Insolvenzschutz für Flugreisende
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.05.2019
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Recht
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.05.2019
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OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 07.05.2019 zum Beschluss 2 B 442/18 vom 30.04.2019
Welche Bedeutung Kopfnoten für Bewerbungen um Ausbildungsplätze und damit für die Berufsfreiheit der Schüler haben, kann allerdings nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geklärt werden, sondern bedarf der Klärung in einem Hauptsacheverfahren. Im Übrigen erschließt sich nach Auffassung des Senats nicht, welchen Vorteil die vorläufige Ausstellung eines Jahreszeugnisses ohne Kopfnoten für den Antragsteller im Hinblick darauf hat, dass er der einzige Schüler mit einem solchen Zeugnis in Sachsen wäre.
Quelle: OVG Sachsen
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LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 06.05.2019 zum Urteil L 10 BA 1824/18 vom 21.02.2019
Im erstinstanzlichen Verfahren wurden die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeiten für den Turnverein und die Turnvereinigung im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisses ausübte. Das Landessozialgericht gab demgegenüber der Beklagten Recht. In Bezug auf den beigeladenen Turnverein folgt dies bereits aus den bestandskräftigen Bescheiden vom 20. Juni 2012, wobei die Voraussetzungen für die Rücknahme dieser Verwaltungsakte nicht vorliegen. Hinsichtlich der beigeladenen Turnvereinigung erhielt die Klägerin bis in den Monat Juli 2014 kein Arbeitsentgelt und war im Übrigen, auch was den Zeitraum bis November dieses Jahres betrifft, nicht abhängig beschäftigt. Die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus, woran es bis Juli 2014 fehlt. Aufgrund der Regelung des § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG, wonach Einnahmen unter anderem aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiterin bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei sind, besteht eine unwiderlegbare Vermutung, dass Einnahmen dieser Art als steuerfreie Aufwandsentschädigung anzusehen sind. Unerheblich ist, ob die entsprechenden Zahlungen als Vergütung für eine selbstständige oder abhängige Tätigkeit gezahlt werden. Die Klägerin überschritt 2013 den Höchstbetrag nicht, im Folgejahr erst während des Monats Juli. Soweit sie im gerichtlichen Verfahren bestritt, eine solche Aufwandsentschädigung erhalten zu haben, handelte es sich um eine von ihrem Interesse am Erfolg des Rechtsstreits geleitete Schutzbehauptung. Gegenüber der Turnvereinigung verlangte sie zuvor ausdrücklich die Abrechnung als „Übungsleiterpauschale“. Im Verwaltungsverfahren gab sie an, dass die Vergütung solange als möglich so abgerechnet wird. Tatsächlich wurde keine Steuer abgeführt. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestand nach den tatsächlichen Umständen, auf die mangels schriftlicher Vereinbarung abzustellen ist, nicht.
§ 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch
Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.
§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr.
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EuGH, Pressemitteilung vom 07.05.2019 zum Urteil C-431/17 vom 07.05.2019
Die griechische Regelung, die es einem Mönch, der in einem anderen Mitgliedstaat Rechtsanwalt ist, aufgrund der Unvereinbarkeit zwischen seiner Eigenschaft als Mönch und dem Rechtsanwaltsberuf verbietet, sich bei der Rechtsanwaltskammer eintragen zu lassen, verstößt gegen das Unionsrecht.
Am 12. Juni 2015 beantragte Monachos Eirinaios (Bruder Ireneos), ein Mönch im Kloster Petra in Karditsa (Griechenland), beim Dikigorikos Syllogos Athinon (Rechtsanwaltskammer Athen, Griechenland, DSA) als Rechtsanwalt, der diese Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Zypern, erworben hatte, in das besondere Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer Athen eingetragen zu werden. Der DSA lehnte seinen Antrag auf der Grundlage der nationalen Vorschriften über die Unvereinbarkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs mit der Eigenschaft als Mönch ab, da diese Vorschriften auch auf Rechtsanwälte Anwendung fänden, die unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung in Griechenland tätig sein wollten. Bruder Ireneos focht diese Entscheidung beim Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) an.
Vor diesem Hintergrund hat der Symvoulio tis Epikrateias den Gerichtshof gefragt, ob das Verbot, einen Mönch der Kirche von Griechenland als Rechtsanwalt in die Verzeichnisse der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, einzutragen, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Mit seinem Urteil vom 7. Mai 2019 legt der Gerichtshof die Richtlinie 98/5/EG1 aus, die die ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, erleichtern soll. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Richtlinie einen Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung der Berufsbezeichnungen der zuwandernden Rechtsanwälte, die unter der im Herkunftsstaat erworbenen Berufsbezeichnung arbeiten wollen, schafft, indem sie eine vollständige Harmonisierung der Voraussetzungen für die Ausübung des mit dieser Richtlinie verliehenen Niederlassungsrechts vornimmt.
So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich die Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats gegenüber der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats als die einzige Voraussetzung für die Eintragung des Betreffenden im Aufnahmestaat erweist, die es ihm ermöglicht, in diesem Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig zu sein. Der nationale Gesetzgeber darf zu den für die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats erforderlichen Voraussetzungen keine zusätzlichen Voraussetzungen hinzufügen. Es ist nämlich zum einen zwischen der Eintragung bei der zuständigen Stelle dieses Staates, die nur der Voraussetzung der Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats unterliegt, und zum anderen zwischen der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs selbst im Aufnahmestaat zu unterscheiden, bei der dieser Rechtsanwalt den in diesem Mitgliedstaat geltenden Berufs- und Standesregeln unterliegt.
Die Berufs- und Standesregeln sind anders als diejenigen über die Eintragungsvoraussetzungen nicht Gegenstand einer Harmonisierung und daher können sich die Regeln des Herkunftsstaats erheblich von denjenigen des Aufnahmestaats unterscheiden. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, solche Garantien vorzusehen, soweit die zu diesem Zweck festgelegten Regeln nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgehen.
Die im Aufnahmestaat geltenden Berufs- und Standesregeln müssen jedoch, um unionsrechtskonform zu sein, u. a. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, was bedeutet, dass sie nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgehen dürfen. Es ist Sache des Symvoulio tis Epikrateias, die erforderlichen Überprüfungen in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Unvereinbarkeitsregel vorzunehmen.
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach es einem Mönch, der Rechtsanwalt ist und bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats eingetragen ist, verboten ist, sich bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats eintragen zu lassen, um dort seinen Beruf unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben.
1Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. 1998, L 77, S. 36).
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OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.05.2019 zum Urteil 8 U 218/17 vom 29.03.2019 (nrkr)
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Solon SE (Insolvenzschuldnerin), die sich nach ihrer Gründung 1996 zu einem der größten Solarmodulproduzenten in Europa entwickelt hatte. Nachdem sich ihr Geschäftsmodell mit wachsender Konkurrenz auf dem Solarsektor als nicht mehr tragfähig erwies, kam es zu Sanierungsbemühungen. Ende 2010 war die Insolvenzschuldnerin rechnerisch überschuldet. Anfang Juli 2011 beauftragte sie die beklagte Restrukturierungsberaterin, sie hinsichtlich einer „finanziellen Reorganisation“ zu beraten. Darüber hinaus prüfte eine Unternehmensberatungsgesellschaft, ob eine positive Fortführungsprognose bestand. Dies bejahte die Unternehmensberatung im August 2011. Am 13.12.2011 stellte die Insolvenzschuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 14.12.2012 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im unteren zweistelligen Millionenbereich in Anspruch. Sie hätte die Insolvenzschuldnerin spätestens am 11.10.2011 auf die bestehende Insolvenzreife hinweisen müssen. Hätte sie dies getan, wäre jedenfalls am 01.11.2011 ein Insolvenzantrag gestellt und ein weiterer Schaden vermieden worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hiergegen hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Beklagte habe keine vertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit der geschuldeten Beratung verletzt, stellt das OLG fest. Der Beratungsvertrag umschreibe in Ziff. 1.1. die geschuldeten Leistungspflichten der Beklagten mit 14 einzelnen Unterpunkten. Keiner dieser Punkte habe sich darauf bezogen, dass die Beklagte auf eine etwaige Insolvenzantragspflicht habe hinweisen sollen. Wortlaut und Systematik des Vertrages sprächen auch dafür, dass diese Aufzählung abschließend sei. Gerade die Anzahl und der teilweise ganz erhebliche Umfang der geschuldeten Leistungen belegten, dass es sich nicht um eine bloß exemplarisch zu verstehende Aufzählung handele. Wäre – wie vom Kläger behauptet – eine abschließende Aufzählung faktisch nicht möglich gewesen, hätten die Vertragsparteien jedenfalls mit einer entsprechenden Generalklausel die nötige Flexibilität des Vertrages herstellen können. Eine solche Klausel fehle jedoch.
Gemäß Ziff. 1.3. des Vertrags hatte die Beklagte zudem explizit weder die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten noch die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten übernommen. Auch dies spreche gegen eine Auslegung des Vertrags, wonach die Beklagte auf eine etwaige Insolvenzantragspflicht hätte hinweisen müssen. Die Prüfung, wann eine Überschuldung vorliege und ob eine positive Fortführungsprognose gestellt werden könne, betreffe eindeutig Rechtsfragen. Sie unterfielen der vertraglich gerade nicht geschuldeten Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit.
Schließlich spreche die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Vertragsurkunde auch gegen eine mündliche Nebenabrede, wonach die Beklagte auch ohne schriftliche Vereinbarung auf den Eintritt der Insolvenzreife hätte hinweisen müssen. Für eine ergänzende Vertragsauslegung sei ebenfalls kein Raum, da sich das Vertragswerk nicht als erkennbar lückenhaft darstelle.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann beim Bundesgerichtshof die Zulassung der Revision begehrt werden.
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Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.05.2019
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VerfGH Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 03.05.2019 zum Beschluss VerfGH 2/19.VB-2 vom 30.04.2019
Das bei dem Verwaltungsgericht Köln anhängige Ausgangsverfahren betrifft die vom Landschaftsverband Rheinland abgelehnte Gewährung von Blindengeld. Parallel führt die an einer hochgradigen Sehbehinderung leidende Beschwerdeführerin aus Köln ein Verfahren bei dem Sozialgericht Köln wegen der verweigerten Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ (Blindheit). Der Verfassungsgerichtshof hat die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln über die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages der Beschwerdeführerin sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Zurückweisung ihrer Beschwerde aufgehoben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.
Das Verwaltungsgericht hatte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anderem mangels hinreichender Aussicht der Klage auf Erfolg abgelehnt. Zuvor hatte es allerdings das Verfahren ausgesetzt, weil der Ausgang des vor dem Sozialgericht Köln wegen des Merkzeichens geführten Verfahrens, in dem der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, vorgreiflich sei. Darüber hinaus hatten sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht Erwägungen dazu angestellt, inwieweit es der an einer hochgradigen Sehbehinderung leidenden Beschwerdeführerin zumutbar sei, ihre Rechte ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wahrzunehmen.
Der Verfassungsgerichtshof hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu der fehlenden Erfolgsaussicht der Klage nicht mit seiner rechtlichen Würdigung vereinbar seien, die der Aussetzung des Verfahrens zugrunde gelegen habe. Soweit die Gerichte von der Beschwerdeführerin erwartet hätten, ihre Rechte ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wahrzunehmen, seien die entsprechenden Möglichkeiten der Klägerin nicht hinreichend aufgeklärt und die konkrete Situation der stark sehbehinderten Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Seit dem 1. Januar 2019 hat jeder die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen zu erheben, um seine durch die Landesverfassung garantierten Rechte gegenüber dem Land durchzusetzen.
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AG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 30.04.2019 zum Urteil 32 C 1560/18 (88) vom 19.10.2018 (rkr)
Die Kläger, die etwa einmal im Jahr gemeinsame Flugreisen ins europäische Ausland unternahmen, buchten eine Flugpauschalreise nach Asien, in deren Rahmen sie von Frankfurt am Main nach Hanoi fliegen wollten. Das Boarding in Frankfurt schloss 20 Minuten vor der Abflugzeit. Den Klägern wurde beim Eintreffen am Fluggaststeig mitgeteilt, dass die Annahme von Fluggästen bereits geschlossen sei. Einen schriftlichen Hinweis auf Annahmeschlusszeiten auf den Bordkarten hatten die Kläger nicht erhalten. Ungeklärt und umstritten blieb die Frage, ob diese ihnen mündlich mitgeteilt worden waren, ebenso, ob die Fluggastbrücke und die Flugzeugtür beim Eintreffen am Flugsteig noch geöffnet war. Die Kläger mussten Ersatzflüge für jeweils ca. 990 Euro buchen. Der Reiseveranstalter erstattete die Kosten für die Steuern und Gebühren der Flüge. Den Rest der aufgewendeten Kosten machten die Kläger mitsamt Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude vor dem Amtsgericht geltend.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Die Kläger könnten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen, denn sie treffe ein Mitverschulden (§ 254 BGB) an der verweigerten Beförderung. Die Kläger seien wegen der regelmäßigen gemeinsamen Reisen durchschnittlich flugerfahren. Sie hätten deshalb, auch ohne ausdrücklichen Hinweis, ohne weiteres erkennen müssen, dass sie nicht erst einige Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Gate sein durften. Zumindest hätten sie, wenn sie eine entsprechende Absicht gefasst hätten, beim Check-In nachfragen müssen, welches Eintreffen am Gate noch rechtzeitig sei. Auch der Umstand, dass nach Abschluss des Boarding die Flugzeugtür und die Fluggastbrücke möglicherweise noch offen gewesen seien, als die Kläger eintrafen, ändere daran nichts. Die Fluggesellschaften seien an feste Annahmeschlusszeiten gebunden, um die Wahrnehmung des ihnen vom Flughafen Frankfurt zugeteilten Start-Slots nicht zu gefährden.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 02.05.2019 zum Urteil 8 U 45/18 vom 28.02.2019
Die Konzertbesucherin hatte wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegen die Musiker einer schottischen Folkband und den Betreiber der Gaststätte, in der das Konzert stattfand, auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geklagt. Grund hierfür war, dass eines der Bandmitglieder einen großen Lautsprecher auf einem Metallstativ nahe beim Bühnenrand aufgestellt hatte, der während des Konzerts von der Bühne auf die davorsitzende Konzertbesucherin fiel. Diese erlitt dadurch mehrere Knochenbrüche.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass der Lautsprecher von einem der Musiker umgestoßen oder aber schon nicht richtig aufgestellt worden sein müsse. Schließlich könne ein Lautsprecher nicht „von allein“ umfallen. Einen Schadensersatzanspruch habe die Konzertbesucherin trotzdem nicht. Sie habe nicht nachweisen können, welcher Musiker genau den Sturz des Lautsprechers verursacht habe. Diese Feststellung sei aber erforderlich, denn die Bandmitglieder würden nicht für das Fehlverhalten eines ihrer Musikerkollegen – entweder falscher Aufbau oder das Umwerfen des Lautsprechers – haften.
Auch eine Haftung des Gaststättenbetreibers lehnte der 8. Zivilsenat ab. Dem Gaststättenbetreiber sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen, weil er etwa die Tische und Stühle zu nahe an der Bühne platziert hätte. Es habe keine naheliegende Gefahr bestanden, dass Gegenstände von der Bühne in den Zuschauerraum fallen würden. Eine Haftung des Betreibers ergebe sich auch nicht aus den Regelungen der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung, die Abstände von Sitzplatzreihen in Veranstaltungsräumen festlegt. Diese sei nicht anwendbar, da die Gaststätte zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt gewesen sei und weniger als 400 Gäste gefasst habe.
Ein Anspruch der Konzertbesucherin wegen möglicher Pflichtverletzungen der Bandmitglieder, so der 8. Zivilsenat, komme allenfalls gegen den Konzertveranstalter, einen Kulturverein, in Betracht. Gegen diesen hatte die Konzertbesucherin aber keine Klage erhoben.
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Die Standardisierung soll darüber hinaus u. a. in folgenden Bereichen vorangetrieben werden:
Der Rolling Plan 2019 und seine Zusammenfassung sind auf der Homepage der EU-Kommission abrufbar.
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