Eilantrag gegen Widerruf der Betriebserlaubnis für Apotheke erfolglos

Das VG Augsburg hat den Eilantrag eines Apothekers gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf seiner Apothekenbetriebserlaubnis abgelehnt, weil dieser aufgrund der Unzuverlässigkeit des Antragstellers aller Voraussicht nach rechtmäßig sei und von ihm im Falle eines weiteren Betriebs der Apotheke eine konkrete Gefahr für die Gesundheit seiner Kunden ausgehe (Az. Au 1 S 19.1849).

Eilantrag gegen Widerruf der Betriebserlaubnis für Apotheke erfolglos

VG Augsburg, Pressemitteilung vom 21.11.2019 zum Beschluss Au 1 S 19.1849 vom 20.11.2019

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 20. November 2019 den Eilantrag eines Apothekers gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf seiner Apothekenbetriebserlaubnis abgelehnt.

Im Juli 2019 durchsuchte die Kriminalpolizeiinspektion Neu-Ulm mit Unterstützung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Memmingen die Apotheke sowie das Privathaus des Antragstellers. Aufgrund des Durchsuchungsergebnisses und der Untersuchungsbefunde des LGL widerrief das Landratsamt Günzburg mit Bescheid vom 20. September 2019 u. a. die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zum Betrieb seiner Apotheke, forderte ihn auf, die Apotheke innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt des Bescheids (25. September 2019) zu schließen und ordnete den Sofortvollzug an.

Das Gericht lehnte den am 30. Oktober 2019 gestellten Eilantrag ab, weil der Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis aufgrund der Unzuverlässigkeit des Antragstellers aller Voraussicht nach rechtmäßig sei und von ihm im Falle eines weiteren Betriebs der Apotheke eine konkrete Gefahr für die Gesundheit seiner Kunden ausgehe. Der Antragsteller habe schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften des Apothekenrechts begangen und erweise sich daher als unzuverlässig, die von ihm betriebene Apotheke ordnungsgemäß zu führen.

Im nicht zur Apotheke gehörenden Keller seines Privathauses hatte er – obwohl er dies bis zuletzt bestritt – nach der Überzeugung des Gerichts unter hygienisch untragbaren Zuständen (Staub, Schmutz, beißender Geruch) Arzneimittel hergestellt und in Verkehr gebracht. So waren im Rahmen der Durchsuchung u. a. eine Kapselfüllmaschine, ein Kompressor, eine Waage, ein Stößel, ein Sieb, Dunstabzüge, eine erhebliche Menge an Gelatine-Leerkapseln, Ausgangs und Rohstoffe in großem Umfang, einzelne auf dem Boden und einer Werkbank verstreut liegende Kapseln sowie selbst hergestellte und mit aktuellem Datum etikettierte Arzneimittel vorgefunden worden.

Darüber hinaus habe er aufgrund der Herstellungsbedingungen und des Inhalts bzw. der Zusammensetzung der Produkte „Procain“ und „Roter Reisschalenextrakt“ bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr gebracht. Nach dem Untersuchungsbefund des LGL enthielt das in der Apotheke sichergestellte Produkt „Roter Reisschalenextrakt“ den Wirkstoff Lovastatin, der nicht als wirksamer Bestandteil deklariert worden sei und mit dessen Einnahme Gesundheitsrisiken verbunden seien.

Das ebenfalls in der Apotheke sichergestellte Produkt „Procain“ habe nach dem Untersuchungsbefund des LGL einen durchschnittlichen Gehalt von 451,7 mg Procain-HCI je Kapsel aufgewiesen, obwohl auf dem Etikett lediglich 200 mg Procain-HCI ausgewiesen worden seien. Die empfohlene Tagesdosis (3 Kapseln) sei gesundheitsgefährdend und deshalb bedenklich, zumal den Anwendern die hohe Dosis nicht bewusst sei. Nach der Einschätzung des LGL seien die mit der oralen Einnahme von Procain verbundenen Risiken und Nebenwirkungen mangels klinischer Studien kaum abzuschätzen. Es fänden sich Nebenwirkungen wie Blasenbildung der Schleimhäute, Übelkeit, Durchfall und Erbrechen bis hin zu einem schweren allergischen Schock.

Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

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Zur Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe wegen Pflege eines nahen Angehörigen

Das SG Karlsruhe hat zur Anerkennung eines wichtigen Grundes nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Pflege eines nahen Angehörigen Stellung genommen (Az. 11 AL 1152/19).

Zur Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe wegen Pflege eines nahen Angehörigen

Anerkennung eines wichtigen Grundes nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Pflege eines nahen Angehörigen

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 18.11.2019 zum Urteil 11 AL 1152/19 vom 28.06.2019 (rkr)

Die Klägerin wendet sich gegen eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Die Klägerin löste durch Aufhebungsvertrag am 20. Juli 2018 ihr Beschäftigungsverhältnis und zog von ihrem 950 Kilometer entfernten Arbeits- und Wohnort nach K., um dort vor Ort ihre kranke Mutter zu pflegen. Die Beklagte stellte eine sechswöchige Sperrzeit fest. Sie habe ihr Beschäftigungsverhältnis durch eigene Kündigung gelöst; die vorgebrachten Gründe hätten den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden können. Die Sperrzeit werde aber auf sechs Wochen verkürzt, da eine besondere Härte anzunehmen sei.Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg:

Zwar könne ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses auch aufgrund von persönlichen Bindungen begründet sein. Insbesondere bei der Notwendigkeit zur Pflege eines nahen Angehörigen könne die Aufgabe eines Arbeitsplatzes aus persönlichen Belangen ausnahmsweise einen wichtigen Grund darstellen. Hierbei seien die tatsächlichen Umstände, einerseits der Gesundheitszustand der Mutter und der notwendige Pflegeaufwand sowie auch die Bemühungen der Klägerin um anderweitige Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen. Ein Pflegegrad der Mutter sei zum Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe nicht anerkannt und auch noch nicht beantragt gewesen. Dies sei zwar nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme eines wichtigen Grundes, aber bei der Beurteilung, ob ausnahmsweise persönliche Belange die Interessen der Versichertengemeinschaft an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses überwiegen, seien sämtliche Beweggründe und Umstände des Einzelfalles zu würdigen.

Bei der Frage, ob ein Umzug der Klägerin mit der Folge der Arbeitsaufgabe Anführungszeichen „erforderlich“ gewesen sei, sei eben zu berücksichtigen, ob anderweitige angemessene und zumutbare Lösungsmöglichkeiten durch Unterstützung, beispielsweise ambulant, stationär oder durch andere Angehörige/Bekannte und Freunde möglich gewesen seien. Vorliegend hätten auch nach den Angaben der Klägerin jedenfalls anderweitige Option vorgelegen, die von der Klägerin nicht angestrengt worden seien. Dann sei es aber auch im Verantwortungsbereich der Klägerin, wenn diese keine Unterstützungsleistungen, z. B. auch durch die Pflegekasse beantrage. Dass die Klägerin sich aus moralischen Gründen selbst um ihre Mutter habe kümmern wollen, sei für die Kammer nachvollziehbar. Bei der Beurteilung des wichtigen Grundes sei aber im Wesentlichen eine objektive Sichtweise angezeigt. Vorliegend seien anderweitige Unterstützungsleistungen möglich gewesen, weshalb das Interesse der Versichertengemeinschaft aus den genannten Gründen nicht zurücktrete. Aufgrund der Gesamtumstände habe die Beklagte aber nachvollziehbar die Sperrzeit auf sechs Wochen verkürzt und eine besondere Härte bejaht.

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Schriftliche Auskunft eines sachverständigen Zeugen im Umfang von lediglich zwei Seiten ist nicht „außergewöhnlich umfangreich“

Im Rahmen der richterlichen Festsetzung der Entschädigung besteht keine Bindungswirkung an die zuvor erfolgte Festsetzung durch die Kostenbeamtin, weshalb die Entschädigung auch geringer ausfallen kann. Eine „außergewöhnlich umfangreiche“ Leistung erfordere eine deutlich über den Normalfall hinausgehende Leistung. So das SG Karlsruhe (Az. S 1 KO 3576/19).

Schriftliche Auskunft eines sachverständigen Zeugen im Umfang von lediglich zwei Seiten ist nicht „außergewöhnlich umfangreich“

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 20.11.2019 zum Beschluss S 1 KO 3576/19 vom 07.11.2019

Der Erinnerungsführer begehrte die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung für eine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Auskunft umfasste zwei Seiten, davon vier Sätze gutachtliche Äußerung zum gesundheitlichen Leistungsvermögen der Klägerin des Hauptsacheverfahrens. Die Kostenbeamtin nahm zwar eine außergewöhnlich umfangreiche Leistung an und entschädigte diese mit 44 Euro anstelle der vom Erinnerungsführer geltend gemachten 75 Euro.Auf die Erinnerung des sachverständigen Zeugen hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe die Entschädigung auf 38 Euro festgesetzt und hierzu ausgeführt, dass eine „außergewöhnlich umfangreiche“ Leistung eine deutlich über den Normalfall hinausgehende Leistung erfordere. Eine solche könne naturgemäß nur selten vorliegen. Zu berücksichtigen seien insoweit regelmäßig Art und Umfang bzw. Ausführlichkeit der Beschreibung, die Schwierigkeit, die berichtenswerten Befunde zusammenzustellen, und u. a., ob der sachverständige Zeuge neben eigenen Unterlagen auch (fachübergreifend) Unterlagen anderer Ärzte ausgewertet habe. Daran orientiert sei die schriftliche Auskunft des Erinnerungsführers im Umfang von zwei Seiten ohne ausführliche bzw. detaillierte Befundbeschreibung, ohne Beschreibung eines komplexen Krankheitsbildes und ohne fachübergreifende Auswertung eigener und fremder Behandlungsunterlagen mit vier Sätzen gutachtlicher Äußerung zum gesundheitlichen Leistungsvermögen nicht „außergewöhnlich umfangreich“ i. S. d. JVEG. Seine Auskunft sei deshalb mit 38 Euro zu entschädigen. Im Rahmen der richterlichen Festsetzung der Entschädigung bestehe keine Bindungswirkung an die zuvor erfolgte Festsetzung durch die Kostenbeamtin, weshalb die Entschädigung auch geringer ausfallen könne. Weiter umfassten die gesetzlichen Pauschalbeträge des JVEG auch den Aufwand des sachverständigen Zeugen für das Anfertigen des Originals seiner schriftlichen Auskunft.

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Verkürzung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei dem Vorliegen einer besonderen Härte

Das SG Karlsruhe hat zur Aufhebung einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe entschieden (Az. 11 AL 670/18).

Verkürzung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei dem Vorliegen einer besonderen Härte

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 18.11.2019 zum Urteil 11 AL 670/18 vom 11.07.2019 (rkr)

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Nachdem er bei seinem Arbeitgeber fast 20 Jahre beschäftigt war, schloss er mit diesem im April 2016 einen Aufhebungsvertrag zum 31. Januar 2018. Bei der Beklagten gab er an, das Arbeitsverhältnis habe auf Veranlassung der Firma aus betriebsbedingten Gründen und der Vermeidung von Entlassungen geendet. Es habe für ihn keine Option einer Weiterbeschäftigung bestanden. Seine gesamte Abteilung habe zum Ablauf des Jahres 2017 geschlossen werden sollen, weshalb keine Option für eine Weiterbeschäftigung bestanden habe. Die Beklagte setzte eine zwölfwöchige Sperrzeit fest. Das Arbeitsverhältnis hätte ohne den Aufhebungsvertrag nicht schon im Januar 2018 geendet. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages gelöst und den Eintritt der Arbeitslosigkeit voraussehen müssen.

Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts hatte teilweise Erfolg:

Der Kläger habe keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt und durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages zumindest grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses habe nicht bestanden. Zwar sei die Abteilung des Klägers bei dem vormaligen Arbeitgeber tatsächlich zum 31. Dezember 2017 geschlossen worden. Zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages sei eine betriebsbedingte Kündigung aber nicht mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden. Es sei noch nicht geklärt gewesen, ob überhaupt aufgrund anderer freiwilliger Austritte durch andere Beschäftigte die betriebsbedingte Kündigung des Klägers erforderlich und notwendig geworden wäre. Hierbei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung des Klägers, der eine außerordentlich lange Betriebszugehörigkeit vorzuweisen habe, sehr hoch seien. So seien nämlich bei einer betriebsbedingten Kündigung „die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers“ (KSchG, § 1 Abs. 3) zu beachten. Die Beklagte habe aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände jedoch rechtsfehlerhaft die Sperrzeit nicht auf sechs Wochen verkürzt und zu Unrecht eine besondere Härte im Sinne von § 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB III verneint. Denn dem Kläger sei seitens der Arbeitgeberin bereits ab Ende 2015 vermittelt worden, dass eine Schließung seiner Abteilung beabsichtigt sei und daher sukzessive verschiedene Austrittsmodelle zu vereinbaren seien. Es erscheine daher nachvollziehbar, dass der Kläger sich bereits bei dem Abschluss des Aufhebungsvertrages in einer für ihn sehr belastenden Situation befunden habe, in welcher er von einer wohl nicht mehr zu verhindernden Kündigung ausgegangen sei. Auch der Umstand, dass die Abteilung dann schließlich zum 31. Dezember 2017 geschlossen worden sei und der Kläger durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages sogar den Beendigungszeitpunkt bis zum 31. Januar 2018 habe erstrecken können, lasse die Regelsperrzeit von 12 Wochen als besonders hart erscheinen.

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Bundesrat will Solar-Deckel streichen

Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem der Deckel für die Förderung von Solaranlagen gestrichen werden soll (19/15275).

Bundesrat will Solar-Deckel streichen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.11.2019

Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem der Deckel für die Förderung von Solaranlagen gestrichen werden soll. Der Markt für die Neuinstallation von Solaranlagen im Segment bis 750 Kilowattpeak (kWp) drohe bei Erreichen des bislang geltenden 52 Gigawatt-Deckels aus Ermangelung einer Vergütungsperspektive aus dem EEG einzubrechen, erklärt der Bundesrat im „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ( 19/15275 ). Das zu erwartende Erreichen dieses Deckels gefährde bereits begonnene Planungen sowie das Geschäftsmodell von zahlreichen, vor allem mittelständischen Solar-Installateuren und Projektentwicklern, der Komponentenhersteller und die damit verbundenen Arbeitsplätze.

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Startschuss für das elektronische Anwaltspostfach in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt fällt am 1. Januar 2020

Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt werden bereits ab dem 1. Januar 2020 von der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, gerichtliche Dokumente an Rechtsanwälte proaktiv in elektronischer Form über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zuzustellen bzw. zu versenden. Das teilte das OVG Sachsen-Anhalt mit.

Startschuss für das elektronische Anwaltspostfach in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt fällt am 1. Januar 2020

OVG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 20.11.2019

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat am 3. September 2018 das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) in Betrieb genommen. Dieses System ermöglicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs eine gesicherte elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und Gerichten und ist spätestens ab 1. Januar 2022 flächendeckend für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtend. Das spart Papier, Tinte und Porto – aber vor allem Zeit!

Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt werden bereits ab dem 1. Januar 2020 von der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, gerichtliche Dokumente an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte proaktiv in elektronischer Form über das besondere elektronische Anwaltspostfach zuzustellen bzw. zu versenden. Insoweit ist zu beachten, dass ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Nachfrage jegliche Kommunikation mit der Anwaltschaft über das beA geführt wird und auch Zustellungen über das beA vorgenommen werden, unabhängig davon, ob die betreffenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihr beA bereits zum Versenden eigener Dokumente nutzen.

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Geschützte Weinbezeichnung „Rheinhessen“

Laut VG Mainz darf ein Winzer für zwei mit Reben neu bestockte Grundstücke in der Gemarkung Nieder-Hilbersheim die geschützte Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ verwenden und muss sich nicht auf die allgemeine Bezeichnung „Deutscher Wein“ verweisen lassen. Sofern die im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens der EU verfasste und im öffentlichen Register „eAmbrosia“ abrufbare Produktspezifikation keine Beschränkung der geschützten Rebflächen einer Gemeinde enthalte, seien davon abweichende nationale Regelungen unbeachtlich (Az. 1 K 67/19).

Geschützte Weinbezeichnung „Rheinhessen“

VG Mainz, Pressemitteilung vom 21.11.2019 zum Urteil 1 K 67/19 vom 24.10.2019

Ein Winzer darf für zwei mit Reben neu bestockte Grundstücke in der Gemarkung Nieder-Hilbersheim (Landkreis Mainz-Bingen) die geschützte Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ verwenden und muss sich nicht auf die allgemeine Bezeichnung „Deutscher Wein“ verweisen lassen. Sofern die im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens der Europäischen Union (EU) verfasste und im öffentlichen Register „eAmbrosia“ abrufbare Produktspezifikation keine Beschränkung der geschützten Rebflächen einer Gemeinde enthalte, seien davon abweichende nationale Regelungen unbeachtlich. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die in der Gemarkung Nieder-Hilbersheim gelegenen Rebflächen wurden 2007/2008 gerodet, die Wiederbepflanzungsrechte anderweit verbraucht. Der klagende Winzer beabsichtigt die erneute Nutzung der Grundstücke als Weinberge. Deshalb beantragte er bei der beklagten Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Bestätigung, dass die Flurstücke im Bereich der geschützten Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ liegen. Dies lehnte die Beklagte ab und stellte fest, dass die höchstrangige Angabe für Erzeugnisse der beiden Flurstücke „Deutscher Wein“ sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte der Kläger sein Begehren gerichtlich weiter und machte geltend, maßgeblich für die Feststellung, ob ein Grundstück im Bereich der geschützten Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ liege, sei die hierfür der EU übermittelte Produktspezifikation, die Rebflächen der gelisteten Gemeinden (hier Nieder-Hilbersheim) zum Anbaugebiet erklärten. Die Beklagte hielt der Klage entgegen, dass nicht alle Flächen der Gemeinde Nieder-Hilbersheim von der Produktspezifikation umfasst seien. Zum geschützten Gebiet der Gemeinde zählten lediglich nach der Rechtslage zum Stichtag des 1. August 2009 nach der EU-Weinbaukartei bestockte bzw. vorübergehend nicht bestockte Rebflächen. Diese Rechtslage sei auch weiterhin maßgeblich, da es sich um einen bestehenden Weinnamen und damit lediglich um einen übergeleiteten Schutz handele. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt.

Nach der einschlägigen Produktspezifikation gelte für beide Grundstücke in der Gemarkung Nieder-Hilbersheim die geschützte Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“. Die von der Beklagten für die Bestimmung der Schutzeigenschaft einer Rebfläche in einer Gemeinde herangezogene Rechtslage zum 1. August 2009 könne nicht als maßgebliches Kriterium herangezogen werden. Die geographische Angabe „Rheinhessen“ sei ausweislich des elektronischen Registers der Europäischen Kommission „eAmbrosia“ seit 1973 als Ursprungsbezeichnung für Wein geschützt. Im Rahmen der Fortschreibung europäischer Weinvorschriften habe es der Einreichung von Antragsunterlagen durch die Nationalstaaten bedurft, um für bestehende geschützte Weinnamen eine automatische Weitergeltung des Schutzes zu erreichen. Ein solcher Antrag sei für das Gebiet „Rheinhessen“ mit einer Produktspezifikation, die das Schutzgebiet mit „Rebflächen u.a. der Gemeinde Nieder-Hilbersheim“ bezeichne, gestellt worden. Dem Antrag nicht beigefügt gewesen sei jedoch das auf der Webseite des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegte Beiblatt zur erläuternden Ergänzung der Produktspezifikation. Dieses regele die von der Beklagten vertretene Beschränkung, wonach zum Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung (nur) alle zulässigerweise zur Erzeugung von Qualitätswein nach der EU-Weinbaukartei zum 1. August 2009 bestockte und vorübergehend nicht bestockte Rebflächen sowie dazu in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehende Flächen gehörten. Sei die Beschränkung auf den Rechtsstand im Jahr 2009 danach nicht in der angemeldeten Produktbezeichnung zum Ausdruck gekommen, könne sie auch nicht ihr konstitutiver Bestandteil sein. Es sei gerade Sinn und Zweck der in einem allgemein zugänglichen Register niedergelegten Produktspezifikation, Interessenten die Bedingungen und die räumlichen Grenzen der geschützten Ursprungsbezeichnungen ohne die Inanspruchnahme weiterer Erkenntnisquellen in klarer und bestimmter Weise zu vermitteln. Mit dieser Betrachtung werde auch gewürdigt, dass wesentliches Merkmal einer geschützten Ursprungsbezeichnung für Wein primär die geografische Herkunft sei. Die Produktspezifikation sei nach den EU-Vorschriften gegenüber nationalen Regelungen grundsätzlich abschließend und vorrangig. Jedenfalls ohne ausreichende Bezugnahme der Produktspezifikation könnten nationale Inhaltsvorbehalte keine Wirkung entfalten.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

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Kreditvermittler muss Gebühr für Bonitätszertifikat in den Effektivzins einrechnen

Ist ein Bonitätszertifikat Voraussetzung für die Kreditvergabe, müssen Anbieter die Kosten dafür in den effektiven Jahreszins einrechnen. Das hat das Berliner Kammergericht nach einer Klage des vzbv gegen die Vexcash AG entschieden. Der Vermittler von kurzfristigen Kleinkrediten hatte für die Zertifikate ein Vielfaches der Zinsen verlangt, den Effektivzins aber ohne die Zusatzgebühr ausgewiesen (Az. 5 U 128/18).

Kreditvermittler muss Gebühr für Bonitätszertifikat in den Effektivzins einrechnen

vzbv, Pressemitteilung vom 21.11.2019 zum Urteil 5 U 128/18 des KG Berlin vom 27.09.2019 (nrkr)

Ist ein Bonitätszertifikat Voraussetzung für die Kreditvergabe, müssen Anbieter die Kosten dafür in den effektiven Jahreszins einrechnen. Das hat das Berliner Kammergericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Vexcash AG entschieden. Der Vermittler von kurzfristigen Kleinkrediten hatte für die Zertifikate ein Vielfaches der Zinsen verlangt, den Effektivzins aber ohne die Zusatzgebühr ausgewiesen.„Damit der effektive Jahreszins Verbraucherinnen und Verbraucher zuverlässig über den Preis eines Kredits informiert, muss er alle Kosten enthalten“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Diese gesetzliche Vorgabe dürfen Kreditvermittler nicht unterlaufen, indem sie wesentliche Kreditkosten ausblenden und als Preis für angeblich optionale Sonderleistungen deklarieren.“

Gebühr für Zertifikat acht mal höher als die Zinsen

Vexcash hatte auf seiner Internetseite für Kleinkredite in Höhe von 100 bis 5.000 Euro mit maximal 30 Tagen Laufzeit geworben und dafür einen effektiven Jahreszins von 13,90 Prozent genannt. Als Zusatzleistung bot das Unternehmen die Erstellung eines „Bonitätszertifikats“ an, das die Chance auf einen Kredit erhöhen sollte.

Bei Abschluss eines Kreditvertrags in Höhe von beispielsweise 300 Euro wäre danach für das Bonitätszertifikat eine Gebühr von 30 Euro angefallen. Das aber entspräche mehr als dem Achtfachen der Zinsen, die der Kunde am Ende der Höchstlaufzeit von einem Monat zahlen müsste.

Der vzbv hatte die Effektivzinsangabe des Kreditvermittlers als irreführend kritisiert. Denn der Zinssatz von 13,90 Prozent enthielt lediglich die Zinsen, nicht aber die wesentlich höheren Gebühren für das Zertifikat.

Zertifikat war regelmäßig Kreditvoraussetzung

Das Kammergericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Werbung des Kreditvermittlers gegen die Preisangabenverordnung verstieß. Danach sind in den Effektivzins neben den Zinsen auch alle sonstigen Kosten einzubeziehen, die Verbraucher im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag zahlen müssen und die dem Kreditgeber bekannt sind.

Nach Überzeugung des Gerichts zielte die Werbung des Kreditvermittlers auf Kunden mit schlechter Bonität, die von ihrer Hausbank keinen Dispokredit erhalten oder diesen bereits ausgeschöpft haben. Für diese Kunden sei das angebotene Bonitätszertifikat regelmäßig Voraussetzung für eine Kreditvergabe durch die finanzierende Bank. Deshalb seien die Kosten für das Zertifikat in den effektiven Jahreszinssatz einzurechnen.

Die Richter hielten es für ausgeschlossen, dass die Bank trotz ihres Partnerschaftsvertrags mit Vexcash nichts von diesen Kosten wusste.

Tricksereien mit Effektivzinsen keinen Raum geben

Kredite mit vermeintlich niedrigen Zinsen werden durch Zusatzkosten teuer, sogar teilweise zum Wucher. Die tatsächlichen Gesamtkosten eines Kredites sollen Verbraucher über den Effektivzinssatz erkennen und vergleichen können. Es soll leicht erkennbar sein, ob ein Darlehen günstig, teuer oder gar überteuert ist. Diese Preisklarheit versuchen Anbieter immer wieder zu umgehen.

Das Urteil zeigt erneut den politischen Handlungsbedarf. „Die EU muss die Vorgaben zum Effektivzins strenger fassen. Für Verbraucher muss klar und vergleichbar sein, was sie tatsächlich für Darlehen zahlen“, fordert Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt.

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Stellungnahme der BRAK zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie

Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Verhältnismäßigkeitsrichtlinie) hat die BRAK kritisch Stellung genommen und auf Unstimmigkeiten des Entwurfs hingewiesen.

Stellungnahme der BRAK zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie

BRAK, Mitteilung vom 20.11.2019

Zu dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Verhältnismäßigkeitsrichtlinie) hat die BRAK kritisch Stellung genommen und auf Unstimmigkeiten des Entwurfs hingewiesen.

Ziel des Entwurfes ist es, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften aufgrund von Bundesrecht mit Satzungsbefugnissen ausgestatteten Kammern dazu zu verpflichten, die Verhältnismäßigkeitsrichtlinie anzuwenden und die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Erlass oder Änderung von Satzungen mit berufsbezogenen Regelungen durchzuführen. Betroffen hiervon ist auch die Satzungsversammlung bei der BRAK, die in § 59b II BRAO zum Erlass konkretisierender Berufsreglementierungen ermächtigt ist.

Umfasst ist davon indes nicht nur die Berufsordnung (BORA), sondern auch die in dem Gesetzentwurf nicht berücksichtigte Fachanwaltsordnung (FAO). Zudem werden BORA und FAO durch die Satzungsversammlung verabschiedet, nicht durch die BRAK, wie es im Gesetzentwurf heißt. Somit ist es auch nicht Aufgabe der regionalen Rechtsanwaltskammern bzw. des Präsidiums der BRAK, Beschlüsse der Satzungsversammlung hinreichend zu begründen. Die BRAK weist zudem darauf hin, dass der Referentenentwurf keine Anforderungen an die Dokumentation der Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt.

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Anwaltliche Prägung der Tätigkeit eines Syndikus – mindestens 60 % erforderlich

Für die anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses ist entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern oder Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird. Ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen. So entschied der BGH (Az. AnwZ (Brfg) 63/17). Darauf wies die BRAK hin.

Anwaltliche Prägung der Tätigkeit eines Syndikus – mindestens 60 % erforderlich

BRAK, Mitteilung vom 20.11.2019 zum Urteil des BGH AnwZ (Brfg) 63/17 vom 30.09.2019

Für die anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses ist entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern oder Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird. Ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen. Dies hat der BGH in einem jüngst publizierten Urteil entschieden, welches die Voraussetzungen der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin oder -rechtsanwalt, insbesondere das Erfordernis der anwaltlichen Prägung der Tätigkeit gem. § 46 III BRAO betrifft.

Der BGH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, dass eine anwaltliche Prägung von „mindestens 60 %, zeitweise eher 70 %“ der Tätigkeit ausreichend sei (im konkret entschiedenen Fall waren es 65 %). Interessant sind zudem zwei weitere Feststellungen des BGH, mit denen er seine bisherige Rechtsprechung ergänzt:

Eine Gesamtvertretungsbefugnis hält der BGH nicht für zwingend erforderlich; auch das selbstständige Führen von Verhandlungen lasse auf eine Vertretungsbefugnis schließen. Ausdrücklich verweist der BGH hierbei auf das zur früheren Rechtslage herausgegebene Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund. Verhandlungen mit dem Betriebsrat sieht der BGH in diesem Kontext als verantwortliches Auftreten nach außen i. S. v. § 46 III Nr. 4 BRAO an, denn der Betriebsrat habe eigene Rechte und Zuständigkeiten.

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