Flughafen Berlin Brandenburg: Kein Anspruch auf Gewährung von Schallschutzmaßnahmen

Das OVG Berlin-Brandenburg hat Klagen von Anwohnern aus der näheren Umgebung des Flughafens Berlin Brandenburg auf Gewährung von Schallschutzmaßnahmen, die über die von der Flughafengesellschaft Berlin Brandenburg GmbH (FBB) bereits angebotenen Maßnahmen hinausgehen, abgewiesen (Az. 6 A 12.16).

Flughafen Berlin Brandenburg: Kein Anspruch auf Gewährung von Schallschutzmaßnahmen

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 11.04.2019 zu den Urteilen 6 A 12.16, 6 A 4.17, 6 A 16.17 und 6 A 1.18 vom 09.04.2019

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in vier Verfahren die Klagen von Anwohnern aus der näheren Umgebung des Flughafens Berlin Brandenburg auf Gewährung von Schallschutzmaßnahmen, die über die von der Flughafengesellschaft Berlin Brandenburg GmbH (FBB) bereits angebotenen Maßnahmen hinausgehen, abgewiesen.

Es besteht kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen für zum Schlafen bzw. Wohnen genutzte Räume, die die nach der Berliner Bauordnung erforderliche Mindestraumhöhe nicht einhalten. Die Kläger konnten nicht nachweisen, dass die betroffenen Räume zu einem früheren Zeitpunkt bauordnungsrechtlich genehmigt worden sind bzw. die damals erforderliche Mindestraumhöhe eingehalten worden ist. Soweit nach der aktuellen Bauordnung des Landes Brandenburg die Mindestraumhöhe keine Rolle mehr spielt, gilt dies nicht für im Land Berlin gelegene Grundstücke.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Gewährung von Schallschutzvorkehrungen für einen zu einem Arbeitszimmer ausgebauten Spitzboden abgelehnt, da dieser Raum nicht den Mindestanforderungen an eine hinreichende Belichtung entspricht. Nach der Brandenburgischen Bauordnung ist es erforderlich, dass das Rohbaumaß der Fensteröffnungen mindestens ein Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes beträgt. Das war hier nicht der Fall.

Nachträgliche Nutzungsänderungen lösen keine weitergehenden Ansprüche auf Schallschutz aus. Die Flughafengesellschaft berücksichtigt alle Nutzungsänderungen, die die betroffenen Grundstückseigentümer nach Vornahme der schalltechnischen Objektbeurteilung vornehmen, wenn ihr diese bis zur Versendung des auf dieser Grundlage erstellten Kostenerstattungsangebots für Schallschutzmaßnahmen angezeigt werden. Das ist nach Ansicht des 6. Senats nicht zu beanstanden.

Für ein Schlafzimmer kann – wie von der Flughafengesellschaft vorgesehen – die Einhaltung der Lärmschutzziele für den Nachtzeitraum, nicht aber auch für den Tagzeitraum beansprucht werden. Der Umstand, dass der Kläger das Schlafzimmer aus beruflichen Gründen auch am Tag (gelegentlich) zum Schlafen nutzt, findet nach dem Planfeststellungsbeschluss keine Berücksichtigung. Der Schutz des Schlafes bezieht sich nur auf die Nachtstunden von 22.00 bis 06.00 Uhr.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

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Konsum vom Korrosionsschutzmittel kein Dienstunfall

Das VG Wiesbaden hat die Klage eines Beamten abgewiesen, mit der dieser die Anerkennung eines Dienstunfalls durch die Aufnahme des mit nicht für Trinkwasser zugelassenen Korrosionsschutzmittels ST-DOS K-310 über das Trinkwasser des Behördenzentrums „Schiersteiner Berg“ erreichen wollte (Az. 3 K 1696/15).

Konsum vom Korrosionsschutzmittel kein Dienstunfall

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 11.04.2019 zum Urteil 3 K 1696/15 vom 11.04.2019

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Urteil vom 11.04.2019 die Klage eines Beamten abgewiesen, mit der dieser die Anerkennung eines Dienstunfalls durch die Aufnahme des mit nicht für Trinkwasser zugelassenen Korrosionsschutzmittels ST-DOS K-310 über das Trinkwasser des Behördenzentrums „Schiersteiner Berg“ erreichen wollte (Az. 3 K 1696/15.WI).

Im Behördenzentrum „Schiersteiner Berg“ sind das Hessische Sozialministerium, das Landeskriminalamt und die Finanzämter Wiesbaden I und II untergebracht. Jedenfalls seit Februar 2013 bis Februar 2015 wurde das Trinkwasser in den dortigen Trinkwasseranlagen mittels einer Dosieranlage mit dem nur für Kühlwasser zugelassenen Korrosionsschutzmittel angereichert. Der Kläger hat geltend gemacht, täglich eine erhebliche Menge dieses Wassers getrunken und bei der Zubereitung von Mahlzeiten genutzt zu haben. Dies habe zu Zahnfleischerkrankungen, veränderten Blutwerten und der Einlagerung der giftigen Substanzen des Korrosionsschutzmittels in seinen Körper geführt.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat es ausgeführt, für die Anerkennung eines Dienstunfalls sei nach § 36 Abs. 1 HBeamtVG die genaue zeitliche Benennung des Tages erforderlich, an dem das Unfallereignis eingetreten sei, das den Körperschaden ausgelöst habe. An einer solchen konkreten Bezeichnung durch den Kläger fehle es.

Im Übrigen sei bisher nicht erkennbar, welcher Körperschaden mit Krankheitswert durch die behauptete Einlagerung der Substanzen hervorgerufen worden sein sollte. Die Einlagerung selbst sei noch kein krankhafter Körperschaden.

Auch sei hinsichtlich der Zahnfleischerkrankung und der veränderten Blutwerte kein zwingender ursächlicher Zusammenhang mit einem konkreten Unfallereignis dargetan.

Länger als einen Tag dauernde Einwirkungen würden nur anerkannt, wenn es sich um eine Berufskrankheit nach § 36 Abs. 3 HBeamtVG handele. Dies setze allerdings voraus, dass der Beamte der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit nach Art der dienstlichen Tätigkeit besonders ausgesetzt sei. Die Aufnahme des belasteten Trinkwassers gehöre aber nicht zu seiner dienstlichen Tätigkeit.

Hinweis zur Rechtslage

§ 36 Abs. 1 und 3 HBeamtVG

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,

2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und

3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 72 des Hessischen Beamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2447), in der jeweils geltenden Fassung versichert ist.

(3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art der dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmen sich nach der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273), in der jeweils geltenden Fassung. Die Landesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen.

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Zeugnisverweigerungsrecht im Verfahren um Übernahme der Postbank

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein von Klägerseite als Zeuge benannter ehemaliger Vorstand der Deutschen Bank ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht hat und im Verfahren um Übernahme der Postbank nicht als Zeuge auszusagen braucht (Az. 13 U 166/11, 13 U 231/17).

Zeugnisverweigerungsrecht im Verfahren um Übernahme der Postbank

OLG Köln, Pressemitteilung vom 11.04.2019 zu den Urteilen 13 U 166/11 und 13 U 231/17 vom 10.04.2019

Mit Zwischenurteil vom 10.04.2019 hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden, dass ein von Klägerseite als Zeuge benannter ehemaliger Vorstand der Deutschen Bank ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht hat und nicht als Zeuge auszusagen braucht.

Gegen den Zeugen war eine Strafanzeige eingereicht worden, die sich mit den Themenkomplexen befasst, die auch Gegenstand der beabsichtigten Zeugenvernehmung sind. Der Senat hat entschieden, dass es sich bei dem Gegenstand der beabsichtigten Beweisaufnahme und bei den strafrechtlichen Vorwürfen um denselben Gegenstand handelt. Alle Umstände, die der Zeuge schildern könnte, und alle Fragen, die an ihn gerichtet werden könnten, stünden mit dem Beweisthema in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang. Seine Aussage stünde damit in einem so engen Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, dass der Zeuge zur Sache gar nicht auszusagen brauche und nicht vor Gericht erscheinen müsse.

Gegen dieses Zwischenurteil sieht die Zivilprozessordnung kein Rechtsmittel vor. Die Entscheidung ist sowohl in dem Verfahren 13 U 166/11 (Klägerin: Effectenspiegel AG) als auch in dem Verfahren 13 U 231/17 (Kläger: 15 Aktionäre der Postbank AG) ergangen. Wegen des weiteren Verfahrensgangs in den Rechtsstreiten wird auf die Pressemitteilung Nr. 9/19 vom 07.03.2019 Bezug genommen.

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Gestuftes Ausschreibungsverfahren im Öffentlichen Dienst und Pflicht zur Einladung schwerbehinderter externer Bewerber

Das LAG Schleswig-Holstein entschied, dass ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht in jedem Fall zur Einladung des externen schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet ist (Az. 1 Sa 26 öD/18).
Gestuftes Ausschreibungsverfahren im Öffentlichen Dienst und Pflicht zur Einladung schwerbehinderter externer Bewerber

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 11.04.2019 zum Urteil 1 Sa 26 öD/18 vom 18.12.2018 (nrkr)

Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist nicht in jedem Fall gem. § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung des externen schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. So darf er eine Stelle gleichzeitig extern und intern ausschreiben. Dabei kann die externe Ausschreibung unter den Vorbehalt gestellt werden, dass externe Bewerber nur zum Zuge kommen sollen, wenn sich nicht genug interne Bewerber finden (gestuftes Ausschreibungsverfahren). Können die freien Stellen alle mit internen Bewerbern besetzt werden, muss der öffentliche Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen als externen Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einladen. Dies ist daher auch nicht als Indiz für dessen Diskriminierung durch den Arbeitgeber geeignet. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 18. Dezember 2018 – 1 Sa 26 öD/18 -) ebenso wie bereits vorher das Arbeitsgericht Lübeck (Az. 3 Ca 2041 b/17) im Rahmen einer Entschädigungsklage nach § 15 AGG entschieden.Die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin bewarb sich bei der Beklagten, einer Gebietskörperschaft, unter Hinweis auf die Gleichstellung auf eine externe Ausschreibung. Die Beklagte sagte der Klägerin ab, nachdem alle intern wie extern ausgeschriebenen Stellen mit internen Bewerbern besetzt worden waren. Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch unterblieb. Die Klägerin hielt diesen Umstand für ein hinreichendes Diskriminierungsindiz und klagte eine Entschädigung in Höhe von 5 Bruttomonatsgehältern ein. Die Beklagte erachtete ihre Praxis für rechtens, externe Bewerber unabhängig von einer Schwerbehinderung grundsätzlich nicht einzuladen. Zumindest sei das Indiz aus zulässigen formalen Gründen (Vorrang des internen Bewerbungsverfahrens) widerlegt. Das Landesarbeitsgericht erkennt im Verhalten der Beklagten kein Indiz für Diskriminierung der Klägerin wegen deren Schwerbehinderteneigenschaft. Die Klägerin hat die zulässige formale Voraussetzung als interne Bewerberin nicht erfüllt. Eine Einladungspflicht gegenüber externen schwerbehinderten Bewerbern in einem internen Bewerbungsverfahren besteht nach § 82 SGB IX alt (nunmehr § 165 SGB IX neu) gerade nicht. Im Übrigen hätte die Beklagte eine etwaige Indizwirkung auch widerlegt: Die Nichteinladung der Klägerin beruhte ausschließlich darauf, dass sie sich als Externe beworben hatte. Wie alle anderen externen Bewerber ist sie alleine aus diesem Grund nicht eingeladen worden. Die Schwerbehinderung war daher für die Nichteinladung weder kausal noch mitursächlich.

Das Urteil ist – noch – nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

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Geschäftsgeheimnisgesetz vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 21.03.2019 den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung in der vom Ausschuss Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Fassung angenommen. Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

Geschäftsgeheimnisgesetz vom Bundestag beschlossen

BRAK, Mitteilung vom 10.04.2019

Der Deutsche Bundestag hat den von der Bundesregierung im Oktober vorgelegten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung in seiner Sitzung am 21.03.2019 in der vom Ausschuss Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Fassung angenommen.

Mit dem angenommenen Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) soll die Richtlinie umgesetzt und hierdurch ein in sich stimmiger Schutz vor rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen erreicht werden. Die BRAK hatte dazu kritisch Stellung genommen.

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird nun dem Bundesrat übermittelt und soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

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Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren führt regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Das BVerwG entschied, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf. In solchen Fällen hätten die Fahrerlaubnisbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden (Az. 3 C 13.17).

Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren führt regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis

BVerwG, Pressemitteilung vom 11.04.2019 zum Urteil 3 C 13.17 u. a. vom 11.04.2019

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 11.04.2019 entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf. In solchen Fällen haben die Fahrerlaubnisbehörden gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden.

In den beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren (Az. 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 7.18, 3 C 2.18, 3 C 8.18, 3 C 9.18) war bei Verkehrskontrollen jeweils festgestellt worden, dass die Kläger, die gelegentliche Cannabiskonsumenten waren, trotz vorangegangenen Konsums ein Kraftfahrzeug geführt hatten. Aufgrund der ermittelten Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Cannabiswirkstoff, im Blutserum von 1 ng/ml oder mehr gingen die Fahrerlaubnisbehörden davon aus, dass die Fahrsicherheit der Kläger beeinträchtigt sein konnte. Daher fehle ihnen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wegen fehlender Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges die Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörden entzogen den Betroffenen deshalb gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV ohne die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis.

Die hiergegen erhobenen Klagen sind erfolgreich gewesen, soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Berufung entschieden hat. Er ist der Auffassung, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis nicht unmittelbar von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen darf, sondern zur Klärung der damit begründeten Zweifel an der Fahreignung im Ermessenswege über die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden hat. Dagegen hat das Nordrhein-Westfälische Oberverwaltungsgericht in dem bei ihm anhängigen Berufungsverfahren die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis für zulässig erachtet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 23. Oktober 2014 – BVerwG 3 C 3.13) bestätigt, dass ein gelegentlicher Konsument von Cannabis den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennt (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), wenn bei der Fahrt die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit besteht. Von einer solchen Möglichkeit kann nach wie vor ausgegangen werden, wenn beim Betroffenen im Anschluss an die Fahrt eine THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr festgestellt wird. Allein dieser erstmalige Verstoß gegen die gebotene Trennung von Konsum und Fahren rechtfertigt indes in der Regel nicht die Annahme, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. An seiner gegenteiligen Annahme im Urteil vom 23. Oktober 2014 hält das Bundesverwaltungsgericht nicht fest. Auch ein einmaliger Verstoß begründet aber Bedenken gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Erforderlich ist eine Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedarf es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Fahrerlaubnisbehörde hat gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist zu entscheiden.

Fußnote:

§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG (Entziehung der Fahrerlaubnis)

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.

§ 46 FeV (Entziehung, Beschränkung, Auflagen)

Abs. 1: Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Abs. 3: Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung.

§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV (Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel)

Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

§ 11 Abs. 7 FeV (Eignung)

Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung

Mangel:

Gelegentliche Einnahme von Cannabis.

Eignung oder bedingte Eignung:

Ja, wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust.

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Pilotphase für KI Ethik-Leitlinien der EU

Nachdem die EU-Expertengruppe für KI im Dezember 2018 einen ersten Entwurf der KI Ethik-Leitlinien veröffentlicht hat, präsentierte sie der EU-Kommission im März 2019 die finale Fassung. Dazu äußerte sich die EU-Kommission.

Pilotphase für KI Ethik-Leitlinien der EU

Nachdem die EU-Expertengruppe für KI im Dezember 2018 einen ersten Entwurf der KI Ethik-Leitlinien veröffentlicht hat, präsentierte sie der EU-Kommission im März 2019 die finale Fassung , die am 09.04.2019 auch der Öffentlichkeit vorgestellt wurde.

Angesichts der finalen Fassung der KI Ethik-Leitlinien, äußerte sich die EU-Kommission in einer Mitteilung (COM(2019) 168) am 08.04.2019 zum weiteren Vorgehen.

  • Die EU-Kommission plant ab Juni 2019 alle betroffenen Stakeholder dazu aufzurufen, in einer Pilotphase die von der Expertengruppe ausgearbeitete Bewertungsliste für vertrauenswürdige KI in der Praxis zu testen.
  • Gleichzeitig soll die Expertengruppe für KI zusammen mit verschiedenen Stakeholdern überprüfen, wie die Leitlinien hinsichtlich spezifischer KI-Anwendungsfälle angepasst werden können.

Im Anschluss soll die Expertengruppe Anfang 2020 die Leitlinien überprüfen und aktualisieren. Auf dieser Grundlage will die EU-Kommission 2020 dann das Ergebnis bewerten und nächste Schritte vorschlagen. Ziel der EU-Kommission ist es weiterhin, die KI Ethik-Leitlinien der EU auch weltweit zur Geltung zu bringen.

KI Ethik-Leitlinien

Ziel der Ethik-Leitlinien sei die Förderung von vertrauenswürdiger KI. Zur Verwirklichung einer vertrauenswürdigen KI seien drei Komponenten notwendig: 1) Die KI sollte rechtmäßig sein, 2) sie sollte ethischen Grundsätzen entsprechen und 3) sie sollte robust sein.

Des Weiteren enthalten die Leitlinien sieben Schlüsselanforderungen, die KI erfüllen müssen, um als vertrauenswürdig eingestuft zu werden.

  1. Vorrang menschlichen Handelns und menschlicher Aufsicht: KI-Systeme sollten das menschliche Handeln und die Wahrung der Grundrechte unterstützen. Keinesfalls aber sollten sie die Autonomie der Menschen verringern, beschränken oder fehlleiten.
  2. Robustheit und Sicherheit: Eine vertrauenswürdige KI setzt Algorithmen voraus, die sicher, verlässlich und robust genug sind, um Fehler oder Unstimmigkeiten in allen Phasen des Lebenszyklus des KI-Systems zu bewältigen.
  3. Privatsphäre und Datenqualitätsmanagement: Die Bürgerinnen und Bürger sollten die volle Kontrolle über ihre eigenen Daten behalten, die Integrität der Daten muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet und der Zugang zu den Daten angemessen geregelt und kontrolliert sein.
  4. Transparenz: Die Rückverfolgbarkeit der KI-Systeme muss sichergestellt, der Entscheidungsprozess der KI so weit wie möglich erklärt und die Fähigkeiten sowie die Beschränkungen der KI mitgeteilt werden.
  5. Vielfalt, Nichtdiskriminierung und Fairness: KI-Systeme sollten dem gesamten Spektrum menschlicher Fähigkeiten, Fertigkeiten und Anforderungen Rechnung tragen und die Barrierefreiheit gewährleisten. Datensätze dürfen nicht verzerrt sein.
  6. Gesellschaftliches und ökologisches Wohlergehen: KI-Systeme sollten eingesetzt werden, um einen positiven sozialen Wandel sowie die Nachhaltigkeit und ökologische Verantwortlichkeit zu fördern.
  7. Rechenschaftspflicht: Es sollten Mechanismen geschaffen werden, die die Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht für KI-Systeme und deren Ergebnisse gewährleisten.

Aus den sieben Schlüsselanforderungen wurde schließlich eine generelle Checkliste (S. 26-31) abgeleitet, anhand derer sich die Vertrauenswürdigkeit einer KI bewerten lassen soll.

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Zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit

Eine nationale Regelung kann für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorsehen. Eine solche Regelung muss jedoch Mechanismen enthalten, die gewährleisten können, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird. So der EuGH (Rs. C-254/18).

Zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit

EuGH, Pressemitteilung vom 11.04.2019 zum Urteil C-254/18 vom 11.04.2019

Eine nationale Regelung kann für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorsehen.

Eine solche Regelung muss jedoch Mechanismen enthalten, die gewährleisten können, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird.

Zwischen dem Syndicat des cadres de la sécurité intérieure (Gewerkschaft der Führungskräfte der inneren Sicherheit) und französischen Behörden ist ein Rechtsstreit wegen des Bezugszeitraums für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der aktiven Beamten im Dienst der Police Nationale anhängig.

Das für diese Beamten geltende französische Dekret1 sieht vor, dass die wöchentliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum, einschließlich Überstunden, während eines Kalenderhalbjahrs 48 Stunden im Durchschnitt nicht überschreiten darf.

Am 28. März 2017 erhob das Syndicat des cadres de la sécurité intérieure beim Conseil d’État (Frankreich) Klage auf Nichtigerklärung dieser Bestimmung. Es macht geltend, weil zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ein in Kalenderhalbjahren ausgedrückter Bezugszeitraum (fester Bezugszeitraum) und nicht ein Bezugszeitraum von sechs Monaten mit zeitlich flexiblem Beginn und Ende (gleitender Bezugszeitraum) herangezogen werde, verstoße die Bestimmung gegen die Regeln der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung2, insbesondere die Ausnahme, wonach die Mitgliedstaaten den Bezugszeitraum auf bis zu sechs Monate ausdehnen könnten.

Der Conseil d’État möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie der französischen Regelung entgegenstehen, die für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorsieht und keine gleitend definierten Bezugszeiträume.

Mit seinem Urteil vom 11.04.2019 stellt der Gerichtshof fest, dass sich die Richtlinie zu dieser Frage nicht äußert, sodass es den Mitgliedstaaten freisteht, die Bezugszeiträume nach der Methode ihrer Wahl zu bestimmen, vorausgesetzt, die mit der Richtlinie verfolgten Ziele werden beachtet.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass mit der Richtlinie ein besserer Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet werden soll, indem u. a. eine Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vorgesehen ist. Diese Obergrenze stellt eine Regel des Sozialrechts der Union von besonderer Wichtigkeit dar, in deren Genuss jeder Arbeitnehmer als Mindestvorschrift zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit kommen muss. Die festen und gleitenden Bezugszeiträume stehen als solche mit diesem Ziel im Einklang, da sie die Prüfung ermöglichen, dass der Arbeitnehmer im Durchschnitt während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeitet und dass die seine Gesundheit und seine Sicherheit betreffenden Erfordernisse somit beachtet werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Beginn und Ende des Bezugszeitraums anhand fester Kalendertage oder zeitlich flexibel bestimmt werden.

Die Auswirkung fester Bezugszeiträume auf die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer hängt jedoch von allen einschlägigen Umständen wie der Art der Arbeit und den Arbeitsbedingungen sowie insbesondere der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und der Dauer des von einem Mitgliedstaat herangezogenen Bezugszeitraums ab. Feste Bezugszeiträume können im Gegensatz zu gleitenden Bezugszeiträumen zu Situationen führen, in denen das Ziel des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer möglicherweise nicht erreicht wird. Die Methode des festen Bezugszeitraums kann einen Arbeitgeber nämlich dazu veranlassen, einem Arbeitnehmer während zweier aufeinanderfolgender fester Bezugszeiträume sehr viel Arbeitszeit aufzubürden, sodass er im Durchschnitt die wöchentliche Höchstarbeitszeit während eines Zeitraums überschreitet, der, da er sich auf diese beiden festen Zeiträume verteilt, einem gleitenden Bezugszeitraum von gleicher Dauer entspräche.

Folglich kann, auch wenn die festen und gleitenden Bezugszeiträume für sich genommen mit dem Ziel des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer im Einklang stehen, die Kombination von zwei aufeinanderfolgenden festen Bezugszeiträumen, je nach der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und der Dauer des von einem Mitgliedstaat herangezogenen Bezugszeitraums, zu Situationen führen, in denen dieses Ziel gefährdet werden kann, obwohl die in der Richtlinie vorgesehenen Ruhezeiten eingehalten werden.

Daraus zieht der Gerichtshof den Schluss, dass die Heranziehung fester Bezugszeiträume mit Mechanismen verbunden werden muss, die gewährleisten können, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die nationale Regelung Mechanismen vorsieht, die dies gewährleisten können.

Im Ergebnis ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine nationale Regelung für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorsehen kann, sofern sie Mechanismen enthält, die gewährleisten können, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird.

Fußnoten

1 Dekret Nr. 2002-1279 vom 23. Oktober 2002 über Abweichungen von den Mindestgarantien für die Arbeits- und Ruhezeiten, die für die Bediensteten der Police Nationale gelten (JORF vom 25. Oktober 2002, S. 17681), in der durch das Dekret Nr. 2017-109 vom 30. Januar 2017 (JORF vom 31. Januar 2017) geänderten Fassung.

2 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).

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Wohngrundstück kann nicht ohne weiteres mit Mauer eingefriedet werden

Eine Stützmauer zur Stabilisierung einer Aufschüttung auf einem Wohngrundstück kann auch nicht ausnahmsweise genehmigt werden, wenn der Bebauungsplan der Gemeinde zur Grünerhaltung des Baugebiets grundsätzlich Einfriedungsmauern ausschließt. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 615/18).

Wohngrundstück kann nicht ohne weiteres mit Mauer eingefriedet werden

VG Mainz, Pressemitteilung vom 11.04.2019 zum Urteil 3 K 615/18 vom 20.03.2019

Eine Stützmauer zur Stabilisierung einer Aufschüttung auf einem Wohngrundstück kann auch nicht ausnahmsweise genehmigt werden, wenn der Bebauungsplan der Gemeinde zur Grünerhaltung des Baugebiets grundsätzlich Einfriedungsmauern ausschließt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Zur besseren Ausnutzbarkeit ihres hängigen Grundstücks nahmen die Kläger u. a. an der Seite ihres Wohngebäudes eine Aufschüttung vor. Um diese abzustützen, errichteten sie eine Steinmauer (Höhe zwischen 0,60 m und 1 m). Die Kläger beantragten unter Hinweis auf die Hanglage ihres Grundstücks eine baurechtliche Genehmigung der Mauer, die von der Beklagten versagt wurde. Die dagegen gerichtete Klage blieb ebenfalls erfolglos.

Die Mauer an der Grundstücksseite verstoße gegen die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans, der zum Zwecke der Durchlüftung und Durchgrünung des Baugebiets seitliche Einfriedungen aus dichtem Material (z. B. Mauern) nicht zulasse. Die Errichtung von Mauern (bis maximal 1,0 m) sei nach dem Bebauungsplan nur an der Vorder- und Rückseite der Grundstücke – auch zur Abstützung der in dieser Richtung verlaufenden Hanglage – erlaubt. Die Genehmigung einer seitlichen Mauer hingegen könnten die Kläger auch nicht ausnahmsweise verlangen. Zur sinnvollen Nutzung des seitlich nur leicht abfallenden Grundstücks habe es einer Aufschüttung nicht bedurft. Im Übrigen habe die Beklagte durch eine bereits gewährte Ausnahme für eine seitliche Stützmauer in einer Höhe von 0,40 m der Hängigkeit des Klägergrundstücks ausreichend Rechnung getragen.

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BGH setzt Verfahren gegen Facebook wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht bis zu einer Entscheidung des EuGH aus

Der BGH hat ein bei ihm anhängiges Verfahren des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen Facebook wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht bis zur Entscheidung des EuGH in einem diesem vom OLG Düsseldorf vorgelegten Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt (Az. I ZR 186/17).

BGH setzt Verfahren gegen Facebook wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht bis zu einer Entscheidung des EuGH aus

BGH, Pressemitteilung vom 11.04.2019 zum Beschluss I ZR 186/17 vom 11.04.2019

Der u. a. für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2019 ein bei ihm anhängiges Verfahren des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen Facebook wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem diesem vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegten Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt.

Sachverhalt

Die in Irland ansässige Beklagte, die Facebook Ireland Limited, betreibt das soziale Netzwerk „Facebook“. Auf der Internetplattform dieses Netzwerks befindet sich ein „App-Zentrum“, in dem die Beklagte den Nutzern ihrer Plattform kostenlos Online-Spiele anderer Anbieter zugänglich macht. Im November 2012 wurden in diesem App-Zentrum mehrere Spiele angeboten, bei denen unter dem Button „Sofort spielen“ folgende Hinweise zu lesen waren: „Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen‘ oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.“

Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Er ist der Ansicht, die Beklagte verstoße mit dieser Präsentation der Spiele im „App-Zentrum“ gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG und § 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG a. F., weil die den Nutzern erteilten Hinweise zu Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer Daten unzureichend seien und daher keine Grundlage für eine nach § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG a. F. wirksame Einwilligung in die Nutzung der Daten bilden könnten. Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass es sich bei den verletzten datenschutzrechtlichen Vorschriften um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG a. F. (jetzt § 3 Abs. 1, § 3a UWG) handele und ein Verstoß daher wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründe, zu deren Geltendmachung er als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt sei.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite in einem App-Zentrum Spiele so zu präsentieren, dass Nutzer der Internetplattform mit dem Betätigen eines Buttons wie „Spiel spielen“ die Erklärung abgeben, dass der Betreiber des Spiels über das von der Beklagten betriebene soziale Netzwerk Informationen über die dort hinterlegten personenbezogenen Daten erhält und ermächtigt ist, Informationen im Namen der Nutzer zu übermitteln (posten). Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-40/17 über das Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2017 (Beschluss vom 19. Januar 2017 – I-20 U 40/16) ausgesetzt. Das Oberlandesgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Verfahren, in dem es um den „Gefällt mir“-Button von Facebook geht, die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Regelungen in Art. 22 bis 24 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Richtlinie) einer nationalen Regelung entgegenstehen, die – wie § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG – gemeinnützigen Verbänden zur Wahrung der Interessen der Verbraucher die Befugnis einräumt, im Falle einer Verletzung von Datenschutzvorschriften gegen den Verletzer vorzugehen. Diese Frage ist auch im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und nicht zweifelsfrei zu beantworten. Möglicherweise lässt die Datenschutz-Richtlinie eine Verfolgung von Verstößen allein durch die Datenschutzbehörden und die Betroffenen und nicht durch Verbände zu.

Hinweise zur Rechtslage

§ 13 Abs. 1 Satz 1 TMG

Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.

§ 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 BDSG a. F.

Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.

§ 3 Abs. 1 UWG

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG

Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG

Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind.

§ 148 Abs. 1 ZPO

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

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