Verwaltungsgericht gibt Klage der Mercedes-Benz AG gegen Rückrufbescheide des KBA statt

Das VG Schleswig-Holstein hat auf eine Klage der Mercedes-Benz AG gegen sog. Rückrufbescheide des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Az. 3 A 51/21).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 27.11.2025 zum Urteil 3 A 51/21 vom 27.11.2025 (nrkr)

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat heute auf eine Klage der Mercedes-Benz AG gegen sog. Rückrufbescheide des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Streitgegenständlich war ursprünglich vor allem die Frage, ob die Verwendung einer sog. Kühlmittelsolltemperaturregelung (KSR) eine unzulässige Abschalteinrichtung in Dieselmotoren des Typs OM651 Euro 5 und OM640 Euro 5 darstellt, weil dadurch die Emissionsminderung von Stickoxiden in einer Weise verringert werde, die nicht mit Gründen des Motorschutzes gerechtfertigt sei. Zur Beantwortung dieser Frage kam die Kammer allerdings inhaltlich nicht mehr, weil sie die Rückrufbescheide des KBA bereits aus anderen Gründen für rechtswidrig hielt.

Nach Auffassung der Kammer beruhten die angefochtenen Bescheide aufgrund einer im Verwaltungsverfahren eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr auf der richtigen Rechtsgrundlage. Die vom KBA angewandte Rechtsgrundlage des § 25 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung sei durch den seit dem 1. September 2020 vorrangig geltenden Artikel 52 der EU-Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen (Verordnung (EU) 2018/858) abgelöst worden. Auch ein Austausch der Rechtsgrundlage komme nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil sich § 25 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung und Artikel 52 Verordnung (EU) 2018/858 in ihrem normspezifischen Zuschnitt unterscheiden würden und damit keine Wesensgleichheit vorliege.

Das Urteil (Az. 3 A 51/21) ist noch nicht rechtskräftig. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das KBA kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

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Gesetzliche Neuregelungen im Dezember 2025

Die Bundesregierung gibt einen Überblick über neue Regelungen ab dem 01.12.2025. Erstmals können Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr ferngelenkt werden und der Fahrzeugschein ist nun per App abrufbar. Außerdem werden Zuschläge bei Erwerbsminderungsrenten neu berechnet und zusammen mit der Rente ausgezahlt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.11.2025

Erstmals können Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr ferngelenkt werden und der Fahrzeugschein ist nun per App abrufbar. Außerdem: Zuschläge bei Erwerbsminderungsrenten werden neu berechnet und zusammen mit der Rente ausgezahlt.

Fernlenkung von Fahrzeugen startet

Ab dem 1. Dezember 2025 gilt in Deutschland erstmals eine gesetzliche Grundlage für das rechtssichere Fernsteuern von Autos. In einer fünfjährigen Testphase dürfen Fahrzeuge aus zentralen Leitstellen ferngesteuert werden – um zum Beispiel Carsharing-Autos zum nächsten Nutzer zu bewegen oder fahrerlose Taxis flexibel einzusetzen.

Fahrzeugschein auf dem Smartphone: i-kfz-App gestartet

Mit der neuen i-kfz-App können Fahrzeugdokumente, wie zunächst der Fahrzeugschein, bequem auf dem Smartphone mitgeführt werden. Der Fahrzeugschein ist somit jederzeit griffbereit. Ein Abbild lässt sich auch teilen, wenn man sich beispielsweise das Auto der Eltern, Verwandten oder Freunde leiht. Die App erinnert Nutzerinnen und Nutzer zudem an wichtige Termine rund um die Fahrzeugverwaltung – wie zum Beispiel die regelmäßige Hauptuntersuchung.

Erwerbsminderungsrente: Zuschlag wird neu berechnet

Bestimmte Erwerbsminderungsrenten erhalten seit Juli 2024 einen Zuschlag. Ab Dezember wird der Zuschlag neu berechnet. Außerdem ändert sich das Auszahlungsverfahren: Der Zuschlag wird als ein Bestandteil der Rente ausgezahlt und nicht mehr in der Monatsmitte separat überwiesen.

Ende der Bar-Rentenauszahlung

Die Deutsche Bank wird als Nachfolgerin der Postbank ab Dezember 2025 keine Renten mehr in bar auszahlen. Betroffene Rentnerinnen und Rentner müssen ein Giro- oder Basiskonto eröffnen, um ihre Rente weiterhin zu erhalten.

Quelle: Bundesregierung

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Kraftfahrzeughilfe – Wert alter Autos wird auch bei kreditfinanzierten Fahrzeugen angerechnet

Der 5. Senat des BSG hat entschieden, dass der Wert eines Altwagens auch dann vom Förderbetrag der Kraftfahrzeug-hilfe abzuziehen ist, wenn der Altwagen mit einem Kredit finanziert wurde und deswegen der finanzierenden Bank gehörte (Az. B 5 R 11/24 R).

BSG, Pressemitteilung vom 28.11.2025 zum Urteil B 5 R 11/24 R vom 27.11.2025

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. November 2025 entschieden, dass der Wert eines Altwagens auch dann vom Förderbetrag der Kraftfahrzeug-hilfe abzuziehen ist, wenn der Altwagen mit einem Kredit finanziert wurde und deswegen der finanzierenden Bank gehörte (Az. B 5 R 11/24 R).

Im konkreten Fall hatte die Klägerin ihr früheres Fahrzeug über ein Bankdarlehen finanziert und es zur Sicherung des Kredits an eine Autobank übereignet. Beim Kauf eines neuen Autos verkaufte sie ihr altes Fahrzeug und tilgte mit dem Verkaufserlös den noch auf den Altwagen lastenden Kredit.

Der Rentenversicherungsträger war der Auffassung, dass sich die Klägerin den Verkehrswert des Altwagens bei der Neubeschaffung anrechnen lassen muss, obwohl der Altwagen Eigentum der Autobank war. Das Bundessozialgericht hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Als Altwagen gilt jedes Fahrzeug, das vor dem Erwerb eines Neufahrzeugs dem behinderten Menschen zur Benutzung zur Verfügung stand. Nicht notwendig ist, dass er Eigentümer des Wagens ist. Vielmehr ist bei einer Neuanschaffung eines Fahrzeugs das vorher genutzte Fahrzeug auch dann ein Altwagen, wenn es sich um ein darlehensfinanziertes, sicherungsübereignetes Fahrzeug handelt. Eine Differenzierung zwischen einem eigen- und einem fremdfinanzierten Altwagen sieht die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung bei der Anrechnung des Verkehrswerts auf den Förderbetrag nicht vor.

Hinweise zur Rechtslage

§ 5 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung in der vom 1. Januar 2002 bis zum 9. Juni 2021 geltenden Fassung

(1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 9.500 Euro gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.

(2) (…)

(3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.

Quelle: Bundessozialgericht

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Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht verfassungswidrig

Bei der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten – anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – angerechnet. Der 5. Senat des BSG hat entschieden, dass dies nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (Az. B 5 R 9/24 R).

BSG, Pressemitteilung vom 27.11.2025 zum Urteil B 5 R 9/24 R vom 27.11.2025

Bei der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten – anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – angerechnet. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. November 2025 entschieden, dass dies nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (Az. B 5 R 9/24 R).

Es bestehen hinreichende sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Der Gesetzgeber verfügt bei aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung über einen weiten Gestaltungsspielraum. Sein erklärtes Regelungsziel war es, den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur in Abhängigkeit von einem „Grundrentenbedarf“ zu gewähren. Dieser sollte nicht den Haushalten mit Einkommen zugutekommen, die seiner wirtschaftlich nicht bedürfen. Ausdrücklich nicht gewollt war eine Bedürftigkeitsprüfung, wie sie in den Grundsicherungssystemen üblich ist. Eheleute unterliegen einer gesteigerten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht. Dagegen schulden die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, dass ein verheirateter Versicherter besser abgesichert ist als ein nichtverheirateter Versicherter, eine sachliche Erwägung, die auf einer vernünftigen, jedenfalls vertretbaren Würdigung eines typischen Lebenssachverhalts beruht.

Hinweise zur Rechtslage

§ 97a Abs. 1 SGB VI in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung

Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

(1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet.

Quelle: Bundessozialgericht

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Kündigung eines Geschäftsführers wegen unzulässiger Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern ist wirksam

Die Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten des ressortfremden Mitgeschäftsführers betreffend sachlich nicht gerechtfertigte Höhergruppierung von Betriebsratsmitgliedern kann die fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags rechtfertigen, entschied das OLG Frankfurt (Az. 5 U 15/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 27.11.2025 zum Urteil 5 U 15/24 vom 20.11.2025 (nrkr)

Die Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten des ressortfremden Mitgeschäftsführers betreffend sachlich nicht gerechtfertigte Höhergruppierung von Betriebsratsmitgliedern kann die fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags rechtfertigen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.

Die Beklagte betreibt den öffentlichen Nahverkehr in Wiesbaden. Der Kläger war dort seit 2014 als Geschäftsführer beschäftigt und zuletzt u. a. für den Bereich Personal zuständig. Im Herbst 2021 erreichten die Stadt Wiesbaden verschiedene (anonyme) Hinweise auf Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung der Beklagten. Daraufhin betrieb die Beklagte eine umfassende Sachverhaltsaufklärung auch unter Einschaltung einer externen Rechtsanwaltskanzlei. Unter Bezugnahme auf einen Zwischenbericht dieser Kanzlei von Ende Februar 2022 kündigte die Beklagte Anfang März 2022 den Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers fristlos.

Das Landgericht hat den daraufhin vom Kläger eingeklagten Anspruch auf Zahlung von Tantiemen für das Jahr 2021 i. H. v. 24.000 Euro zugesprochen, die weitergehende Klage auf restliche Vergütung bis zum Vertragsende nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist jedoch abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten hin festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung wirksam ist. Die hiergegen eingelegten Berufungen der Parteien blieben vor dem zuständigen 5. Zivilsenat erfolglos.

Das Dienstverhältnis des Klägers sei wirksam durch die außerordentliche Kündigung Anfang März beendet worden, führte der Senat aus. Der der Kündigungserklärung zugrunde liegende Aufsichtsratsbeschluss sei formell wirksam. Insbesondere genügte es zur ordnungsgemäßen Einladung der Aufsichtsratsmitglieder betreffend eine etwaige Beschlussfassung über die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages, die Aufsichtsratssitzung mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung des Klägers“ unter Beifügung der Beschlussvorlage zur Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund sowie zur Freistellung des Geschäfts einzuberufen. Im Übrigen seien die Voraussetzung einer Vollversammlung gegeben, da sich alle Aufsichtsratsmitglieder ohne ausdrücklichen Widerspruch an der Abstimmung beteiligt hätten. Die Kündigung sei auch materiell wirksam. Zum einen sei die Zweiwochenfrist zum Ausspruch der Kündigung eingehalten worden. Dass der für die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers satzungsgemäß zuständige Aufsichtsrat als Kollegialorgan vor dem Vorliegen des Zwischenberichts positive Kenntnis über alle für die Kündigung des Dienstvertrages des Klägers maßgeblichen – belastenden wie entlastenden – Umstände gehabt hätte, sei nicht ersichtlich.

Es liege auch ein wichtiger Grund zur Kündigung vor. Die von der Beklagten vorgelegten rechtskräftigen Arbeitsgerichtsurteile betreffend dreier Betriebsratsmitglieder und eines Schwerbehindertenvertreters enthielten substantiierten Vortrag zur Unzulässigkeit einzelner Höhergruppierungen und Zulagengewährungen. Der Kläger habe diese nicht hinreichend entkräftet. Dies wäre ihm aufgrund seiner vormaligen Sachnähe als früherer Geschäftsführer möglich und zumutbar gewesen. Zwar sei der Kläger für das Personalwesen nicht zuständig gewesen. Gleichwohl sei er anlassbezogen zur Kontrolle und Überwachung des ressortzuständigen Mitgeschäftsführers verpflichtet gewesen. Er habe die Höhergruppierungen und Zulagengewährungen unterzeichnet und sei in den streitgegenständlichen Fällen in die den einzelnen Vergütungsentscheidungen vorausgegangene Kommunikation zwischen Personalabteilung und Geschäftsführer eingebunden gewesen. Damit habe begründeter Anlass bestanden, die Gehaltsentwicklungen der Betriebsratsmitglieder zu hinterfragen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Entscheidungen der Geschäftsführung dem Legalitätsprinzip entsprechen.

Die Berufung der Beklagten gegen die zugesprochenen Tantiemen habe ebenfalls keinen Erfolg. Insbesondere handele der Kläger nicht treuwidrig, wenn er trotz seiner Pflichtverletzungen diesen Anspruch geltend mache. Die Verletzung eigener Pflichten durch den Kläger könne grundsätzlich nur Gegenansprüche der Beklagten auslösen, hindere den Kläger aber nicht eigene Ansprüche geltend zu machen. „Allenfalls in besonders krass liegenden Fällen, in denen sich der Dienstpflichtige gegenüber dem anderen Teil grob unanständig verhalten habe, könne es gerechtfertigt sein, dem Vergütungsanspruch den Arglisteinwand entgegenzuhalten.“, führte der Senat näher aus. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können beide Parteien die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Bayerischer Anwaltsgerichtshof entscheidet zu Fremdbesitzverbot

Der Widerruf der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft, weil sie einen reinen Finanzinvestor aufgenommen hatte, war zulässig. Das befand der BayAGH unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH, der Ende 2024 das sog. Fremdbesitzverbot im anwaltlichen Berufsrecht für mit Unionsrecht vereinbar erklärt hatte.

BRAK, Mitteilung vom 26.11.2025

Der Widerruf der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft, weil sie einen reinen Finanzinvestor aufgenommen hatte, war zulässig. Das befand der Bayerische Anwaltsgerichtshof am 25.11.2025 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der Ende 2024 das sog. Fremdbesitzverbot im anwaltlichen Berufsrecht für mit Unionsrecht vereinbar erklärt hatte (Rs. C-295/23).

Das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist unionsrechtlich zulässig und gerechtfertigt, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 19.12.2024 auf eine Vorlage des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs (BayAGH). Die Frage war im deutschen Berufsrecht seit Langem umstritten; das Verfahren hatte daher für viel mediales Aufsehen gesorgt. Knapp ein Jahr später entschied nunmehr der BayAGH in der Sache.

Im Ausgangsverfahren hatte eine österreichische, nicht-anwaltliche Gesellschaft Anteile an einer deutschen Rechtsanwaltsgesellschaft erworben. Die Rechtsanwaltskammer München hatte der Rechtsanwaltsgesellschaft daraufhin die Zulassung entzogen, weil das damals geltende anwaltliche Berufsrecht (§ 59e BRAO a. F.) keine nicht-anwaltlichen Gesellschafter zuließ. Vielmehr durften nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Angehörige sozietätsfähiger Berufe i. S. v. § 59a BRAO a. F. Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein, die in der Gesellschaft beruflich tätig sind.

Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH wies der BayAGH in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2025 die Klage ab und bestätigte damit den Widerruf der Zulassung wegen Verstoßes gegen das Fremdbesitzverbot. Er ließ jedoch die Berufung gegen seine Entscheidung zu; sie ist damit noch nicht rechtskräftig.

Die Rechtsanwaltskammer München wertet die Entscheidung dennoch als klares Signal, dass das Fremdbesitzverbot ein tragendes Element der anwaltlichen Unabhängigkeit sei. Dieses habe durch die Entscheidung des EuGH eine starke europarechtliche Absicherung erfahren. Ihr Prozessbevollmächtigter, Prof. Dr. Christian Wolf, betont, der Kammer komme das große Verdienst zu, diese für das Verständnis des anwaltlichen Berufsrechts grundlegende Entscheidung entgegen lautstarker, interessengeleiteter Stimmen im Schrifttum erstritten zu haben.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge – Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung

Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG). So das BAG (Az. 5 AZR 118/23).

BAG, Pressemitteilung vom 26.11.2025 zum Urteil 5 AZR 118/23 vom 26.11.2025

Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird. Teilzeitbeschäftigten steht unter dieser Voraussetzung ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.

Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen in den Unternehmen des bayerischen Groß- und Außenhandels vom 23. Juni 1997 (MTV). Dieser sieht für Vollzeitbeschäftigte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vor. Nach § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV ist bis „einschließlich der 40. Wochenstunde kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen, danach sind 25 % zusätzlich zu vergüten.“ Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,8 Stunden beschäftigt.

Der Kläger hat geltend gemacht, § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV benachteilige ihn wegen seiner Teilzeitarbeit unzulässig gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Unter Beachtung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG könne er einen Mehrarbeitszuschlag beanspruchen, sobald er seine vertragliche Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden um 1,2 Stunden überschreite. Die Vorinstanzen haben seine Klage auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Senat hat entschieden, dass § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV Teilzeitbeschäftigte i. S. v. § 4 Abs. 1 TzBfG benachteiligt und insoweit gemäß § 134 BGB nichtig ist, als er für diese keine – der vertraglichen Arbeitszeit entsprechende – anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Mehrarbeitszuschlags vorsieht. Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung ist nicht gegeben. Bei dessen Prüfung haben die Gerichte für Arbeitssachen aufgrund des Unionsrechtsbezugs von § 4 Abs. 1 TzBfG nicht lediglich eine Willkürkontrolle vorzunehmen, sondern die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgegebenen Anforderungen zu beachten. Danach lässt sich die Zuschlagsregelung nicht damit rechtfertigen, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden zu einer besonderen Belastung führt und daher im Interesse des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer vermieden werden soll. Diese Betrachtung trägt den Belastungen, mit denen die Mehrarbeit auch bei Teilzeitarbeitnehmern typischerweise verbunden ist, nicht hinreichend Rechnung.

Teilzeitbeschäftigten steht deshalb nach § 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag zu, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte in § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV überschreiten. Das konnte der Senat entscheiden, ohne den Tarifvertragsparteien zuvor Gelegenheit zur Beseitigung der Diskriminierung zu gewähren. Im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote ist den Tarifvertragsparteien keine primäre Korrekturmöglichkeit einzuräumen.

Da das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zu der vom Kläger geleisteten Mehrarbeit getroffen hat, hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Hinweis: Der Fünfte Senat hat am heutigen Tag ein ähnlich gelagertes Verfahren – 5 AZR 155/22 – entschieden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Strom- und Schifffahrtsrechtliche Genehmigung für Unterwasserkraftwerke

Das öffentliche Interesse an dem Ausbau erneuerbarer Energien rechtfertigt die Zulassung von Wasserkraftanlagen am Rhein, wenn die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht erheblich beeinträchtigt werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des VG Koblenz (Az. 1 K 170/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.11.2025 zum Urteil 1 K 170/25.KO vom 21.10.2025

Das öffentliche Interesse an dem Ausbau erneuerbarer Energien rechtfertigt die Zulassung von Wasserkraftanlagen am Rhein, wenn die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht erheblich beeinträchtigt werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Kläger beantragte im Januar 2024 eine strom- und schifffahrtsrechtliche Genehmigung zur Nutzung des Rheins für die Errichtung von 55 Unterwasserkraftwerken zur Stromerzeugung. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein lehnte die Genehmigung ab, weil das Vorhaben die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs beeinträchtige. Dagegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und in der Folge Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, habe Anspruch auf die Erteilung der beantragten Genehmigung für die Errichtung der 55 Unterwasserkraftwerke zur Stromerzeugung. Nach der maßgeblichen Vorschrift im Wasserstraßengesetz dürfe die Genehmigung nur versagt werden, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sei, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen würden. Seien diese Bedingungen und Auflagen nicht möglich, dürfe die Genehmigung aus Gründen des Allgemeinwohls gleichwohl erteilt werden. Letzteres sei vorliegend der Fall. Durch das Vorhaben sei allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten. Eine erwartbare Beeinträchtigung der Sicherheit des Schifffahrtsverkehrs sei demgegenüber ausgeschlossen, zumal ein Teil der Anlage über die Wasseroberfläche rage, der Installationsbereich mit Schifffahrtszeichen markiert werde und den Kleinstfahrzeugen für die Fahrt außerhalb der Fahrrinne weiterhin eine Breite von 30 Metern zur Verfügung stehe. Die Genehmigungserteilung sei vorliegend allerdings aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Anlage sei von solchem Gewicht, dass die allenfalls festgestellte Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs zurückzustehen habe und die Erteilung der Genehmigung geboten erscheine. Dies folge aus der gesetzlichen Wertung des § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien. Danach lägen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse. Besondere atypische Umstände, die ein abweichendes Ergebnis der Abwägung nach sich zögen, wie beispielsweise eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Schifffahrtsverkehrs auf dem Rhein, seien im konkreten Einzelfall nicht feststellbar.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Erfolgloser Eilantrag gegen die Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes

Das VG Trier hat den Eilantrag eines Hundehalters gegen eine von der Verbandsgemeinde Prüm verfügte Haltungsuntersagung sowie die angeordnete Sicherstellung des Hundes abgelehnt (Az. 8 L 7404/25.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 26.11.2025 zum Beschluss 8 L 7404/25.TR vom 20.11.2025

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Eilantrag eines Hundehalters gegen eine von der Verbandsgemeinde Prüm verfügte Haltungsuntersagung sowie die angeordnete Sicherstellung des Hundes abgelehnt.

Der Antragsteller ist Halter eines Hundes, bei dem es sich nach den Feststellungen der Verbandsgemeinde Prüm um einen Staffordshire Bullterrier-Mischling handelt. Anfang August 2025 verließ der Hund das zur Wohnung des Antragstellers gehörende Grundstück, indem er über den – teilweise nur knapp 90 cm hohen – Zaun sprang, und griff den Hund einer Spaziergängerin an. Nach Angaben der Spaziergängerin habe der Hund des Antragstellers ihren Hund gebissen und herumgeschleudert und diesen dadurch erheblich verletzt. Daraufhin stufte die als Ordnungsbehörde zuständige Verbandsgemeinde Prüm den Hund des Antragstellers als gefährlichen Hund im Sinne der einschlägigen Vorschriften ein und ordnete an, dass dieser nach den Vorgaben des Landeshundegesetzes zu halten und zu führen sei, welche unter anderem vorsehen, dass ein gefährlicher Hund in sicherem Gewahrsam zu halten ist. Im Nachgang hierzu führte die Polizeiinspektion Prüm Befragungen in der Nachbarschaft des Antragstellers durch, die ergaben, dass der Hund des Antragstellers auch vor dem Vorfall im August 2025 bereits mehrfach unbeaufsichtigt im Dorf umhergelaufen sei. Nachdem der Hund des Antragstellers im September 2025 erneut frei herumlaufend gesichtet worden war, untersagte die Verbandsgemeinde Prüm dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie Androhung eines Zwangsgeldes die Haltung des Hundes, ordnete dessen Sicherstellung an und forderte den Antragsteller zur Abgabe des Hundes auf.

Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte beim Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nach. Zur Begründung wandte er sich einerseits gegen die Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes und trug andererseits im Wesentlichen vor, dass er jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes erfülle.

Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 8. Kammer nicht anzuschließen. Da die Einstufung des Hundes des Antragstellers als gefährlich im Sinne des Landeshundegesetzes bestandskräftig geworden sei, könne der Antragsteller Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Gefährlichkeitsfeststellung im Rahmen der nunmehr streitgegenständlichen Anordnungen nicht mehr geltend machen. Die Haltungsuntersagung und die Sicherstellungsanordnung seien auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden, da dem Antragsteller nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach dem Landeshundegesetz nicht erteilt werden könne. Dem Antragsteller fehle insbesondere die insoweit erforderliche Zuverlässigkeit. Aus den Gesamtumständen werde deutlich, dass der Antragsteller nicht bereit sei, den mit der Haltung eines solchen Hundes einhergehenden Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen. Dies belege insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller weder die wiederholten Ausbrüche des Hundes noch den Beißvorfall Anfang August 2025 zum Anlass genommen habe, wirksame Vorkehrungen gegen ein erneutes Ausbrechen zu treffen.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Mindestlöhne in der Altenpflege sollen erneut steigen

Am 19. November 2025 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Bis zum 1. Juli 2027 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in zwei Schritten steigen. Das BMAS gibt einen Überblick.

BMAS, Pressemitteilung vom 25.11.2025

Am 19. November 2025 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Bis zum 1. Juli 2027 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in zwei Schritten steigen. Die Pflegemindestlöhne werden hierbei wie schon bei den letzten Beschlüssen dieser und früherer Pflegekommissionen, nach Qualifikationsstufe gestaffelt. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 16,95 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 18,26 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 21,58 Euro pro Stunde. Sie gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet.

Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission weiterhin einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser soll weiterhin neun Tage pro Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Woche) betragen. Die Pflegekommission hat sich bei ihrer Empfehlung für eine Laufzeit bis zum 30. September 2028 ausgesprochen.

Jeden Tag, jede Nacht, jedes Wochenende leisten unsere Pflegekräfte Herausragendes. Für dieses Anpacken und Dabeibleiben sind gute Löhne zentral – damit sich auch in Zukunft Menschen gern für den Pflegeberuf entscheiden, und die Versorgung von Pflegebedürftigen sichergestellt ist. Ich begrüße die aktuelle und einstimmig beschlossene Empfehlung der Pflegekommission: Sie bringt spürbare Lohnsteigerungen für unsere Pflegekräfte. Das ist ein starkes Zeichen und eine gute Nachricht für alle Pflegebedürftigen, Angehörigen und die ganze Pflegebranche.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas

Es ist ein gutes Signal, dass sich die Pflegekommission für die kommenden beiden Jahre auf höhere Mindestlöhne in der Pflege verständigt hat. Unabhängig von dieser Entscheidung haben sich die Löhne für Pflege- und Betreuungskräfte in den vergangenen Jahren bereits spürbar verbessert: Sie erhalten in den Pflegeeinrichtungen für ihre anspruchsvolle berufliche Tätigkeit durchschnittlich bereits wesentlich höhere Löhne auf Tarifniveau als von der Pflegekommission nun festgelegt. Neben der finanziellen Komponente wollen wir die Berufe in der Pflege durch mehr Befugnisse und weniger Bürokratie stärken, um die Attraktivität dieser Berufsbilder weiter zu erhöhen.

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken

Auch in diesem Jahr hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne in der Pflegebranche geeinigt. Das ist in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten für die Pflegebranche keine Selbstverständlichkeit. Der Pflegemindestlohn ist weiterhin wichtig als einziger individuell einklagbarer Rechtsanspruch der Beschäftigten in der Pflege. Gleichzeitig gibt der Beschluss den Pflegeeinrichtungen im Hinblick auf die Mindestentgelte Planungssicherheit für die nächsten Jahre.

Beauftragte des BMAS für die Pflegekommission und ehemalige Hamburger Gesundheitssenatorin, Cornelia Prüfer-Storcks

Die nach der neuen Empfehlung der Kommission geplanten Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne lauten im Einzelnen wie folgt:

(1) Für Pflegehilfskräfte:

Datum Höhe
Aktuell 16,10 Euro
ab 01.07.2026 16,52 Euro
ab 01.07.2027 16,95 Euro

(2) Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit):

Datum Höhe
Aktuell 17,35 Euro
ab 01.07.2026 17,80 Euro
ab 01.07.2027 18,26 Euro

(3) Für Pflegefachkräfte:

Datum Höhe
Aktuell 20,50 Euro
ab 01.07.2026 21,03 Euro
ab 01.07.2027 21,58 Euro

Rund 1,3 Millionen Beschäftigte arbeiten in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Die aktuell gültige Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis 30. Juni 2026 gültig und sieht vor, dass die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte derzeit 16,10 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 17,35 Euro und für Pflegefachkräfte 20,50 Euro betragen. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro pro Stunde.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die neuen Pflegemindestlöhne auf dem Weg einer Verordnung festzusetzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich – ungeachtet etwaiger höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag.

Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehören Vertreterinnen und Vertreter von privaten, freigemeinnützigen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Arbeitgeber bzw. Dienstgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer sind paritätisch vertreten. Die fünfte Pflegekommission hat ihre Arbeit unter dem Vorsitz der ehemaligen Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks im Dezember 2021 aufgenommen und amtiert für fünf Jahre.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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