Kein Schmerzensgeld nach Unfall im Krankenhaus

Ein vorbeifahrendes Reinigungsfahrzeug ist lt. LG Flensburg eine hinreichende Warnung vor einem gewischten und daher nassen Fußboden (Az. 3 O 231/24).

LG Flensburg, Mitteilung vom 07.11.2025 zum Urteil 3 O 231/24 vom 28.08.2025 (nrkr)

Ein vorbeifahrendes Reinigungsfahrzeug ist eine hinreichende Warnung vor einem gewischten und daher nassen Fußboden.

Was ist passiert?

Ein Fotograf machte Fotos in einem Krankenhaus für dessen Internetseite. Ein Mitarbeiter des Krankenhauses fuhr mit einer Saug- und Wischmaschine am Fotografen vorbei, wobei unklar ist, ob dabei auch der Boden gereinigt wurde. Anschließend rutschte der Fotograf aus und zog sich eine schwere Knieverletzung zu. Hierdurch war der Fotograf über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig. Im Nachgang forderte der Fotograf vom Krankenhaus die Zahlung von Schadensersatz für seinen Verdienstausfall sowie ein Schmerzensgeld.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Fotograf habe nicht beweisen können, dass der Boden im Krankenhaus aufgrund des Betriebes der Reinigungsmaschine nass gewesen sei. Im Übrigen hätte sich hieraus jedoch auch keine sog. Verkehrssicherungspflichtverletzung des Krankenhauses ergeben, da die Reinigungsmaschine nach der Schilderung des Fotografen deutlich wahrnehmbar gewesen sei. Grundsätzlich seien Vorkehrungen, beispielsweise durch Hinweisschilder, an solchen Orten zu schaffen, wo sich Personen ansonsten nicht ohne Weiteres auf den Beginn der Rutschgefahr einstellen können. Unabhängig von der Frage, ob die Reinigungsmaschine eingeschaltet gewesen ist, hätte der Mitarbeiter des Krankenhauses aufgrund der Lautstärke der Reinigungsmaschine darauf vertrauen dürfen, dass andere Personen die Reinigungsmaschine wahrnehmen und sich auf den Zustand eines gewischten Bodens einstellen.

Das Urteil vom 28.08.2025 (Az. 3 O 231/24) ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Flensburg

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Kein Schmerzensgeld nach Tritt in Schlagloch

Ein Autofahrer, der beim Aussteigen in ein Schlagloch tritt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der schlechte Zustand der Straße offenkundig ist. So entschied das LG Flensburg (Az. 2 O 147/24).

LG Flensburg, Mitteilung vom 05.11.2025 zum Urteil 2 O 147/24 vom 08.08.2025 (rkr)

Ein Autofahrer, der beim Aussteigen in ein Schlagloch tritt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der schlechte Zustand der Straße offenkundig ist.

Was ist passiert?

Ein Mann fuhr in Niebüll mit seinem Fahrzeug auf einen Parkstreifen, um einen Döner-Imbiss aufzusuchen. Beim Aussteigen trat der Mann in ein mit Regenwasser gefülltes Schlagloch. Dabei verletzte er sich am Fuß. Der Mann meinte, das Amt Niebüll habe wegen des schlechten Zustands des Parkstreifens seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und forderte ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der schlechte Zustand der Straße an der Unfallstelle für jeden Verkehrsteilnehmer frühzeitig erkennbar gewesen sei. Zudem müsse in Schleswig-Holstein mit derartigen Schlaglöchern im Straßenbereich gerechnet werden. Des Weiteren hätte der Mann beim Aussteigen auf den Untergrund achten müssen.

Wie ist die Rechtslage?

Nach dem Straßen- und Wegegesetz handelt es sich bei der Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen um eine hoheitliche Tätigkeit des Staates. Es ist anerkannt, dass der Staat dabei nicht alle erdenkbaren Gefahrenzustände, wohl aber nicht rechtzeitig erkennbare Gefahren ausräumen muss. Zur Einordnung: Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Schleswig besteht ein „unverzüglich abhilfebedürftiger Zustand“ nicht bei einer Schlaglochtiefe von 5 bis 8 cm, weil – jedenfalls in Schleswig-Holstein – mit derartigen Schlaglöchern auch auf vielbefahrenen und verkehrswichtigen Straßen gerechnet werden muss (vgl. OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 14.11.2023, Az. 7 U 114/23).

Das Urteil vom 08.08.2025 (Az. 2 O 147/24) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Flensburg

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Beratung durch Rechtsschutzversicherung: Weder unabhängig noch frei, dafür auf Kosten der Mandantinnen und Mandanten

Die BRAK stemmt sich anlässlich der 96. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) gemeinsam mit Rechtsanwaltskammern gegen Aushöhlung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

BRAK, Pressemitteilung vom 06.11.2025

BRAK stemmt sich anlässlich JuMiKo gemeinsam mit Rechtsanwaltskammern gegen Aushöhlung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

Den Beschlussvorschlag Bayerns zur 96. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) sehen nicht nur die deutschen Rechtsanwaltskammern kritisch, die bereits auf Landesebene Sturm gegen die beabsichtigte Aushöhlung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelaufen sind. Nachdem die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern bereits zahlreiche Stellungnahmen an die Ministerinnen und Minister gerichtet haben, möchte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) als Dachorganisation diese Position nachdrücklich auch auf Bundesebene bekräftigen.

Rechtsschutzversicherer sind als gewinnorientierte Unternehmen, die naturgemäß darauf bedacht sind, Kosten zu senken und Erträge zu steigern, völlig ungeeignet, um Mandantinnen und Mandanten unabhängig und frei zu beraten. Interessenkonflikte wären in einer solchen Form der Beratung systemisch garantiert, ohne dass dies für Verbraucherinnen und Verbraucher offengelegt würde. Anwältinnen und Anwälte wissen aus der Praxis, wie leichtfertig selbst bei anwaltlicher Vertretung Deckungszusagen zunächst verweigert werden. In einer Vielzahl von Fällen ist es allein anwaltlicher Bemühung geschuldet, die Versicherer zur vertraglich geschuldeten Kostenübernahme zu bewegen. Den Versicherern nun auch die Beratung zu übertragen, würde den Rechtsuchenden hinsichtlich willkürlicher Kostenübernahmeverweigerung geradezu schutzlos stellen und einer allein seinen Interessen dienenden Beratung berauben. Der bayerische Vorschlag verkennt die Bedeutung unabhängiger und freier Beratung, die durch berufsrechtliche Pflichten der Anwaltschaft gesichert und geschützt ist.

BRAK-Präsident Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels sieht in dem Vorstoß ein Geschenk an die Rechtsschutzversicherer zu Lasten der Rechtsuchenden:

„Was hier als verbesserter niedrigschwelliger Zugang zu Rechtsdienstleistungen verkauft werden soll, ist nichts anderes als eine Abkehr von unabhängiger Rechtsberatung. Es wird hier nicht etwa eine „Versorgungslücke“ geschlossen, sondern eine Beratungslücke eröffnet! Zu behaupten, organisatorische Trennungen innerhalb des Versicherers zwischen Deckungsprüfung und Rechtsdienstleistung könnten Interessenkonflikte vermeiden, ist reine Augenwischerei. Natürlich wird ein wirtschaftlich vernünftiger Versicherer die Eigeninteressen und die seiner Eigner über die der Mandantinnen und Mandanten stellen. Gegenteilige Behauptungen halte ich für hochgradig unseriös! Ich gehe davon aus, dass sich die Landesjustizministerinnen und -minister der Tatsache bewusst sind, dass dem Vorschlag aus Bayern eine Abkehr von unabhängiger und freier Rechtsberatung immanent ist und sie dem Plan daher eine klare Absage erteilen werden.“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Anwaltsberuf: Zulassung bleibt 17 Jahre nach Versicherungsbetrug versagt

Der BGH hat einem ehemaligen Anwalt versagt, 17 Jahre nach einer Verurteilung wegen bandenmäßigen Versicherungsbetrugs, erneut die Zulassung als Anwalt zu erhalten. Er sei auch heute noch gem. § 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO dieses Berufes unwürdig (Az. AnwZ (Brfg) 28/25). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.11.2025 zum Beschluss AnwZ (Brfg) 28/25 des BGH vom 22.09.2025

Weil er nicht einmal versucht hatte, fast 80.000 Euro Schulden zurückzuzahlen, darf ein Versicherungsbetrüger nicht wieder Anwalt werden, so der BGH.

Der BGH hat einem ehemaligen Anwalt versagt, 17 Jahre nach einer Verurteilung wegen bandenmäßigen Versicherungsbetrugs, erneut die Zulassung als Anwalt zu erhalten. Er sei auch heute noch gem. § 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO dieses Berufes unwürdig. Der Zeitablauf von etwa 15 bis 20 Jahren allein genüge nicht, um sich nach einem so schweren, berufsbezogenen Fehlverhalten wieder als würdig zu erweisen, den Titel eines Rechtsanwalts zu tragen. Vielmehr sei auch relevant, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen sei. Im vorliegenden Fall fiel für den BGH – wie auch der Kammer und den Vorinstanzen – negativ ins Gewicht, dass der Verurteilte nicht einmal versucht hatte, die fast 80.000 Euro verbliebenen Schulden an die geschädigten Versicherungen zurückzuzahlen (Beschluss vom 22.09.2025, Az. AnwZ (Brfg) 28/25).

Nachdem er 20 Jahre als Anwalt gearbeitet hatte, wurde ein Jurist im Jahr 2010 wegen bandenmäßig sowie gewerbsmäßigen Betrugs in acht Fällen gegenüber Kfz-Haftpflichtversicherungen verurteilt. Seine Strafe von zwei Jahren wurde nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Der den Versicherungen entstandene Schaden belief sich auf 88.092 Euro. Davon zahlte der ehemalige Anwalt nur knappe 10.000 Euro auf Basis eines rechtskräftigen Urteils zurück. Die Kammer widerrief seine Anwaltszulassung.

Keine Wiederzulassung in allen Instanzen

Ein erster Antrag des Mannes auf Wiederzulassung aus dem Jahr 2018 blieb ohne Erfolg. Anfang 2024 stellte er erneut einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Kammer versagte diese jedoch wegen Unwürdigkeit (§ 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO). Der AGH hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Auch mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem BGH hatte der Jurist nun keinen Erfolg.

Die Anwaltszulassung sei auch weiterhin gem. § 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO zu versagen gewesen, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. Dies sei das Ergebnis einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem durch das Berufsrecht geschützten Interesse der Öffentlichkeit an der Integrität des Anwaltsstandes und einer funktionierenden Rechtspflege und dem berechtigten Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung.

Ein Jurist sei auch weiterhin des Anwaltsberufs unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt habe, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung, nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lasse. Ein relevantes Kriterium sei zwar der Zeitraum seit Begehung der Straftat bis zum Antrag auf Wiederzulassung. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts müssten in der Regel 15 bis 20 Jahre vergehen. Als weiteres wichtiges Kriterium sei jedoch relevant, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen sei und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt habe. Daraus müsse sich die Prognose ergeben, dass die Belange der Rechtspflege und die Interessen der Rechtsuchenden durch die Wiederzulassung nicht mehr gefährdet würden.

BGH: In 17 Jahren nicht um Wiedergutmachung bemüht

Der Ex-Anwalt habe damals über einen längeren Zeitraum hinweg schwerwiegende Straftaten im Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit begangen. Er habe bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus vorgetäuschten Verkehrsunfällen gegen Kfz-Haftpflichtversicherungen ausdrücklich als Rechtsanwalt gehandelt und damit das besondere Vertrauen für diesen Berufsstand ausgenutzt.

Zwar seien seitdem 17 Jahre vergangen. Doch besonders negativ ins Gewicht falle hier das Nachtatverhalten des Juristen: Er habe lediglich kleinen Teil des Schadens (9.801,75 Euro von 88.092 Euro) ausgeglichen – und das auch nur, weil es einen entsprechenden Titel gegen ihn gab. Ansonsten habe er sich nicht ernsthaft um eine Schadenswiedergutmachung bemüht. Die „Ausreden“ des Anwalts – wie die Verjährung der Ansprüche, der lange Zeitraum, möglicherweise zwischenzeitlich vernichtete Akten, ein zu geringes Einkommen, „die anderen Bandenmitglieder hätten ja auch etwas zahlen können“ – ließ der Senat nicht gelten. Wenn man wirklich gewillt wäre, den Schaden wieder gutzumachen, wäre zumindest eine geringfügige Ratenzahlung möglich gewesen – alles eine Frage der Priorisierung.

Aus diesem Verhalten urteilte der BGH: Der Jurist stelle seine eigenen finanziellen Interessen über diejenigen der Geschädigten und sei bereit, zu seinen eigenen Gunsten die dauerhafte Schädigung der von ihm betrogenen Versicherungen hinzunehmen. Dies lasse auf eine wenig ausgeprägte oder jedenfalls deutlich nachlassende Einsicht in das Unrecht der damaligen Taten schließen. Es bestehe daher auch weiterhin die Gefahr, dass er seine eigenen finanziellen Interessen zu Lasten der Interessen anderer durchsetze.

Dass der Mann inzwischen 73 Jahre alt ist, machte für den BGH keinen Unterschied. Ein lebenslanges Berufsverbot sah der Senat in der Entscheidung nicht – wenn auch das Alter die Zeitspanne einer künftigen Berufstätigkeit als Rechtsanwalt einschränke.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Berufungsklägers in einem Erbschaftsstreit

Das OLG Hamm hat den Prozesskostenhilfeantrag des Berufungsklägers in einem Erbschaftsstreit zurückgewiesen. Gegenstand der Berufung waren noch etwaige Pflichtteilsansprüche des Berufungsklägers gegen seine Schwestern als testamentarische Erbinnen (Az. I-10 U 69/25).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 07.11.2025 zum Beschluss I-10 U 69/25 vom 07.11.2025

In einem nunmehr veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist der Prozesskostenhilfeantrag des Berufungsklägers in einem Erbschaftsstreit zurückgewiesen worden. Gegenstand der Berufung waren noch etwaige Pflichtteilsansprüche des Berufungsklägers gegen seine Schwestern als testamentarische Erbinnen.

Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den § 114 ZPO ist neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit unter anderem, dass die Rechtsverfolgung – hier die Berufung des Klägers – hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung sah der u. a. für Erbrecht zuständige 10. Zivilsenat vorliegend als nicht erfüllt an. Im Rahmen seiner Begründung hat der Senat die Auffassung des Landgerichts Arnsberg (Az. I-4 O 84/24) sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht vollumfänglich bestätigt.

Etwaige Pflichtteilsansprüche des Berufungsklägers waren bereits im Jahr 2007, spätestens aber mit Ablauf des Jahres 2012, verjährt.

Hierbei gelangte wegen Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1 EGBG der § 2332 Abs. 1 BGB in der Fassung bis zum 31.12.2009 zur Anwendung. Dieser besagt: „Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.“

Der Senat hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, nach welcher Kläger spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbscheinverfahrens mit Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins an die Schwestern des Berufungsklägers als Erbinnen im August 2004 Kenntnis von dem Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung der Erblasserin, seiner Mutter, hatte.

Darüber hinaus wäre aber aus denselben Gründen auch nach der ab dem 01.01.2010 anzuwendenden Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Ablauf des 31.12.2012 Verjährung eingetreten, wonach die „regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem […]

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. […]“

Eine solche grob fahrlässige Unkenntnis sah der 10. Zivilsenat – wie bereits die Vorinstanz – darin, dass der Berufungskläger ab dem Jahr 2004 Kenntnis von dem Testament der Erblasserin und dem Erbscheinverfahren im Jahr 2004 hatte. Um Unsicherheiten oder Zweifel betreffend die Rechtsfolgen der letztwilligen Verfügung auszuräumen, wäre ihm eine Rechtsberatung – ggf. auch unter Inanspruchnahme von Beratungs- oder sodann Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Rechtsverfolgung – zumutbar gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung einer Berufung in einem sog. Dieselverfahren

Das BVerfG hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Zurückweisung einer Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO in einem Fall des sog. Diesel-Abgasskandals richtet (Az. 2 BvR 1760/22).

BVerfG, Pressemitteilung vom 06.11.2025 zum Beschluss 2 BvR 1760/22 vom 08.09.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Zurückweisung einer Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in einem Fall des sog. Diesel-Abgasskandals richtet.

Das Oberlandesgericht ging in der angegriffenen Entscheidung davon aus, dass die entscheidungserheblichen Rechtsfragen geklärt seien und die Sache somit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO habe. Es hat hierbei jedoch nicht hinreichend beachtet, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Rechtsfrage, ob die europarechtlichen Zulassungsregelungen für Fahrzeuge „Schutzgesetze“ im Sinne des § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen, erneut klärungsbedürftig war. Die Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Sache waren somit erfüllt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt daher das Gebot effektiven Rechtsschutzes.

Die Kammer hat die Entscheidung aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer verlangte im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung des Kaufpreises für ein Dieselfahrzeug, da dieses mit einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestattet sei. Nachdem das Landgericht seine Klage abgewiesen hatte – unter anderem, weil nach Ansicht des Landgerichts die Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung keinen Individualschutz verfolgten –, legte er Berufung ein.

Nach der Berufungseinlegung wurde in einem bei dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängigen Vorabentscheidungsverfahren in den Schlussanträgen – vereinfacht dargestellt – vorgeschlagen, europarechtliche Regelungen zur Zulassung von Fahrzeugen dahin auszulegen, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Der Bundesgerichtshof veröffentlichte hiernach eine Pressemitteilung zu einem bei ihm geplanten Verhandlungstermin, in der er auf dieses Vorabentscheidungsverfahren Bezug nahm. Er führte aus, dass sich aus der noch zu ergehenden Entscheidung des EuGH möglicherweise Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht ergeben könnten, die in der mündlichen Verhandlung erörtert werden sollten. Auf diese Weise sollten den mit Dieselverfahren befassten Fachgerichten höchstrichterliche Leitlinien an die Hand gegeben werden.

Noch vor der Verhandlung des Bundesgerichtshofs wies das Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerdeführers im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, ein auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteter Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Zulassungsregelungen komme nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Rechtslage in Hinblick auf die europarechtlichen Regelungen von vornherein eindeutig sei („acte clair“). Hieran änderten weder die Schlussanträge im Vorabentscheidungsverfahren noch die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs etwas.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer und rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG).

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Sache hätte keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, ist aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen.

1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts waren die Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Sache erfüllt. Insbesondere war zu diesem Zeitpunkt erneut klärungsbedürftig geworden, ob die Zulassungsregelungen „Schutzgesetze“ im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Spätestens durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs lagen zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass wieder Zweifel über die Beantwortung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bestanden und die Sache somit grundsätzliche Bedeutung hatte. Die Pressemitteilung schilderte einen dem Ausgangsverfahren vergleichbaren Sachverhalt und wies auf mögliche Konsequenzen einer Entscheidung des EuGH für das nationale Haftungsrecht hin. Zugleich wies die Pressemitteilung auf die Absicht des Bundesgerichtshofs hin, den mit den Dieselverfahren befassten Fachgerichten höchstrichterliche Leitlinien an die Hand geben zu wollen. Nach dem Inhalt der unmissverständlich formulierten Pressemitteilung musste sich den Fachgerichten daher aufdrängen, dass der Bundesgerichtshof die einschlägige Rechtslage in der ausstehenden Entscheidung anders beurteilen könnte.

2. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts, der Pressemitteilung habe nicht entnommen werden können, dass der Bundesgerichtshof nunmehr davon ausginge, es läge kein „acte clair“ vor, stehen in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem vom Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung klar zum Ausdruck gebrachten Anliegen, sich angesichts der anstehenden Entscheidung des EuGH mit den dann aufgeworfenen Rechtsfragen erneut grundlegend befassen zu wollen.

II. Der Beschluss war aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Entlastung beim Grundstückskauf: Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Digitalisierung von Immobilien­transaktionen

Immobiliengeschäfte beim Notar sollen schneller, effizienter und auch günstiger durchgeführt werden können. Notare, Gerichte und Behörden sollen Informationen und Dokumente zukünftig ausschließlich auf digitalem Weg austauschen, wenn Grundstückskaufverträge durchgeführt werden. Gleiches soll auch für weitere notarielle Rechtsgeschäfte und Anzeigepflichten gelten. Das sieht ein Gesetzentwurf des BMJV vor.

BMJV, Pressemitteilung vom 05.11.2025

Immobiliengeschäfte beim Notar sollen schneller, effizienter und auch günstiger durchgeführt werden können. Notare, Gerichte und Behörden sollen Informationen und Dokumente zukünftig ausschließlich auf digitalem Weg austauschen, wenn Grundstückskaufverträge durchgeführt werden. Gleiches soll auch für weitere notarielle Rechtsgeschäfte und Anzeigepflichten gelten. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und auch die Verwaltung sollen dadurch in Höhe von rund 49 Millionen Euro jährlich entlastet werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Ein Klick statt Zettelwirtschaft – das soll künftig für den Informationsaustausch bei Grundstücksübertragungen gelten. Durch die Einführung eines einheitlichen digitalen Standards ermöglichen wir einen sicheren und schnellen Austausch zwischen Notariaten, Behörden und Gerichten. Damit entlasten wir nicht nur die Verwaltung und die Notarinnen und Notare. Bürgerinnen und Bürger profitieren von schnelleren, effizienteren und vor allem kostengünstigeren Prozessen. Denn durch die schnelleren Verfahren reduzieren sich vor allem die Kosten für Bereitstellungszinsen. Der bisher papierbasierte Austausch zwischen Notariaten, Behörden und Gerichten bindet unnötig Ressourcen, die an anderer Stelle sinnvoller gebraucht werden. Mit diesem Gesetzentwurf gehen wir einen weiteren Schritt in die digitale Zukunft unseres Rechtsstaats.“

In Deutschland werden jährlich über eine Million Immobilienverträge beurkundet. Die Durchführung dieser Immobilienübertragungen erfordert den Austausch von zahlreichen Informationen und Dokumenten. Dies erfolgt bisher weitgehend aufwendig in Papierform und auf dem Postweg. Gleiches gilt für den Austausch von Notarinnen und Notare mit den Gerichten oder den Finanzämtern im Zusammenhang mit anderen Rechtsgeschäften. Mit dem Gesetzentwurf zum elektronischen Notar-Verwaltungs-Austausch („eNoVA“) sollen diese Prozesse erheblich vereinfacht und beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf sieht dafür eine umfassende digitale Kommunikation von Notariaten, Behörden und Gerichten auf Grundlage eines gemeinsamen Dateistandards verpflichtend vor. Die Digitalisierung der Prozesse soll schrittweise eingeführt und in großen Teilen bereits Anfang 2027 umgesetzt sein.

Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung werden unmittelbar von den beschleunigten Prozessen profitieren. Geringere Auslagen und automatisierte elektronische Datenverarbeitung werden zu jährlichen Einsparungen von rund 14 Millionen Euro führen. Durch die schnellere Abwicklung von Immobilienkäufen können sich zudem die Kosten reduzieren, die dadurch entstehen, dass Immobiliendarlehen bereitgestellt, aber noch nicht abgerufen werden. So werden sich bei sogenannten Bereitstellungszinsen Einsparungen von insgesamt etwa 35 Millionen Euro jährlich erreichen lassen.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz

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Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Das Zwangsvollstreckungsverfahren soll schneller und effizienter werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des BMJV vor.

BMJV, Pressemitteilung vom 05.11.2025

Das Zwangsvollstreckungsverfahren soll schneller und effizienter werden. Zukünftig soll die Einleitung der Zwangsvollstreckung überwiegend elektronisch erfolgen. Auch der weitere Dokumentenaustausch zwischen Anwältinnen und Anwälten sowie Behörden an Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher soll elektronisch erfolgen. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Der Gesetzentwurf soll zu jährlichen Entlastungen von etwa 7 Millionen Euro führen.

Seit 2022 sind weite Teile des Verfahrens zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bereits digital möglich. In vielen Fällen werden bestimmte Dokumente aber noch in Papierform übermittelt. Das betrifft insbesondere das Dokument, auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung im konkreten Fall angeordnet werden soll – beispielsweise ein Urteil oder eine öffentliche Urkunde (sogenannte vollstreckbare Ausfertigung). Dieses Nebeneinander von elektronischen und Papierdokumenten verursacht Mehraufwand und ist fehleranfällig. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf sollen zukünftig alle Dokumente elektronisch übermittelt werden können, die zur Einleitung der Zwangsvollstreckung erforderlich sind. Außerdem sollen nach der Einleitung der Zwangsvollstreckung sämtliche weiteren Dokumente von Anwältinnen und Anwälten sowie Behörden an Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher elektronisch übermittelt werden müssen. Auch weitere Verfahrensbeteiligte wie insbesondere Inkassounternehmen sollen schrittweise in das digitalisierte Verfahren eingebunden werden.

Insbesondere die Verfahrensbeteiligten aus der Wirtschaft und die Verwaltung sollen von den digitalisierten Prozessen profitieren. Insgesamt sollen die vorgesehen Änderungen zu Entlastungen in Höhe von etwa 7 Millionen Euro jährlich führen. Darunter fällt auch eine jährliche Ersparnis für die gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von etwa 2,3 Millionen Euro auf Grund von Verfahrensvereinfachungen für die Sozialversicherungsträger.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz

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Zulässigkeit einer Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, wonach „nicht versichert Schäden durch Pandemien“ sind

Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, wonach Schäden durch Pandemien nicht versichert sind, nicht nach § 307 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam ist (Az. IV ZR 109/24).

BGH, Pressemitteilung vom 05.11.2025 zum Urteil IV ZR 109/24 vom 05.11.2025

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, wonach Schäden durch Pandemien nicht versichert sind, nicht nach § 307 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam ist.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger, ein als qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, und der beklagte Versicherer streiten über die Wirksamkeit einer Klausel in den Versicherungsbedingungen des von der Beklagten vertriebenen Produkts Jahres-Reiseversicherung.

Die Versicherungsbedingungen für die Jahres-Reiseversicherung (im Folgenden: VB) unterteilen in ihrem Besonderen Teil (Abschnitt B) das Produkt in eine Reise-Rücktrittsversicherung, Reiseabbruch-Versicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung und Reise-Krankenversicherung, für welche sie dort die versicherten Leistungen und versicherten Ereignisse beschreiben. Im Allgemeinen Teil (Abschnitt A) ist in § 6 Nr. 1 e) und Nr. 2 auszugsweise Folgendes bestimmt:

„§ 6 Ausschlüsse

1. Nicht versichert sind Schäden durch

e) Pandemien. Im Rahmen der Reise-Krankenversicherung besteht im Ausland Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Zielgebiet bestand.

2. In Gebieten, für welche zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen.

…“

Im Glossar der VB (Abschnitt C) ist unter Buchstabe P folgende Erläuterung zum Begriff „Pandemie“ wiedergegeben:

„Eine Pandemie ist eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit.“

Der Kläger hat insbesondere beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über Jahres-Reiseversicherungen mit den Bestandteilen Reise-Rücktrittsversicherung, Reise-Abbruchversicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung, Reise-Krankenversicherung die Ausschlussklausel in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB, hilfsweise in Verbindung mit der Erläuterung des Begriffs „Pandemie“ in Abschnitt C der VB, oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidung des Senats:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der beanstandeten Formulierung in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB in Verbindung mit der Begriffserläuterung „Pandemie“ in Abschnitt C nach § 1 UKlaG verneint. Die Ausschlussklausel wird den Erfordernissen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) gerecht.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann der Klausel klar entnehmen, wann die Leistungspflicht des beklagten Versicherers ausgeschlossen sein soll. Er wird zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens maßgebend ist. Danach bezeichnet der Begriff Pandemie eine Infektionskrankheit oder Seuche, die nicht auf ein begrenztes Gebiet beschränkt ist, sondern sich weit, über mehrere Länder und Kontinente verbreitet. Wendet er sich dann dem Glossar der VB zu, wird er auf die Definition unter Buchstabe P treffen, wonach in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Pandemie eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit ist. Dem Versicherungsnehmer wird unmittelbar verdeutlicht, dass maßgeblich für den Begriff der Pandemie deren Ausbreitung ist und es sich um ein Ausbruchgeschehen handeln muss, das sich rasch und weiträumig – über Länder und Kontinente hinweg – verwirklicht und mit einer hohen Zahl an zeitgleich auftretenden Infektionen einhergeht. Er wird daraus folgern, dass von dem Ausschluss ein örtlich begrenztes Infektionsgeschehen (Endemie) nicht erfasst wird.

Dies ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch aus dem für ihn erkennbaren Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel. Bestärkt wird er in diesem Verständnis durch einen Blick auf die weiteren Ausschlusstatbestände, die in Abschnitt A § 6 Nr. 1 VB genannt sind. Sie erfassen, soweit sie mit dem Ausschlusstatbestand „Pandemien“ vergleichbar sind, Großschadensereignisse mit akuten Gefahren für Leib und Leben der Versicherten. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist insoweit auch das Interesse des Versicherers ersichtlich, das für die angebotene Jahres-Reiseversicherung unkalkulierbare Risiko von Schäden auszuschließen, das von Infektionskrankheiten mit außergewöhnlich hoher Ansteckungsgefahr sowie einer länder- und kontinentübergreifenden Ausbreitung und einer sehr großen Anzahl an (schwer) erkrankten Personen ausgeht. Nach Maßgabe dieser Auslegung kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hier im Hinblick auf die Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) bei Vertragsschluss erkennen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden können. Schließlich ist die Ausschlussklausel auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Mehr Rechte für Landesbehörden bei Schwarzarbeit

Landesbehörden sollen im Kampf gegen Schwarzarbeit ähnlich erweiterte Befugnisse erhalten wie die beim Zoll angesiedelte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Einen entsprechenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung hat der Finanzausschuss gebilligt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.11.2025

Landesbehörden sollen im Kampf gegen Schwarzarbeit ähnlich erweiterte Befugnisse erhalten wie die beim Zoll angesiedelte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Einen entsprechenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (21/1930) hat der Finanzausschuss am Mittwochvormittag mit der Mehrheit von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen gebilligt. Die Fraktion Die Linke enthielt sich, die AfD-Fraktion votierte dagegen. Die Mehrheit des Ausschusses kommt damit einem Wunsch des Bundesrats nach.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 572/2025

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