Betrugsanruf statt Bankberatung

Das LG Flensburg entschied, dass der Ehemann die infolge eines Betrugsanrufs und einer manipulierten Echtzeit-Überweisung erlangten 29.000 Euro wegen fehlenden Rechtsgrundes und verschärfter Haftung zurückzahlen muss, während gegenüber der Ehefrau mangels Kenntnis kein Anspruch besteht (Az. 2 O 98/25).

LG Flensburg, Mitteilung vom 13.02.2026 zum Urteil 2 O 98/25 vom 30.12.2025 (nrkr)

Das Landgericht verurteilt den Empfänger einer manipulierten Überweisung zur Rückzahlung.

Was ist passiert?

Eine Frau erhielt einen Anruf von einem unbekannten Mann, der sich als Mitarbeiter der Sicherheitsabteilung ihrer Bank ausgab. Er überzeugte sie, eine Fernzugriffs-App auf ihrem Smartphone zu installieren. Kurz darauf wurde von ihrem Bankkonto eine Echtzeit-Überweisung über 29.000 Euro ausgeführt – ohne dass sie dies wollte oder bewusst veranlasste. Das Geld ging auf das Gemeinschaftskonto eines Ehepaars. Die Frau kannte diese Personen vorher nicht. Sie bemerkte den Vorgang schnell, informierte ihre Bank und erstattete Anzeige. Die Bank konnte die Überweisung jedoch nicht mehr rückgängig machen.

Der Ehemann erklärte, er habe das Geld erwartet und es sofort an eine ausländische Kryptoplattform weitergeleitet. Hintergrund seien angebliche Bitcoin-Investitionen und ein in Aussicht gestellter hoher Gewinn gewesen. Auch er erstattete später Anzeige. Die Ehefrau gab an, dass sie von dem gesamten Vorgang keine Kenntnis gehabt habe.

Die betroffene Frau verlangte daraufhin von dem Ehepaar die Rückzahlung der 29.000 Euro.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass der Ehemann die 29.000 Euro zurückzahlen muss.

Nach Auffassung des Gerichts hat er das Geld ohne rechtlichen Grund erhalten und sei daher zur Rückzahlung verpflichtet. Zwar habe er behauptet, an ein seriöses Krypto-Investment geglaubt zu haben. Die Umstände seien jedoch so auffällig gewesen (unbekannte Kontaktperson, hoher Geldbetrag, sofortige Weiterleitung fremder Gelder, frühere schlechte Erfahrungen mit Krypto-Investments), dass er die Augen vor einem offensichtlichen Risiko verschlossen habe. Beim Ehemann greife daher eine verschärfte Haftung, denn er hätte wissen müssen, dass ihm das Geld nicht zustand.

Demgegenüber hat das Gericht gegenüber der Ehefrau einen Rückzahlungsanspruch abgelehnt, da sie nichts von dem Geldeingang und der Weiterleitung des Geldes an eine ausländische Kryptoplattform gewusst habe.

Das Urteil vom 30. Dezember 2025 (Az. 2 O 98/25) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Flensburg

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Mehr Flexibilität im Anwaltsnotariat: Bundesjustizministerium schlägt gesetzliche Anpassungen vor

Das Anwaltsnotariat soll für Bewerberinnen und Bewerber attraktiver werden, zudem soll der Zugang dazu vereinfacht und familienfreundlicher gestaltet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen soll es möglich sein, das Amt auch über die bisherige Altersgrenze von 70 Jahren hinaus auszuüben. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 16.02.2026 veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 16.02.2026

Das Anwaltsnotariat soll für Bewerberinnen und Bewerber attraktiver werden. Der Zugang zum Anwaltsnotariat soll dazu vereinfacht und familienfreundlicher gestaltet werden. Zudem soll es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, das Amt auch über die bisherige Altersgrenze von 70 Jahren hinaus auszuüben. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Mit dem Gesetzentwurf soll die flächendeckende notarielle Versorgung angesichts sinkender Bewerberzahlen gesichert werden. Der Gesetzentwurf dient dabei auch der Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherigen Regelungen zur Altersgrenze bei Anwaltsnotarinnen und -notaren bemängelt hatte.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Das Anwaltsnotariat hat in vielen Teilen Deutschlands eine lange und beeindruckende Tradition. Wir wollen sicherstellen, dass das Anwaltsnotariat auch künftig für Bewerberinnen und Bewerber attraktiv ist. Dazu wollen wir den Zugang zum Anwaltsnotariat familienfreundlicher und insgesamt zeitgemäßer ausgestalten. Gleichzeitig nehmen wir auch den demografischen Wandel in den Blick. Wir wollen zukünftig älteren Anwaltsnotarinnen und -notaren ermöglichen, über die Altersgrenze hinaus zu arbeiten, ohne die Planungssicherheit für jüngere Bewerberinnen und -bewerber zu gefährden. Damit machen wir das Anwaltsnotariat fit für die Zukunft und sichern den bürgernahen Rechtszugang zu notariellen Dienstleistungen.“

In einigen Bundesländern in Deutschland kann das Amt einer Notarin oder eines Notars durch Mitglieder der Rechtsanwaltschaft ausgeübt werden. Diese sogenannten Anwaltsnotarinnen und -notare haben dieselben Rechte und Pflichten wie hauptberufliche Notarinnen und Notare. Der Weg zur hauptberuflichen Notarin oder zum hauptberuflichen Notar führt über einen mehrjährigen Anwärterdienst, auf den man sich direkt nach dem zweiten juristischen Staatsexamen bewerben kann. Demgegenüber setzt die Zulassung zum Anwaltsnotariat eine mehrjährige Berufserfahrung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und das Bestehen der sogenannten notariellen Fachprüfung voraus. Seit Jahren sinkt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber im Anwaltsnotariat. Die Gründe hierfür sind vielschichtig, lassen sich aber unter anderem auf die hohen Anforderungen für den Berufseinstieg und den demografischen Wandel zurückführen. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf will das Bundesjustizministerium dieser Entwicklung entgegenwirken. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen das Anwaltsnotariat insgesamt attraktiver machen und damit notarielle Rechtsdienstleistungen flächendeckend gewährleisten.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor, den Berufszugang zum Anwaltsnotariat leichter und familienfreundlicher zu gestalten. Künftig soll es interessierten Volljuristinnen und -juristen möglich sein, direkt im Anschluss an das zweite juristische Staatsexamen die notarielle Fachprüfung abzulegen. Die hierfür bislang erforderliche Zulassungsfrist von drei Jahren soll entfallen. Auch eine weitere Wiederholungsmöglichkeit der notariellen Fachprüfung ist vorgesehen, um die Belastung für Bewerberinnen und Bewerber zu verringern. Die bisher erforderliche anwaltliche Berufserfahrung im künftigen Amtsbereich soll von drei auf zwei Jahre verkürzt werden. Zudem sollen Zeiten des Mutterschutzes, Elternzeit und Pflegezeit künftig keine Unterbrechungen dieser Berufserfahrung mehr darstellen, nach denen die Frist von neuem beginnt.

Älteren Anwaltsnotarinnen und -notaren soll außerdem ermöglicht werden, ihr Amt auf Antrag auch über die bisherige absolute Altersgrenze von 70 Jahren hinaus fortzuführen. Damit soll insbesondere die Versorgung mit notariellen Rechtsdienstleistungen in ländlichen und strukturschwachen Regionen gesichert werden. Vorgesehen ist, dass die Amtszeit zweimal um jeweils drei Jahre verlängert werden kann. Voraussetzung dafür soll sein, dass die bei der letzten Ausschreibungsrunde ausgeschriebenen Stellen nicht mit anderen geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern besetzt werden konnten.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Kein Bürgergeld für Studenten

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass immatrikulierte Studenten auch dann vom Bürgergeldbezug ausgeschlossen sind, wenn sie nicht studieren (Az. L 11 AS 56/24).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 16.02.2026 zum Urteil L 11 AS 56/24 vom 27.01.2026

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass immatrikulierte Studenten auch dann vom Bürgergeldbezug ausgeschlossen sind, wenn sie nicht studieren.

Geklagt hatte ein 37-jähriger Mann aus Münster, der 2012 ein Musikstudium abgeschlossen hatte. Danach versuchte er mit verschiedenen Zweitstudiengängen und einem kurzzeitigen Arbeitsverhältnis, im Berufsleben Fuß zu fassen, was jedoch aufgrund seiner psychischen Erkrankung misslang. Seit 2018 bezog er Bürgergeld. Während dieser Zeit wollte er ein weiteres Zweitstudium ausprobieren; an der Universität Osnabrück schrieb er sich für Mathematik ein. Mit der Behörde hatte er zuvor über seine Pläne gesprochen.

Nachdem das Amt durch die Kontoauszüge des Mannes auf die Zahlung von Studiengebühren aufmerksam wurde, hob es die Leistungsbewilligung auf und forderte 2.400 Euro Grundsicherungsleistungen zurück. Zur Begründung hieß es, dass die Aufnahme eines Studiums den Grundsicherungsbezug ausschließe. Der Mann habe es grob fahrlässig unterlassen, diese wesentliche Veränderung mitzuteilen.

Hiergegen wandte sich der Mann, da er sich nur eingeschrieben habe, um Vorlesungen ausprobieren zu können. Tatsächlich habe er aber nicht eine einzige Vorlesung besucht und effektiv nicht studiert. Er sei auch in dieser Zeit durchgängig krankgeschrieben gewesen. Die Rechtslage habe er nicht gekannt und sei nicht korrekt informiert worden.

Das LSG ist der herrschenden Rechtsprechung gefolgt, wonach der grundsicherungsrechtliche Leistungsausschluss auch bei einem Zweitstudium greift, für das kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht. Für den Leistungsausschluss reiche in aller Regel, dass der Betroffene für ein dem Grunde nach förderungsfähiges Studium immatrikuliert sei. Dies müsse mitgeteilt werden – auch wenn das Studium tatsächlich nicht betrieben werde und keine Lehrveranstaltungen besucht würden. Trotzdem muss der Mann das Geld nicht zurückzahlen: Im vorliegenden Einzelfall konnte ihm keine grob fahrlässige Verletzung seiner Mitteilungspflichten vorgeworfen werden, da die Behörde ihn trotz Erörterung seiner Pläne nicht auf die Rechtslage hingewiesen habe.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Kostenübernahme für künstliche Befruchtung: Selbst finanzierte Kryotransfers nicht auf Höchstzahl anzurechnen

Das LSG Schleswig-Holstein hat über die Frage verhandelt, ob bei der gesetzlich vorgesehenen Begrenzung auf drei von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzierende Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auch solche Behandlungsversuche mitzuzählen sind, die nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören und von den Versicherten selbst finanziert wurden.

LSG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 12.02.2026

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat heute über die Frage verhandelt, ob bei der gesetzlich vorgesehenen Begrenzung auf drei von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzierende Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auch solche Behandlungsversuche mitzuzählen sind, die nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören und von den Versicherten selbst finanziert wurden.

Die Kläger hatten in den Jahren 2016 und 2017 durch ihre Krankenkasse finanzierte ICSI-Behandlungen (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion) mit Frischzellen durchführen lassen. Dabei wurden jeweils im Vorkernstadium befindliche Eizellen kryokonserviert. Die späteren Einsetzversuche dieser kryokonservierten Eizellen finanzierte das Ehepaar aus eigenen Mitteln, da diese Maßnahmen nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Einen Antrag auf Kostenübernahme für eine weitere ICSI-Behandlung im Jahr 2020 lehnte die Krankenkasse mit der Begründung ab, die gesetzlich vorgesehene Höchstzahl von drei Versuchen sei bereits erreicht. Nach der gesetzlichen Regelung werde nach drei erfolglosen Versuchen vermutet, dass die Maßnahme nicht mehr hinreichend erfolgversprechend sei. Es komme nicht darauf an, wer die Maßnahmen finanziert habe.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die im Gesetz vorgesehene Höchstzahl erfolglos unternommener Versuche auf die konkrete Methode – hier die ICSI – bezogen sei. Andere Behandlungsmaßnahmen, insbesondere solche, die schon dem Grunde nach nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst seien, seien auf die Höchstzahl nicht anzurechnen.

Daraufhin hat die beklagte Krankenkasse den geltend gemachten Anspruch anerkannt. Die Kläger erhalten nun eine hälftige Erstattung ihrer Kosten. Nach Mitteilung der Kläger ist die Behandlung mittlerweile erfolgreich gewesen – das Paar ist Eltern geworden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht

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Keine Offenlegungspflicht für Referenzwert-Methodik bei Immobilienkrediten

Der EuGH hat entschieden, dass Banken bei Immobilienkrediten nicht verpflichtet sind, die Einzelheiten der Methodik eines rechtlich geregelten Referenzindexes wie dem WIBOR gegenüber Verbrauchern offenzulegen (Rs. C-471/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 12.02.2026 zum Urteil C-471/24 vom 12.02.2026

Immobilienkredite: Die Informationspflicht einer Bank verpflichtet sie nicht, dem Verbraucher die Einzelheiten der Methodik eines rechtlich geregelten Referenzindexes mitzuteilen, der zur Berechnung eines variablen Zinssatzes herangezogen wird.

Eine Vertragsklausel, die einen Referenzindex wie den WIBOR enthält, führt grundsätzlich nicht allein zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Parteien zum Nachteil des Verbrauchers 2019 schloss ein polnischer Verbraucher mit einer Bank einen Immobilienkreditvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren, dessen Gegenwert ungefähr 100.000 Euro betrug. Für das Darlehen galt ein variabler Zinssatz, der auf der Grundlage des WIBOR 6M-Referenzzinssatzes1 zuzüglich einer festen Marge der Bank berechnet wurde. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wurden fast alle Hypothekarkredite in Polen zu variablen Zinssätzen gewährt und waren an den WIBOR gebunden.

Der WIBOR unterliegt einem Rechtsrahmen2 der Union, der die Genauigkeit und Zuverlässigkeit von Referenzwerten gewährleisten und damit ein hohes Maß an Schutz für Verbraucher und Anleger sicherstellen soll. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission ihn als einen der kritischen Referenzindizes eingestuft3, die auf den Finanzmärkten verwendet werden und strengeren Anforderungen unterliegen, um ihre Integrität und Solidität zu gewährleisten.

Der Verbraucher macht vor einem polnischen Gericht geltend, dass die Vertragsklausel über den Zinssatz missbräuchlich sei und ihn daher nicht binde. Er wirft der Bank vor, ihm nicht zuverlässig, vollständig und verständlich erklärt zu haben, wie der WIBOR 6M berechnet werde, welche Faktoren seinen Wert beeinflussten und welche Rolle die Banken selbst bei der Festlegung dieses Index spielten. Seiner Ansicht nach war er ohne diese Informationen nicht in der Lage, die finanziellen Folgen des Vertrags zu beurteilen, obwohl das gesamte Risiko der Zinsschwankungen ihm auferlegt worden sei.

Das polnische Gericht hat sich an den Gerichtshof gewandt. Es möchte wissen, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen4 auf die streitige Klausel Anwendung findet und, falls ja, ob diese Klausel den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Es fragt insbesondere, ob die betreffende Klausel mangels Informationen über die besonderen Merkmale des WIBOR als missbräuchlich anzusehen ist.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln im vorliegenden Fall Anwendung findet. Weder die Tatsache, dass das nationale Recht die Regeln für die Festsetzung des variablen Zinssatzes auf der Grundlage eines Referenzindexes festlegt, noch die Tatsache, dass der WIBOR teilweise dem Unionsrecht unterliegt, stehen dem entgegen. Wenn die nationalen Vorschriften lediglich einen allgemeinen Rahmen für die Festsetzung eines solchen Zinssatzes vorgeben und es dem Gewerbetreibenden überlassen bleibt, den vertraglichen Referenzindex oder die hinzukommende feste Marge zu bestimmen, kann die Vertragsklausel, mit der der variable Zinssatz auf der Grundlage eines Referenzindexes wie dem WIBOR festgelegt wird, im Hinblick auf die Richtlinie geprüft werden.

Das in der Richtlinie vorgesehene Transparenzgebot5 verpflichtet die Bank nicht, dem Verbraucher spezifische Informationen über die Methodik des Referenzindexes wie dem WIBOR anzugeben. Bei Immobilienkrediten für Wohnzwecke wird die Informationspflicht der Bank auf mehreren Ebenen durch das Unionsrecht geregelt6. Sie unterscheidet sich jedoch von den Pflichten, die dem Administrator des Referenzindex auferlegt sind. Letzterer ist dafür verantwortlich, die wichtigsten Elemente der Methodik jedes von ihm bereitgestellten Index zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, auf die die Bank den Verbraucher verweisen kann. Die zusätzlichen Informationen, die die Bank gegebenenfalls bereitstellt, dürfen kein verzerrtes Bild dieses Referenzindexes vermitteln.

Zur möglichen Missbräuchlichkeit der beanstandeten Klausel7 weist der Gerichtshof darauf hin, dass für den WIBOR auf Unionsebene ein abschließender rechtlicher Rahmen besteht, dessen Einhaltung von den zuständigen nationalen Behörden sichergestellt wird. Da ein Referenzindex wie der WIBOR als mit diesem Rechtsrahmen vereinbar angesehen werden kann, führt die Klausel, die ihn enthält, grundsätzlich und für sich genommen nicht zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Parteien zum Nachteil des Verbrauchers8.

Fußnoten

1WIBOR 6M („Warsaw Interbank Offered Rate“) ist ein Referenzindex für sechsmonatige Einlagen in polnischen Zloty auf dem Interbankenmarkt in Polen.

2Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden.

3Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 der Kommission vom 11. August 2016 zur Erstellung einer Liste der an den Finanzmärkten verwendeten kritischen Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/482 der Kommission vom 22. März 2019 geänderten Fassung.

4Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

5Gemäß der Richtlinie 93/13 kann die potenzielle Missbräuchlichkeit einer Klausel, die den Zinssatz eines Immobilienkredits festlegt, nur dann geprüft werden, wenn sie nicht klar und verständlich dargestellt wurde (Transparenzanforderung), sofern diese Klausel den Hauptgegenstand des Vertrags darstellt.

6Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher.

7Die Beurteilung der möglichen Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel kann erst erfolgen, nachdem festgestellt wurde, dass sie nicht dem Transparenzgebot entspricht.

8Dies ist auch dann der Fall, wenn die kreditgebende Bank bestimmte Daten zur Verfügung stellt, die vom Administrator zur Berechnung der aufeinanderfolgenden Werte des Referenzindexes verwendet werden, oder wenn diese Daten nicht immer den tatsächlichen Transaktionen entsprechen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Uckermark: Bebauungsplan für großflächigen Solarpark ungültig

Der Bebauungsplan der Gemeinde Boitzenburger Land für eine großflächige Photovoltaik-Anlage ist unwirksam. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 2 A 4/23).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 12.02.2026 zum Urteil OVG 2 A 4/23 vom 12.02.2026

Der Bebauungsplan der Gemeinde Boitzenburger Land für eine großflächige Photovoltaik-Anlage ist unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.

Im Jahr 2021 setzte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan fest, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer großflächigen Photovoltaik-Anlage auf der bisherigen ca. 128 ha großen Ackerfläche zu schaffen. Dieser Bebauungsplan ist einer von insgesamt drei parallel aufgestellten Bebauungsplänen, die im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin unweit voneinander entfernt die Errichtung großer Photovoltaik-Freiflächenanlagen ermöglichen sollten. Gegen den Bebauungsplan mit dem größten räumlichen Geltungsbereich erhob der Antragsteller, eine Umweltvereinigung, gegenüber der Antragsgegnerin zahlreiche Rügen formeller und materieller Art. Er machte insbesondere geltend, der Standort sei aus umwelt- und naturschutzrechtlichen Gründen unzutreffend bewertet worden. Im Jahr 2023 beantragte er beim Oberverwaltungsgericht daher, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.

Dieser Normenkontrollantrag hatte vor dem 2. Senat Erfolg. Es ließ sich schon nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin bei der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung – wie gesetzlich vorgeschrieben – eine von ihr in Auftrag gegebene Landschaftsbildanalyse, die für eine Umplanung mitursächlich war und daher als wesentlich einzustufen war, mit ausgelegt hat. Abgesehen davon ist der Bebauungsplan wegen beachtlicher materieller Mängel für unwirksam zu erklären. Denn die Bewertung, dass das Plangebiet für Photovoltaik-Anlagen geeignet sei, enthält sowohl einen Ermittlungs- als auch einen Bewertungsfehler.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Annahmeverzug: Arbeitgeber trägt Gehaltsrisiko bei unwirksamer Kündigung

Der 5. Senat des BAG ändert seine Auffassung: Arbeitgeber können nicht im Voraus die Gehaltszahlungen für die Zeit der Klärung einer Kündigung aussetzen (Az. 2 AZR 91/24 (A)). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 11.02.2026 zum Beschluss 2 AZR 91/24 (A) des BAG vom 18.06.2025

Der 5. BAG-Senat ändert seine Auffassung: Arbeitgeber können nicht im Voraus die Gehaltszahlungen für die Zeit der Klärung einer Kündigung aussetzen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können nicht im Voraus die Gehaltsansprüche ihrer Angestellten für die Zeit bis zur Klärung der Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung vertraglich ausschließen. Eine solche Regelung wäre nach § 134 BGB unwirksam. Das hat der 5. BAG-Senat nun in Übereinstimmung mit dem 2. Senat entschieden und ist damit von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen.

Die Pflicht zur Weiterzahlung des Arbeitslohns ergibt sich im Fall einer Kündigung, über deren Wirksamkeit gestritten wird, aus § 615 Satz 1 BGB, der Vorschrift über den Annahmeverzug aus dem Dienstvertragsrecht. Danach muss ein Arbeitgeber das Gehalt im Falle der Unwirksamkeit bzw. einer (wegen falscher Frist) erst später wirkenden Kündigung grundsätzlich weiterzahlen, auch wenn der oder die Gekündigte während der Zeit der rechtlichen Klärung nicht zur Arbeit erschienen ist. Diese Vorschrift sei zwar grundsätzlich abdingbar, so der 5. BAG-Senat. Dies gelte jedoch nicht im Fall von Gehaltsansprüchen, welche die finanzielle Lebensgrundlage von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sichern sollten (Beschluss vom 28.01.2026, Az. 5 AS 4/25).

5. BAG-Senat stimmt mit 2. Senat überein: Arbeitnehmende werden geschützt

Ursprünglich hatte der 5. BAG-Senat noch 2023 eine andere Auffassung vertreten und in einem Rechtsstreit um Annahmeverzugs-Ansprüche angenommen, § 615 BGB sei keine Bestimmung des zwingenden Rechts, sodass von ihr durch Parteivereinbarung abgewichen werden könne (Urteil vom 29.03.2023, Az. 5 AZR 55/19). Davon ist der Senat nun mit dieser Entscheidung abgewichen.

Der 2. Senat hatte 2025 angefragt, ob der 5. Senat an seiner Rechtsauffassung weiterhin festhalten wolle. Dieser möchte in einem neuen Fall die Ansicht vertreten, dass es sich bei § 615 Satz 1 BGB insoweit um eine zwingende Norm handelt, als von ihr nicht im Voraus für den Fall einer unwirksamen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Kündigung abgewichen werden kann (Beschluss vom 18.06.2025, Az. 2 AZR 91/24 (A)). Dieser Ansicht des 2. Senats ist der 5. nun grundsätzlich gefolgt.

Zwar sei § 615 Satz 1 BGB grundsätzlich dispositiv mit der Folge, dass er von den Arbeitsvertragsparteien auch abgeändert werden könne. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte und Systematik der Norm, wonach nur gewisse Arbeitgeberpflichten wie etwa die zur Krankenfürsorge zwingend seien, andere hingegen nicht. Den Annahmeverzugsanspruch habe der Gesetzgeber bewusst nur für Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer als zwingend ausgestaltet. Lediglich das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund werde auch ohne explizite Vorschrift als nicht abdingbar gesehen – dies sei aber die Ausnahme. Dies sei jedoch nicht ohne Weiteres auch auf andere Arbeitnehmer-Schutzvorschriften übertragbar.

Davon macht das BAG aber nun eine Ausnahme: Eine im Voraus erfolgte vollständige Abbedingung von Annahmeverzugsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber für den Fall einer unwirksamen oder erst später wirkenden Arbeitgeberkündigung sei tatsächlich nicht möglich.

Kündigungsschutzvorschriften dienen auch wirtschaftlichem Schutz

Diese neue Rechtsauffassung ergebe sich einerseits aus dem Konzept des Kündigungsschutzes im KSchG und im BGB. Denn als Folge der vormaligen Auffassung des 5. Senats werde der mit den zwingenden Kündigungsschutzvorgaben beabsichtigte Erhalt des Arbeitsverhältnisses und damit auch des Arbeitsentgelts als typische wirtschaftliche Lebensgrundlage für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterlaufen. Die Vorschriften des Kündigungsschutzes zielten schließlich nicht lediglich darauf ab, das Arbeitsverhältnis bei einer unwirksamen Kündigung formal zu erhalten. Vielmehr solle in diesem Fall grundsätzlich auch der Anspruch auf Vergütung bestehen bleiben.

Eine systematische Auslegung der §§ 1, 9-13 des KSchG ergebe, dass der Gesetzgeber von einer grundsätzlichen Pflicht zur Weiterzahlung des Gehaltes bei Unsicherheit über die Wirksamkeit einer Kündigung ausgegangen war. Dies zeige sich auch in den Kündigungsfristen gem. § 622 BGB, die ebenfalls darauf angelegt seien, gekündigten Arbeitnehmenden die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz vorübergehend zu erhalten.

Könnte § 615 Satz 1 BGB hingegen im Voraus vollständig abbedungen werden, hätte dies letztlich zur Folge, dass dieser Schutz entwertet würde. Die Frage, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis – zum erklärten oder zu einem späteren Zeitpunkt – aufgelöst hätte, wäre praktisch bedeutungslos, da der Arbeitnehmer dann im Fall seiner Nichtbeschäftigung ohnehin keinen Anspruch auf die Zahlung seiner Vergütung hätte.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Weniger Barrieren – mehr Teilhabe und Selbstbestimmung

Menschen mit Behinderungen stoßen in ihrem Alltag weiterhin auf zahlreiche Hürden. Mit der Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes, das das Bundeskabinett am 11.02.2026 beschlossen hat, will die Bundesregierung insbesondere in der Privatwirtschaft mehr Barrierefreiheit schaffen und den Zugang zu Angeboten verbessern.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 11.02.2026

Menschen mit Behinderungen stoßen in ihrem Alltag weiterhin auf zahlreiche Hürden. Mit der Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes will die Bundesregierung insbesondere in der Privatwirtschaft mehr Barrierefreiheit schaffen und den Zugang zu Angeboten verbessern.

In Deutschland leben rund 13 Millionen Menschen mit einer Beeinträchtigung. Nach wie vor erschweren Hindernisse ihren Alltag: im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, beim Zugang zu Gebäuden oder beim Ausfüllen eines Antragsformulars. Für Menschen mit Behinderungen ist der Abbau von Barrieren jedoch die grundlegende Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben. Von Barrierefreiheit profitieren auch ältere Menschen oder Eltern mit Kinderwagen.

Mit der Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes will die Bundesregierung die Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich weiter verbessern und in der Privatwirtschaft auf mehr Barrierefreiheit hinwirken. Das Bundeskabinett hat dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

Lücke in Privatwirtschaft schließen

Seit mehr als 20 Jahren verpflichtet das Behindertengleichstellungsgesetz Bundesbehörden und andere öffentliche Stellen des Bundes zur räumlichen und kommunikativen Barrierefreiheit. Es enthält etwa Regelungen zur Barrierefreiheit in Bundesbauten oder zur Verwendung von Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache.

Weitgehend ungeregelt blieb bisher der private Bereich. Kern des neuen Gesetzes ist es, diese Lücke zu schließen und den Zugang zu gewerblich angebotenen Gütern und Dienstleistungen spürbar zu verbessern.

Einfache und praktikable Lösungen vor Ort

Der Gesetzentwurf setzt dabei auf das Konzept der „angemessenen Vorkehrungen“. Das heißt: Private Anbieter sollen bei Bedarf im Einzelfall durch eine einfache und praktikable Lösung vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten sicherstellen. Das kann etwa eine einfache mobile Rampe vor einem Geschäft sein oder das Vorlesen der Speisekarte im Restaurant. Das Konzept baut damit auf Eigenverantwortung und den Dialog der Beteiligten statt auf detaillierte Vorschriften.

Wenn ein privater Anbieter eine „angemessene Vorkehrung“ verweigert, können Menschen mit Behinderungen ein für sie kostenloses Schlichtungsverfahren beantragen. Bleibt die Schlichtung erfolglos, kommt eine Klage auf Beseitigung und Unterlassung in Betracht, bei öffentlichen Stellen auch auf Schadensersatz. Die „angemessene Vorkehrung“ darf das Unternehmen jedoch nicht unverhältnismäßig belasten.

Weitere Verbesserungen im öffentlichen Raum

Das Gesetz sieht außerdem vor, die Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich weiter zu verbessern. Folgende Änderungen sind unter anderem geplant:

  • Letzte bauliche Barrieren beseitigen: Öffentlich zugängliche Gebäudeteile von Bestandsbauten des Bundes müssen bis 2045 barrierefrei ausgebaut werden.
  • Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit soll ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache eingerichtet werden. Es soll die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden dabei beraten, Informationen in Gebärdensprache und Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen.
  • Alle relevanten Dokumente im Verwaltungsverfahren wie etwa Anträge sollen künftig barrierefrei sein.
  • Das Amt der bzw. des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen soll gestärkt werden.

Quelle: Bundesregierung

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Bundesregierung beschließt Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung

Das Bundeskabinett hat am 11.02.2026 das Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung der Europäischen Union beschlossen.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 11.02.2026

Staatsminister Weimer: „Gesetzestext stellt staatsferne Medienordnung in Deutschland klar“

Das Bundeskabinett hat heute das Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung der Europäischen Union beschlossen. Das Gesetz benennt die nationalen Behörden zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der KI-Verordnung. Auf frühzeitiges Betreiben von Staatsminister für Kultur und Medien, Wolfram Weimer, enthält der Gesetzestext zudem grundlegende Klarstellungen zur staatsfernen Medienaufsicht in Deutschland sowie der diesbezüglichen Zuständigkeit der Länder im Presse- und Rundfunkbereich. Dies betrifft insbesondere die Frage nach den Aufsichtsstrukturen zur Einhaltung der Transparenzpflichten, zum Beispiel bei der Kennzeichnung von Deepfakes und KI-generierten Nachrichtentexten.

Staatsminister für Kultur und Medien, Wolfram Weimer: „KI-Regulierung berührt immer auch Fragen der Medienregulierung, gerade hier in Deutschland. Bei der Umsetzung der KI-Verordnung der EU ist es deshalb wichtig, die Besonderheiten unserer föderalen und vor allem staatsfernen Medienordnung im Durchführungsgesetz zu berücksichtigen. Dafür habe ich mich intensiv – auch im Sinne der Länder – eingesetzt und begrüße sehr, dass dies gelungen ist.“

Der Staatsminister weiter: „Insgesamt ist das Durchführungsgesetz nur einer von vielen Bausteinen hin zu einem abgestimmten, europäischen Ordnungsrahmen für KI. Grundsätzlich gilt: Wer KI einsetzt, muss Verantwortung übernehmen. Genau dafür brauchen wir ein gemeinsames Verständnis und müssen diese Plattformverantwortlichkeit auch konsequent einfordern. Aktuelle Vorfälle rund um KI-Tools wie Grok zeigen deutlich, dass wir hierfür klare Regeln und regelmäßige Risikobewertungen brauchen.“

Der Schutz der digitalen Identität ist ein zentrales Anliegen der Medienpolitik der Bundesregierung. Ziel ist ein fairer und transparenter digitaler Informationsraum im KI-Zeitalter, der technologische Entwicklung ermöglicht und zugleich Meinungsvielfalt, kulturelle Leistung und demokratische Öffentlichkeit schützt. Staatsminister Weimer unterstützt daher ausdrücklich die Bestrebungen auf EU-Ebene, den Schutz vor Medienmanipulation, insbesondere digitaler sexualisierter Gewalt zu verbessern und die rechtlichen Möglichkeiten gegen Deepfakes zu verschärfen.

Quelle: Bundesregierung

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Keine Extrakosten für den Kostenbescheid – Gebührenpraxis der Stadt Dortmund bei Abschleppmaßnahmen rechtswidrig

Setzen die Ordnungsbehörden Gebühren für das Abschleppen eines Fahrzeugs nach Anhörung des Betroffenen durch Kostenbescheid fest, dürfen sie die Verwaltungsgebühren nicht wegen des Aufwandes für die Erstellung dieses Bescheides erhöhen. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 17 K 2960/23).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 10.02.2026 zum Urteil 17 K 2960/23 vom 10.02.2026 (nrkr)

Setzen die Ordnungsbehörden Gebühren für das Abschleppen eines Fahrzeugs nach Anhörung des Betroffenen durch Kostenbescheid fest, dürfen sie die Verwaltungsgebühren nicht wegen des Aufwandes für die Erstellung dieses Bescheides erhöhen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil am 10. Februar 2026 entschieden.

Die beklagte Stadt Dortmund verfolgt bei Abschleppmaßnahmen seit Jahren die Praxis, im Anhörungsschreiben zum Kostenbescheid mitzuteilen, die (regelmäßig) mit einem Betrag von 97 Euro angegebenen Gebühren erhöhten sich aufgrund von Mehraufwand, wenn sie einen Kostenbescheid erlasse. In einem folgenden Kostenbescheid setzt sie Gebühren in Höhe von 139 Euro fest. Gegen einen solchen Kostenbescheid ging der Kläger vor. Seine Klage hatte teilweise Erfolg.

Die Verwaltungspraxis der Stadt, für den Kostenbescheid erhöhte Verwaltungsgebühren zu verlangen, ist rechtswidrig, hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen entschieden. Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wird eine Gebühr für die Kostenentscheidung nicht erhoben. Dies meint, Gebühren für den Aufwand bei der Erstellung eines Kostenbescheides, wie hier wegen der Abschleppmaßnahme, dürfen nicht geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber misst der Entscheidung über die Kosten untergeordnete Bedeutung gegenüber der Sachentscheidung zu. Das Gericht hat die von der Stadt Dortmund festgesetzte Verwaltungsgebühr aufgehoben, soweit sie den Mindestbetrag der Rahmengebühr (30 Euro) überstieg.

Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die Stadt Dortmund durfte von dem Kläger neben der Mindestgebühr auch die Auslagen für die Abschleppmaßnahme fordern. Er hatte sein Fahrzeug unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regelung im Einmündungsbereich einer Straße im Bereich der Dortmunder Innenstadt geparkt und damit gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Das Fahrzeug durfte abgeschleppt werden. Mit dem Parkverstoß waren Gefährdungen insbesondere für Fußgänger verbunden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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