Teilwiderruf von Baukostenzuschüssen zur Schaffung von U3-Plätzen in Kindertagesstätten ist rechtswidrig

Der Widerruf von Baukostenzuschüssen für Kindertagesstätten zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren kann lt. VG Trier nicht ohne Weiteres darauf gestützt werden, dass nicht alle geförderten U3-Plätze in Betrieb genommen wurden, wenn ein Bedarf hierfür entgegen früherer Prognosen nicht vorhanden ist (Az. 8 K 4195/25.TR, 8 K 4101/25.TR und 8 K 4197/25.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 10.12.2025 zu den VG Trier, Urteilen 8 K 4195/25.TR, 8 K 4101/25.TR und 8 K 4197/25.TR vom 20.11.2025

Der Widerruf von Baukostenzuschüssen für Kindertagesstätten zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren (sog. U3-Plätze) kann nicht ohne Weiteres darauf gestützt werden, dass nicht alle geförderten U3-Plätze in Betrieb genommen wurden, wenn ein Bedarf hierfür entgegen früherer Prognosen nicht vorhanden ist. Dies haben die Richter der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in drei ähnlich gelagerten Fällen entschieden.

Die Klägerinnen übernahmen jeweils die Bauträgerschaft für Baumaßnahmen in Kindertagesstätten, mit welchen zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren geschaffen werden sollten, da die jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den Jahren 2012 bzw. 2013 einen zukünftig steigendenden Bedarf für U3-Plätze in den entsprechenden Einzugsgebieten prognostiziert hatten. Hierfür bewilligte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Klägerinnen in den Jahren 2013 bzw. 2014 jeweils einen zweckgebundenen Zuschuss zu den Bau- und Ausstattungskosten aus Landesmitteln und zahlte die Zuwendungen an die Klägerinnen aus. Die Baumaßnahmen wurden seitens der Klägerinnen vollständig durchgeführt; gleichwohl wurde jeweils nur ein Teil der geförderten U3-Plätze in den einzelnen Betriebserlaubnissen ausgewiesen und in Betrieb genommen, weil sich der Bedarf an U3-Plätzen insoweit nicht wie prognostiziert entwickelt hatte und niedriger ausfiel. Das Landesamt widerrief daraufhin im Jahr 2023 die gewährten Zuwendungen teilweise im Hinblick auf die nicht in Betrieb genommenen U3-Plätze und forderte die Klägerinnen zur Rückerstattung der geleisteten Zuwendung in der entsprechenden Höhe auf. Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Zweck der Zuwendung verfehlt sei soweit die U3-Plätze nicht in Betrieb genommen worden seien. Hiergegen wandten sich die Klägerinnen mit ihren vor dem Verwaltungsgericht Trier erhobenen Klagen.

Diesen gaben die Richter der 8. Kammer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt. Der Teilwiderruf der Zuwendungen sei rechtswidrig, da der mit der Zuwendung verfolgte Zweck nicht verfehlt sei. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Zweckverfehlung vorliege, sei der Zweck, wie er im Bescheid von der erlassenden Behörde bestimmt worden sei, wobei es nicht darauf ankomme, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht habe, sondern wie der Adressat den Wortlaut des Bescheides und den Inhalt der zugrundeliegenden Bestimmungen habe verstehen müssen. In Anwendung dieser Grundsätze könne dem Zuwendungsbescheid hier neben dem Zweck der Schaffung und Sicherung der baulichen Voraussetzungen für die geförderten U3-Plätze allenfalls die Inbetriebnahme (und Betriebserlaubnisausweisung) solcher U3-Plätze entnommen werden, für die auch tatsächlich ein Bedarf bestehe – also die bedarfsgerechte Inbetriebnahme. Zur Zweckerfüllung erforderlich sei hingegen nicht die Inbetriebnahme sämtlicher U3-Plätze, wenn für diese überhaupt kein Bedarf bestehe. Ungeachtet dessen sei der Teilwiderruf selbst dann, wenn man eine Zweckverfehlung annehmen wolle, jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil das Landesamt die konkreten Einzelfallumstände nicht hinreichend berücksichtigt habe. Da der Teilwiderruf danach rechtswidrig sei, fehle es auch an einer Rechtsgrundlage für die zugleich angeordnete anteilige Rückerstattung der bereits ausgezahlten Zuwendung.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Bundesgerichtshof entscheidet erneut über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen

Der BGH hat im Rahmen von zwei Musterfeststellungsklagen über die Revisionen eines Verbraucherschutzverbands gegen die Musterfeststellungsurteile des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2024 erneut über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen entschieden (Az. XI ZR 64/24 und XI ZR 65/24).

BGH, Pressemitteilung vom 09.12.2025 zu den Urteilen XI ZR 64/24 und XI ZR 65/24 vom 09.12.2025

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteilen vom 9. Dezember 2025 im Rahmen von zwei Musterfeststellungsklagen über die Revisionen eines Verbraucherschutzverbands gegen die Musterfeststellungsurteile des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2024 erneut über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Musterkläger ist in beiden Verfahren ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die beklagten Sparkassen schlossen seit den 1990er Jahren mit Verbrauchern sog. Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50 % ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen.

Der Musterkläger hält die Regelungen in den Sparverträgen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von den Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. Er begehrt mit seinen Musterfeststellungsklagen u. a. die Bestimmung eines Referenzzinses, der für die von den Musterbeklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen maßgebend ist.

Das Oberlandesgericht hat in beiden Verfahren mit sachverständiger Hilfe festgestellt, dass die beiden Musterbeklagten jeweils verpflichtet sind, die Zinsanpassung bei den bis einschließlich September 1997 geschlossenen Sparverträgen auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihe für die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit und bei den ab Oktober 1997 geschlossenen Sparverträgen auf der Grundlage von nach der Svensson-Methode ermittelten Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (Kennung der Deutschen Bundesbank: BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604. R07XX.R.A.A._Z._Z.A; ehemalige Zeitreihe WZ9820) vorzunehmen.

Der Musterkläger möchte mit seinen Revisionen jeweils erreichen, dass die Zinsanpassungen auf der Grundlage von anderen, für die Sparer vergleichsweise günstigeren, Referenzzinsen vorgenommen werden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen in beiden Verfahren zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die in den Prämiensparverträgen infolge der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln entstandene Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen ist und dass die vom Oberlandesgericht bestimmten Referenzzinsen den Anforderungen genügen, die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung an einen Referenzzins für die variable Verzinsung der Sparverträge zu stellen sind. Die vom Oberlandesgericht bestimmten Referenzzinsen werden von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängigen Stelle, nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt sowie in deren Monatsberichten regelmäßig veröffentlicht und begünstigen daher weder einseitig die Sparer noch die beklagten Sparkassen. Die Umlaufsrenditen bzw. die nach der Svensson-Methode ermittelten Renditen von Bundesanleihen spiegeln zudem die jeweils aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und enthalten in Ermangelung eines Ausfallrisikos keinen Risikoaufschlag. Beide Referenzzinsen werden angesichts der Restlaufzeit von sieben Jahren unter Berücksichtigung der Ansparphase auch dem maßgebenden Anlagehorizont von 15 Jahren gerecht und sind als langfristig anzusehen. Bei der vom Senat angenommenen typischen Spardauer von 15 Jahren handelt es sich nicht um eine durch den Sparvertrag vorgegebene feste Spardauer, sondern um das Auslegungsergebnis aufgrund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise. Dieses Ergebnis lässt auch Laufzeiten des Referenzzinses von unter 15 Jahren zu.

Dass auch andere regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Renditen, Umlaufsrenditen oder Zinssätze den an einen Referenzzins für Prämiensparverträge zu stellenden Anforderungen genügen, führt nicht dazu, dass die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bestimmung der Referenzzinsen rechtsfehlerhaft ist. Die Vornahme der ergänzenden Vertragsauslegung obliegt in erster Linie dem Oberlandesgericht als Tatsachengericht. Sie unterliegt zwar grundsätzlich der selbstständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht. Bei der Bestimmung eines konkreten Referenzzinses handelt es sich aber um eine tatsächliche Frage, die das Oberlandesgericht nur mit sachverständiger Hilfe beantworten kann. Der Senat überprüft die vom Oberlandesgericht getroffene Bestimmung des Referenzzinses dementsprechend nur daraufhin, ob der Referenzzins den nach der Senatsrechtsprechung an ihn zu stellenden Anforderungen genügt, ob sich das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des Referenzzinses sachverständiger Hilfe bedient hat und ob es auf dieser Grundlage eine eigene nachvollziehbare und widerspruchsfreie Begründung für seine Bestimmung gegeben hat. Diesen Anforderungen genügt die vom Oberlandesgericht vorgenommene Referenzzinsbestimmung.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 133 BGB

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

§ 157 BGB

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Mit Gebärdensprachdolmetscherin zur Museumsführung – Gehörlose haben auch Anspruch auf Teilhabe

Gehörlose Menschen haben nicht nur bei besonderen Anlässen einen Anspruch auf Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher, sondern lt. SG Berlin auch bei allgemeinen Erledigungen des Alltags, z. B. kulturellen Veranstaltungen, erforderlichen Vorsprachen bei Banken oder Gesprächen mit Ärztinnen und Ärzten anlässlich der Erkrankung der Mutter (Az. S 195 SO 2156/23).

SG Berlin, Pressemitteilung vom 09.12.2025 zum Urteil S 195 SO 2156/23 vom 17.10.2025

Gehörlose Menschen haben nicht nur bei besonderen Anlässen einen Anspruch auf Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher, sondern auch bei allgemeinen Erledigungen des Alltags, zum Beispiel kulturellen Veranstaltungen, erforderlichen Vorsprachen bei Banken oder Gesprächen mit Ärztinnen und Ärzten anlässlich der Erkrankung der Mutter (Sozialgericht Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2025, Az. S 195 SO 2156/23).

Die 1971 geborene berufstätige Klägerin aus Charlottenburg-Wilmersdorf ist gehörlos. Im April 2023 beantragte sie beim Sozialamt ihres Bezirkes Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, konkret für Gebärdensprachdolmetscherdienste. Unter anderem trug sie vor, hierauf nicht nur bei Arztbesuchen und Behördengängen angewiesen zu sein, sondern zum Beispiel auch bei Beratungsgesprächen auf der Bank oder bei der Teilnahme an Führungen oder Vorlesungen.

Das beklagte Sozialamt lehnte den Antrag im Juli 2023 mit der Begründung ab, dass Leistungen zur Förderung der Verständigung nur aus besonderem Anlass erbracht würden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück.

Im November 2023 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Sie listete eine Reihe von Veranstaltungen auf, bei denen sie zwischenzeitlich die Dienste einer Dolmetscherin in Anspruch habe nehmen müssen, so zum Beispiel bei Führungen im Humboldt-Forum und im ehemaligen Flughafen Tegel, bei einer Beratung ihres Mietervereins, aber auch bei Telefonaten und Gesprächen mit dem Krankenhaus anlässlich der Erkrankung ihrer Mutter. Für die bei derartigen Anlässen entstandenen und zukünftig entstehenden Dolmetscherkosten müsse der Beklagte aufkommen.

Mit Urteil vom 17. Oktober 2025 hat die 195. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen) der Klage nach mündlicher Verhandlung stattgegeben. Die Klägerin habe nicht nur aus besonderem Anlass Anspruch auf Gebärdensprachdolmetscherleistungen, sondern auch im Alltag, und zwar im angemessenen Umfang von 8 Stunden im Monat. Die Dolmetscherdienste seien notwendig, um der Klägerin einen selbstbestimmten Alltag und die Gestaltung sozialer Beziehungen und Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen. Die Klägerin habe insoweit in der mündlichen Verhandlung eindrücklich die ihr widerfahrene Alltagsdiskriminierung geschildert. Immer wieder komme sie in Situationen, in denen sie ohne Hilfe einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers an Grenzen stoße oder nicht ernst genommen werde.

Der Anspruch ergebe sich aus § 78 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX (Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen). Danach würden Leistungen für Assistenz zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags erbracht. Diese beinhalteten auch die Verständigung mit der Umwelt bei allgemeinen Erledigungen des Alltags.

Der Umstand, dass § 82 SGB IX ausdrücklich Hilfen durch Gebärdendolmetscher vorsehe, um Berechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen, schließe die Anwendung von § 78 – anders als der Beklagte meint – nicht aus. Dies ergebe sich schon aus der Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber selbst habe Gebärdensprachdolmetscherdienste nicht nur für besondere Anlässe vorgesehen, sondern ausgeführt, dass für die Bewältigung des Alltags auch Leistungen der Assistenz nach § 78 in Betracht kommen. Ebenso habe das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gemeint, dass beide Vorschriften nebeneinander anwendbar seien.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Potsdam angegriffen werden.

Die streitentscheidenden Normen lauten:

§ 78 Abs. 1 SGB IX

Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.

§ 82 SGB IX

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen…

Quelle: Sozialgericht Berlin

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Reiseabbruch nach Skiunfall: Bestimmung des zum Reiseabbruch führenden Ereignisses

Das AG München entschied, dass ein Reiseabbruch bereits mit einem Skiunfall und der dadurch eingetretenen Reiseunfähigkeit eintritt und nicht erst mit der Rückreise und die Versicherung daher überwiegend den vollen Reisepreis zu erstatten hat (Az. 132 C 23372/24).

AG München, Pressemitteilung vom 08.12.2025 zum Urteil 132 C 23372/24 vom 24.02.2025 (rkr)

Eine Familie aus Schwaben buchte für den 10.02.-17.02.2024 einen Skiurlaub in Österreich für 7 Nächte für 150 Euro pro Übernachtung für jeden der Erwachsenen und 90 Euro pro Nacht für die Tochter.

Im Vorfeld der Buchung hatten die Reisenden eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung bei einer Versicherung aus München abgeschlossen. Nach dieser hieß es u. a.:

„Müssen Sie aus einem […] versicherten Ereignis die Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise […] bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.“

Am 12.02. erlitt die Mutter einen Skiunfall mit Kreuzbandriss im linken Knie. Sie wurde am selben Tag vor Ort im Krankenhaus aufgenommen und am 13.02. operiert. Bei der Entlassung am 14.02. ordneten die Ärzte für den Heimtransport vom Urlaubsort Beinhochlagerung an. Die Reisende kontaktierte daraufhin ihre Versicherung wegen des Rücktransports. Diese stellte ihr für den Rücktransport den 16.02. in Aussicht. Die Reisende verblieb daher bis zum Rücktransport am 16.02. im Hotel. Am 16.02 reiste schließlich die gesamte Familie ab.

Zu Hause verlange die Reisende von der Versicherung die Erstattung des vollen Reisepreises für alle Reisenden und weiterer Kosten wie Skipässe in Höhe von 753 Euro. Die beklagte Versicherung war hingegen der Auffassung, dass die Reise nicht in der ersten Hälfte abgebrochen worden sei, sondern erst mit Rückreise am 16.02. und erstattete lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 390 Euro.

Die Mutter erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München. Dieses gab der Klägerin mit Urteil vom 24.02.2025 in weiten Teilen recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.836 Euro. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Entgegen der Vorstellung der Beklagten führt nicht erst die Abreise zu einem Reiseabbruch, sondern führte bereits der Skiunfall zum Reiseabbruch. […] Der Vertrag definiert als Voraussetzung für den Versicherungsschutz […] nicht „Reiseabbruch“, sondern, dass durch Eintritt eines versicherten Ereignisses Reiseunfähigkeit zu erwarten ist […]. „Reiseabbruch“ […] bedeutet so nur, die Reise nicht mehr planmäßig fortzusetzen. […]

Dies führt […] dazu, dass – insbesondere dann, wenn wie hier ein versichertes Ereignis eintritt, das die Reise in deren Sinnhaftigkeit beendet, aber bis zum Vollzug des Reiseendes noch Organisation erforderlich ist – auch dann von Reiseabbruch auszugehen ist, wenn der Aufenthalt maßgeblich dem Warten auf die Abreise dient. […]

Das Gericht sprach neben den Hotelkosten für die Ehefrau auch Ersatz für die Hotelkosten des Ehemanns zu, da nach dem klägerischen Vortrag eine Fortführung der Reise auch für ihn unzumutbar war:

„Zu berücksichtigen ist […], dass die Verletzung immerhin eine Operation nötig machte und der einer Ehe zugrundeliegende rechtliche Wert der einer Solidargemeinschaft ist, die sich gerade in Zeiten von Hilfe- und Zuwendungsbedarf zeigt. Entsprechend ist objektiv unzumutbar, den [Ehemann] darauf zu verweisen, er möge, statt im Krankenhaus zu warten, weiter Skifahren gehen.“

Bezüglich der Hotelkosten der Tochter wies das Gericht jedoch die Klage ab, da hier trotz gerichtlichen Hinweises nicht substanziiert zur Frage, welche Auswirkungen der Unfall auf die Durchführung der Reise für die Tochter hatte, vorgetragen worden war. Ebenso war eine Erstattung der Skipässe nach den Bedingungen der Beklagten ausgeschlossen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Rentenpaket 2025 beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat heute das Rentenpaket 2025 beschlossen. Damit werden zentrale rentenpolitische Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt. Das BMAS gibt einen Überblick.

BMAS, Pressemitteilug vom 05.12.2025

Der Deutsche Bundestag hat heute das Rentenpaket 2025 beschlossen. Damit werden zentrale rentenpolitische Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt.

Ein Bestandteil der heutigen Entscheidung ist die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bis 2031. Für alle Rentnerinnen und Rentner bedeutet dies, dass die Renten grundsätzlich so stark erhöht werden, wie es die Lohnentwicklung vorgibt. Dabei werden Veränderungen bei den Sozialabgaben der Rentnerinnen und Rentner sowie der Beschäftigten berücksichtigt.

Ohne diese gesetzliche Maßnahme würde das Rentenniveau in den Jahren nach 2025 von der Lohnentwicklung abgekoppelt und bis 2031 voraussichtlich um rund einen Prozentpunkt auf 47 Prozent absinken. Durch die Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent fällt eine Rente von beispielsweise 1.500 Euro zum 1. Juli 2031 um etwa 35 Euro pro Monat höher aus. Das ist ein Plus von 420 Euro im Jahr.

Mit der Verlängerung der Haltelinie sorgen wir dafür, dass das Rentenniveau bis 2031 stabil bleibt und die Renten bis dahin nicht von den Löhnen abgekoppelt werden. Damit setzt die Regierung ein klares Zeichen für Leistungsgerechtigkeit.

Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Der Bundesrat muss das Gesetz noch am 19. Dezember beraten. Legt er keinen Einspruch ein, kann es am 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Im Bundestag beschlossen: Mit Aktivrente bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen

Wer im Rentenalter freiwillig weiterarbeitet, kann teilweise hinzuverdienen, ohne Steuern zahlen zu müssen – mit der sog. Aktivrente. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Ab wann gilt die Aktivrente? Wer kann sie nutzen? Fragen und Antworten im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.12.2025

Wer im Rentenalter freiwillig weiterarbeitet, kann teilweise hinzuverdienen, ohne Steuern zahlen zu müssen – mit der sog. Aktivrente. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Ab wann gilt die Aktivrente? Wer kann sie nutzen? Fragen und Antworten im Überblick.

Mit der Aktivrente wird belohnt, wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet. Sie ist ein wichtiger Baustein, um dem Arbeitskräftemangel und den Auswirkungen der demografischen Entwicklung entgegenzuwirken. Damit wird das Weiterarbeiten attraktiver und zusätzliches Fachkräftepotenzial erschlossen.

Die Bundesregierung hat die Aktivrente am 15. Oktober auf den Weg gebracht. Am 5. Dezember hat der Bundestag den Gesetzesentwurf beschlossen, dieser muss nun noch am 19. Dezember die Zustimmung des Bundesrates finden.

Was ist die Aktivrente?

Die Aktivrente erlaubt es Menschen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten. Sie können dabei bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen.

Wer kann die Aktivrente nutzen?

Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt.

Die Aktivrente gilt nicht für Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamtinnen und Beamte. Die Steuerfreiheit wird auf Personen beschränkt, die die Regelaltersgrenze – Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung – überschritten haben.

Muss man auf die Aktivrente Steuern zahlen?

Der Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro im Monat ist grundsätzlich steuerfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen.

Warum wird die Aktivrente eingeführt?

Mit der Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, länger im Arbeitsmarkt zu bleiben. Die Maßnahme soll zudem helfen, den Fachkräftemangel abzufedern. Davon profitieren Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen. Eine höhere Erwerbsquote stärkt außerdem die Wirtschaft. Die Beiträge erhöhen die Einnahmen der Sozialversicherungen. Die Aktivrente dient daher auch der Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit.

Nach zwei Jahren ist eine Evaluation vorgesehen, um die Aktivrente zu überprüfen.

Quelle: Bundesregierung

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Im Bundestag verabschiedet: Betriebliche Altersvorsorge stärken

Künftig sollen mehr Menschen von einer guten Betriebsrente profitieren können – vor allem Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie mit geringem Einkommen. Das sieht das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vor, das der Bundestag nun verabschiedet hat.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.12.2025

Künftig sollen mehr Menschen von einer guten Betriebsrente profitieren können – vor allem Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie mit geringem Einkommen. Das sieht das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vor, das der Bundestag nun verabschiedet hat.

Rund 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben eine Betriebsrente. In kleinen und mittleren Unternehmen allerdings und bei Beschäftigten mit geringem Einkommen ist sie noch wenig verbreitet. Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz will die Bundesregierung daher die betriebliche Altersvorsorge weiter fördern. Vorgesehen sind Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht.

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf nun verabschiedet. Das Kabinett hatte ihn am 3. September 2025 beschlossen. Abschließend muss der Bundesrat noch zustimmen.

Was soll sich verbessern?

  • Ausbau des Sozialpartnermodells: Mit diesem Modell werden seit 2018 Betriebsrenten auf Grundlage eines Tarifvertrags organisiert. Künftig sollen auch nicht tarifgebundene Unternehmen und ihre Beschäftigten daran teilnehmen können. Das sind häufig kleinere Unternehmen.
  • Mehr Flexibilität beim Arbeitgeberwechsel: Anwartschaften auf eine Betriebsrente sollen leichter mitgenommen oder in der Versorgungseinrichtung belassen werden können.
  • Neue Impulse im Finanzaufsichtsrecht, um die betriebliche Altersversorgung attraktiver zu machen: Um höhere Renditen und damit höhere Betriebsrenten zu erzielen, bekommen beispielsweise Pensionskassen mehr Spielraum in ihrer Kapitalanlage.
  • Bessere steuerliche Förderung der Betriebsrente für Geringverdiener: Die Einkommensgrenze für die Förderung wird angehoben. Zudem steigt der maximal geförderte Arbeitgeberzuschuss.
  • Digitalisierung der betrieblichen Altersversorgung: Damit sollen Unternehmen von unnötiger Bürokratie entlastet werden.

Der Bundestag hat heute auch das Rentenpaket 2025 verabschiedet, ebenso die Einführung der Aktivrente. Wenn sich abschließend der Bundesrat mit den Gesetzen befasst hat, kann somit ein erstes großes Paket zur Rente im neuen Jahr in Kraft treten.

Quelle: Bundesregierung

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Bundestag verabschiedet Rentenpaket 2025

Mit dem Rentenpaket 2025 setzt die Bundesregierung drei wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrags um: zum Rentenniveau, zur Mütterrente und zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern. Fragen und Antworten im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.12.2025

Damit die Rente stabil, verlässlich und gerecht bleibt

Mit dem Rentenpaket 2025 setzt die Bundesregierung drei wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrags um: zum Rentenniveau, zur Mütterrente und zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern. Fragen und Antworten im Überblick.

Der Bundestag hat das Rentenpaket 2025 verabschiedet – konkret den „Gesetzentwurf zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“. Er enthält drei Elemente: die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau, die sog. Vollendung der Mütterrente und die Aufhebung des Anschlussverbots, eine arbeitsmarktrechtliche Grundlage für die Aktivrente. Das Bundeskabinett hatte das Paket am 6. August beschlossen.

Worum geht es konkret beim Rentenpaket 2025?

Das Rentenniveau soll bis 2031 bei 48 Prozent stabilisiert werden. Mit der sog. Mütterrente III soll eine Gerechtigkeitslücke geschlossen werden. Für vor 1992 geborene Kinder sollen auch drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet werden – wie es bereits für später geborene Kinder üblich ist.

Darüber hinaus enthält der Entwurf eine arbeitsrechtliche Regelung: Das sog. Anschlussverbot soll aufgehoben werden: Für Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten wollen, soll eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden.

Warum ist es so wichtig, das Rentenniveau zu stabilisieren?

Die gesetzliche Rente ist für die meisten Menschen in Deutschland das Haupteinkommen im Alter. Deshalb ist es wichtig, das Rentenniveau stabil zu halten und dafür zu sorgen, dass die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin verlässlich bleibt.

Bis zur Rentenanpassung im Juli 2025 galt eine Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent. Diese Haltelinie soll nun bis 2031 verlängert werden. Würde dies nicht geschehen, würde sie auslaufen. Die Folge: Das Rentenniveau würde deutlich sinken, was wiederum zu einem niedrigeren Alterseinkommen führen würde.

Im Gesetz wird auch geregelt, dass die Bundesregierung 2029 einen Bericht erstellt. Dieser soll darlegen, wie das Vertrauen der Beitragszahlenden und der Rentnerinnen und Rentner in die Stabilität und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung nach 2031 weiter gestärkt werden kann.

Das Rentenniveau gibt an, wie viel Rente jemand bekommt, der 45 Jahre lang immer zum Durchschnittslohn gearbeitet hat – im Verhältnis zum aktuellen Durchschnittslohn. Mit dem Rentenniveau wird also gezeigt, wie sich die Renten im Verhältnis zu den Löhnen entwickeln. Sinkt es, werden die Rentnerinnen und Rentner von der Lohnentwicklung abgekoppelt. Die Renten steigen langsamer als die Löhne, Rentnerinnen und Rentner werden im Verhältnis zur arbeitenden Bevölkerung ärmer.

Wie wird die Mütterrente verbessert?

Mit der Mütterrente werden Kindererziehungszeiten angerechnet, die in die Berechnung der Rente einfließen. Bislang unterscheidet sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt der Kinder: Für jedes Kind, das ab 1992 geboren wurde, können bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt werden. Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, können bislang lediglich bis zu zweieinhalb Jahre anerkannt werden.

Dieser Unterschied war ursprünglich noch größer. So konnte für vor 1992 geborene Kinder bis 2014 ein Jahr anerkannt werden. Durch die Mütterrente I wurde 2014 die Möglichkeit geschaffen, bis zu zwei Jahre an Kindererziehungszeiten anzuerkennen. Durch die Mütterrente II wurde dieser Zeitraum 2019 auf bis zu zweieinhalb Jahre ausgeweitet.

Mit der Mütterrente III sollen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nun auch auf bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Damit wird eine vollständige rentenrechtliche Gleichstellung für alle Mütter und Väter erreicht. Das Gesetz soll 2027 in Kraft treten. Sofern das technisch erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, sollen sie rückwirkend ausgezahlt werden.

Was ist der Hintergrund der Mütterrente?

Die gesetzliche Rente ist als Generationenvertrag ausgestaltet und wird durch ein Umlageverfahren finanziert: Die Beitragszahlungen der aktuell sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in die Rentenversicherung dienen der Auszahlung an die aktuellen Rentnerinnen und Rentner. Ohne die nachrückende Generation lässt sich folglich die gesetzliche Rente nicht aufrechterhalten.

Mit der Mütterrente sollen Nachteile ausgeglichen werden, die sich daraus ergeben, dass Kindererziehung beim erziehenden Elternteil häufig Lücken in der Rentenbiografie hinterlässt. Wer Kinder erzogen hat und der Gesellschaft damit einen wichtigen Dienst geleistet hat, bekommt das mit der Mütterrente III künftig vollständig anerkannt – unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes.

Was ist mit der Aufhebung des Anschlussverbots gemeint?

Das Rentenpaket 2025 enthält außerdem eine neue Regelung zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentner. Das soll auch zur Fachkräftesicherung beitragen.

Die Bundesregierung will Anreize dafür schaffen, dass Ältere über das Renteneintrittsalter hinaus freiwillig weiterarbeiten. Das soll künftig weniger kompliziert sein. Dafür will die Bundesregierung für diese Menschen das sog. Anschlussverbot aufheben, das im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt ist. Danach gilt: Wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer bereits bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war, darf sie bzw. er nicht erneut befristet weiterbeschäftigt werden, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt. Diese Regelung dient ihrem Schutz. Für Ältere, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, soll künftig aber nun auch eine befristete Weiterbeschäftigung beim selben Arbeitgeber möglich sein – neben unbefristeten Arbeitsverhältnissen oder Arbeitsverhältnissen, die mit Sachgrund befristet sind. Das erleichtert ihnen die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber.

Was sind die nächsten Schritte?

Der Bundesrat muss das Rentenpaket 2025 noch billigen. Dann kann es zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Das Rentenpaket ist Teil eines ersten Gesamtpakets einer Rentenreform. Weitere Bestandteile sind das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz und die Aktivrente, die ebenfalls heute vom Bundestag verabschiedet wurden.

Quelle: Bundesregierung

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Klage einer Tierzüchterin gegen den Widerruf ihrer Zuchterlaubnis für Hunde abgewiesen

Laut VG Osnabrück liege bei der Klägerin eine tierschutzrechtliche Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die gewerbsmäßige Hundezucht vor. Die Klägerin habe wiederholt gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen (Az. 2 A 241/24).

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 04.12.2025 zum Urteil 2 A 241/24 vom 04.12.2025 (nrkr)

Auf die mündliche Verhandlung vom heutigen Tage hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klage einer Tierzüchterin gegen den vom Landkreis Grafschaft Bentheim ausgesprochenen Widerruf ihrer Zuchterlaubnis für Hunde abgewiesen (vgl. zur Vorankündigung bereits die Presseinformation Nr. 19/2025 vom 27.11.2025).

Der beklagte Landkreis hatte der Klägerin im März 2023 die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundezucht mit maximal zehn Zuchthunden unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. November 2024 widerrief der Beklagte der Klägerin die Erlaubnis mit sofortiger Wirkung und untersagte ihr die Ausübung dieser Tätigkeit. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Klägerin als Betreiberin der Hundezuchtstätte zumindest seit dem Jahr 2023 gewerbsmäßig mit Hundewelpen gehandelt habe, ohne die erforderliche Erlaubnis hierfür zu besitzen. Sie habe nachweislich mehrfach Hunde bzw. Welpen sowie tragende Hündinnen aus dem Ausland mit dem Ziel gekauft, mit diesen Tieren gewerbsmäßig zu handeln. Die eingeführten Hunde bzw. Welpen hätten bei der Übergabe nicht die seuchenrechtlichen Bestimmungen erfüllt.

Die Klägerin hat am 29. Dezember 2024 Klage erhoben und dabei vorgetragen, dass sie davon ausgegangen sei, dass ihr Antrag auch den Handel mit Hunden umfasst habe. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie Hundewelpen eingeführt habe, um unter Verschleierung ihrer wahren Herkunft mit diesen Handel zu treiben. Sie habe die Welpen auf ausdrücklichen Wunsch der Amtstierärztin des Beklagten in Gewahrsam genommen. Diese habe auch die Welpen auf einem Supermarktparkplatz am 23. Juli 2024 erworben. Die Welpen hätten sich in einem verschmutzten, jedoch gesundheitlich unbedenklichen Zustand befunden.

Die 2. Kammer hat die Klage abgewiesen und den Widerruf als rechtmäßig erachtet. Es liege bei der Klägerin eine tierschutzrechtliche Unzuverlässigkeit gem. § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG im Hinblick auf die gewerbsmäßige Hundezucht vor. Die Klägerin habe wiederholt gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. So habe sie zumindest in einem geringen Umfang gewerbsmäßig Handel mit Hunden betrieben, obwohl sie dafür keine Erlaubnis gehabt habe. Die Klägerin selbst habe erklärt, dass sie in der Vergangenheit vereinzelt auch tragende Hündinnen angekauft, die Welpen vermarktet und die Hündinnen verkauft oder an den vorherigen Besitzer zurückgegeben habe. Ob der Klägerin darüber hinaus vorgeworfen werden kann, dass sie mit den am 23. Juli 2024 auf einem Supermarktparkplatz erworbenen 34 Welpen Handel habe treiben wollen, könne dahinstehen.

Die Klägerin habe zudem das sog. Bestandsbuch nicht ordnungsgemäß geführt. Das „Wurfbuch“ enthalte nicht alle Daten. So sei der aktuelle Hundebestand, insbesondere der Verbleib der Welpen und die Herkunft sowie der Verbleib der Zuchthunde, nicht daraus hervorgegangen. Schließlich sei der Klägerin vorzuwerfen, dass sie nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht tierschutzgemäß, mit den am 23. Juli 2024 angekauften 34 Welpen umgegangen sei. Selbst wenn sie den Ankauf nicht aus gewerblichem Interesse, sondern ausschließlich aus Sorge um die Tiere unterstützt haben sollte, hätte sie zum einen den Vorgang unverzüglich und noch vor Ort dem zuständigen Veterinärdienst für Stadt und Landkreis Osnabrück oder der Polizei melden müssen und zum anderen keinesfalls die Welpen im Kofferraum ihres Pkws in ihren etwa 90 km bzw. ca. eine Stunde Fahrtzeit entfernten Wohnort transportieren dürfen. Die Umstände des Angebots der Welpen hätten bei der Klägerin den Verdacht auf illegalen Welpenhandel hervorrufen müssen.

Das Urteil (Az. 2 A 241/24) ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

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Irreführende Werbung durch angebotene Kompensation von CO2-Emissionen bei Flugbuchungen

Das OLG Düsseldorf hat der Eurowings GmbH untersagt, bei Online-Flugbuchungen auf bestimmte Weise mit einer Kompensation von CO2-Emissionen zu werben (Az. I-20 U 38/25).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.12.2025 zum Urteil I-20 U 38/25 vom 04.12.2025

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 04.12.2025 unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz der Eurowings GmbH (Eurowings, Beklagte und Berufungsbeklagte) untersagt, bei Online-Flugbuchungen auf bestimmte Weise mit einer Kompensation von CO2-Emissionen zu werben.

Eurowings bot ihren Kundinnen und Kunden als Zusatzleistung zu ihrer Flugbuchung an, CO2-Emissionen durch Kompensationsmaßnahmen auszugleichen. Hierzu konnte auf der Internetseite von Eurowings im letzten Buchungsschritt unter „Weitere Optionen“ das folgende Zusatzangebot für 9 EUR ausgewählt werden:

„Fliegen Sie nachhaltiger
Zusammen machen wir Fliegen nachhaltiger. Sie können jetzt die CO2-Emissionen Ihres Fluges durch den Beitrag zu hochwertigen Klimaschutzprojekten kompensieren“

Unter „Mehr erfahren“ gelangten die Kundinnen und Kunden zu folgender Information:

„Unser Nachhaltigkeitsversprechen
[…] Wenn Sie die CO2-Emissionen Ihres Eurowings-Fluges kompensieren, unterstützen Sie zertifizierte Klimaschutzprojekte mit den höchsten Qualitätsstandards – in Deutschland und in aller Welt. Die Zukunft des CO2-neutralen Fliegens ist nur einen Klick entfernt.“

Darüber hinaus bot Eurowings an, mit einem zusätzlichen Betrag „Sustainable Aviation Fuel“ zu unterstützen, mit der Erklärung:

„Sustainable Aviation Fuel (SAF) ist nachhaltiges Kerosin und die erste richtige Alternative zu fossilem Flugkraftstoff. Im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen reduziert SAF die CO2-Emissionen um mindestens 80 %. […]“

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Verbraucherzentrale, Kläger und Berufungskläger) hat Eurowings wegen irreführender Werbung auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Verbraucherinnen und Verbraucher würden die angebotene Kompensation von CO2-Emissionen dahingehend verstehen, dass der Flug klimaneutral erfolge. Es sei nicht allgemein bekannt – und werde von Eurowings auch nicht erläutert –, dass neben CO2 in erheblichem Umfang weitere klimaschädliche Gase ausgestoßen würden. Darüber hinaus sei der Begriff „nachhaltig“ im Zusammenhang mit „Sustainable Aviation Fuel“ in Bezug auf das Klima als „emissionsfrei“ zu verstehen und damit ebenfalls irreführend.

Nach Auffassung von Eurowings sei deutlich, dass nur der CO2-Ausstoß kompensiert werde und der Flug dadurch nicht völlig klimaneutral sei.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 12.05.2025, Az. 12 O 280/23, abgewiesen, da die Werbung nicht irreführend sei. Es sei klar ersichtlich, dass nur CO2-Emissionen kompensiert würden. Eurowings werbe nicht mit einer „Klimaneutralität“ und beziehe keine anderen Treibhausgase als CO2 in die angegriffene Werbung ein. Hinsichtlich der Informationen zu „Sustainable Aviation Fuel“ weise Eurowings zutreffend darauf hin, dass es sich um eine Alternative zu herkömmlichen Flugkraftstoffen handele. Die Verbraucherzentrale behaupte schon nicht, dass die Aussage, der CO2-Ausstoß werde um 80 % reduziert, falsch sei.

Der 20. Zivilsenat hat das Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die Berufung der Verbraucherzentrale hat hinsichtlich der dargestellten Werbung mit CO2-Kompensationen Erfolg. Zur Begründung führt der Senat aus, die Angaben von Eurowings seien zwar objektiv richtig, führten aber bei einem erheblichen Teil der Verbraucherinnen und Verbrauchern zu der Fehlvorstellung, klimaneutral zu reisen. Die Existenz der weiteren klimaschädlichen Emissionen, die in nicht unerheblichem Umfange anfielen, sei nicht allgemein bekannt. Vielmehr würden die Begriffe „CO2-neutral“ und „klimaneutral“ im allgemeinen Sprachgebrauch synonym verwendet. Verbraucherinnen und Verbrauchern verstünden die Werbung folglich dahingehend, dass sämtliche klimaschädlichen Emissionen der gebuchten Flugreise – nicht nur CO2 – kompensiert würden. Das Ziel der Werbung, den Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die Kompensation ein ruhiges Gewissen zu verschaffen, werde durch die übrigen, nicht kompensierten klimaschädlichen Emissionen tatsächlich nicht erzielt.

Eurowings sei auch ein Hinweis zumutbar, dass nur ein Teil der klimaschädlichen Emissionen kompensiert werde. Aufgrund der großen Bedeutung umweltbezogener Angaben sei die Relevanz dieser irreführenden Werbung offensichtlich.

Nicht irreführend sei hingegen – wie auch vom Landgericht Düsseldorf entschieden – die angegriffene Werbung mit „Sustainable Aviation Fuel“. Eurowings konkretisiere zutreffend und eindeutig, dass der CO2-Ausstoß durch „Sustainable Aviation Fuel“ im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen um mindestens 80 % reduziert werde, damit aber nicht vollständig emissionsfrei sei. Darüber hinaus beinhalte der von Eurowings verwendete Begriff „nachhaltig“ eher ein Werturteil als eine tatsächliche Beschaffenheitsangabe und sei nicht mit „klimaneutral“ gleichzusetzen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die angegriffene Werbung infolge zukünftiger Rechtsänderungen ab September 2026 in jedem Falle unzulässig wäre. Hiergegen kann Eurowings Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats erheben.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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