Berufung einer Gestütsleiterin im Kündigungsschutzverfahren bleibt ohne Erfolg

Das Land Nordrhein-Westfalen, Träger des in Warendorf ansässigen Landgestüts, hat der früheren Gestütsleiterin zu Recht außerordentlich gekündigt. So entschied das LAG Hamm und auf verwies auf das im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder angelegte Verbot der Annahme von Dritten gewährter Vergünstigungen (Az. 11 Sa 980/18).

Berufung einer Gestütsleiterin im Kündigungsschutzverfahren bleibt ohne Erfolg

LAG Hamm, Pressemitteilung vom 14.03.2019 zum Urteil 11 Sa 980/18 vom 14.03.2019

Das Land Nordrhein-Westfalen, Träger des in Warendorf ansässigen Landgestüts, hat der früheren Gestütsleiterin am 3. März 2017 zu Recht außerordentlich gekündigt. So lautet das Ergebnis der heute, am 14. März 2019 vor dem Landesarbeitsgericht Hamm geführten Berufungsverhandlung. Die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12. April 2018 (dortiges Az. 2 Ca 492/17). Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Zum Hintergrund: Die 54-jährige Klägerin hatte das Landgestüt Warendorf seit Juni 1996 geleitet. Im August 2013 wurde eine Kooperationsvereinbarung mit einer in Doha, Emirat Katar ansässigen Reitschule geschlossen. Deren Gegenstand waren Unterstützungs- und Beratungsleistungen des Landgestüts gegen Honorarzahlung. Mit der Durchführung des Vertrages waren unter anderem die Klägerin, der frühere Verwaltungsleiter des Landgestüts und der dortige Hauptberittmeister befasst. Diesen drei Angestellten hat das beklagte Land im März 2017 jeweils fristlos gekündigt. Sie hatten um die Jahreswende 2012/2013 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet und darüber ebenfalls Leistungen gegenüber der Reitschule erbracht und abgerechnet. Zur Begründung der Kündigungen hat das beklagte Land angeführt, dass es dabei zu einer Vermischung dienstlicher und privater Interessen, einer unzulässigen Ausdehnung von Nebentätigkeiten und begleitend zur Annahme von persönlichen Vorteilen gekommen sei.

Dem ist das Landesarbeitsgericht nun, wie zuvor das Arbeitsgericht, im Wesentlichen gefolgt. Anlässlich der Urteilsverkündung verwies der Kammervorsitzende insoweit auf das im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder angelegte Verbot der Annahme von Dritten gewährter Vergünstigungen (§ 3 Abs. 3 TV-L). Damit seien Einladungen zu Reitturnieren nach Katar, in Begleitung der Ehepartner und unter Übernahme von Hotel- und Flugkosten der Business-Class, nicht zu vereinbaren. Die Aktivitäten der eigenen Gesellschaft hätten die in einer Nebentätigkeitsgenehmigung bestimmten Grenzen erkennbar überschritten. Über die Gesellschaft wären zudem Reisezeiten zum eigenen Vorteil abgerechnet worden, deren Vergütung dem beklagten Land im Rahmen der Kooperationsvereinbarung zugestanden hätte. Unter Berücksichtigung der exponierten Funktion der Klägerin als Gestütsleitung und ihrer besonderen Vertrauensstellung sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter zumutbar gewesen (Az. 11 Sa 980/18).

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Insolvenzrechtlicher Rang eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG

Macht erst der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG rechtshängig und löst das Gericht das Arbeitsverhältnis daraufhin auf, ist der Anspruch auf Abfindung nach § 10 KSchG eine Masseverbindlichkeit, die nach § 53 InsO vorweg zu berichtigen, also wie geschuldet in voller Höhe zu erfüllen ist. Das gilt auch dann, wenn die der Auflösung zugrunde liegende Kündigung noch vom späteren Insolvenzschuldner erklärt worden ist. So das BAG (Az. 6 AZR 4/18).

Insolvenzrechtlicher Rang eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG

BAG, Pressemitteilung vom 13.04.2019 zum Urteil 6 AZR 4/18 vom 14.03.2019

Macht erst der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG rechtshängig und löst das Gericht das Arbeitsverhältnis daraufhin auf, ist der Anspruch auf Abfindung nach § 10 KSchG eine Masseverbindlichkeit, die nach § 53 InsO vorweg zu berichtigen, also wie geschuldet in voller Höhe zu erfüllen ist. Das gilt auch dann, wenn die der Auflösung zugrunde liegende Kündigung noch vom späteren Insolvenzschuldner erklärt worden ist.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 kündigte die spätere Insolvenzschuldnerin das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 15. Januar 2015. Während des erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahrens kündigte sie in einem an den Klägeranwalt vom Arbeitsgericht formlos übersandten Anwaltsschriftsatz vom 26. Januar 2015 den Hilfsantrag an, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. April 2015 hat der Kläger das unterbrochene Verfahren gegen den zum Insolvenzverwalter bestellten Beklagten aufgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 9. Juni 2016 hat der Beklagte auch den Auflösungsantrag „vom 26.01.2015″ gestellt. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 1.558,75 Euro aufgelöst, die „zur Insolvenztabelle festgestellt wird“. Das Landesarbeitsgericht hat die auf die insolvenzrechtliche Einordnung des Abfindungsanspruchs beschränkte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger weiterhin die Zahlung des Abfindungsanspruchs als Masseverbindlichkeit. Die Antragstellung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung stelle die maßgebliche Handlung dar, auf der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit der Abfindungsanspruch beruhten. Demgegenüber hat der Beklagte den Standpunkt vertreten, sowohl die Kündigungserklärung als auch die erstmalige Einführung des Auflösungsantrags in den Prozess als maßgebliche Handlungen seien durch die Insolvenzschuldnerin erfolgt.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Mangels Zustellung hat nicht schon der Schriftsatz der späteren Insolvenzschuldnerin vom 26. Januar 2015, in dem der Auflösungsantrag angekündigt war, zu dessen Rechtshängigkeit geführt. Diesbezüglich war auch keine Heilung eingetreten. Den Auflösungsantrag als die für die insolvenzrechtliche Einordnung maßgebliche Handlung hat erstmals der beklagte Insolvenzverwalter in der mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichts vom 9. Juni 2016 rechtshängig gemacht (§ 261 Abs. 2 1. Alt. ZPO).

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EU-Justizrat zu eEvidence und Cloud Act

Der EU-Justizrat hat seine „allgemeine Ausrichtung“ zur Richtlinie über die Bestellung von Vertretern für die Beweiserhebung in Strafverfahren festgelegt. Diese Richtlinie soll ein wesentliches Instrument zur Anwendung der künftigen Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen darstellen.

EU-Justizrat zu eEvidence und Cloud Act

Der EU-Justizrat hat am 08.03.2019 seine „allgemeine Ausrichtung“ zur Richtlinie über die Bestellung von Vertretern für die Beweiserhebung in Strafverfahren festgelegt. Diese Richtlinie soll ein wesentliches Instrument zur Anwendung der künftigen Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen darstellen, zu der der Rat seine „allgemeine Ausrichtung“ im vergangenen Dezember festgelegt hat.

Dies ist im Kontext der eEvidence-Vorschläge der EU-Kommission vom 17.04.2018 zu sehen (mehr Informationen hier im Bericht aus Brüssel). Zurzeit werden die Vorschläge im EU-Parlament blockiert. Eine Einigung vor den Europawahlen im Mai ist nicht mehr zu erwarten.

Ebenso beriet der EU-Justizrat über das Verhandlungsmandat für ein Abkommen zwischen der EU und den USA zur Erleichterung des Zugangs zu elektronischen Beweismitteln. Das Mandat für Verhandlungen mit den USA über ein Exekutiv-Abkommen soll noch während der rumänischen Ratspräsidentschaft erfolgen. Diese Entwicklung ist vor dem Hintergrund des CLOUD Acts zu betrachten.

Kontext: Die USA hat am 23.03.2018 den CLOUD Act verabschiedet. Danach können US-Behörden in Strafverfahren die Herausgabe von im Ausland gespeicherte Daten von US-Providern verlangen, auch wenn die Daten außerhalb der USA gelegen sind und dies den ausländischen Regeln widerspricht (z. B. Datenschutzgrundverordnung). Nur wenn der andere Staat ein Exekutiv-Abkommen mit den USA unterzeichnet hat, kann mit Hinweis auf das nationale Recht der Herausgabe widersprochen werden. Ziel der EU ist es statt bilateraler Abkommen, eine gemeinsame Lösung für die EU mit den USA zu erreichen. Der nötige Druck auf die USA soll durch die Vorschläge zu eEvidence entstehen.

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Kommission begrüßt Einigung über grenzüberschreitende Mobilität von Unternehmen

Das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten haben eine vorläufige Einigung über neue Vorschriften erzielt, die Unternehmen im Binnenmarkt Zusammenschlüsse, Spaltungen oder Umzüge erleichtern sollen und gleichzeitig strenge Schutzbestimmungen vorsehen.

Kommission begrüßt Einigung über grenzüberschreitende Mobilität von Unternehmen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.03.2019

Das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten haben am 14.03.2019 eine vorläufige Einigung über neue Vorschriften erzielt, die Unternehmen im Binnenmarkt Zusammenschlüsse, Spaltungen oder Umzüge erleichtern sollen und gleichzeitig strenge Schutzbestimmungen vorsehen.

Der Erste Vizepräsident der Europäischen Kommission, Frans Timmermans, und Věra Jourová, Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, begrüßten die Entscheidung: „Im EU-Binnenmarkt haben Unternehmen viele Möglichkeiten, sich frei zu bewegen und zu wachsen. Allerdings konnten die Unternehmen diese Chance bislang nicht umfassend nutzen. Mit den neuen Vorschriften über die grenzüberschreitende Mobilität werden klare Verfahren für Gesellschaften geschaffen, die Kosten senken und Zeit sparen.

Die Unternehmer können frei entscheiden, wo sie ihre Geschäfte tätigen und wie sie ihr Geschäft expandieren oder umorganisieren. Gleichzeitig werden mit den neuen Regeln strenge Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmerrechten geschaffen und erstmalig auch Vorschriften, um Geschäfte zu verhindern, die betrügerischen oder missbräuchlichen Zwecken dienen.“

Die Vorschriften werden die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen verbessern und es diesen erleichtern, EU-weit zu expandieren. Ferner enthalten sie strenge Schutzvorschriften für Arbeitnehmer, Minderheitsgesellschafter und Gläubiger und stellen sicher, dass grenzüberschreitende Geschäfte nicht für betrügerische oder unlautere Zwecke missbraucht werden.

Gesellschaften werden künftig von einem umfassenden Paket europäischer Vorschriften profitieren, die den Umzug von einem Mitgliedstaat in einen anderen oder grenzüberschreitende Aufspaltungen in mehrere Gesellschaften regeln.

Gleichzeitig können die nationalen Behörden dank der neuen Vorschriften künftig grenzüberschreitende Geschäfte stoppen, wenn diese missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die zur Vermeidung oder Umgehung von nationalem oder EU-Recht führen, oder kriminellen Zwecken dienen.

Ferner werden solide Garantien zum Schutz von Arbeitnehmern – insbesondere was ihre Rechte auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung anbelangt – sowie von Minderheitsgesellschaftern und Gläubigern bei grenzüberschreitenden Geschäften geschaffen. Im Vergleich zur derzeitigen Situation mit uneinheitlichen Vorschriften und mangelnder Rechtssicherheit wird dies den Schutz der Beteiligten erheblich verbessern.

Nächste Schritte

Die vorläufige Einigung muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union förmlich gebilligt werden.

Hintergrund

Die Änderung der Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen ist Teil des von der Europäischen Kommission im April 2018 vorgeschlagenen Pakets zum Gesellschaftsrecht.

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Rückwirkende Nichtigerklärung eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags mit einer missbräuchlichen Klausel muss möglich sein

Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags mit einer missbräuchlichen Klausel über das Wechselkursrisiko ausschließen, sind unionsrechtswidrig. Die Nichtigerklärung des Vertrags müsse möglich sein, wenn er ohne die missbräuchliche Klausel nicht weiter Bestand haben kann. So entschied der EuGH (Rs. C-118/17).

Rückwirkende Nichtigerklärung eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags mit einer missbräuchlichen Klausel muss möglich sein

EuGH, Pressemitteilung vom 14.03.2019 zum Urteil C-118/17 vom 14.03.2019

Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags mit einer missbräuchlichen Klausel über das Wechselkursrisiko ausschließen, sind unionsrechtswidrig.

Die Nichtigerklärung des Vertrags muss möglich sein, wenn er ohne die missbräuchliche Klausel nicht weiter Bestand haben kann.

Im Mai 2007 schloss Frau Zsuzsanna Dunai mit der ERSTE Bank Hungary, eine Bank ungarischen Rechts, einen auf Schweizer Franken (CHF) lautenden Darlehensvertrag. Nach den Bestimmungen dieses Vertrags sollte das Darlehen der Darlehensnehmerin in ungarischen Forint (HUF) ausgezahlt werden; die Umrechnung von CHF in HUF sollte unter Anwendung des auf den Ankaufskurs der Bank am Tag der Bereitstellung des Kredits gestützten Wechselkurses CHF-HUF durchgeführt werden. In diesem Vertrag war auch vorgesehen, das Darlehen in HUF zurückzuzahlen, wobei der Betrag der Rückzahlungen auf der Grundlage des Wechselkurses CHF-HUF entsprechend dem von der Bank angewandten Verkaufskurs am Tag jeder Rückzahlung berechnet werden sollte.

Der Umstand, dass das Darlehen auf CHF lautete, aber in HUF ausgezahlt wurde, führte auch zu einem mit den Wechselkursschwankungen dieser Währungen verbundenen Wechselkursrisiko, das nach dem Vertrag bei der Darlehensnehmerin lag. In den Jahren nach dem Abschluss des Vertrags verwirklichte sich das Wechselkursrisiko mit einer deutlichen Abwertung des HUF gegenüber dem CHF, sodass sich die Rückzahlungsbeträge in HUF erheblich erhöhten.

2014 erließ Ungarn mehrere Gesetze (im Folgenden: Gesetze von 2014), um u. a. bestimmte missbräuchliche Vertragsklauseln in auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensverträgen zu ändern, einschließlich der Klausel, die es Banken ermöglichte, auf Grundlage der aus der Anwendung verschiedener Kurse bei der Aus- und der Rückzahlung des Darlehens resultierenden Kursspanne Gewinn zu erzielen. Die Gesetze von 2014 betrafen jedoch nicht die Klauseln dieser Verträge, soweit sie das Wechselkursrisiko betrafen, das somit weiterhin zu Lasten der Darlehensnehmer ging.

Die Gesetze von 2014 sehen auch vor, dass der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit einer missbräuchlichen Klausel, die nicht unmittelbar von diesen Gesetzen erfasst ist, wie die Klausel über das Wechselkursrisiko, nicht rückwirkend (d. h. mit Wirkung für einen Zeitraum vor einer gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigkeit) für nichtig erklären lassen kann.

Das mit einem Rechtsstreit zwischen Frau Dunai und der ERSTE Bank Hungary über Frage der Wirksamkeit des zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrags befasste Budai Központi Kerületi Bíróság (Zentrales Stadtbezirksgericht Buda, Ungarn) ersucht den Gerichtshof, über die Vereinbarkeit der Gesetze von 2014 mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln1 zu entscheiden, nach der diese Klauseln zum einen für den Verbraucher unverbindlich sind, und die zum anderen vorsieht, dass ein Vertrag mit derartigen Klauseln nur dann aufrechterhalten werden kann, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln Bestand haben kann.

In seinem Urteil vom 14.03.2019 stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass, soweit der ungarische Gesetzgeber die Probleme im Zusammenhang mit der Praxis der Kreditinstitute, Darlehensverträge mit Klauseln über eine Wechselkursspanne abzuschließen, gelöst hat, indem diese Klauseln durch Rechtsvorschriften geändert wurden und gleichzeitig die Wirksamkeit der Darlehensverträge gewährleistet wurde, er sich dem Ziel des Unionsgesetzgebers im Bereich der Verträge mit missbräuchlichen Klauseln anschloss. Dieses Ziel besteht nämlich darin, Ausgewogenheit zwischen den Parteien wiederherzustellen und dabei, soweit möglich, die Wirksamkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber darin, sämtliche Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären.

Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass eine missbräuchliche Klausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen ist, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann, der sich in derselben Sach- und Rechtslage befinden muss, in der er sich ohne die in Rede stehende Klausel befunden hätte.

Was folglich die Klauseln über die Wechselkursspanne anbelangt, können die Gesetze von 2014 als mit der Richtlinie vereinbar betrachtet werden, wenn sie die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage ermöglichen, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchlichen Klauseln befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund dieser Klauseln rechtsgrundlos erlangt hat. Es obliegt dem ungarischen Gericht, zu prüfen, ob diese Bedingung im vorliegenden Fall erfüllt ist.

Was die Klausel über das Wechselkursrisiko anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass diese Hauptgegenstand des Darlehensvertrags ist, so dass dann, wenn die Missbräuchlichkeit dieser Klausel nachgewiesen ist, die Aufrechterhaltung eines Vertrags mit einer solchen Klausel rechtlich nicht möglich erscheint; dies zu beurteilen ist jedoch Sache des ungarischen Gerichts.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass aus der Vorlageentscheidung hervorzugehen scheint, dass die Gesetze von 2014 vorsehen, dass der Verbraucher, wenn er insbesondere den missbräuchlichen Charakter der Klausel über das Wechselkursrisiko geltend macht, auch die Erklärung der Wirksamkeit des Vertrags durch das befasste Gericht bis zum Erlass der Entscheidung beantragen muss. Somit können diese Gesetze verhindern, dass die betreffende missbräuchliche Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist und der Vertrag mit einer solchen Klausel insgesamt für nichtig erklärt werden kann, wenn er ohne diese Klausel nicht weiter Bestand haben kann. Daraus folgt, dass die Gesetze von 2014 in diesen Punkten nicht mit den Anforderungen der Richtlinie vereinbar sind.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

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EuGH zur Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen

Einkünfte aus dem Vermögen von in Frankreich wohnenden Personen, die in der schweizerischen Sozialversicherung versichert sind, dürfen nicht Sozialbeiträgen unterworfen werden, die der Finanzierung von Leistungen der sozialen Sicherheit in Frankreich dienen. So entschied der EuGH (Rs. C-372/18).

EuGH zur Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen

EuGH, Pressemitteilung vom 14.03.2019 zum Urteil C-372/18 vom 14.03.2019

Einkünfte aus dem Vermögen von in Frankreich wohnenden Personen, die in der schweizerischen Sozialversicherung versichert sind, dürfen nicht Sozialbeiträgen unterworfen werden, die der Finanzierung von Leistungen der sozialen Sicherheit in Frankreich dienen.

Herr und Frau Raymond Dreyer sind im schweizerischen Sozialversicherungssystem versicherte französische Steueransässige. Herr Dreyer hat seine berufliche Laufbahn in der Schweiz absolviert. Im Jahr 2016 zog die französische Steuerverwaltung die Eheleute Dreyer zu Beiträgen und Abgaben auf ihre im Jahr 2015 in Frankreich erzielten Einkünfte aus Vermögen heran, die u. a. für die Caisse nationale de solidarité pour l’autonomie (Nationale Solidaritätskasse für Eigenständigkeit, im Folgenden: CNA) verwendet wurden.

Da sie der Meinung waren, dass die Leistungen, die von dieser Einrichtung verwaltet und durch die in Rede stehenden Beiträge und Abgaben finanziert werden, Leistungen der sozialen Sicherheit seien, wandten sich die Eheleute Dreyer vor den französischen Gerichten gegen ihre Heranziehung zu diesen Beiträgen und Abgaben. Sie seien bereits in der schweizerischen Sozialversicherung versichert und müssten deshalb nicht zur Finanzierung der französischen Sozialversicherung beitragen. Die Verordnung der Union zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit1 bestimme nämlich, dass Personen, für die diese Verordnung gelte, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterlägen, wobei die Schweiz insoweit als Mitgliedstaat angesehen werde.

Die mit dem Rechtsstreit zwischen den Eheleuten Dreyer und der französischen Steuerverwaltung befasste Cour administrative d’appel de Nancy (Verwaltungsberufungsgericht Nancy, Frankreich) äußerte Zweifel hinsichtlich der Art der Leistungen, die durch die für die CNA verwendeten Beiträge und Abgaben finanziert werden. Dieses Gericht möchte daher vom Gerichtshof wissen, ob diese Leistungen, nämlich die Allocation personnalisée d’autonomie (individuelle Beihilfe zur Eigenständigkeit, im Folgenden: APA) und die Prestation compensatoire du handicap (Leistung zum Ausgleich einer Behinderung, im Folgenden: PCH) als Leistungen der sozialen Sicherheit angesehen werden können.

In seinem Urteil vom 14.03.2019 weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Begünstigten ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung ihrer persönlichen Bedürfnisse aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird (erste Voraussetzung) und sie sich auf eines der in der Verordnung genannten Risiken bezieht (zweite Voraussetzung).

Der Gerichtshof stellt ebenfalls fest, dass die Berücksichtigung der Mittel des Empfängers allein zum Zwecke der Berechnung der tatsächlichen Höhe der Leistungen auf der Grundlage objektiver und gesetzlich festgelegter Kriterien keine individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit dieses Empfängers impliziert. Dies ist nach Ansicht des Gerichtshofs bei der APA und der PCH der Fall, da die Berücksichtigung der Mittel des Empfängers nur die Modalitäten für die Berechnung dieser Leistungen betrifft, wobei diese gewährt werden müssen, wenn der Antragsteller unabhängig von der Höhe seiner Mittel die Voraussetzungen erfüllt, die den Anspruch auf die Leistungen eröffnen.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass auch die Notwendigkeit, zum Zwecke der Gewährung der APA und der PCH den Grad des Verlusts an Eigenständigkeit oder der Behinderung des Antragstellers zu beurteilen, keine individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers impliziert. Die Beurteilung des Verlusts an Eigenständigkeit und der Behinderung erfolgt nämlich durch einen Arzt oder einen Mitarbeiter eines medizinisch-sozialen Teams oder durch ein multidisziplinäres Team anhand von vorab festgelegten Schemata, Listen und Bezugswerten, also aufgrund objektiver und gesetzlich festgelegter Kriterien, die bei ihrem Vorliegen den Anspruch auf die entsprechende Leistung eröffnen.

Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass nicht geprüft zu werden braucht, ob die APA und die PCH „besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ im Sinne der Verordnung sind, weil sich sowohl aus seinem Urteil vom 14.03.2019 als auch aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts ergibt, dass die zwei oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, diese beiden Leistungen daher „Leistungen der sozialen Sicherheit“ darstellen und der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich diese beiden Begriffe gegenseitig ausschließen.

Fußnote

1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, Berichtigung ABl. 2004, L 200, S. 1).

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Mietobergrenzen in Heilbronn rechtswidrig

Das SG Heilbronn entschied, dass die Mietobergrenzen in Heilbronn nicht auf einem rechtmäßigen „schlüssigen Konzept“ beruhen (Az. S 7 AS 1912/17).

Mietobergrenzen in Heilbronn rechtswidrig

„Schlüssiges Konzept“ der Stadt Heilbronn zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze ungeeignet

SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 13.03.2019 zum Urteil S 7 AS 1912/17 vom 08.03.2019 (nrkr)

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass die Mietobergrenzen in Heilbronn nicht auf einem rechtmäßigen „schlüssigen Konzept“ beruhen.

Geklagt hatten die im Hartz IV-Bezug stehenden M und T. Die 1973 geborene M ist die Mutter der 1995 geborenen T. 2017 lebten sie in einer 67 m² großen Zweizimmerwohnung in Heilbronn. Für ihre Miete bezahlten sie im streitigen Zeitraum Juli und August 2017 monatlich 587 Euro (530 Euro Kaltmiete, 50 Euro Nutzungsentgelt für eine Einbauküche sowie 7 Euro für kalte Nebenkosten). Das Jobcenter Stadt Heilbronn übernahm die Unterkunftskosten unter Berufung auf ein von der Firma A entwickeltes „schlüssiges Konzept“ jedoch nur teilweise in Höhe von 470 Euro. Hiernach betrage die abstrakt angemessene Nettokaltmiete 463 Euro zuzüglich kalter Betriebskosten i. H. v. 7 Euro.

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich: Das „schlüssige Konzept“ der Stadt Heilbronn sei unwirksam, urteilte das Heilbronner Sozialgericht am 13. Februar 2019. Die Datenerhebung sei in wesentlichen Teilen nicht valide. So habe die von der Stadt Heilbronn beauftragte Firma die zu Grunde gelegten Wohnungsanzeigen nicht im Original (z. B. als Screenshot) archiviert, sondern Wohnungsdaten lediglich mit einem Computerprogramm automatisch in eine Datenbank übertragen. Ob bei dieser maschinellen Übertragung relevante Vermietungshindernisse für Leistungsbezieher vorgelegen hätten, könne retrospektiv nicht mehr festgestellt werden. Denn in der verwendeten Suchmaske hätten die relevanten Daten gar nicht aufgenommen werden können – wie z. B., dass manche Vermieter nur bereit sind, an eine einzelne Person oder gegen Zahlung einer Ablösesumme für eine Einbauküche zu vermieten. Im Erhebungszeitraum November 2015 bis April 2016 seien auch lediglich 65 Angebotsmieten für entsprechende Zweipersonenhaushalte zugrunde gelegt worden, wobei die von der Stadt Heilbronn beauftragte Firma selbst davon ausgehe, dass nur rund 15 % dieser 65 Angebote (also knapp 10) auf Bedarfsgemeinschaften entfallen können. Diesen 10 potenziellen Wohnungsangeboten seien mehr als 300 wohnungssuchende Zweipersonenhaushalte gegenüber zu stellen, die im Leistungsbezug des SGB II bzw. SGB XII (Hartz IV/Sozialhilfe) stehen und denen nach den Angaben des Beklagten nicht die vollen Kosten der Unterkunft bewilligt würden, da die Unterkunftskosten über den Mietobergrenzen des schlüssigen Konzeptes lägen. All diese würden nun um den Wohnraum von 45 bis 60 m² zu einer Bruttokaltmiete von knapp 470 Euro konkurrieren. Hinzu kämen übrige Bevölkerungsgruppen, die in diesem Bereich auf Wohnungssuche seien (wie beispielsweise Auszubildende, Studenten, Wohngeldbezieher oder Wochenendpendler). Es liege auf der Hand, dass bei pro Halbjahr nur knapp 10 in Betracht kommenden freien Wohnungsangeboten die Möglichkeit, angemessenen Wohnraum zu finden, nahezu ausgeschlossen sei. Aufgrund der Unwirksamkeit des schlüssigen Konzeptes sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung daher auf die Werte der Wohngeldtabelle zurückzugreifen. Auch wenn dem Urteil nur ein Zweipersonenhaushalt zugrunde liege, dürften die maßgeblichen Erwägungen auf sämtliche vom schlüssigen Konzept erfassten Haushalte übertragbar sein.

Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Anmerkung:

Derzeit sind zahlreiche, mit Blick auf das „Musterverfahren“ ruhend gestellte Klagen beim Sozialgericht anhängig, in denen ebenfalls streitig ist, bis zu welcher Höhe die Mietkosten von Hartz IV- sowie Sozialhilfeempfängern in Heilbronn zu übernehmen sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der angemessene Quadratmeterpreis einer Wohnung sowohl für die Miete selbst als auch für die Mietnebenkosten mittels eines schlüssigen Konzepts für einen Vergleichsraum zu ermitteln. Ein solches Konzept muss eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – [SGB II] – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Auszug)

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. (…)

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Verdienstgrenzen bei Minijobs bleiben

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales im Bundestag hat einen Gesetzentwurf (19/4764) der FDP-Fraktion zur Dynamisierung der Verdienstgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung abgelehnt. Für den Entwurf stimmte neben der FDP nur die AFD-Fraktion, während alle anderen Fraktionen ihn ablehnten.

Verdienstgrenzen bei Minijobs bleiben

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.03.2019

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 13.03.2019 einen Gesetzentwurf ( 19/4764 ) der FDP-Fraktion zur Dynamisierung der Verdienstgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung abgelehnt. Für den Entwurf stimmte neben der FDP nur die AFD-Fraktion, während alle anderen Fraktionen ihn ablehnten.

Mit dem Gesetzentwurf wollte die FDP-Fraktion erreichen, dass die Höchstgrenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Jobs) und Beschäftigung in der Gleitzone (Midi-Jobs) dynamisch erhöht werden können. Die Liberalen hatten kritisiert, dass diese Verdienstgrenzen seit 2013 nicht angehoben worden seien, weil die derzeit starren Regelungen keine automatische Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung zulassen würden. Mit jeder Erhöhung des Mindestlohns würden sich deshalb die Stunden, die Beschäftigte im Rahmen von Mini- oder Midi-Jobs arbeiten dürften, reduzieren.

Die FDP hatte deshalb vorgeschlagen, die Verdienstgrenzen an die Entwicklung des Mindestlohns zu koppeln. So sollte im kommenden Jahr die Verdienstgrenze auf das 60-fache des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns festgelegt werden und bei Beschäftigung in der Gleitzone auf das 145-fache des Mindestlohns. Durch diese Änderung werde ein Automatismus eingeführt, der eine Anpassung der bisher starren Grenzen bei jeder Anpassung des Mindestlohns zulasse, heißt es im Entwurf der Liberalen.

Kritisiert wurde er unter anderem, weil er nach Meinung von SPD, Grünen und Linken zu einer Ausweitung prekärer Beschäftigung führen würde, von der vor allem Frauen betroffen seien.

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Regierung macht Weg frei für E-Scooter

Bis zum Frühsommer 2019 will die Bundesregierung auf dem Wege einer Verordnung die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen wie etwa Elektro-Tretrollern (E-Scooter) am Straßenverkehr geregelt haben. Das machte der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Steffen Bilger (CDU), vor dem Verkehrsausschuss im Bundestag deutlich.

Regierung macht Weg frei für E-Scooter

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.03.2019

Bis zum Frühsommer 2019 will die Bundesregierung auf dem Wege einer Verordnung die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen wie etwa Elektro-Tretrollern (E-Scooter) am Straßenverkehr geregelt haben. Das machte der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Steffen Bilger (CDU), am 13.03.2019 vor dem Verkehrsausschuss deutlich.

Von der Verordnung erfasst werden sollen Fahrzeuge ohne Sitz oder selbstbalancierende Fahrzeuge mit oder ohne Sitz, die eine Lenk- oder Haltestange haben, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h liegt und die verkehrssicherheitsrechtliche Mindestanforderungen im Bereich von Brems- und Lichtsystem erfüllen. Laut dem Verordnungsentwurf sollen Elektrokleinstfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 12 km/h grundsätzlich Radwege befahren und ab Vollendung des 14. Lebensjahrs genutzt werden können. Fahrzeuge mit bis zu 12 km/h dürfen auf Fußwegen und ab 12 Jahren genutzt werden. Eine Zulassungspflicht sieht der Verordnungsentwurf nicht vor, wohl aber eine Versicherungspflicht. Was Elektrokleinstfahrzeuge ohne Lenk- oder Haltestange angeht – wie etwa Elektro-Skateboards -, so sei eine entsprechende Verordnung im Verkehrsministerium derzeit in Arbeit, erläuterte der Staatssekretär.

Dass es nun einen Verordnungsentwurf für Elektrokleinstfahrzeuge gibt, wurde während der Sitzung von allen Fraktionen begrüßt. In der inhaltlichen Bewertung gab es jedoch Unterschiede.

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Geschäftsgeheimnisgesetz angenommen

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Entwurf eines Geschäftsgeheimnisgesetzes, mit dem eine EU-Richtlinie umgesetzt wird, zur Annahme empfohlen. Mit dem Gesetz (19/4724) sollen Geschäftsgeheimnisse vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung geschützt werden.

Geschäftsgeheimnisgesetz angenommen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.03.2019

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat auf seiner 39. Sitzung am 13.03.2019 unter Leitung seines Vorsitzenden Stephan Brandner (AfD) den Entwurf eines Geschäftsgeheimnisgesetzes, mit dem eine EU-Richtlinie umgesetzt wird, zur Annahme empfohlen. Für die endgültige Fassung, für die ein Änderungsantrag der Koalition Berücksichtigung fand, stimmten neben SPD und CDU/CSU auch die Grünen, während sich Die Linke enthielt. Die AfD lehnte den Entwurf ab. Mit dem Gesetz ( 19/4724 ) sollen Geschäftsgeheimnisse vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung geschützt werden.

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