Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz gegen GmbH-Geschäftsführer unzulässig

Das OLG Koblenz hatte zu entscheiden, ob eine Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) nicht nur gegen eine GmbH, sondern auch gegen deren Geschäftsführer persönlich erhoben werden kann (Az. 9 VKl 1/24).

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 20.11.2025 zum Teilurteil 9 VKl 1/24 vom 18.11.2025

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte zu entscheiden, ob eine Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) nicht nur gegen eine GmbH, sondern auch gegen deren Geschäftsführer persönlich erhoben werden kann.

Der 9. Zivilsenat hat diese Frage verneint und eine vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) gegen einen Geschäftsführer persönlich gerichtete Klage durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen.

Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer der ebenfalls verklagten S-GmbH. Diese bot im Internet verschiedene Formulare rund um den Rundfunkbeitrag an – etwa zur Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung einer Wohnung beim Beitragsservice des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Während diese Dienstleistungen auf der Website des Beitragsservice kostenlos erhältlich sind, verlangte die S-GmbH für die Weiterleitung der eingegebenen Daten ein Entgelt von 29,99 Euro. Der vzbv sah darin ein unlauteres geschäftliches Verhalten und erhob eine Abhilfeklage nach dem VDuG. Dieses Gesetz aus dem Jahr 2023 ermöglicht es qualifizierten Einrichtungen, Ansprüche von Verbrauchern gebündelt geltend zu machen. Hierzu können sich Verbraucher durch Eintragung in ein Klageregister am Verfahren beteiligen. Mit ihrer sowohl gegen die S-GmbH als auch gegen deren Geschäftsführer gerichteten Klage verfolgte die Verbraucherzentrale das Ziel, beide zur Zahlung von Schadensersatz an die teilnehmenden Verbraucher zu verpflichten.

Das Oberlandesgericht hatte daher darüber zu befinden, ob diese gebündelte Anspruchsdurchsetzung nach dem VDuG auch gegenüber einem Geschäftsführer persönlich zulässig ist.

In seinem am 18. November 2025 verkündeten Teilurteil hat der 9. Zivilsenat dies verneint. Das Gericht führt aus, dass das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz eine persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nicht vorsehe, sondern ausschließlich Klagen gegen „Unternehmer“ eröffne. Unternehmer im Sinne des VDuG seien jedoch nur diejenigen, die selbstständig gewerblich ober beruflich tätig seien. Der Geschäftsführer handle hier aber nur für die Gesellschaft und sei daher nicht persönlich Unternehmer. Die sich wechselseitig ausschließenden Begriffe „Unternehmer“ und „Verbraucher“ seien wie im Bürgerlichen Gesetzbuch und nach Maßgabe des Verbraucherbegriffs der Zivilprozessordnung abzugrenzen. Diese Bewertung stehe auch nicht im Widerspruch zu der europäischen Verbandsklagerichtlinie.

Hinsichtlich der S-GmbH ist das Verfahren derzeit unterbrochen, da über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Senat entschied daher im Wege eines Teilurteils nur über den gegen den Geschäftsführer gerichteten Anspruch.

Das Teilurteil ist nicht rechtskräftig. Es kann noch Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz

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Skiausflug war keine Dienstreise: Sozialgericht lehnt Anerkennung als Arbeitsunfall ab

Das SG Hannover hat die Klage eines Geschäftsführers abgewiesen, der die Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung begehrte. Der Kläger war bei einer von einem anderen Unternehmen organisierten viertätigen „Skitour 2023“ in Österreich verunfallt (Az. S 22 U 203/23).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 20.11.2025 zum Gerichtsbescheid S 22 U 203/23 vom 14.11.2025 (nrkr)

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage eines Geschäftsführers abgewiesen, der die Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung begehrte. Der Kläger war bei einer von einem anderen Unternehmen organisierten viertätigen „Skitour 2023“ in Österreich verunfallt.

Der Geschäftsführer war als einziger Mitarbeiter seines Unternehmens zu der Veranstaltung eingeladen worden. Das Programm war mit „Skitour 2023“ überschrieben und versprach, „ein paar erholsame Tage“. Die noch im Programm an drei Vormittagen vorgesehenen Fachvorträge fielen sämtlich aus. Die insgesamt 14 Teilnehmenden gestalteten daraufhin auch ihre Vormittage in unterschiedlichen Gruppen eigenständig; der Kläger schloss sich einer Skigruppe an. Während einer Abfahrt kam es zum Unfall, bei dem sich der Kläger eine Beinfraktur zuzog.

Die beklagte Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Bei der Reise hätten die Freizeitaktivitäten im Vordergrund gestanden. Ein betrieblicher Zusammenhang zur Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer sei nicht erkennbar. Weder habe eine Dienstreise vorgelegen noch eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung, da der Kläger als einziger Betriebsangehöriger seines Unternehmens teilnahm.

Das SG folgte den Argumenten des Klägers nicht, die Reise habe dem Aufbau von Geschäftsbeziehungen und dem beruflichen Austausch gedient. Versicherungsschutz bestehe nur, wenn die im konkreten Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Das Skifahren sei eine eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit ohne Bezug zu den Pflichten eines Geschäftsführers. Auch ein lediglich erwarteter oder mittelbarer Nutzen für das Unternehmen könne diesen fehlenden Zusammenhang nicht herstellen. Der Freizeit- und Erholungscharakter der Veranstaltung sei bereits durch die Einladung deutlich geworden. Eine Intensivierung von Geschäftsbeziehungen hätte unabhängig vom Skifahren in Arbeitssitzungen erfolgen können. Der Kläger habe im Unfallzeitpunkt keine arbeitsbezogene Pflicht erfüllt.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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Konsultation zur elektronischen Rechnungsstellung bei der öffentlichen Auftragsvergabe

Die EU-Kommission hat angekündigt, im vierten Quartal 2026 die Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen zu überarbeiten. Nun hat sie eine Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht, zu der bis 17.12.2025 Rückmeldung gegeben werden kann.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 20.11.2025

Die EU-Kommission hat angekündigt, im vierten Quartal 2026 die Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen zu überarbeiten. Nun hat sie eine Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht, zu der bis 17.12.2025 Rückmeldung gegeben werden kann.

Die EU-Kommission hat bei der Bewertung der Richtlinie festgestellt, dass die Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung bei B2G- und B2B-Transaktionen nur langsam zunimmt, wobei es insb. bei B2G-Transaktionen große Unterschiede in den EU-Mitgliedstaaten gibt. Nur die EU-Mitgliedstaaten, die Zulieferer verpflichtet haben, ausschließlich elektronische Rechnungen an die Verwaltungen zu übermitteln, haben ein hohes Niveau der elektronischen Rechnungsstellung erreicht. Des Weiteren bemängelt die EU-Kommission, dass sich einige Mitgliedstaaten – trotz Einführung der europäischen Norm für eInvoicing – hauptsächlich auf ihre bereits bestehenden nationalen Normen stützen, was zu einer fragmentierten eInvoicing-Landschaft führt. Gleichzeitig stellt dies auch ein Hindernis für die Interoperabilität dar, da Unternehmen nicht auf EU-übergreifend kompatible Systeme zurückgreifen können.

Ziel der Überarbeitung der Richtlinie ist, die Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung EU-weit stärker zu harmonisieren, um eine einheitlichere Nutzung durch die EU-Unternehmen zu erreichen. Die obligatorische elektronische Rechnungsstellung im Rahmen des Pakets zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (ViDA) bis 2030 soll in den Überarbeitungsszenarien ebenfalls mit berücksichtigt werden. Ferner soll das Potenzial der elektronischen Rechnungsstellung auch durch die Weiterverwendung von eInvoicing-Daten genutzt werden, um automatisierte Meldungen zu unterstützen und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern. So kann laut EU-Kommission eInvoicing Unternehmen dabei unterstützen, ihren Berichtspflichten, z. B. bei der MwSt oder der Nachhaltigkeitsberichterstattung, wirksamer und effizienter nachzukommen.

Die EU-Kommission sieht als mögliche politische Optionen – unter Berücksichtigung der ViDA – folgendes vor:

  • Festlegung einheitlicher und harmonisierter Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung in der EU, d. h. Einführung einer Verpflichtung für Zulieferer zur Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung gemäß der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung bei B2G-Transaktionen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
  • Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf B2G-Transaktionen unterhalb der EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge
  • Einführung gemeinsamer Übermittlungsverfahren für das eInvoicing auf Basis des eDelivery-Bausteins (kein direkter Datenaustausch, sondern Austausch über Zugangspunkte) und harmonisierte Anforderungen an bestehende nationale Zertifizierungssysteme für die elektronische Rechnungsstellung

Die EU-Kommission wird vor Veröffentlichung des Überarbeitungsvorschlages eine Folgenabschätzung durchführen, die durch eine Studie, die bis Ende 2025 eingeleitet werden soll, flankiert wird.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Vulgäre Kritik an der Schichtführung rechtfertigt Kündigung nicht

Das LAG Düsseldorf entschied, dass eine vulgäre, aber nicht persönlich gemeinte Kritik an der Schichtführung keine schwerwiegende Beleidigung darstellt und daher die Kündigung des Mitarbeiters unverhältnismäßig sei (Az. 3 SLa 699/24).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19.11.2025 zum Urteil 3 SLa 699/24 vom 18.11.2025

Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 2020 bei der Beklagten, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, zuletzt als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 09.04.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben.

Am 24.08.2024 kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten des Klägers. Die Beklagte behauptet, die Anweisung der Vorgesetzten andere Mitarbeiter zu unterstützen, habe der Kläger ignoriert. Er habe zu dieser gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind. Als diese ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Kläger aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“. Dem widerspricht der Kläger. Er habe in türkischer Sprache gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version der Beklagten verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.09.2024 ordentlich zum 31.10.2024.

Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (Urteil 1 Ca 1201/24 vom 14.11.2024) abgewiesen wurde, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Die Kammer hat über das Geschehen vom 24.08.2024 Beweis erhoben durch Vernehmung der Vorgesetzten, eines bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und des Shift Managers, der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen hatte. Danach hielt die Kammer es zwar für erwiesen, dass der Kläger die Äußerungen im Wesentlichen so, wie von der Beklagten geschildert, getätigt hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig.

Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Vereinfachung der Digitalgesetzgebung: Kommission legt Paket vor

Unternehmen in der EU sollen weniger Zeit mit Verwaltungsarbeit verbringen und dafür mehr Zeit für Innovation und Skalierung haben. Das ist der Kern des Digitalpakets, das die EU-Kommission vorgelegt hat.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.11.2025

Unternehmen in der EU sollen weniger Zeit mit Verwaltungsarbeit verbringen und dafür mehr Zeit für Innovation und Skalierung haben. Das ist der Kern des Digitalpakets, das die Europäische Kommission vorgelegt hat. Es umfasst 1.) einen sog. Omnibus, mit dem die Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI), Cybersicherheit und Daten gestrafft werden, 2.) eine Strategie für eine Datenunion zur Erschließung hochwertiger Daten für KI und 3.) die Einführung von European Business Wallets, dank derer Unternehmen mithilfe einer einzigen digitalen Identität weniger Verwaltungsaufwand haben werden und leichter grenzüberschreitend tätig sein können.

Hohes Einsparpotenzial

Die Vereinfachungen der Gesetzgebung sollen bis 2029 fünf Milliarden Euro Verwaltungskosten einsparen helfen, die business wallets sollen weitere Einsparungen von 150 Milliarden Euro für die Unternehmen bringen.

Europa hat alle nötigen Zutaten für den Erfolg

Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin für Technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie, sagte: „Wir haben in der EU alles, was es braucht, um erfolgreich zu sein. Wir haben Talent, Infrastruktur, einen großen Binnenmarkt. Aber unsere Unternehmen, vor allem unsere Start-ups, Klein- und Kleinunternehmen werden oft durch starre Regeln zurückgehalten. Durch den Abbau von Bürokratie, Vereinfachung der EU-Rechtsvorschriften, Öffnung des Zugangs zu Daten und Einführung eines gemeinsamen europäischen Business Wallets geben wir Raum für Innovationen und ihre Vermarktung in Europa. Wir tun dies auf die europäische Art: indem wir sicherstellen, dass die Grundrechte der Nutzerinnen und Nutzer vollständig geschützt bleiben.“

Valdis Dombrovskis, EU-Kommissar für Wirtschaft und Produktivität; Umsetzung und Vereinfachung, sagte: „Die Schließung der Innovationslücke und der Abbau von Bürokratie sind wichtige Triebkräfte für Steigerung der Produktivität der EU. Der Vorschlag stellt einen wichtigen ersten Schritt in unserer Agenda für digitale Vereinfachung dar und zielt auf günstigere Rahmenbedingungen für europäische Unternehmen ab.“

Michael McGrath, EU-Kommissar für Demokratie, Justiz, Rechtsstaatlichkeit und Verbraucherschutz, sagte: „Die gezielten Änderungen an der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) soll die Wirksamkeit und Integrität dieser wegweisenden Regulierung wahren und gleichzeitig den Forderungen der Interessenträger Rechnung tragen, die DSGVO klarer, einfacher und harmonisierter zu gestalten.“

  1. Digitaler Omnibus
  2. Strategie für die Datenunion
  3. European Business Wallets

Mit dem heutigen digitalen Omnibus schlägt die Kommission vor, die bestehenden Vorschriften für Künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und Daten zu straffen.

Innovationsfreundliche KI-Regeln: Die Kommission schlägt vor, den Beginn der Anwendung der Vorschriften für Hoch- und Hochrisiko-KI-Systeme mit der Verfügbarkeit von Unterstützungsinstrumenten, einschließlich der erforderlichen Standards, zu verknüpfen. Der Zeitplan für die Anwendung von Hochrisikoregeln wird auf maximal 16 Monate angepasst: Die Anwendung der Vorschriften beginnt, sobald die Kommission die erforderlichen Standards und Unterstützungsmaßnahmen bestätigt hat.

Die Kommission schlägt außerdem gezielte Änderungen des KI-Gesetzes vor, um insbesondere Dokumentationspflichten für kleinere Unternehmen abzubauen, Compliance-Maßnahmen auszuweiten und die Befugnisse des AI Offices auszudehnen und so für einheitliche Governance zu sorgen.

Vereinfachung der Berichterstattung zur Cybersicherheit: Der Omnibus führt auch einen Single-Entry-Punkt ein, mit dem Unternehmen alle Verpflichtungen zur Meldung von Vorfällen erfüllen können. Derzeit sind Unternehmen verpflichtet, Cybersicherheitsvorfälle unter verschiedenen Gesetzen zu melden.

Ein innovationsfreundlicher Datenschutzrahmen: um Innovation zu fördern, schlägt die Kommission gezielte Änderungen an der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor. Das Herzstück der DSGVO, nämlich das höchste Schutzniveau in Bezug auf personenbezogene Daten, bleibt bestehen.

Modernisierung der Cookie-Regeln zur Verbesserung der Online-Erfahrung der Nutzerinnen und Nutzer: die vorgeschlagenen Änderungen bedeuten weniger Auftauchen von Cookie-Bannern und ermöglichen es Benutzern, ihre Zustimmung mit einem einzigen Klick auszudrücken und ihre Cookie-Präferenzen durch zentrale Einstellungen in Browsern und Betriebssystemen zu speichern.

Verbesserung des Zugangs zu Daten: Das digitale Paket zielt darauf ab, den Zugang zu Daten als Schlüsselfaktor für Innovation zu verbessern. Es vereinfacht Datenregeln und macht sie für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen praktikabler.

Die neue Strategie für die Datenunion enthält zusätzliche Maßnahmen zur Erschließung hochwertigerer Daten für KI, zum Beispiel über Data Labs. Ein Helpdesk soll bei der Umsetzung des Data Acts unterstützen. Die Strategie stärkt auch die Datensouveränität Europas durch einen strategischen Ansatz für die internationale Datenpolitik: Anti-Leakage-Toolbox, Maßnahmen zum Schutz sensibler nicht personenbezogener Daten und Leitlinien zur Bewertung der Behandlung von EU-Daten im Ausland.

Die vorgeschlagenen Business Wallets bieten europäischen Unternehmen ein digitales Instrument, das es ihnen ermöglicht, Vorgänge zu digitalisieren, die in vielen Fällen derzeit noch persönlich umgesetzt werden müssen. Unternehmen werden in der Lage sein, Dokumente digital zu signieren, mit Zeitstempeln und -siegeln zu versehen, sie sicher zu erstellen, speichern und auszutauschen und auf sicherem Weg mit anderen Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen in ihrem eigenen und den übrigen 26 Mitgliedstaaten zu kommunizieren.

Fitness-Check der Digitalgesetzgebung

Die heutigen Vorschläge sind ein erster Schritt der Kommission zur Vereinfachung und Wirksamkeit des digitalen Regelwerks der EU. Die Kommission hat zudem auch den zweiten Schritt der Vereinfachungsagenda eingeleitet, und zwar mit einer breit angelegten Konsultation zum digitalen Fitness-Check, die bis zum 11. März 2026 läuft.

Es wird geprüft, wie das Regelwerk sein Ziel der Wettbewerbsfähigkeit erreicht und ob die Kohärenz und die kumulative Wirkung der digitalen Vorschriften der EU gewahrt sind.

Nächste Schritte

Die Legislativvorschläge für den digitalen Omnibus werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU-Staaten vorgelegt.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Schutz von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten: Bundesregierung stimmt Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarats zu

Die Bundesregierung hat heute beschlossen, das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Rechtsanwaltsberufs zu unterzeichnen. Ziel des völkerrechtlichen Übereinkommens ist es, die anwaltliche Berufsausübung gegen Angriffe abzusichern. Auch soll die herausgehobene Rolle der Anwaltschaft für die Sicherung von Rechtsstaatlichkeit anerkannt werden. Es handelt sich um das erste völkerrechtliche Abkommen zum Schutz der Anwaltschaft.

BMJV, Pressemitteilung vom 19.11.2025

Die Bundesregierung hat heute beschlossen, das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Rechtsanwaltsberufs zu unterzeichnen. Ziel des völkerrechtlichen Übereinkommens ist es, die anwaltliche Berufsausübung gegen Angriffe abzusichern. Auch soll die herausgehobene Rolle der Anwaltschaft für die Sicherung von Rechtsstaatlichkeit anerkannt werden. Es handelt sich um das erste völkerrechtliche Abkommen zum Schutz der Anwaltschaft. Das Abkommen ist auch eine Reaktion auf zunehmende Angriffe und staatliche Repressalien gegenüber Anwältinnen und Anwälten. Es soll am 26. Januar 2026 unterzeichnet werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Anwältinnen und Anwälte spielen eine zentrale Rolle in unserem Rechtssystem, denn sie bilden das verbindende Glied zwischen Recht und Gesellschaft. Wir beobachten, dass weltweit Rechtssysteme unter Druck geraten. Davon ist insbesondere auch die Anwaltschaft betroffen. Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Anwaltsberufs setzen wir ein wichtiges Zeichen für den Multilateralismus. Wir verteidigen damit nicht allein einen Berufsstand, sondern ein Organ der Rechtspflege und damit die Grundpfeiler des Rechtsstaats und den Wert des Multilateralismus insgesamt. Denn wo Anwältinnen und Anwälte sicher arbeiten können, bleibt auch die Freiheit der Gesellschaft geschützt.“

Das Übereinkommen wurde am 12. März vom Ministerkomitee des Europarats angenommen und zur Zeichnung aufgelegt. Das Übereinkommen wurde im Europarat ausgearbeitet, es können aber auch Nichtmitgliedsstaaten beitreten. Der Europarat ist eine internationale Organisation, die sich für den Schutz der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einsetzt. Von den 46 Mitgliedsstaaten sind 27 auch EU-Mitgliedsstaaten. Das Ministerkomitee setzt sich aus den Außenministerinnen und Außenministern zusammen. Es haben bereits zahlreiche Staaten das Übereinkommen unterzeichnet und damit ihre Zustimmung zum Vertrag signalisiert. Völkerrechtlich tritt es erst dann in Kraft, wenn es von acht Ländern ratifiziert wurde, darunter mindestens sechs Mitgliedsstaaten des Europarates. Ratifikation bedeutet die endgültige, verbindliche Zustimmung zum Vertrag nach Abschluss der notwendigen innerstaatlichen Verfahren (insbesondere Zustimmung des Parlaments). Erst nach der Ratifikation ist ein Staat an das Übereinkommen gebunden.

Der nächste Schritt nach Unterzeichnung und Ratifikation ist die Umsetzung des Vertrags. Die Umsetzung des Übereinkommens wird von einer Sachverständigengruppe und einem Ausschuss der Vertragsparteien überwacht.

Im Einzelnen regelt das Übereinkommen Folgendes:

Stärkung der Resilienz der Anwaltschaft

Die Konvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, Anwältinnen und Anwälte vor Bedrohungen und Einschüchterungen zu schützen: Staaten müssen wirksame Maßnahmen ergreifen, um Anwälte vor körperlichen Angriffen, Drohungen, Belästigungen und unzulässigen Eingriffen im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zu schützen. Die Konvention hebt zudem die Selbstverwaltung der Anwaltschaft hervor und schützt die Vertraulichkeit der Mandatsbeziehung.

Zudem sieht die Konvention im Bereich der Strafverfolgung vor: Wenn die Bedrohung oder der Angriff auf einen Anwalt eine Straftat darstellt, müssen die Vertragsstaaten eine wirksame Untersuchung durchführen.

Deutsches Recht bietet guten Schutz

Viele der Regelungen des Übereinkommens kennt das deutsche Recht bereits. Dennoch hilft die Konvention auch auf nationaler Ebene, die Resilienz des Anwaltsberufs zu stärken. Punktueller Umsetzungsbedarf besteht zum Beispiel im Bereich der Strafprozessordnung: Hier muss der Schutz von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei Durchsuchungen verbessert werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Versicherung muss nicht für Schäden zahlen, die bei der Renovierung eines Burghotels entstanden sind

Das OLG Nürnberg hat in der Berufungsinstanz die Klage des Eigentümers eines in einer historischen Burg untergebrachten Hotels gegen den Gebäudeversicherer wegen eines Wasserschadens abgewiesen (Az. 8 U 9/25).

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 18.11.2025 zum Urteil 8 U 9/25 vom 03.11.2025 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in der Berufungsinstanz die Klage des Eigentümers eines in einer historischen Burg untergebrachten Hotels gegen den Gebäudeversicherer wegen eines Wasserschadens abgewiesen. Das Urteil erster Instanz des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.08.2022 (Az. 8 O 25/24) wurde damit bestätigt.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer historischen Burg, in der sich u. a. in einem Turm ein Hotel befindet. Als in dem sechsstöckigen Turm Mobilfunkleitungen ausgetauscht werden mussten, traten im Zuge durchgeführter Trockenbauarbeiten insgesamt ca. 1.800 Liter Wasser aus. Beim Schneiden von Gipskartonplatten durch das beauftragte Unternehmen war es zu einer erheblichen Staubentwicklung gekommen, die zum Auslösen der zum Brandschutz installierten Sprühnebelanlage führte. Die zur Behebung des massiven Wasserschadens erforderlichen Sanierungskosten beliefen sich nach Darstellung der Klägerin auf ca. 430.000 Euro.

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der verklagte Gebäudeversicherer nicht zahlen muss, da es bereits an einem Versicherungsfall fehle. Das Wasser sei nicht – wie in den Versicherungsbedingungen formuliert (in Auszügen unten abgedruckt) – „bestimmungswidrig“ ausgetreten. Es sei im Zusammenhang mit dem Begriff der „Leckage“ objektiv notwendig, dass Wasser auf einem konstruktiv nicht vorgesehenen Weg austrete. Dass der Wasseraustritt im konkreten Fall subjektiv nicht dem Willen des Gebäudeeigentümers entsprochen habe, sei dagegen nicht maßgeblich. Da hier das Wasser aus der Sprühnebelanlage an den Vernebelungsdüsen ausgetreten sei und damit bestimmungsgemäß – wenngleich sozusagen als „Fehlalarm“ ungewollt -, bestehe kein Anspruch der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag. Unabhängig davon müsse die Beklagte auch deshalb nicht zahlen, da es sich bei den Trockenbauarbeiten um Reparaturarbeiten gehandelt habe und die Versicherungsbedingungen Schäden infolge von Reparaturarbeiten wirksam vom Versicherungsschutz ausschließen.

Ob das die Trockenbauarbeiten ausführende Unternehmen für den Schaden haftet, war nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Da u. a. der Begriff „bestimmungswidrig“ in der Rechtsprechung teilweise abweichend verstanden wird, hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels läuft noch.

Die maßgeblichen Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen lauten auszugsweise:

1.4 Gefahrengruppe 4 – Gefahr: Leckage von stationären Brandschutzanlagen
1.4.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
1.4.1.1 Sprinklerleckage;
1.4.1.2 Leckage sonstiger stationärer Brandschutzanlagen zerstört oder beschädigt werden oder die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang abhandenkommen.

1.4.2 Sprinklerleckage ist der bestimmungswidrige Wasser-Löschmittelaustritt aus Sprinkleranlagen.

1.4.3 Leckage sonstiger stationärer Brandschutzanlagen ist der bestimmungswidrige Austritt der Löschmedien aus diesen Anlagen.

1.4.5 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden:
1.4.5.1 anlässlich von Druckproben oder anderen Wartungsarbeiten;
1.4.5.2 infolge von Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Sprinkler- oder Brandschutzanlage;

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg

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Entgeltfortzahlung für den Kläger – Kopfschmerzen nachgewiesen

Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, weil seine Arbeitsunfähigkeit aufgrund nachgewiesener Spannungskopfschmerzen glaubhaft feststand (Az. 3 SLa 138/25).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.11.2025 zum Urteil 3 SLa 138/25 vom 18.11.2025

Der Kläger, ein bei einem Serviceunternehmen eines Verkehrsbetriebes beschäftigter Elektroniker, kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.03.2024 zum 30.04.2024. Die Personalabteilung wies ihn zutreffend darauf hin, dass er eine tarifliche Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 31.05.2024 einzuhalten habe. Daraufhin beschwerte sich der Kläger bei seinem Vorgesetzten und kündigte an, dass er zum 30.04.2024 aufhören würde.

Der Kläger arbeitete dann bis zum 06.05.2024. Am 07.05.2024 meldete er sich per E-Mail bei seinem Vorgesetzten bis zum 21.05.2024 arbeitsunfähig krank. Anschließend nahm er seinen Resturlaub von sieben Tagen. Der 30.05.2024 war ein Feiertag. Am 31.05.2024 sollte der Kläger von 07:00 bis 13:00 Uhr arbeiten und danach seine Firmengegenstände abgeben. Ob er an diesem Tag nicht zur Arbeit erschienen war und ggfs. sein Firmenwagen schon früher abgeholt worden war, war nach den Parteierklärungen im heutigen Termin streitig.

Die Klage auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.362,60 Euro brutto hatte heute vor der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf anders als vor dem Arbeitsgericht (Urteil 10 Ca 3837/24 vom 06.02.2025) Erfolg. Nach Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärztin stand zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger in der Zeit vom 07.05.2024 bis zum 21.05.2024 wegen Spannungskopfschmerzes in Folge eines Konflikts am Arbeitsplatz arbeitsunfähig erkrankt war. Hierfür sprach zunächst, dass die extremen Kopfschmerzen des Klägers nicht erstmalig aufgetreten waren, sondern bereits einen Monat und ein Jahr zuvor von anderen Ärzten der Gemeinschaftspraxis diagnostiziert worden waren. Dies erfolgte im ersten Fall unabhängig von einer Belastungssituation am Arbeitsplatz, sondern aufgrund familiärer Schwierigkeiten. Die Ärztin konnte zudem die Dauer der Krankschreibung plausibel erklären. Sie hielt zwei Wochen im Hinblick auf den Konflikt am Arbeitsplatz für angemessen. Sie wusste zwar von der Eigenkündigung des Klägers nicht aber von dem Beginn des Urlaubs mit Ablauf der zweiwöchigen Krankschreibung. Der Kläger hatte die Ärztin auch nicht um eine Krankschreibung von dieser Dauer gebeten. Die Ärztin hatte den Kläger aus eigener Initiative für zwei Wochen krankgeschrieben. Schließlich hat das Gericht die 24jährige Erfahrung der Ärztin gewürdigt. Insgesamt war das Gericht auch nach der persönlichen Anhörung des Klägers und unter Würdigung des Umstandes, dass Kopfschmerzen schwer nachzuweisen sind, aufgrund der Aussage der Ärztin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände überzeugt, dass der Kläger Kopfschmerzen hatte und deshalb arbeitsunfähig war.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Rufbereitschaft – kein Unfallversicherungsschutz bei Treppensturz im eigenen Heim

Wer sich in seiner eigenen Wohnung in Rufbereitschaft befindet, dann zu einem Noteinsatz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das LSG Berlin-Brandenburg (Az. L 3 U 42/24).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 18.11.2025 zum Urteil L 3 U 42/24 vom 06.11.2025 (nrkr)

Wer sich in seiner eigenen Wohnung in Rufbereitschaft befindet, dann zu einem Noteinsatz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Ereignis stellt daher keinen Arbeitsunfall dar. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 6. November 2025, Aktenzeichen: L 3 U 42/24).

Der zum Unfallzeitpunkt 72 Jahre alte Kläger war, obwohl schon in Rente, beruflich noch als Fahrer eines Abschleppdienstes beschäftigt. In einer Dezembernacht des Jahres 2022 übernahm er von zu Hause aus die Rufbereitschaft für etwaige Noteinsätze. Gegen 2 Uhr nachts wurde er zu einem Einsatz gerufen, packte seine Sachen zusammen und verließ rund eine halbe Stunde später seine Wohnung. Auf der Treppe innerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses stolperte er über einen dort liegenden Backstein und stürzte mehrere Treppenstufen hinab. Dabei zog er sich unter anderem eine Gehirnerschütterung zu und musste rund eine Woche lang stationär im Krankenhaus behandelt werden.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Berlin blieb ohne Erfolg.

Der 3. Senat des LSG hat mit seinem Urteil vom 6. November 2025 die ablehnende Entscheidung bestätigt. Das Heruntergehen der Treppe im Mehrfamilienhaus von der Wohnungstür zur Außentür habe nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten, beruflichen Tätigkeit des Klägers gestanden. Letztere beginne erst dann, wenn die Außentür des Wohngebäudes durchschritten werde. Erst dann werde der nicht versicherte, häusliche Lebensbereich verlassen und der versicherte Arbeitsweg begonnen. Im Interesse der Rechtssicherheit sei diese, an objektive Merkmale anknüpfende und leicht feststellbare Grenze bewusst starr zu ziehen. Anderes könne nur dann gelten, wenn sich die Arbeitsstätte selbst im häuslichen Bereich befinde und sich der Unfall auf einem beruflich veranlassten Weg innerhalb des Hauses ereigne, also vor allem bei einer Tätigkeit im Homeoffice. Diese setze aber voraus, dass Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber von zu Hause aus beruflich tätig werden. Eine (nächtliche) Rufbereitschaft zu Hause begründe indes keine Tätigkeit im Sinne eines Homeoffice. Vielmehr könne der nur rufbereite Arbeitnehmer seine Tätigkeiten grundsätzlich frei gestalten und auch privaten Dingen nachgehen, etwa ruhen oder schlafen. Der Versicherungsschutz könne daher grundsätzlich nicht schon bei einem Unfall innerhalb des Wohngebäudes greifen, sondern erst dann, wenn das Wohnhaus durch die Außentür verlassen werde, um den Arbeitsweg zu beschreiten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

§ 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) lautet:
„Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII lautet:
„Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (…)“.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung A) im Zeitraum 2008 bis 2020 weit überwiegend verfassungswidrig

Das BVerfG hat die Besoldungsordnungen A des Landes Berlin im Zeitraum 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (Az. 2 BvL 20/17 u. a.).

BVerfG, Pressemitteilung vom 19.11.2025 zum Beschluss 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18 vom 17.09.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Besoldungsordnungen A des Landes Berlin im Zeitraum 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.

Der Entscheidung liegen mehrere Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu einzelnen Besoldungsgruppen und Zeiträumen zwischen 2008 und 2017 zugrunde. Die Prüfung wurde durch den Senat auf alle Besoldungsordnungen A und auf den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2020 erweitert.

In seinem Beschluss entwickelt der Senat seine bisherige Rechtsprechung fort. Die gerichtliche Kontrolle, ob die Besoldung evident unzureichend und Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) deshalb verletzt ist, vollzieht sich in drei Schritten: Erforderlich ist – erstens, sofern Anlass dafür besteht – eine Prüfung des Gebots der Mindestbesoldung (Vorabprüfung). Es bedarf – zweitens – einer zweistufigen Prüfung des Gebots, die Besoldung der Beamten fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen (Fortschreibungsprüfung). Schließlich – drittens – ist, sofern die Vorabprüfung oder die Fortschreibungsprüfung einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip ergibt, zu prüfen, ob dieser Verstoß ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

Im Ergebnis stellt der Senat fest, dass rund 95 % der geprüften Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat verfassungskonforme Regelungen bis zum 31. März 2027 zu treffen.

Sachverhalt

Den Vorlagen liegen sieben Klagen von Beamtinnen und Beamten im Dienst des Landes Berlin zugrunde, welche die Feststellung begehren, dass ihre Besoldung nicht amtsangemessen war. Sowohl ihre Widersprüche als auch ihre Klagen vor dem Verwaltungsgericht Berlin blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zwei Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Besoldung im Land Berlin in den Besoldungsgruppen A 7, A 8 und A 9 in bestimmten, näher bezeichneten Jahren mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war. In den übrigen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revisionen der Kläger dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 9, A 10 und A 11 in den jeweils betroffenen Jahren mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die Vorschriften über die Besoldung der Beamten in den Besoldungsordnungen A des Landes Berlin der Jahre 2008 bis 2020 sind zu großen Teilen mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar.

I. Die Vorlage ist auf sämtliche Besoldungsordnungen A des Landes Berlin sowie auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2020 zu erweitern.

Die Besonderheiten des Beamtenrechts rechtfertigen hier eine Erweiterung des Prüfungsgegenstandes über den Vorlagegegenstand hinaus. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zur Durchsetzung des Anspruchs auf amtsangemessene Besoldung steht vor der Herausforderung, dass es für die Besoldung sowohl von Verfassungs wegen als auch nach einfachem Recht eines Parlamentsgesetzes bedarf. Eine erfolgreiche Klage auf amtsangemessene Besoldung setzt daher eine verfassungsgerichtliche Normenkontrolle voraus. Angesichts der Vielzahl von Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen birgt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Besoldung das Potenzial, die Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts bis hin zu einer Blockade zu beeinträchtigen. Die Erweiterung der Prüfungsgegenstände ist schließlich auch deshalb sinnvoll, weil die vorliegende Entscheidung für zahlreiche vergleichbare Verfahren aus anderen Ländern relevant ist. Schließlich ist sie auch mit Blick auf den Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und insbesondere die Gewährleistungen der Europäischen Menschrechtskonvention geboten.

II. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Beamten zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG.

1. Das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Es hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Verwaltung zu gewährleisten. Das Berufsbeamtentum sichert auf diese Weise das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich ab.

2. Die Garantie eines amtsangemessenen Unterhalts stellt eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende Gestaltungsdirektive dar, bei deren konkreter Umsetzung der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum besitzt. Er überschreitet die Grenzen dieses Spielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist. Dies unterliegt der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht.

Mit dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers korrespondiert eine materielle Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Sie tritt an die Stelle der in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geforderten Einhaltung prozeduraler Anforderungen.

Die verfassungsgerichtliche Kontrolle muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Gewähr dafür bieten, dass dem – nicht zum Streik berechtigten – Beamten mit dem gerichtlichen Rechtsschutz ein wirksames Mittel zur Verfügung steht, sein individuelles verfassungsmäßiges Recht auf einen angemessenen Lebensunterhalt gerichtlich durchzusetzen. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass nach dem Fachrecht die prozessuale Risikoverteilung einseitig zulasten des Beamten ausgestaltet ist, weil dieser eine Erhöhung der Besoldung nur auf dem Klagewege erwirken kann. Deshalb müssen die der gerichtlichen Kontrolle allgemein zugrunde gelegten Maßstäbe den Beamten in die Lage versetzen, die Verfassungskonformität der Besoldung einzuschätzen und auf dieser Grundlage eine informierte Rechtsschutzentscheidung zu treffen.

3. Die Freiheit des im aktiven Dienst befindlichen Beamten von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt, wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung).

a) Das Median-Äquivalenzeinkommen ist ein statistischer Ansatz, um die nominalen Netto-Haushaltseinkommen einer Gesellschaft durch differenzierte Gewichtung nach Zahl und Alter der Haushaltsmitglieder miteinander vergleichbar zu machen.

b) Die in der Senatsrechtsprechung bisher vorgenommene Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus wird fortentwickelt. Denn durch den Bezug zur Grundsicherung wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Alimentation des Beamten und seiner Familie etwas qualitativ anderes ist als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung. Während die Grundsicherung an die Bedürftigkeit der Betroffenen anknüpft und auf die zur Sicherung des menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlichen Mittel beschränkt ist, steht die Besoldung im Zusammenhang mit der spezifischen Pflichtenstellung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn und ist nach der Bedeutung seines statusrechtlichen Amtes zu bemessen. Ausweislich vom Senat angestellter Vergleichsberechnungen führt dies nicht zu einer substanziellen Erhöhung des Mindestbesoldungsniveaus.

c) Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe die Schwelle zur Prekarität unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip. Einer Prüfung, ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe am Maßstab der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards gerecht geworden ist, bedarf es dann nicht. Eine Unterschreitung der Mindestbesoldung ist jedoch noch der Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht zugänglich.

4. Ob der Gesetzgeber unabhängig von der Erfüllung des Gebots der Mindestbesoldung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung getragen hat, muss anhand einer zweistufigen Gesamtschau verschiedener Kriterien beurteilt werden (Fortschreibungsprüfung).

a) Auf der ersten Prüfungsstufe sind ein Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) sowie ein systeminterner Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot zugrunde liegt, vorzunehmen. Die Besoldungsentwicklung wird ebenso wie die Entwicklung der volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen methodisch jeweils mit Hilfe eines auf das feste Basisjahr 1996 zurückgehenden Index erfasst. Damit geht im Ergebnis eine erhebliche Vereinfachung der Prüfung für die Fachgerichtsbarkeit einher. Zugleich dient sie der Gewährleistung effektiven – also zeitnahen – Rechtsschutzes.

Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung einer der drei genannten Vergleichsgrößen von mindestens 5 % ist jeweils ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (erster bis dritter Parameter).

Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zugrunde liegt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Eine Verletzung des Abstandsgebots kann entweder in der deutlichen Verringerung der Abstände zwischen Besoldungsgruppen (unmittelbarer Verstoß) oder in der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (mittelbarer Verstoß) bestehen.

b) Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe stets mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung. Wird kein Parameter erfüllt, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet. Ist ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden. Auf der ersten Prüfungsstufe festgestellte Vermutungen können sowohl erhärtet als auch widerlegt werden. Die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers.

5. Eine gegen das Gebot der Mindestbesoldung verstoßende oder nach den vorstehenden Maßstäben unzureichend fortgeschriebene Besoldung kann ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Die Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist – soweit sie mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert – entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Indes vermögen allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht einzuschränken.

III. An diesen Maßstäben gemessen verstoßen die der Prüfung unterzogenen Besoldungsvorschriften des Landes Berlin bezüglich der Besoldungsordnungen A für die Jahre 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

1. Für den überwiegenden Teil dieser Vorschriften ist bereits festzustellen, dass sie die verfassungsrechtlich gebotene Mindestbesoldung nicht sicherstellen. Die Prüfung ergibt, dass die verfassungsrechtlich gebotene Mindestbesoldung in den Jahren 2008 und 2009 in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 9, in den Jahren 2010 bis 2015 in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 10 und in den Jahren 2016 bis 2020 in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 11 unterschritten wird. Hieraus folgt, dass im gesamten der Prüfung unterliegenden Besoldungsspektrum 57,8 % der Jahresnettobeträge der Besoldungsordnungen A die Mindestbesoldung verfehlen.

2. Unabhängig von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle in den vorgenannten Besoldungsgruppen und Jahren hat der Gesetzgeber seine Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung in zahlreichen Besoldungsgruppen und Jahren evident verletzt.

a) Im Rahmen der ersten Prüfungsstufe ergibt sich anhand eines Vergleichs des Besoldungsindex mit den indexierten Werten für die relevanten Vergleichsgrößen (Tariflohn, Nominallohn, Verbraucherpreise) sowie eines systeminternen Besoldungsvergleichs (Abstandsgebot), dass für zahlreiche Besoldungsgruppen (A 4 bis A 16) und Zeiträume die Vermutung für eine Unteralimentation besteht, weil von den gegenüber der bisherigen Rechtsprechung auf insgesamt vier reduzierten Parametern jeweils mindestens zwei erfüllt sind.

Der sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich ergebende vierte Parameter ist jedenfalls für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 in den Jahren 2008 und 2009, für die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 in den Jahren 2010 bis 2015 und für die Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 in den Jahren 2016 bis 2020 wegen mittelbarer Verstöße gegen das Abstandsgebot erfüllt. Angesichts der bis weit in den gehobenen Dienst reichenden Unterschreitung der Mindestbesoldung ist das Besoldungsgefüge nachhaltig erschüttert. Damit ist für sämtliche oberhalb der von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen liegenden oberen fünf bis sieben Besoldungsgruppen als Folgewirkung eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebots anzunehmen.

b) aa) Die Vermutung der Unteralimentation wird durch eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe nicht widerlegt. Die Nichtbeachtung des Alimentationsprinzips bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung lässt sich nicht durch gegenläufige Aspekte entkräften. Derartige Aspekte hat der insoweit darlegungsbelastete Gesetzgeber nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht erkennbar.

Besonders fällt ins Gewicht, dass das Land Berlin nach der Föderalismusreform I im Jahr 2006 für die Grundgehaltssätze der A-Besoldung über einen erheblichen Zeitraum hinweg bewusst von einer landesrechtlichen Anpassung der Bezüge absah. Die letzte lineare Besoldungserhöhung (um 1 %) datierte auf den 1. August 2004, bis schließlich das Land Berlin mit dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 erstmals eine eigenständige Regelung traf. An diese Phase des vollständigen Ausfalls der Gestaltungsverantwortung knüpften dann erste lineare Erhöhungen an, die aber durch den ersatzlosen Wegfall der in den Jahren 2008 und 2009 auf 940 Euro jährlich erhöhten Sonderzahlung gegenfinanziert und damit letztlich konterkariert wurden. Anzuerkennen ist zwar, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip in den Gesetzgebungsverfahren der Jahre 2016 bis 2020 zur Kenntnis genommen wurde. Aber die Anstrengungen sind – insbesondere in Ansehung der faktischen Versteinerung der Grundgehaltssätze in den Jahren 2004 bis 2010 – unzureichend, um die feststellbare evidente Abkoppelung der Besoldung von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wirksam zu korrigieren und damit dem Gewährleistungsgehalt von Art. 33 Abs. 5 GG zu entsprechen.

bb) Für die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 in den Jahren 2016 und 2017, für die Besoldungsgruppe A 14 im Jahr 2019 und für die Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 im Jahr 2020 kann bei einer eingehenden Würdigung aller alimentationsrelevanten Kriterien eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG nicht festgestellt werden.

3. Die festgestellte Unteralimentation kann auch nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden.

IV. Als Gesamtergebnis ist festzuhalten, dass rund 95 % der zu prüfenden Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig sind.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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