Einheitliche EU-Standards: Bessere Bekämpfung von Geldwäsche

Die Bundesregierung hat Maßnahmen für eine bessere Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf den Weg gebracht.

Einheitliche EU-Standards: Bessere Bekämpfung von Geldwäsche

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 14.11.2019

Die Bundesregierung hat Maßnahmen für eine bessere Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem den öffentlichen Zugang zum Transparenzregister und weitere Kompetenzen für die Geldwäschebekämpfungseinheit des Bundes vor.

Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist ein zentrales Anliegen der Finanzmarktpolitik der Bundesregierung. Sie ist Teil der staatlichen Aufgabe, Bürger und Wirtschaft vor Verbrechen und Terror zu schützen. Für den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist es gut und effizient, dass auf europäischer Ebene einheitliche Standards festgelegt worden sind.

Das Bundeskabinett hat deshalb den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen. Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf, der eine Einigung auf EU-Ebene umsetzt, zugestimmt.

Schutz vor Verbrechen und Terror

Die Änderung stärkt die Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Gleichzeitig werden die Befugnisse der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen erweitert.

Diese Regelungen sind im Wesentlichen vorgesehen:

  • Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten wird um Finanzdienstleistungen mit bestimmten Kryptowerten und das Kryptoverwahrgeschäft als neue erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung erweitert.
  • Im Nicht-Finanzsektor werden als Mietmakler tätige Immobilienmakler, Kunstgalerien und Kunstauktionshäuser sowie Kunstlagerhalter in den Kreis der Verpflichteten einbezogen, die geldwäscherechtliche Verpflichtungen erfüllen müssen.
  • Bei öffentlichen Versteigerungen sind künftig bei Barzahlungen ab 10.000 Euro bestimmte Pflichten des Geldwäschegesetzes einzuhalten, insbesondere bei Zwangsversteigerungen von Immobilien durch Gerichte.
  • Das 2017 geschaffene Transparenzregister wird für die gesamte Öffentlichkeit zugänglich sein. Ein Nachweis eines berechtigten Interesses ist nicht mehr notwendig.
  • Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen wird beim Abgleich polizeilicher Datenbanken auch über Treffer in geschützten Dateien informiert, und sie erhält Zugang zum Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister.
  • Die Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen wird angesichts aktueller Geldwäscheverdachtsfälle und erhöhter Geldwäscherisiken in diesem Sektor konkretisiert.

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Bundestag beschließt Modernisierung des Strafverfahrens

Der Deutsche Bundestag hat in 2./3. Lesung das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens beschlossen, das federführend vom BMJV erarbeitet wurde.

Bundestag beschließt Modernisierung des Strafverfahrens

BMJV, Pressemitteilung vom 15.11.2019

Der Deutsche Bundestag hat am 15.11.2019 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens beschlossen, das federführend vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitet wurde.

Dazu erklärt die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht:

„Mit dem Reformpaket setzen wir eine weitere wichtige Säule des Pakts für den Rechtsstaat neben der personellen Verstärkung der Justiz um: Wir modernisieren das Strafverfahren und beschleunigen Strafprozesse.

Hauptverhandlungen können künftig störungsfreier durchgeführt werden. Vor allem umfangreiche und komplexe Verfahren können effektiver geführt werden, ohne die Verfahrensbeteiligten an der Ausübung ihrer Rechte zu behindern.

Daneben ermöglichen wir es den Ermittlungsbehörden, Straftaten mit modernen Ermittlungsmethoden besser aufzuklären. Zum Beispiel erweitern wir die DNA-Analyse im Strafverfahren auf die Auswertung äußerlicher Merkmale wie Haar-, Haut- und Augenfarbe sowie das Alter, um anhand einer am Tatort aufgefundenen Spur Anhaltspunkte für das äußere Erscheinungsbild des Täters zu gewinnen.

Wir stärken auch den Opferschutz und machen es zur Regel, dass die Vernehmung von allen Opfern von Sexualstraftaten im Ermittlungsverfahren durch einen Richter oder eine Richterin erfolgt und audiovisuell aufgezeichnet wird, wenn dies den schutzwürdigen Interessen der Opfer dient. Diese Videoaufzeichnung kann später in der Hauptverhandlung anstelle der Zeugenaussage verwendet werden – jetzt auch bei erwachsenen Opfern.

Außerdem erhalten nun alle Vergewaltigungsopfer unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation einen Anspruch auf einen Rechtsbeistand. Gleichzeitig stärken wir mit dem bereits gestern verabschiedeten Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung auch die Beschuldigtenrechte. Für alle beschuldigten Personen, die selbst wirtschaftlich nicht in der Lage sind, einen Verteidiger zu beauftragen, haben wir das Recht geschaffen, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen.

Diese Maßnahmen sind ein wichtiger Schritt für ein moderneres und effizienteres Verfahren. Weitere Schritte müssen folgen – zum Beispiel liegt mir die Einführung einer zeitgemäßen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung sehr am Herzen. Die Abkehr vom Formalprotokoll, dass nur die Förmlichkeiten der Hauptverhandlung und nicht auch deren Inhalte dokumentiert, stößt in der Praxis noch immer auf erhebliche Vorbehalte. Deshalb muss dieser Paradigmenwechsel besonders gründlich vorbereitet werden. Um die Grundlagen für diese Reform zu schaffen, werde ich Länder und Verbände zeitnah zur Teilnahme an einer Arbeitsgruppe einladen.“

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Strafverfahrens:

  • Die DNA-Analyse im Strafverfahren wird auf äußerliche Merkmale und das Alter ausgeweitet. Dabei wird sichergestellt, dass die verfassungsmäßigen Grenzen hinsichtlich des Kernbereichsschutzes eingehalten werden.
  • Zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls sollen die Befugnisse der Ermittlungsbehörden im Bereich der Telekommunikationsüberwachung insbesondere bei serienmäßiger Begehung erweitert werden.
  • In umfangreichen Strafverfahren wird die Bündelung der Interessenvertretung mehrerer Nebenkläger ermöglicht.
  • Standards für die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern werden vereinheitlicht.
  • Die Fristen zur Unterbrechung der Hauptverhandlung werden im Hinblick auf Mutterschutz und Elternzeit harmonisiert. So wird verhindert, dass Prozesse abgebrochen und völlig neu durchgeführt werden müssen.
  • Die Ablehnung von Befangenheitsanträgen wird durch eine neue Fristenregelung erleichtert.
  • Für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts wird ein Vorabentscheidungsverfahren eingeführt.
  • Missbräuchlich gestellte Beweisanträge sollen künftig leichter abgelehnt werden können.
  • Bei allen Opfern von Sexualdelikten (auch bei den zur Tatzeit erwachsenen) wird ermöglicht, eine Videoaufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung zu verwenden.
  • Es wird ausdrücklich geregelt, dass Verfahrensbeteiligte in Gerichtsverhandlungen ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verhüllen dürfen, wenn dieses Verbot zur Identitätsfeststellung oder zur Beurteilung des Aussageverhaltens notwendig ist und keine medizinischen Gründe vorliegen, die gegen ein Verhüllungsverbot sprechen.
  • Der Anspruch des Nebenklägers auf privilegierte Bestellung eines Rechtsbeistandes wird insbesondere auf Fälle der Vergewaltigung ausgedehnt.
  • Den Führungsaufsichtsstellen wird es künftig ausdrücklich gestattet sein, personenbezogene Daten und Informationen an die Polizeibehörden und im Rahmen von „Runden Tischen“ weiterzugeben.

 

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Schadenersatz für die Beschädigung eines Mietwagens

Das AG München erachtete bei einer Klage auf Schadenersatz für die Beschädigung eines Mietwagens wegen Ablenkung durch eine heruntergefallene Mütze einen Haftungsanteil von 25 % für tat- und schuldangemessen (Az. 159 C 15364/18).

Schadenersatz für die Beschädigung eines Mietwagens

AG München, Pressemitteilung vom 15.11.2019 zum Urteil 159 C 15364/18 vom 15.01.2019 (rkr)

Das Amtsgericht erachtet hier einen Haftungsanteil von 25 % für angemessen.

Das Amtsgericht München gab am 15.01.2019 der Klage auf Schadenersatz für die Beschädigung eines Mietwagens statt, allerdings nur in Höhe von 1.574,54 Euro.

Die Klägerin vermietet Fahrzeuge, die auf öffentlichen Parkplätzen stehen und von den Kunden nach Abschluss entsprechender Rahmenverträge bargeldlos angemietet werden können. So mietete der Beklagte am 10.02.2018 bei der Klägerin einen BMW 218 mit vertraglicher Haftungsfreistellung bei einer Selbstbeteiligung von 350 Euro. Nach den AVB entfällt ein Anspruch auf vertragliche Haftungsfreistellung, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Klägerin berechtigt, die Haftungsfreistellung in einem dem Verschuldensgrad entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Als der Beklagte unmittelbar nach der Anmietung das Fahrzeug auf der Friedensstraße in München wendete, stieß er gegen ein auf der Gegenseite geparktes Fahrzeug. Dabei wurde sein Mietwagen an der vorderen Stoßstange und der Beifahrerseite beschädigt. Die Nettoreparaturkosten beliefen sich auf 7.028,15 Euro bei einer Wertminderung von 600 Euro.

In der Schadensmeldung gab der Beklagte an:

„Das andere Auto stand am parkplatz mein Mütze ist runter gefallen darauf wollte ich mein Mütze aufheben. Bin ich aus versehen auf das andere auto gestoßen.“ Auf der beigelegten Skizze gab der Beklagte an: „Ich bin aus der Parklücke rausgefahren. 2 Autos standen auf der Straße und haben da geparkt. Ich habe leider es zuspät gesehen und bin am linken Kotflügel hängen geblieben. Es waren keine weiteren Beteiligt.“

In der Verhandlung erklärte er:

„Ich habe die Mütze nicht aufgehoben. Ich habe auch nicht damit begonnen, die Mütze aufzuheben. Ganz konkret war es so, dass ich aus der Parklücke in Richtung Ampfingstraße herausfahren wollte. Da ich nicht mit einem Mal wenden konnte, musste ich kurz zurückstoßen, um dann vorbeifahren zu können. Beim Korrigieren ist mir die Mütze runtergefallen. (…) Die Mütze lag auf dem Armaturenbrett auf der Beifahrerseite und ist dann auf den Beifahrersitz gefallen. (…) Nach dem Korrigieren ist nach meiner Erinnerung das andere Fahrzeug an mir vorbeigefahren. Ich bin dann nach vorne gefahren und wollte ebenfalls an den zwei parkenden Fahrzeugen vorbeifahren. Dabei habe ich die Breite meines Autos falsch eingeschätzt, so dass ich gegen das hintere Fahrzeug stieß. (…) Ich habe die Mütze in der Schadensmeldung erwähnt, nicht aber das von hinten kommende Fahrzeug, da ich mir nicht mehr sicher war, ob von hinten tatsächlich ein Auto kam.“

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah den Schadenersatzanspruch nur teilweise als begründet an:

„Das Verhalten des Beklagten ist (…) als grob fahrlässig zu qualifizieren. (…) Der Klägerin ist zuzugeben, dass aus der Schadensmeldung des Beklagten, dass seine Mütze runtergefallen war und er darauf seine Mütze aufheben wollte, durchaus der Schluss gezogen werden könnte, der Beklagte habe sich nach seiner herabgefallenen Mütze gebückt und dadurch den Unfall verursacht.

Dieses Geschehen hat die Klägerin jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. (…) Nach den glaubhaften Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung (…) wollte der Beklagte den gerade erst angemieteten Pkw wenden, um die Friedensstraße in München in entgegengesetzter Richtung befahren zu können. Da der Wendevorgang nicht in einem Zug abgeschlossen werden konnte, musste der Beklagte kurz zurückstoßen. Dabei fiel seine Mütze vom Armaturenbrett auf den Beifahrersitz. Nach seinen weiteren Angaben habe er ein von hinten kommendes Fahrzeug nicht behindern wollen. (…)

Ausgehend von den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung seiner Angaben in der Schadensmeldung stellt sich das Verhalten des Beklagten gleichwohl als grob fahrlässig dar. Denn die Angabe der herabgefallenen Mütze in der Schadensmeldung zeigt, dass es sich um einen erwähnenswerten Vorgang im Zusammenhang mit dem Unfall handelte. Auch wenn sich der Beklagte nicht nach seiner Mütze gebückt hat und stets beide Hände am Lenkrad hatte, ist das Gericht davon überzeugt, dass er seine Aufmerksamkeit – wenn auch nur kurzzeitig – einem verkehrsfremden Vorgang widmete. (…)

Insgesamt stellt sich das Verhalten des Beklagten zwar als grob fahrlässig dar, aber eher an der Grenze der normalen Fahrlässigkeit. Denn es steht gerade nicht fest, dass sich der Beklagte nach der herabgefallenen Mütze gebückt hat. Sein Versagen war auch nur von sehr kurzer Dauer, sodass lediglich leichte grobe Fahrlässigkeit vorliegt (…). Dem Gericht erscheint insoweit eine Quote von 25 % tat- und schuldangemessen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Einigung über die Kennzeichnung von Reifen zwecks Energieeinsparung

Das Europäische Parlament, der Rat und die EU-Kommission haben eine politische Einigung über eine europäische Kennzeichnung von Reifen erzielt. Mit den neuen Vorschriften wird die Reifenkennzeichnung in der EU verbessert und gestärkt.

Einigung über die Kennzeichnung von Reifen zwecks Energieeinsparung

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.11.2019

Am 13.11.2019 haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission eine politische Einigung über eine europäische Kennzeichnung von Reifen erzielt. Mit den neuen Vorschriften wird die Reifenkennzeichnung in der EU verbessert und gestärkt. Die Verbraucher können somit fundiertere Entscheidungen treffen und es werden Energieeinsparungen erzielt, die der Stilllegung von jährlich 4 Millionen Fahrzeugen im Straßenverkehr in der EU entsprechen.

Der für Klimapolitik und Energie zuständige Kommissar Miguel Arias Cañete erklärte:„Erstmals wird auch bei unserer Fahrweise auf Energieeffizienz geachtet! Durch den Umstieg auf die energieeffizientesten Reifen können die europäischen Bürgerinnen und Bürger ihren Kraftstoffverbrauch deutlich senken, Geld sparen und die Umwelt schonen. Dies ist der europäische Weg zu wirklicher Energieversorgungssicherheit und echtem Klimaschutz: Indem wir in allen Bereichen unseres Lebens energieeffizienter handeln, können wir unsere Energierechnungen senken und unsere Abhängigkeit von teuren Energieeinfuhren verringern. Wir steigern auf diese Weise die industrielle Wettbewerbsfähigkeit, schaffen Arbeitsplätze und machen die europäische Wirtschaft nachhaltiger.“

Am 17. Mai 2018 hat die Kommission als Teil des Pakets für saubere Mobilität die neue Verordnung zur Kennzeichnung von Reifen vorgeschlagen. Durch die neuen Vorschriften wird die Kennzeichnung von Reifen besser sichtbar, zukunftstauglicher und genauer. Durchsetzung und Marktüberwachung werden verbessert, und die Skalen auf den Etiketten werden aktualisiert, um bestmögliche Informationen zu liefern. Das neue, modernere Design wird an dasjenige des bekannten EU-Energielabels angeglichen, wobei die ursprüngliche Größe und die Piktogramme, die den Verbrauchern gut bekannt sind, beibehalten werden.

Nächste Schritte

Nach der politischen Einigung muss die Verordnung nun noch förmlich vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet werden. Sobald die beiden gesetzgebenden Organe in den kommenden Monaten ihre Zustimmung zu der aktualisierten Verordnung gegeben haben, wird diese im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und sie tritt 20 Tage danach in Kraft. Die neue Verordnung gilt ab dem 1. Mai 2021.

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Bundestag beschließt Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechte-Richtlinie

Das Gesetz zur Umsetzung der 2. Aktionärsrechte-Richtlinie der EU, das federführend vom BMJV erarbeitet wurde, ist im Deutschen Bundestag in 2./3. Lesung verabschiedet worden.

Bundestag beschließt Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechte-Richtlinie

BMJV, Pressemitteilung vom 14.11.2019

Das Gesetz zur Umsetzung der 2. Aktionärsrechte-Richtlinie der EU, das federführend vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitet wurde, ist am 14.11.2019 im Deutschen Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet worden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht:

„Das Gesetz zieht die richtigen Schlüsse aus der Finanzkrise und unterstreicht einmal mehr die Bedeutung einer fest im Prinzip der sozialen Marktwirtschaft verankerten Unternehmensverfassung für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Transparenz, Nachhaltigkeit und Verantwortlichkeit sind die Leitbilder moderner Unternehmenskultur. In Zukunft werden alle deutschen börsennotierten Gesellschaften erstmals verbindlich verpflichtet sein, Obergrenzen für die Vorstandsvergütung festzulegen. Sind diese aus Sicht der Aktionäre zu hoch, kann die Hauptversammlung sie herabsetzen. Dieser Kompromiss ist ein wesentlicher Fortschritt und schafft einen ausgewogenen Ausgleich der Arbeitnehmer- und Aktionärsrechte.“

Es handelt sich um ein umfangreiches Gesetz mit vielfältigen Neuerungen im deutschen Aktiengesetz von erheblicher praktischer und wirtschaftlicher Bedeutung. Diese betreffen etwa eine verbesserte Information der Aktionäre, die effektivere Ausübung von Aktionärsrechten sowie eine umfassendere Identifikation von Aktionären, insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext. Neue Offenlegungspflichten für die einflussreichen Stimmrechtsberater und institutionellen Investoren wie Versicherungen und Rentenkassen sorgen für mehr Transparenz.

Das Gesetz enthält ferner wichtige Änderungen hinsichtlich der Geschäfte der börsennotierten Aktiengesellschaften mit ihnen nahestehenden Personen, also insbesondere mit Großaktionären. Um Missbrauch zu vermeiden, sind diese vom Aufsichtsrat oder einem Aufsichtsratsausschuss zu genehmigen und öffentlich bekanntzumachen. So sichert das Gesetz den nachhaltigen Bestand des Unternehmens, vermeidet Interessenkonflikte und schützt Minderheitsaktionäre im Sinne einer ausgewogenen Unternehmensverfassung.

Das Gesetz enthält auch Regelungen zur Vorstandsvergütung. Hier muss der Aufsichtsrat in Zukunft ein Vergütungssystem entwickeln und der Hauptversammlung vorlegen, das einen klaren Handlungsrahmen für den Aufsichtsrat vorgibt, wie er die Vorstandsvergütung festzusetzen hat. Dieses Vergütungssystem hat verpflichtend eine Vergütungsobergrenze zu enthalten. Ferner wird ein detaillierter, jährlicher Vergütungsbericht über die tatsächlich geleisteten Zahlungen vorzulegen sein. Der Aufsichtsrat, in dem auch die Arbeitnehmer des Unternehmens vertreten sind, erarbeitet somit das Vergütungssystem. Der Hauptversammlung als Gremium der Aktionäre und folglich der Eigentümer des Unternehmens ist das Vergütungssystem zur Beratung vorzulegen; ist die Vergütungsobergrenze zu hoch, kann die Hauptversammlung sie verbindlich herabsetzen.

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Beteiligung ausscheidender Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven nach Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 01.08.2014

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Lebensversicherer nach Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) im Jahr 2014 bei der Ermittlung von Bewertungsreserven berücksichtigen darf, dass er seiner Konzernmutter zur Gewinnabführung verpflichtet ist (Az. 7 U 12/18).

Beteiligung ausscheidender Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven nach Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 01.08.2014

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 14.11.2019 zum Urteil 7 U 12/18 vom 14.11.2019

Der für das private Versicherungsrecht zuständige 7. Zivilsenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Norbert Taxis hat am 14.11.2019 entschieden, dass ein Lebensversicherer nach Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) im Jahr 2014 gegenüber einem danach wegen Vertragsbeendigung ausscheidenden Versicherungsnehmer bei der Ermittlung von Bewertungsreserven berücksichtigen darf, dass er seiner Konzernmutter zur Gewinnabführung verpflichtet ist.

In dem zu entscheidenden Rechtsstreit hatte der klagende Versicherungsnehmer die Berechnung von Bewertungsreserven für den von ihm beendeten Lebensversicherungsvertrag angezweifelt und geltend gemacht, ihm stehe ein höherer als der ausbezahlte Betrag zu.

Bei der Beurteilung des Sachverhalts ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass Versicherungsnehmer bei Beendigung des Lebensversicherungsvertrags gemäß § 153 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) grundsätzlich zur Hälfte an den Bewertungsreserven zu beteiligen sind. Dieser Anspruch des Versicherungsnehmers sollte durch das LVRG gesichert werden. Der Gesetzgeber wollte der durch die anhaltende Niedrigzinsphase geschürten Befürchtung entgegenwirken, dass es durch Ausschüttungen an Aktionäre oder infolge von Überschussbeteiligungen ausscheidender Versicherungsnehmer dazukommen könne, dass die Lebensversicherer langfristig die von ihnen garantierten Leistungen nicht mehr gewährleisten können. Dazu sah § 56a Abs. 2-4 Versicherungsaufsichtsgesetz a. F. (jetzt § 139 Abs. 2 – 4 VAG) – auch für bestehende Verträge – einerseits vor, dass die Beteiligung ausscheidender Versicherungsnehmer nur insoweit zulässig ist, als die Bewertungsreserven einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie übersteigen. Andererseits darf auch ein Bilanzgewinn an Aktionäre nur ausgeschüttet werden, soweit er diesen Sicherungsbedarf überschreitet.

Diese für die Ausschüttung an Aktionäre geltende Begrenzung ist nach der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf den Fall eines Gewinnabführungsvertrags zwischen einer Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft und ihrer Muttergesellschaft (ein solcher lag auch im vom 7. Zivilsenat zu entscheidenden Fall vor) zu übertragen. Eine Gewinnabführung unterscheide sich nicht nur im Wortlaut, sondern auch strukturell von einer Ausschüttung an Aktionäre. Während bei Letzterer das ausgeschüttete Kapital der Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft endgültig entzogen sei, treffe im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages den Mutterkonzern nach § 302 Aktiengesetz eine Verlustausgleichspflicht. Dies rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung, sodass die Berücksichtigung einer Verpflichtung zur Gewinnabführung den Zielen des LVRG, u. a. der Vermeidung ungerechtfertigter Mittelabflüsse, nicht zuwiderlaufe. Das sieht der Senat auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang der Evaluierung des LVRG im Jahr 2018 keine Veranlassung zu einer Änderung oder Klarstellung der gesetzlichen Bestimmungen gesehen habe.

Ungeachtet dieser Rechtsfrage, steht es dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens jedoch offen, den in die Berechnung der Überschussbeteiligung einbezogenen Sicherungsbedarf überprüfen lassen. Hierzu hat der Senat ein versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten eingeholt, aufgrund dessen er zu dem Schluss gelangt ist, dass Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung des Sicherungsbedarfs nicht vorliegen. Daher hat die Klage keinen Erfolg gehabt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob eine Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages unter die Ausschüttungssperre des § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a. F. fallen kann und welche Auswirkung eine Gewinnabführung gegebenenfalls für die Annahme eines Sicherungsbedarfs gegenüber dem Versicherungsnehmer hat, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Relevante Normen (Auszug):

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 153 Überschussbeteiligung in der Fassung vom 01.08.2014:

Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zu ermitteln. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausbezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere § 53c, § 56a Absatz 3 und 4 sowie § 81 c Absatz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

§ 56a Absatz 2 Satz 3 in der Fassung vom 01.08.2014:

Ein Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet.

§ 56a Abs. 3 in der Fassung vom 01.08.2014:

Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven nach § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten.

§ 56a Abs. 4 Satz 1 in der Fassung vom 01.08.2014:

Der Sicherungsbedarf aus Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt.

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Ausgestaltung des Bewertungsportals „Jameda“ in Teilen unzulässig

Zwei Ärzte haben erfolgreich das Online-Bewertungsportal Jameda auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils verklagt. Das OLG Köln entschied, dass mehrere frühere bzw. aktuelle Ausgestaltungen der Plattform unzulässig sind (Az. 15 U 89/19, 15 U 126/19).

Ausgestaltung des Bewertungsportals „Jameda“ in Teilen unzulässig

OLG Köln, Pressemitteilung vom 14.11.2019 zu den Urteilen 15 U 89/19 und 15 U 126/19 vom 14.11.2019

Zwei Ärzte haben erfolgreich das Online-Bewertungsportal Jameda auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils verklagt. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat entschieden, dass mehrere frühere bzw. aktuelle Ausgestaltungen der Plattform unzulässig sind. Mit ihnen verlasse Jameda die zulässige Rolle des „neutralen Informationsmittlers“ und gewähre den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise „verdeckte Vorteile“. Andere von den Ärzten gerügte Funktionen seien dagegen zulässig.

Der Senat beanstandete insbesondere, dass auf dem ohne Einwilligung eingerichteten Profil des Klägers bzw. der Klägerin (sog. Basiskunden) auf eine Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wurde, während auf den Profilen der Ärzte, die Beiträge an die Plattform bezahlen (sog. Premium oder Platinkunden), ein solcher Hinweis unterblieben ist. Unzulässig sei ebenfalls, dass die zahlenden Ärzte in Auflistungen mit Bild dargestellt wurden, während bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schattenriss zu sehen ist. Dasselbe gelte für den Verweis auf Fachartikel von zahlenden Ärzten, während auf den Profilen von sog. Platinkunden ein solcher Verweis unterbleibt. Schließlich sei auch der Hinweis auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete unzulässig, der ebenfalls auf den Profilen zahlender Ärzte nicht zu sehen ist.

Anders als das Landgericht, das in erster Instanz die gesamte Ausgestaltung der Plattform für unzulässig gehalten hatte, hat der Senat die verschiedenen Funktionen einer Einzelfallbetrachtung unterzogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei entscheidend, ob die Plattform ihre grundsätzlich geschützte Position als „neutrale Informationsmittlerin“ dadurch verlassen habe, dass sie den zahlenden Kunden „verdeckte Vorteile“ zukommen lasse. Das sei der Fall, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als „Werbeplattform“ für Premiumkunden benutzt würden und letzteren durch die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar sei. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen (potenziellen) Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden.

Mit den vorbeschriebenen Funktionen verlasse das Portal die Funktion als „neutraler Informationsmittler“. Im Einzelnen:

Der mittlerweile abgeschaffte Button, mit dem auf dem Profil der Basiskunden, „weitere“ Ärzte in der näheren Umgebung angezeigt worden seien, bei Premiumkunden dagegen nicht, habe den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Premiumkunden hätten keine örtliche Konkurrenz. Der bei Basiskunden eingeblendete Button sei als „Absprungplattform“ auf die Profile anderer Ärzte anzusehen. Für die Nutzer sei nicht deutlich gewesen, aus welchem Grund bei einem Basisprofil ein Verweis auf örtliche Konkurrenz eingeblendet worden sei, nicht jedoch bei einem Premiumprofil. Auch wenn die Plattform den Button zwischenzeitlich abgeschafft habe, könne sie zur Unterlassung verurteilt werden, da Wiederholungsgefahr bestehe.

Auch die unterschiedliche bildliche Darstellung zwischen Basis- und Premiumkunden in Auflistungen stelle – anders als bei der bildlichen Darstellung auf den einzelnen Profilen – einen verdeckten Vorteil dar. Dadurch werde ein erhebliches „optisches Gefälle“ zwischen Basiskunden und Premiumkunden erzeugt, womit die Plattform im Vorfeld der endgültigen Arztwahl lenkend in den Wettbewerb zwischen den örtlichen Konkurrenten eingreife.

Ebenfalls sei ein unzulässiger verdeckter Vorteil, dass die Nutzer auf dem Profil von Basiskunden auf Fachbeiträge von anderen Ärzten hingewiesen würden, was bei Platin-Kunden unterbleibe. Dies erwecke bei den Nutzern den unzutreffenden Eindruck, Basiskunden wollten oder könnten keine entsprechenden Fachartikel veröffentlichen. Tatsächlich könne diese Funktion aber nur bei Buchung eines Premiumpakets durch den Arzt genutzt werden. Jedenfalls wenn die eingeblendeten Artikel von zahlenden Ärzten stammten, die in einer Entfernung von bis zu 100 km zu nicht zahlenden Ärzten praktizierten, ergebe sich eine mögliche Konkurrenzsituation.

Schließlich sei auch der Hinweis auf dem Profil der Basiskunden auf Ärzte mit speziellen Behandlungsgebieten auf demselben Fachgebiet ein unzulässiger verdeckter Vorteil. Durch den Hyperlink könne beim Nutzer der Eindruck entstehen, dass der Arzt möglicherweise nicht ausreichend qualifiziert sei, weil auf seinem Profil auf weitere Kollegen für das „spezielle“ medizinische Fachgebiet verwiesen werde, wohingegen bei Premiumkunden kein Verweis die Patienten dazu animieren könnte, die Suche nach einem möglichst qualifizierten Arzt fortzusetzen.

Rechtlich hat der Senat den Anspruch der Kläger auf Löschung des ohne Einwilligung eingerichteten Profils bzw. auf Unterlassung der konkreten Verletzungsformen jeweils auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt. Er hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Bewertungsplattform sich nicht auf das sog. Medienprivileg der Datenschutzgrundverordnung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO) stützen kann. Das Geschäftsmodell der Plattform könne nicht als eigene meinungsbildende Tätigkeit aufgefasst werden, sondern allenfalls als ein Hilfsdienst zur besseren Verbreitung von (Dritt-)Informationen.

Andere Funktionen des Portals, wie etwa die Möglichkeit von Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, hat der Senat dagegen nicht beanstandet. Insoweit hat der Senat auf die erfolgreiche Berufung der Bewertungsplattform die Klagen der beiden Kläger abgewiesen.

Der Senat hat die Revision für beide Seiten in beiden Verfahren zugelassen, da die Frage, in welchen Fällen eine Bewertungsplattform die Rolle als „neutrale Informationsmittlerin“ verlässt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht vollständig geklärt sei und für eine Vielzahl künftiger Verfahren Bedeutung haben werde. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2019 (Az. VI ZR 301/17) habe sich lediglich auf einen Einzelfall der Gestaltung der Bewertungsplattform bezogen.

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Fahrtenbuchauflage für 15 Monate rechtmäßig

Das Führen eines Fahrtenbuchs kann gegenüber einem Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Zur Abwendung der Anordnung genügt es nicht, wenn der Halter nach dem Verkehrsverstoß den Erhalt des Anhörungsbogens der Bußgeldstelle bestreitet. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 L 1039/19.MZ).

Fahrtenbuchauflage für 15 Monate rechtmäßig

VG Mainz, Pressemitteilung vom 14.11.2019 zum Beschluss 3 L 1039/19.MZ vom 08.11.2019

Das Führen eines Fahrtenbuchs kann gegenüber einem Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Zur Abwendung der Anordnung genügt es nicht, wenn der Halter nach dem Verkehrsverstoß den Erhalt des Anhörungsbogens der Bußgeldstelle bestreitet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Pkw wurde außerhalb einer Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um (bereinigt) 34 km/h überschritten. Zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrers suchte die Polizeibehörde u. a. den Fahrzeughalter mehrfach erfolglos zu Hause auf, befragte Nachbarn zu dem bei der Verkehrskontrolle gefertigten Lichtbild und bemühte sich um behördliche Vergleichsfotos. Eine Identifizierung des Fahrers konnte jedoch nicht vorgenommen werden. Nachdem der Fahrzeughalter telefonisch eine Mitwirkung an dem Sachverhalt verweigert hatte, ordnete die Antragsgegnerin unter Sofortvollzug die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 15 Monaten an. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Fahrzeughalters, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, einen Anhörbogen der Bußgeldbehörde nicht erhalten und auch in Telefonaten mit den Polizeibehörden keine Angaben über den Tatvorwurf erfahren zu haben. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Der für den begangenen Geschwindigkeitsverstoß vorgesehene Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister lasse die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter zu, weil in der Punktzuordnung die Schwere des Verkehrsverstoßes zum Ausdruck komme. Auf der Grundlage der von der Polizeibehörde in ausreichendem Umfang vorgenommenen Nachforschungen habe der für die Tat verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden können. Nachdem der Antragsteller als Fahrzeughalter die Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers in einem Telefonat gegenüber der Polizei generell verweigert und mitgeteilt habe, dass Anfragen (nach seinem bevorstehenden Urlaub) schriftlich an ihn gerichtet werden könnten, komme es nicht darauf an, ob ihm ein Anhörungsbogen der Bußgeldstelle tatsächlich nicht zugegangen sei. Angesichts des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, der Gefahr der Wiederholung sowie der fehlenden Aufklärungsbereitschaft des Antragstellers bei dem anlassgebenden Verkehrsverstoß sei die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch mit Blick auf die Dauer von 15 Monaten ermessensgerecht. Mit der Auferlegung der Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs solle nämlich die Ahndung eines künftigen Verkehrsverstoßes ohne Schwierigkeiten ermöglicht werden. Hierbei werde der Halter eines Fahrzeugs in die Verantwortung genommen, dem es freigestanden habe, den Kreis der für den erfolgten Verkehrsverstoß in Betracht kommenden Fahrer zu benennen.

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Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert angreifbar

Ein Beamter oder Richter, der für die Wahl als Richter zu einem Bundesgericht vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichts für rechtswidrig hält, kann diese Stellungnahme nicht isoliert gerichtlich angreifen, sondern nur im Zusammenhang mit einem Rechtsschutzantrag gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten. So das BVerwG (Az. 2 C 35.18).

Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert angreifbar

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.11.2019 zum Urteil 2 C 35.18 vom 13.11.2019

Ein Beamter oder Richter, der für die Wahl als Richter zu einem Bundesgericht vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichts für rechtswidrig hält, kann diese Stellungnahme nicht isoliert gerichtlich angreifen, sondern nur im Zusammenhang mit einem Rechtsschutzantrag gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 13.11.2019 entschieden.Der Kläger ist Bundesbeamter. Er wurde in den Jahren 2013 und 2014 für die Wahl als Richter am Bundesgerichtshof vorgeschlagen. Der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs – das richterliche Mitwirkungsorgan bei Wahlen von Richtern am Bundesgerichtshof – hielt in seinen beiden Stellungnahmen den Kläger jeweils für „nicht geeignet“. Der Kläger wurde nicht gewählt. Er hält die Stellungnahmen des Präsidialrats für rechtswidrig.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der beiden Stellungnahmen des Präsidialrats, hilfsweise die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger für den Hauptantrag das Rechtsschutzinteresse und für den Hilfsantrag das Feststellungsinteresse fehle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass ein Beamter oder Richter, der für die Wahl als Richter zu einem Bundesgericht vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichts für rechtswidrig hält, diese Stellungnahme nicht gesondert gerichtlich angreifen kann. Rechtsschutz gegen die Nichtberücksichtigung bei der Wahl zum Bundesrichter kann ein zur Wahl Vorgeschlagener durch einen Rechtsschutzantrag gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten erlangen. In diesem Verfahren kann der Vorgeschlagene geltend machen, dass die Stellungnahme des Präsidialrats rechtswidrig und deshalb keine taugliche Grundlage für die Wahlentscheidung ist. Hingegen gibt es kein Rechtsschutzinteresse für eine gesonderte Klage auf Aufhebung einer solchen Stellungnahme oder auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Außerhalb des Bundesrichterwahlverfahrens kommen der Stellungnahme des Präsidialrats keine Rechtswirkungen zu.

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Bundestag beschließt Umsetzungsgesetz zur EU-Gasrichtlinie

Wie das BMWi mitteilt, hat der Deutsche Bundestag in 2./3. Lesung Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz beschlossen, mit denen die Europäische Gasrichtlinie vom April dieses Jahres umgesetzt wird. Die abschließende Bestätigung durch den Bundesrat wird für den 29. November erwartet.

Bundestag beschließt Umsetzungsgesetz zur EU-Gasrichtlinie

BMWi, Pressemitteilung vom 14.11.2019

Der Deutsche Bundestag hat am 13.11.2019 in 2. und 3. Lesung Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz beschlossen, mit denen die Europäische Gasrichtlinie vom April dieses Jahres umgesetzt wird. Es handelt sich um ein Einspruchsgesetz. Die abschließende Bestätigung durch den Bundesrat wird für den 29. November erwartet.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier begrüßt den Beschluss des Bundestags:

„Mit dem Gesetz wird ein europäischer Kompromiss umgesetzt, an dem wir, zusammen mit Frankreich und der Kommission sowie weiteren Mitgliedstaaten im Februar dieses Jahres maßgeblich mitgewirkt haben. Damit steht fest, wie wir künftig mit unseren Binnenmarktregeln umgehen, wenn Gasleitungen mit Drittstaaten außerhalb der EU und in internationalen Gewässern betroffen sind. Auch hier gelten künftig die Vorgaben zu Eigentumsentflechtung, Drittzugang, Entgeltregulierung und Transparenz, soweit die Gasleitungen auf dem Hoheitsgebiet und in den Küstengewässern der Mitgliedstaaten verlaufen. So wahren wir die Balance zwischen unserem Versorgungssicherheitsinteresse an Leitungen für den Gasimport einerseits und notwendigem Verbraucherschutz und Wettbewerbsfähigkeit andererseits.“

Die Bundesregierung hatte in ihrem Gesetzesentwurf eine 1:1-Umsetzung der europäischen Richtlinie vorgeschlagen. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen aus der letzten Woche ändert daran nichts. Es handelt sich dabei lediglich um eine redaktionelle Änderung.

Das Bundeswirtschaftsministerium geht davon aus, dass das Gesetzgebungsverfahren nun zeitnah abgeschlossen wird und das Gesetz möglichst noch in diesem Jahr in Kraft treten kann. Die Überwachung der gesetzlichen Vorgaben ist Aufgabe der Bundesnetzagentur als unabhängige Regulierungsbehörde.

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