Keine Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister – Bußgeldbescheide rechtswidrig

Das OLG Frankfurt hat in einer Grundsatzentscheidung bestätigt, dass Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister gesetzeswidrig sind und auf einer solchen Grundlage keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen (Az. 2 Ss-OWi 942/19).

Zivilrecht

Keine Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister – Bußgeldbescheide rechtswidrig

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.11.2019 zum Beschluss 2 Ss-OWi 942/19 vom 06.11.2019 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer am 12.11.2019 veröffentlichten Grundsatzentscheidung bestätigt, dass Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister gesetzeswidrig sind und auf einer solchen Grundlage keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen.Gegen den Betroffenen war ein Bußgeld wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften festgesetzt worden. Die zugrundeliegende Messung hatte der Zeuge B. vorgenommen. Der Zeuge war Angestellter einer privaten GmbH. Die Gemeinde hatte mit dieser GmbH einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ mit jeweiligen Stundenverrechnungssätzen geschlossen.

Das Amtsgericht Gelnhausen hatte den Betroffenen freigesprochen, weil der Bürgermeister der Gemeinde Freigericht als Ortspolizeibehörde im Wege verbotener Arbeitnehmerüberlassung einen privaten Dienstleister mit der hoheitlichen Verkehrsüberwachung beauftragt und für die so ermittelten Verstöße Verwarn- und Bußgelder hat verhängen lassen.

Auf die hiergegen von der Staatsanwaltschaft Hanau eingelegte Rechtsbeschwerde hat das OLG nunmehr grundlegend ausgeführt: „Die vorliegend durchgeführte Verkehrsüberwachung durch den gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk der Gemeinden Freigericht und Hasselroth ist gesetzeswidrig. Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage. In der Folge hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen.“ Die Ortspolizeibehörde dürfe die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen. Der Zeuge B. sei unstreitig kein Bediensteter der Gemeinde. Seine Überlassung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung sei rechtswidrig. Das Verfahren könne damit nicht als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheids dienen.

„In der Folge dieses gesetzwidrigen Handelns sind sämtliche Verkehrsüberwachungen des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks der Gemeinden Freigericht und Hasselroth mindestens seit dem 23.03.2017 unzulässig“, stellt das OLG fest. „Darüber hinaus dürfte dies auch für die Gemeinden Brachttal und Nidderau gelten, da der Zeuge dort…ebenfalls unter den genannten Bedingungen tätig war“, so das OLG abschließend.

Erläuterungen:

Vorausgehend zur Unzulässigkeit der privaten Verkehrsüberwachung bereits: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.04.2017 – 2 Ss-OWi 295/17 (Lauterbach)

Das OLG wird sich voraussichtlich in den nächsten Monaten auch mit der Frage der Zulässigkeit von Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr durch private Dienstleister durch die Stadt Frankfurt am Main befassen. Allein im Jahr 2018 beliefen sich die Parkverstöße in Frankfurt am Main auf ca. 600.000.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

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Autismustherapie als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Das SG Osnabrück entschied, dass ein Anspruch auf eine Autismustherapie zusätzlich neben einer geförderten Berufsausbildung bestehen kann (Az. S 43 AL 155/16).

Sozialversicherungsrecht

Autismustherapie als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 12.11.2019 zum Urteil S 43 AL 155/16 vom 16.07.2019

Ein Anspruch auf eine Autismustherapie kann zusätzlich neben einer geförderten Berufsausbildung bestehen. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 16.07.2019 (Az. S 43 AL 155/16) entschieden.Die im Jahre 1995 geborene Klägerin leidet unter einer Störung aus dem Autismusspektrum (sog. Asperger-Syndrom). Als gesetzlicher Betreuer ist der Vater der Klägerin bestellt. Nach ihrer Schulzeit absolvierte die Klägerin zunächst eine elfmonatige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme in einem Bildungswerk und nahm zum 01.08.2014 dort eine geförderte Ausbildung zur Hauswirtschafterin auf.

Wegen ihrer Erkrankung wurde der Klägerin vom zuständigen Landkreis zunächst eine Autismustherapie als Leistung der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gewährt; diese Förderung endete mit Vollendung des 21. Lebensjahres der Klägerin im September 2016.

Im Mai 2016 beantragte die Klägerin beim bisher zuständigen Landkreis und später auch bei der Bundesagentur für Arbeit die weitere Übernahme der Kosten für ihre Autismustherapie. Bei der Zwischenprüfung Anfang 2016 waren die Leistungen der Klägerin im schriftlichen Bereich als „den Anforderungen im Ganzen noch entsprechend“ eingeordnet worden; die praktischen Prüfungen wurden überwiegend mit einem doppelten Minus (–) bewertet. Das Bildungswerk unterstützte den Antrag, da die Klägerin eine solche Therapie zur weiteren Stabilisierung benötige. Die Klägerin habe im Bereich der sozial-kommunikativen Kompetenzen die Note 4 erhalten. Sie sei in der Prüfungssituation durch ihr Handicap stark eingeschränkt gewesen. Die Prüfungen seien in unbekannten Räumen außerhalb des Bildungswerks abgelegt worden. Konflikte in der Ausbildungsgruppe könne die Klägerin nicht selbständig meistern. Sie benötige individuelle Unterstützung.

Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass nach einer amtsärztlichen Begutachtung keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das Bildungswerk die erforderliche und notwendige Unterstützung nicht in ausreichender Form erbringe, zumal sich die Einrichtung auch auf das Störungsbild Autismus spezialisiert habe. Der Widerspruch der Klägerin gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.

Die Klägerin führte die Autismustherapie zunächst auf eigene Kosten weiter durch und klagte zugleich gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Übernahme der ihr entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 2.040 Euro.

Das Sozialgericht hat die beklagte Bundesagentur verurteilt, der Klägerin die Kosten für die durchgeführte Autismustherapie als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erstatten.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass bei der Klägerin trotz der auf das Krankheitsbild Autismus abgestimmten Abläufe im Bildungswerk ein weitergehender Bedarf bestand, um die Ausbildung als Hauswirtschafterin zu bewältigen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Autismustherapie auch um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 112 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), so das Gericht weiter. Kommen für den Bedarf eines behinderten Menschen mehrere Leistungssysteme in Betracht, so hat die Abgrenzung zu anderen Leistungen (hier: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) nach dem Schwerpunkt des Bedarfs und der Maßnahme zu erfolgen. Dieser Schwerpunkt lag im entschiedenen Fall auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, da bei der Klägerin insbesondere Probleme im Zusammenhang mit der Zwischenprüfung und im Bereich des Arbeitslebens bestanden.

Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob in Fällen wie dem vorliegenden stets von einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auszugehen ist. Diese Frage ist anhand des konkreten Bedarfs der konkreten Person in der jeweiligen Situation zu beantworten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Berufung eingelegt.

Hinweis zur Rechtslage

§ 112 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

(1) Für behinderte Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.

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Keine Verletztenrente bei unfallbedingter Verletzung des rechten Zeigefingers

Im Unfallversicherungsrecht richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Auf den bisherigen Beruf oder die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit kommt es nicht an. So das SG Karlsruhe (Az. S 1 U 1297/19).

Sozialversicherungsrecht

Keine Verletztenrente bei unfallbedingter Verletzung des rechten Zeigefingers

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 07.11.2019 zum Urteil S 1 U 1297/19 vom 17.10.2019 (nrkr)

Der als CNC-Fräser beschäftigt gewesene Kläger zog sich bei einem Arbeitsunfall eine offene Grundgliedfraktur mit Zerreißung der Strecksehne des rechten Zeigefingers zu. Nach Abschluss medizinischer Behandlungsmaßnahmen und einer Arbeits- und Belastungserprobung beim früheren Arbeitgeber arbeitete er wieder vollschichtig im zuletzt ausgeübten Beruf.Die beklagte Berufsgenossenschaft erkannte als Unfallfolge eine Versteifung des Zeigefingermittel- und Zeigefingerendgelenks und eine endgradige Bewegungseinschränkung des Grundgelenks des rechten Zeigefingers sowie Belastungsbeschwerden an. Die Gewährung von Verletztenrente lehnte sie dagegen ab.

Wegen der Versagung von Verletztenrente hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und zur Einschätzung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf einen Aufsatz zur „Neubewertung der MdE bei unfallchirurgisch-orthopädischen Arbeitsunfall und BK-Folgen in der gesetzlichen Unfallversicherung“ verwiesen.

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat die Klage durch Urteil vom 17.10.2019 (Az. S 1 U 1297/19) abgewiesen: Die anerkannten Unfallfolgen rechtfertigten keine MdE um wenigstens 20 v. H. Im Unfallversicherungsrecht richte sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Auf den bisherigen Beruf oder die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit komme es – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen – nicht an. Für die Bemessung der MdE seien neben den sich aus den Unfallfolgen ergebenden Funktionsbeeinträchtigungen im Interesse einer Gleichbehandlung aller Versicherten die im unfallrechtlichen und unfallmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Regel- oder Normalsätze maßgebend. Eine MdE um wenigstens 20 v. H. stehe danach beispielsweise beim Verlust eines Zeigefingers im Grund- oder Mittelglied oder einer stärkeren Beuge oder Streckhemmung aller Gelenke der Finger oder aller Gelenke des Daumens und des Zeigefingers zu. Die beim Kläger verbliebenen Unfallfolgen seien indes nach den medizinischen Befundunterlagen weniger stark ausgeprägt. Auch der von ihm herangezogene Aufsatz verhelfe seiner Klage nicht zum Erfolg. Denn dieser Aufsatz enthalte allein Vorschläge der Kommission einer medizinischen Fachgesellschaft zur Neubemessung der MdE-Erfahrungssätze. Diese Vorschläge seien Gegenstand einer ergebnisoffenen und aktuell noch nicht abgeschlossenen Reformdiskussion unter Berücksichtigung der gewandelten Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Kammer halte deshalb im Wege einer Einzelfallprüfung an den bisherigen, über Jahrzehnte herausgebildeten MdE-Erfahrungssätze fest.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Schießstände der Polizei: Keine Anerkennung einer Schwermetallvergiftung als Berufskrankheit

Ein in den Ruhestand versetzter ehemaliger Polizeibeamter kann keine Anerkennung einer Berufskrankheit verlangen, weil er in seiner Dienstzeit an Schießständen der Berliner Polizei eingesetzt war. So entschied das VG Berlin (Az. 5 K 143.17).

Schießstände der Polizei: Keine Anerkennung einer Schwermetallvergiftung als Berufskrankheit

VG Berlin, Pressemitteilung vom 11.11.2019 zum Urteil 5 K 143.17 vom 11.11.2019

Ein in den Ruhestand versetzter ehemaliger Polizeibeamter kann keine Anerkennung einer Berufskrankheit verlangen, weil er in seiner Dienstzeit an Schießständen der Berliner Polizei eingesetzt war. Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine entsprechende Klage abgewiesen.

Der 54-jährige Kläger hatte geltend gemacht, er habe sich eine Schwermetallvergiftung durch seine Tätigkeit auf Schießständen der Berliner Polizei, die unzureichend belüftet gewesen seien, zugezogen. Der Kläger war seit dem 1. September 1982 im Dienst des Landes Berlin und zuletzt als Polizeioberkommissar tätig. Nachdem er seit dem Frühjahr 2003 durchgehend dienstunfähig erkrankt war, wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Juli 2008 zur Ruhe gesetzt. Im April 2016 zeigte er beim Polizeipräsidenten einen Dienstunfall an und nannte als Unfallzeitpunkt das Jahr 2004. Über die Dienstunfallanzeige hat der Beklagte nicht entschieden; hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Untätigkeitsklage.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Zwar kämen Erkrankungen, die auf einer Vergiftung durch bestimmte Schwermetalle beruhten, grundsätzlich als Berufskrankheiten in Betracht. Der Kläger habe aber die gesetzlichen Meldefristen versäumt. Danach müsse eine Erkrankung innerhalb einer Frist von zehn Jahren gemeldet werden, nachdem die Erkrankung sichtbar werde und die Diagnose der Erkrankung möglich sei. Es handele sich um eine absolute Ausschlussfrist, über die der Dienstherr nicht verfügen könne. Dieser Fristenregelung liege zugrunde, dass nach Ablauf eines Jahrzehnts die Kausalität zwischen Dienst und Erkrankung nicht mehr nachgewiesen werden könne. Im Falle des Klägers hätten die Symptome im Wesentlichen unverändert seit 2002 bestanden. Spätestens seit 2003 sei er keinen Belastungen mehr an Schießständen ausgesetzt gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Diagnose einer Schwermetallbelastung nicht schon damals hätte gestellt werden können.

Selbst wenn die zehnjährige absolute Ausschlussfrist hier nicht abgelaufen gewesen sein sollte, habe der Kläger nach eigenem Bekunden bereits seit 2010 Kenntnis von einer erhöhten Schwermetallbelastung gehabt, sodass er spätestens im Laufe des Jahres 2015 nach der Presseberichterstattung zu den Schießständen der Berliner Polizei den behaupteten Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner dienstlichen Tätigkeit habe herstellen können. Von diesem Zeitpunkt an habe er drei Monate Zeit zur Meldung der Berufskrankheit gehabt (relative Ausschlussfrist). Auch diese Frist sei zum Zeitpunkt der Unfallanzeige im April 2016 abgelaufen gewesen.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

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Volkswagen AG haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Das OLG Karlsruhe entschied in mehreren Fällen, dass die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB haftet. Mit dem Inverkehrbringen von Diesel-Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung täuschte sie in sittenwidriger Weise konkludent darüber, dass die Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig sei (Az. 13 U 37/19 und 13 U 12/19 u. a.).

Volkswagen AG haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Kein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises ab Zahlung

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 07.11.2019 zu den Urteilen 13 U 37/19 und 13 U 12/19 u. a. vom 06.11.2019 (nrkr)

Der für die südbadischen Landgerichtsbezirke (Offenburg, Freiburg, Waldshut-Tiengen und Konstanz) für sog. „Dieselverfahren“ zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, hat am 06.11.2019 fünf Urteile in Dieselfällen verkündet.Gegenstand der Verfahren waren Schadensersatzansprüche der jeweiligen Käufer von Fahrzeugen, die mit dem von der Volkswagen AG hergestellten Motor EA 189 EU 5 ausgestattet sind.

Im Verfahren 13 U 37/19 verlangt die Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Volkswagen AG Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeuges. Zur Begründung trägt sie vor, die Volkswagen AG habe sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, da in dem von ihr hergestellten Motor (EA 189) eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut sei. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch angenommen und die Beklagte unter anderem zur Erstattung der Erwerbskosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges sowie zur Zahlung von Zinsen ab Kaufpreiszahlung verurteilt. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der Senat hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen und die Berufung der Klägerseite, die den Abzug einer Nutzungsentschädigung angreift, zurückgewiesen. Die Volkswagen AG haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeuges täuschte sie in sittenwidriger Weise konkludent darüber, dass die Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig sei. Demgegenüber verfügte das Fahrzeug nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis, weil die Motorsteuerungssoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung aufwies. Von einem Schädigungsvorsatz und Kenntnis der maßgeblichen Umstände der Beklagten ist der Senat aus prozessualen Gründen ausgegangen. Durch die vorsätzliche Täuschung der Beklagten entstand der Klägerin ein Schaden, der im Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug liegt. Sie kann daher Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des erworbenen Fahrzeuges verlangen.

Nicht begründet sind Ansprüche darauf, den Kaufpreis ab dessen Zahlung mit Zinsen in Höhe von 4 Prozent jährlich (§ 849 BGB) oder in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB).

In drei weiteren Fällen hat der Senat dem entsprechend die Beklagte ebenfalls zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

In einem weiteren Verfahren, 13 U 12/19, hat der Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend gemacht.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat zurückgewiesen. Das für eine Klage auf Feststellung der Haftung der Beklagten erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof in allen Fällen zugelassen.

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Keine Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ohne Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber

Das OLG Frankfurt entschied, dass eine ausländische Adoptionsentscheidung ohne Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber in Deutschland nicht anerkannt werden kann (Az. 1 UF 93/18).

Keine Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ohne Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 11.11.2019 zum Beschluss 1 UF 93/18 vom 24.09.2019

Eine ausländische Adoptionsentscheidung ohne persönliche Anhörung eines der beiden Adoptionsbewerber verstößt gegen den ordre public international. Sie ist in Deutschland nicht anzuerkennen. Das Anerkennungsverfahren kann diese Verfahrensmängel auch nicht heilen, entschied das Oberlandgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem am 11.11.2019 veröffentlichten Beschluss.

Die Antragsteller sind verheiratet und wohnen in Frankfurt am Main. Sie möchten die Entscheidung des High Court eines westafrikanischen Staats, womit die Adoption des dort geborenen Mädchens ausgesprochen wurde, in Deutschland anerkennen lassen. Die Antragstellerin hatte das Kind kurz nach der Geburt anlässlich eines Aufenthalts in dem westafrikanischen Staat aufgenommen. Der biologische Vater des Kindes hatte der Sorgerechtsübertragung zugestimmt und angegeben, dass die biologische Mutter verstorben war. Zudem hatte er sich mit der Ausreise des Kindes und einer Adoption durch die Antragsteller einverstanden erklärt.

Die Antragstellerin, das Kind und dessen Vater nahmen an einem Anhörungstermin vor dem High Court teil. Der Antragsteller war nicht persönlich anwesend. Im Anschluss an den Termin sprach das Gericht aus, dass das Kind von den Antragstellern als Kind angenommen wird.

Die Antragsteller beantragen, diesen Beschluss in Deutschland anzuerkennen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, da die Anerkennung gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstoßen würde. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Antragsteller. Sie hatten auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Entscheidung des High Court könne nicht in Deutschland anerkannt werden, da sie mit dem ordre public international unvereinbar sei, stellt das OLG fest. Eine ausländische Entscheidung sei mit dem ordre public international unvereinbar, wenn „das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint“. Da das Recht der Entscheidungsanerkennung der Wahrung des internationalen Entscheidungseinklangs und der Vermeidung sog. hinkender Rechtsverhältnisse diene, sei die Versagung einer Anerkennung grundsätzlich auf Ausnahmefälle zu beschränken. Von grundlegender Bedeutung im Rahmen des materiellen ordre public sei nach deutschem Adoptionsrecht aber die Ausrichtung der Adoptionsentscheidung am Wohl des angenommenen Kindes. Die Prüfung beziehe sich dabei sowohl auf die materiellen Voraussetzungen als auch die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze.

Hier lägen Abweichungen von den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Umfang vor, dass nicht mehr von einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ausgegangen werden könne. Der Beschluss „beruht auf einer unzulänglichen Entscheidungsgrundlage, die nicht den Wesenskern eines am Kindeswohl ausgerichteten Verfahrens wahrt“, stellt das OLG fest. Eine den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts genügende Kindeswohlprüfung im Herkunftsland setze voraus, „dass der Entscheidung eine fachliche Begutachtung der Adoptionsbewerber vorausgegangen ist, die deren Lebensumstände annähernd vollständig erfassen muss und deshalb in der Regel nur durch eine ausländische Fachstelle geleistet werden kann“. Sei „eine Elterneignungsprüfung überhaupt nicht oder nur noch rein formalen Kriterien vorgenommen worden“, könne diese Adoptionsentscheidung nicht anerkannt werden. So liege es hier. Der Antragsteller sei vor dem High Court nicht persönlich angehört worden. Eine hinreichende und umfassende Eignungsprüfung könne sich nicht nur auf äußerliche Aspekte wie finanzielle Sicherheit, fehlende Vorstrafen und Gesundheit beschränken. Maßgeblich seien vielmehr auch „Erziehungsfähigkeit, Integrationswilligkeit und -fähigkeit, Fördermöglichkeit, das soziale Umfeld sowie andere Aspekte des persönlichen Verhältnisses zum nicht eigenen Kind“, erläutert das OLG. Erkenntnisse hierzu fehlten.

Da das Anerkennungsverfahren nicht an die Stelle des Adoptionsverfahrens trete, könnten die aufgezeigten Verfahrensmängel nicht im Anerkennungsverfahren behoben werden. Das Anerkennungsverfahren beschränke sich auf die inhaltliche Prüfung von Anerkennungshindernissen nach § 109 FamFG. Zudem sei „zu bedenken, dass es im Interesse aller potentiell betroffener Kinder liegt, das internationale Adoptionen in einem rechtsstaatlichen und kindeswohlorientierten Verfahren erfolgen“, betont das OLG. Erforderlich sei demnach die Wiederholung des Adoptionsverfahrens bzw. die Durchführung der Adoption in Deutschland – trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage, ob eine unvollständige Kindeswohlprüfung im ausländischen Adoptionsverfahren innerhalb des Anerkennungsverfahrens nachgeholt werden könne, erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Hinweis zur Rechtslage

§ 109 FamFG Anerkennungshindernisse

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;

2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;

3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;

4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

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BMAS: Neue Gesetze im Bundestag beschlossen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat neue Gesetze auf den Weg gebracht. Einige von ihnen, z. B. das Angehörigen-Entlastungsgesetz, wurden im Bundestag verabschiedet. Wenn Eltern oder Kinder Hilfe zur Pflege oder Sozialhilfe beziehen, sollen unterhaltspflichtige Angehörige erst ab einem Einkommen von mehr als 100.000 Euro im Jahr vom Staat finanziell herangezogen werden.

BMAS: Neue Gesetze im Bundestag beschlossen

BMAS, Mitteilung vom 08.11.2019

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat neue Gesetze auf den Weg gebracht. Einige von ihnen wurden im Bundestag verabschiedet.

Bundestag

Der Bundestag hat am 07.11.2019 folgende Gesetze beschlossen:

Reform des Sozialen Entschädigungsrechts – bessere Hilfe für Opfer von Gewalt

Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch eine Gewalttat gesundheitlich geschädigt sind. Mit dem Gesetz modernisieren wir die Rechtsgrundlagen und verbessern die Leistungen. So bekommen auch Opfer von psychischer und sexueller Gewalt oder Terror schnell die richtige Unterstützung. [ Mehr erfahren. ]

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz

Wenn Eltern oder Kinder Hilfe zur Pflege oder Sozialhilfe beziehen, sollen unterhaltspflichtige Angehörige erst ab einem Einkommen von mehr als 100.000 Euro im Jahr vom Staat finanziell herangezogen werden. Wir schaffen mit dem Gesetz außerdem Planungssicherheit für Beratungsangebote für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige und verbessern die Inklusion in der beruflichen Ausbildung. [ Mehr erfahren. ]

Beide Gesetze müssen am 29.11.2019 noch vom Bundesrat verabschiedet werden.

Bundesrat

Der Bundesrat hat am Freitag, den 08.11.2019 folgende Gesetze beschlossen:

Das Paketboten-Schutz-Gesetz – mehr Sicherheit für Paketboten

Mit dem Paketboten-Schutz-Gesetz wird die Zahlung der Sozialversicherungsbeträge sichergestellt. [ Mehr erfahren. ]

Das Gesetz für bessere Löhne in der Pflege

Gute Pflege gibt es nur, wenn die Löhne und Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte stimmen. Wir legen mit dem Gesetz die Grundlage für bessere Entlohnung und Arbeitsbedingungen in der Pflege und stärken die Handlungsfähigkeit der Pflegekommission. [ Mehr erfahren. ]

Neue Arbeitsplätze für die Lausitz

Der Bund hat beim Ausstieg aus der Braunkohle auch den Ausbau von Behörden in den Revieren versprochen. Das BMAS stärkt die Lausitz mit zusätzlichen Aufgaben und mehr Personal bei der Knappschaft-Bahn-See in Cottbus. [ Mehr erfahren. ]

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Kapitalmarktunion: Rat verabschiedet Gesetzesreformen

Als Beitrag zur Kapitalmarktunion hat der Rat der EU eine Reihe von Gesetzesreformen verabschiedet, darunter Reformen im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens sowie Rechtsrahmen für Wertpapierfirmen, gedeckte Schuldverschreibungen und KMU-Wachstumsmärkte.

Kapitalmarktunion: Rat verabschiedet Gesetzesreformen

Rat der EU, Pressemitteilung vom 08.11.2019

Als Beitrag zur Verwirklichung der Kapitalmarktunion hat der Rat am 08.11.2019 eine Reihe von Gesetzesreformen verabschiedet. Diese umfassen

  • die Schaffung einer neuen Kategorie von Referenzwerten als Beitrag zu einem nachhaltigen Finanzwesen,
  • Transparenzpflichten für nachhaltige Investitionen,
  • einen neuen Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen,
  • einen harmonisierten Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen sowie
  • Vorschriften zur Förderung des Zugangs zu KMU-Wachstumsmärkten.

Alle Texte werden in der Woche vom 25. November in Straßburg unterzeichnet und anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Nachhaltiges Finanzwesen

Der Rat hat zwei Verordnungen angenommen, durch die das Finanzwesen „grüner“ und besser auf die Ziele des Übereinkommens von Paris über den Klimawandel abgestimmt werden soll.

Mit der ersten Reform werden Offenlegungspflichten eingeführt: Finanzunternehmen müssen künftig offenlegen, wie sie die Faktoren Umwelt, Soziales und Governance bei ihren Investitionsentscheidungen berücksichtigen.

Mit der zweiten Reform werden neue Arten von Referenzwerten eingeführt, die nähere Auskunft über den CO2-Fußabdruck eines Anlageportfolios geben sollen: die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel, mit denen der CO2-Fußabdruck eines Standard-Anlageportfolios verringert werden soll, und die auf das Übereinkommen von Paris abgestimmten EU-Referenzwerte, die das ehrgeizigere Ziel verfolgen, nur Komponenten auszuwählen, die zur Verwirklichung des im Klimaschutzübereinkommens festgelegten 2°C-Ziels beitragen.

Wertpapierfirmen

Das am 08.11.2019 verabschiedete Maßnahmenpaket enthält neue Aufsichtsanforderungen und ‑regelungen für Wertpapierfirmen. Mit der Reform werden die Anforderungen unter Wahrung der Finanzstabilität an die Risikoprofile und Geschäftsmodelle der Firmen angepasst.

Die größten Firmen, die als systemrelevant eingestuft werden, werden den für Banken geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen vollständig unterliegen und als Kreditinstitute beaufsichtigt werden, während für kleinere Firmen ein neues maßgeschneidertes System mit speziellen Aufsichtsanforderungen gelten wird.

Gedeckte Schuldverschreibungen

Der Rat hat eine Reihe neuer Vorschriften über harmonisierte Produktanforderungen und die Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen angenommen, um ein hohes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten. Dieser Rahmen enthält auch eine gemeinsame Definition für den Erhalt des Gütesiegels „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und die Gewährung einer günstigeren Behandlung im Hinblick auf die Eigenmittelunterlegung. Ein harmonisierter Regelungsrahmen würde eine stabile Finanzierungsquelle für Kreditinstitute bieten, die dadurch besser in der Lage wären, erschwingliche Hypothekendarlehen für Verbraucher und Unternehmen auszureichen und den Anlegern sichere Alternativanlagen anzubieten.

Gedeckte Schuldverschreibungen sind von einem Kreditinstitut begebene Finanzinstrumente, die durch einen gesonderten Pool von Vermögenswerten – typischerweise Hypotheken oder öffentliche Schuldtitel – besichert sind, auf den die Anleger im Fall der Insolvenz des Emittenten einen bevorrechtigten Zugriff haben. Gedeckte Schuldverschreibungen sind eine effiziente Finanzierungsquelle für die Wirtschaft, die Anlegern ein hohes Maß an Sicherheit bietet.

KMU-Wachstumsmärkte

Der Rat hat einen neuen Rahmen angenommen, um kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu neuen Finanzierungsquellen zu erleichtern. Der Rahmen betrifft insbesondere den Zugang zu „KMU-Wachstumsmärkten“, eine kürzlich eingeführte Kategorie von Handelsplätzen für kleine Emittenten.

Der Vorschlag beinhaltet Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung und der Prospektverordnung, mit denen die Pflichten von Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten unter Wahrung der Marktintegrität und des Anlegerschutzes verhältnismäßiger gestaltet werden sollen.

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Keine Entschädigung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung

Ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht nicht, wenn sich ein Bewerber rechtsmissbräuchlich verhält. Dies entschied das ArbG Bonn (Az. 5 Ca 1201/19).

Keine Entschädigung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung

ArbG Bonn, Pressemitteilung vom 08.11.2019 zum Urteil 5 Ca 1201/19 vom 23.10.2019 (nrkr)

Ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht nicht, wenn sich ein Bewerber rechtsmissbräuchlich verhält.

Die Beklagte war auf der Suche nach einem „Fachanleiter aus den Bereichen Küche/Hauswirtschaft/Nähen“. Der Kläger bewarb sich auf die Stellenanzeige mit dem Hinweis, dass er Rentner sei, und bat um ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis. Der Ausbildungsbereich Nähen könne von ihm nicht erbracht werden. Außerdem benötige er ein vom Arbeitgeber gestelltes Appartement in nächster Betriebsnähe. Die Beklagte lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, sondern teilte ihm mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen werde. Der Kläger erhob beim Arbeitsgericht Bonn Klage auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 11.084,58 Euro, da er sich wegen seines Alters diskriminiert sieht.

Mit Urteil vom 23.10.2019 wies das Arbeitsgericht Bonn die Klage ab. Der Kläger habe schon keine Indizien dargelegt, welche für eine Diskriminierung wegen Alters sprechen. Im Übrigen habe sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten. Der Kläger habe sich nicht bei der Beklagten beworben, um eine Stelle zu erhalten, sondern es sei ihm ausschließlich um eine Entschädigung gegangen. Das Bewerbungsanschreiben enthalte eine Vielzahl objektiver Indizien dafür, dass der Kläger sich ausschließlich bei der Beklagten beworben habe, um einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. So enthalte das Bewerbungsanschreiben keinerlei Ausführungen zu der Qualifikation des Klägers oder seiner Motivation für seine Bewerbung. Ferner habe der Kläger mit der Forderung eines vom Arbeitgeber gestellten, in nächster Betriebsnähe gelegenen Appartements eine Absage heraufbeschwören wollen. Diesen Eindruck der Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Bewerbung habe der Kläger durch seine Ausführungen zu den – aus seiner Sicht überhöhten – Anforderungen der Beklagten an einen Bewerber in dem Verfahren weiter verstärkt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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Handbremse nicht angezogen – Postzusteller muss Schadensersatz zahlen

Das ArbG Siegburg entschied, dass ein Postzusteller, der seinen Transporter auf einer abschüssigen Straße nicht durch Handbremse und Gangeinlegen sichert, dem Arbeitgeber für den entstandenen Schaden haftet, wenn das Fahrzeug dadurch wegrollt (Az. 1 Ca 1225/18).

Handbremse nicht angezogen – Postzusteller muss Schadensersatz zahlen

ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 08.11.2019 zum Urteil 1 Ca 1225/18 vom 11.04.2019 (rkr)

Sichert ein Postzusteller seinen Transporter auf einer abschüssigen Straße nicht durch Handbremse und Gangeinlegen, haftet er dem Arbeitgeber für den entstandenen Schaden, wenn das Fahrzeug dadurch wegrollt.

Der Beklagte war bei der Klägerin, einem großen Postdienstleister, als Postzusteller zu einem Stundenlohn von 12,00 Euro beschäftigt. Der Beklagte stellte den ihm überlassenen VW-Transporter beim Zustellen einer Sendung auf einer abschüssigen Straße (Gefälle ca. 10 %) rückwärts ab. Dieser rollte los, überquerte die Straße und kam auf der gegenüberliegenden Straßenseite nach Überrollen eines großen Steinblocks zum Stehen. Das Fahrzeug wurde dabei am Achsträger und den Stoßdämpfern beschädigt. Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Schadensersatz von ihrem Mitarbeiter.

Mit Urteil vom 11.04.2019 gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage statt und entschied, dass der Beklagte einen Schadensersatz von 873,07 Euro zahlen müsse. Arbeitnehmer haften für Schäden, die durch betrieblich veranlasste Tätigkeiten verursacht werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Nach durchgeführter Beweisaufnahme stand für die 1. Kammer fest, dass der Mitarbeiter den Abrollunfall grob fahrlässig verursacht hatte. Er hätte das Fahrzeug zweifach sichern müssen: Durch Einlegen des 1. Ganges sowie durch Ziehen der Handbremse. Dies hatte der Beklagte nach den Feststellungen des Gerichts nicht getan und damit grob fahrlässig gehandelt.

Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

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