Vereinfachte EUDR verabschiedet

EU-Parlament und Rat haben sich am 04.12.2025 auf Vereinfachungen an der Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR) verständigt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 05.12.2025

EU-Parlament und Rat haben sich am 04.12.2025 auf Vereinfachungen an der Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR) verständigt. Der finale Text der Einigung ist derzeit noch nicht öffentlich zugänglich. Bevor die Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden kann, müssen beide EU-Institutionen den finalen Text noch formal annehmen.

Im Wesentlichen sieht die Einigung u. a. folgendes vor:

  • Verschiebung der Erstanwendung um ein weiteres Jahr, d. h. für große Unternehmen findet die vereinfachte Verordnung Anwendung ab dem 30.12.2026 und für Kleinst- und kleine Unternehmen ab 30.06.2027.
  • Druckerzeugnisse werden aus dem Anwendungsbereich der Verordnung gestrichen.
  • Nur der Erstinverkehrbringer eines Erzeugnisses muss eine Sorgfaltserklärung abgeben.
  • Der erste nachgelagerte Marktteilnehmer wird verpflichtet, die Referenznummer der Sorgfaltserklärung zu sammeln und aufzubewahren (keine Weitergabe in die nachgelagerte Lieferkette).
  • Kleinst- und kleine Unternehmen (mit Sitz in Ländern mit niedrigem Risiko) müssen einmalig eine vereinfachte Erklärung im Informationssystem abgeben.
  • Ein Erfahrungsaustausch von Experten, Stakeholdern und allen relevanten Marktteilnehmern zur Umsetzung der EUDR soll innerhalb der Multi-Stakeholder-Plattform der EU-Kommission stattfinden.
  • Die EU-Kommission soll bis 30.04.2026 einen Überarbeitungsvorschlag zur weiteren Vereinfachung der EUDR vorlegen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-Kommission aktualisiert EU-Liste der Hochrisikoländer

Die EU-Kommission hat am 04.12.2025 die EU-Liste der Hochrisikoländer aktualisiert, die strategische Defizite in ihren nationalen Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 04.12.2025

Die EU-Kommission hat am 04.12.2025 die EU-Liste der Hochrisikoländer aktualisiert, die strategische Defizite in ihren nationalen Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. Die Änderung basiert auf den jüngsten Bekanntgaben der FATF und ihrer grauen Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung“, die regelmäßig aktualisiert wird.

Neu auf die EU-Liste aufgenommen wurden Bolivien und die Britischen Jungferninseln. Andere Länder, darunter Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania, wurden gestrichen.

Die aktualisierte EU-Liste (delegierte Verordnung) tritt einen Monat nach Prüfung und Nichtbeanstandung von EU-Parlament und Rat in Kraft. Die Frist kann ggf. um einen weiteren Monat verlängert werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Aufhebung Beschädigtenrente rechtmäßig

Das Land Baden-Württemberg hatte einer von ihrem übergriffigen Ehemann verletzten Frau eine Beschädigtenrente gewährt, diese Entscheidung aber schon nach wenigen Monaten wieder aufgehoben. Zu Recht, wie das LSG Baden-Württemberg entschieden hat (Az. L 6 VG 1340/25).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.12.2025 zum Urteil L 6 VG 1340/25 vom 04.12.2025

Das Land Baden-Württemberg hatte einer von ihrem übergriffigen Ehemann verletzten Frau eine Beschädigtenrente gewährt, diese Entscheidung aber schon nach wenigen Monaten wieder aufgehoben. Zu Recht, wie der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg jetzt entschieden hat.

Die Klägerin war im Rahmen eines Streits Anfang Juni 2019 von ihrem damaligen Ehemann an der Hand verletzt und einige Tage später bei einem weiteren Streit geschlagen und bedroht worden. Der Ehemann (S.), von dem sich die Klägerin im Jahr 2020 scheiden ließ, wurde deswegen vom Amtsgericht Hechingen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Land Baden-Württemberg – der Beklagte – gewährte der Klägerin im Juli 2021 wegen der psychischen Folgen dieser Taten eine Beschädigtenrente von ca. 150 Euro monatlich. Bereits im November 2021 hob der Beklagte die Rentengewährung wieder auf, da Versagungsgründe vorliegen würden.

Nachdem die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Rentenaufhebung zunächst vor dem Sozialgericht Reutlingen obsiegte, gab jetzt in zweiter Instanz der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg dem Beklagten recht. Leistungen der Opferentschädigung seien zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung entweder selbst verursacht habe oder wenn es aus sonstigen, insbesondere aus in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Vorliegend sei die Leistungsversagung insbesondere deshalb gerechtfertigt, da die Klägerin die Ehe mit dem S. trotz wiederholter Übergriffe fortgesetzt habe. Zwar rechtfertige eine ständige Liebesbeziehung zwischen Täter und Opfer für sich allein nicht in jedem Fall, Leistungen wegen „Unbilligkeit“ auszuschließen. Wenn aber eine Lebensgemeinschaft fortgesetzt werde, die mit einer dauernden Gefahrenlage verbunden sei, in der stets mit einer schweren Misshandlung gerechnet werden müsse, könne keine staatliche Entschädigung im Falle einer Körperverletzung beansprucht werden, wie der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts klarstellte. Schon durch ein Gewaltschutzverfahren im Jahr 2014 – bei dem die Klägerin ein Kontaktverbot gegen ihren Ehemann beantragt und erwirkt hatte, den Antrag im Weiteren jedoch zurückgenommen hatte – seien bereits zu diesem Zeitpunkt Übergriffe des Ehemannes belegt. Das Gewaltschutzverfahren, bei dem die Klägerin von ihrer Tochter aus erster Ehe und deren Mann unterstützt worden sei, widerlege zum einen, dass sie keine Hilfe erfahren habe und zum anderen, dass sie niemanden von den Taten habe berichten können. Der Senat verneinte insoweit auch das Vorliegen bedeutsamer wirtschaftlicher oder familiärer Gründe für die Fortführung der Beziehung, nachdem das von den Eheleuten bewohnte Haus im Eigentum der Klägerin stehe, diese einer Erwerbstätigkeit nachgehe und die Kinder der Klägerin aus einer vorangegangenen Ehe stammten. Die Rentengewährung sei schließlich auch deswegen rechtswidrig gewesen, so das Gericht, weil bei der Klägerin keine Schädigungsfolgen in dem für die Rentengewährung erforderlichen Ausmaß vorlägen.

Hinweis zur Rechtslage

Der dargestellten Entscheidung liegen noch die am 31. Dezember 2023 außer Kraft getretene Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) zugrunde. Seit dem 1. Januar 2024 gelten für die Versorgung von Opfern von Gewalttaten die Regelungen des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Soziale Entschädigung (SGB XIV). Die nachfolgend dargestellte Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG ist durch § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 SGB XIV abgelöst worden.

§ 2 OEG

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Württemberger Testament: Entlassung des testierenden Ehegatten nur bei grober Pflichtverletzung als Vollstrecker

Haben Eheleute die gemeinsamen Kinder zu Erben eingesetzt, dem länger lebenden Ehegatten aber gleichzeitig bis zu dessen Tod den Nießbrauch an dem Nachlass eingeräumt sowie ihn zum Testamentsvollstrecker ernannt, kommt eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nur dann in Betracht, wenn er seinen Pflichten als Testamentsvollstrecker grob pflichtwidrig nicht nachgekommen ist. Das OLG Frankfurt hat der Beschwerde der vom Nachlassgericht entlassenen Testamentsvollstreckerin stattgegeben (Az. 21 W 93/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.12.2025 zum Beschluss 21 W 93/25 vom 27.11.2025

Haben Eheleute die gemeinsamen Kinder zu Erben eingesetzt, dem länger lebenden Ehegatten aber gleichzeitig bis zu dessen Tod den Nießbrauch an dem Nachlass eingeräumt sowie ihn zum Testamentsvollstrecker ernannt, kommt eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nur dann in Betracht, wenn er seinen Pflichten als Testamentsvollstrecker grob pflichtwidrig nicht nachgekommen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung der Beschwerde der vom Nachlassgericht entlassenen Testamentsvollstreckerin stattgegeben.

Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die Kinder der Eheleute. Die Eheleute errichteten ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Hierin beriefen sie ihre Kinder zu Erben und räumten dem überlebenden Ehegatten einen Nießbrauch an dem Erbe ein. Gleichzeitig setzten sie ihn als Testamentsvollstrecker ein (sog. Württemberg Testament). Nach dem Tod des Erblassers beantragte dessen Ehefrau ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Demgegenüber begehrte der Beteiligte zu 2) die Entlassung seiner Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin und berief sich hierbei unter anderem auf verschiedene Pflichtwidrigkeiten seiner Mutter bei der Verwaltung des in den Nachlass fallenden Immobilienvermögens. Das Nachlassgericht entließ die Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Mutter hatte Erfolg.

Ein Entlassungsgrund nach § 2227 BGB liege nicht vor, führte der zuständige 21. Zivilsenat aus. Der Mutter sei keine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorzuwerfen. Zu berücksichtigen sei, dass die Doppelstellung der überlebenden Ehepartnerin als Nießbrauchnehmerin und Testamentsvollstreckerin von den Eheleuten ausdrücklich gewollt gewesen sei. Soweit es Unzulänglichkeiten bei der Erwirtschaftung von Erträgen aus dem Erbe anbelange, könne hierauf eine Entlassung ohnehin nicht gestützt werden, da die Erträge der überlebenden Ehefrau und nicht den Erben zufließen sollten. Soweit es die Substanz und den Erhalt des Immobilienvermögens betreffe, sei zu berücksichtigen, dass der Testamentsvollstreckerin ein breiter Entscheidungsspielraum zukomme. In ihrer Funktion als Testamentsvollstreckerin habe sie nur dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung auf eine Substanzerhaltung hinzuwirken und eine solche ggf. durch einen Duldungsanspruch gemäß § 1044 BGB durchzusetzen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Nachteile für die Eigentümer erforderlich wäre. Dies sei zumindest gegenwärtig nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 1030 Abs. 1 BGB Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen

Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).

§ 2227 BGB Entlassung des Testamentsvollstreckers

Das Nachlassgericht kann dem Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Im Reisekostenrecht beträgt die „geringe Entfernung“ höchstens zwei Kilometer

Die eine Gewährung von Tagegeld als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlass einer Dienstreise ausschließende „geringe Entfernung“ zwischen der Dienststätte oder Wohnung des Dienstreisenden und dem Ort, an dem das Dienstgeschäft erledigt wird, beträgt höchstens zwei Kilometer und ist nach der Straßenentfernung zu bemessen. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 9.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 04.12.2025 zum Urteil 5 C 9.24 vom 04.12.2025

Die eine Gewährung von Tagegeld als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlass einer Dienstreise ausschließende „geringe Entfernung“ zwischen der Dienststätte oder Wohnung des Dienstreisenden und dem Ort, an dem das Dienstgeschäft erledigt wird, beträgt höchstens zwei Kilometer und ist nach der Straßenentfernung zu bemessen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin ist Bundesbeamtin und führte Anfang 2020 an ihrem Dienstort 24 Dienstreisen von mehr als acht Stunden Dauer durch. Ihren Antrag auf Gewährung eines Tagesgeldes für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von insgesamt 336 Euro wies die Beklagte zurück. Tagegeld könne nicht gewährt werden, wenn zwischen der Dienststätte und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wurde, nur eine „geringe Entfernung“ bestehe (§ 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes), die die zugehörige Verwaltungsvorschrift mit zwei Kilometern festlege. Hier liege die Entfernung nach Luftlinie bei 1,9 Kilometern. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das zusprechende Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung der Beklagten geändert und die Klage abgewiesen. Die pauschale Festlegung der Verwaltungsvorschrift auf zwei Kilometer sei sachgerecht. Diese Entfernung sei nach Luftlinie zu bestimmen. Innerhalb dieses Bereichs gehe das Gesetz davon aus, dass kein Mehraufwand für Verpflegung entstehe, weil sich der Beamte Verpflegung in ihm bekannter Umgebung beschaffen oder von zu Hause oder der Dienststätte mitbringen könne. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht zu beanstanden, soweit dieser davon ausgegangen ist, dass der Bedeutungsgehalt des Ausschlusskriteriums der „geringen Entfernung“ im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Verwaltungsvereinfachung nicht – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – nach den Umständen des Einzelfalles und auch unter Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten, sondern typisierend und pauschal zu bestimmen ist und sich die Festlegung auf höchstens zwei Kilometer als noch gesetzeskonform erweist. Nach der Systematik und insbesondere dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Entfernung als „gering“ anzusehen und daher ein Tagegeld nicht zu gewähren, wenn eine Dienstreise typischerweise keine Mehrkosten für Verpflegung veranlasst. Das ist der Fall, wenn der Beamte in zumutbarer Weise zu seiner Dienststätte oder Wohnung zurückkehren und sich dort oder in der Umgebung wie an Tagen ohne Dienstreise verpflegen kann. Mit diesem Gesetzeszweck, nach dem es auf die Möglichkeit der tatsächlichen Erreichbarkeit von Dienststätte oder Wohnung ankommt, steht die Annahme der Zwei-Kilometer-Höchstgrenze in der Verwaltungsvorschrift, die mangels eines Beurteilungsspielraums der Verwaltung gerichtlich voll überprüfbar ist, noch in Einklang. Die Entfernung ist aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nach der Luftlinie, sondern nach der kürzesten mit einem Kraftfahrzeug zurücklegbaren Straßenentfernung zu bestimmen. Danach kann die Klägerin das Tagegeld beanspruchen, weil diese Entfernung zwischen ihrer Dienststätte und dem Ort, an dem sie die Dienstgeschäfte erledigt hat, nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs 2,1 Kilometer betrug.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Höhere Streitwertgrenzen für Amtsgerichte und für Rechtsmittel ab dem 01.01.2026

Mehr Zivilprozesse landen künftig beim Amtsgericht: Ab dem 01.01.2026 gelten höhere Streitwertgrenzen für die Amtsgerichte und zudem für Rechtsmittel in der Zivilgerichtsbarkeit. Sachverständige sowie die BRAK warnten vor einer Schwächung des Rechtsschutzes.

BRAK, Mitteilung vom 04.12.2025

Mehr Zivilprozesse landen künftig beim Amtsgericht: Ab dem 01.01.2026 gelten höhere Streitwertgrenzen für die Amtsgerichte und zudem für Rechtsmittel in der Zivilgerichtsbarkeit. Sachverständige sowie die BRAK warnten vor einer Schwächung des Rechtsschutzes.

Der Bundestag hat das Gesetz zur Stärkung der Amtsgerichte in Zivilsachen verabschiedet und damit eine deutliche Verschiebung der gerichtlichen Zuständigkeiten beschlossen. Den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Bundesrat am 21.11.2025 gebilligt.

Kern der Reform ist die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte gemäß § 23 GVG von bisher 5.000 Euro auf 10.000 Euro zum 01.01.2026. Damit fallen künftig deutlich mehr Zivilprozesse in die Zuständigkeit der Amtsgerichte.

Im Gleichschritt wird auch die Grenze des Anwaltszwangs auf 10.000 Euro angehoben. Dass diese Änderung trotz kritischer Stimmen aus der Sachverständigenanhörung ebenfalls beschlossen wurde, stößt auf deutliche Kritik: Die BRAK befürchtet eine Schwächung des effektiven Rechtsschutzes durch die erweiterte Möglichkeit, ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht zu treten.

Darüber hinaus sieht das Gesetzespaket eine stärkere Spezialisierung der Justiz vor, indem bestimmte Sachgebiete unabhängig vom Streitwert festen Gerichten zugewiesen werden.

Zudem wurden die Rechtsmittelstreitwerte in der Zivilprozessordnung, im FamFG und in weiteren Gesetzen von derzeit 600 Euro auf 1.000 Euro erhöht, ebenso wie die Wertgrenze für das Verfahren nach billigem Ermessen. Einschneidend ist außerdem die Änderung bei der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof: Sie wird erst ab 25.000 Euro eröffnet und damit deutlich seltener verfügbar sein.

Übergangs- und Sonderregelungen

Ergänzt wird die Reform durch eine Reihe von Übergangs- und Sonderregelungen für bestimmte Sachgebiete, um Verfahrensabbrüche und Rechtsschutzlücken zu vermeiden.

  • Übergangsregelung: Die neuen Zuständigkeitsregelungen gelten grundsätzlich nur für Verfahren, die nach dem Inkrafttreten (d. h. nach dem 31.12.2025) anhängig werden. Für alle Verfahren, die bereits vor diesem Stichtag bei Gericht eingegangen sind, bleibt die bisherige Wertgrenze von 5.000 Euro für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblich. Dies schließt unzulässige Verweisungen oder Zuständigkeitswechsel während des laufenden Verfahrens aus.
  • Die Anhebung der Rechtsmittelstreitwerte (z. B. von 600 Euro auf 1.000 Euro für die Berufung) folgt demselben Prinzip.
  • Übergangsregelung: Die erhöhten Rechtsmittelstreitwerte gelten erst, wenn die Entscheidung (Urteil oder Beschluss), gegen die das Rechtsmittel eingelegt wird, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verkündet wurde oder den Parteien nach dem Stichtag zugestellt wird. Verfahren, in denen das erstinstanzliche Urteil noch unter Geltung der alten Wertgrenzen ergangen ist, sind von der Erhöhung nicht betroffen.

Nach Darstellung der Bundesregierung dient die Reform der Anpassung an inflationsbedingte Wertverschiebungen und einer effizienteren Konzentration der gerichtlichen Ressourcen.

Anhörung: Zustimmung, aber deutliche Kritikpunkte

In der öffentlichen Anhörung am 05.11.2025 äußerten Sachverständige grundsätzlich Zustimmung zum Reformanliegen. Sie begrüßten eine Stärkung der Amtsgerichte und die Vereinheitlichung der Zuständigkeiten. Zugleich wurde aber mehrfach betont, dass der Aufgabenzuwachs nur mit erheblichen zusätzlichen Mitteln, Personal und funktionierender digitaler Infrastruktur zu bewältigen sei.

Die Richterin am OLG München, Prof. Dr. Beate Gsell, stellte zwar die Reformintention nicht in Frage, kritisierte jedoch insbesondere die Anhebung der Werte im Rechtsmittelrecht. Eine Erhöhung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH lehnte sie grundsätzlich ab: Diese stelle im Revisionsrecht einen „systemwidrigen Fremdkörper“ dar und sollte abgeschafft werden. Wertgrenzen im Revisionsverfahren seien strukturfremd, da die Revision der Sicherung der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung dien.

Der beim BGH zugelassene Rechtsanwalt Dr. Thomas von Plehwe warnte davor, den Anwaltszwang auf 10.000 Euro anzuheben. Dies könne zu Lasten der Qualität der erstinstanzlichen Verfahren wie auch der Verbraucherinnen und Verbraucher gehen.

BRAK: Sorge um den Rechtsschutz

Die BRAK warnt vor Rechtsschutzdefiziten, insbesondere in Streitigkeiten mit hohem rechtlichem, aber geringem wirtschaftlichem Gewicht, vor allem im Familien-, Verbraucher- oder Auskunftsrecht

Auch die Anhebung der Nichtzulassungsbeschwerde auf 25.000 kritisiert die BRAK und hält den Hinweis auf drohende Überlastung des BGH angesichts rückläufiger Eingangszahlen für nicht überzeugend. Die zusätzliche Zugangshürde zur revisionsgerichtlichen Kontrolle sei rechtspolitisch und rechtsstaatlich problematisch – eine Position, die durch die systematische Kritik von Prof. Gsell in der Anhörung zusätzlich gestützt wird.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Kommission stellt Paket zur vollständigen Integration der EU-Finanzmärkte vor

Die EU-Kommission hat ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Beseitigung von Hindernissen und zur Erschließung des vollen Potenzials des EU-Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen angenommen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.12.2025

Die Europäische Kommission hat ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Beseitigung von Hindernissen und zur Erschließung des vollen Potenzials des EU-Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen angenommen. Maria Luís Albuquerque, EU-Kommissarin für Finanzdienstleistungen sowie für die Spar- und Investitionsunion sagte: „Zu lange hat Europa eine Zersplitterung toleriert, die unsere Wirtschaft zurückhält. Heute treffen wir eine bewusste Entscheidung, den Kurs zu ändern.“

Wichtig für Europas Wohlstand und globalen Einfluss

Stärker integrierte Kapitalmärkte sind von wesentlicher Bedeutung, um die Wirtschaftskraft der EU zu stärken und strategische Prioritäten wie Wettbewerbsfähigkeit, digitaler und grüner Wandel, Verteidigung und Sicherheit zu erreichen. EU-Kommissarin Albuquerque sagte weiter: „Durch den Aufbau eines echten Binnenmarkts werden wir den Menschen bessere Möglichkeiten bieten, ihr Vermögen zu vergrößern, und wir werden eine stärkere Finanzierung für die Prioritäten Europas freisetzen. Die Marktintegration ist keine technische Übung – sie ist ein politischer Imperativ für Europas Wohlstand und globale Relevanz.“

Finanzmärkte stark fragmentiert

Trotz der jüngsten Fortschritte sind die EU-Finanzmärkte nach wie vor stark fragmentiert. Finanzinstitute sind nach wie vor mit unterschiedlichen Anforderungen und Praktiken in den Mitgliedstaaten konfrontiert, das behindert grenzüberschreitende Geschäfte und schränkt die Möglichkeiten für Bürger und Unternehmen ein. Insgesamt wirkt sich das negativ auf die Wirtschaft und die Wettbewerbsfähigkeit der EU aus. Das heutige Paket vereinfacht den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der EU erheblich.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Der Schutz von Gebrauchsgegenständen durch das Urheberrecht unterliegt denselben Voraussetzungen wie der anderer Gegenstände

Gebrauchsgegenstände – wie hier auch Möbel – können nach denselben Maßstäben wie alle anderen Werke urheberrechtlich geschützt sein, wobei allein ihre Originalität maßgeblich ist und kein Vorrang des Geschmacksmusterrechts besteht. Für eine Verletzung kommt es lt. EuGH nicht auf Gesamteindruck oder Gestaltungshöhe an, sondern darauf, ob erkennbare kreative Elemente übernommen wurden (Rs. C-580/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 04.12.2025 zum Urteil C-580/23 vom 04.12.2025

Zwei Möbelhersteller machen vor den schwedischen bzw. den deutschen Gerichten geltend, dass zwei Möbelhändler ihr Urheberrecht an bestimmten Möbeln verletzt hätten.

Der schwedische Hersteller Galleri Mikael & Thomas Asplund sieht eine große Ähnlichkeit zwischen den von dem schwedischen Konzern Mio vertriebenen Esstischen1 und den von ihm hergestellten Tischen2, die als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt seien.

Der schweizerische Hersteller USM U. Schärer Söhne wirft dem deutschen Onlinehändler konektra vor, er biete ein Möbelsystem an, das mit einem modularen Möbelsystem3 identisch sei, das er herstelle und als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sei.

Das Berufungsgericht für Svealand und der deutsche Bundesgerichtshof haben dem Gerichtshof Fragen zu den Voraussetzungen4 gestellt, unter denen ein Gebrauchsgegenstand ein Werk der angewandten Kunst sein und damit urheberrechtlichen Schutz genießen kann.

Der Gerichtshof erinnert5 daran, dass in bestimmten Fällen ein Gegenstand sowohl nach dem Geschmacksmusterrecht6 als auch im Sinne des Urheberrechts als Werk7 geschützt sein kann. Er stellt insoweit klar, dass kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen diesen beiden unterschiedlichen Schutzarten besteht. Was den Schutz als Werk im Sinne des Urheberrechts angeht, ist die Originalität der Gegenstände der angewandten Kunst anhand derselben Anforderungen zu beurteilen, die für die Prüfung der Originalität anderer Arten von Gegenständen herangezogen werden.

Ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist ein Gegenstand, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische Zwänge vorgegeben sind, gehören nicht dazu.8 Dasselbe gilt für Entscheidungen, die zwar frei sind, aber keinen Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen. Die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess9, seine Inspirationsquellen10 und die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes11, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung oder die Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen12 können gegebenenfalls berücksichtigt werden. Sie sind jedoch für die Beurteilung der Originalität des Gegenstands weder erforderlich noch entscheidend.

Für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung muss ermittelt werden, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Der durch die beiden einander gegenüberstehenden Gegenstände erzeugte Gesamteindruck und die Gestaltungshöhe des Werks sind irrelevant. Die bloße Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Schöpfung13 kann keine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes rechtfertigen.

Fußnoten

1Aus der Möbelserie „Cord“.

2Aus der Möbelserie „Palais Royal“.

3Das System USM Haller.

4Gemäß der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

5Vgl. Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 109/19.

6Dieser Schutz erfasst Gegenstände, die zwar neu sind und über Eigenart verfügen, aber dem Gebrauch dienen und für die Produktion in Serie gedacht sind. Dieser Schutz ist während eines Zeitraums anwendbar, der zwar begrenzt ist, aber ausreicht, um sicherzustellen, dass die für das Entwerfen und die Produktion dieser Gegenstände erforderlichen Investitionen rentabel sind, ohne jedoch den Wettbewerb übermäßig einzuschränken.

7Der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz, der deutlich länger dauert, ist Gegenständen vorbehalten, die als Werke eingestuft werden können. Das Urheberrecht schützt nicht Ideen, sondern lediglich ihre Ausdrucksformen.

8Wurde die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann dieser Gegenstand kein Werk sein.

9 Die Absichten des Urhebers, die dem Bereich der Ideen zuzuordnen sind, können geschützt werden, soweit der Urheber sie im betreffenden Werk zum Ausdruck gebracht hat.

10Lässt der Urheber eines Gegenstands sich durch vorhandene Gegenstände inspirieren, so ist der urheberrechtliche Schutz auf die eigenen kreativen Elemente dieses Urhebers begrenzt.

11Die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes durch den Urheber eines Gegenstands schließt als solche die Originalität desselben nicht aus. Ein Gegenstand, der lediglich aus Formen des vorhandenen Formenschatzes besteht, kann originell sein, wenn der Urheber seine kreativen Entscheidungen bei der Anordnung dieser Formen zum Ausdruck gebracht hat.

12Sowie seine Präsentation in Ausstellungen oder Museen.

13Zwar sind die Möglichkeiten der Kreativität bei Gegenständen der angewandten Kunst aus technischen Gründen begrenzt, doch ist eine solche Situation nicht gänzlich ausgeschlossen. Wenn sie bewiesen wäre, würde es sich dabei nicht um eine Urheberrechtsverletzung handeln. Für die Feststellung einer etwaigen Verletzung des Urheberrechts ist zu beurteilen, ob tatsächlich eine solche unabhängige ähnliche Schöpfung vorliegt; dabei sind alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls, wie sie zum Zeitpunkt der Schaffung der fraglichen Gegenstände bestanden, unabhängig von äußeren und nach dieser Schaffung aufgetretenen Faktoren zu berücksichtigen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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EU-Liste mit Hochrisikoländern für Geldwäsche: Russland aufgenommen

Die EU-Kommission hat nach Prüfung und Bewertung Russland als Hochrisikoland für Geldwäsche eingestuft und auf die EU-Liste mit Hochrisikoländern aufgenommen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 04.12.2025

Die EU-Kommission ist im Rahmen der Geldwäschebekämpfung (gemäß delegierter Verordnung (EU) 2025/1393) verpflichtet, bis 31.12.2025 eine Überprüfung von Drittländern durchzuführen, die nicht offiziell Gegenstand eines Aufrufs zum Handeln oder einer verstärkten Überwachung durch die FATF sind und deren Mitgliedschaft ausgesetzt ist. Ggf. ist die EU-Liste zur Bekämpfung der Geldwäsche anschließend zu ändern. Nach einer Bewertung hat sie nun Russland als Hochrisikoland für Geldwäsche eingestuft und auf die EU-Liste aufgenommen.

Die delegierte Verordnung tritt nach Prüfung und Nichtbeanstandung durch das EU-Parlament und den Rat innerhalb einer Frist von einem Monat in Kraft. Die Frist kann ggf. um einen weiteren Monat verlängert werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Russland-Sanktionen: Beklagte Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern

Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Die beklagte Sparkasse durfte deshalb lt. OLG Frankfurt nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern (Az. 3 U 111/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.12.2025 zum Hinweisbeschluss 3 U 111/23 vom 22.09.2025

Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Die beklagte Sparkasse durfte deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern.

Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 Euro. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem zuständigen Amtsgericht hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch der zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts für unbegründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen, führte der Senat aus. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund.

Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland.

Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte der Senat weiter aus.

Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.

Erläuterungen

§ 372 BGB Voraussetzungen

1Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. 2Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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