. 10 EGBGB anzuwenden, wonach die Ehegatten das Recht eines Staates wählen können, dem einer von ihnen angehört oder in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da beide Eheleute in den USA leben und das Recht des Staates New York gewählt haben, ist das dort zulässige Namens-Meshing für die Bestimmung des Ehenamens maßgebend.

Einen Verstoß gegen den ordre public verneint das Gericht. Die Anwendung des ausländischen Rechts ist nur dann ausgeschlossen, wenn das konkret gefundene Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Der durch die Eheschließung erworbene Familienname gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht; entscheidend ist daher, ob der konkret gebildete Ehename „Qu.“ unter diesem Blickwinkel zu missbilligen wäre.

Das Gericht verweist insofern auf die zum 1. Mai 2025 in Kraft getretene Reform des Namensrechts, die das deutsche Sachrecht in § 1355 BGB liberalisiert und echte Doppelnamen als Kombination vollständiger Familiennamen zulässt. Zwar hält der Gesetzgeber am Typenzwang fest und sieht ein Meshing im BGB weiterhin nicht vor, gleichwohl zeigt die Reform eine deutlich erweiterte Offenheit gegenüber unterschiedlichen Gestaltungen der Namensführung.

Vor diesem Hintergrund kann allein der Umstand, dass das deutsche Sachrecht das Meshing nicht kennt, keinen ordre-public-Verstoß begründen, wenn im Rahmen einer zulässigen Rechtswahl eine Rechtsordnung genutzt wird, die diese Namensbildung zulässt und die dortigen materiellen Voraussetzungen erfüllt. Der neu gebildete Ehename „Qu.“ stellt keine reine Phantasiebezeichnung dar, sondern ergibt sich erkennbar aus Teilen der ursprünglichen Familiennamen beider Ehegatten und wahrt damit die Zuordnungs- und Klarstellungsfunktion des Familiennamens.

Da weder ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze der deutschen Rechtsordnung noch gegen grundrechtlich geschützte Positionen ersichtlich ist, war die Zweifelsvorlage dahin zu entscheiden, dass das Standesamt die Erklärung der Eheleute über die Bestimmung des Ehenamens „Qu.“ für den deutschen Rechtsbereich als wirksam entgegenzunehmen und die Namensführung entsprechend festzustellen hat.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)

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Ohne Klägeranschrift keine zulässige Klage, auch nicht bei Trauerjahr im Ausland

Die Verwendung eines Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Verwaltungsgericht entbindet einen Kläger bei elektronischer Klageerhebung grundsätzlich nicht davon, seine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Ohne diese Angabe ist die Klage unzulässig. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 15 K 2368/25).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 17.12.2025 zum Urteil 15 K 2368/25 vom 15.12.2025 (nrkr)

Die Verwendung eines Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Verwaltungsgericht entbindet einen Kläger bei elektronischer Klageerhebung grundsätzlich nicht davon, seine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Ohne diese Angabe ist die Klage unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden.

Der Kläger hatte den Rechtsträger eines Jobcenters wegen datenschutzrechtlicher Auskunfts- und Löschungsansprüche verklagt. Das Jobcenter war Hinweisen Dritter nachgegangen, der Sozialleistung beziehende Kläger wohne tatsächlich gar nicht in Deutschland, sondern halte sich auf Inseln in der Südsee auf und bewerbe dort Immobilien. Die zur Aufklärung der Vorwürfe durchgeführten Datenübermittlungen wie bspw. Abfragen bei Bankinstituten im Zusammenhang mit einer Erbschaft rügte der Kläger als rechtswidrig und verlangte deren Löschung. Die hierzu vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage reichte er über ein OZG-Nutzerkonto elektronisch ein und kommunizierte fortan selbst ausschließlich elektronisch mit dem Gericht. An seine angegebene Wohnanschrift übersandte Gerichtspost kam als unzustellbar zurück. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt ergab eine Meldeanschrift des Klägers im Vereinigten Königreich (UK). Daraufhin forderte das Gericht ihn auf, die Anschrift seines gewöhnlichen Aufenthalts anzugeben. Der Kläger teilte mit, er halte sich derzeit im Rahmen eines Trauerjahres in einem europäischen Mittelmeerland auf. Sein im Vorjahr verstorbener tiefgläubiger Vater habe einer dort ansässigen Kirche angehört. Gemäß dieser religiösen Tradition und zur Wahrung familiärer Verpflichtungen verbringe er das Trauerjahr ohne festen Wohnsitz im Herkunftsland seiner Familie. Er sei vorübergehend an verschiedenen Orten untergebracht und verteile die Asche seines Vaters an Orten, an denen dieser sich zu Lebzeiten besonders wohlgefühlt habe. Er sei für die Dauer seines Aufenthaltes unter seiner letzten Wohnanschrift in Deutschland postalisch erreichbar.

Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das OZG-Nutzerkonto stellt keine ladungsfähige Anschrift dar. Über ein OZG-Nutzerkonto können zwar grundsätzlich Zustellungen erfolgen, aber Kosten nicht vollstreckt werden (so bereits OVG NRW – Az. 4 B 740/24). Die von dem Kläger angegebene Postanschrift ist gleichfalls nicht seine ladungsfähige Anschrift. Er ist dort nicht mehr gemeldet, sondern im Vereinigten Königreich. Von ihm benannte Personen können Zustellungen an der Adresse in Deutschland auch nicht für ihn entgegennehmen. Denn er hat selbst vorgetragen, gegenwärtig seien dort keine Briefkästen angebracht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Irreführende Werbung in Prospekten

Das OLG Düsseldorf hat einem Dienstleistungsunternehmen untersagt, in Prospekten eines Lebensmitteldiscounters gegenüber Verbrauchern mit einer prozentualen Preisermäßigung zu werben, wenn sich die Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage, sondern auf eine angegebene unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bezieht (Az. I-20 U 43/25).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.12.2025 zum Urteil I-20 U 43/25 vom 18.12.2025

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (18. Dezember 2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz einem Dienstleistungsunternehmen („Unternehmen“ Beklagte und Berufungsklägerin) untersagt, in Prospekten eines Lebensmitteldiscounters gegenüber Verbrauchern mit einer prozentualen Preisermäßigung zu werben, wenn sich die Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage, sondern auf einen angegebenen „UVP“ (unverbindliche Preisempfehlung) des Herstellers bezieht.

Das beklagte Unternehmen gibt – wie zahlreiche weitere Lebensmittelhändler – wöchentlich Prospekte heraus, um Angebote aus dem Filialsortiment zu bewerben. Im Prospekt für die Woche vom 11. bis zum 16. November 2024 wurden auf einer Seite insgesamt sechs Produkte mit der Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER“ und dem Zusatz „BIS ZU -48% SPAREN“ präsentiert.

Jedem Produkt war eine weiße Preiskachel zugeordnet mit einer großen Angabe des reduzierten Preises in der Mitte und einer kleinen, durchgestrichenen Angabe in der Ecke. Vor der durchgestrichenen Preisangabe fand sich bei drei Produkten der Zusatz „UVP“. Rechts oben an der weißen Kachel war ein rotes Feld angebracht, in dem die prozentuale Reduzierung des Produkts angegeben wurde.

Eine Verbraucherzentrale („Verbraucherzentrale“, Klägerin und Berufungsbeklagte) hat das Unternehmen auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen, da die Werbung unlauter sei und Verbraucherinteressen beeinträchtige.

Nach Auffassung des Unternehmens enthalte die Werbung lediglich eine (zulässige) Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, die zutreffend mit 1,29 Euro angegeben worden sei.

Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage der Verbraucherzentrale mit Urteil vom 04.04.2025, Az. 38 O 284/24, stattgegeben. Nach der Wahrnehmung des Verbrauchers werde in den Prospekten eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV bekannt gegeben, also eine Ermäßigung ausgehend vom niedrigsten Gesamtpreis der Ware innerhalb der letzten 30 Tage (Referenzpreis) und nicht vom hier genannten „UVP“. Dies folge insbesondere auch aus der Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER“, was der Verbraucher dahingehend verstehe, dass die vorgestellten Produkte „noch günstiger“ als ohnehin schon seien. Darüber hinaus werde der Zusatz „UVP“ von vielen Verbrauchern nicht wahrgenommen.

Der 20. Zivilsenat hat heute die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt.

Der Senat ist – wie das Landgericht – davon ausgegangen, dass die Angabe in der Preiskachel eine Preisermäßigung gem. § 11 Abs. 1 PAngV darstelle. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher gehe aufgrund des Gesamteindrucks der Prospektseite davon aus, dass die neben dem Produkt stehende Preisangabe eine Reduzierung des Referenzpreises sei. Bei der bloßen Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung handele es sich zwar um keine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV. Dafür, dass der Verbraucher nicht von einer Bezugnahme auf die unverbindliche Preisempfehlung ausgehe, führt der Senat aber insbesondere aus, dass durch die graphische Gestaltung der Zusatz „UVP“ derart zurücktrete, dass der Blick des Verbrauchers nicht darauf gelenkt werde. Der angegebene UVP-Preis sei zudem durchgestrichen, was aus Sicht des Verbrauchers ebenfalls für eine Preisermäßigung gegenüber dem Referenzpreis spreche. Darüber hinaus bezögen sich die auf der Prospektseite beworbenen Produkte und die für sie angegebenen Preisreduzierungen nicht sämtlich auf die unverbindlichen Herstellerpreise, sondern teils auf die vorherigen Referenzpreise.

Dem Einwand des Unternehmens, auch andere Lebensmitteldiscounter würden ihre Prospekte vergleichbar gestalten, hält der Senat entgegen, eine unlautere Werbepraxis werde nicht dadurch zulässig, dass sie weit verbreitet sei.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung, da viele Lebensmittelhändler in ähnlicher Weise mit durchgestrichenen UVP-Preisen in Verbindung mit prozentualen Preisherabsetzungen werben.

Preisangabenverordnung (PAngV)

§ 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren

(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

[…]

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Verfassungsbeschwerde gegen das Polizeibeauftragtengesetz NRW zurückgewiesen

Der VerfGH NRW hat die vom Landesverband Nordrhein-Westfalen der Deutschen Polizeigewerkschaft im Beamtenbund gegen das Gesetz über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen erhobene Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (Az. 84/25.VB-3).

VerfGH NRW, Pressemitteilung vom 18.12.2025 zum Beschluss 84/25.VB-3 vom 16.12.2025

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 die vom Landesverband Nordrhein-Westfalen der Deutschen Polizeigewerkschaft im Beamtenbund gegen das Gesetz über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen (Polizeibeauftragtengesetz NRW) erhobene Verfassungsbeschwerde (vgl. Pressemitteilung vom 30. Oktober 2025) als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs im Wesentlichen ausgeführt: Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt. Eine Verfassungsbeschwerde kann zulässig nur erheben, wer durch die angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Der Beschwerdeführer macht keine eigene Betroffenheit geltend, sondern die Verletzung der Rechte seiner Mitglieder. Diese müssen eine Verletzung ihrer Grundrechte allerdings selbst mit der Verfassungsbeschwerde rügen. Der Beschwerdeführer ist nach dem maßgeblichen Prozessrecht nicht berechtigt, die behauptete Verletzung dieser Rechte im Wege der Prozessstandschaft für seine Mitglieder geltend zu machen, auch wenn ihm eine solche Interessenvertretung in der Vereinssatzung zugewiesen ist. Soweit er darüber hinaus durch das Polizeibeauftragtengesetz NRW das Prinzip der Gewaltenteilung und in diesem Zusammenhang die Unabhängigkeit des Polizeibeauftragten nicht hinreichend im Gesetz verankert sieht, macht er schon nicht die Verletzung individueller in der Landesverfassung enthaltener Rechte geltend. Aber nur deren Verletzung und nicht auch ein Verstoß gegen sonstiges Verfassungsrecht kann mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden.

Quelle: Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

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EuGH soll Fragen zur Abgabe von Emissionsberechtigungen durch einen Insolvenzverwalter und zur Zahlung einer Sanktion klären

Das BVerwG holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Fragen ein, ob ein Insolvenzverwalter für ein vor dem Insolvenzverfahren eingestelltes emissionshandelspflichtiges Luftfahrtunternehmen abgabe- und sanktionspflichtig ist (Az. 10 C 4.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 18.12.2025 zum Beschluss 10 C 4.24 vom 17.12.2025

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Fragen ein, ob ein Insolvenzverwalter für ein vor dem Insolvenzverfahren eingestelltes emissionshandelspflichtiges Luftfahrtunternehmen abgabe- und sanktionspflichtig ist.

Der Kläger, Insolvenzverwalter eines Luftfahrtunternehmens, wendet sich gegen die Feststellung seiner Verpflichtung zur Abgabe von Emissionsberechtigungen für das Jahr 2012 und gegen die Festsetzung einer Sanktion gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz. Das emissionshandelspflichtige Luftfahrtunternehmen stellte seinen Betrieb im Januar 2013 ein. Der Kläger wurde mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens im April 2013 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Deutsche Emissionshandelsstelle stellte fest, dass der Kläger weitere 27.421 Berechtigungen abzugeben habe, und setzte wegen Verletzung der Abgabepflicht eine Zahlungspflicht i. H. v. 2.716.900 Euro fest. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid insoweit auf. Die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Es liege keine nach Insolvenzeröffnung begründete Masseverbindlichkeit vor. Der Kläger sei kein Betreiber eines emissionshandelspflichtigen Luftfahrtunternehmens.

Gegen das Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Der 10. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachstehenden Vorlagefragen ausgesetzt:

1. Ist die aus Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG folgende Pflicht des Betreibers eines emissionshandelspflichtigen Luftverkehrsbetriebs zur Abgabe einer Anzahl von Zertifikaten, die den geprüften Gesamtemissionen des Vorjahres entspricht, dahin auszulegen, dass die Abgabepflicht für das Jahr 2012 auch dann noch bis 30. April 2013 erfüllt werden musste, wenn die emissionshandelspflichtige Tätigkeit im Januar 2013 eingestellt worden und über das Verfahren des Betreibers sodann ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, mit der Folge, dass das Recht des Betreibers, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist?

2. Bei Bejahung der Frage 1: Ist Art. 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 RL 2003/87/EG dahin auszulegen, dass eine Sanktion wegen Verletzung der Abgabepflicht gemäß Art. 12 Abs. 3 RL 2003/87/EG auch dann verhängt werden darf und muss, wenn die Abgabepflicht nach Insolvenzeröffnung nur vom Insolvenzverwalter erfüllt werden kann, dieser dazu allein nach nationalem Recht aber nicht verpflichtet war und eine die unionsrechtliche Verpflichtung klärende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem für die Abgabe maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vorlag?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Informationszugang des Bieters zur Begründung der vergaberechtlichen Bewertung des eigenen Angebots

Ein Bieter hat nach Abschluss des Vergabeverfahrens einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) auf Zugang zu der Begründung der behördlichen Bewertung des von ihm selbst abgegebenen Angebots. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 10 C 5.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 18.12.2025 zum Urteil 10 C 5.24 vom 17.12.2025

Ein Bieter hat nach Abschluss des Vergabeverfahrens einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) auf Zugang zu der Begründung der behördlichen Bewertung des von ihm selbst abgegebenen Angebots. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin beteiligte sich erfolglos an einer Ausschreibung der beklagten Bundesagentur für Arbeit im offenen Verfahren. Ein Nachprüfungsverfahren leitete sie nicht ein, beantragte jedoch nach dem IFG die Mitteilung der Dokumentation der begründeten Bewertung ihrer Angebote. Das Verwaltungsgericht wies ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die Wertungsbegründung ihrer Angebote zu gewähren.

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof das Informationsfreiheitsgesetz für anwendbar gehalten, da vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, diesem Gesetz nicht vorgehen. Seine Auffassung, § 5 Abs. 2 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) stehe der Mitteilung der Gründe der behördlichen Wertung des eingereichten Angebots an den betreffenden Bieter selbst nicht entgegen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Regelung bezweckt ausschließlich den Schutz der Informationen, welche von den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen eingereicht werden, vor einer Preisgabe gegenüber Dritten und erstreckt diesen Schutz auch auf den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Einem Zugang des Bieters ausschließlich zu den Informationen über die Bewertung des eigenen Angebots kann sie deshalb nicht entgegengehalten werden. Eine wettbewerbswidrige Begünstigung des informationsberechtigten Bieters ist nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts damit nicht verbunden, zumal ein entsprechend beantragter Informationszugang auch konkurrierenden Bietern zu gewähren wäre.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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