Zur Haftung von Vorständen einer Wohnungsbaugenossenschaft

Im Genossenschaftsrecht wie auch im Recht der Kapitalgesellschaften muss die Gesellschaft lediglich darlegen, dass Handlungen eines Vorstands zu einem Schaden geführt haben. Dann ist es Sache des Vorstandsmitglieds, sich zu entlasten. Mit einer solchen Konstellation hatte sich OLG Hamm zu befassen, in dem es um die Klage einer Wohnungsbaugenossenschaft gegen zwei ehemalige Vorstände ging (Az. 8 U 100/16).

Zur Haftung von Vorständen einer Wohnungsbaugenossenschaft

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 31.01.2019 zum Beschluss 8 U 100/16 vom 14.03.2018

Von Gesellschaften aller Rechtsformen werden Schadensersatzansprüche gegen ihre Organe geltend gemacht. Im Genossenschaftsrecht wie auch im Recht der Kapitalgesellschaften muss die Gesellschaft dabei lediglich darlegen, dass Handlungen eines Vorstands zu einem Schaden geführt haben. Dann ist es Sache des Vorstandsmitglieds, sich zu entlasten.Mit einer solchen Konstellation hatte sich der 8. Zivilsenat in einem Berufungsverfahren im letzten Jahr zu befassen, in dem es um die Klage einer Wohnungsbaugenossenschaft aus Rheine gegen zwei ehemalige Vorstände ging. Diese hatten in den Jahren 2008 und 2009 den Erwerb einer landwirtschaftlichen Fläche mit aufstehendem Resthof sowie eine gegenüber dem Hof liegende Ackerfläche zu einem Gesamtkaufpreis von rund 300.000 Euro durch die Wohnungsbaugenossenschaft veranlasst. Als Nutzung waren eine Tagespflege, ein Treffpunkt für Jung und Alt, Wohnungen, eine Streuobstwiese mit Kompostierung sowie eine Naherholung für die Mitglieder der Genossenschaft angedacht.

Im Laufe des Jahres 2010 veranlasste einer der beklagten Vorstände den Beginn der Umbau- und Sanierungsarbeiten auf dem Hof. Ab dem Frühjahr 2011 wurden diese Baumaßnahmen nicht mehr fortgeführt; es standen noch Restarbeiten im Außenbereich aus. Der in den Geschäftsberichten 2009 bis 2012 für diese Arbeiten angegebene Kostenaufwand betrug insgesamt nahezu 2 Millionen Euro.

Ende 2013 beschlossen Vorstand und Aufsichtsrat die Veräußerung des Hofes. Verkauft werden konnte er im Herbst 2015 für etwa 600.000 Euro.

Die Mitgliederversammlung sah die Vornahme der Investitionen in den Hof durch den Vorstand als pflichtwidrig an, da diesem Projekt zum einen kein tragfähiges Konzept zugrunde gelegen habe und zum anderen die weiteren Gremien der Genossenschaft nicht hinreichend eingebunden gewesen seien. Deshalb ermächtigte sie den Aufsichtsrat der Genossenschaft dazu, Schadensersatzansprüche gegenüber den beiden Vorständen geltend zu machen.

Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 30.08.2016 (Az. 23 O 40/15) die schließlich auf Zahlung von ca. 1,75 Mio. Euro gerichtete Klage der Genossenschaft gegenüber den beiden Vorständen dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Wegen der Schadenshöhe hat es weiteren Aufklärungsbedarf gesehen. Die beiden früheren Vorstände hätten – so das Landgericht – ihre Pflichten verletzt. Dabei habe die Genossenschaft nachvollziehbar dargestellt, dass sie durch die Geschäftsführung der früheren Vorstände geschädigt worden sei. In den Hof seien 2010 und 2011 mehr als 1,2 Millionen Euro an Baukosten geflossen. Eine entsprechende Werterhöhung habe diesen Investitionen nicht gegenüber gestanden. Für den Resthof mitsamt wirtschaftlichen Flächen habe die Genossenschaft einen Kaufpreis von gut 300.000 Euro gezahlt. Der Wert des Grundstücks habe nach den Investitionen und Umbaumaßnahmen mit dem Inventar entsprechend dem Verkaufspreis bei rund 600.000 Euro gelegen. Der Wertsteigerung von 300.000 Euro stünden damit Investitionen von jedenfalls 1,2 Millionen Euro gegenüber, so dass hierdurch eine Verminderung des Vermögens der Klägerin und damit ein Schaden von mindestens 900.000 Euro eingetreten seien.

Für diese wirtschaftlich unvernünftige Handlungsweise seien die beiden Vorstände verantwortlich. Der eine Vorstand habe die Maßnahmen in Auftrag gegeben. Dieses Vorgehen sei auch dem anderen beklagten Vorstand zuzurechnen, da die baulichen Maßnahmen der Kompetenz des Gesamtvorstandes oblegen hätten. Dies folge aus dem Umfang der Investitionen und auch der Ausrichtung der Maßnahmen, die nicht die Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnungen als Kernbereich der Genossenschaftsarbeit betroffen hätten.

Daneben habe es an einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen gefehlt. Angesichts von in 2010 erzielten Umsatzerlösen von etwa 8,5 Millionen Euro und einem Eigenkapital von ca. 17,5 Millionen Euro bei Investitionen von deutlich mehr als einer Millionen Euro habe es sich um einen nicht unbeträchtlichen Betrag gehandelt. Danach wäre ein ausreichendes Nutzungskonzept für die mehr als 1.200 m² Wohn- und Nutzungsfläche erforderlich gewesen, das nicht erstellt worden sei. Auch an einer tatsächlichen Planung der mit der konkreten Nutzung verbundenen Kosten habe es gefehlt. Deshalb sei nicht zu beurteilen gewesen, ob sie in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen für die Genossenschaftsmitglieder gestanden hätten.

Fest stünde danach, dass der Klägerin durch das Verhalten der beiden beklagten Vorstände ein Schaden entstanden sei. Die Höhe dieses Schadens müsse allerdings noch geklärt werden.

Die Ersatzpflicht der beiden Vorstände sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt habe. Die Klägerin habe zudem nicht auf Schadensersatzansprüche verzichtet, indem die Mitgliederversammlung ihnen für die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 jeweils eine Entlastung erteilt habe. Denn eine etwaige Verzichtswirkung des Entlastungsbeschlusses könne sich nicht auf die Schadensersatzansprüche erstrecken, weil die Genossenschaftsmitglieder aus den bei der Rechnungslegung unterbreiteten Unterlagen das Bestehen solcher Ansprüche nicht zu überblicken vermocht hätten. Für die Mitglieder der Genossenschaft sei nämlich nicht erkennbar gewesen, dass die beklagten Vorstände das Projekt durchgeführt hätten, ohne die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln. Auch der Bericht des Aufsichtsrats, der die Entlastung des Vorstandes empfohlen habe, habe keinen Hinweis hierauf enthalten.

Der 8. Zivilsenat hat in dieser Sache am 15.01.2018 verhandelt. Dabei hat es den Parteien zu erkennen gegeben, dass gewichtige Gründe für eine Pflichtverletzung der Vorstände sprechen würden. Diese Frage war angesichts der sehr komplexen Fallgestaltung aber keineswegs eindeutig zu beantworten. Zudem wies die Schadenshöhe, mit der sich das Landgericht noch nicht befasst hatte, Unklarheiten auf. Aus diesen Gründen hat der Senat den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen, wonach die Beklagten 600.000 Euro an die Wohnungsbaugenossenschaft zahlen sollten. Diesem Vorschlag sind die Parteien gefolgt, so dass durch Beschluss vom 14.03.2018 ein entsprechender Vergleich festgestellt werden konnte.

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Entscheidung über das Eigentum an einer abhandengekommenen Rolex

Ein gutgläubiger Erwerb einer Sache kann dann nicht möglich sein, wenn sie einem Eigentümer abhandengekommen ist. Abhandengekommen ist eine Sache aber dann nicht, wenn ein Eigentümer täuschungsbedingt, aber letztlich doch freiwillig die Sache einer anderen Person übergeben hat. So das OLG Hamm (Az. 5 U 33/17).

Entscheidung über das Eigentum an einer abhandengekommenen Rolex

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 31.01.2019 zum Urteil 5 U 33/17 vom 12.07.2018 (rkr)

Ein gutgläubiger Erwerb einer Sache kann dann nicht möglich sein, wenn sie einem Eigentümer abhandengekommen ist. Abhandengekommen ist eine Sache aber dann nicht, wenn ein Eigentümer täuschungsbedingt, aber letztlich doch freiwillig die Sache einer anderen Person übergeben hat. Mit dieser Abgrenzung musste sich der 5. Zivilsenat bei einer hochwertigen Herrenarmbanduhr in einem im letzten Jahr entschiedenen Fall befassen.

Im Mai 2008 erwarb der Beklagte aus Bochum für 12.000 Euro eine Herrenarmbanduhr der Marke Rolex. Die dazugehörige Garantiekarte wies den Erstkäufer der Uhr aus und zertifizierte ihre Echtheit. Ein Jahr später wollte der Beklagte die Uhr wieder verkaufen. Hierzu traf er sich im Mai 2009 mit einem unter dem Namen „Rachid“ auftretenden Unbekannten in einem Hotel in Düsseldorf. Dieser wollte sich von einem angeblich in der Nähe befindlichen Experten die Echtheit der Uhr bestätigen lassen. Zu diesem Zweck übergab der Beklagte ihm die Uhr, behielt aber die Garantiekarte bei sich. „Rachid“ verließ daraufhin das Hotel und kehrte nicht wieder zurück. Der Beklagte erstattete Strafanzeige. Das Ermittlungsverfahren musste die Staatsanwaltschaft einstellen, weil sie den Täter nicht ermitteln konnte.

Im Februar 2016 erwarb der Kläger für 14.500 Euro bei einem Kölner Gebrauchtuhrenhändler die Rolex ohne dazugehöriger Garantiekarte. Anlässlich einer Revision der Uhr bei dem Hersteller konnte dieser feststellen, dass die Uhr zur Sachfahndung ausgeschrieben war, woraufhin die Polizei sie im September 2016 beschlagnahmte. Die zuständige Staatsanwaltschaft gab die Uhr schließlich in Verwahrung, weshalb sie sich bei der Justizkasse NRW – jetzt Zentrale Zahlstelle Justiz – in Hamm befand. Als mögliche Empfangsberechtigte der Uhr benannte die Staatsanwaltschaft den Kläger und den Beklagten. Beide streiten nun darüber, ob der Kläger das Eigentum an der Uhr von dem Kölner Gebrauchtuhrenhändler erhalten konnte. Sie verlangen jeweils die Herausgabe der Uhr an sich selbst.

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 13.10.2017 (Az. 4 O 80/17) dem Beklagten recht gegeben. Der Kläger habe – nach der Ansicht des Landgerichts – nicht Eigentümer der Uhr werden können. Sie sei nämlich dem Beklagten – was einen Eigentumserwerb des Klägers ausschließe -abhandengekommen. Nach der Übergabe der Uhr an „Rachid“ habe er nämlich seinen Besitz an der Uhr erst verloren, als dieser nicht zurückgekehrt sei, wie sie es vereinbart hätten. Nicht entscheidend für den Verlust des Besitzes sei, dass der Beklagte auf „Rachid“ schon dann nicht mehr habe einwirken können, als er das Hotel verlassen habe, zumal er sich durch die zurückgehaltene Garantiekarte abgesichert habe. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Mit Erfolg! Dem Kläger gehöre – so der 5. Zivilsenat – die Uhr, weshalb er ihre Herausgabe verlangen könne. Er habe das Eigentum an ihr von dem Kölner Gebrauchtuhrenhändler erwerben können, weil dem Beklagten die Uhr nicht abhandengekommen sei. Dem stehe nämlich entgegen, dass der Beklagte die Uhr „Rachid“ zwar täuschungsbedingt, aber doch freiwillig übergeben und damit jeden Zugriff auf die Uhr verloren habe.

Das Zurückbehalten der Garantiekarte führe nicht zu einer anderen Bewertung, weil sie ab dem Zweitverkauf keine Aussage über die Berechtigung an der Uhr treffe und es einen Markt für Uhren ohne zugehöriger Garantiekarte gebe. Damit sei die Möglichkeit nicht zu widerlegen, dass schon der Gebrauchtuhrenhändler wirksam das Eigentum an der Uhr und der Kläger die Uhr somit von einem Berechtigten erworben habe. Selbst wenn man aber die Nichtberechtigung des Gebrauchtuhrenhändlers unterstelle, habe der Kläger zumindest gutgläubig das Eigentum erworben, weil er sich nicht grob fahrlässig verhalten habe.

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Bei der Kapitalanlage in Schiffsfonds realisiert sich oftmals das unternehmerische Risiko

Das OLG Hamm entschied, dass den Erwerber eines Kommanditanteils die zu Lasten seines Rechtsvorgängers begründete Haftung für die Rückzahlung von Hafteinlagen trifft (Az. 8 U 124/17).

Bei der Kapitalanlage in Schiffsfonds realisiert sich oftmals das unternehmerische Risiko

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 31.01.2019 zum Urteil 8 U 124/17 vom 11.06.2018 (rkr)

Häufig kommt es im Gesellschaftsrecht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn der wirtschaftliche Erfolg ausbleibt und existenzgefährdende Situationen für die Gesellschaft eintreten. Hierfür stehen exemplarisch Schiffsfonds, bei denen das jeweilige Container- oder Tankschiff, das den Gegenstand des Fondsvermögens darstellt, nicht mehr kostendeckend betrieben werden kann. Eine Folge hiervon kann es sein, dass zur Vermeidung der Insolvenz Fondsgesellschaften oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzverwalter die Kapitalanleger auf Rückzahlung zuvor ausgeschütteter gewinnunabhängiger Zahlungen in Anspruch nehmen.

Der 8. Zivilsenat war im vergangenen Jahr mit einer solchen Klage befasst. Der Beklagte ist mit einer Einlage von etwa 77.000 Euro als Kommanditist an der Betreiberin eines Containerschiffs aus Hamburg beteiligt. Zwischen 2002 und 2007 erhielt sein Vater, dessen Beteiligung er später übernahm, Ausschüttungen in einer Gesamthöhe von 31.500 Euro. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Betreiberfirma im Jahr 2013 hat der Insolvenzverwalter den Beklagten auf Rückzahlung von 16.500 Euro in Anspruch genommen. Einen von dem Beklagten 2010 für eine Sanierung zurückgezahlten Betrag von 15.000 Euro hat er auf die gezahlten Ausschüttungen angerechnet. Seine Forderung hat er damit begründet, dass durch die gewinnunabhängigen Ausschüttungen die Kommanditistenhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft wieder aufgelebt sei.

Das Landgericht Münster (Az. 4 O 56/17) hielt mit seinem Urteil vom 25.10.2017 die Rückzahlung des verlangten Betrages für erforderlich. Denn die Liquidität der Betreiberfirma würde nicht genügen, um die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ihrer Gläubiger zu begleichen. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts bestätigt. Durch die Ausschüttungen an den Beklagten sei – so der Senat – dem Vermögen der Betreibergesellschaft ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen worden. Der Beklagte habe nicht aufzeigen können, dass die Ausschüttungen durch Gewinne der Gesellschaft gedeckt gewesen seien. Ihre Rückzahlung sei auch zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich. Dafür spreche bereits als Vermutung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der vorhandene Bestand der Vermögensmasse der Betreibergesellschaft genüge, sämtliche im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Die Rückzahlung der Ausschüttungen sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt unzulässig, dass sie vollständig für die Kosten des Insolvenzverfahrens verbraucht und die Gläubiger der Betreiberfirma nicht einmal anteilig profitieren würden. Die liquiden Mittel der Gesellschaft würden nämlich sicher insbesondere dafür ausreichen, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Deshalb komme der Betrag von 16.500 Euro vollständig den Gläubigern der Betreibergesellschaft zugute.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Notwegerecht: Ersteigerer eines Wohngrundstücks muss sich nicht auf eine Erreichbarkeit per Hubschrauber verweisen lassen

Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung eines erforderlichen Zugangs dulden. Bei zu Wohnzwecken dienenden Grundstücken muss dabei eine Erreichbarkeit mit Kfz – und nicht nur durch Hubschrauber – möglich sein. So das OLG Hamm (Az. 5 U 60/17).

Notwegerecht: Ersteigerer eines Wohngrundstücks muss sich nicht auf eine Erreichbarkeit per Hubschrauber verweisen lassen

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 31.01.2019 zum Urteil 5 U 60/17 vom 22.03.2018 (rkr)

Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung eines erforderlichen Zugangs dulden. Bei zu Wohnzwecken dienenden Grundstücken muss dabei eine Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen – und nicht nur durch Hubschrauber – möglich sein. Mit einem solchen Fall war der 5. Zivilsenat im letzten Jahr befasst.

Die klagende Investmentgesellschaft ersteigerte Ende 2014 in einem Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentum an einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück in Meschede. Vorheriger Eigentümer dieses Grundstücks war der Vater des Beklagten.

Bereits zuvor hatte der Vater des Beklagten das benachbarte, nur 22 m² große Grundstück von der Stadt Meschede erworben, das zwischen dem versteigerten Grundstück und einem öffentlichen Wegegrundstück der Stadt Meschede liegt. Das Eigentum an diesem Grundstück übertrug der Vater des Beklagten im Februar 2014 dem Beklagten, der im vorerwähnten Zwangsversteigerungsverfahren potenzielle Ersteigerer des schließlich versteigerten Grundstücks über die Unverkäuflichkeit seines eigenen Grundstücks informierte.

Hintergrund war, dass das versteigerte Grundstück zwischen bebauten Privatgrundstücken, einem Bach sowie einer Bahnlinie eingebettet ist. Bislang konnte es ausschließlich über einen Weg erreicht werden, der aus dem 22 m² großen Grundstück und dem öffentlichen Wegegrundstück besteht.

Im Jahr 2016 musste ein von der klagenden Investmentgesellschaft beauftragter Gerichtsvollzieher die Räumung des Versteigerungsobjektes abbrechen, weil der Beklagte den Zugang über sein 22 m² großes Grundstück verweigerte. Deshalb hat sie von dem Beklagten die Einräumung eines Notwegs verlangt und dahingehend Klage erhoben.

Das Landgericht Arnsberg hat am 01.06.2017 (Az. 2 O 219/16) der Klage stattgegeben. Dies hat es damit begründet, dass der klagenden Investmentgesellschaft ein Notwegerecht zustehe, weil es dem Versteigerungsobjekt an einer Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehle. Sie müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass der Zugang zu ihrem Grundstück auch über die Grundstücke von Nachbarn möglich sei.

Die Kenntnis der klagenden Investmentgesellschaft von der Situation der Erreichbarkeit des versteigerten Grundstücks bereits im Zwangsversteigerungsverfahren sei für die rechtliche Bewertung unerheblich.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Unter anderem meint er, das Landgericht habe ein Notwegerecht fehlerhaft bejaht. Ein solches Recht sei nicht im Grundbuch eingetragen. Die Räumung des Versteigerungsobjektes sei jedenfalls mit einem Hubschrauber möglich. Im Übrigen habe bereits sein Vater auf ein Notwegerecht dadurch verzichtet, dass er ein solches Recht nicht im Grundbuch eingetragen habe.

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Verurteilung des Beklagten durch das Landgericht bestätigt. Nach der gesetzlichen Regelung des § 917 BGB könne die klagende Investmentgesellschaft – so der Senat – von dem Beklagten verlangen, dass er die Benutzung seines Grundstücks durch sie zu dulden habe. Denn die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehle dem versteigerten Grundstück.

Die klagende Investmentgesellschaft müsse sich nicht auf den Gebrauch eines Hubschraubers verweisen lassen, um zu ihrem Grundstück zu gelangen. Für die von ihr beabsichtigte Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken müsse es ihr nämlich möglich sein, es mit Kraftfahrzeugen erreichen zu können. Als Eigentümer desjenigen Grundstücks, über das bislang die Verbindung stattgefunden habe, müsse der Beklagte die Einräumung eines Notwegs dulden. Ein etwaiger Verzicht auf ein Notwegerecht durch seinen Vater hätte im Grundbuch eingetragen werden müssen, damit er gegenüber der Klägerin ebenfalls wirksam gewesen wäre. Die klagende Investmentgesellschaft sei zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, den Beklagten durch Zahlung einer Notwegerente für die Benutzung seines Grundstücks zu entschädigen. Der Beklagte habe aber in diesem Rechtsstreit nicht geltend gemacht, dass und ggf. in welcher Höhe er dahingehend ein Zurückbehaltungsrecht ausüben wolle.

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Auf die Entwicklung einer Gesellschaft darf mit massiver Kritik Einfluss genommen werden

Das OLG Hamm entschied, dass auf die Entwicklung einer Gesellschaft auch mit massiver Kritik Einfluss genommen werden darf (Az. 8 U 108/17).

Auf die Entwicklung einer Gesellschaft darf mit massiver Kritik Einfluss genommen werden

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 31.01.2019 zum Urteil 8 U 108/17 vom 11.07.2018 (nrkr – BGH-Az.: II ZR 280/18)

Eine Beteiligung an sog. geschlossenen Fonds stellt für viele Menschen eine Form der Kapitalanlage dar. Der Zweck dieser Fonds kann dabei in der Errichtung und Verwaltung von Immobilien, dem Betrieb von Handelsschiffen oder der Verwirklichung anderer kapitalintensiver Projekte – wie etwa eines Windparks – liegen. Zwischen den Beteiligten an einem solchen Fonds kann es selbst dann zu Auseinandersetzungen kommen, wenn er gut läuft. Gesellschaftsintern kann dabei die Auseinandersetzung durchaus mit heftigen Worten geführt werden.

Mit einem solchen Fall hatte sich der 8. Zivilsenat zu befassen. Der Kläger engagiert sich für die Rechte von Anlegern an Windparkfonds. Er ist mit einer Einlage von 6.000 Euro Kommanditist einer Gesellschaft, die einen Windpark in Werl betreibt. An der Gesellschaft sind etwa 120 Kommanditisten beteiligt. Die Summe ihrer Einlagen beträgt rund 2,5 Millionen Euro. Das Verhältnis des Klägers zu dem Initiator des Fonds ist zerrüttet.

Der Windpark ist wirtschaftlich erfolgreich, sodass der Kläger seinen Anteil erhöhen möchte, wohl auch, um in der Gesellschafterversammlung für sich und die ihm nahestehenden oppositionellen Gesellschafter größeren Einfluss zu gewinnen. Zu diesem Zweck hat er von drei anderen Gesellschaftern deren Kommanditanteile erworben, sodass sich sein Anteil auf 30.000 Euro erhöht hätte.

Zur Wirksamkeit dieser Geschäfte ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin – der Beklagten in diesem Rechtsstreit – erforderlich. Sie hat allerdings nicht zugestimmt. Dies hat sie damit begründet, dass sich der Kläger pflichtwidrig verhalten habe, indem er sich auf Versammlungen mit herabwürdigenden Worten gegen sie und ihren Geschäftsführer – den Initiator des Fonds – gewandt und ohne Grund seine Mitwirkung an erforderlichen Handelsregistereintragungen versagt habe. Den Mitgesellschaftern sei daher eine Aufstockung der Beteiligung des Klägers nicht zuzumuten. Der Kläger hält diese Verweigerung für ungerechtfertigt und hat die Gesellschaft auf Zustimmung in Anspruch genommen.

Das Landgericht Essen (Az. 44 O 74/16) hat am 16.08.2017 die Klage mit dem Argument abgewiesen, der Anspruch auf Zustimmung stehe, wenn er denn begründet sei, allenfalls den Veräußerern der Kommanditanteile zu. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und seinen Anspruch nun auch auf abgetretenes Recht der jeweiligen Veräußerer gestützt.

Der Senat hat der Klage überwiegend stattgegeben. Dabei sei das Landgericht aber zutreffend – so der Senat – davon ausgegangen, dass der Kläger keinen eigenen Anspruch auf Zustimmung habe. Der Erwerber eines Kommanditanteils stehe nämlich der Gesellschaft grundsätzlich als Dritter gegenüber, weshalb er selbst aus dem Gesellschaftsvertrag keine Rechte herleiten könne. Einen Anspruch auf Zustimmung hätten damit nur die Veräußerer.

Nachdem zwei der drei Veräußerer – soweit es vom Senat noch in zweiter Instanz zu berücksichtigen war – ihren Anspruch jedoch an den Kläger abgetreten hatten, hat der Senat einen Anspruch auf Zustimmung bejaht und gemeint, die Einwendungen der Gesellschaft seien im Ergebnis nicht stichhaltig. Denn ein nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlicher wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung sei nicht gegeben.

Zunächst habe die persönlich haftende Gesellschafterin schon nicht dargetan, dass der Kläger pflichtwidrig an einer konkreten Handelsregistereintragung nicht mitgewirkt habe. Auch die angeblich geschäftsschädigenden Behauptungen über sie und die diffamierenden Äußerungen gegenüber ihrem Geschäftsführer könnten einen wichtigen Grund für die Versagung der Zustimmungen zu den Abtretungen nicht begründen. Gesellschaftsintern dürfe nämlich ein Kommanditist selbst in massiver und überspitzter Weise Kritik an der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin üben, um Einfluss auf die Entwicklung der Gesellschaften zu nehmen. Diese Grenze habe der Kläger auch durch einen Vergleich des Auftretens des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin mit der Aussage „L’État c’est moi“ des Sonnenkönigs Louis XIV. und Verhaltensweisen autokratischer Staatsführer nicht überschritten. Vielmehr habe die persönlich haftende Gesellschafterin den Kläger in diesem Rechtsstreit ebenfalls scharf kritisiert und ihn u. a. als „selbsternannten aktivistischen Anlegerschützer“ bezeichnet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (BGH-Az.: II ZR 280/18).

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Erstmalige Verhandlung im Kapitalanleger-Muster(KapMuG)-Verfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE

Das OLG Stuttgart hat erstmalig seine Rechtsauffassung zu drei beim Oberlandesgericht anhängigen KapMuG-Verfahren geäußert und zur Frage einer möglichen Sperrwirkung des vor dem OLG Braunschweig bereits seit September 2018 verhandelten Verfahren gegen die Volkswagen AG mit vergleichbarer Problematik Stellung genommen (Az. 20 Kap 2/17, 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17).

Erstmalige Verhandlung im Kapitalanleger-Muster(KapMuG)-Verfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 06.02.2019 zu den Verfahren 20 Kap 2/17, 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17

Der 20. Zivilsenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Stefan Vatter hat am 06.02.2019 erstmalig in einer mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung zu drei beim Oberlandesgericht anhängigen KapMuG-Verfahren geäußert und zur Frage einer möglichen Sperrwirkung des vor dem OLG Braunschweig bereits seit September 2018 verhandelten Verfahren gegen die Volkswagen AG mit vergleichbarer Problematik Stellung genommen.

Dem liegt zugrunde, dass beim Landgericht Stuttgart in den Jahren 2016 und 2017 eine Vielzahl von Schadensersatzklagen von Aktionären eingegangen waren, die der Porsche Automobil Holding SE (PSE) vorwarfen, sog. Adhoc-Meldungen zu den seit 2008 verwendeten Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen des Volkswagen (VW)Konzerns unterlassen zu haben. Die Kläger hätten aufgrund der Vorgänge um den Diesel-Abgasskandal und der unterlassenen Mitteilungen daher in den Jahren 2014/2015 Aktien zu teuer erworben, sodass Kursdifferenzschäden von bis zu 1 Milliarde Euro eingetreten seien.

Zu diesen Fragestellungen hat das Landgericht am 28.02.2017 dem Oberlandesgericht Stuttgart einen im Bundesanzeiger veröffentlichten Vorlagebeschluss vorgelegt. Insbesondere wurde darin die Frage aufgeworfen, inwieweit die PSE als Holding neben der VWAG selbständig adhoc-pflichtig sei und inwieweit Kenntnisse im VW-Konzern, insbesondere beim damaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Winterkorn, damals zugleich Vorstandsvorsitzender bei der PSE, auch der PSE zugerechnet werden können.

Bereits 2016 erfolgte ein Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig wegen der zahlreichen Klagen gegen die Volkswagen AG, sodass im Stuttgarter KapMuG-Verfahren die Frage der Zulässigkeit dieses Verfahrens aufgeworfen wurde, da die Entscheidungen in den Stuttgarter Ausgangsverfahren in verschiedenen Punkten von Entscheidungen über die im Braunschweiger Verfahren zu beantwortenden Fragen abhängen und deshalb im Hinblick hierauf auszusetzen wären. In diesem Fall wäre das zweite Musterverfahren in Stuttgart gesperrt und das Oberlandesgericht wäre nicht an den Vorlagebeschluss vom 28.02.2017 gebunden. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob Detailaspekte einer etwaigen Adhoc-Pflicht von Porsche auch Gegenstand des Verfahrens in Braunschweig sind.

In einem ersten Hinweisbeschluss des Senats vom 05.07.2018 hatte das OLG Stuttgart – wie das OLG Braunschweig – die Meinung vertreten, es handle sich in beiden Musterverfahren um einen einheitlichen Lebenssachverhalt mit der Folge einer „Sperrwirkung“ durch das Braunschweiger Verfahren.

Im heutigen Termin ging es daher u. a. um die Frage, ob sich aus weiteren Regelungen des Kapitalanlagemusterverfahrensgesetzes Anhaltspunkte für die Reichweite der Abhängigkeit eines Rechtsstreits von einem anderen Musterverfahren und damit ein eher enges oder weites Verständnis der Sperrwirkung ergeben. Der Senat hat Zweifel, ob sich diesem Gesetz für die Frage nach der Aussetzung der einzelnen Prozesse eine Beschränkung des Lebenssachverhalts auf die Verhältnisse bei der Holding (PSE) einerseits und der Tochtergesellschaft (VW) andererseits entnehmen lässt.

Nach der vorläufigen Einschätzung des Senates sprechen die Zielsetzung des Gesetzes und die Prozessökonomie – d. h. die Vermeidung widersprechender Entscheidungen, keine doppelte Beweisführung – dafür, die Klärung entscheidungserheblicher Fragestellungen möglichst bei einem Oberlandesgericht zu bündeln. Zu bedenken gab der Senat auch Gesichtspunkte des effektiven Rechtsschutzes für beide Seiten: Einerseits könnte eine vorrangige Aussetzung mit Blick auf das Braunschweiger Verfahren zu einer längeren Verfahrensdauer führen und andererseits könnte dies allen Beteiligten – auch den Beklagten ermöglichen, ihre Interessen in einem einheitlichen Verfahren zu verfolgen.

Zu diesen Rechtsfragen wird das Oberlandesgericht Stuttgart eine Entscheidung am 27.03.2019 verkünden.

Relevante Vorschriften:

Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 7 KapMuG Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

§ 8 KapMuG Aussetzung

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

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EuGH zum Anspruch auf Familienleistungen

Das Unionsrecht verlangt nicht, dass eine Person eine Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausübt, um dort Familienleistungen für ihre Kinder zu beziehen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. So entschied der EuGH (Rs. C-322/17). Zudem sei der entsprechende Anspruch auf Familienleistungen nicht auf den Fall beschränkt, dass der Antragsteller zuvor eine beitragsabhängige Leistung erhalten hat.

EuGH zum Anspruch auf Familienleistungen

EuGH, Pressemitteilung vom 07.02.2019 zum Urteil C-322/17 vom 07.02.2019

Das Unionsrecht verlangt nicht, dass eine Person eine Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausübt, um dort Familienleistungen für ihre Kinder zu beziehen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.

Zudem ist der entsprechende Anspruch auf Familienleistungen nicht auf den Fall beschränkt, dass der Antragsteller zuvor eine beitragsabhängige Leistung erhalten hat.

Im Januar 2009 beantragte Herr Eugen Bogatu, ein seit dem Jahr 2003 in Irland wohnender rumänischer Staatsangehöriger, bei den irischen Behörden die Gewährung von Familienleistungen für seine beiden Kinder, die in Rumänien wohnen.

Herr Bogatu übte von 2003 bis 2009 eine Beschäftigung in Irland aus. Nachdem er im Jahr 2009 seinen Arbeitsplatz verloren hatte, bezog er eine beitragsabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit (2009 – 2010), dann eine beitragsunabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit (April 2010 – Januar 2013) und schließlich eine Leistung bei Krankheit (2013 – 2015).

Die irischen Behörden teilten Herrn Bogatu ihre Entscheidung mit, seinem Antrag auf Familienleistungen stattzugeben, außer im Hinblick auf den Zeitraum von April 2010 bis Januar 2013. Diese Weigerung wurde damit begründet, dass der Antragsteller in diesem Zeitraum ihrer Ansicht nach keine der Voraussetzungen erfüllt habe, die ihn zum Bezug von Familienleistungen für seine in Rumänien wohnenden Kinder berechtigten, da er in Irland weder eine Beschäftigung ausgeübt noch eine beitragsabhängige Leistung bezogen habe. Herr Bogatu focht diese Entscheidung mit der Begründung an, dass sich die irischen Behörden auf eine fehlerhafte Auslegung des Unionsrechts gestützt hätten.

Der mit dem Rechtsstreit befasste High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit1 dahin auszulegen ist, dass für den Anspruch einer Person, deren Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, auf Familienleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem diese Person wohnt, Voraussetzung ist, dass sie eine Beschäftigung in diesem Mitgliedstaat ausübt oder dort aufgrund oder infolge einer Beschäftigung eine Geldleistung bezieht.

In seinem Urteil vom 07.02.2019 stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die Verordnung bestimmt, dass eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats hat, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Sie verlangt daher nicht, dass eine solche Person über eine besondere Stellung und insbesondere über die Stellung eines Arbeitnehmers verfügt, um Anspruch auf Familienleistungen zu haben.

Außerdem weist der Gerichtshof darauf hin, dass aus dem Kontext und der Zielsetzung der Verordnung hervorgeht, dass die Familienleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, aus mehreren Gründen zu gewähren sein können und nicht nur aufgrund einer Beschäftigung.

Schließlich betont der Gerichtshof, dass die Verordnung das Ergebnis einer Gesetzesentwicklung ist, die insbesondere den Willen des Unionsgesetzgebers widerspiegelt, den Anspruch auf Familienleistungen auf andere Kategorien von Personen als nur auf Arbeitnehmer zu erstrecken.

Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass die Verordnung den Anspruch auf Bezug von Familienleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, nicht von dem Erfordernis abhängig macht, dass der Antragsteller Geldleistungen aufgrund oder infolge einer Beschäftigung bezieht.

Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass für den Anspruch einer Person auf Familienleistungen im zuständigen Mitgliedstaat für ihre Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, weder Voraussetzung ist, dass diese Person in dem ersten Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, noch, dass sie dort aufgrund oder infolge einer Beschäftigung eine Geldleistung bezieht.

Fußnote

1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).

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Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf europaweit stärken

Die EU-Vereinbarkeits-Richtlinie soll für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sorgen. In Brüssel stimmte die Mehrheit der europäischen Mitgliedstaaten der Richtlinie zu. Die deutschen Vereinbarkeits-Regelungen übertreffen die vereinbarten Standards. Darüber informierte das Bundesfamilienministerium.

Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf europaweit stärken

BMFSFJ, Pressemitteilung vom 06.02.2019

Für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben soll sie sorgen – die EU-Vereinbarkeits-Richtlinie. In Brüssel stimmte die Mehrheit der europäischen Mitgliedstaaten der Richtlinie zu. Die deutschen Vereinbarkeits-Regelungen übertreffen die vereinbarten Standards.

Deutschland hat am 6. Februar zusammen mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) der „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige“, der sog. Vereinbarkeitsrichtlinie, zugestimmt. Ziel der Richtlinie ist es, in der gesamten EU die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu verbessern. Konkret soll die Richtlinie für eine gerechtere Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben zwischen Frauen und Männern sorgen und die Erwerbsbeteiligung insbesondere von Frauen fördern.

Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey:

„Die Richtlinie ist ein familien- und gleichstellungspolitischer Meilenstein für Europa. Die Vereinbarkeitsrichtlinie schafft bessere Rahmenbedingungen für eine partnerschaftliche Aufteilung der Familienarbeit und stellt einen Fortschritt auf dem Weg zu mehr Gleichstellung in der ganzen EU dar. Viele der vorgeschlagenen Maßnahmen passen genau zu unserem Ziel, mehr Zeit für Familien zu schaffen und Eltern und pflegenden Angehörigen mehr Wahlmöglichkeiten zu geben. Das deutsche System von Elterngeld und Elternzeit hat bereits große Erfolge erzielt. Ich freue mich, dass wir nun auch auf EU-Ebene gemeinsam verbindliche Regelungen geschaffen haben. Die Vereinbarkeitsrichtlinie ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem modernen und sozialen Europa. Gerade mit Blick auf die im Mai anstehenden Wahlen zum Europaparlament ist dies ein wichtiges Zeichen an die Bürgerinnen und Bürger. Die EU schafft konkrete Verbesserungen für die Lebenswirklichkeit in allen Ländern der Union.“

Auf folgende Mindeststandards haben sich die EU-Mitgliedstaaten mit dem Europäischen Parlament unter anderem geeinigt:

  • Zehn Tage bezahlte Auszeit für den zweiten Elternteil rund um die Geburt des Kindes, es sei denn, ein nationales System sieht bereits die Möglichkeit der Gewährung eines deutlich längeren Zeitraums für beide Eltern vor.
  • Vier Monate Elternzeit für jeden Elternteil, zwei Monate davon sind bezahlt und nicht auf den anderen Elternteil übertragbar.
  • Fünf Tage Zeit für Pflege pro Jahr.
  • Das Recht auf Beantragung flexibler Arbeitsregelungen für Eltern und pflegende Angehörige.
  • Besserer Kündigungsschutz für Eltern und pflegende Angehörige.

Das deutsche System an Vereinbarkeits-Maßnahmen stellt Eltern und pflegende Angehörige aktuell besser, als dies durch die Richtlinie nun verpflichtend wird.

Vereinbarkeit von Familien und Beruf

Die EU-Richtlinie sieht zehn Tage bezahlte Auszeit für den zweiten Elternteil vor. In Deutschland sind aktuell zwei Elterngeld-Monate nicht übertragbar, gemeinsam stehen beiden Eltern bis zu 14 Monate Elterngeld zu. Das heißt der zweite Elternteil, der Elterngeld in Anspruch nimmt, kümmert sich mindestens zwei Monate um das Kind. Dies hat schrittweise dazu geführt, dass (in der Regel) Väter diese Leistung mehr und mehr in Anspruch nehmen und sich an der Kindesbetreuung im frühen Kindesalter beteiligen. Die deutschen Elterngeld- und Elternzeitregelungen bewirken einen spürbaren gesellschaftlichen Wandel. Durch die Einführung des Elterngeldes 2007 ist die Väterbeteiligung stark angestiegen und liegt derzeit bei rund 36 Prozent. Vor Einführung des Elterngelds im Jahr 2007 lag die Väterbeteiligung an der Inanspruchnahme des Erziehungsgelds bei rund drei Prozent. Väter nehmen im Durchschnitt 3,5 Monate Elterngeld in Anspruch.

Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf beruht in Deutschland auf drei Säulen:

  1. In einem akuten Pflegefall besteht die Möglichkeit, der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Für diese Zeit besteht ein Anspruch auf eine Lohnersatzleistung sowie das Pflegeunterstützungsgeld, das bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt wird. Die Zahlung ist auf insgesamt zehn Arbeitstage begrenzt, kann aber durch mehrere nahe Angehörige in Anspruch genommen werden.
  2. Für bis zu sechs Monate besteht nach dem Pflegezeitgesetz ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung für die Pflege in häuslicher Umgebung. Dieser Anspruch besteht auch für die außerhäusliche Betreuung von Minderjährigen sowie für die Begleitung in der letzten Lebensphase, ist dann aber auf drei Monate begrenzt.
  3. Um die Pflege in häuslicher Umgebung für einen längeren Zeitraum sicherzustellen, haben Beschäftigte nach dem Familienpflegezeitgesetz das Recht auf eine bis zu 24-monatige teilweise Freistellung bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden. Diese teilweise Freistellung kann auch für minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige in Anspruch genommen werden. Beide Freistellungsmöglichkeiten sind miteinander kombinierbar, dürfen aber eine Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Für die Dauer der Freistellungen – auch nach dem Pflegezeitgesetz- kann ein zinsloses Darlehen in Anspruch genommen werden.

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Ärzte über 65 müssen nicht umsonst in die Altersversorgung zahlen

Es verstößt gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, wenn Vertragsärzten, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres an der EHV teilnehmen und weiterhin vertragsärztlich tätig sind, Versorgungsbeiträge abgezogen werden, ohne dass sich dies auf die Höhe ihrer Versorgungsansprüche auswirkt. So entschied das LSG Hessen (Az. L 4 KA 78/14).

Ärzte über 65 müssen nicht umsonst in die Altersversorgung zahlen

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 07.02.2019 zum Urteil L 4 KA 78/14 vom 06.02.2019

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen verfügt als einzige KV in Deutschland mit der sog. Erweiterten Honorarverteilung (EHV) über eine eigene Altersversorgung für die niedergelassenen Vertragsärzte. Hieran können auch Ärzte teilnehmen, die nach Vollendung ihres 65. Lebensjahr ihre vertragsärztliche Tätigkeit ausüben. Sie werden dann weiterhin zur Finanzierung der EHV herangezogen. Wirkt sich dies nicht erhöhend auf ihren EHV-Versorgungsanspruch aus, verstoße dies – soweit der betreffende Arzt den Anspruchshöchstsatz noch nicht erreicht habe – gegen die Honorarverteilungsgerechtigkeit. Dies entschied in einem am 06.02.2019 veröffentlichten Urteil der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

84-jähriger Internist wehrt sich gegen Versorgungsabzüge

Ein Ende 1934 geborener Arzt aus dem Landkreis Waldeck-Frankenberg war in den Jahren 1980 bis 2002 zur vertragsärztlichen Versorgung in Hessen zugelassen. Anschließend erhielt er Versorgungsleistungen der EHV mit einem Anspruchssatz von rund 12 %. Im April 2012 wurde der Arzt im Alter von 77 Jahren erneut als hausärztlich tätiger Internist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Für die Zahlung im Rahmen der EHV wurden Honoraranteileeinbehalten. Der Arzt hielt dies für rechtswidrig.

Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verletzt

Die Richter beider Instanzen gaben dem Vertragsarzt Recht. Es verstoße gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, wenn Vertragsärzten, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres an der EHV teilnehmen und weiterhin vertragsärztlich tätig seien, Versorgungsbeiträge abgezogen werden, ohne dass sich dies auf die Höhe ihrer Versorgungsansprüche auswirkt. Dies gelte jedenfalls, solange der Anspruchshöchstsatz von 18 % nicht erreicht sei.

Die EHV sei ein umlagefinanziertes kollektives Versorgungssystem zur Absicherung der Risiken von Invalidität und Alter. Der Satzungsgeber habe das beitragsrechtliche Äquivalenzprinzip und den solidarischen Charakter der Alterssicherung gegeneinander abzuwägen und in Ausgleich zu bringen.

Mit dem Äquivalenzprinzip sei es zwar grundsätzlich vereinbar, dass die Gruppe der über 65jährigen Vertragsärzte, die bereits Honorar aus der EHV bezögen und noch weiter vertragsärztlich aktiv seien, durch Abzug des EHV-Honorars zur Finanzierung der EHV herangezogen würden. Stehe diesem Abzug jedoch keinerlei Leistung im Sinne einer Anwartschaftserhöhung oder einer Erhöhung des EHV-Honorars als Beitragsäquivalent gegenüber, so verstoße dies gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG soweit der Anspruchshöchstsatz noch nicht erreicht sei.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Änderung der Rechtslage ist zum 1. Juli 2012 erfolgt.

Hinweise zur Rechtslage

Art. 3 Grundgesetz (GG)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Art. 12 GG

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

§ 1 Grundsätze der erweiterten Honorarverteilung (GEHV) i. d. F. v. 11. Mai 2010

(1) Jeder niedergelassene Vertragsarzt nimmt (F) an der Honorarverteilung im Rahmen dieser Bestimmungen der EHV teil. (…)

§ 2 GEHV

Die Teilnahme an der EHV setzt voraus:

(1) vorausgegangene Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in eigener Praxis, nach rechtskräftiger Zulassung im Bereich der KV Hessen

(2) Rechtskraft des Verzichts auf die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit oder Tod des Vertragsarztes, wobei ein Verzicht auf die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht erforderlich ist, wenn weiterhin die Tätigkeit als Vertragsarzt oder angestellter Arzt eines vertragsärztlichen Leistungserbringers ausgeübt und eine Teilnahme an der EHV beantragt wird.

§ 8 GEHV

(1) (…) Nimmt ein Vertragsarzt nach Vollendung des 65. Lebensjahres an der EHV teil und ist er zugleich vertragsärztlich im Sinne von § 2 Abs. 2 GEHV tätig, erhöht sich der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erworbene Anspruch auf Teilnahme an der EHV durch weitere vertragsärztliche Tätigkeit nicht.

§ 1 Grundsätze der erweiterten Honorarverteilung (GEHV) i. d. F. v. 1. Juli 2012

(1) Jeder niedergelassene Vertragsarzt nimmt (F) an der Honorarverteilung im Rahmen dieser Bestimmungen der EHV teil. (…)

(2) Die Teilnahme an der EHV beginnt ohne Antrag für den Vertragsarzt ab dem Ersten des Monats, der auf die Aufgabe der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze) folgt.

§ 2 GEHV

(1) Die Teilnahme an der EHV setzt voraus:

a) eine vorausgegangene Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in eigener Praxis nach rechtskräftiger Zulassung im Bereich der KV Hessen (…)

b) Rechtskraft des Verzichts auf die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit oder Tod des Vertragsarztes, wobei ein Verzicht auf die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze (…) nicht erforderlich ist, wenn weiterhin die Tätigkeit als Vertragsarzt oder angestellter Arzt eines vertragsärztlichen Leistungserbringers ausgeübt und eine Teilnahme an der EHV beantragt wird, (…)

§ 4 GEHV

(…)

(7) Nimmt ein Vertragsarzt nach Erreichen der Regelaltersgrenze an der EHV teil und ist er zugleich vertragsärztlich tätig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b), ist er weiter zur Beitragsleistung verpflichtet. Er erwirbt ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze abweichend von Abs. 1 die Hälfte der für die Beitragsklasse festgeschriebenen Punkte, sofern die in § 4 Abs. 2 Satz 3 festgelegte maximale Punktzahl von 14.000 Punkten noch nicht erreicht ist. Die seit dem Erreichen der Regelaltersgrenze erworbenen Punkte werden für die Berechnung des EHV)Anspruchs mit der endgültigen Aufgabe der vertragsärztlichen Tätigkeit wirksam. (…)

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Weiterleitung von Rehabilitationsantrag versäumt: Rentenversicherung muss für von Versichertem selbst gezahlte Rehabilitationsmaßnahme zahlen

Das SG Heilbronn entschied, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg mehr als 22.000 Euro für eine von einem Versicherten selbst gezahlte Rehabilitationsmaßnahme zahlen muss, weil sie es versäumt hat, den Rehabilitationsantrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten (Az. S 5 R 1812/14).

Weiterleitung von Rehabilitationsantrag versäumt: Rentenversicherung muss für von Versichertem selbst gezahlte Rehabilitationsmaßnahme zahlen

SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 05.02.2019 zum Urteil S 5 R 1812/14 vom 17.01.2019 (nrkr)

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass die beklagte Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg der Witwe und Rechtsnachfolgerin des im November 2016 verstorbenen V mehr als 22.000 Euro für eine von diesem selbst gezahlte Rehabilitationsmaßnahme zu erstatten hat.

Geklagt hatte der 1958 geborene und zuletzt als Bereichsleiter in einem IT-Dienstleistungsunternehmen tätige V. Im Februar 2012 erlitt er einen Hirninfarkt. Nach akutmedizinischen Behandlungen mit mehreren operativen Eingriffen sowie zwei Frührehabilitationsmaßnahmen zulasten der beigeladenen Krankenkasse stellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im November 2012 fest, dass die Erwerbsfähigkeit des V gemindert sei. Deshalb könne er dauerhaft weder seinen Beruf noch eine leichte körperliche Tätigkeit mehr ausüben. Die Krankenkasse forderte V sodann auf, bei seiner Rentenversicherung die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu beantragen. Den daraufhin gestellten Antrag des V lehnte die Beklagte ab, da nicht zu erwarten sei, dass Vs Erwerbsfähigkeit durch die beantragte Rehabilitationsmaßnahme wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könne.

Hiergegen erhob V vor dem Sozialgericht Heilbronn Klage und nahm auf eigene Kosten ab März 2013 für mehrere Wochen eine tagesstationäre neurologische Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch.

Das Sozialgericht Heilbronn hat die Beklagte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens verurteilt, der Witwe des V die entstandenen Rehakosten zu erstatten. Zwar habe V keinen Anspruch auf die Rehabilitationsmaßnahme nach rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften gehabt. Denn bei ihm habe keine positive Erfolgsprognose bestanden, seine Erwerbsfähigkeit zu bessern oder gar wiederherzustellen. Die Beklagte hätte die Rehabilitationsmaßnahme jedoch nach krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften gewähren müssen, da sie den Rehabilitationsantrag nicht an die Krankenkasse als zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet habe. Hieran ändere auch nichts, dass V den Rehabilitationsantrag nach Aufforderung der Krankenkasse gestellt habe. Die Rehabilitationsmaßnahme sei auch notwendig gewesen, um die Pflegebedürftigkeit des V zu mindern. Ohne die Rehabilitation wäre V gehunfähig geworden. Auch hätten sich seine kognitiven Störungen wahrscheinlich noch weiter verschlechtert. Schließlich seien auch die Grundsätze der Wirtschaftlich- und Sparsamkeit nicht verletzt. Soweit die von V in Anspruch genommenen Rehaleistungen nach dem Selbstzahlertarif und nicht nach den ggfs. niedrigeren Sätzen für Rehabilitationsträger abgerechnet wurden, falle dies zulasten der Beklagten. Denn der Berechtigte solle so gestellt werden, wie er bei rechtmäßiger Leistungsgewährung dastünde. V seien daher seine tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe zu erstatten.

Hinweis zur Rechtslage

§ 51 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – [SGB V] – Gesetzliche Krankenversicherung

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben (…).

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. (…)

§ 40 SGB V

(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, (…) erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen (…). (2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer (…) zertifizierten Rehabilitationseinrichtung (…).

§ 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – [SGB VI] – Gesetzliche Rentenversicherung

Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, (…) deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und (…) bei denen voraussichtlich (…) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (…).

§ 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – [SGB IX] – Zuständigkeitsklärung

(1) 1Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (…). 2Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. (…).

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. (…)

§ 15 SGB IX – Erstattung selbstbeschaffter Leistungen

Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 genannten Fristen entschieden werden, teilt der Rehabilitationsträger dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger (…) eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (…).

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