Arbeitgeberseitige Weisungen an den Chefarzt eines Klinikums im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen sind teilweise rechtsunwirksam

Das LAG Hamm hat entschieden, dass die arbeitgeberseitige Weisung, dem Chefarzt Schwangerschaftsabbrüche im Klinikum zu untersagen, wirksam ist, die gleichzeitige vollständige Untersagung entsprechender Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen seiner Nebentätigkeit jedoch rechtsunwirksam ist (Az. 18 SLa 685/25).

LAG Hamm, Pressemitteilung vom 05.02.2026 zum Urteil 18 SLa 685/25 vom 05.02.2026

Der Kläger hat sich gegen zwei ihm arbeitgeberseitig erteilte Weisungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen gewendet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Seine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm war teilweise erfolgreich.

Der Kläger ist bei der Beklagten und zuvor bei ihrer Rechtsvorgängerin als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses beschäftigt. Das Krankenhaus befand sich in evangelischer Trägerschaft. Dem Kläger wurden Nebentätigkeitsgenehmigungen für ärztliche Tätigkeiten in und außerhalb des Krankenhauses erteilt.

Die jetzige Beklagte übernahm die Klinik am 1. Februar 2025 und das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf sie über. Die Klinik befindet sich nun zu je 50 % in evangelischer und katholischer Trägerschaft. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist geregelt, dass die katholischen Belange hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beachtet werden.

Zur Umsetzung des Gesellschaftsvertrags untersagte noch die ursprüngliche Arbeitgeberin dem Kläger mit Dienstanweisung vom 15. Januar 2025, in der Klinik als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter beziehungsweise des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Dienstanweisung trat zum 1. Februar 2025 in Kraft.

Ebenfalls am 15. Januar 2025 konkretisierte und beschränkte sie die Nebentätigkeitserlaubnis mit Wirkung zum 1. Februar 2025 dahingehend, dass die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen davon nicht umfasst ist.

Das Arbeitsgericht Hamm (Gerichtstag Lippstadt) hat beide Weisungen für rechtmäßig erachtet und die Klage mit Urteil vom 8. August 2025, Az. 2 Ca 182/25, insgesamt abgewiesen. Dagegen hat sich die Berufung des Klägers gerichtet.

Die Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht Hamm hatte teilweise Erfolg. Nach dem am 5. Februar 2026 verkündeten Urteil ist die Dienstanweisung, die sich auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, rechtmäßig. Der Kläger hat keinen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Die Weisung verstößt auch nicht gegen Gesetze und entspricht billigem Ermessen. Die Beklagte kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.

Die Konkretisierung und Einschränkung der Nebentätigkeit ist jedoch unwirksam. Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung ist von den Regelungen in den erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche darf aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht.

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die auf die wesentlichen vertraglichen Regelungen der Parteien abstellt. Fragen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts spielen keine entscheidende Rolle. Daher ist die Revision nicht zugelassen worden.

Das Urteil ist im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 5. Februar 2026 verkündet worden. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil bezieht sich lediglich auf die Wirksamkeit der beiden streitgegenständlichen Weisungen. Eine abschließende Aussage dahingehend, welche Tätigkeiten der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit verrichten darf, ist damit nicht getroffen worden

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm

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Abmahnungen und Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten unwirksam

Das LAG Hamburg hat festgestellt, dass zwei Abmahnungen und eine fristlose Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten unwirksam sind (Az. 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25).

LAG Hamburg, Pressemitteilung vom 05.02.2026 zu den Urteilen 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25 vom 05.02.2026

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat am 5. Februar 2026 festgestellt, dass zwei Abmahnungen und eine fristlose Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten unwirksam sind.

Die Klägerin ist seit 2012 in einem Bundesamt der Beklagten als Diplom-Chemikerin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung.

Seit 2014 ist die Klägerin als stellvertretende Strahlenschutzbeauftragte und seit 2023 als erste Strahlenschutzbeauftragte bei dem Bundesamt bestellt. Die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen werden vom Präsidenten des Bundesamtes wahrgenommen.

Das Bundesamt erteilte der Klägerin zwei Abmahnungen und sprach schließlich eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus, weil die Klägerin eine von ihr entworfene Strahlenschutzanweisung entgegen den Aufforderungen ihrer Vorgesetzten nicht vollständig genderte und an einer Stelle eine Konkretisierung nicht in den Entwurf einarbeitete.

Das Arbeitsgericht Hamburg hatte in seinen Urteilen vom 17. Juli 2025 die Beklagte zum einen dazu verurteilt, die Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen (Az. 4 Ca 62/25) und zum anderen festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist (Az. 4 Ca 53/25). Gegen diese Urteile hat die Beklagte jeweils Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingelegt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Urteile des Arbeitsgerichts heute bestätigt.

Die Klägerin ist nicht dazu verpflichtet gewesen, Anpassungen in der Strahlenschutzanweisung auf Anordnung ihrer Führungskräfte vorzunehmen. Eine solche Verpflichtung folgt weder aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der ihrem Arbeitsplatz zugrundeliegenden Stellendokumentation, noch hat ihr der Strahlenschutzverantwortliche des Bundeamtes diese Verpflichtung wirksam nach § 70 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz i. V. m. § 43 Strahlenschutzverordnung übertragen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamburg

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Tätigkeitsbericht 2025 der Schlichtungsstelle: 50 % mehr Anträge als im Vorjahr

Erheblich mehr Streitigkeiten zwischen Mandantschaft und Anwältin oder Anwalt landeten im Jahr 2025 bei der unabhängigen Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft. Ihre Einigungsvorschläge finden auch weiterhin große Akzeptanz und werden in fast zwei Dritteln der Fälle angenommen. Hinter dem Anstieg der Zahlen stecken die Streichung der Wertobergrenze für die Zuständigkeit sowie KI-Tools, die die Mandantschaft unterstützen.

BRAK, Mitteilung vom 04.02.2026

Erheblich mehr Streitigkeiten zwischen Mandantschaft und Anwältin oder Anwalt landeten im Jahr 2025 bei der unabhängigen Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft. Ihre Einigungsvorschläge finden auch weiterhin große Akzeptanz und werden in fast zwei Dritteln der Fälle angenommen. Hinter dem Anstieg der Zahlen stecken die Streichung der Wertobergrenze für die Zuständigkeit sowie KI-Tools, die Mandant:innen unterstützen.

Der zum 01.02.2026 veröffentlichte Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft dokumentiert wie in den Vorjahren hohe Akzeptanz der Schlichtungsstelle in der Anwaltschaft. Aufgabe der unabhängigen Schlichtungsstelle ist es, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Anwältinnen und Anwälten und ihrer Mandantschaft zu schlichten.

Die Zahl der Schlichtungsanträge nahm um fast 50 % zu. Zugleich verzeichnete die Schlichtungsstelle immer komplexere Sachverhalte und zum Teil deutlich höhere Streitwerte. Letzteres ist darauf zurückzuführen, dass zum 01.01.2025 die bislang geltende Beschränkung der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle auf Streitwerte bis maximal 50.000 Euro entfiel. Die starke Zunahme der Anträge führt die Schlichtungsstelle u. a. auf KI-basierte Plattformen zurück, die für Sachverhalte die passende Schlichtungsstelle identifizieren und beim Formulieren von Schlichtungsanträgen unterstützen.

Im Vergleich zum Vorjahr konnte die Schlichtungsstelle etwa 11 % mehr Einigungsvorschläge unterbreiten. Insgesamt fast zwei Drittel der Fälle konnte die Schlichtungsstelle erfolgreich befrieden. Die Bereitschaft der Antragsgegner, am freiwilligen Schlichtungsverfahren teilzunehmen, ist im Berichtsjahr erneut gestiegen und lag bei ca. 92 %.

Von den erledigten Fällen betrafen etwas mehr als die Hälfte Streitigkeiten um anwaltliches Honorar, die andere knappe Hälfte betrafen auch oder ausschließlich Schadensersatzforderungen gegen die Anwältin bzw. den Anwalt.

Weiterhin sehr gering ist die durchschnittliche Verfahrensdauer: Vom Vorliegen der vollständigen Schlichtungsakte bis zum Versenden des Schlichtungsvorschlags dauerte ein Schlichtungsverfahren im vergangenen Jahr durchschnittlich 62 Tage. Die vom Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vorgegebene Maximaldauer von 90 Tagen konnte damit erneut deutlich unterschritten werden.

Der Tätigkeitsbericht informiert zudem im Detail über den Ablauf und die Gegenstände der Schlichtungsverfahren, die betroffenen Rechtsgebiete sowie Anzahl, Inhalt und Ergebnis der Schlichtungsvorschläge bzw. über die Art der Verfahrenserledigung. Er enthält außerdem Informationen zum organisatorischen Aufbau der Schlichtungsstelle sowie statistische Aufstellungen und beispielhafte, anonymisierte Schlichtungsfälle.

Als Hauptgründe für die Entstehung von Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis identifiziert die Schlichtungsstelle unzureichende Kommunikation unter den Parteien und fehlende Transparenz bei der Vergütungsabrechnung. In Aufklärung und klarer Kommunikation sieht sie zugleich den Schlüssel, um das Entstehen von Streitigkeiten zu vermeiden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Betriebsprüfung in Privathaushalten aufgrund von Schwarzarbeit

Das LSG Bayern entschied, dass die Deutsche Rentenversicherung keine anlassbezogenen Betriebsprüfungen in Privathaushalten durchführen und daher keine Sozialversicherungsbeiträge nachfordern darf, weil hierfür ausschließlich die Einzugsstellen der Krankenkassen zuständig sind (Az. L 7 BA 71/24).

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 04.02.2026 zum Urteil L 7 BA 71/24 vom 26.01.2026

Schwarzarbeit führt in Betrieben regelmäßig dazu, dass infolge von Ermittlungen der Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden die Rentenversicherung eine anlassbezogene Betriebsprüfung durchführt und Sozialversicherungsbeiträge nachfordert. Ob eine Betriebsprüfung auch in Privathaushalten durchgeführt werden darf, ist allerdings umstritten.

Der Sachverhalt

Die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden stellten nach dem Tod eines Pflegebedürftigen, der zu Hause gepflegt worden war, fest, dass dessen Pflegekraft nicht sozialversichert war, obwohl es sich bei der Pflege im Privathaushalt des Verstorbenen um eine abhängige Beschäftigung handelte. Gegenüber den Erben erließ die Rentenversicherung aufgrund einer anlassbezogenen Betriebsprüfung einen Nachforderungsbescheid über Sozialversicherungsbeiträge. Die Erben klagten gegen den Nachforderungsbescheid, da die Rentenversicherung für die Nachforderung nicht die zuständige Behörde sei.

Das Sozialgericht Regensburg hob den Nachforderungsbescheid wegen Unzuständigkeit des Rentenversicherungsträgers auf (Gerichtsbescheid S 4 BA 26/23 vom 18. Juli 2024). Die Sondervorschrift des § 28p Absatz 10 SGB IV verbiete Betriebsprüfungen in Privathaushalten, sodass ein Rentenversicherungsträger keinen Nachforderungsbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung erlassen dürfe. Für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen seien bei Tätigkeiten in Privathaushalten allein die Einzugsstellen der Krankenkassen zuständig.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Zwar sei rechtlich umstritten, ob anlassbezogene Betriebsprüfungen in Privathaushalten zulässig seien. Die entsprechenden Rechtsvorschriften würden aber nicht zwischen regelmäßigen und anlassbezogenen Betriebsprüfungen unterschieden, so dass die Verbotsvorschrift für Betriebsprüfung in Privathaushalten jede Art von Betriebsprüfung umfasse. Auch handle es sich bei der Pflege zu Hause um eine haushaltsnahe Dienstleistung, auf die die Verbotsvorschrift abziele. Zuständig für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen seien bei Schwarzarbeit in Privathaushalten allein die Einzugsstellen der Krankenkassen.

Nachdem allerdings die Rechtslage bei Privathaushalten bislang höchstrichterlich ungeklärt ist, hat das Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht

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Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung: Gesetzentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs vorgelegt

Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV veröffentlicht hat. Die darin vorgeschlagenen Änderungen sollen zu mehr finanzieller Gerechtigkeit im Alter führen.

BMJV, Pressemitteilung vom 05.02.2026

Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Die darin vorgeschlagenen Änderungen sollen zu mehr finanzieller Gerechtigkeit im Alter führen. Konkret geht es bei dem Gesetzentwurf um die Aufteilung von Rentenansprüchen aus der Zeit der Ehe. Bereits nach geltendem Recht werden Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe bei einer Scheidung hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt. Besondere Probleme bereiten bislang vergessene oder verschwiegene Ansprüche. Wird ein Rentenanspruch beim Versorgungsausgleich vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Künftig sollen solche Rentenanrechte nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Der Versorgungsausgleich hat sich insgesamt bewährt – muss aber an wenigen Stellen nachgebessert werden. Hat ein Ex-Partner einzelne Rentenansprüche vergessen – ob versehentlich oder absichtlich –, geht das bisher zulasten des anderen Ex-Partners. Diese Gerechtigkeitslücke schließen wir nun: Künftig sollen vergessene Rentenansprüche auch nach der Scheidung noch ausgeglichen werden können. Bei einer Scheidung stellt der Versorgungsausgleich sicher, dass die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche gerecht zwischen beiden Ehepartnern aufgeteilt werden. Das verringert das Risiko von Altersarmut gerade für Frauen. Denn Beiträge zum Familienunterhalt sind gleichwertig, egal ob die Arbeit in den Beruf oder die Familie geflossen ist.“

Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Bestandteil jeder Scheidung. Er regelt, wie das Vermögen von Ehepaaren in Bezug auf die Altersversorgung aufgeteilt wird. Im Versorgungsausgleich wird jeder Rentenanspruch, der während der Ehe erworben wird, hälftig aufgeteilt. Das gilt für gesetzliche, betriebliche und private Renten und Pensionsansprüche gleichermaßen. Der Grund für den Versorgungsausgleich ist: Arbeitsleistungen von Ehepartnern sind gleichwertig, egal ob sie im Beruf oder in der Familie erbracht werden. In der Praxis hat der Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung.

Die nun vorgeschlagenen punktuellen Änderungen sollen die Teilhabegerechtigkeit verbessern und die Altersversorgung stärken. Zugleich sollen sie das Recht vereinfachen. Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

1. Vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche

Beide Ex-Ehegatten sollen im Alter die Hälfte des in der Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten zur Verfügung haben. Daher sollen Rentenansprüche, die bei der Scheidung vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden, künftig nachträglich ausgeglichen werden können. Das bedeutet, dass der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen Ex-Ehegatten einen Zahlungsanspruch erlangt. Im Alter muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, die Hälfte des Rentenanspruchs zu bekommen.

2. Rentenansprüche von Unternehmern

Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, sollen künftig im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden. Solche Ansprüche werden derzeit nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Das dient nicht nur der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten, sondern sorgt auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und Unternehmern. Denn bei Arbeitnehmern werden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.

3. Weitere Änderungen für die Praxis

Einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts sollen praxisgerecht weiterentwickelt werden:

  • Keine Splitteranrechte mehr: Bei der Scheidung werden grundsätzlich alle Rentenansprüche hälftig aufgeteilt. Künftig soll noch mehr als derzeit vermieden werden, dass dadurch Kleinstanrechte entstehen, die zu einer zersplitterten Altersversorgung führen. Dadurch werden auch die Verwaltungskosten verringert, was im Ergebnis der gesamten Versichertengemeinschaft zugutekommt.
  • Klarstellung zur Witwenrente: Stirbt ein Ex-Ehegatte, nachdem er erneut geheiratet hat, kann der neue Ehegatte eine Witwenrente bekommen. Diese Rente ist um den Versorgungsausgleich aus erster Ehe gekürzt, wenn der Versorgungsträger, also beispielsweise die betriebliche Altersversorgung, gleichzeitig eine Rente an den Ex-Ehegatten des Verstorbenen zahlt. Es soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass die Witwenrente auch dann gekürzt bleibt, wenn der Ex-Ehegatte des Verstorbenen verstirbt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger kostenneutral ist.
  • Verbessertes Verfahren: Haben sich seit der Scheidung Änderungen ergeben, kann der Versorgungsausgleich in manchen Fällen gerichtlich überprüft werden. Bislang geht das erst ein Jahr vor dem Renteneintritt. Künftig soll es bereits zwei Jahre vor Renteneintritt möglich sein. Das ist praxisgerecht und soll dafür sorgen, dass Gerichtsverfahren in der Regel bis zum Renteneintritt abgeschlossen sind.

Der Gesetzentwurf basiert auf Vorschlägen der interdisziplinär besetzten Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Gerichte, der Anwaltschaft, der Rentenberatung und der Versorgungsträger, darunter auch diejenigen der betrieblichen Altersversorgung, besteht.

Die Regelungen zu den vergessenen Anrechten sowie die Verfahrensverbesserungen waren bereits in der letzten Legislaturperiode Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens und wurden von der Praxis positiv bewertet. Wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode konnte das Gesetzgebungsvorhaben jedoch nicht abgeschlossen werden.

Der nunmehr vorgelegte Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: BMJV passt Formulare an – BRAK fordert bessere Abstimmung

Das BMJV will mit einem Referentenentwurf die Zwangsvollstreckungsformulare an die fortschreitende Digitalisierung anpassen. Die BRAK begrüßt das Ziel, warnt jedoch vor praxisfernen Inkrafttretenszeitpunkten.

BRAK, Mitteilung vom 04.02.2026

Das Bundesjustizministerium will mit einem Referentenentwurf die Zwangsvollstreckungsformulare an die fortschreitende Digitalisierung anpassen. Die BRAK begrüßt das Ziel, warnt jedoch vor praxisfernen Inkrafttretenszeitpunkten.

Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) legt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf zur Anpassung amtlicher Vollstreckungsformulare vor. Hintergrund ist das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, das Änderungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) vorsieht. Ziel ist, die Zwangsvollstreckung in Deutschland konsequent zu digitalisieren und bürokratische Hürden abzubauen.

Die bestehenden Formulare – insbesondere für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher:innen und Pfändungsbeschlüsse – sollen an die neue Rechtslage angepasst werden. Betroffen sind vor allem die Anlagen 1, 2 und 4 der Verordnung.

Entlastung für Praxis und Verwaltung

Die Neuregelung bezweckt, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Gläubiger von der bislang notwendigen eigenständigen Anpassung der Formulare zu entlasten. Nach Einschätzung des BMJV entstehen für Bürger:innen keine zusätzlichen Kosten. Für 2026 rechnet das Ministerium mit einmaligen Umstellungskosten von rund 500 Euro beim Bund sowie etwa 88.000 Euro bei Ländern und Kommunen.

BRAK unterstützt Ziel und kritisiert Umsetzung

Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt grundsätzlich die Anpassung der Formulare an die digitalisierte Zwangsvollstreckung. Sie sieht jedoch erhebliche Risiken in den vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkten. Diese seien nicht ausreichend mit dem Release-Zyklus für den Datenaustausch-Standard XJustiz abgestimmt und könnten zu Medienbrüchen und Umstellungsproblemen führen.

Kritisch bewertet die BRAK zudem das Fehlen klarer Vorgaben zur Nutzung strukturierter, maschinenlesbarer oder zumindest durchsuchbarer PDF-Formate sowie zur Abgrenzung zwischen PDF-Formularen und XJustiz-Datensätzen.

BRAK fordert zeitliche Verschiebung

Die BRAK fordert eine enge Synchronisierung der Formulargültigkeit mit den verbindlichen XJustiz-Versionen. Konkret schlägt sie vor, das Inkrafttreten der Änderungen auf den 30.04.2027 zu verschieben und die bisherigen Formulare bis dahin fortgelten zu lassen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 3/2026

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Regierungsentwurf zum Schutz vor SLAPP-Verfahren

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren“ (BT-Drs. 21/3942) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.02.2026

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren“ (21/3942) vorgelegt. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Personen, die sich am öffentlichen Meinungsbildungsprozess beteiligen, besser vor solchen Verfahren zu schützen, die als sog. SLAPP-Verfahren bezeichnet werden.

Die Frist zur Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie läuft nach Angaben der Bundesregierung bis zum 7. Mai 2026.(…)

Das Kabinett hatte den Gesetzentwurf am 10. Dezember 2025 beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 30. Januar 2026 entschieden, gegen den Entwurf keine Einwendungen zu erheben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 91/2026

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Meta-Konzern zu Schadensersatz und Unterlassung verurteilt

Das OLG Dresden hat in den ersten vier Parallelverfahren zu den sog. Business-Tools den Meta-Konzern zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von jeweils 1.500 Euro sowie zur Unterlassung der Weiterverarbeitung hiermit gewonnener personenbezogener Daten an Nutzer des sozialen Netzwerks „Instagram“ verurteilt (Az. 4 U 196/25, 4 U 292/25, 4 U 293/25, 4 U 296/25).

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 04.02.2026 zu den Urteilen 4 U 196/25, 4 U 292/25, 4 U 293/25, 4 U 296/25 vom 03.02.2026 (rkr)

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat am 03.02.2026 in den ersten vier Parallelverfahren zu den sog. Business-Tools den Meta-Konzern zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von jeweils 1.500 Euro sowie zur Unterlassung der Weiterverarbeitung hiermit gewonnener personenbezogener Daten an Nutzer des sozialen Netzwerks „Instagram“ verurteilt.

Bei diesen „Business-Tools“ handelt sich um Programmschnittstellen, die der Meta-Konzern Unternehmen zur Installation auf deren Webseiten anbietet. Sie dienen dazu, personenbezogene Daten der Webseitennutzer zu sammeln, die die Unternehmen dann mit dem Meta-Konzern teilen. Der 4. Zivilsenat hat sich in den entschiedenen Verfahren die Überzeugung verschafft, dass hierzu die zu einer Datenverarbeitung erforderlichen Einwilligungserklärungen der Nutzer nicht vorgelegen haben und sich die Beklagte hierfür auch nicht auf einen weiteren der nach der Datenschutzgrundverordnung möglichen Rechtfertigungsgründe berufen könne. Durch eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten entstehe ein Kontrollverlust, der bei betroffenen Nutzern ein Gefühl der umfassenden Überwachung hervorrufen könne. Dies rechtfertige es, einen immateriellen Schadensersatz auf der Grundlage von Art. 82 DSGVO auch dann zuzusprechen, wenn der einzelne Nutzer hierdurch keine psychische Beeinträchtigung erlitten habe. Nicht erforderlich sei es hierfür, dass der Nutzer nachweist, Webseiten besucht zu haben, die seine personenbezogenen Daten mit Hilfe dieser Business Tools an den Meta-Konzern weiterleiten.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Urteile sind damit rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden

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Tausalz auf Berliner Straßen bleibt verboten

Auf Berliner Straßen darf nach einer Eilentscheidung des VG Berlin weiter kein Tausalz zur Glättebekämpfung eingesetzt werden. Das Gericht hat damit dem Antrag des Berliner Landesverbands des NABU stattgegeben (Az. VG 1 L 49/26).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 04.02.2026 zum Beschluss VG 1 L 49/26 vom 03.02.2026

Auf Berliner Straßen darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin weiter kein Tausalz zur Glättebekämpfung eingesetzt werden.

Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) ist die Verwendung von Auftaumitteln zur Bekämpfung der Winterglätte grundsätzlich verboten. Am 30. Januar 2026 erlaubte die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt den zum Winterdienst verpflichteten Anliegern und den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) mittels einer sofort vollziehbaren Allgemeinverfügung die Verwendung von Tausalz und weiterer Auftaumittel auf Fahrbahnen und Gehwegen. Die Senatsverwaltung begründete die Entscheidung mit einer akuten Notlage infolge gegenwärtiger, außergewöhnlicher und flächendeckender extremer Glätte. Hiergegen wandte sich der Berliner Landesverband des NABU als anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung mit seinem Eilantrag.

Die 1. Kammer hat diesem Antrag stattgegeben. Die von der Senatsverwaltung erlassene Allgemeinverfügung entbehre einer rechtlichen Grundlage. Ausnahmen vom Verbot des flächendeckenden Einsatzes von Tausalz seien nur in den im Gesetz besonders geregelten Fällen möglich. Eine behördliche Befreiungsmöglichkeit sehe das StrReinG demgegenüber nicht vor. Von dem gesetzlichen Verbot könne daher nicht durch eine Allgemeinverfügung abgewichen werden. Im Übrigen habe die Senatsverwaltung versäumt, die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung schriftlich zu begründen. Eine Nachholung der Begründung komme nicht in Betracht, da dies dem Zweck des Begründungserfordernisses – der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen – zuwiderlaufe.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Unternehmer darf Teile seiner Reitanlage nicht weiter nutzen

Das VG Sigmaringen hat die Klage eines Unternehmers gegen eine Nutzungsuntersagung für Teilbereiche seiner Reitanlage abgewiesen (Az. 10 K 3438/24).

VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 03.02.2026 zum Urteil 10 K 3438/24 vom 27.01.2026 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit heute bekannt gegebenem Urteil vom 27.01.2026 (Az. 10 K 3438/24) die Klage eines Unternehmers gegen eine Nutzungsuntersagung für Teilbereiche seiner Reitanlage abgewiesen.

Der Kläger betreibt eine Reitanlage, die sowohl Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans als auch im unbeplanten Außenbereich umfasst. Zwischen 2011 und 2021 erweiterte er die Anlage durch die Vergrößerung eines Sandplatzes, die Errichtung einer Pferdelongierhalle sowie den Bau weiterer Sand- und Abreitplätze mit entsprechenden Aufschüttungen für Zuschauer- und Richterwagen. Die hierfür erforderlichen Baugenehmigungen holte er zuvor nicht ein.

Nach einer im April 2021 durchgeführten Baukontrolle ordnete das Landratsamt die Einstellung der Bauarbeiten an und forderte den Kläger auf, für die bereits verwirklichten Vorhaben entsprechende Bauantragsunterlagen einzureichen. In der Folge stellte der Kläger für einige der streitgegenständlichen Anlagen Bauanträge und bemühte sich gemeinsam mit dem zuständigen Zweckverband der örtlichen Gemeinden um eine Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans, um die errichteten Anlagen nachträglich legalisieren zu können.

Nachdem dies bis zum Jahr 2023 nicht gelungen war, untersagte das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 08.08.2023 die Nutzung der streitgegenständlichen Anlagen und ordnete den Sofortvollzug an. Auf den hiergegen gerichteten Eilantrag des Klägers ordnete das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 30.08.2023 angesichts eines im September 2023 unmittelbar bevorstehenden Reitturniers sowie der in diesem Zusammenhang vom Kläger bereits getroffenen Dispositionen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung bis zum 20.09.2023 an und lehnte den Antrag im Übrigen ab (Az. 10 K 2197/23). Anschließend wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch des Klägers gegen die Nutzungsuntersagung zurück. Hiergegen wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 27.01.2026 hat die 10. Kammer die Klage abgewiesen. Nunmehr liegen die Urteilsgründe vor.

Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid sind zur Überzeugung der Kammer rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die streitgegenständlichen Teile der Reitanlage wurden ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung errichtet und genutzt. Unter diesen Voraussetzungen war das Landratsamt gemäß § 65 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) befugt, dem Kläger die Nutzung der betroffenen Anlagenteile zu untersagen. Die ausgesprochene Nutzungsuntersagung leidet nach Auffassung der Kammer auch nicht an Ermessensfehlern. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die streitgegenständlichen Anlagenteile insbesondere nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Die vom Kläger in Zusammenarbeit mit dem Zweckverband angestrebte Änderung und Erweiterung des maßgeblichen Bebauungsplans ist nach Einschätzung der Kammer trotz eines entsprechenden Satzungsbeschlusses bislang nicht wirksam geworden, da es an der erforderlichen Genehmigung und öffentlichen Bekanntmachung fehlt. Die streitgegenständlichen Anlagen widersprechen daher, soweit sie sich im Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplans befinden, weiterhin dessen Festsetzungen. Soweit sie im Außenbereich liegen, handelt es sich nicht um privilegierte landwirtschaftliche Nutzungen; vielmehr beeinträchtigen sie öffentliche Belange, insbesondere wegen ihres Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 Baugesetzbuch) sowie wegen der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch). Mangels Abstimmung der vom Zweckverband beschlossenen Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans mit dem zugrundeliegenden Flächennutzungsplan, der im maßgeblichen Gebiet weiterhin Flächen für die Landwirtschaft vorsieht, scheidet eine Genehmigung der Anlagen des Klägers im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans nach § 33 Baugesetzbuch aus (Fehlen der sog. materiellen Planreife).

Die Kammer war auch nicht davon überzeugt, dass das Landratsamt einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers dahingehend geschaffen hätte, bis zum Abschluss des Verfahrens zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans von einer Nutzungsuntersagung abzusehen. Auch im Übrigen erweist sich die Nutzungsuntersagung nach Einschätzung der Kammer trotz des für den Kläger damit einhergehenden wirtschaftlichen Schadens als verhältnismäßig. Die Nutzung der Reitanlage als solcher (Stallungen, Reithalle, Koppeln) zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken bleibt weiterhin zulässig, auch wenn die vom Kläger auf der Reitanlage etablierte Turnierreihe in dieser Form nicht fortgeführt werden kann. Der hierdurch unter anderem zu erwartende erhebliche wirtschaftliche Schaden beruht nach Auffassung der Kammer maßgeblich auf der eigenen Entscheidung des Klägers, in erheblichem Umfang bauliche Anlagen ohne Einholung der hierfür erforderlichen Genehmigung zu errichten und zu nutzen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen

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